Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00441


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Perandres

Urteil vom 27. Oktober 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis

Antoniadis Advokaturbüro

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1969, arbeitete von Januar 2012 bis November 2016 als Systemingenieur bei der Y.___ AG (Urk. 9/2/6). Am 28. September 2018 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf eine Tuberkulose und eine Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2) und legte der Anmeldung ein psychiatrisches Gutachten vom 28. Juli 1995 bei (Urk. 9/1). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 9/13-15, 9/20, 9/24) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/27, 9/30) mit Verfügung vom 15. Mai 2019 einen Leistungsanspruch (Urk. 2).


2.    Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2018 (recte: 2019, Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 27. September 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 12), woraufhin die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtete (Urk. 14).

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.5    Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

    Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2019 (Urk. 2), es habe beim Beschwerdeführer zwar seit dem 24. September 2018 eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, welche aktuell noch 30 % betrage, es sei jedoch in wenigen Wochen mit dem Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit zu rechnen. Da seine angestammte Tätigkeit als Systemingenieur einer solchen Tätigkeit entspreche, sei die einjährige Wartezeit nicht erfüllt, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2 S. 1). Es seien zudem in den Akten keine Anhaltspunkte für eine langandauernde psychische Beeinträchtigung enthalten und, da keine Behandlung wahrgenommen werde, sei von einem geringen Leidensdruck auszugehen. Auch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen sei nicht gegeben (Urk. 2 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Ausführungen, verwies jedoch auf eine neu eingeholte Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. September 2019 (Urk. 8).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt zu wenig abgeklärt und damit die Untersuchungsmaxime verletzt (Urk. 1 S. 6). Er leide an einer Persönlichkeitsstörung und es sei nicht geprüft worden, ob diese versicherungs-rechtliche Auswirkungen auf seine Erwerbsfähigkeit habe (Urk. 1 S. 4).

    Mit Replik vom 27. September 2020 fügte der Beschwerdeführer an, die Untersuchungsmaxime sei bereits dadurch verletzt, dass das Dossier dem RAD offensichtlich erst nach Beschwerdeerhebung vorgelegt worden sei (Urk. 12 S. 2).


3.

3.1    Im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens wurde der Beschwerdeführer im Jahr 1995 psychiatrisch begutachtet. Im Gutachten vom 28. Juli 1995 (Urk. 9/1) diagnostizierte Dr. Z.___, Oberärztin Forensik der psychiatrischen Klinik A.___, eine Persönlichkeitsstörung mit im Vordergrund stehender narzisstischer Problematik (Urk. 9/1/27 f.). Der Persönlichkeitsstörung komme Krankheitswert zu, da sich beträchtliche Beeinträchtigungen im Lebensvollzug auf mehreren Ebenen zeigen würden. So seien beim Beschwerdeführer vor allem Finanzen, Beziehungen und Legalbewährung erheblich gestört und die Persönlichkeitsstörung zeige sich auch phasenweise in subjektivem Leiden (Urk. 9/1/28).

3.2    Im Bericht vom 19. Dezember 2018 zur Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 24. September bis 2. Oktober 2018 stellten med. pract. B.___ und med. pract. C.___ des Spitals D.___, Departement Innere Medizin, folgende Diagnosen (Urk. 9/13/1):

- Offene Lungentuberkulose (Erstdiagnose 24. September 2018)

- Makulopapulöses Exanthem (Erstdiagnose 24. September 2018)

- Insulinpflichtiger Diabetes mellitus, am ehesten Typ 2 (Erstdiagnose 24. September 2018)

- Mässige Energie- und Eiweissmangelernährung

- Rezidivierende depressive Episoden

    Der Beschwerdeführer sei bei Husten und auffälligem Röntgenbild notfallmässig vom Hausarzt zugewiesen worden. Er leide seit Jahren an Husten, der in den letzten sechs Monaten jedoch deutlich zugenommen habe und hin und wieder auch blutig gewesen sei (Urk. 9/13/4).

    Am 25. September 2018 sei eine tuberkulostatische Vierertherapie und eine Vitamin B6-Substitution gestartet worden. Aufgrund des neu entdeckten Diabetes mellitus werde der Beschwerdeführer zudem mit Insulin therapiert und es seien zufriedenstellende Blutzuckerwerte erreicht worden (Urk. 9/13/2).

3.3    Med. pract. C.___ bestätigte im Bericht vom 16. Januar 2019 die obengenannten Diagnosen und hielt fest, dass die Lungentuberkulose und die rezidivierenden depressiven Episoden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 9/14/3). Zur Arbeitsfähigkeit an sich konnte er jedoch keine weitergehenden Angaben machen und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer nun ambulant durch das Departement Infektiologie betreut werde (Urk. 9/14/3 f.).

3.4    Am 27. Januar 2019 erstattete Dr. E.___, Leitender Arzt Pneumologie im Rehazentrum F.___, Bericht und hielt (schlecht leserlich) fest, die Behandlung im F.___ habe am 2. Oktober 2018 begonnen und sei am 26. Oktober 2018 abgeschlossen worden (Urk. 9/15/4). Durch ihn wurde vom 2. Oktober bis 5. November 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/15/4) und er hielt fest, die Prognose der Arbeitsfähigkeit sei vom mittelfristigen Verlauf abhängig (Urk. 9/15/7).

3.5    Mit Bericht vom 20. März 2019 hielt Dr. med. G.___, Kaderarzt Infektiologie, fest, dass die Therapie abgeschlossen sei (Urk. 9/24/2). Er habe auch verschiedene Arbeitsunfähigkeitsatteste ausgestellt, wobei der Beschwerdeführer von 5. November bis 12. Dezember 2018 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, vom 13. Dezember bis 15. Januar 2019 habe eine 70%ige (Urk. 9/24/2, 9/20/3) und vom 15. Januar bis 15. März 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, wobei keine körperliche Arbeit verrichtet werden könne (Urk. 9/24/2, 9/20/4 f.). Ab dem 16. März bis 24. März 2019 bestehe noch eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit und körperliche Arbeit sei weiterhin nicht möglich (Urk. 9/24/2). Eine 100%ige Leistungsfähigkeit sei noch nicht vorhanden (Urk. 9/24/2), es sei aber mit dem Erreichen der Arbeitsfähigkeit in wenigen Wochen zu rechnen (Urk. 9/24/3). Dr. G.___ hielt zudem fest, dass keine objektivierbaren Befunde vorlägen, die die eingeschränkte Leistungsfähigkeit und vermehrte Ermüdbarkeit begründen würden (Urk. 9/24/3).

3.6    Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Ärztin des RAD, nahm am 3. September 2019 zur Aktenlage Stellung (Urk. 8 S. 2). Sie stellte fest, der Beschwerdeführer sei wegen einer Lungentuberkulose ab September 2018 arbeitsunfähig gewesen. Die Behandlung sei erfolgreich abgeschlossen und auch der neu diagnostizierte Diabetes mellitus medikamentös eingestellt worden. Neben den körperlichen Erkrankungen seien auch rezidivierende depressive Episoden diagnostiziert worden, wobei sich keine Behandlungsnotwendigkeit ergeben habe. Es ergäben sich aus den medizinischen Unterlagen keine Hinweise mehr auf eine Arbeitsunfähigkeit für leichte körperliche Arbeiten.

    Dr. H.___ führte betreffend der 1995 diagnostizierten Persönlichkeitsstörung aus, dass eine solche alleine keine Arbeitsunfähigkeit begründe. In einer Psychotherapie könnten die Schwierigkeiten einer Persönlichkeitsstörung allmählich verändert und der Umgang damit verbessert werden. Der Beschwerdeführer sei letztmals 2010 in psychotherapeutischer Behandlung gestanden und es werde weder von ihm noch von den behandelnden Ärzten eine Psychotherapie als notwendig erachtet. Im Einwandschreiben des Beschwerdeführers vom 31. März 2019 werde sein gesundheitlicher Zustand als stabil beschrieben, wenn die psychosozialen Bedingungen stimmen würden, was eher für eine im Vordergrund stehende psychosoziale Belastung sprechen würde, als für krankheitsbedingte Ursachen (Urk. 8 S. 2).


4.    

4.1    In somatischer Hinsicht ist unbestritten und gemäss der Aktenlage ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Lungentuberkulose vorübergehend arbeitsunfähig war. Aus den Akten ergibt sich nachvollziehbar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. September bis 12. Dezember 2018. Zwar hielt der Erstbehandler Dr. C.___ keine Arbeitsunfähigkeit fest (Urk. 9/14/2), doch ist eine solche bereits aufgrund der 14-tägigen Isolationspflicht nach der Diagnose am 24. September 2018 und dem anschliessenden Aufenthalt ab dem 2. Oktober 2018 in der Rehaklinik F.___ (Urk. 9/13/2, 9/15/4) anzunehmen. Dr. E.___ attestierte entsprechend auch für die Zeit in der Rehaklinik F.___ eine volle Arbeitsunfähigkeit bis zum 5. November 2018 (Urk. 9/15/4) und Dr. G.___ daraufhin bis zum 12. Dezember 2018 (Urk. 9/24/2). Da sich in der Sprechstunde vom 12. Dezember 2018 bereits eine deutliche Besserung zeigte und nur noch diskreter Husten und eine leichte Anstrengungstoleranz vorlagen, attestierte Dr. G.___ vom 12. Dezember 2018 bis 15. Januar 2019 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (Urk. 9/20/1 ff.). Vom 15. Januar bis 15. März 2019 hielt Dr. G.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit fest, wobei keine körperliche Arbeit möglich sei (Urk. 9/20/4 f.). Zwar handelt es sich dabei um einfache Arbeitsunfähigkeitsatteste ohne Verlaufsberichterstattung, doch ist aufgrund des Sprechstundeberichts vom 15. März 2019 nachvollziehbar von einer konstanten Besserung auszugehen. Dr. G.___ hielt darin fest, dass zwar immer noch ein Husten vorliege, die Anstrengungstoleranz sei jedoch besser geworden und das Befinden gut. So attestierte er auch ab dem 16. März bis 24. März 2019 nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (Urk. 9/24/17 f., 9/24/2). Im Bericht vom 20. März 2019 hielt Dr. G.___ sodann fest, dass keine objektivierbaren Befunde zur Begründung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und vermehrten Ermüdbarkeit mehr vorlägen und aufgrund der abgeschlossenen Tuberkulosebehandlung und der damit wegfallenden Nebenwirkungen in wenigen Wochen sicherlich mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei (Urk. 9/24/3). Der Beschwerdeführer selbst macht sodann weder im Vorbescheid- noch im Beschwerdeverfahren eine darüberhinausgehende Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Tuberkulose geltend.

    Auch der Diabetes mellitus, welcher schnell medikamentös eingestellt werden konnte (Urk. 9/13/2) und gemäss Dr. C.___ keine Arbeitsunfähigkeit verursachte (Urk. 9/14/3), gibt keinen Anlass zur Annahme einer daraus resultierenden Einschränkung der Erwerbsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 94/06 vom 23. August 2006 E. 3.4).

    Somit ist nicht von einer langandauernden Einschränkung der Erwerbsfähigkeit aus somatischen Gründen auszugehen und das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 1.2) war im Zeitpunkt des Verfügungserlasses aufgrund der somatischen Beschwerden nicht erfüllt.

4.2    

4.2.1    Als weitere Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden durch med. pract. B.___ und med. pract. C.___ rezidivierende depressive Episoden diagnostiziert (Urk. 9/13/1, 9/14/3). Nähere Angaben zur Diagnose (Aktualität, Schweregrad) oder eine Befundaufnahme machten sie jedoch weder im Bericht vom 19. Dezember 2018 noch im formalisierten Arztbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2019 (Urk. 9/13, 9/14). Weiter ist anzumerken, dass weder med. pract. B.___ noch med. pract. C.___ über psychiatrisch-fachärztliche Qualifikationen verfügen. Dasselbe gilt für Dr. E.___, in dessen Bericht vom 27. Januar 2018 zwar rezidivierende depressive Episoden als Diagnose genannt werden, aber dem ebenfalls keinerlei psychiatrische Befunde oder eine Diagnoseherleitung zu entnehmen sind (Urk. 9/15). Eine fachärztlich festgestellte Diagnose liegt damit nicht vor (vgl. E. 1.4). Insbesondere lassen aber die Diagnosestellungen von med. pract. B.___, med. pract. C.___ und Dr. E.___ im Lichte der übrigen Aktenlage nicht den Schluss auf eine aktuelle depressive Episode erheblichen Ausmasses zu. Der Beschwerdeführer steht denn auch nicht in psychiatrischer Behandlung (Urk. 9/34/1). In der Beschwerdeschrift führte er aus, dass er letztmals 2010 bei lic. phil. I.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP/SBAP, in Behandlung gewesen sei. Eine aktuelle Kontaktaufnahme sei jedoch gescheitert. Der Beschwerdeführer stehe nun seit Kurzem bei Dr. med. J.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, in Behandlung, wobei aufgrund der kurzen Behandlungsdauer von nur zwei Terminen noch keine Patientengeschichte bestehe (Urk. 1 S. 5). Auch bei Dr. J.___ handelt es sich aber nicht um eine psychiatrische Fachärztin. Angesichts der fehlenden fachärztlichen Behandlung kann vorliegend von einem höchstens geringen Leidensdruck ausgegangen werden. Sonstige Hinweise für eine Auswirkung einer depressiven Episode auf die Erwerbsfähigkeit sind in den Akten nicht zu finden und werden vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend gemacht, stützt er seine Vorbringen doch im Wesentlichen auf die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung. Es liegen damit keine Anhaltspunkte für eine langandauernde versicherungsrelevante Einschränkung der Erwerbsfähigkeit aufgrund einer aktuellen depressiven Episode vor.

4.2.2    Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde denn auch vorrangig geltend, dass er an einer Persönlichkeitsstörung leide, die im Gutachten von 1995 festgehalten sei (Urk. 1 S. 4). Er wendet dabei ein, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt in dieser Hinsicht zu wenig abgeklärt habe.

4.2.3    Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. Beweisabnahme oder des Untersuchungsgrundsatzes (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_296/2018 vom 14. Februar 2019 E. 4 und 8C_753/2018 vom 4. Februar 2019 E. 7).

4.2.4    Es liegt keine aktuelle fachärztliche Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vor; das Gutachten von Dr. Z.___ stammt aus dem Jahr 1995 (vgl. E. 3.1). Dr. Z.___ stellte die Diagnose sodann im Rahmen einer strafrechtlichen Schuldfähigkeitsabklärung; das Gutachten beruht folglich nicht auf einer versicherungsrechtlichen Fragestellung und enthält entsprechend keine Beurteilung der Auswirkungen der diagnostizierten Störung auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers.

    Auch wenn die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung ausgewiesen wäre, ergäbe sich allein daraus noch keine rentenbegründende Invalidität. Die Anerkennung einer anspruchsrelevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Beim Beschwerdeführer sind jedoch anhand der Aktenlage keine funktionellen Auswirkungen ersichtlich. So fehlt es aktuell auch gänzlich an einer Inanspruchnahme psychotherapeutischer Behandlung. Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Persönlichkeitsstörung an sich in Verbindung mit seinem Lebenslauf gerade der Grund dafür sei, dass er keine fachärztliche Hilfe in Anspruch nehme, kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil er in der Vergangenheit - gemäss eigenen Angaben zuletzt im Jahr 2010 - durchaus in der Lage war, psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Auch den Einwänden, wonach aus seinem beruflichen Werdegang hergleitet werden könne, dass die Persönlichkeitsstörung versicherungsrechtliche Auswirkungen auf seine Erwerbsfähigkeit habe (Urk. 1 S. 5 f.), kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer war in seiner letzten Anstellung als Systemingenieur bei der Y.___ AG immerhin während vier Jahren tätig und dabei in der Lage, ein beachtliches Einkommen zu erzielen (Urk. 9/42/2). Hinweise dafür, dass diese Anstellung aus gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hielt der Beschwerdeführer im Einwandschreiben vom 31. März 2019 fest, es habe sich wiederholt gezeigt, dass sich sein gesundheitlicher Zustand bei einem guten Arbeitgeber stabilisiere und er gute Resultate erreichen könne (Urk. 9/30/1). Dies spricht, wie durch Dr. H.___ nachvollziehbar dargelegt (E. 3.6), eher für im Vordergrund stehende psychosoziale Belastungen. So konnte der Beschwerdeführer auch ab Januar 2019 bei einem Beschäftigungsprogramm des Sozialdienstes tätig werden und dort sein Pensum von anfänglich 50 % auf 70 % entsprechend dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht – steigern (Urk. 9/25), was ebenfalls nicht auf eine relevante Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit infolge psychischer Probleme hindeutet.

4.2.5    Ausschlaggebend für die Anmeldung bei der Invalidenversicherung war denn auch eindeutig die Erstdiagnose der Tuberkulose. So meldete sich der Beschwerdeführer einen Tag nach Diagnosestellung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Erst als mit Vorbescheid vom 22. März 2019 eine Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt wurde (Urk. 9/27), rückte der Beschwerdeführer, damals vertreten durch seine Schwester, die Diagnose der Persönlichkeitsstörung zunächst in einer telefonischen Besprechung mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/28) und schliesslich im Einwandschreiben vom 31. März 2019 (Urk. 9/30) in den Vordergrund. Dies spricht ebenfalls nicht für einen hohen Leidensdruck und Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit aufgrund psychischer Beschwerden.

4.3    Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich sodann keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes daraus, dass die Beschwerdegegnerin erst anlässlich der Beschwerdeantwort eine Stellungnahme des RAD einholte (Urk. 12 S. 2). So besteht kein unbedingter gesetzlicher Anspruch, dass die in den Akten liegenden fachärztlichen Berichte dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.3). Dr. H.___ bestätigte die Einschätzung der Beschwerdegegnerin und empfahl an der Verfügung vom 15. Mai 2019 festzuhalten (Urk. 8 S. 2), womit nicht nachvollziehbar ist, inwiefern die Einholung dieser Stellungnahme vor Verfügungserlass notwendig gewesen wäre, da sie die Beschwerdegegnerin ohnehin nicht zu einem anderen Schluss geleitet hätte. Sodann wurde der Beschwerdeführerin die mit der Vernehmlassung zugestellte Stellungnahme des RAD (Urk. 8) mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 zugestellt sowie die Möglichkeit zur Einreichung einer Replik eingeräumt (Urk. 13) und damit das rechtliche Gehör gewahrt.


5.    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das einjährige Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfüllt wurde und keine dauerhafte, anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Damit ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.


6.    

6.1    Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis.

6.2    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe (Urk. 3/4). Mit Blick darauf ist er im vorliegenden Verfahren als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung) erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs vom 17. Juni 2019 (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es ist ihm Rechtsanwalt Christos Antoniadis, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen.

6.3    Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen

6.4    Rechtsanwalt Christos Antoniadis machte mit Honorarnote vom 5. November 2019 einen Gesamtaufwand von 6.67 Stunden sowie Spesen von Fr. 44.-- geltend (Urk. 17).

    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

    Der geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Rechtsanwalt Antoniadis ist folglich mit Fr. 1’627.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Fr. 1'466.67 plus Barauslagen von Fr. 44.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 %).

6.5    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.


Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 17. Juni 2019 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Christos Antoniadis, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christos Antoniadis, Zürich, wird mit Fr. 1'627.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christos Antoniadis

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelPerandres