Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00447


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 17. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1986, ist gelernte Friseurin (Urk. 6/2 Ziff. 5.3) und reiste am 6. Oktober 2014 in die Schweiz ein (Urk. 6/2 Ziff. 1.4). Vom 1. August 2015 bis 31. März 2018 war sie in einem Pensum von zirka 75-80 % als Reinigungsangestellte tätig, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 7. September 2017 war (Urk. 6/13/1-6 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.3; Urk. 6/2 Ziff. 5.4). Unter Hinweis auf psychische Beschwerden meldete sich die Versicherte im Februar 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2 Ziff. 6.1; vgl. Urk. 6/7). Nach einem Standortgespräch am 27. März 2018 (vgl. Urk. 6/11) teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Schreiben vom 8. Mai 2018 mit, es seien derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 6/14), und klärte in der Folge die medizinische (Urk. 6/3, Urk. 6/20-21, Urk. 6/23-24) und erwerbliche Situation ab (Urk. 6/8, Urk. 6/13).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/26-27, Urk. 6/30) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Mai 2019 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 6/33 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 18. Juni 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Mai 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung medizinischer Abklärungen und zum Neuentscheid betreffend Anspruch auf Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 16. August 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen (Abs. 1). Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt (Abs. 2). Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend (Abs. 3).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin würden seit dem Jahre 2013 bestehen (S. 1). Am Standortgespräch habe sie zudem mitgeteilt, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkungen in einem 100%-Pensum arbeiten würde. Seit der Einreise in die Schweiz habe sie jedoch nur eine Teilzeitstelle angenommen, wobei sie Bewerbungen für eine Vollzeitstelle verschickt habe. Bereits vor der Einreise in die Schweiz sei sie in psychiatrischer Behandlung mit Medikation gestanden. Die Beschwerdeführerin sei somit mit dem Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist und habe seit der Einreise keine volle Arbeitsleistung erzielen können. Die versicherungsmässigen Voraussetzungen seien nicht erfüllt (S. 2).

2.2    Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe bereits vor der Einreise in die Schweiz am 6. Oktober 2014 unter psychischen Problemen gelitten. Per 1. August 2015 habe sei eine Arbeitsstelle als Reinigungsfrau im Teilzeitpensum angetreten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Infolge der psychischen Beschwerden sei sie seit dem 8. September 2017 arbeitsunfähig geschrieben und beziehe Krankentaggelder (S. 2 Ziff. 2).

    Sie leide seit ihrer Jugend unter erheblichen psychischen Beschwerden und habe als 19-Jährige einen Suizidversuch unternommen. Unter erfolgter Psychotherapie habe sich der Zustand einigermassen verbessert und zumindest teilweise sei sie in ihrem Heimatland Serbien vor der Einreise in die Schweiz als Coiffeuse arbeitstätig gewesen. Ein weiteres belastendes Erlebnis habe sich im Jahre 2013 ereignet, als ihr damaliger Lebenspartner bei einem Motorradunfall ums Leben gekommen sei. Dass sie infolge der psychischen Belastung bereits vor dem Aufenthalt in der Schweiz dauerhaft arbeitsunfähig gewesen sei, ergebe sich nicht aus den Akten. Im Gegenteil habe sie in der Schweiz ab August 2015 eine Arbeitsstelle in einem Pensum von 65 % antreten und bis September 2017 ohne krankheitsbedingte Absenzen bewältigen können. Sie habe sich sogar bemüht, das Pensum wenn möglich auf 100 % zu steigern. Zwar sei sie gleichzeitig in psychiatrischer Behandlung gestanden, wobei verschiedene psychiatrische Diagnosen gestellt worden seien. Eine Arbeitsunfähigkeit sei indessen nicht bestätigt worden. Eine Dekompensation der psychischen Problematik sei erst im Zusammenhang mit der von ihr gewünschten Medikamentenanpassung beschrieben und eine Arbeitsunfähigkeit ab September 2017 attestiert worden (S. 5 f. Ziff. 6). Es sei somit davon auszugehen, dass sie die Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente erfülle. Die Invalidität gelte als eingetreten, sobald während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Dies sei vorliegend per September 2018 der Fall. Bis dahin habe sie die geforderte Beitragsdauer von mindestens drei Jahren zunächst über die Betragspflicht ihres Ehemannes und dann im Rahmen ihrer eigenen unselbständigen Arbeitstätigkeit ohne Weiteres erfüllt (S. 6 Ziff. 7). Ob die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, könne gestützt auf die Akten nicht beantwortet werden und sei entsprechend abzuklären (S. 6 Ziff. 8).

2.3    Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch erfüllt.


3.

3.1    Dr. med. univ. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 10. Dezember 2016 folgende Diagnosen (Urk. 6/24/7-9 S. 1):

- depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1)

- Panikstörung (ICD-10 F41.0)

- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- Akzentuierung von dependenten, selbstunsicheren, impulsiven Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73)

    Die Beschwerdeführerin sei seit dem 13. Mai 2015 in Behandlung und komme regelmässig und zuverlässig zu den psychotherapeutischen Gesprächen mit gestaltungstherapeutischem Hintergrund bei lic. phil. Z.___. Durch die intensive Psychotherapie sowie Pharmakotherapie habe eine knappe Stabilisierung des psychischen Zustandes erreicht werden können. Die Fortschritte äusserten sich in einer leichten Reduktion der Nervosität und Anspannung, Verbesserung der Schlafstörung und vermehrten Aktivitäten. Es bestünden jedoch weiterhin klinisch relevante psychopathologische Beschwerden in Form der Impulsivität, Angst mit Panikattacken, Suizidgedanken, verminderter Belastbarkeit sowie Durchhaltefähigkeit, wodurch die Beschwerdeführerin in ihrem Alltag beeinträchtigt sei. Es liege eine massive Beeinträchtigung der psychischen Integrität vor als Ausdruck der traumatischen Erfahrungen in der Kindheit mit sexuellem Missbrauch, Schikanen und Bedrohungen. Die Beschwerdeführerin leide an den typischen Symptomen einer depressiven und Angststörung (S. 2).

3.2    In seinem Bericht vom 29. Dezember 2017 nannte der behandelnde Psychiater Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/3 S. 1 Ziff. 3):

- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1)

- Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0)

- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- kombinierte Belastungsstörungen mit dependenten, selbstunsicheren und impulsiven Zügen (ICD-10 F61.0)

    Die aktuelle Behandlung bestehe aus wöchentlichen stützenden Gesprächen, Psychoedukation und Psychopharmakotherapie. Die Beschwerdeführerin weise sowohl auf der Symptom- als auch auf der Persönlichkeitsebene ein komplexes Störungsbild auf. Im September 2017 sei eine medikamentöse Optimierung vorgenommen worden. Die Beschwerdeführerin habe mit zunehmenden Panikattacken sowie zahlreichen somatischen und psychischen Beschwerden reagiert und sei völlig dekompensiert. Es sei eine stationäre Therapie indiziert. Im Vordergrund seien eine depressive Stimmungslage sowie eine ausgeprägte innere Unruhe mit immer wieder auftretenden Panikattacken gestanden. In der Folge sei es nach und nach zu einer leichten Symptombesserung gekommen und die inneren Unruhen und Panikattacken hätten unter der medikamentösen Therapie gebessert werden können (S. 2 Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin habe eine sehr gute Arbeitsstelle in einem kleinen Team mit viel Verständnis. Trotzdem sei ihr aktuell gar keine Tätigkeit zumutbar (S. 2 Ziff. 7).

3.3    Die Ärzte der B.___ führten in ihrem Bericht vom 26. November 2018 (Urk. 6/20) bei unveränderten Diagnosen (Ziff. 2.5) aus, die Beschwerdeführerin leide seit dem Jahre 2013 an zunehmenden Panikattacken, wobei sie bereits im Alter von 19 Jahren einmal einen Suizidversuch unternommen habe und anschliessend psychiatrisch behandelt worden sei (Ziff. 2.1). Es sei eine 50%ige Teilnahme an einem integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungsprogramm in der O.__klinik an fünf Tagen die Woche vorgesehen gewesen. Der Behandlungseinstieg in die Gruppentherapie habe sich aufgrund starker Ängste im Kontakt mit anderen Menschen deutlich erschwert gezeigt. Eine Anpassung des Gruppenprogrammes und eine Kürzung der Anwesenheitszeiten hätten nur eine sehr geringe Entlastung gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe sich zunehmend erschöpfter gezeigt und mit Überforderungsgefühlen im Gruppensetting gekämpft. Im Einzelsetting habe sie sich sehr motiviert gezeigt, habe schnell Vertrauen gefasst und offen über ihre Situation berichtet. Aufgrund der deutlich eingeschränkten Gruppenfähigkeit und dem gleichzeitig guten Ansprechen im Einzelsetting sei die tagesklinische Behandlung frühzeitig beendet und die Therapie in einem intensivierten ambulanten Einzelsetting weitergeführt worden (Ziff. 1.2). Während der Behandlung vom 4. September bis 26. Oktober 2018 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Reinigungskraft bestanden (Ziff. 1.1 und 1.3). Mit einer gewissen Zurückhaltung sei hinsichtlich des weiteren Genesungsverlaufs und Wiedererreichung einer zumindest Teilarbeitsfähigkeit bei adäquater störungsspezifischer psychotherapeutischer Behandlung von einer eher guten Prognose, jedoch einem längeren Genesungsprozess auszugehen (Ziff. 2.7).

3.4    Der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. Januar 2019 (Urk. 6/23/1-4) insbesondere eine Panikstörung (Ziff. 1.1). Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch einer angepassten Tätigkeit könne er keine Stellung nehmen, da er die Beschwerdeführerin erst seit Oktober 2017 behandle und die Symptomatik psychiatrisch bedingt sei (Ziff. 1.4).

3.5    Bei unveränderten Diagnosen hielt Dr. A.___ in seinem Bericht vom 1. Februar 2019 (Urk. 6/24/2-6 Ziff. 2.5) fest, nach der teilstationären Behandlung habe die Beschwerdeführerin zunehmend über eine starke Müdigkeit und Erschöpfung geklagt, wobei sich ein Eisenmangel gezeigt habe. Die Gesprächstermine würden wöchentlich stattfinden, seit einigen Wochen mache sie parallel zu dieser Behandlung eine Ergotherapie im Einzelsetting (Ziff. 2.1). Kurz- und mittelfristig sei der Beschwerdeführerin keine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zumutbar. Eine längerfristige Prognose sei aktuell sehr schwierig zu stellen (Ziff. 2.7). Ob eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei, könne aktuell nicht beurteilt werden (Ziff. 4.2). Im Rahmen des komplexen Störungsbildes bestünden zahlreiche psychische Einschränkungen wie rasche Ermüdung, Konzentrationsstörung, Kraftmangel, sehr reduzierte Belastbarkeit und mangelnde Teamfähigkeit (Ziff. 3.4). Die starke Vermeidungstendenz sowie die mangelnde Team- und Gruppenfähigkeit würden einer Eingliederung im Wege stehen (Ziff. 4.4).

3.6    Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 6/23/5-12) enthalten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevante Angaben und insbesondere keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, so dass auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann.


4.

4.1    Unbestritten und aufgrund der vorliegenden Akten auch ohne Weiteres ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Einreise in die Schweiz im Oktober 2014 aufgrund psychischer Probleme in fachärztlicher Behandlung stand (vgl. E. 2.1-2, E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin schloss aus diesem Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit einem Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist sei, weshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (E. 2.2). Diese Argumentation erweist sich jedoch aus nachfolgenden Gründen als unzutreffend.

4.2    Gemäss Art. 6 IVG sind ausländische Staatsangehörige anspruchsberechtigt, solange sie Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben (vgl. vorstehend E. 1.1). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend gemacht hat, ist damit entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht der Eintritt des Gesundheitsschadens an sich massgebend, sondern erst der Eintritt der Invalidität beziehungsweise der bleibenden oder längere Zeit dauernden ganzen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 1.2).

    Die Beschwerdeführerin war nach ihrer Einreise in die Schweiz von August 2015 bis März 2018 in einem Pensum von zirka 65 % als Reinigungsmitarbeiterin angestellt. Gemäss ihren eigenen Ausführungen strebte sie eine Anstellung in einem Vollpensum an, fand jedoch keine Stelle (vgl. Urk. 6/11 S. 2). Diese Angaben erscheinen aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin noch nicht lange in der Schweiz wohnhaft war, ihre Ehe nach Lage der Akten bislang kinderlos ist (Urk. 6/10 Ziff. 3) und sie dementsprechend keinen Betreuungspflichten nachgehen muss, sowie des Jahreseinkommens des Ehemannes in der Höhe von zirka Fr. 80'000.-- (vgl. Urk. 6/25 S. 2 oben) durchaus nachvollziehbar. Dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in einem vollen Pensum gearbeitet hätte, wird von der Beschwerdegegnerin nicht substantiiert geltend gemacht (vgl. Feststellungsblatt vom 25. Februar 2019, Urk. 6/25 S. 5 unten) und es ergeben sich auch keine entsprechenden Hinweise aus den Akten.

    Aufgrund der Ausführungen der die Beschwerdeführerin früher behandelnden Psychiaterin Dr. Y.___, welche in ihrem Bericht vom 10. Dezember 2016 trotz der bestehenden Beeinträchtigungen keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (E. 3.1), sowie den Angaben im Arbeitgeberbericht, in welchem bis zum 8. September 2017 keine krankheitsbedingten Absenzen festgehalten wurden (vgl. Urk. 6/13), ist demnach ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Invalidität im September 2017 und damit rund drei Jahre nach der Einreise in die Schweiz eingetreten ist.

4.3    Weiter wird gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG vorausgesetzt, dass bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet wurden (vgl. E. 1.1). Diesbezüglich anerkannte die Beschwerdegegnerin, dass diese Voraussetzung durch die vom Ehemann einbezahlten Beiträge erfüllt ist (vgl. Feststellungsblatt vom 25. Februar 2019, Urk. 6/25 S. 2). Etwas anderes ergibt sich denn auch nicht aus den Akten. Ebenso ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat.

    Damit sind die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch grundsätzlich erfüllt. Da die bei den Akten liegenden medizinischen Berichte jedoch keine Angaben dazu enthalten, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen in welchem Umfang noch zumutbar sind, erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, so dass der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilt werden kann. Es sind daher weitere Abklärungen notwendig, um die verbliebene Restarbeitsfähigkeit festzustellen. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche gestützt auf eine neue psychiatrische Begutachtung über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen haben wird.

    In diesem Sinne ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint - beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) - eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 21. Mai 2019 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig