Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00450


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 30. November 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke

schadenanwaelte AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1979, gelernter Elektromonteur (Urk. 6/2/10), arbeitete zuletzt seit 1. Mai 2008 als Service Specialist bei der Y.___ (Urk. 6/2/12, Urk. 6/11). Bei einem Autounfall am 28. April 2010, bei dem ein nachfolgender Lenker auf sein stehendes Fahrzeug aufgefahren war (Urk. 6/9/62), zog sich der Versicherte eine Verletzung an der Halswirbelsäule zu (Urk. 6/9/122). Am 11. Oktober 2010 meldete er sich unter Hinweis auf Nacken-, Kopf- und Schulterschmerzen, Konzentrationsprobleme, Schwindel, Übelkeit und verzerrte Wahrnehmung zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 6/3).

    Mit Verfügung vom 9. Juni 2011 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente, da er seine Arbeitsfähigkeit an 1. Februar 2011 wieder erlangt habe (Urk. 6/18). Der Versicherte nahm in der Folge seine Tätigkeit bei der bisherigen Arbeitgeberin wieder auf (Urk. 6/31/7; vgl. auch Urk. 6/29).

1.2    Infolge der am 11. Juli 2012 erneut aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/25/3, Urk. 6/31/3) meldete sich der Versicherte am 27. Dezember 2012 unter Hinweis auf Nacken- und Kopfschmerzen nochmals zum Leistungsbezug an (Urk. 6/20). Die IV-Stelle veranlasste unter anderem eine Begutachtung in der Z.___ (Expertise vom 29. Januar 2015, Urk. 6/88). Gestützt darauf wies sie das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 10. August 2015 wiederum ab (Urk. 6/96). Im Auftrag des Versicherten erstattete Dr. med. A.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, am 18. August 2015 ihr Gutachten (Urk. 6/98). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die gegen die Verfügung vom 10. August 2015 erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, als es die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Prozess IV.2015.00975; Urteil vom 10. November 2016, Urk. 6/100).

1.3    Daraufhin nahm die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten (Urk. 6/107-108) und veranlasste am 3. Mai 2017 eine polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 6/112). Das Gutachten erstattete die B.___ am 13. November 2017 (Urk. 6/120). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/125, Urk. 6/132, Urk. 6/135) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 18. April und 24. Mai 2018 (Urk. 6/139-141) ab Juli 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente zu. Gegen beide Verfügungen erhob der Versicherte Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 6/142, Prozess IV.2018.00484; Urk. 6/143, Prozess IV.2018.00554). Nachdem die IV-Stelle in beiden Gerichtsverfahren eine reformatio in peius beantragt hatte (Urk. 6/144, Urk. 6/146), die beiden Prozesse vereinigt worden waren und das Sozialversicherungsgericht den Versicherten auf die mögliche Schlechterstellung im Falle eines Urteils aufmerksam gemacht hatte (Urk. 6/147), zog dieser seine Beschwerde zurück. Der Prozess wurde mit Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2018 als erledigt abgeschrieben (Urk. 6/148, Prozess IV.2018.00484).

1.4    Aufgrund einer internen Stellungnahme ihres Rechtsdienstes vom 16. Dezember 2018 (Urk. 6/154) verfügte die IV-Stelle – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/155, Urk. 6/161, Urk. 6/164-165)am 17. Mai 2019 die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom 18. April und 24. Mai 2018; sie hob die Viertelsrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 6/168 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke, mit Eingabe vom 19. Juni 2019 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die bisherige Viertelsrente zu bestätigen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2019 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

    Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.4    Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund (Art. 17 Abs. 1 ATSG) kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).

    Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).

1.5    Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Dabei ist – wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 mit Hinweisen, 141 V 9 E. 2.3).


2.    

2.1    Die IV-Stelle begründete die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom 18. April und 24. Mai 2018 und die Einstellung der Rente in der angefochtenen Verfügung damit, sie habe nach der erneuten Anmeldung zum Leistungs-bezug am 27. Dezember 2012/3. Januar 2013 zu prüfen gehabt, ob seit der rechtskräftigen Rentenabweisung mit Verfügung vom 9. Juni 2011 eine anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei. Im B.___-Gutachten vom 13. November 2017 sei festgehalten worden, die attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit gelte ab April 2010. Auf dieser Grundlage wäre ein Rentenanspruch mangels erheblicher Veränderung seit der letztmaligen Rentenabweisung zu verneinen gewesen (Urk. 2 S. 2 f. und 5).

    Und selbst wenn damals eine anspruchserhebliche Änderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen gewesen wäre, hätte kein Rentenanspruch bestanden, weil der der Rentenzusprechung zugrunde liegende Einkommensvergleich zweifellos unrichtig sei. Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens sei ein leidensbedingter Abzug von 5 % berücksichtigt worden mit der Begründung, dass eine gewisse Fehleranfälligkeit sowie die Ermüdbarkeit lohnmindernd wirkten. Die im B.___-Gutachten vom 13. November 2017 attestierte 30%ige Arbeitsfähigkeit sei indes gerade auch mit diesen Leistungseinschränkungen begründet worden. Eine doppelte Anrechnung desselben Gesichtspunkts bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit und der Bemessung des leidensbedingten Abzugs sei nicht zulässig. Weitere Gründe, die einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigten, lägen nicht vor (Urk. 2 S. 3 f. und 5 f.).

    Ferner sei bei der Festsetzung des Invalideneinkommens fälschlicherweise lediglich auf die Löhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) für Hilfsarbeitertätigkeiten des niedrigsten Kompetenzniveaus abgestellt worden, obwohl dem Beschwerdeführer laut dem B.___-Gutachten die bisherige Tätigkeit als Elektromonteur weiterhin mit einem 70%igen Arbeitspensum zumutbar gewesen sei. Es sei daher nicht gerechtfertigt gewesen, den Beschwerdeführer wie einen ungelernten Arbeiter zu behandeln. Sowohl das Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkungen als auch dasjenige mit den Einschränkungen wäre damals aufgrund derselben Tabellenlöhne zu bestimmen gewesen. Daraus hätte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % resultiert (Urk. 2 S. 4).

    Die Zusprechung der Viertelsrente mit den Verfügungen vom 18. April und 24. Mai 2018 sei somit zweifellos unrichtig gewesen und die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien erfüllt. Für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes und der Arbeitsunfähigkeit könne weiterhin auf das B.___-Gut-achten vom 13. November 2017 abgestellt werden. Es habe keine Grundlage bestanden, einen Einkommensvergleich vorzunehmen. Deshalb sei aktuell ebenfalls kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen. Die zu Unrecht zugesprochene Rente sei für die Zukunft aufzuheben (Urk. 2 S. 4 ff.; vgl. auch Urk. 5).

2.2    Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, entgegen der Ansicht der IV-Stelle sei eine anspruchsrelevante Veränderung seit Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 9. Juni 2011 gestützt auf das B.___-Gutachten ausgewiesen (Urk. 1 S. 4 f.). Sodann sei der gewährte leidensbedingte Abzug von 5 % nicht offensichtlich unrichtig. Die Höhe des Abzuges stelle eine typische Ermessensfrage dar; der gewährte Abzug von 5 % sei gering und mache beim Invaliditätsgrad nur 3 % aus. Es werde bestritten, dass die Einschränkungen, welche vorliegend mit dem leidensbedingten Abzug hätten berücksichtigt werden sollen, bereits in der medizinischen Arbeitsfähigkeitseinschätzung enthalten seien; diese hätten einzig beim qualitativen Anforderungsprofil Berücksichtigung gefunden, nicht hingegen bei der zeitlichen Präsenzfähigkeit und dem Leistungsvermögen (Urk. 1 S. 9 f.).

    Bei der Bemessung des Invalideneinkommens anhand der LSE sei zu beachten, dass die Einstufung des Beschwerdeführers in die Kompetenzniveaus 1 oder 2 ebenfalls einen Ermessensentscheid darstelle. Seine aktuelle Tätigkeit könnte auch ein Ungelernter nach einer kürzeren Einarbeitungszeit erledigen. Auch der Lohn von Fr. 4'000.-- bis Fr. 5'000.--, den er in einem Vollzeitpensum bei der C.___ verdienen würde, belege, dass die jetzige Tätigkeit nicht in das Kompetenzniveau 2 falle. Er bewege sich im Rahmen des von der IV-Stelle angenommenen Invalideneinkommens. Deshalb sei seine Einstufung in das Kompetenzniveau 1 nicht offensichtlich unrichtig. Bei einer Wiedererwägung müsse auch das Valideneinkommen frei geprüft werden. Diesbezüglich wäre auf den Lohn von Fr. 81'180.--, den er im Jahr 2018 gemäss Bestätigung der Arbeitgeberin vom 16. März 2018 hätte erzielen können, abzustellen. Der Invaliditätsgrad betrage auf jeden Fall mehr als 40 %, weshalb die Viertelsrente zu bestätigen sei (Urk. 1 S. 13).


3.    

3.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver-gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).

    Die ursprüngliche rentenverneinende Verfügung vom 9. Juni 2011 (Urk. 6/18), welche in Bezug auf die Neuanmeldung vom 27. Dezember 2012 als Vergleichsbasis heranzuziehen ist, stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die Berichte von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, vom 10. November 2010 (Urk. 6/10), 16. Februar 2011 (Urk. 6/13/5) und 24. März 2011 (Urk. 6/14) und von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 24. August 2010 (Urk. 6/9/9-11), in welchen ein Status nach Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule am 28. April 2010 diagnostiziert wurde. Das am 17. August 2010 erstellte MRI der Halswirbelsäule ergab leichte Chondrosen C4/5 und C5/6 (Urk. 6/9/13) und Dr. D.___ beschrieb am 10. November 2010 einen guten Verlauf unter Physiotherapie und Cranio-Sacral-Therapie (Urk. 6/10/1; vgl. auch Urk. 6/12/4). Insbesondere wurde auf die - vom Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin bestätigte (Urk. 6/15/3) - Beurteilung von Dr. D.___ vom 16. Februar 2011 abgestellt, gemäss welcher seit dem 1. Februar 2011 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestand (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 14. April 2011 [Urk. 6/15] sowie Urk. 6/13/5). Diese wurde durch den Beschwerdeführer bei der Y.___ auch realisiert (Urk. 6/31/7), bis am 11. Juli 2012 eine neue Arbeitsunfähigkeit auftrat (Urk. 6/31/3).

3.2    Die auf die Neuanmeldung vom 27. Dezember 2012 hin veranlassten medizinischen Abklärungen wurden im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 10. November 2016 dargestellt (Urk. 6/100 E. 3); darauf wird verwiesen. Dazu erwog das Gericht, dass sich der massgebende Sachverhalt aufgrund der damals aufliegenden Unterlagen nicht beurteilen lasse, weshalb die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 6/100 E. 6).

    Im in der Folge in Auftrag gegebenen B.___-Gutachten vom 13. November 2017 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 6/120/10):

1. Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.54)

2. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

3. Chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2)

- mit Migräne-ähnlichen Symptomen in Phasen starker Schmerzen

4. Intermittierender, unsystematischer Schwindel (ICD-10 R42)

- ohne Hinweise auf peripher vestibuläre oder zentrale Ursache

- mit somatoformer Komponente.

    Die Gutachter legten dar, in der Tätigkeit als Technical Assistant/Service Engineer bei der Y.___ habe der Beschwerdeführer Schaltarbeiten an Verteilern für Telefonieanschlüsse erledigen müssen. Wesentliche Bestandteile dieser Tätigkeit seien das Autofahren und das Besteigen von Bockleitern gewesen. Dabei habe der Beschwerdeführer meistens stehen müssen, gelegentlich habe er schwere Lasten von über 10 kg heben müssen. Die Anforderungen an die Konzentration seien hoch gewesen, an das Durchhaltevermögen, die Sorgfalt und das Auffassungsvermögen mittel. Seit August 2013 versehe er im Rahmen einer Teilzeitstelle als Allrounder bei der C.___ körperlich leichtere Arbeiten, nämlich Lötarbeiten bei elektrischen Verdrahtungen sowie die Bereitstellung von Kleinteilen (Urk. 6/120/2-3; vgl. auch Urk. 6/11/3, Urk. 6/11/7). Die chronische Schmerzstörung und die leichte depressive Episode führten dazu, dass die Durchhalte-, Einstellungs- und Umstellungsfähigkeit massgeblich reduziert seien. Die Belastbarkeit sowie der Kontakt zu Dritten seien im mittleren Grad beeinträchtigt. Auch die Selbstbehauptungsfähigkeit sei eingeschränkt, weshalb aus psychiatrischer Sicht die Leistungsfähigkeit als leicht- bis mittelgradig gestört erscheine. Aufgrund der degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule seien dem Beschwerdeführer schwere körperliche Tätigkeiten sowie Überkopfarbeiten beziehungsweise Arbeiten, welche mit starker Rotation oder Zwangshaltungen im Bereich der oberen Extremitäten einher gingen, wie die vom Beschwerdeführer beschriebenen Tätigkeiten als Y.___-Mitarbeiter, nicht mehr zumutbar. Hingegen seien körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten uneingeschränkt möglich. Unter Berücksichtigung der Summe aller Einschränkungen mit einer Limitation bezüglich der Schnelligkeit, der Fehleranfälligkeit, der Adaptationsfähigkeit und der Ermüdbarkeit sowie dem Erfordernis, Pausen einlegen zu können, bestehe sowohl in der aktuellen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/120/12-13). Zum retrospektiven Verlauf führten die Gutachter aus, die unter Ziffer 3.1 des Gutachtens erwähnten durch die behandelnden Ärzte attestierten Arbeitsunfähigkeiten (vgl. Urk. 6/120/6-7) seien plausibel und nicht anders zu beurteilen. Für die übrige Zeit gelte eine Arbeitsfähigkeit von 70 % seit April 2010 (Urk. 6/120/12).

3.3    Die Zusprechung der Viertelsrente ab Juli 2013 mit den beiden Verfügungen vom 18. April und 24. Mai 2018 (Urk. 6/139-141) basierte auf folgenden Erwägungen der IV-Stelle:

    Gestützt auf das B.___-Gutachten sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Elektromonteur bleibend zu 100 % arbeitsunfähig, da es sich hierbei gemäss dem Arbeitgeberbericht vom 11. Februar 2013 um eine schwere Tätigkeit gehandelt habe (mit Heben und Tragen von Gewichten über 25 kg [Urk. 6/11/7, Urk. 6/31/5]). In einer leidensangepassten Tätigkeit sei er hingegen zu 70 % arbeitsfähig (Urk. 6/123/5, Urk. 6/136/1). Am 10. Juli 2013 sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit während eines Jahres durchschnittlich mehr als zu 40 % arbeitsunfähig gewesen, womit die Wartezeit in diesem Zeitpunkt abgelaufen sei (Urk. 6/123/5-6). Die letzte Anstellung im Jahr 2012 liege bereits zu lange zurück; zudem wiesen die letzten Einkommen massive Schwankungen auf, und die Lohnangaben des Arbeitgebers in den ausgefüllten Fragebogen vom 15. November 2010 (Fr. 73'400.--) sowie vom 12. Februar 2013 (Fr. 76'930.70) sowie in den eingereichten Lohnausweisen widersprächen sich. Der Durchschnittswert der beim letzten Arbeitgeber in den Jahren 2010 bis 2012 verdienten Jahreseinkommen betrage gemäss dem individuellen AHV-Beitragskonto (IK) Fr. 67'531.--. Deshalb werde auf den Lohn (Zentralwert) für Elektroinstallatoren gemäss der LSE 2012 TA 1, Ziff. 41-43, Kompetenzniveau 2, abgestellt. Für das Jahr 2013 errechne sich auf dieser Basis ein Valideneinkommen von Fr. 74'071.60 (Fr. 5'874.-- : 40 x 41,7 x 12 x 1.008 [Urk. 6/122/1, Urk. 6/136/2, Urk. 6/137/2]). Das Invalideneinkommen sei gestützt auf den Lohn (Zentralwert) für Hilfsarbeiter (LSE 2012 TA 1, Kompetenzniveau 1 Total) zu ermitteln. Das resultierende Einkommen von Fr. 65'698.52 (Fr. 5'210.-- : 40 x 41,7 x 12 x 1.008) sei auf das noch zumutbare Pensum von 70 % umzurechnen, so dass ein Lohn von Fr. 49'989.-- resultiere.

    Zusätzlich sei ein leidensbedingter Abzug von 5 % zu berücksichtigen, weil eine gewisse Fehleranfälligkeit und Ermüdbarkeit beziehungsweise das notwendige Verständnis des Arbeitgebers für das Leiden lohnmindernd wirkten. Da der Arbeitgeber in dieser Hinsicht aber keine massiven Zugeständnisse machen müsse, müsse kein zusätzlicher Abzug berücksichtigt werden. Auf diese Weise errechne sich ein Invalideneinkommen von Fr. 43'689.50. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 30'382.10 ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 41 % (Urk. 6/122/1, Urk. 6/136/2-3).

    Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft, nachdem das Gericht eine mögliche Schlechterstellung in Aussicht gestellt und der Beschwerdeführer darauf seine Beschwerde zurückgezogen hatte (Urk. 6/147-148).


4.

4.1    Die im Rahmen der Neuanmeldung vom 27. Dezember 2012 entscheidende Frage, ob sich seit dem Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 9. Juni 2011 eine massgebliche Sachverhaltsänderung ergeben hat (Art. 17 Abs. 1 ATSG), thematisierte die Beschwerdegegnerin in den Entscheiden vom 18. April und 24. Mai 2018 nicht. Vielmehr prüfte sie das neue Gesuch stillschweigend allein unter dem Blickwinkel einer erstmaligen Anmeldung. Allerdings ist dies ohne Bindung an frühere Beurteilungen nur statthaft, wenn ein Revisionsgrund vorliegt (BGE 141 V 9 E. 2.3).

    Ob die den rentenzusprechenden Verfügungen vom 18. April und 24. Mai 2018 implizite zugrunde gelegte Annahme, dass sich der Gesundheitszustand seit der Rentenabweisung mit Verfügung vom 9. Juni 2011 erheblich geändert habe und ein Rentenanspruch entstanden ist, im wiedererwägungsrechtlichen Sinn offensichtlich unrichtig ist, wie die IV-Stelle im hier angefochtenen Entscheid ausführte (Urk. 2 S. 2-4), ist mit Blick auf die von den B.___-Gutachten festgehaltene, seit April 2010 geltende Arbeitsfähigkeit von 70 % (Urk. 6/120/12) zumindest fraglich. Zudem haben sich die Sachverständigen des B.___ zur gesundheitlichen Veränderung gar nicht geäussert, weshalb dem Gutachten für die Belange der Rentenrevision von vornherein kein genügender Beweiswert zukommen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.3).

    Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen betreffend die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Wiedererwägung kann diese Frage indes offen bleiben.

4.2    Aus dem B.___-Gutachten vom 13. November 2017 ergibt sich klar, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Summe aller psychischen Beeinträchtigungen mit Einschränkungen bezüglich der Schnelligkeit, der Fehleranfälligkeit, der Adaptationsfähigkeit und der Ermüdbarkeit sowie dem Erfordernis, Pausen einlegen zu können, in körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeiten zu 70 % arbeits- und leistungsfähig ist. Körperlich schwere Tätigkeiten und Überkopfarbeiten sowie Arbeiten, welche mit starker Rotation oder Zwangshaltungen im Bereich der oberen Extremitäten einhergehen, und welche im Rahmen der Tätigkeit als Elektromonteur bei der Y.___ nötig waren, kann er nicht mehr ausführen. Diese Zumutbarkeitsbeurteilung stellte der Beschwerdeführer nicht in Abrede.

4.3    Davon ausgehend berücksichtigte die IV-Stelle in den Verfügungen vom 18. April und 24. Mai 2018 bei der Ermittlung des Invalideneinkommens einen leidensbedingten Abzug vom LSE-Tabellenlohn von 5 %. Dem lag die Überlegung zugrunde, zusätzlich zur medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 30 % seien eine gewisse Fehleranfälligkeit und Ermüdbarkeit als lohnmindernde Faktoren zu berücksichtigen (Urk. 6/122/1, Urk. 6/136/2-3). Die B.___-Gutachter wiesen indes ausdrücklich darauf hin, die von ihnen attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit berücksichtige sämtliche Einschränkungen, insbesondere auch die Ermüdbarkeit mit der Notwendigkeit, Pausen einlegen zu können, sowie die erhöhte Fehleranfälligkeit. Diese Faktoren waren also bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthalten, und zwar – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9 f.) – sowohl beim qualitativen Anforderungsprofil als auch bei der Würdigung der zeitlichen Präsenzfähigkeit und des Leistungsvermögens (Urk. 6/120/12-13). Deshalb dürfen sie nicht auch noch in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs mit dieser Begründung war offensichtlich unrichtig.

    Sodann vermag Teilzeitarbeit für männliche Versicherte ohne Kaderfunktion mit einem Beschäftigungspensum von 70 % keinen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen, wenn wie hier die Tabellenlöhne der LSE 2012 herangezogen werden, da zwischen dem Durchschnittslohn gemäss LSE 2012 bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % und demjenigen bei einem Vollzeitpensum kein wesentlicher Unterschied besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 unter Hinweis auf den Anhang des IV-Rundschreibens Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 22. Oktober 2014). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8 f.) war dieses im Jahr 2017 ergangene Bundesgerichtsurteil beim Erlass der Verfügungen vom 18. April und 24. Mai 2018 zu beachten. Rechtsprechungsgemäss ist sodann ein leidensbedingter Abzug von 5 % - ein höherer Abzug wird zu Recht von keiner Seite diskutiert - wegen der gesundheitlich bedingten Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Tätigkeiten zu verrichten, in der Regel nicht gerechtfertigt, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2).

    Ob ein Leidensabzug vorzunehmen oder von einem solchen abzusehen sei, ist eine Rechts- und keine Ermessensfrage. Diese Rechtsfrage ist im vorliegenden Fall klar zu verneinen. Da somit die Kriterien für einen Abzug vom Invalideneinkommen klarerweise fehlten und das Absehen von einem Abzug von 5 % bei einem Invaliditätsgrad von 41 % ohne Weiteres rentenwirksam war, kann nicht beanstandet werden, dass die IV-Stelle wegen zweifelloser Unrichtigkeit auf die Verfügungen vom 18. April und 24. Mai 2018 zurückgekommen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2017 vom 7. August 2017 E. 4.2.3).


5.    

5.1    Eine Aufhebung des bisherigen Rentenanspruchs auf dem Weg einer Wiedererwägung setzt voraus, dass auch seither keine Invalidität eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2014 vom 17. Juni 2014 E. 3.2). Dies bleibt im Folgenden zu prüfen.

5.2    Es fehlen Anhaltspunkte und wird auch nicht geltend gemacht, dass sich der Sachverhalt in medizinischer und erwerblicher Hinsicht zwischen dem Erlass der Verfügungen vom 18. April und 24. Mai 2018 und demjenigen des angefochtenen Entscheids wesentlich verändert hat.

5.3    Die Beschwerdegegnerin setzte - wie gesagt - gestützt auf die LSE 2012 TA 1 Ziff. 41-43, ausgehend vom Lohn für Männer im Kompetenzniveau 2, ein Valideneinkommen von Fr. 74'071.60 (Fr. 5'874.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.008) fest. Ihr Abstellen auf die Tabellenlöhne ist nicht zu beanstanden, da - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhielt - die letzten Einkommen erhebliche Schwankungen aufwiesen (Urk. 6/121) und sich die Lohnangaben der Y.___ in den Fragegen vom 15. November 2010 (Fr. 73'400.-- im Jahr 2010) sowie vom 12. Feb-ruar 2013 (Fr. 76'930.70 im Jahr 2012) als nicht gänzlich konsistent erweisen (Urk. 6/11/3-4, Urk. 6/31/3-4) und insbesondere von den effektiv verabgabten Einkommen abweichen (etwa: Fr. 57'040.-- im Jahr 2010, Fr. 74'370.-- im Jahr 2012). Im Weiteren ist nicht nachvollziehbar, dass trotz Arbeitsunfähigkeit seit 11. Juli 2012 das Einkommen im selben Jahr höher gewesen sein soll als im Vorjahr (Urk. 6/31/3). Das seitens der IV-Stelle ermittelte Valideneinkommen von Fr. 74'071.60 zudem ist höher als der Durchschnittswert der beim letzten Arbeitgeber in den Jahren 2010 bis 2012 verdienten Jahreseinkommen von Fr. 67'531.-- gemäss IK-Auszug (Urk. 6/121) und übersteigt auch das im Jahr 2011, mithin vor Eintritt der neuen Arbeitsunfähigkeit, verabgabte Einkommen von Fr. 74'048.-- (Urk. 6/121).

    Nach dem Gesagten sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rentenaufhebung mit der angefochtenen Wiedererwägungsverfügung vom 17. Mai 2019 massgeblich. Da die einschlägige Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2018 erst am 21. April 2020 veröffentlicht wurde, mithin nach dem Verfügungszeitpunkt, kann nicht diese herangezogen werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2 sowie die Angaben auf www.bfs.admin.ch ). Wird vom standardisierten Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für Männer im Baugewerbe gemäss der LSE 2016 TA 1_tirage_skill_level, Ziff. 41-43, Kompetenzniveau 2, von Fr. 5'911.-- ausgegangen, dieser Betrag auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Baugewerbe im Jahr 2019 von 41,3 Stunden (Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen in Stunden pro Woche, im Internet abrufbar) hochgerechnet und an die Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2019 hin (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [Index Basis 2015 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer 2016 – 2019, T1.1.15, Baugewerbe; 2016: 100,4; 2019: 102,2) angepasst, resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 74'550.30 (Fr. 5'911.-- x 12 : 40 x 41,3 : 100,4 x 102,2).

5.4    Laut dem IK-Auszug verdiente der Beschwerdeführer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der C.___ in den Jahren 2015 und 2016 rund Fr. 16'000.-- pro Jahr. Dieser Verdienst liegt deutlich unter den früher erzielten Jahreseinkommen (Urk. 6/121) und entspricht kaum einem Viertel des Valideneinkommens. Der Beschwerdeführer übt die eher einfachen Arbeiten (Lötarbeiten und Bereitstellungen für Kleinteile) im Rahmen eines Beschäftigungspensums von höchstens 50 % aus (Urk. 6/120/3). Selbst wenn er sein Beschäftigungspensum auf den medizinisch zumutbaren Grad von 70 % erhöhen könnte (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_721/2010 vom 15. November 2010 E. 4.1.2, 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 E. 7.2 sowie 9C_720/2012 vom 11. Februar 2013 E. 2.3.2), kann entgegen seiner Ansicht (Urk. 1 S. 11 f.) ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit damit nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Mit dieser Beschäftigung erreicht er nämlich das gemäss den LSE-Tabellenlöhnen zumutbarerweise erzielbare Jahreseinkommen nicht annähernd, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. Deshalb kann der bei der C.___ erzielte Lohn nicht zur Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).

    Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist ebenfalls auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen. Weil der Beschwerdeführer körperlich schwere Arbeiten, welche zum Tätigkeitsprofil seiner letzten Anstellung als Elektromonteur bei der Y.___ gehörten, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausführen kann, ermittelte die IV-Stelle das Invalideneinkommen anhand des Lohns (Zentralwert) für Hilfsarbeiten mit dem niedrigsten Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art). Grundsätzlich würde es sich aufgrund seiner beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen anbieten, auf den höheren Tabellenlohn der LSE 2016 TA 1_tirage_skill_level Ziff. 41-43 für Männer im Baugewerbe mit dem Kompetenzniveau 1 oder sogar 2 abzustellen, da er auch bei leichteren Tätigkeiten auf seine Berufsausbildung zurückgreifen und diese lohnwirksam einsetzen kann. Da dies aber ohne Einfluss auf das Ergebnis bliebe, kann zu Gunsten des Beschwerdeführers mit der IV-Stelle vom Lohn für Männer im Kompetenzniveau 1 gemäss der LSE 2016 TA 1_tirage_skill_level, Total, von Fr. 5'340.-- ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2019 für sämtliche Branchen von 41,7 Stunden (Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen in Stunden pro Woche, im Internet abrufbar) und angepasst an die Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2019 (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [Index Basis 2015 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer 2016 – 2019, T1.1.15, Total; 2016: 100,6; 2019: 102,4) sowie hochgerechnet auf ein Jahr, ergibt sich ein Einkommen von Fr. 67'998.70 (Fr. 5'340. x 12 : 40 x 41,7 : 100,6 x 102,4). Angepasst an das laut den Sachverständigen des B.___ gesundheitlich zumutbare Beschäftigungspensum von 70 % resultiert ein Jahreslohn von Fr. 47'599.10. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass in Anbetracht der weiteren Erwägungen nicht näher erörtert werden muss, ob vorliegend effektiv von einer Restarbeitsfähigkeit von lediglich 70 % auszugehen ist oder ob es sich dabei um eine unbeachtliche Neubeurteilung des bereits durch die Z.___-Gutachter eingeschätzten Sachverhaltes handelt.

    Wie bereits dargelegt, rechtfertigen die bereits mit dem eingeschränkten Beschäftigungsgrad berücksichtigten psychischen Beeinträchtigungen sowie die Unfähigkeit, körperliche Schwerarbeiten zu verrichten, keinen leidensbedingten Abzug (vorstehend E. 4.3). Grundsätzlich ist ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn ein Versicherter seine Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen kann, weil Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit. Allerdings muss dies stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad (vorliegend 70 %) und die jeweils aktuellen Werte beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2). Vorstehend hat sich ergeben, dass ein solcher Abzug nicht gerechtfertigt ist, wenn die Tabellenlöhne der LSE 2012 herangezogen werden (vorstehend E. 4.3). In der für das Jahr 2016 aktualisierten Tabelle (LSE 2016 Tabelle T 18) beläuft sich die Differenz bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) im Vergleich zu einem Vollzeitpensum auf 4,16 % und im Vergleich zum Totalwert auf 4,02 % (Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.4.2). Es kann dahingestellt bleiben, ob allein wegen dieser statistischen Lohndifferenz ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. Ein solcher betrüge höchstens 5 % (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2), zumal weitere abzugsbegründende Umstände nicht ersichtlich sind, weshalb das Invalideneinkommen mindestens Fr. 45'219.15 beträgt.

5.5    Wird dem Valideneinkommen von Fr. 74'550.30 bei Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % ein Invalideneinkommen von Fr. 45'219.15 gegenübergestellt, resultiert bei einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von Fr. 29'331.15 ein Invaliditätsgrad von 39,34 %. Bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades ist gemäss den höchstrichterlichen Rundungsregeln nach den Regeln der Mathematik auf die nächste ganze Prozentzahl auf- oder abzurunden (BGE 130 V 121 E. 3.2-3). Dies ergibt einen Invaliditätsgrad von 39 %, der unter der rentenerheblichen Grenze von 40 % liegt. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle die Rente pro futuro (Urk. 2 S. 4 und S. 5 oben) beziehungsweise auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats (Urk. 2 S. 1) aufgehoben hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.    Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Rainer Deecke

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrKlemmt