Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00449
damit vereinigt: IV.2019.00553
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 24. Juni 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Freiestrasse 76, Postfach, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren am 28. Juni 1962, erlitt am 11. November 1991 bei der Arbeit als Schlosser einen Unfall (Sturz von einem Gerüst) und klagte danach über Rückenbeschwerden (vgl. Urk. 5/1/1 [Unfallmeldung vom 12. September 1991] beziehungsweise Urk. 5/1/2 [Bagatellunfall-Meldung vom 28. November 1991]). Am 15. Dezember 1992 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen der besagten Rückenbeschwerden zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 5/4). Am 5. Oktober 1994 meldete er seinem Unfallversicherer einen zweiten Unfall; er sei am 21. Juli 1994 erneut gestürzt und dabei auf den Rücken und den Hinterkopf gefallen (Urk. 5/40/117). Ab Dezember 1995 verbüsste er eine Haftstrafe von unbekannter Dauer (am 2. Juli 1997 befand er sich noch in Haft [Urk. 5/40/50]). Am 25. September 1999 wurde ein weiterer Unfall (Auffahrunfall mit Schleudertrauma vom 23. September 1999) gemeldet (Urk. 5/54/2). Mit Verfügungen vom 27. Juni 2000 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten ab 1. November 1992 eine halbe (IV-Grad von 50 %) und ab 1. Juli 1994 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV-Grad von 67 %) zu (Urk. 5/55). Im Jahr 2000 erlitt der Versicherte eine Messerstichverletzung (Urk. 5/76/7). Der Unfallversicherer sprach ihm mit Verfügung vom 9. August 2001 ab dem 1. September 2001 eine Rente der Unfallversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 80 % sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 19'440.-- (Integritätseinbusse von insgesamt 20 %) zu (Urk. 5/63/2-4).
Mit Mitteilung vom 11. Oktober 2001 bestätigte die IV-Stelle den bisherigen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 67 % (Urk. 5/67 f.).
1.2 Am 23. Mai 2002 ereignete sich eine Auffahrkollision mit Heckanprall und einer Halswirbelsäulendistorsion und am 1. Juni 2002 ereignete sich eine Frontalkollision (Urk. 5/76/7). Der Unfallversicherer sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Oktober 2003 ab dem 1. Oktober 2003 neu eine Invalidenrente (Komplementärrente) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 5'340.-- (Integritätseinbusse von 5 %) zu (Urk. 5/71).
Mit Mitteilung vom 7. Mai 2004 (Urk. 5/78) bestätigte die IV-Stelle erneut den bisherigen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad von neu 100 %). Mit Mitteilungen vom 7. November 2008 (Urk. 5/97), 14. März 2012 (Urk. 5/107) und 27. April 2016 (Urk. 5/131) bestätigte die IV-Stelle unverändert den bisherigen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 100 %).
1.3 Im August 2013 wurde vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich der Antrag auf Durchführung verdeckter Massnahmen (Telefonkontrolle, Zufallsfunde sowie Observation) im Zusammenhang mit einem wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleiteten Verfahren gegen den damals noch unbekannten Mann «Y.___» bewilligt. Die unbekannte Person konnte als X.___ identifiziert werden. Aufgrund der Erkenntnisse aus den Überwachungsmassnahmen wurde mit Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 9. September 2016 gegen den Versicherten ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Sozialversicherungsbetrug eröffnet (Urk. 5/154/1-2). Am 3. Oktober 2017 erklärte die IV-Stelle, dass sie als Privatklägerin am Strafverfahren teilnehmen wolle (Urk. 5/133/2).
Nach Einsichtnahme in die Strafakten und dem Einholen der Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst der IV-Stelle (RAD), vom 11. Dezember 2017 (Urk. 5/187/3-4) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Dezember 2017 mit, dass die bisherige Invalidenrente vorsorglich per sofort sistiert werde (Urk. 5/188). Daran hielt sie nach Einholen einer zusätzlichen Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 21. Februar 2018 im Rahmen des Einwandverfahrens (Urk. 5/208/5) mit Verfügung vom 21. Februar 2018 fest und verfügte die sofortige vorsorgliche Renteneinstellung per Ende Dezember 2017. Einer dagegen gerichteten Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 5/209). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil IV.2018.00335 vom 28. Mai 2019 abgewiesen (Urk. 5/326).
Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten (vgl. Urk. 5/246 f. und Urk. 5/254). Die A.___ erstattete das Gutachten am 30. Oktober 2018 (Urk. 5/291/3-228) und ergänzte es mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2018 (Urk. 5/303). Mit Bericht vom 18. März 2019 wandte sich Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, an die IV-Stelle und gab an, der Versicherte habe ihn am 26. Januar 2018 zum ersten Mal in seiner Sprechstunde konsultiert. Radiologisch liege eine subtotale gelenksseitige Supraspinatus-Partialläsion (PASTA-Läsion ca. 90 % der Sehnendicke) mit instabiler Biceps longus Sehne mit einer Schmerzsymptomatik vor (Urk. 5/316). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. März 2019 [Urk. 5/318] und Einwand vom 29. April 2019 [Urk. 5/321]) zog die IV-Stelle die Mitteilung vom 27. April 2016 mit Verfügung vom 20. Mai 2019 in prozessuale Revision und hob die Rente prozessual revisionsweise rückwirkend per Oktober 2005 auf. Einer dagegen gerichteten Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. Sie stellte zudem den Erlass einer separaten Rückerstattungsverfügung für die zu Unrecht bezogenen Leistungen der Invalidenversicherung in Aussicht (Urk. 2 [= Urk. 5/325]).
Mit Verfügung vom 5. Juli 2019 forderte die IV-Stelle die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis am 31. Dezember 2017 ausgerichteten Leistungen der Invalidenversicherung im Gesamtbetrag von Fr. 249'589.-- wegen unrechtmässigen Leistungsbezugs zurück (Urk. 33/2 [= Urk. 5/327/2 f.]).
2. Sowohl gegen die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente (Verfügung vom 20. Mai 2019 [Urk. 2], Verfahren IV.2019.00449) als auch gegen die Rückforderungsverfügung vom 5. Juli 2019 (Urk. 33/2, Verfahren IV.2019.00553) erhob der Versicherte Beschwerde beim hiesigen Gericht.
2.1 Mit Beschwerde vom 19. Juni 2019 (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 20. Mai 2019 (IV.2019.00449) liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die angestammte Rente auszurichten. Eventuell sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen und die Angelegenheit der Beschwerdegegnerin zur Neuanhandnahme zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess er die Zustellung sämtlicher Akten zur Einsicht sowie die Gewährung einer Nachfrist zur Begründung beantragen; jedenfalls sei ein zweiter Schriftenwechsel anzusetzen. Sodann sei das Verfahren bis zum Abschluss des strafrechtlichen Prozederes zu sistieren. Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2019 (Urk. 4) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Der prozessuale Antrag auf Sistierung des Verfahrens wurde mit Verfügung vom 17. September 2019 abgewiesen, und es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet unter dem Hinweis, dass kein Grund für die Ansetzung einer Nachfrist zur Begründung vorliege (Urk. 6). Mit Eingabe vom 23. Oktober 2019 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens IV.2019.00449 mit dem Verfahren IV.2019.00553 und ersuchte um Erstreckung der ihm angesetzten Frist zur Replik, welche bis am 20. November 2019 gewährt wurde (Urk. 8). Sodann erhob er am 24. Oktober 2019 beim Bundesgericht Beschwerde gegen die am 17. September 2019 verfügte Abweisung des Sistierungsantrags (Urk. 10). Das mit Eingabe vom 20. November 2019 (Urk. 11) gestellte Fristerstreckungsgesuch zur Erstattung der Replik wurde mit Verfügung vom 22. November 2019 letztmals bis am 6. Januar 2020 bewilligt (Urk. 12). In der Folge stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 den Antrag, das Verfahren sei bis zum Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens zu sistieren; jedenfalls sei die Frist zur Erstattung der Replik um mindestens 60 Tage zu erstrecken (Urk. 14). Am 18. Dezember 2019 orientierte er das Gericht sodann über seine Ferienabwesenheit vom 23. Dezember 2019 bis am 10. Januar 2020 (Urk. 16). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 (gleichentags per Fax zugestellt) wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf aufmerksam gemacht, dass die Frist zur Erstattung der Replik letztmals bis am 6. Januar 2020 erstreckt worden und dass eine weitere Fristerstreckung nicht vorgesehen sei. Es bestehe sodann kein Anlass, das Verfahren zu sistieren, auch nicht bis zum Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens. Der Beschwerde ans Bundesgericht sei keine aufschiebende Wirkung erteilt worden (Urk. 17). Mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 wandte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut an das Gericht und machte geltend, dieses Vorgehen verstosse gegen die EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention), das Legalitätsprinzip und die Unschuldsvermutung. Sodann beantragte er den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 18). Am 6. Januar 2020 erstattete er die Replik innert der ihm angesetzten Frist und hielt an seinen Anträgen in der Beschwerde vom 19. Juni 2019 vollumfänglich fest (Urk. 19). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 30. Januar 2020 auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen die am 17. September 2019 verfügte Ablehnung des Sistierungsgesuchs nicht ein (Urk. 20). Mit Duplik vom 17. April 2020 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 24), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. April 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 26). Mit Schreiben vom 7. Mai 2020 (Urk. 27) kündigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Eingabe einer Triplik an, verzichtete dann aber darauf (Schreiben vom 4. Juni 2020 [Urk. 29]), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Juni 2020 (Urk. 30) angezeigt wurde.
2.2 Mit Beschwerde vom 7. August 2019 (IV.2019.00553; Urk. 33/1) gegen die Rückerstattungsverfügung vom 5. Juli 2019 (Urk. 33/2) liess der Beschwerdeführer deren Aufhebung beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Vereinigung des Verfahrens IV.2019.00553 mit dem Verfahren IV.2019.00449. Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2019 (Urk. 33/4) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 33/4), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 33/6). Daraufhin ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 23. September 2019 um eine Fristerstreckung (Urk. 33/7; vgl. auch Urk. 33/8). Unter dem Hinweis darauf, dass mit der Verfügung vom 6. September 2019 keine Frist förmlich angesetzt worden sei, wurde am 30. September 2019 verfügt, dass keine Fristerstreckung angeordnet werde (Urk. 33/9). Mit Eingabe vom 23. Oktober 2019 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut, das Verfahren IV.2019.00553 sei mit dem Verfahren IV.2019.00449 zu vereinigen (Urk. 33/12; vgl. auch Urk. 33/11). Mit Eingabe vom 20. November 2019 ersuchte er sodann wiederum um eine Fristerstreckung (Urk. 33/13), obwohl ihm keine Frist förmlich angesetzt worden war, was ihm mit Schreiben vom 22. November 2019 abermals mitgeteilt wurde (Urk. 33/14). Mit Eingabe vom 28. November 2019 verkündete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dies sei ihm bewusst gewesen, er sehe jedoch vor, gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör am 6. Januar 2020 eine Vernehmlassung in den Verfahren IV.2019.00449 und IV.2019.00553 einzureichen (Urk. 33/15). Am 18. Dezember 2019 orientierte er das Gericht sodann über seine Ferienabwesenheit vom 23. Dezember 2019 bis am 10. Januar 2020 (Urk. 33/16) und beantragte, das Verfahren IV.2019.00553 sei bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren (Urk. 33/17). Am 6. Januar 2020 reichte er eine «Beschwerdeergänzung» ein (Urk. 33/18). Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 wurde der Antrag auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen (Urk. 33/19), woraufhin der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. Januar 2020 um Korrektur gewisser Erwägungen ersuchte (Urk. 33/20). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 18. Mai 2020 (Urk. 33/24) auf die vom Beschwerdeführer am 26. Februar 2020 erhobene Beschwerde (Urk. 33/23) gegen die am 24. Januar 2020 verfügte Ablehnung des Sistierungsgesuchs nicht ein (Urk. 33/24).
3. Am 26. Mai 2021 wurde vom Bezirksgericht Zürich die Auskunft erteilt, in absehbarer Zeit könne nicht mit einem Strafurteil gerechnet werden; die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden (Urk. 32).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht gestützt auf § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 125 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) selbständig eingereichte Klagen beziehungsweise Beschwerden vereinigen. Zwischen den beiden Beschwerdeverfahren besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang. Aus diesem Grund ist das Verfahren IV.2019.00553 antragsgemäss mit dem vorliegenden Verfahren IV.2019.00449 zu vereinigen und das Verfahren IV.2019.00553 ist als dadurch erledigt abzuschreiben. Dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 33/0-26 geführt.
1.2
1.2.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in (prozessuale) Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht respektive die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 143 V 105 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.2.2 Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Rückwirkend wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 IVV; Urteil des Bundesgerichts 9C_391/2015 vom 28. Januar 2016 E. 2.2 mit Hinweis).
Nach Art. 77 IVV hat die berechtigte Person jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Die Meldepflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Die versicherte Person, die Leistungen beziehen will oder solche bezieht, hat zur Ermittlung des anspruchsrelevanten Sachverhalts beizutragen. Sie weiss am besten, wie es um sie steht. Durch die Erfüllung der Meldepflicht wird dem Versicherungsträger die Abklärung des massgeblichen Sachverhalts erleichtert (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Eine Meldepflichtverletzung setzt ein schuldhaftes Fehlverhalten voraus, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (Urteile des Bundesgerichts 8C_601/2016 und 8C_602/2016 vom 29. November 2016 E. 6.1 mit Hinweisen).
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im Wesentlichen, gemäss dem Gutachten der A.___ vom 30. Oktober 2018 sei dem Beschwerdeführer eine vollschichtige angepasste Tätigkeit zumutbar, wobei gestützt auf die Unterlagen (Ermittlungsunterlagen, Observationen, Gutachten) davon auszugehen sei, dass bereits ab Oktober 2005 keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mehr vorgelegen habe. Aufgrund des Einkommensvergleichs (Valideneinkommen von Fr. 110'730.95 und Invalideneinkommen von Fr. 70'238.95) resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 40'492.--, was einem Invaliditätsgrad von 37 % entspreche. Damit bestehe kein Rentenanspruch mehr. Die letzte materielle Rentenrevision sei von 2014 bis 2016 durchgeführt und mit Mitteilung vom 27. April 2016 rechtskräftig abgeschlossen worden. Zuvor seien in den Jahren 2001 bis 2011 lediglich Revisionen ohne materielle Prüfung des Rentenanspruchs vorgenommen worden. Rückwirkend lägen die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG vor; die Mitteilung vom 27. April 2016 sei daher aufzuheben. Die ab Oktober 2005 ausgerichteten Rentenleistungen seien vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten; es werde eine separate Rückerstattungsverfügung erlassen. Die Voraussetzungen für die Rückerstattung seien erfüllt: Vorfrageweise sei der Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) zu bejahen, womit für die Rückforderung gemäss Art. 25 ATSG die längere strafrechtliche Verwirkungsfrist von 15 Jahren gelte. Ein irreführendes Verhalten durch Vorspiegelung und Unterdrückung von Tatsachen liege ab Oktober 2005 vor, weshalb die zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen bis zum Oktober 2005 zurückgefordert würden (Urk. 2). Der Beschwerdeführer habe für die zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2017 einen Betrag von Fr. 249'589.-- zurückzuzahlen (Urk. 33/2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1; vgl. auch Urk. 33/1 und Urk. 33/18), die Beschwerdegegnerin habe in unzulässiger Weise eine strafrechtliche Würdigung des Sachverhalts vorgenommen. Damit verletze sie den Grundsatz der Unschuldsvermutung und das Rechtsstaatsprinzip im Sinne von Art. 6 EMRK sowie auch das Legalitätsprinzip und den Grundsatz der Gewaltenteilung. Es liege sodann der Verdacht nahe, dass sie eine Gutachterstelle ausgesucht habe, welche die von ihr bereits vorgenommene Vorverurteilung auch gleich bestätige, und dass eine ergebnisorientierte Begutachtung durchgeführt worden sei. So oder so stütze sich die Beschwerdegegnerin auf ein inkonsistentes Gutachten einer Gutachterstelle, welche im Rufe ausgezeichneter Einseitigkeit stehe, was als Verletzung der Untersuchungsmaxime zu werten sei.
2.3 In seiner als «Replik» bezeichneten Eingabe vom 6. Januar 2020 machte der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend, es fehlten wichtige Untersuchungen im Fachbereich der Neuropsychologie, die Befundaufnahmen seien nur oberflächlich durchgeführt worden, die Vorakten seien nicht studiert worden. Der Gutachter weigere sich, die Arbeitsunfähigkeit zu bemessen, da ein Strafverfahren durchgeführt werde. Es werde nicht aufgezeigt, inwieweit neue Tatsachen vorlägen, die zwingend zu einem anderen Ergebnis führten und somit zur Revision berechtigten. Die Engel-Kriterien seien zudem erfüllt und damit gelange die Unschuldsvermutung zur Anwendung. Demgemäss gelte der Beschwerdeführer bis zum strafrechtlichen Gerichtsurteil als unschuldig. Ein Wiedererwägungsgrund liege auch nicht vor (Urk. 19; vgl. auch die als «Beschwerdeergänzung» bezeichnete Eingabe vom 6. Januar 2020 [Urk. 33/18]).
3.
3.1 Im polydisziplinären Gutachten der A.___ vom 30. Oktober 2018, welches auf internistischen, neurologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen basiert (Urk. 5/291/3), wurden in interdisziplinärer Hinsicht die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 5/291/10):
- mögliches leichtgradiges Impingementsyndrom beider Schultergelenke bei degenerativer Rotatorenmanschettenalteration
- leichtgradiges femoropatellares Schmerzsyndrom / Chondropathie rechtes Kniegelenk (Herleitung: Anamnese und hiesiger klinischer Befund)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter folgende (Urk. 5/291/10 f.):
- mögliche Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)
- Fehlgebrauch von Benzodiapezin-Analoga und Opioiden
- Differentialdiagnose: Spannungskopfschmerz, Migräne, Analgetika-Kopfschmerz
- Nikotinkonsum
- Unspezifische Myalgien entlang des Achsenskeletts ohne Zeichen einer neurokompressiven Störung (Herleitung: Anamnese und hiesiger klinischer Befund).
Die Gutachter führten in der Konsensbeurteilung aus, dem Beschwerdeführer sei gemäss den Akten vor allem in neurologischer Hinsicht bislang eine generelle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Dies erscheine nicht schlüssig, da die bildmorphologischen spinalen Befunde keine Läsion auswiesen, welche die reklamierten ausgeprägten Beschwerden biologisch plausibilisierten. Die hiesigen klinischen Befunde würden zudem auf recht deutliche Diskrepanzen hinweisen (bessere spontane spinale Mobilität als in den formalen Proben dargeboten; kein konsistenter schmerzgeplagter klinischer Eindruck, erfüllte Widder-Kriterien in der psychiatrischen Beurteilung). Die berichteten multiplen Unfallereignisse mit angegebener Einwirkung auf die Halswirbelsäule hätten zumindest kein fassbares bildmorphologisches traumatypisches Korrelat hinterlassen, was die Annahme von über allenfalls leichte Distorsionen hinausgehenden Ereignissen nicht eben stütze. Die aktenkundige Nennung von spinalen Kontusionen sei in diesem Kontext ebenfalls nicht einfach zu übernehmen, da der Begriff ein recht erhebliches Trauma suggeriere, was sich jedoch bei näherer Prüfung der berichteten Unfallhergänge und nicht zuletzt auch des jetzigen Bildbefunds kaum bestätigen lasse. Erhebliche spinale Traumata würden in der Regel oder zumindest häufig Residuen im MRI (z.B. Hämosiderinreste oder andere traumatypische Residuen) hinterlassen, was hier nicht belegt werden könne. Im unfallversicherungsrechtlichen Kontext lasse sich – auch rückblickend – keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine unfallbedingte Genese der Beschwerden herleiten. Auch unter Berücksichtigung einer nicht-unfallkausalen Genese sei festzuhalten, dass die objektiven Befunde keine erhebliche und konsistente Einschränkung der spinalen Beweglichkeit auswiesen und dass lediglich eine subjektive Klage verbleibe ohne ausreichendes bildmorphologisches (geringe und alterstypische degenerative spinale Veränderungen ohne epidemiologisch belegten eigenständigen Krankheitswert) und ohne konsistentes klinisches Befund-Korrelat. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, habe in seinen Vorbefunden erhebliche Fehlstellungen des Kopfes und muskuläre Verhärtungen/Verdickungen beschrieben, sodass hier letztlich auch ein anderer Befund vorgelegen haben könne. Vorangehend sei aber kein namhaftes nervales Defizit beschreiben worden, was sich mit dem jetzigen neurologischen Befund decke. Zusammenfassend sei sowohl eine Verbesserung gegenüber den objektiven Vorbefunden und ein objektiv nicht wesentlich verschiedener Gesundheitsstatus als gleichrangig wahrscheinlich anzusehen (Urk. 5/291/8 f.).
Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass in der bisherigen Tätigkeit aus orthopädischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Eine angepasste Tätigkeit (bei eingeschränkter Belastbarkeit für körperlich schwere Arbeiten und Tätigkeiten mit häufigem Armeinsatz über der Horizontalen, Vermeidung von häufigen beziehungsweise überwiegenden Tätigkeiten in kniender oder tiefer Hocksitzposition infolge der möglichen degenerativen femoropatellaren Reizung des rechten Kniegelenks) sei hingegen vollschichtig zumutbar (Urk. 5/291/11 und Urk. 5/291/13).
3.2 In der ergänzenden Stellungnahme vom 19. Dezember 2018 hielten die Gutachter des A.___ fest, die dem Dossier beigefügten Ermittlungsdokumente (Strafakten, Spezialabklärungen, Ton- und Bilddokumente) stünden nicht im Widerspruch zu den medizinischen Befundergebnissen des polydisziplinären Gutachtens der Unterzeichner, böten dabei auch keine medizinischen Informationen, die über die objektiven gutachterlichen Befunde und hierauf fussenden Konklusionen hinausgingen. Namentlich ergäben sich aus den Ermittlungsdokumenten (Strafakten, Spezialabklärungen, Ton- und Bilddokumente) keine zusätzlichen medizinischen Einschränkungen, die über die im Rahmen der Begutachtung objektivierte qualitative orthopädische Limitation der körperlichen Leistungsfähigkeit hinauswiesen. Auch hinsichtlich der übrigen medizinischen Beurteilung der anderen Teilgebiete stünden die Ermittlungsdokumente (Strafakten, Spezialabklärungen, Ton- und Bilddokumente) nicht im Widerspruch zu den gutachterlichen objektiven Befunden, anamnestischen und aktenkundigen Daten und den hieraus abgeleiteten Schlussfolgerungen. Sodann fügten die Gutachter an, retrospektiv sei es bei fehlenden traumatischen oder anderen namhaften Veränderungen im aktuellen Kernspintomogramm der Halswirbelsäule trotz berichteter mehrfacher Distorsionsereignisse und den genannten Inkonsistenzen aus gutachterlicher Sicht nicht hinreichend fundiert, eine überwiegend wahrscheinliche generelle Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus spinalen Gründen zu attestieren. Eine Arbeitsunfähigkeit sei auch eher in neurologischer Hinsicht und nicht in orthopädischer Hinsicht seit Jahren attestiert worden. Die frühere ärztliche Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit habe retrospektiv betrachtet bei fehlendem Nachweis struktureller cervikaler Läsionsfolgen anscheinend überwiegend auf dem Schmerzvortrag des Beschwerdeführers beruht. Die neurologische Vorbewertung sei aus heutiger Sicht nicht ausreichend schlüssig. Die unterschiedlichen Bewertungen der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu den aktenkundigen Vorbewertungen ergäben sich vorrangig aufgrund einer lediglich anderen Bewertung eines objektiv nicht wesentlich anderen Gesundheitszustandes (Urk. 5/303).
4.
4.1 Das Gutachten der A.___ vom 30. Oktober 2018 (inklusive Ergänzung vom 19. Dezember 2018) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.6).
Entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers, es liege bloss eine oberflächliche Befundaufnahme vor (Urk. 19 S. 6), tätigten die Gutachter sorgfältige und umfassende Abklärungen (vgl. die sorgfältigen Befunderhebungen durch den begutachtenden Internisten [Urk. 5/291/49-51], Neurologen [Urk. 5/291/92-95], Orthopäden [Urk. 5/291/144–150] und Psychiater [Urk. 5/291/189 f.]). Dabei wurden auch die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (vornehmlich Nacken- und Kopfschmerzen mit Ausstrahlung in beide Schultergürtel und Arme, Ausstrahlung auch in die Lumbalregion und das linke Bein, permanenter Druck- und Bewegungsschmerz im Kreuz, zusätzlich Kniescheibenschmerzen rechts, wobei die geschilderten Schmerzen dauerhaft bei einer Schmerzintensität der Stärke
8-9 bei einer Skala von 0-10 bestünden [Urk. 5/291/134 f.; vgl. auch Urk. 5/291/39-41, Urk. 5/291/82-84 und Urk. 5/291/185, wo teilweise eine etwas geringere Schmerzintensität angegeben wurde]) berücksichtigt. Indes konnten die Gutachter keine Befunde erheben, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit rechtfertigen würden. Dies begründeten sie in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (zusammengefasst und auf den Punkt gebracht durch den begutachtenden Orthopäden): Aufgrund der klinischen und bildgebenden Untersuchung seien sowohl cervikal als auch lumbal allenfalls unspezifische paravertebrale Verspannungsbefunde zu erheben. Ausstrahlende Störungen im Sinne einer Brachialgie oder Ischialgie liessen sich nicht objektivieren, auch die aktuelle Bildgebung mittels MRI «totale spine» zeige keine namhaften oder höhergradigen degenerativen Alterationen beziehungsweise neurokompressiven Veränderungen. Bezüglich der Schultergelenke bestünden mangels objektiver Zeichen einer Inaktivitätshypotrophie der Schultergürtel oder der Arme keine objektiven Hinweise für eine schmerzbedingte Schonung; die aktenkundig berichteten Rotatorenmanschettenläsionen beider Schultergelenke seien klinisch/muskulär kompensiert und ohne objektive Zeichen einer schmerzhaften Aktivierung oder einer namhaften funktionellen Beeinträchtigung. Auch am rechten Kniegelenk bestehe keine funktionelle Beeinträchtigung (Urk. 5/291/151-153; vgl. auch die Berichte des Instituts für klinische Notfallmedizin vom 16. Dezember 2017 [Urk. 5/228/30 f.] und 2. Januar 2018 [Urk. 5/228/32 f.], dessen Ärzte im Zusammenhang mit den geklagten Nackenschmerzen einen blanden beziehungsweise unauffälligen Neurostatus erhoben). Die bisherige Tätigkeit erachteten die Gutachter hingegen unter Hinweis auf die Problematik der Schultern sowie des rechten Kniegelenks als nicht mehr zumutbar (Urk. 5/291/11). Bezüglich der Schulterproblematik hielten sie fest, aufgrund der möglichen Impingementsymptomatik der Schultergelenke und unter Würdigung der bildgebenden Befunde einer Rotatorenmanschettendegeneration seien häufige Arbeiten mit ein- oder beidhändigen Tätigkeiten über Kopf und überwiegend körperlich schwere Arbeiten als dauerhaft ungeeignet zu bewerten (Urk. 5/291/155). Angesichts dessen lässt sich die von Dr. B.___ in seinem Schreiben an die IV-Stelle vom 18. März 2019 (Urk. 5/316) geäusserte Kritik am Gutachten nicht nachvollziehen, berichtete er schliesslich selbst von einer Symptombefreiung nach den Steroidinfiltrationen und blieb er angesichts dessen eine überzeugende Begründung dafür, weshalb in einer angepassten Tätigkeit keine 100%ige Arbeitstätigkeit zumutbar wäre, schuldig, respektive verkannte offensichtlich, dass sich die gutachterliche Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit lediglich auf eine den orthopädischen Leiden angepasste Tätigkeit bezog. Überdies konnte von den Gutachtern, wie bereits gesagt, keine schmerzbedingte Schonung des Schultergürtels festgestellt werden.
Die Gutachter, welche die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation jeweils einleuchtend darlegten (vgl. Urk. 5/291/52 ff., Urk. 5/291/96 ff., Urk. 5/291/151 ff. und Urk. 5/291/191 ff.), gelangten schliesslich in der Besprechung vom 30. Oktober 2018 (Urk. 5/291/14) zu einem einstimmigen Konsens sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, welchen sie in überzeugender Weise begründeten (Urk. 5/291/7-14). Materielle Widersprüche innerhalb der einzelnen Beurteilungen oder zwischen diesen wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan und sind auch nicht ersichtlich.
4.2 Der Beschwerdeführer vermag somit keine konkreten Indizien (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4 mit Hinweis) aufzuzeigen, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens der A.___ vom 30. Oktober 2018 (inklusive Ergänzung vom 19. Dezember 2018) sprechen. Das Gutachten pauschal als inkonsistent zu bezeichnen (Urk. 1 S. 3 und S. 9) oder zu behaupten, das Gutachten komme ungeordnet daher und die Schlüsse könnten kaum nachvollzogen werden, ohne dies auch nur ansatzweise zu begründen (Urk. 19 S. 6), reicht dafür jedenfalls nicht aus. Zudem ist der Vorwurf, die Gutachter hätten sich wohl kaum mit dem Beschwerdeführer selbst beschäftigt (Urk. 19 S. 6), aus der Luft gegriffen; weder finden sich dafür Anhaltspunkte im Gutachten, noch lässt sich die Begründung des Beschwerdeführers nachvollziehen. Insbesondere lässt sich auch nicht erkennen, inwiefern der Umstand, dass die Aktenzusammenfassung des Feststellungsblatts in das Gutachten hineinkopiert wurde und dass sich in den Teilgutachten identische Zusammenfassungen der Vorakten finden (Urk. 19 S. 6 und Urk. 33/18 S. 5), den Beweiswert des Gutachtens schmälern sollte. Es ist nicht unzulässig, beim Verfassen eines polydisziplinären Gutachtens in redaktioneller Hinsicht Synergien zu nutzen. Daraus kann jedenfalls nicht geschlossen werden, die Gutachter hätten – entgegen ihrer eigenen Darstellung (Urk. 5/291/20, Urk. 5/291/63, Urk. 5/291/115 und Urk. 5/291/165) – die Vorakten gar nicht studiert (Urk. 19 S. 6).
Der Beschwerdeführer hätte sodann bei Bekanntgabe der Fachdisziplinen der vorzunehmenden Untersuchungen (vgl. die Mitteilung vom 26. Juni 2018 [Urk. 5/254]) die Gelegenheit gehabt, eine zusätzliche neuropsychologische Begutachtung zu beantragen. Die nachträgliche Kritik, es würden wesentliche wissenschaftliche Erkenntnismethoden, wie etwa die Neuropsychologie, fehlen (Urk. 19 S. 6), ist aber ohnehin unbegründet. Es ist grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen. Eine neuropsychologische Abklärung stellt lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, welche bloss bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3 mit Hinweisen sowie Ziff. 4.3.2 der Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP], 3. Auflage 2016). Eine begründete Indikation geht aus der beweiskräftigen psychiatrischen Expertise jedoch nicht hervor. Bereits beim orientierenden Test zur Beschwerdevalidierung (Rey Memory-Test, 7 von 15 möglichen Punkten) ergaben sich sehr deutliche Hinweise auf ein nicht glaubhaftes Antwortverhalten. Auch bei den übrigen kognitiven Leistungstests zeigte sich ein wenig glaubhaftes Leistungsprofil (Urk. 5/291/193).
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer dringt des Weiteren mit seinen Vorbringen betreffend die Gutachtensvergabe sowie gegen die Gutachterstelle beziehungsweise einzelne Gutachter nicht durch.
4.3.2 Der geäusserte Verdacht, die Beschwerdegegnerin habe eine Gutachterstelle ausgesucht, welche die von ihr vorgenommene Vorverurteilung des Beschwerdeführers auch noch gleich bestätige, wobei den Akten nicht entnommen werden könne, ob das Zufallsprinzip zum Tragen gekommen sei (Urk. 1 S. 3; vgl. auch Urk. 19 S. 7), ist haltlos. Es ist aktenkundig, dass die Gutachtensvergabe nach dem Zufallsprinzip erfolgte (vgl. die Mitteilungen der SuisseMED@P vom 16. /20. und 26. Juni 2018 [Urk. 5/251-253]), was eine bewusste Auswahl einer bestimmten Gutachterstelle von vornherein ausschliesst.
4.3.3 Allfällige Ausstands- und Ablehnungsgründe gegen die Gutachter sind unverzüglich, d.h. binnen sechs bis sieben Tagen nach erstmaliger Kenntnisnahme durch die versicherte Person geltend zu machen, ansonsten das Recht auf Geltendmachung verwirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_828/2019 vom 17. April 2020 E. 3.2 mit Hinweisen).
Mit Mitteilung vom 26. Juni 2018 wurde der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowohl über die Auswahl der Gutachterstelle als auch über die in Aussicht genommenen Gutachter informiert. Sodann wurde ihm bis am 10. Juli 2018 Frist angesetzt, um Ausstands- und/oder Ablehnungsgründe («Einwendungen») gegen eine oder mehrere der genannten Gutachterinnen und Gutachter geltend zu machen (Urk. 5/254). Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 wurde auf die Geltendmachung von Ausstands- und/oder Ablehnungsgründen gegen die involvierten Gutachter explizit verzichtet (Urk. 5/255). Der Beschwerdeführer ist daher mit seinen nachträglichen Einwendungen gegen die Gutachterstelle oder einzelne Gutachter grundsätzlich nicht mehr zu hören. Der Vollständigkeit halber ist aber dennoch darauf hinzuweisen, dass sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen einzelne Gutachter und nicht gegen die Gutachterstelle als solche richten kann (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Ausserdem schafft das vom Beschwerdeführer angeführte Honorarvolumen der Gutachterstelle (Urk. 19 S. 7) gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich allein keine wirtschaftliche Abhängigkeit einzelner Experten von den IV-Stellen, welche als Ausstandsgrund zu qualifizieren wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
Eine persönliche Befangenheit der Gutachter wurde sodann nicht dargetan. Der Vorwurf, gegen Prof. Dr. med. D.___ und manche der Gutachter seien wegen ihrer einseitigen und ergebnisorientierten Vorgehensweise mehrere Strafverfahren anhängig gemacht worden, wobei es jeweils um Urkundenfälschung gehe, und auf mindestens ein Strafverfahren sei «die Staatsanwaltschaft eingetreten» (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 19 S. 7 und Urk. 33/18 S. 6), verfängt nicht. Der blosse Umstand, dass gegen A.___-Ärzte Strafanzeige erstattet wurde, ist unerheblich, zumal in diesem Zusammenhang (noch) keine Ermächtigung zur Eröffnung einer entsprechenden Strafuntersuchung (vgl. Urteil 1C_506/2019 vom 28. Februar 2020) und erst recht keine Verurteilung vorliegt (Urteile des Bundesgerichts 9C_255/2020 vom 13. August 2020 E. 3.2 und 8C_335/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.2). Dass der Beschwerdeführer mit dem Abklärungsergebnis nicht einverstanden ist, vermag an der Beweiskraft des Gutachtens nichts zu ändern. Die A.___ ist sodann nach wie vor als Medas-Gutachterstelle zugelassen und nebenbei bemerkt zur Benutzung der elektronischen Signatur autorisiert (vgl. das Dokument «Polydisziplinäre Gutachterstellen, welche über einen Vertrag mit dem BSV nach Artikel 72bis IVV verfügen», Stand: 7. April 2021, zu finden auf der Homepage des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]). Damit wird auch das Argument des Beschwerdeführers, die Expertise sei von keinem der Sachverständigen unterzeichnet worden (Urk. 19 S. 7), entkräftet.
5.
5.1 Wie bereits gesagt, spricht nichts gegen die Beweiskraft des Gutachtens der A.___ vom 30. Oktober 2018 (inklusive Ergänzung vom 19. Dezember 2018). Zu prüfen bleibt, ob unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage die Voraussetzungen der prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben sind (E. 1.2.1).
5.2 Am 29. April 2014 leitete die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 5/110) und tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht.
5.2.1 Im undatierten Fragebogen, welcher bei der Beschwerdegegnerin am 28. Mai 2014 einging (vgl. Aktenverzeichnis [Urk. 5/0]), gab der Beschwerdeführer an, er würde gerne arbeiten, was aber wegen der bekannten Verletzungen und Schmerzen nicht möglich sei. Die Schmerzen hätten zugenommen und es gehe ihm noch schlechter. Er habe noch mehr Schlafprobleme, sei übermüdet und überfordert. Er hätte gerne eine sinnvolle Aufgabe und soziale Kontakte sowie Anerkennung im Beruf. Er wolle wieder gesund werden und keine Schmerzen mehr haben (Urk. 5/112/1-3).
5.2.2 Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 16. Juni 2014 fest, es liege seit 1999 ein schweres, panvertebrales Schmerzsyndrom vor, vor allem cervikocephal, mit Begleitschwindel. Seit der letzten Berichterstattung vom Januar 2012 habe sich der Gesundheitszustand eher verschlechtert, die Nacken- und Kopfschmerzen hätten zugenommen, ebenso die Rückenschmerzen, entsprechend sei der Konsum an Analgetika gestiegen. Es sei zudem häufiger zu notfallmässigen Konsultationen wegen Schmerzexazerbationen gekommen. Mittels Physiotherapie hätten die Beschwerden nur teilweise aufgefangen werden können. Begleitend sei es zu Schwankschwindel gekommen. Körperliche Belastungen seien kaum mehr möglich. Wenn sich der Beschwerdeführer trotzdem belaste, komme es meistens zu Schmerzexazerbationen mit danach notfallmässigen Arztkonsultationen. Relevante Befunde seien eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule um 80 % mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur, mit weiteren Druckdolenzen der übrigen paravertebralen Muskulatur, mit zweitem Schmerzpunkt paralumbal beidseits. Zudem bestünden umschriebene und äusserst druckdolente Myogelosen paracervikal links. Neurologische Ausfälle bestünden keine, sodass das Beschwerdebild weitgehend weichteilbedingt sei (Urk. 5/116; vgl. auch den Bericht vom 28. Mai 2014 an die Suva [Urk. 5/123/6 f.]).
5.2.3 Im Fragebogen vom 18. August 2014, welchen die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit diesem zusammen ausgefüllt hatte, wurde geschildert, dieser könne 20-30 Minuten gehen, er könne sich jedoch kaum bücken und keine Lasten heben, da die Rückenschmerzen dann zunähmen. Die Beschwerden hätten nach jedem Unfall (5 Unfälle) zugenommen. Er habe versucht, im Haushalt kleine Arbeiten zu verrichten, was zu Schmerzexazerbationen geführt habe. Er übe keine Tätigkeiten (z.B. Vereinstätigkeiten, Nachbarschaftshilfe, Freundschaftsdienste, freiwillige karitative Tätigkeiten, Haushalts- oder Gartenarbeiten et cetera) aus. Computer- oder Büroarbeiten könne er keine ausführen. Sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten könne er nicht an jedem Tag gleich lang ausüben. An schlechten Tagen seien es 30 Minuten, dann müsse er liegen. An guten Tagen gelinge ihm dies für 1-2 Stunden. Er habe keine sozialen Kontakte, lebe eher zurückhaltend und brauche oft Ruhe. Sportarten oder Hobbies betreibe er nicht. An guten Tagen gehe er etwas spazieren. Mit dem Auto könne er an guten Tagen kurze Strecken zurücklegen, maximal 30 Minuten, dann müsse er eine Pause einlegen. Nach K.___ reise er im Auto als Mitfahrer mit vielen Pausen oder mit dem Flugzeug. Wegen der Schmerzen gebe es keine Tätigkeit, die er ausüben könnte, da er bei Schmerzexazerbationen liegen müsse. Er verbringe die meiste Zeit zu Hause, wo er sich jederzeit hinlegen könne. Ab und zu erledige er kleinere Einkäufe oder Besorgungen oder gehe mit dem Sohn spazieren, je nach Befinden (Urk. 5/122 und Urk. 5/123/1-4).
5.2.4 Im Bericht vom 29. Januar 2016 attestierte Dr. C.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. In einer angepassten Tätigkeit (leichte Hilfsarbeiten) bestehe eine maximale Belastung von 1-1.5 Stunden pro Tag. Die Leistungsfähigkeit sei um 20-30 % vermindert. Der Beschwerdeführer befinde sich alle 2-3 Wochen in Behandlung und erscheine auch zu Notfallkonsultationen (Urk. 5/128/1-4; vgl. auch den beigelegten Bericht an Dr. med. E.___, Praktische Ärztin FMH, vom 28. Januar 2016 [Urk. 5/128/5-7]).
5.2.5 Dr. E.___ hielt in ihrem Bericht vom 8. Februar 2016 fest, es liege ein chronisches posttraumatisches cervikocephales Syndrom nach mehrfachen HWS-Distorsionstraumata vor. Der Beschwerdeführer klage über fortbestehende starke Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, des Nackens und des Kopfes, welche bei jeglicher Belastung stark zunähmen und zudem Schwindel auslösten. Hinzu kämen in letzter Zeit auch zunehmende Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Schmerzausstrahlung in beide Beine. Er berichte ebenfalls über mehrfache Notfallkonsultationen mit der Gabe von NSAR (Urk. 5/129/1-6]).
5.2.6 In der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 23. Februar 2016 führte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie (Regionaler Ärztlicher Dienst [RAD]), welcher auf die von der Beschwerdegegnerin eingeholten ärztlichen Berichte Bezug nahm, aus, bei Vergleich des für die Beurteilung des derzeitigen Gesundheitszustands einzig massgeblichen, aktuellen Arztberichts von Dr. C.___ mit seinen früheren Berichten aus den vergangenen Jahren (erstmalig am 26. Februar 2004) sei aus versicherungsmedizinischer Sicht keine wesentliche Änderung der geschilderten subjektiven Beschwerden und der beschriebenen klinischen Befunde ausgewiesen, wobei weder neurologische Ausfälle noch besondere Auffälligkeiten jemals nachgewiesen worden seien. Die gestellte Diagnose habe stets hauptsächlich auf den Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers basiert. Als Fazit hielt der RAD fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei von einem seit mindestens 2004 stationären Gesundheitszustand auszugehen. Seitens der SUVA werde unverändert weiter eine Rente entsprechend einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit gezahlt. Eine Begutachtung sei aus medizinischer Sicht nicht indiziert, da eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands seit 2004 nach Aktenlage auszuschliessen sei. Vielmehr habe sich der seit Jahren ausgewiesene Gesundheitszustand gemäss Dr. C.___ «weiter verschlechtert» und es seien zusätzlich sogar Schwindelattacken aufgetreten (Urk. 5/130/4).
5.3
5.3.1 Die Angaben zum Gesundheitszustand und zu den Einschränkungen des Beschwerdeführers in den obgenannten Dokumenten (E. 5.2.1-5.2.6) stehen in eklatantem Widerspruch zu den Erkenntnissen, welche aus den polizeilichen Ermittlungen und der damit im Zusammenhang stehenden Observation des Beschwerdeführers gewonnen werden konnten.
Anhaltspunkte dafür, dass die Kantonspolizei Zürich in ihrem Polizeirapport vom 9. Mai 2017 in wahrheitswidriger Weise angegeben hätte, die verdeckten Massnahmen seien vom Zwangsmassnahmengericht (des Kantons Zürich) mit Verfügung vom 20. August 2013 bewilligt worden (vgl. das Vorbringen in Urk. 33/18 S. 10), bestehen keine. Andernfalls hätte dies der im Strafverfahren anwaltlich verteidigte Beschwerdeführer (vgl. das Protokoll der Hafteinvernahme vom 25. September 2017 [Urk. 5/156/1] und vom 26. September 2017 [Urk. 5/181/1]) entsprechend vorbringen können, was er jedoch nicht tat. Selbst wenn keine genügende Grundlage für die Zwangsmassnahmen bestanden hätte, stünde dies der Verwertbarkeit der Observationsergebnisse im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 143 I 377) nicht entgegen.
5.3.2 Ganz allgemein lässt sich feststellen, dass der Beschwerdeführer während des Überwachungszeitraums vom September 2013 bis April 2017 ein aktives Leben mit Kontakt zu Familie und Freunden und einer irgendwie gearteten Tätigkeit im Bereich Autohandel führte, was seinen eigenen Angaben, er habe keine sozialen Kontakte, übe keine Tätigkeit aus, lebe eher zurückhaltend, brauche oft Ruhe und verbringe die meiste Zeit zu Hause, wo er sich hinlegen könne (E. 5.2.3), bereits deutlich widerspricht. Insbesondere belegt das von der Polizei erstellte Bewegungsbild anhand einer Auswertung des Standorts des Mobiltelefons des Beschwerdeführers (Aktion Opet), dass sich dieser in der Zeit vom 25. August 2013 bis 25. Januar 2015 (Urk. 5/155 und Urk. 5/185/81) zu über 50 % ausserhalb seines Wohnbereichs (ausserhalb eines Radius von 2.5 km) aufhielt und oft auch weitere Strecken mit dem Fahrzeug zurücklegte (vgl. auch den Vorhalt der Kantonspolizei Zürich anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2017 [Urk. 5/162/3]). Dass der Beschwerdeführer sein Mobiltelefon selbst benutzte, belegen die unzähligen Telefongespräche, welche in der Zeit vom 23. September 2013 (Urk. 5/241/5) bis am 19. April 2017 (Urk. 5/182/96) abgehört wurden.
5.3.3 Der Sohn des Beschwerdeführers, G.___, ist im Autohandel tätig (vgl. den Wahrnehmungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 14. März 2017 [Urk. 5/183/87]). Vom 1. November 2012 bis am 5. Januar 2015 (Löschung der Firma) war er als einiger Gesellschafter und Geschäftsführer der H.___ GmbH beziehungsweise — nach Firmenänderung und Sitzverlegung — der I.___ GmbH im Handelsregister eingetragen. Er hatte die Firma von seinem Onkel beziehungsweise dem Bruder des Beschwerdeführers, J.___, übernommen (vgl. www.zefix.ch sowie Urk. 5/243/7).
Aufgrund der abgehörten Telefongespräche lässt sich feststellen, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn bei dessen Autohändlertätigkeit in vielfältiger und umfassender Weise zumindest unterstützte. Beispielsweise vereinbarte er mit einem Kollegen Besichtigungstermine, um sich «Autos anzuschauen» und war sogar bereit, hierzu an einem Tag nach P.___ und wieder zurück zu fahren (Gespräch vom 14. Dezember 2013 [Urk. 5/167/1 f.]).
Er erwarb zudem diverse Occassions-Personenwagen (Gespräch vom 8. November 2013 betreffend einen Mercedes ML63 [Urk. 5/171/1]; Gespräche vom 16. -18. Januar 2014, gemäss welchen der Beschwerdeführer für einen Freund einen VW Sharan zur Nutzung als Taxi in Q.___ erwarb und sowohl zur Besichtigung als auch zur Abholung des Fahrzeugs von R.___ nach S.___ und zurück fuhr [Urk. 5/151]; Gespräche vom 31. März 2014 [Urk. 5/167/3 und Urk. 5/167/9] und vom 25. April 2014 [Urk. 5/169/1 f], gemäss welchen der Beschwerdeführer einen Lancia Ypsilon erworben hatte und zur Reparatur nach T.___ [U.___] bringen liess; Gespräch vom 6. Dezember 2014 betreffend Kauf eines Opel Signums [Urk. 5/169/5-12]; Gespräch vom 31. Januar 2017 betreffend Kauf eines Land Rover Defenders [Urk. 5/161/170 f.]; Gespräch vom 1. Februar 2017 betreffend Kauf eines Autos für einen Mann aus V.___ [Urk. 5/160/1], Gespräche vom 27. /28. Februar 2017 betreffend Kauf eines Land Rover Defenders [Urk. 5/184/107 f., Urk. 5/184/119 f.]; Gespräch vom 16. März 2017 betreffend Kauf eines Land Rover Defenders [Urk. 5/183/103 f.]).
Der Beschwerdeführer erkundigte sich zudem nach möglichen Verkaufsobjekten (Automobilen), unter anderem für den Export (Gespräche vom 1. Oktober 2016 [Urk. 5/136/24], 30. Januar 2017 [Urk. 5/161/161-163], 31. Januar 2017 [Urk. 5/161/172-175], 13. Februar 2017 [Urk. 5/160/63 f.], 17. Februar 2017 [Urk. 5/184/25 f.], 23. Februar 2017 [Urk. 5/184/76 f.], 28. Februar 2017 [Urk. 5/184/121 f.], 1. März 2017 [Urk. 5/183/1-4], 11. März 2017 [Urk. 5/183/49 f.], 13. März 2017 [Urk. 5/183/63 f.], 14. März 2017 [Urk. 5/183/83 f.], 4. April 2017 [Urk. 5/182/21] und 7. April 2017 [Urk. 5/182/32 f.]), oder nach Ersatzteilen (Gespräche vom 13. Februar 2017 [Urk. 5/160/66 f.], 25. Februar 2017 [Urk. 5/184/94]). Er kaufte oder transportierte Ersatzteile (Gespräche vom 18. März 2017 [Urk. 5/183/116], 28. März 2017 [Urk. 5/183/175 f.] und 6. April 2017 [Urk. 5/182/27]). Er bot einem Bekannten oder Kunden an, mit ihm «nach unten» (gemeint ist W.___) zu fahren oder zu fliegen, um dort dessen Fahrzeug, einen Range Rover, komplett neu instandstellen zu lassen (Gespräche vom 15. Februar 2017 [Urk. 5/184/4-6] und 20. Februar 2017 [Urk. 5/184/52 f.]).
Der Beschwerdeführer brachte erworbene Personenwagen oder Personenwagen von Kunden in die Waschanlage (Gespräche vom 8. November 2013 [Urk. 5/171/1], 25. November 2013 [Urk. 5/171/3 f.], 9. Oktober 2016 [Urk. 5/136/37] und 14. Oktober 2016 [Urk. 5/136/48 f.]), organisierte Reparaturen, Fahrzeugprüfungen, Fahrzeugservice und dergleichen (Gespräche vom 16. Dezember 2014 [Urk. 5/146/17-22; vgl. auch Urk. 5/146/23], 7. November 2016 [Urk. 5/173/7 f.], 8. November 2016 [Urk. 5/173/10], 9. November 2016 [Urk. 5/173/14 f.], 9. Dezember 2016 [Urk. 5/140/27], 16. Dezember 2016 [Urk. 5/140/54], 15. Februar 2017 [Urk. 5/184/1 f.] und 16. Februar 2017 [Urk. 5/184/12]). Er kaufte Reifen mit oder ohne Montage (Gespräch vom 7. November 2016 [Urk. 5/173/4], 13. Dezember 2016 [Urk. 5/140/33-38], 15. Dezember 2016 [Urk. 5/140/47] und 26. Januar 2017 [Urk. 5/161/125]) und organisierte Probefahrten (Gespräch vom 18. September 2016 betreffend einen VW Scirocco [Urk. 5/136/5]) oder Fahrzeugwechsel (Gespräche vom 14. Oktober 2016 [Urk. 5/136/52] und 6. Februar 2017 [Urk. 5/160/22 f.]) und zeigte potentiellen Kunden des Sohnes Autos (Gespräch vom 19. September 2016 [Urk. 5/136/9]).
Sodann half der Beschwerdeführer seinem Sohn, Autos zu verschieben (Gespräche vom 7. Oktober 2016 [Urk. 5/136/34], 20. Oktober 2016 [Urk. 5/136/62], 27. November 2016 [Urk. 5/140/5] und 8. Dezember 2016 [Urk. 5/140/24 f.]), brachte Fahrzeuge zum Strassenverkehrsamt oder zur Fahrzeugkontrolle (Gespräch vom 20. Dezember 2013 betreffend eine Neuprüfung eines Fahrzeugs beim Strassenverkehrsamt [Urk. 5/167/7 f.]; Gespräch vom 19. September 2016 betreffend Kontrolltermin beim TCS [Urk. 5/136/7]; Gespräch vom 9. Oktober 2016 betreffend Termin beim Strassenverkehrsamt [Urk. 5/136/37; vgl. auch Urk. 5/136/41]), verschob diese zu anderen Zwecken (Gespräche vom 6. Oktober 2016 [Urk. 5/136/31; vgl. auch Urk. 5/136/28], 10. Oktober 2016 [Urk. 5/136/39] und vom 10. November 2016 [Urk. 5/173/20 f.]) oder schleppte sie ab (Gespräch vom 25. April 2014 [Urk. 5/163/76 f. und Urk. 5/185/50 f.]). Er bot einem Kollegen oder Kunden an, einen gebrauchten Personenwagen für ihn zu organisieren (Gespräch vom 4. Oktober 2016 [Urk. 5/136/28]) und verhandelte über den Kauf von zwei Rädern, einer Anhängerkupplung und einer Anhängerkupplungs-Box (Gespräch vom 11. Februar 2017 [Urk. 5/160/48 f.]). Auf den Überwachungsvideos ist überdies zu erkennen, dass sich der Beschwerdeführer auf dem Autoabstellplatz des Sohnes G.___ aufhielt und dort mitunter auch herumhantierte (vgl. Urk. 5/182/77-80 und Urk. 5/182/112 beziehungsweise das dazugehörige Videomaterial in Urk. 25/4).
Der Beschwerdeführer musste für diverse Fahrten wiederholt Garagennummern organisieren oder versuchte dies zumindest (vgl. Urk. 5/136/5, Urk. 5/136/33, Urk. 5/136/37, Urk. 5/151/9, Urk. 5/169/5-8, Urk. 5/173/16-18, Urk. 5/173/22, Urk. 5/185/52). Er bestellte sodann ein Zylinderrollenlager für einen Lastwagen seines Onkels in K.___ und transportierte dieses selbst nach L.___ (Gespräche vom 5.-6. Juni 2014 [Urk. 5/147, insbesondere Urk. 5/147/7] sowie Gespräch vom 10. Juni 2014 [Urk. 5/147/8 f.]). Schliesslich organisierte er weitere Transporte für Ersatzteile (Gespräch vom 21. Februar 2017 [Urk. 5/184/63 f.]).
Anlässlich des Gesprächs vom 23. Februar 2017, als sich der Beschwerdeführer bei einer Maurerfirma nach einem gebrauchten Container (Baucontainer) erkundigte, gab er auf Rückfrage, wofür er diesen denn brauche, selbst an: «Wir haben es mit Autohandel». Er erklärte weiter, er benötige einen kleinen Baucontainer, etwa zwei mal drei Quadratmeter Fläche oder quadratisch, um darin als Autohändler Verträge abzuschliessen (Urk. 5/184/78 f.).
M.___ sagte anlässlich der Einvernahme der Kantonspolizei Zürich vom 1. November 2017 im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als Auskunftsperson zudem aus (Urk. 5/239), er habe mit dem Beschwerdeführer vor Jahren geschäftlich zu tun gehabt, als er in N.___ in einer Werkstatt tätig gewesen sei (2008/2009). Im Dezember 2016 habe der Beschwerdeführer bei der Garage, in welcher er (M.___) jetzt angestellt sei, einen Mercedes gekauft. Der Sohn des Beschwerdeführers sei im Autohandel tätig. Mit ihm zusammen habe der Beschwerdeführer circa fünf Personenwagen vorbeigebracht, damit diese instand gestellt würden. Die Aufträge seien jeweils von einer O.___ AG (Firma im Handelsregister eingetragen am 20. März 2017 und gelöscht am 6. Dezember 2019, mit dem Zweck Handel, Import und Export von Occasionsfahrzeugen und Erbringung von Dienstleistungen in der Automobilbranche [www.zefix.ch]) erteilt worden.
Neben der Tätigkeit im Autohandel erwarb der Beschwerdeführer sodann etliche weitere Gegenstände, welche vorwiegend auf der Plattform «Ricardo» angeboten worden waren, und holte diese teilweise alleine oder mit Kollegen ab. Er erwarb namentlich einen Drucker (Gespräch vom 28. September 2016 [Urk. 5/136/19]), eine Küche für eine Nachbarin (Gespräch vom 23. Mai 2014 [Urk. 5/163/75 und Urk. 5/185/48]), einen Backofen von V-Zug, um ihn nach T.___ transportieren zu lassen (Gespräche vom 11. Mai 2014 [Urk. 5/164/1-8] und 31. Mai 2014 [Urk. 5/164/13]), einen Tisch mit Stühlen sowie eine Pumpe (Gespräche vom 2.-4. Juni 2014 [Urk. 5/148]), einen Schrank (Gespräche vom 8.-9. Juni 2014 [Urk. 5/147/10-14]), einen Aktenschrank (Gespräch vom 15. Dezember 2014 [Urk. 5/163/78 und Urk. 5/171/5-7]), eine Massageliege (Gespräch vom 19. Oktober 2016 [Urk. 5/136/58 f.]), eine Bügelstation «Laurastar» (Gespräch vom 14. Dezember 2016 [Urk. 5/140/40), ein Bügeleisen (Gespräch vom 15. Dezember 2016 [Urk. 5/140/43]), elektrische magnetische Ventile (Gespräch vom 15. Dezember 2016 [Urk. 5/140/45]), einen Kinderwagen (Gespräch vom 14. Januar 2017 [Urk. 5/161/12]), ein Mobiltelefon (Gespräch vom 14. Januar 2017 [Urk. 5/161/14]), einen freistehenden Briefkasten (Gespräch vom 26. Februar 2017 [Urk. 5/184/101 f.]). Er organisierte zudem Transporte für Waschmaschinen (Gespräche vom 14. Mai 2014 (Urk. 5/169/4, vom 21. Oktober 2016 [Urk. 5/136/64] und vom 8. November 2016 [Urk. 5/173/12]).
5.3.4 Hinzu kommt, dass in den Überwachungsvideos (Urk. 25/4) keine schmerzbedingte oder sonstige Einschränkung des Beschwerdeführers auszumachen ist. Mehrmals kann beobachtet werden, wie er sich bückt, beispielsweise zum Briefkasten (vgl. z.B. Urk. 5/161/31, Urk. 5/161/35-38, Urk. 5/161/40-45, Urk. 5/161/71 f., Urk. 5/161/76, Urk. 5/161/83, Urk. 5/161/95-97, Urk. 5/161/111-113, Urk. 5/161/121, Urk. 5/161/134, Urk. 5/161/139, Urk. 5/161/143 f., Urk. 5/161/150 f., Urk. 5/161/165, Urk. 5/161/167-169, Urk. 5/161/182 f., Urk. 5/161/188 f., Urk. 5/163/80 f., Urk. 5/163/97, Urk. 5/182/3, Urk. 5/182/23 und 25, Urk. 5/182/30 f., Urk. 5/182/35 f., Urk. 5/182/39, Urk. 5/182/46-49, Urk. 5/182/54, Urk. 5/182/58, Urk. 5/182/61 f., Urk. 5/182/90-93, Urk. 5/182/98 f., Urk. 5/182/104-106, Urk. 5/182/110 f., Urk. 5/182/115, Urk. 5/182/122, Urk. 5/182/125, Urk. 5/183/6 f., Urk. 5/183/11-13, Urk. 5/183/19-21, Urk. 5/183/48, Urk. 5/183/54-56, Urk. 5/183/60, Urk. 5/183/95, Urk. 5/183/99 f., Urk. 5/183/106, Urk. 5/183/113, Urk. 5/183/118, Urk. 5/183/128, Urk. 5/183/131 f., Urk. 5/183/139, Urk. 5/183/142, Urk. 5/183/151 f., Urk. 5/183/158, Urk. 5/183/164, Urk. 5/183/178, Urk. 5/183/187-189, Urk. 5/183/192 f., Urk. 5/183/198 f., Urk. 5/183/201, Urk. 5/184/19-21, Urk. 5/184/28, Urk. 5/184/55 f., Urk. 5/184/69, Urk. 5/184/73 und 75, Urk. 5/184/81 f., Urk. 5/184/112 beziehungsweise das dazugehörige Videomaterial) oder sogar bis zum Boden (vgl. Urk. 5/161/103, Urk. 5/161/117, Urk. 5/163/83, Urk. 5/182/52 f., Urk. 5/182/119, Urk. 5/183/23, Urk. 5/183/42 f., Urk. 5/183/47, Urk. 5/183/111, Urk. 5/183/114, Urk. 5/183/173, Urk. 5/183/184 beziehungsweise das dazugehörige Videomaterial) oder wie er Gegenstände, unter anderem den Kindersitz seines Sohnes mit Rückenlehne, einen Tisch mit Klappstühlen, andere Möbelstücke, Koffer, grosse Taschen oder Einkaufstaschen transportiert (vgl. z.B. Urk. 5/161/19-21, Urk. 5/161/25 f., Urk. 5/161/47, Urk. 5/161/85 f., Urk. 5/161/89, Urk. 5/161/180, Urk. 5/161/185 f. [hebt den Kindersitz wegen Regens sogar über den Kopf], Urk. 5/163/82 f., Urk. 5/182/42, Urk. 5/183/8, Urk. 5/183/30-35, Urk. 5/183/40, Urk. 5/183/44-46, Urk. 5/183/108, Urk. 5/183/125-127, Urk. 5/183/154, Urk. 5/183/157, Urk. 5/184/30 f., Urk. 5/184/36-39, Urk. 5/184/42, Urk. 5/184/44 f. Urk. 5/184/56, Urk. 5/184/106 beziehungsweise das dazugehörige Videomaterial). Des Weiteren ist zu beobachten, wie er ein mit Plastik eingeschweisstes Sixpack mit 1 ½-Liter-Wasserflaschen trägt, unter anderem auch gleichzeitig eines in der rechten und eines in der linken Hand, und dieses mitunter auf den Boden stellt und von dort wieder hochhebt, dies auch bei schräg nach vorne gebeugtem Oberkörper (vgl. Urk. 5/183/37, Urk. 5/184/90 f., Urk. 5/184/126-128 beziehungsweise das dazugehörige Videomaterial in Urk. 25/4). Eindrücklich ist schliesslich auch die Schilderung derjenigen Frau, welche dem Beschwerdeführer einen Briefkasten verkauft hatte und welche als Auskunftsperson am 6. Oktober 2017 von der Kantonspolizei AA.___ vernommen wurde. Sie gab an, der Beschwerdeführer habe an einem Sonntag versucht, den im Boden einbetonierten Briefkasten zu entfernen und habe sie hierzu immer wieder ins Haus geschickt, um Werkzeug zu holen. Er habe es dann auch mit einer Schaufel versucht, was aber nicht geklappt habe. Aus diesem Grund habe er beschlossen, wiederzukommen und den Briefkasten mit einer Eisensäge abzuschneiden. Dies müsse am Montag passiert sein, denn am Montag Abend sei der Briefkasten entfernt gewesen. Den Entfernungsvorgang konnte die Auskunftsperson nicht beobachten (Urk. 5/237).
5.3.5 Am 14. Dezember 2013, also ein paar Monate vor dem Ausfüllen des bei der Beschwerdegegnerin am 28. Mai 2014 eingegangenen Fragebogens (E. 5.2.1), gab der Beschwerdeführer einem Bekannten gegenüber an, er habe verschiedene Untersuchungen machen lassen, und der Arzt habe gesagt, alles sei in Ordnung wie bei einem 20-Jährigen. Er habe kein Cholesterin mehr und auch sonst nichts weiter (Urk. 5/167/2). Am 31. März 2014 kam es sodann zu einer Prügelei zwischen dem Beschwerdeführer und einer weiteren Person, welche ihm Geld geschuldet habe. Der Beschwerdeführer schilderte seiner Frau, sie hätten sich geprügelt und sich «wie die Zigeuner gewälzt» (Urk. 5/167/3 und Urk. 5/167/9). Am 15. Februar 2017 gab der Beschwerdeführer einem Bekannten gegenüber an, er sei das letzte Mal mit dem Auto nach W.___ gefahren, das seien 2000 Kilometer; er habe 30 Stunden für die Strecke gebraucht mit Pausen und Schlafen (Urk. 5/184/6). Am 14. Juli 2014 erzählte er einem weiteren Bekannten, er fahre am Mittwochabend mit dem Auto nach AB.___. Das seien 650 Kilometer Wegdistanz, diese lege er in circa sechs Stunden zurück (Urk. 5/167/4).
Für die Zeit vom November 2012 bis Mai 2017 ist aufgrund der Überwachung sowie von Buchungen per Kreditkarte (Käufe von Flugtickets, Zahlungen von Hotelrechnungen et cetera) sodann eine äusserst rege Reisetätigkeit des Beschwerdeführers, vorwiegend in den AC.___ (W.___, AD.___), aber auch in die AE.___ (AF.___), nach AG.___, AH.___ und einmal auf die AI.___ (November 2016) dokumentiert (Urk. 5/150 und Urk. 5/241/25-27; vgl. auch Urk. 5/173/12 [«ich werde auf eine weite Reise gehen, sehr weit weg»]).
5.4
5.4.1 Die vorgenannten Observationsergebnisse der Polizei (vgl. auch den Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 5. September 2017 [Urk. 5/242] sowie deren Schlussbericht vom 13. März 2018 [Urk. 5/244]) stehen in krassem Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer gegenüber den behandelnden Ärzten und der Beschwerdegegnerin geklagten invalidisierenden Schmerzen, welche zu einer fast vollständigen Isolation und Invalidisierung geführt haben sollen (E. 5.2.1-5.2.5). Es konnte eindeutig aufgedeckt werden, dass dem nicht so ist und dass der Beschwerdeführer im am 29. April 2014 von der Beschwerdegegnerin eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren unwahre Angaben gemacht hatte. So ist klar widerlegt, dass der Beschwerdeführer die meiste Zeit zu Hause verbrachte, wo er sich jederzeit hinlegen könne. Die langen Autofahrten nach W.___ innert 30 Stunden oder nach AB.___ innert sechs Stunden lassen sich in keiner Weise mit der Angabe des Beschwerdeführers vereinbaren, er könne mit dem Auto bloss kurze Strecken zurücklegen. Auch gab der Beschwerdeführer in wahrheitswidriger Weise an, er übe keine Tätigkeiten (z.B. Vereinstätigkeiten, Nachbarschaftshilfe, Freundschaftsdienste, freiwillige karitative Tätigkeiten, Haushalts- oder Gartenarbeiten et cetera) aus; dabei offenbarte die Observation, dass er seinen Sohn äusserst rege und in erheblichem Umfang im Autohandel unterstützte, was er sogar mit seiner Angabe «wir haben es mit Autohandel» (Urk. 5/184/78 f.) selbst bekräftigte.
Angesichts der nicht zu vereinbarenden Diskrepanzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und den aus der Observation gewonnenen Erkenntnissen muss von einem bewussten Verheimlichen der effektiven funktionellen Möglichkeiten ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer präsentierte sich wiederholt stark eingeschränkt, was vor dem Hintergrund seines aktiven Lebensstils weit über eine blosse Aggravation hinausgeht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 4.2). Dies verdeutlicht denn auch, in welchem Ausmass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte des Beschwerdeführers – bei weitgehend organisch nicht nachweisbaren pathologischen Befunden – bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf dessen subjektive Angaben angewiesen waren. Selbst der RAD ging aufgrund der Arztberichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte von einer Chronifizierung der Beschwerden aus, weshalb er eine Begutachtung für nicht indiziert erachtete (Urk. 5/130/4).
Ebenso wie ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund in Betracht fällt, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 sowie E. 5.3 mit Hinweisen), muss ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund bejaht werden, wenn davon auszugehen ist, die erst durch eine Observation aufgedeckten effektiven funktionellen Möglichkeiten hätten die Beschwerdegegnerin bereits in früheren Verfahren dazu veranlasst, eine Begutachtung anzuordnen, und diese dann – wie vorliegend (E. 4) – in schlüssiger Weise ergeben hätte, dass sich die bis anhin angenommene Einschränkung nicht nachvollziehen lasse. In diesem Sinne geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Revision sei mangels neuer medizinischer Tatsachen nicht zulässig (Urk. 33/18 S. 3-5), fehl.
5.4.2 Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin die Mitteilung vom 27. April 2016, mit welcher die Weiterausrichtung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung bestätigt worden war, zu Recht mit Wirkung ex tunc aufhob, zumal sich aus dem Einkommensvergleich (vgl. nachstehend E. 6) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergibt.
Ein die prozessuale Revision rechtfertigender Sachverhalt liegt klarerweise vor. Zu Recht nicht gerügt wurde, dass die Verfügung vom 20. Mai 2019 (Urk. 2) nach Ablauf der 90-tägigen Revisionsfrist erging (vgl. zum massgeblichen Beginn des Fristenlaufes: SVR 2012 IV Nr. 36 S. 140; Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2014 vom 6. Januar 2014 mit diversen Hinweisen; zum Fristenstillstand: Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.2).
5.5
5.5.1 Was die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente per Oktober 2005 anbelangt, gilt, dass eine Revisionsverfügung, auch wenn diese wie diejenige vom 27. April 2016 die bisherige Rente nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs bestätigt (vgl. BGE 133 V 108), die ursprüngliche Rentenverfügung konsumiert, was selbst dann gilt, wenn nachträglich auf den Wegen der Wiedererwägung oder der Revision auf diese Revisionsverfügung zurückgekommen wird. Vorbehalten bleiben dabei lediglich jene seltenen, hier nicht einschlägigen Fälle, in denen die Revisionsverfügung nichtig ist. Somit ist bei einem wiedererwägungs- oder revisionsweisen Zurückkommen auf eine Revisionsverfügung der Rentenanspruch ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen, ohne dass zunächst geprüft werden müsste, ob auch bezüglich der ursprünglichen Verfügung ein Rückkommenstitel gegeben wäre (BGE 140 V 514 E. 5.2). Wie bei einem wiedererwägungsweisen Zurückkommen auf eine zweifellos unrichtige Revisionsverfügung kann auch bei einer prozessualen Revision der Rentenanspruch folglich allseitig neu beurteilt werden, wobei eine rückwirkende Korrektur (ex tunc) revisionsweise möglich ist und unter den Voraussetzungen von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV eine rückwirkende Aufhebung (E. 1.2.2) vorgenommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2014 vom 6. Januar 2015 E. 3.4).
5.5.2 Wie bereits dargelegt, gelangten die Gutachter zum überzeugenden Schluss, es sei nicht hinreichend fundiert, rückblickend eine überwiegend wahrscheinliche generelle Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus spinalen Gründen zu attestieren (vgl. E. 3.2, 4.2). Diese gutachterliche Einschätzung vermag retrospektiv auch soweit zu überzeugen, als sich in den Akten mehr als deutliche Hinweise auf eine mit den festgestellten Tätigkeiten einhergehende uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zumindest in angepasster Tätigkeit finden lassen.
5.5.3 Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer lässt sich nicht bloss den polizeilichen Überwachungen, sondern auch den Bewegungen auf seinen Bankkonten – auch bereits in den Jahren vor der Überwachung – entnehmen. Der Beschwerdeführer, welcher bereits seit Jahren, zuletzt bei einem Invaliditätsgrad von 100 %, Bezüger einer Invalidenrente der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung war, liberierte am 1. Oktober 2007 das Aktienkapital von Fr. 100'000.-- der selbentags gegründeten AJ.___ mit Sitz in Zug durch Banküberweisung; seine damalige Ehefrau AK.___ war im Handelsregister als Mitglied des Verwaltungsrats und Sohn G.___ als Direktor, beide mit Einzelunterschrift, eingetragen. Am 12. Oktober 2007, am 27. Oktober 2007 und am 14. November 2008 tätigte der Beschwerdeführer sodann je eine Bareinzahlung auf das Konto der AJ.___ von Fr. 40'000.--, Fr. 20'000.-- und Fr. 5'000.--. Des Weiteren gewährte er der H.___ GmbH (vgl. die Bemerkungen zur Firma in E. 5.3.3) am 2. November 2010 ein Darlehen in der Höhe von Fr. 110'000.-- (Urk. 5/243/4 f., 7 und 8 f.). Für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis am 22. Mai 2017 sind sodann beträchtliche Geldflüsse durch Bareinzahlungen und Barbezüge dokumentiert, welche sich in keinen anderen Zusammenhang bringen lassen, als dass der Beschwerdeführer während dieser ganzen Zeit einer nicht unerheblichen erwerblichen Tätigkeit nachgegangen ist (Urk. 5/243/4-19), wie dies schliesslich für die Zeit der polizeilichen Überwachung auch dokumentiert werden konnte. Dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch bereits vor dem Oktober 2007 einer Tätigkeit nachgegangen ist, ergibt sich sodann zum einen aus dem Umstand, dass er am 1. Oktober 2007, wie bereits erwähnt, als IV-Rentner in der Lage war, das Aktienkapital der AJ.___ von Fr. 100'000.-- durch Banküberweisung zu liberieren, sowie aus dem Umstand, dass er bereits im Oktober 2005 eine Tätigkeit ausgeübt hatte, welche im Zusammenhang mit der Verschiebung von Fahrzeugen stand:
Gemäss den Akten hatte AL.___ am 25. Oktober 2005 bei der Stadtpolizei R.___ Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen einer gestohlenen Baggerschaufel erstattet und wurde im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer wegen Sozialversicherungsbetrugs geführten Strafverfahrens am 18. Oktober 2017 von der Kantonspolizei Zürich als Auskunftsperson einvernommen. AL.___ berichtete, als er zum Geschehen dazugekommen sei, sei ein Mann auf dem Bagger gesessen und habe diverse Baggerschaufeln auf einen Bahnwagen verladen. Er habe seine Baggerschaufel anhand der Inventar-Nummer erkannt und den Mann darauf aufmerksam gemacht, dass dies seine Schaufel sei und dass er die Polizei rufen würde. Diese sei dann auch gekommen und der Mann habe sämtliches Material vom Bahnwagen herunternehmen müssen. Er habe bereits zwei Kompressoren auf den Bahnwagen verladen gehabt. Schliesslich habe er die Baggerschaufel wieder angehängt und sie auf den Bus von AL.___ verladen. Er sei auf den Bagger herauf- und von diesem wieder heruntergestiegen. Um auf den Bagger zu gelangen, habe er sich mit der einen Hand an einem Griff festhalten, hochziehen und zwei Tritte besteigen müssen. Man müsse schon gelenkig sein, um auf einen solchen Bagger zu steigen. Das Ein- und Aussteigen des Baggers sei ohne Probleme erfolgt. Der Beschwerdeführer habe die Kompressoren an- und abhängen müssen, dabei habe er wohl jedes Mal vom Bagger absteigen und wieder auf diesen heraufsteigen müssen. In der Regel müsse man die Kompressoren mit Kraftaufwand in die richtige Position ziehen oder stossen, damit sie dort stehen, wo man sie haben wolle. Ein Kompressor wiege ungefähr 450-600 Kilogramm und stehe auf zwei Rädern mit einer Anhängevorrichtung (Urk. 5/234). Auch der damals herbeigerufene Polizist gab in seinem Nachtragsrapport vom 21. Dezember 2015 an, es habe beobachtet werden können, wie der Beschwerdeführer verschiedene Baugeräte auf einen Güterwagen aufgeladen habe (vgl. Urk. 5/242/2). Die Aussage des Beschwerdeführers, nicht Bagger fahren zu können (Urk. 5/181/7), erweist sich angesichts des Umstands, dass er bei der Anzeigeerstattung als Baggerfahrer identifiziert werden konnte, als reine Schutzbehauptung.
5.5.4 Nach dem Gesagten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer spätestens ab Oktober 2005 eine Tätigkeit ausübte, aufgrund welcher sich zumindest die Annahme eines verbesserten Gesundheitszustandes hin zur gutachterlich attestierten uneingeschränkten Restarbeitsfähigkeit rechtfertigt. Die retrospektive gutachterliche Einschätzung, wonach rückblickend die Annahme einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit jedenfalls aus neurologischer Sicht nicht schlüssig sei (E. 3.2), korrespondiert mit den ab Oktober 2005 aktenmässig dokumentierten Tätigkeiten des Beschwerdeführers. Eine Meldepflichtverletzung ist per diesem Datum ohne Weiteres zu bejahen, zumal der Beschwerdeführer bereits damals wiederholt auf seine Meldepflicht hingewiesen worden war (vgl. z.B. die Mitteilungen vom 11. Oktober 2001 [Urk. 5/67] und vom 7. Mai 2004 [Urk. 5/78]). Zwar lässt sich aufgrund der Akten eine ursprünglich ab Rentenbeginn im Jahr 1992 unrechtmässige Leistungserwirkung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellen. Für die spätestens ab Oktober 2005 ausgeübte Arbeit und seither offensichtlich vorhandene Arbeitsfähigkeit, welche einen jedenfalls dauerhaft verbesserten gesundheitlichen Zustand impliziert, traf den Beschwerdeführer aber klarerweise eine Meldepflicht. Infolge dessen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente bereits mit Wirkung ab Oktober 2005 aufhob, da sich aus dem Einkommensvergleich (vgl. nachstehend E. 6) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergibt.
5.5.5 Dass der Beschwerdeführer seine Meldepflicht bereits einmal verletzt hatte, ist überdies in den Akten dokumentiert. Es besteht damit kein Zweifel daran, dass er um seine Meldepflicht wusste. Die Ehe des Beschwerdeführers mit AM.___, geboren am 20. Januar 1976, wurde am 9. Dezember 2005 rechtskräftig geschieden. Dies teilte der Beschwerdeführer jedoch nicht mit. Die Beschwerdegegnerin erliess eine Rückerstattungsverfügung und forderte die zu viel ausgerichteten Zusatzrenten der Invalidenversicherung für die mittlerweile geschiedene Ehefrau für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis am 30. April 2007 im Gesamtbetrag von Fr. 7'088.-- (ausbezahlt von der Ausgleichskasse PROMEA) zurück (Urk. 5/91). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
6.
6.1 Nachfolgend ist darzulegen, wie sich die auf angepasste Tätigkeiten eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
6.2
6.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
6.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1).
6.2.3 Der Beschwerdeführer hatte gemäss IK-Auszug vom 18. Juni 2014 bei seiner Tätigkeit bei der AN.___ AG in AO.___ in den Jahren 1989-1991 ein durchschnittliches jährliches Einkommen von Fr. 128'835.-- erzielt, wohingegen er in den Jahren 1986 bis 1988 kein Fr. 30'667.-- übersteigendes jährliches Einkommen erwirtschaftet hatte (Urk. 5/118/2). Die AN.___ AG existiert seit ihrer Löschung am 7. Oktober 1997 nicht mehr (www.zefix.ch), weshalb das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2016, aktuellste veröffentlichte Tabellen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung) zu ermitteln ist. Abzustellen ist auf den standardisierten Lohn der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41-43 (Baugewerbe), Kompetenzniveau 2, Männer, von monatlich Fr. 5‘911.--; der Beschwerdeführer, welcher in seinem Heimatland eine Ausbildung als Glaser und Metallbauer absolviert haben soll (Urk. 5/4/4), war bei der AN.___ AG als leitender Monteur angestellt (Urk. 5/3/25). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2019 von 41.3 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2019, F 41-43) sowie der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bei Männern bis ins Jahr 2019 (vgl. die Tabelle T1.1.15 [Nominallohnindex, Männer, 2016-2019] F 41-43 von 100.4 [2016] auf 102.2 [2019] Punkte bei einem Index 2015=100) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 74‘550.-- (Fr. 5‘911.-- : 40 x 41.3 x 12 : 100.4 x 102.2).
6.3
6.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
6.3.2 Da der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit jahrelang in einer Art und Weise verwertete, welche keine exakte Ermittlung der Einkünfte zulässt (gemäss IK-Auszug war er «nichterwerbstätig»), ist zur Bemessung des Invalideneinkommens wiederum ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Da dem Beschwerdeführer die bisherige Arbeitstätigkeit in der Baubranche nicht mehr zumutbar ist, sind zur Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 heranzuziehen, wobei das standardisierte monatliche Einkommen für männliche Hilfskräfte (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, TOTAL, Kompetenzniveau 1, Männer) von Fr. 5‘340.-- heranzuziehen ist. Dieses monatliche Einkommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2019 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2019, TOTAL) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Männern bis ins Jahr 2019 (Indexstand 2239 [2016] auf 2279 [2019]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2019, Nominallöhne, Männer) auf ein Jahreseinkommen für eine 100%ige Tätigkeit hochzurechnen, was Fr. 67‘997.-- ergibt (Fr. 5‘340.--: 40 x 41.7 x 12 : 2239 x 2279).
6.4 Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischer Weise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5).
Dem Beschwerdeführer ist eine angepasste Tätigkeit (bei eingeschränkter Belastbarkeit für körperlich schwere Arbeiten und Tätigkeiten mit häufigem Armeinsatz über der Horizontalen, Vermeidung von häufigen beziehungsweise überwiegenden Tätigkeiten in kniender oder tiefer Hocksitzposition infolge der möglichen degenerativen femoropatellaren Reizung des rechten Kniegelenks) vollschichtig zumutbar (E. 3.1, E. 4). Angesichts des Zumutbarkeitsprofils ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, umfasst doch der Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Folglich können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind. Weder das Alter (im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung fast 57-jährig) noch die Nationalität (der Beschwerdeführer ist Schweizer) rechtfertigen einen Abzug vom Tabellenlohn. Ebenso wenig liegen andere abzugsrelevante Gründe vor.
6.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 74‘550.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 67‘997.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 6’553.-- und damit ein Invaliditätsgrad von rund 9 %. Dies steht einem Rentenanspruch entgegen. Selbst wenn zur Ermittlung des Valideneinkommens – was angesichts der Ausbildung des Beschwerdeführers aber nicht angemessen erscheint – auf das höchste Kompetenzniveau 4 im Baugewerbe und damit auf ein Valideneinkommen von Fr. 110’747.-- (Fr. 8’781.-- : 40 x 41.3 x 12 : 100.4 x 102.2) abgestellt würde, ergäbe sich noch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38.6 % beziehungsweise von gerundet 39 % ([Fr. 110’747.-- abzüglich Fr. 67‘997.--] x 100 / Fr. 110’747.--).
Ein Rentenanspruch würde auch dann nicht resultieren, wenn auf die statistischen Werte des Jahres 2005 (rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente) abgestellt würde. Einem Valideneinkommen von Fr. 67’964.-- (standardisiertes monatliches Einkommen von Fr. 5'358.-- [LSE 2004, TA1, Baugewerbe, Anforderungsniveau 3, Männer] x 12 / 40 x 41.8 / 112.7 x 114) stünde ein Invalideneinkommen von Fr. 57’890.-- (standardisiertes monatliches Einkommen von Fr. 4’588.-- [LSE 2004, TA1, Total, Anforderungsniveau 4, Männer] x 12 / 40 x 41.7 / 1975 x 1992) gegenüber, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 15 % entspräche ([Fr. 67’964.-- abzüglich Fr. 57’890.--] x 100 / Fr. 67’964.--). Bereits im Jahr 2005 betrug der Mindestinvaliditätsgrad für einen Rentenanspruch 40 % (vgl. das IVG in der dazumal gültigen Fassung vom 4. November 2003).
6.6 Der Beschwerdeführer ist sodann auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen, haben nicht gesundheitlich bedingte Umstände, welche einer erfolgreichen Eingliederung entgegenstehen könnten, doch ausser Acht zu bleiben (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_18/2013 vom 23. April 2013 E. 10.2 mit Hinweisen); auch liegt im Falle des Beschwerdeführers ganz offensichtlich keine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt vor. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 8 f.) verwiesen werden.
6.7 Nach dem Gesagten ist die rückwirkende Rentenaufhebung in der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2019 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Die Beschwerdegegnerin prüfte und bejahte das Vorliegen des Betrugstatbestands gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und forderte mit Verfügung vom 5. Juli 2019 insgesamt einen Betrag von Fr. 249'589.-- für zu viel bezogene Rentenleistungen ab Oktober 2005 zurück (Urk. 2 und Urk. 33/2).
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, welche nicht unterbrochen werden können und auch nicht stillstehen (BGE 138 V 74 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 25 Rz. 78). Im Fall einer strafbaren Handlung ist auf die Verfolgungsverjährung abzustellen; diese erstreckt sich bei Betrug auf 15 Jahre (Art. 146 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB; Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2020 vom 5. Februar 2021 E. 1 mit Hinweisen).
7.2.2 Liegt bereits ein verurteilendes oder freisprechendes Strafurteil vor, so ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Behörde daran gebunden. Dasselbe gilt für eine Einstellungsverfügung der zuständigen strafrechtlichen Untersuchungsbehörden, wenn sie die gleiche definitive Wirkung wie ein freisprechendes Urteil hat. Fehlt es indessen an einem Strafurteil, haben die Verwaltung und gegebenenfalls das Sozialversicherungsgericht – sofern das Verfahren nicht bis zum Vorliegen eines strafrechtlichen Entscheids ausgesetzt wird – vorfrageweise selber darüber zu befinden, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleite und der Täter dafür strafbar wäre. Dabei gelten die gleichen beweisrechtlichen Anforderungen wie im Strafverfahren, so dass der sonst im Sozialversicherungsrecht geltende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht ausreicht. Auf jeden Fall hat die Behörde, die sich auf die strafrechtliche Verjährungsfrist beruft, Aktenmaterial zu produzieren, welches das strafbare Verhalten hinreichend ausweist. Erforderlich ist, dass eine objektiv strafbare Handlung vorliegt und dass die auf Rückerstattung belangte Person die strafbare Handlung begangen hat und die subjektiven Strafbarkeitsvoraussetzungen erfüllt (BGE 138 V 74 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil 8C_580/2018 des Bundesgerichts vom 9. Januar 2019 E. 4.3.3).
7.2.3 Nach der in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung und dem daraus abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro reo» ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Die sich daraus ergebenden verfassungsmässigen Anforderungen an die Beweiswürdigung im Strafprozess gelten auch im sozialversicherungsgerichtlichen Rückerstattungsverfahren, wenn es im Rahmen von Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz ATSG um die vorfrageweise vorzunehmende Prüfung geht, ob sich der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung herleite. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz «in dubio pro reo», dass sich das (Straf-)Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen).
7.3
7.3.1 In Anbetracht der vorstehend wiedergegebenen konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin verletze bereits durch eine eigene (vorfrageweise vorgenommene) strafrechtliche Würdigung des Sachverhalts (Urk. 1 S. 3) die staatsrechtliche Kompetenzordnung, als nicht stichhaltig. Ebenso wird die Unschuldsvermutung durch eine solche Würdigung nicht von vornherein verletzt (E. 7.2.3). Des Weiteren sind die vom Beschwerdeführer herangezogenen «Engel-Kriterien» (Urk. 33/17 und Urk. 33/18 S. 7 f.), welche aus dem Grundsatz «ne bis in idem» fliessen (vgl. z.B. BGE 140 II 384 E. 3.2.1), hier nicht einschlägig, fehlt einer allfälligen Verpflichtung zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen doch der pönale Charakter. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die vorfrageweise Prüfung, ob sich der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung herleitet, einzig die Frage beschlägt, ob für einen allfälligen Rückforderungsanspruch eine längere als fünf Jahre dauernde Verwirkungsfrist gilt. Das Argument des Beschwerdeführers, es könne nicht angehen, vor einer Verurteilung des Strafgerichts die Renten einzustellen (Urk. 1 S. 8), geht daher fehl; die Aufhebung der Rente steht nicht im Zusammenhang mit der Frage, ob der Straftatbestand des Betrugs erfüllt ist. Dass sich eine Rückerstattung verbiete, solange kein Schuldspruch durch ein Strafgericht erfolgt sei (Urk. 33/1 S. 4), trifft gemäss den vorstehenden Erwägungen (E. 7.2.2 f.) ebenfalls nicht zu.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen somit nicht durchzudringen.
7.3.2 Das Bundesgericht bestätigte die Entscheide des hiesigen Gerichts, die beiden Verfahren IV.2019.00449 und IV.2019.00553 nicht zu sistieren (vgl. die Verfügung vom 17. September 2019 [Urk. 6] und vom 24. Januar 2020 [Urk. 33/19] sowie die Urteile des Bundesgerichts 9C_715/2019 vom 30. Januar 2020 [Urk. 20] und 9C_166/2020 vom 18. Mai 2020 [Urk. 33/24]). Da auch in absehbarer Zeit nicht mit einem Strafurteil zu rechnen ist – gemäss telefonischer Auskunft des zuständigen Bezirksgerichts vom 26. Mai 2021 wurde die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (Urk. 32) –, erweist sich eine Sistierung des Verfahrens im Lichte der gebotenen Beschleunigung nach wie vor nicht als angezeigt.
7.4
7.4.1 Des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.
7.4.2 Arglist ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Darüber hinaus wird Arglist auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (zum Ganzen BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen).
Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung. Als Täuschung gilt die unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Zukünftige Ereignisse sind, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen (BGE 135 IV 76 E. 5.1 mit Hinweisen). Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (Urteile des Bundesgerichts 6B_338/2020 und 6B_357/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Besondere betrügerische Machenschaften sind nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Arzt bei der Feststellung der Arbeitsfähigkeit über das Ausmass der Beschwerden und damit über den Umfang der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit sowie über die tatsächlich erheblichen geschäftlichen und privaten Tätigkeiten getäuscht wird, da der Arzt bei der Feststellung der Arbeitsfähigkeit mangels organisch nachweisbarer pathologischer Befunde in hohem Masse auf die Befragung des Patienten angewiesen ist und die von diesem vorgegebenen Beschwerden und Schmerzen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand überprüfbar sind. Im Zusammenhang mit einem geltend gemachten Schleudertrauma hat das Bundesgericht Arglist wiederholt mit der Begründung bejaht, der Betroffene habe tatsächlich nicht bestehende Beschwerden vorgetäuscht (Urteile des Bundesgerichts 6B_107/2016 und 6B_128/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.2.1 und 6.3 mit weiteren Hinweisen).
7.4.3 Arglist scheidet aus, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden bzw. sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen können, wobei im Einzelfall der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen bzw. seiner Fachkenntnis und Geschäftserfahrung Rechnung zu tragen ist. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_99/2015 vom 27. November 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und die Steuerveranlagung oder Kontoauszüge einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten. Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.2 und 3.4 mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1).
7.4.4 Beim Sozialleistungsbetrug liegt der Vermögensschaden darin, dass die Behörde Vergütungen erbringt, welche sie nicht oder nicht in diesem Ausmass zu leisten verpflichtet wäre. Ein solcher Vermögensschaden ist nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn die Ärzte und Gutachter, hätten sie von den falschen Vorbringen des Beschuldigten und den von diesem verheimlichten Aktivitäten Kenntnis gehabt, zu einer anderen Beurteilung gelangt wären und die Invalidenversicherung gestützt darauf zumindest eine volle Versicherungsleistung verweigert hätte. Dabei muss nicht eine effektive Arbeitstätigkeit über 30 % nachgewiesen werden, sondern lediglich eine Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang (Urteile des Bundesgerichts 6B_183/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3.3 [nicht publ. in BGE 140 IV 150] und 6B_1168/2016 vom 17. März 2017 E. 3.5.1 mit Hinweisen).
7.4.5 Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 2 StGB verlangt Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten. Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1306/2020 vom 2. März 2021 E. 2.3 mit Hinweisen).
7.5
7.5.1 Angesichts der organisch weitgehend nicht nachweisbaren pathologischen Befunde waren die behandelnden Ärztinnen und Ärzte des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in hohem Mass auf dessen subjektive Angaben angewiesen. Erst die Erkenntnisse des polizeilichen Ermittlungsverfahrens veranlassten die Beschwerdegegnerin, an der Einschätzung der behandelnden Ärzte zu zweifeln und eine Begutachtung zu veranlassen. Diese führte schliesslich im Kontext der übrigen Aktenlage zum Schluss, dass mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ab Oktober 2005 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit bestand (E. 5.5.4). Wie bereits gesagt (E. 5.5.4), lässt sich eine zu Beginn unrechtmässige Leistungserwirkung nicht mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, was impliziert, dass spätestens ab Oktober 2005 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sein muss, für welchen Zeitpunkt auch eine Meldepflichtverletzung ausgewiesen ist. Letztlich ist für die Frage, ob der Straftatbestand des Betrugs erfüllt ist, aber nicht von Bedeutung, ob eine unrechtmässige Erwirkung der Rentenzusprache vorliegt oder ob eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. So oder so ist den vorliegenden Strafakten genügend genau zu entnehmen, welches Verhalten dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen wird. Dabei ist irrelevant, ob die ab Oktober 2005 festgestellte Arbeitsfähigkeit aus gutachterlicher respektive invalidenversicherungsrechtlicher Sicht erst ab diesem oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2018 vom 8. März 2019 E. 2.4).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die unterlassene Meldung eines verbesserten Gesundheitszustandes mangels Garantenstellung keinen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB dar. Betrug durch Unterlassen setzt eine qualifizierte Rechtspflicht des Täters zum Handeln voraus. Gesetzliche und vertragliche Pflichten des Bezügers von Versicherungsleistungen, rentenrelevante Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen zu melden, begründen keine Garantenpflicht (BGE 140 IV 11).
Nachdem die Beschwerdegegnerin den bisherigen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad von 100 %) mit Mitteilung vom 7. Mai 2004 bestätigt hatte (Urk. 5/78), leitete sie am 27. Mai 2008 von Amtes wegen ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 5/93). Da eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erst ab Oktober 2005 nachgewiesen werden kann, kann der Straftatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB mangels Garantenstellung des Beschwerdeführers nicht vor diesem Zeitpunkt und damit auch nicht vor Einleitung des Rentenrevisionsverfahrens am 27. Mai 2008 erfüllt werden.
7.5.2 Im Rahmen des am 27. Mai 2008 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens war der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 28 und 43 ATSG verpflichtet, der Beschwerdegegnerin gegenüber wahrheitsgetreue Angaben zu machen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2020 vom 26. Mai 2020 E. 6.2). In Fällen, in welchen die leistungsbeziehende Person auf Nachfragen der (Sozial-)
Versicherer nicht wahrheitsgemäss antwortet oder ihre verbesserten Verhältnisse nicht offen legt, liegt eine aktive Täuschung vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_1099/2016 vom 1. September 2017 E. 4 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Beschwerdegegnerin im am 10. Juli 2008 unterzeichneten Fragebogen an, er leide unter ständigen Nacken- und Kopfschmerzen mit Schwindel und Rückenschmerzen, sei nicht arbeitsfähig (zu 100 %) und nicht erwerbstätig. Er erziele sodann kein Einkommen (Urk. 5/93). Bereits die Angabe zum fehlenden Einkommen erweist sich als offensichtlich falsch, tätigte der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2007 Bareinzahlungen auf seine Konten von insgesamt Fr. 160'000.-- (Urk. 5/243/8). Wie bereits dargelegt, sind für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis am 22. Mai 2017 beträchtliche Geldflüsse durch Bareinzahlungen und Barbezüge dokumentiert, welche sich in keinen anderen Zusammenhang bringen lassen, als dass der Beschwerdeführer einer erwerblichen Tätigkeit nachgegangen ist. Dies konnte schliesslich für die Zeit der polizeilichen Überwachung auch dokumentiert werden (E. 5.5.3). Gemäss Aussage der Auskunftsperson M.___ berichtete der Beschwerdeführer sodann bereits in den Jahren 2008 und 2009 jeweils über längere Autofahrten nach U.___; er sei über Nacht mit dem Auto gefahren (Urk. 5/239/3). Der behandelnde Arzt Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Schmerzangaben im Bericht vom 9. September 2008 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und stellte eine ungünstige Prognose, da mit einer Zunahme der Beschwerden gerechnet werden müsse. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hätten die Beschwerden seit der letzten Standortbestimmung vom April 2006 gar eher zugenommen (Urk. 5/95). Im Rentenrevisionsverfahren des Jahres 2009 gab die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an, aus Invaliditätsgründen könne der Beschwerdeführer weder arbeiten noch sich in der Freizeit für Familie und Freunde engagieren. Bei den geringsten körperlichen Belastungen komme es zu Schmerzexazerbationen, zu Blockierungen und zu Muskelverspannungen, insbesondere in der Schulter, der Hals- und Rückenwirbelsäule sowie im Lendenbereich, sodass er sich kaum mehr bewegen könne (Urk. 5/98). Der Beschwerdeführer gab im Fragebogen vom 8. November 2011 wiederum an, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und er gehe keiner Arbeit nach (Urk. 5/100). Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 7. März 2012 unverändert eine Arbeitsunfähigkeit und gab an, die Prognose sei ungünstig. Das Beschwerdebild habe sich schon vor mehr als fünf Jahren chronifiziert und mit einer weiteren Verschlechterung sei zu rechnen. Der Beschwerdeführer leide unter Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindel und panvertebralen Schmerzen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm maximal für 1-2 Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 5/104/1-4). Stark eingeschränkt präsentierte sich der Beschwerdeführer gegenüber seinen Ärzten sowie der Beschwerdegegnerin denn auch im Rentenrevisionsverfahren, welches im Jahr 2014 eingeleitet wurde (vgl. E. 5.2).
7.5.3 Hierbei handelte es sich insgesamt um krass wahrheitswidrige Angaben bezüglich der eigenen Arbeitsfähigkeit sowie der effektiven Arbeitstätigkeit und Aktivität, was nicht zuletzt die polizeilichen Untersuchungen zu Tage gefördert haben. Damit verhielt sich der Beschwerdeführer arglistig im Sinne des Betrugstatbestands. Einerseits täuschte er durch falsche Angaben aktiv und andererseits konkludent, indem er bei der Beschwerdegegnerin durch Verschweigen seiner effektiven Arbeitsfähigkeit und -tätigkeit das infolge der Unfallfolgen anfänglich möglicherweise zutreffende Gesamtbild seines Gesundheitszustandes und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit in unzutreffender Weise aufrecht erhielt. Er handelte ausserdem tatbestandsmässig, indem er seine körperlichen Aktivitäten, welche anlässlich der Observation beobachtet werden konnten, gegenüber seinen behandelnden Ärzten verschwieg und ihnen offensichtlich einen falschen Gesundheitszustand vormachte. Die Ärzte durften auf die Angaben ihres Patienten vertrauen, sind doch Angaben von Patienten über ihre Beschwerden und Schmerzen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand überprüfbar. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass dies dem Beschwerdeführer bewusst war.
Aufgrund der vorliegenden konkreten Umstände ist denn auch der Beschwerdegegnerin keine Leichtfertigkeit vorzuwerfen, welche das arglistige Verhalten des Beschwerdeführers in den Hintergrund zu drängen vermöchte. Zum einen holte sie die Akten des Unfallversicherers ein, welcher dem Beschwerdeführer ebenfalls eine Invalidenrente ausrichtete. Zum anderen nahm sie von Amtes wegen regelmässige Revisionen vor und holte zu diesem Zweck Berichte der behandelnden Ärzte ein. Aufgrund der wiederholt angegebenen Chronifizierung bestand sodann während der hier zu beurteilenden Zeitspanne angesichts der insgesamt grossen Zahl der durchzuführenden Rentenrevisionsverfahren – nebst der Überprüfung von Erst- und Neuanmeldungsgesuchen – kein Anlass, eine Begutachtung zu veranlassen. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist hingegen – in den Worten des Bundesgerichts ausgedrückt – als schäbig einzustufen, weil der Invalidenversicherung die Aufgabe zukommt, Menschen mit echten körperlichen, geistigen oder psychischen Gebrechen zu unterstützen und diesen nicht zuletzt wegen Personen wie dem Beschwerdeführer nicht selten mit Misstrauen begegnet wird. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor (Urteile des Bundesgerichts siehe 6B_107/2016 und 6B_128/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3 a.E.)
Das Verhalten des Beschwerdeführers erfüllt somit das Tatbestandsmerkmal der Arglist im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
7.5.4 Eine Vermögensschädigung der Beschwerdegegnerin steht ausser Frage, richtete sie dem Beschwerdeführer doch Rentenleistungen aus, obwohl kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr gegeben war. Auch das Erfordernis der Stoffgleichheit ist vorliegend gegeben (BGE 134 IV 210 E. 5.3 mit Hinweisen).
Hinsichtlich der Schadenshöhe kann auf die Aufstellung in der Rückforderungsverfügung abgestellt werden (Urk. 33/2), wurde diese in masslicher Hinsicht doch nicht bestritten und korrespondieren die darin angegebenen Beträge auch mit den Angaben im Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 8. Dezember 2017 (Urk. 5/243/9-18 mit dem Betreff «Einkommen aus Versicherungsleistungen» der Ausgleichskasse Promea). Da sich die dem Beschwerdeführer vorwerfbare tatbestandsmässige Handlung aber auf den Zeitraum ab Juli 2008 (falsche Angaben im Fragebogen) beschränkt, reduziert sich der von der Beschwerdegegnerin in der Rückforderungsverfügung vom 5. Juli 2019 geltend gemachte Schaden. Der für den Zeitraum von Juli 2008 bis 31. Dezember 2017 durch arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Beschwerdegegnerin verursachte Schaden beläuft sich gesamthaft auf Fr. 180'282.-- (Fr. 9’042.-- [6 x Fr. 1'507.--] vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008, Fr. 37'320.-- vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010, Fr. 37'968.-- vom 1. Januar 2011 bis 31. Februar 2012, Fr. 38'280.-- vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 und Fr. 57'672.-- vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017).
7.5.5 Der Beschwerdeführer wusste um das Erfordernis, der Beschwerdegegnerin wahrheitsgetreue und vollständige Angaben erteilen zu müssen. Dies versteht sich einerseits von selbst, erbat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Rentenrevisionsverfahren doch jeweils Auskünfte über den aktuellen Gesundheitszustand. Der Beschwerdeführer konnte den Formularen der Beschwerdegegnerin aber auch wiederholt entnehmen, dass von ihm wahrheitsgetreue und vollständige Angaben erwartet wurden, musste er dies doch jeweils bestätigen (vgl. die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene [Urk. 5/4/3] sowie Urk. 5/100/3 und Urk. 5/112/3). Der Beschwerdeführer machte dennoch falsche Angaben, wobei ihm bewusst war, dass ihm – sollte er die behandelnden Ärzte und die Beschwerdegegnerin täuschen können – Rentenleistungen ausgerichtet würden, auf welche er keinerlei Anspruch hatte. Sein Handeln war darauf ausgerichtet, diese rechtsgrundlosen Rentenleistungen erhältlich zu machen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt; der Beschwerdeführer handelte direktvorsätzlich und in klarer Bereicherungsabsicht.
7.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bestehen bei objektiver Betrachtung keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so verwirklichte und der Beschwerdeführer sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des Betruges erfüllt. Damit gilt für den Rückforderungsanspruch die längere strafrechtliche Verwirkungsfrist von 15 Jahren.
Da der Straftatbestand des Betrugs allerdings erst ab Juli 2008 erfüllt ist, ist der Rückforderungsbetrag auf Fr. 180'282.-- zu reduzieren.
8. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 20. Mai 2019 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen rückwirkend per Oktober 2005 aufhob, zu bestätigen und die Verfügung vom 5. Juli 2019 (Urk. 33/2) ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, als die Rückerstattungsforderung auf Fr. 180'282.-- zu reduzieren ist.
9.
9.1 Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1’000.-- anzusetzen.
Hinsichtlich der Streitfrage nach der Weiterausrichtung der Invalidenrente unterlag der Beschwerdeführer. Hinsichtlich der Höhe der Rückerstattungssumme obsiegte er bloss teilweise (im Umfang von circa 28 %). Entsprechend sind die Gerichtskosten zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer und zu einem Fünftel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
9.2 Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer steht eine reduzierte Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses ermessensweise auf Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht beschliesst:
Der Prozess Nr. IV.2019.00553 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2019.00449 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.
Der Prozess IV.2019.00553 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Mai 2019 wird abgewiesen.
2. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Juli 2019 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abgeändert, als die Rückerstattungsforderung auf Fr. 180'282.-- reduziert wird.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer zu vier Fünfteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelMuraro