Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00451
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 25. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, meldete sich am 12. Februar 2004 unter Hinweis auf Schulterschmerzen links, Rückenschmerzen und eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte beim Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 27. Juni 2005 erstattet wurde (Urk. 8/32).
Mit Verfügung vom 20. April 2006 (Urk. 8/39) verneinte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen.
Mit Verfügung vom 25. April 2006 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/42).
1.2 Am 28. Februar 2016 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine hypertensive Herzerkrankung, eine chronische Niereninsuffizienz sowie einen Diabetes mellitus Typ 2 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/60).
Die IV-Stelle klärte wiederum die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte dem Versicherten am 12. Oktober 2016 (Urk. 8/82) mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien.
Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 8/92) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 18. September 2017 (Urk. 8/110) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente von Januar bis Juli 2017 und mit Verfügung vom 4. Juli 2017 eine halbe Rente ab August 2017 zu (Urk. 8/107).
1.3 Am 2. Juli 2018 (Urk. 8/117) machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und ersuchte um Erhöhung seiner Rente.
Die IV-Stelle klärte die medizinische Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/138-144) mit Verfügung vom 21. Mai 2019 eine Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 8/145 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 19. Juni 2019 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 21. Mai 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (S. 1 Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2019 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 19. August 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Nichterhöhung der Invalidenrente damit, dass aus medizinischer Sicht keine erhebliche und dauerhafte Verschlechterung vorliege. Es sei weiterhin von einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (S. 1). Es seien keine neuen, bisher nicht berücksichtigten Sachverhalte mitgeteilt worden. Die diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 für eine schwere depressive Episode seien nicht erfüllt. Die Behandlung sei nicht ausgeschöpft. Eine stationäre psychiatrische Behandlung sei bis heute nicht erfolgt, da eine solche vom Beschwerdeführer abgelehnt werde. Die medikamentöse psychiatrische Behandlung erfolge nicht leitliniengerecht und die übrigen Krankheitssymptome seien durch eine verbesserte Mitwirkung beeinflussbar. Es könne aus versicherungsmedizinischer Sicht keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt werden (S. 2 oben).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, bei ihm sei gemäss Bericht der Ärzte des Instituts für Nephrologie und Dialyse vom 28. April 2018 keine Restarbeitsfähigkeit mehr gegeben (S. 1). Auch gemäss Dr. Z.___ sei er aufgrund verminderter Leistungsfähigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leichte angepasste Tätigkeit sei ihm nur für weniger als zwei Stunden täglich möglich (S. 2 oben). Die relevante gesundheitliche Verschlechterung sei jedoch die rezidivierende depressive Störung, welche gegenwärtig schwer ausgeprägt sei. Diese Diagnose sei klar belegt und somit als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anzuerkennen (S. 2 unten).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob seit der Zusprache einer halben Rente mit Verfügungen vom 4. Juli 2017 und vom 18. September 2017 (Urk. 8/107, Urk. 8/110) eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.4).
3.
3.1 Der mit Verfügungen vom 4. Juli 2017 und vom 18. September 2017 (Urk. 8/107, Urk. 8/110) rückwirkend ab 1. Januar 2017 erfolgten Zusprache einer halben Rente lagen die folgenden medizinischen Berichte zu Grunde:
3.2 Die Ärzte des Stadtspitals A.___ berichteten am 30. Dezember 2015 (Urk. 8/67/11-13) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 28. bis 30. Dezember 2015 und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- fortgeschrittene chronische Niereninsuffizienz unklarer Ätiologie
- Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose 2005
- hypertensive/urämische Herzerkrankung
- konzentrische linksventrikuläre Hypertrophie
Sie führten aus, es sei am 29. Dezember 2015 eine Cimino-Shunt Anlage links erfolgt. Am ersten postoperativen Tag habe sich eine intakte Funktion des Shunts mit regelrechten Strömungsgeräuschen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können (S. 1).
3.3 Am 21. Januar 2016 berichteten die Ärzte des Stadtspitals A.___ über die ambulante Behandlung des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2016 (Urk. 8/67/9-10) und führten aus, der Beschwerdeführer sei prädialytisch mit neu wahrscheinlich urämischer Übelkeit sowie hyperton bei fraglicher medikamentöser Compliance. Es sei ein baldiger Dialysebeginn geplant, sobald die Fistel brauchbar sei.
3.4 Die Ärzte des Stadtspitals A.___, Medizinische Klinik, berichteten am 27. Januar 2016 (Urk. 8/52) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 25. bis 28. Januar 2016 und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- paroxysmales Vorhofflattern
- hypertensive/urämische Herzerkrankung
- chronische Niereninsuffizienz wahrscheinlich diabetisch/hypertensiv
- Diabetes mellitus Typ 2
Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei von den Kollegen der Nephrologie im Hause notfallmässig zugewiesen worden bei hypertensiver Entgleisung und tachykardem Vorhofflattern. Er gebe keine Beschwerden an (S. 1). Es sei eine stationäre Aufnahme zur Blutdruckeinstellung und weiteren Frequenzkontrolle erfolgt. Im Verlauf habe sich der Blutdruck sowie die Herzfrequenz spontan normalisiert. Nach Rücksprache mit den Kollegen der Nephrologie sei nun eine Dialyse indiziert, die Symptome könnten gut durch die Urämie erklärt werden (S. 2).
3.5 Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 9. März 2016 (Urk. 8/65/1) aus, es handle sich bei den Beschwerden des Beschwerdeführers um eine fortgeschrittene chronische Niereninsuffizienz, weshalb sie ihn zur weiteren Behandlung ins Stadtspital A.___ überwiesen habe. Ihre Behandlungsepisode sei deshalb lediglich vom 30. Oktober bis 8. Dezember 2015 gewesen. Die Vorgeschichte der Arbeitsunfähigkeit und auch der jetzige Zustand seien ihr unbekannt.
3.6 Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Fachärztin für Nephrologie, Oberärztin, Institut für Nephrologie und Dialyse, Stadtspital A.___, berichtete am 22. März 2018 (Urk. 8/67/1-5) und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- schwere Niereninsuffizienz, wahrscheinlich hypertensiv
- Erstdiagnose August 2015, dialysebedürftig seit Februar 2016
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine hypertensive Herzkrankheit sowie einen Diabetes mellitus Typ 2 (S. 1 Ziff. 1.1). Sie führte aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit August 2015 (S. 1 Ziff. 1.2). Im August 2015 sei es zu einer hypertensiven Krise gekommen. Die Niereninsuffizienz sei langsam progrediert, wobei im Februar 2016 mit der Hämodialyse bei Urämie und Überwässerung begonnen worden sei. Es bestehe ein stabiler Verlauf an der Dialyse. Eine Nierentransplantation sei anzustreben (S. 2 Ziff. 1.4). Es finde dreimal in der Woche während vier Stunden eine Hämodialyse statt (S. 2 Ziff. 1.5). Seit dem 2. Februar 2016 bestehe bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Logistiker (S. 2 Ziff. 1.6). An den Dialysetagen bestehe eine Kreislaufbelastung mit Abgeschlagenheit, Dekonditionierung und Konzentrationsstörung bei latenter Urämie. Es bestehe eine verminderte Kondition sowie möglicherweise an Dialysetagen eine reduzierte Leistungsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.7).
3.7 Dr. C.___, Stadtspital A.___ (vorstehend E. 3.6), berichtete erneut am 11. November 2016 (Urk. 8/85) und führte aus, es bestehe nach wie vor dreimal in der Woche eine Hämodialyse von jeweils viereinhalb Stunden. Es bestünden hohe Volumenschwankungen mit einem Volumenentzug pro Dialyse von zirka 4 ½ - 5 Litern. Postdialytisch bestehe daher eine massive Abgeschlagenheit mit teils Kreislaufinstabilität. Die Prognose sei stabil unter chronischer Dialysetherapie beziehungsweise bestehe ein progredienter Krankheitsverlauf unter unkontrolliertem Diabetes mellitus. Eine Nierentransplantation sei anzustreben (S. 1 f. Ziff. 1.4). Es bestehe nach wie vor eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Logistiker und für jeglichen ausgeübten Beruf (S. 2 Ziff. 1.6).
3.8 Dipl. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 13. Dezember 2016 Stellung (Urk. 8/90 S. 4 f.) und führte aus, es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in angepasster Tätigkeit auswirke. Infolge einer Hämodialyse könne der Beschwerdeführer nur noch zu 50 % einer Berufstätigkeit nachgehen. Das Leistungsvermögen sei vor allem durch die Hämodialyse (zeitlich) und die nachfolgende Kreislaufbelastung an den Dialysetagen eingeschränkt. An dialysefreien Tagen bestehe diese Einschränkung nicht, an diesen Tagen könne der Beschwerdeführer 8 Stunden arbeiten.
4.
4.1 Im Zusammenhang mit der im Schreiben vom 2. Juli 2018 (Urk. 8/117) vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gingen die folgenden medizinischen Berichte ein:
4.2 Dr. med. E.___, Fachärztin für Endokrinologie und Diabetologie, berichtete am 13. Juli 2017 (Urk. 8/134/22-25) und nannte folgende, hier leicht verkürzt angeführte Diagnosen (S. 1):
- Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose 2005
- mikrovaskulär: diabetische Retinopathie (seit 2016 stationär), diabetische Nephropathie
- makrovaskulär: keine Spätfolgen bekannt
- arterielle Hypertonie (insuffizient eingestellt), Dialyse
- aktuell: ungenügende Blutzucker-Einstellung
- dialysepflichtige, schwere Niereninsuffizienz
- AV-Fistel Anlage Dezember 2015, Dialysebeginn Februar 2016 bei Urämie, Hypervolämie
- intermittierend Mikrohämaturie, Makroalbuminurie
- renale Anämie
- sonographisch normal grosse Nieren ohne Störung von Zu- oder Abfluss
- hypertensive Herzerkrankung
- linksventrikuläre Hypertrophie
- TTE nach Dialysebeginn April 2016: Abnahme Hypertrophie, Pumpfunktion normal
- intermittierendes Vorhofflattern
- akut bei Urämie und nach Volumenentzug (August 2016)
- Amiodaron-Therapie seit Oktober 2016
- Verdacht auf depressive Entwicklung
Sie führte aus, aktuell solle im Hinblick auf eine mögliche Nierentransplantation die Blutzuckereinstellung optimiert werden. Gemäss Beschwerdeführer sei die Einstellung stets problematisch gewesen (S. 1 f.). Zehn Jahre nach Erstdiagnose sei beim vorangehenden Hausarzt erstmalig eine Insulintherapie eingeführt worden. Diese habe aber offensichtlich zu Problemen und stärkeren Blutzucker-Schwankungen geführt. Seitens des Beschwerdeführers bestünden viele Vorbehalte für einen Ausbau der Insulintherapie, zeitgleich eine Hoffnungslosigkeit hinsichtlich der Blutzuckereinstellung und der Gesamtsituation. Im Alltag beschreibe sich der Beschwerdeführer als stets müde, energie- und motivationslos. Die Mobilität sei kräftemässig und schmerzbedingt (Muskelkrämpfe) stark eingeschränkt, gelegentlich träten auch leichte Schwindelanfälle auf (S. 2).
Auch unter Berücksichtigung der Polymorbidität und des reduzierten Allgemeinzustandes bestehe beim Beschwerdeführer eine ungenügende Blutzuckereinstellung. Eine Steigerung des Basisinsulins wäre möglich, würde voraussichtlich aber keine suffiziente postprandiale Kontrolle ermöglichen. Anderweitige medikamentöse Massnahmen seien aufgrund der schwer eingeschränkten Nierenfunktion nicht sinnvoll. Vorerst sei beim Beschwerdeführer keine Therapieveränderung durchgeführt worden. Er sei jedoch um eine regelmässige und systematische Blutzucker-Kontrolle gebeten und es sei ihm empfohlen worden, die Ernährung umzustellen und auf Weissmehlprodukte und Süssspeisen zu verzichten. Aus dem Gespräch gehe hervor, dass beim Beschwerdeführer zurzeit vor allem Gefühle der Hoffnungslosigkeit überwiegen würden. Dies spreche möglicherweise für eine reaktive Depression im Rahmen der Grunderkrankung. Falls der Beschwerdeführer einverstanden sei, wäre diesbezüglich eine begleitende Gesprächstherapie sinnvoll (S. 3).
4.3 Die Ärzte des F.___ berichteten am 31. Juli 2017 (Urk. 8/134/14-16) und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)
- Niereninsuffizienz
Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, gehemmt, sachlich und passiv im Spontanverhalten. Die Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert. Die Merkfähigkeit und das Gedächtnis seien verlangsamt beziehungsweise deutlich eingeschränkt. Es bestehe eine deutliche Vergesslichkeit. Die Störung habe Krankheitswert (S. 2). Es werde eine Einzeltherapie bei der Psychologin im Hause empfohlen (S. 3).
4.4 Dr. C.___, Stadtspital A.___ (vorstehend E. 3.6), führte in ihrem Bericht vom 28. April 2018 (Urk. 8/116) aus, es finde dreimal in der Woche eine Hämodialyse statt (S. 1 Ziff. 1.2). Die Hämodialysepflicht bestehe seit Februar 2016. Seither habe es eine kontinuierliche Verschlechterung sowohl somatisch als auch psychiatrisch gegeben (S. 1 Ziff. 2.1). Der Beschwerdeführer habe eine therapieresistente Depression mit Verdrängungstendenz, Verwahrlosungsverhalten, massive Medikamentenincompliance und absoluter Antriebslosigkeit. Die Hämodialyse sei nur unter massiven Volumenkorrekturen durchführbar mit mittlerweile drei- bis viermal in der Woche 4-5 Stunden Hämodialyse, wobei aufgrund des massiven Volumenentzugs eine schlechte kardiovaskuläre Verträglichkeit mit kreislaufrelevantem Vorhofflimmern resultiere. Zudem bestünden eine schwere arterielle Hypertonie sowie ein absolut unkontrollierter Diabetes mellitus (S. 2 Ziff. 2.2). Es bestehe bis auf weiteres keine Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.7). Es sei eine psychiatrische Hospitalisation mit einer intensivierten psychiatrischen Therapie anzustreben. Sobald der Beschwerdeführer psychisch stabil und die Medikamentencompliance gewährleistet sei, könne eine Nierentransplantation erfolgen (S. 3 Ziff. 2.8).
4.5 Die Ärzte des Stadtspitals A.___, Medizinische Klinik, Notfallzentrum, berichteten am 26. Juni 2018 (Urk. 8/134/18-20) über die ambulante Behandlung des Beschwerdeführers und führten aus, die notfallmässige Zuweisung erfolge durch die Kollegen der Nephrologie. Der Beschwerdeführer sei während der Dialyse hyperton gewesen. Im Verlauf habe er eine Tachykardie entwickelt. Bei Eintreffen auf der Notfallstation gebe der Beschwerdeführer keine Beschwerden an, insbesondere keinen Schwindel, keine Schwäche und keine Thoraxschmerzen (S. 1). Ein EKG habe einen knapp tachykarden Sinusrhythmus gezeigt und sei im Wesentlichen unverändert zum Vor-EKG. Die bei der Dialyse genommenen Laborwerte hätten sich im Vergleich zu den Vorwerten stabil gezeigt. Die stattgehabte tachykarde Episode nach der Dialyse sei am ehesten als passageres Vorhofflimmern- oder –flattern zu erklären, da dies bereits in der Vorgeschichte unmittelbar nach der Hämodialyse mehrfach vorgekommen sei (S. 2).
4.6 Die Ärzte des F.___ (vorstehend E. 4.3) nannten in ihrem Bericht vom 18. Oktober 2018 (Urk. 8/135/5-6) die bekannten Diagnosen und führten aus, es bestehe eine deutliche Zunahme der Beschwerden bei heute 100%iger Arbeitsunfähigkeit schon nur aus somatischer Sicht. Zudem bestünden deutliche Depressionen mit vollständig negativem Gedankenkreisen, Aggressionen, Rückzug, Antriebslosigkeit, Traurigkeit und Schlafstörungen (S. 1). Die Prognose sei in Anbetracht der zunehmenden somatischen Beschwerden sowie der damit verbundenen psychiatrischen Störungen schlecht, der Zustand des Beschwerdeführers habe sich deutlich verschlechtert (S. 2).
4.7 Dipl. med. D.___, RAD, nahm am 2. November 2018 Stellung (Urk. 8/137/4-5) und führte aus, der psychopathologische Befund des F.___ bleibe vage und knapp gehalten, die Diagnose einer schweren depressiven Episode könne nicht nachvollzogen werden. Es würden fachfremd Rückschlüsse auf die somatische Erkrankung getätigt. Dem Schreiben des Stadtspitals G.___ könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Behandlung seiner Niereninsuffizienz eine mangelnde Compliance zeige. So halte er sich nicht an die Flüssigkeitsbeschränkung und auch einer empfohlenen Insulintherapie gegenüber zeige er sich ablehnend. Dem Bericht sei eine sehr gute systolische und diastolische Pumpfunktion des Herzens zu entnehmen. Anhand der vorliegenden Unterlagen könne aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht abgeleitet werden, insbesondere könne die psychiatrische Diagnose nicht nachvollzogen werden.
4.8 Die Ärzte des F.___ (vorstehend E. 4.3) führten in ihrem Bericht vom 14. März 2019 (Urk. 8/141/1-2) aus, es bestehe eine zunehmende Depression bei bisheriger Ablehnung von stationären Behandlungen, unter anderem auch wegen der notwendigen Dialysebehandlung. Der Beschwerdeführer nehme jedoch Brintellix ein, was ihn zwar beruhige, aber ihn durch den Tag sehr müde mache. Die Diagnose einer schweren Depression sei sehr wohl nachvollziehbar im Verlauf mit zunehmendem Rückzug, kaum mehr spazieren, keinen Haushalttätigkeiten, vollständigem Verlust der Tagesstruktur, sehr grosser Müdigkeit, grosser Vergesslichkeit, Traurigkeit, Aggressionen, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken, so dass der Beschwerdeführer heute kaum mehr zu produktivem Handeln fähig sei (S. 1 Ziff. 2).
Bereits 2017 bei Behandlungsbeginn habe eine schwere Depression bestanden bei zuerst noch einer gewissen Spannkraft und Auseinandersetzung mit einer Beschäftigung. Aktuell bestünden eine vollständige Resignation und ein Rückzug mit Abulie. Die Verschlechterung sei von Sitzung zu Sitzung gut sichtbar. Eine Optimierung der Behandlung sei aktuell nicht möglich wegen der Dialyse und der Nierenbelastung (S. 1 Ziff. 3). Von einer Restarbeitsfähigkeit auch angepasst könne aktuell keine Rede sein. Der Beschwerdeführer sei kaum mehr in der Lage, seine exekutiven Fähigkeiten zu brauchen. Es bestünden ein Rückzug, Antriebslosigkeit, Müdigkeit zwischen den dreimal in der Woche stattfindenden Dialysen sowie ein Verlust sämtlicher Lebenskraft und Vitalität (S. 2 Ziff. 4). Zu den Ressourcen habe der Beschwerdeführer kaum mehr Zugang. Es bestehe ein negatives Gedankenkreisen um die Behandlungsmöglichkeiten sowie die Zukunftsperspektiven. Einzig die persönliche Hygiene werde noch wahrgenommen (S. 2 Ziff. 6). Die möglichen Therapiemassnahmen seien ausgeschöpft, nicht zuletzt wegen der Dialyse dreimal in der Woche sowie der damit verbundenen Müdigkeit. Gleichzeitig sei die medikamentöse psychiatrische Behandlung bisher nicht zielführend (S. 2 Ziff. 7).
5.
5.1 Die 2017 erfolgte Zusprache einer halben Rente ab Januar 2017 (Urk. 8/107, Urk. 8/110) basierte im Wesentlichen auf der Stellungnahme der RAD-Ärztin dipl. med. D.___ vom 13. Dezember 2016 (vgl. vorstehend E. 3.8). Dipl. med. D.___ stützte sich in ihrer Stellungnahme auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Ärzte des Stadtspitals A.___, insbesondere diejenige von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.6-3.7), und ging davon aus, dass in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit aufgrund der Hämodialyse lediglich noch eine qualitative und quantitative Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben sei.
5.2 In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme von dipl. med. D.___ vom 2. November 2018 (vgl. vorstehend E. 4.7) davon aus, dass seit der Rentenzusprache keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestehe und insbesondere in psychischer Hinsicht die psychiatrische Diagnose nicht nachvollzogen werden könne.
5.3 Dipl. med. D.___ kann diesbezüglich nicht beigepflichtet werden. So liegt immerhin ein fachärztlicher Bericht vor, welcher den somatischen Sachverhalt als im Vergleich zum Zeitpunkt der 2017 erfolgten Rentenzusprache verschlechtert beurteilt: Dr. C.___, Stadtspital A.___, berichtete am 28. April 2018 von einer kontinuierlichen Verschlechterung seit der Dialysepflicht ab Februar 2016 und führte aus, dass die Hämodialyse nur unter massiven Volumenkorrekturen durchführbar sei, mittlerweile drei- bis viermal in der Woche 4-5 Stunden. Zudem attestierte sie eine bis auf weiteres bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 4.4).
Weiter liegen auch in psychischer Hinsicht Anhaltpunkte dafür vor, dass eine relevante Verschlechterung eingetreten ist. So diagnostizierten die Ärzte des F.___ in ihren Berichten von Juli 2017 (vorstehend E. 4.3), Oktober 2018 (vorstehend E. 4.6) und März 2019 (vorstehend E. 4.8) neu eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2). So wurde ein im Verlauf zunehmender Rückzug, ein vollständiger Verlust der Tagesstruktur, eine sehr grosse Müdigkeit und Vergesslichkeit, eine Traurigkeit, Aggressionen, Gedankenkreisen sowie Sinnlosigkeitsgedanken beschrieben und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer heute kaum mehr zu produktivem Handeln fähig sei. Von einer Restarbeitsfähigkeit auch angepasst könne aktuell keine Rede sein und eine Optimierung der Behandlung sei aktuell wegen der Dialyse und der Nierenbelastung nicht möglich.
In Anbetracht dessen, dass die Ärzte des Stadtspitals A.___ sowie des F.___ bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eine Vermischung von somatischen und psychiatrischen Diagnosen vornahmen (vgl. vorstehend E. 4.2-E. 4.7), lässt sich der Sachverhalt nicht abschliessend feststellen.
5.4 In Bezug auf die Prüfung der dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Arbeitsleistung ist zu bemerken, dass es nach der Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachtlich) befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 sowie BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
5.5 Gemäss der sich zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung, wonach die Standardindikatoren nun bei sämtlichen psychischen Leiden zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 418), ist das Leistungsvermögen der versicherten Person unter Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren durch die sachverständige Person einzuschätzen. Die Rechtsanwendung prüft danach lediglich die betreffenden Angaben des Sachverständigen. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehorchende, getrennte Prüfung einer medizinischen und einer rechtlichen Arbeitsfähigkeit (BGE 141 V 281 E. 5.2.2-5.2.3).
Den angeführten Akten, insbesondere der Beurteilung durch die Ärzte des F.___, lassen sich nicht genügend Angaben entnehmen beziehungsweise diese erweisen sich vor dem Hintergrund der geänderten Rechtsprechung als zu wenig aussagekräftig, um die Auswirkungen der diagnostizierten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anhand der Standardindikatoren festlegen und die Zuverlässigkeit der von ärztlicher Seite attestierten Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise den Schweregrad und die Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der – allfälligen - psychischen Problematik aus rechtlicher Sicht beurteilen zu können. Es fehlt vorliegend an einer verlässlichen medizinischen Grundlage. Eine gerichtliche Überprüfung der anwendbaren Standardindikatoren ist nicht möglich. Auch insoweit hat die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
5.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
5.7 Aufgrund des Gesagten liegen bei erheblichen Hinweisen auf eine seit der Rentenzusprache mit Verfügungen vom 4. Juli und 18. September 2017 (Urk. 8/107, Urk. 8/110) eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers keine verlässlichen Grundlagen zu dessen Beurteilung und zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor.
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb es ihr obliegt, die Frage, in welchem Umfang sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprechung im Juli 2017 verändert hat, in geeigneter und den genannten Anforderungen der Rechtsprechung (vorstehend
E. 5.5) genügender Weise abzuklären.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese entsprechende medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vornehme. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1 Ziff. 3) erweist sich damit als hinfällig.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen zurückgewiesen wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach