Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00448


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 24. Februar 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1972 geborene X.___ absolvierte in seinem Heimatland eine einjährige Hotelfachschule sowie ein Studium im Bereich Autotechnologie (welches in der Schweiz einer beruflichen Grundbildung auf Sekundarstufe II zugeordnet wurde), reiste 1998 in die Schweiz ein und war von 1999 bis 2010 als Servicemitarbeiter im Y.___ in Zürich angestellt, wobei ihm diese Stelle mit Schreiben vom 26. August 2009 per 31. Oktober 2009 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde. Am 16. September 2009 erlitt er einen Unfall (Sturz mit Aufprall auf den linken Ellenbogen und das linke Knie), unter dessen Hinweis er sich am 28. Dezember 2010 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/3/9, Urk. 7/4 und Urk. 7/14, Urk. 7/19/2 f. und Urk. 7/28/1). Diese tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Vom 4. Januar bis 30. September 2012 absolvierte der Versicherte ein Arbeitstraining (Urk. 7/70). Mit Verfügungen vom 17. Januar 2013 wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen (Urk. 7/69) und ein Anspruch auf Umschulung abgewiesen (Urk. 7/68). Die IV-Stelle veranlasste eine rheumatologische Begutachtung des Versicherten. Das Gutachten wurde am 20. Juli 2014 erstattet (Urk. 7/99), unter Beilage des Berichts über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 7/100). In der Folge wurden weitere Abklärungen getätigt und es wurde eine psychiatrische Begutachtung veranlasst (Urk. 7/146). Das Gutachten wurde am 9. Mai 2016 erstattet (Urk. 7/152) und mit einer Stellungnahme vom 19. Mai 2016 zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/154) und einer Diskussion der Standardindikatoren vom 1. Juni 2016 (Urk. 7/157) ergänzt. Am 26. Juli 2016 veranlasste die IV-Stelle sodann eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten in den Fachdisziplinen Allgemeine Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie (Urk. 7/159). Die Z.___ erstattete das Gutachten am 9. Januar 2017 (Urk. 7/170). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 16. März 2017 [Urk. 7/177] und Einwand vom 20. April 2017 [Urk. 7/184]) mit Ergänzung vom 10. Mai 2017 [Urk. 7/190]) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 23. August 2017 eine von Oktober 2012 bis Ende Mai 2013 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/200). Die dagegen erhobene Beschwerde beim hiesigen Gericht wurde mit Urteil vom 31. Januar 2019 (Verfahren IV.2017.01028) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 7/210).

1.2    Am 25. Februar 2019 (Eingangsdatum) beantragte der Versicherte eine Umschulung z.B. auf den Beruf als Logistiker (Urk. 7/212). Mit Einschreiben vom 26. Februar 2019 setzte die IV-Stelle dem Versicherten eine Frist bis spätestens am 27. März 2019 an, um glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es seien entsprechende aktuelle Beweismittel, insbesondere Deutschzertifikate, einzureichen. Ohne diese Beweismittel könne das Gesuch nicht geprüft werden und müsse ein Nichteintretensentscheid gefällt werden (Urk. 7/213). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1. April 2019 [Urk. 7/218] und Einwand vom 2. April 2019 [Urk. 7/219]) trat die IV-Stelle nicht auf das neue Leistungsbegehren ein (Urk. 2 [= Urk. 7/222]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. Juni 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, geeignete berufliche Massnahmen durchzuführen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. August 2019 angezeigt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 29. August 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer nochmals zur Sache (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    

1.1.1    Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) betrifft – trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» – zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen anderen Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 109 V 119 E. 3a, vgl. auch 125 V 410 E. 2b; AHI 2000 S. 233 E. 1b).

1.1.2    Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.1.3    Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen ist (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.3    Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, trotz Fristansetzung habe der Beschwerdeführer keine aktuellen Deutschzertifikate eingereicht (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer ein, über den Anspruch auf berufliche Massnahmen sei nie formell entschieden worden. Hinzu komme, dass im Sozialversicherungsrecht keine eigentliche materielle Rechtskraft bestehe. Berufliche Massnahmen könnten jederzeit beantragt werden. Sodann beherrsche der Beschwerdeführer die deutsche Sprache wohlauf, die arabische Sprache perfekt und die englische Sprache sehr gut bis ausgezeichnet. Dennoch werde ihm unterstellt, ungenügend sprachgewandt zu sein, was bestritten werde. Die Beschwerdegegnerin sei gehalten, die beruflichen Massnahmen durchzuführen, um eine Verschlimmerung der medizinischen und insbesondere der psychischen Situation des arbeitslosen Beschwerdeführers zu verhindern (Urk. 1).

2.3    In der Beschwerdeantwort vom 22. August 2019 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, eine erfolgreiche Eingliederung sei insbesondere daran gescheitert, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig gewesen sei. So habe das Arbeitstraining im Jahr 2012 frühzeitig abgebrochen werden müssen. Auch wenn sich der Beschwerdeführer mündlich auszudrücken vermöge, seien zur Absolvierung einer Ausbildung höhere Anforderungen an das Sprachniveau erforderlich. Es lägen keine Hinweise vor, welche eine Verbesserung der Sprachkenntnisse seit Erlass der letzten Verfügung belegen würden (Urk. 6).

2.4    In der Eingabe vom 29. August 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, in casu gehe es nicht um die perfekten Deutschkenntnisse, da ein Logistiker mehr die englische oder gar arabische Sprache benötige als die deutsche. Die Beschwerdegegnerin verstosse gegen das Gesetz, wenn sie dem Grundsatz «Eingliederung statt Rente» nicht nachleben wolle. Der Beschwerdeführer biete an, seine Deutschkenntnisse im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung zu zeigen, welche ausdrücklich beantragt werde (Urk. 9).

3.

3.1    Dass die Beschwerdegegnerin über den Anspruch auf berufliche Massnahmen nie formell entschieden hätte, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt (E. 2.2), trifft nicht zu. Mit Verfügungen vom 17. Januar 2013 schloss die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen, insbesondere in Form einer Arbeitsvermittlung, ab (Urk. 7/69) und verneinte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung (Urk. 7/68). Eine Kostengutsprache für Umschulungsmassnahmen wurde deshalb nicht erteilt, weil der Invaliditätsgrad die erforderliche Höhe von 20 % nicht erreiche und eine Schulungsfähigkeit aufgrund unzureichender Deutschkenntnisse nicht ausreichend gegeben sei.

Den Verlaufsprotokollen der Beschwerdegegnerin sind folgende Angaben zu entnehmen: Der IT-Chef bei A.___, wo der Beschwerdeführer das Arbeitstraining absolvierte, gab anlässlich des Telefongesprächs vom 28. Februar 2012 unter anderem zur Auskunft, der Beschwerdeführer werde den Sprung in die IT nicht schaffen und zwar nicht aus intellektuellen Gründen, sondern weil er Mühe habe, Deutsch zu lesen und das Gelesene umzusetzen. Man könne den Beschwerdeführer nicht innerhalb eines Jahres zum Informatiker ausbilden. Der Beschwerdeführer sei in das Programm ECDL (European Computer Driving Licence) umgeteilt worden zur Absolvierung einer allgemeinen Ausbildung. Der Beschwerdeführer könne die Dinge dort soweit erforderlich aufnehmen und umsetzen. Für einen Dienstleistungsberuf sei er optimal geeignet, er verfüge über das nötige Kundenverständnis (Urk. 7/55/2). Die Beschwerdegegnerin erteilte daraufhin Kostengutsprache für die sieben ECDL-Prüfungsmodule (Mitteilung vom 30. März 2012 [Urk. 7/50]; vgl. auch Urk. 7/55/3). Nach einer Verlängerung des Arbeitstrainings aufgrund gesundheitsbedingter Abwesenheiten des Beschwerdeführers gab der IT-Chef bei A.___ am 8. August 2012 zur Auskunft, der Beschwerdeführer verfüge über eine schnelle Auffassungsgabe. Die Informatik (Programmieren) liege dem Beschwerdeführer nicht, dafür aber die PC-Anwendung. Er eigne sich beispielsweise für Tätigkeiten im Hotelbereich in der Administration, als Hilfs-Rezeptionist oder dergleichen, wo er sein Hotelwissen einbringen könne (Urk. 7/60/2). Im undatierten Bericht des A.___, welcher am 4. Oktober 2012 bei der Beschwerdegegnerin einging, wurde unter anderem festgehalten, bezüglich Arbeitsflexibilität sei eine Zuteilung von Arbeit schwierig gewesen, da die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers für kaufmännische Aufgaben nicht ausreichend seien (Urk. 7/65/1). Er habe sodann kaum Motivation aufgebracht, um die ECDL-Module fortzusetzen. Aufgrund seiner nicht allzu guten Deutschkenntnisse sei es schwierig für ihn gewesen, die Theorie zu verstehen (Urk. 7/65/2). Im Verlaufsprotokoll der Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2013 wurde schliesslich festgehalten, im Laufe der Ausbildung habe sich gezeigt, dass die sprachlichen Fähigkeiten nicht so hoch seien, dass der Beschwerdeführer der Theorie hätte folgen können; er habe nur zwei Module abschliessen können (Urk. 7/70/1).

3.2    Berufliche Massnahmen waren nicht Gegenstand der mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Januar 2019 bestätigten Verfügung vom 23. August 2017; auf das entsprechende Begehren um Zusprache von beruflichen Massnahmen wurde daher in jenem Beschwerdeverfahren (IV.2017.01028) nicht eingetreten (Urk. 7/210 E. 6).

3.3    Eine neue Anmeldung ist auch im Bereich der beruflichen Massnahmen nur dann zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (E. 1.1). Als Vergleichsbasis dienen vorliegend die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 17. Januar 2013 (Urk. 7/68). Die Deutschkenntnisse reichten damals für die Absolvierung eines Zertifikats für Computeranwender (ECDL) nicht aus. Notwendig wäre das Bestehen von sieben Modulen (IT Grundlagen, Windows 7, Word, Excel, Access, PowerPoint und Internet/Outlook) gewesen (Urk. 7/55/3). Der Beschwerdeführer konnte lediglich zwei Module abschliessen und zwar nicht aufgrund fehlender intellektueller Fähigkeiten, sondern aufgrund mangelhafter Kenntnisse der für die Ausbildung erforderlichen deutschen Sprache (E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin wies zutreffend darauf hin, dass für eine Ausbildung höhere Anforderungen an das Sprachniveau zu stellen seien als für die mündliche Verständigung (Urk. 6). Weshalb die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers bei unverändertem Wissensstand für eine Umschulung ausreichen sollten, wenn er bereits die Module des ECDL aus sprachlichen Gründen nicht bestanden hat, lässt sich nicht nachvollziehen. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kenntnisse der englischen oder gar der arabischen Sprache für eine Umschulung in der Schweiz dienlich wären.

Dass sich die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 17. Januar 2013 verbessert hätten, wurde nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer reichte trotz seiner Obliegenheit (E. 1.1) keine Unterlagen ein, welche eine diesbezügliche Veränderung belegen würden. Er machte zudem nicht geltend, die erforderlichen Beweismittel innert Frist aufgelegt zu haben. Dabei versteht sich von selbst, dass die versäumte Handlung nicht im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden kann; andernfalls wäre eine Fristansetzung zur Beibringung von Beweismitteln überflüssig. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das Neuanmeldungsgesuch nicht eingetreten ist.

4.

4.1    Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 9).

Gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat das erstinstanzliche Gericht im Sozialversicherungsprozess grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung anzuordnen, wenn eine solche beantragt wird. Voraussetzung dafür ist, dass ein klarer und unmissverständlicher Antrag auf eine derartige öffentliche Verhandlung gestellt wird. Verlangt eine Partei lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, so wird dies als reiner Beweisantrag und nicht als Antrag auf eine öffentliche Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit im Sinne der EMRK eingestuft (BGE 122 V 47 E. 3a).

Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer eine öffentliche Verhandlung im Sinne der EMRK verlangt hat, da sein Antrag einzig dem Zwecke dienen sollte, seine Deutschkenntnisse unter Beweis zu stellen. Entspricht der Antrag indes lediglich einem Beweisantrag, ist diesem nicht stattzugeben, denn die bereits versäumte Handlung (Glaubhaftmachung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise) kann auf diese Weise nicht nachgeholt werden.

4.2    

4.2.1    Selbst wenn der Beschwerdeführer eine öffentliche Verhandlung im Sinne der EMRK verlangt haben sollte, wäre keine solche durchzuführen.

4.2.2    Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn der Antrag der Partei als schikanös erscheint oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt und damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwiderläuft oder sogar rechtsmissbräuchlich ist. Gleiches gilt, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_518/2010 vom 24. Januar 2011 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 122 V 47).

4.2.3    Wie bereits gesagt, kann die versäumte Handlung, geeignete Beweismittel (insbesondere Deutschzertifikate) innert der von der Beschwerdegegnerin angesetzten Frist nachzureichen, im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Damit erweist sich die Beschwerde von vornherein als offensichtlich unbegründet, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden kann.


5.    Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.


6.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 9

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelMuraro