Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00453


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 19. Februar 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, ist gelernter Heizungsmonteur und Logistikfachmann (Urk. 5/9 S. 2). Am 28. August 2017 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 5/5, Urk. 5/9) und medizinische (Urk. 5/4, Urk. 5/8, Urk. 5/12, Urk. 5/21) Abklärungen und holte ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 5/32) ein. Am 28. März 2019 erliess sie den Vorbescheid (Urk. 5/34). Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 (Urk. 5/36 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.


2.    Der Versicherte erhob am 18. Juni 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Mai 2019 und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2019 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 5. September 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin verwies im angefochtenen Entscheid auf ein von ihr eingeholtes polydisziplinäres Gutachten der Y.___ vom 7. Januar 2019. Sie stellte fest, gemäss dem Gutachten bestehe in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 2 S. 1). In der Folge verneinte die Beschwerdegegnerin bei einem Invaliditätsgrad von 12 % einen Rentenanspruch (Urk. 2 S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei ihm nicht möglich, eine angepasste Tätigkeit auszuüben. In Frage kämen lediglich therapeutische Arbeiten. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) erachte ihn aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen als nicht vermittelbar (Urk. 1 S. 1).

2.3    Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat. Zunächst ist zu prüfen, ob auf das Gutachten der Y.___ abgestellt werden kann.


3.

3.1    Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie, Z.___, stellten im Austrittsbericht vom 2. März 2017 (Urk. 5/4/2-7) folgende Diagnosen (S. 1 f.):

- septische Gonarthritis rechts mit MRSA seit 10. Februar 2017

- am ehesten per continuitatem bei MRSA-Nachweis auf Psoriasis-Plaque

- Klinik: akuter Beginn mit schmerzhafter Knieschwellung, subfebrile Temperaturen

- Kolonisation mit MRSA

- Psoriasis vulgaris

- infiziertes Atherom am Rücken rechts auf Höhe Scapula

- chronische Hepatitis C Genotyp 1a

- aortale Plaques Grad III im Aortenbogen

- Hyperkeratose der Füsse

- Status nach Spondylodiszitis mit epiduralem Abszess, lumbale Diskushernien und Spinalkanalstenose

- psychische und Verhaltensstörung durch Opioide

- Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm

- COPD Gold-Stadium 2, Klasse A

- Hepatitis B

3.2    A.___, Psychologin, und B.___, Ärztlicher Leiter, C.___, stellten in einem bei der Beschwerdegegnerin am 13. Dezember 2017 (Urk. 5/8/1-8) eingegangenen Bericht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- psychische Störungen

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode
(ICD-10 F33.0)

- Dysthymia (ICD-10 F34.1)

- Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung
(ICD-10 F90.0)

- Psoriasis vulgaris

- Diskushernie L5-S1

- subligamentäre Ausbreitung entlang der Hinterkante LWK5-SWK1

- konsekutive Kompression Wurzel L5 foraminal

- signifikante Spinalkanalstenosierung

    Die Ärzte der C.___ nannten zudem als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- psychische und Verhaltensstörung durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F11.22)

- psychische und Verhaltensstörung durch Sedative und Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2)

- psychische und Verhaltensstörung durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F14.2)

- psychische und Verhaltensstörung durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2)

- Status nach chronischer Hepatitis C

- Status nach Hepatitis B

- COPD, Erstdiagnose Juni 2016, GOLD 2, Risikogruppe A

- arterielle Hypertonie, Erstdiagnose September 2017

    Zur Anamnese wurde ausgeführt, der Patient habe im Alter von 38 Jahren eine Ausbildung zum Logistikfachmann abgeschlossen. Bis zirka 45-jährig sei von einer durchgehenden Arbeitstätigkeit mit beruflichen Aufstiegen bis in die Kaderetage zu berichten. Der Beschwerdeführer habe diese Zeit als überfordernd beschrieben (S. 2 Ziff. 1.4 unten).

    Im Alter von 18 bis 30 Jahren habe er regelmässig Opiate und Cannabis konsumiert. Mit 30 bis 38 Jahren habe er nach einer neunmonatigen Therapie abstinent gelebt. Anschliessend habe er wieder begonnen, Opiate zu konsumieren, aufgrund einer anhaltenden Überforderungssituation bei der Arbeit. Seit der Jugendzeit seien wiederholt depressive Episoden festzustellen, von leichter bis mittelgradiger Ausprägung. In den letzten beiden Jahren seien mehrere solcher Episoden zu beobachten gewesen, die mittels Citalopram erfolgreich behandelt worden seien. Mindestens seit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben bestehe zudem eine chronische depressive Verstimmung. Diese sei geprägt von Hoffnungslosigkeit, Resignation, Insuffizienzgefühlen, einer Reduktion des Antriebes, Vermeidung und einer deutlich eingeschränkten Belastbarkeit. Somatisch sei im Alter von 19 Jahren eine Diskushernie operiert worden. Im April 2015 seien linkslumbale Rückenschmerzen aufgetreten mit Ausstrahlung ins linke Bein. Der Patient habe damals als Hauswart gearbeitet. Ein auslösendes Trauma lasse sich nicht nachvollziehen (S. 3 oben).

    Es bestünden chronifizierte psychiatrische Einschränkungen und Defizite vor dem Hintergrund einer strukturellen Störung, welche sich in ausgeprägten Einschränkungen der sozialen Funktions- und Leistungsfähigkeit manifestierten. Es handle sich um Bindungsdefizite in der Ursprungsfamilie und eine emotionale Vernachlässigung im Kindes- und Jugendalter. Weiter sei es zu einem kritischen Lebensereignis durch den Verlust der Arbeitsfähigkeit und einem sozialen Abstieg ab Mitte 40 gekommen. Anschliessend habe der Beschwerdeführer strukturelle Defizite nicht mehr ausreichend kompensieren können, um den Belastungen des ersten Arbeitsmarktes standhalten zu können. Die Suchtproblematik sei als sekundär zu bezeichnen (S. 3 unten).

    Aufgrund der Kumulation von somatischen und psychiatrischen Beschwerden, eines chronifizierten Verlaufes und eines gescheiterten Wiedereingliederungsversuchs im geschützten Arbeitsmarkt sei eine Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Am ehesten denkbar sei eine niederschwellige und niederprozentige Teilnahme im geschützten Arbeitsmarkt. Eine berufliche Exposition an Wasser, Reinigungsmitteln, Staub sowie eine mechanische Irritation seien wegen der Psoriasis kaum möglich. Dies würde zu einer raschen Verschlechterung führen (S. 4 oben). Im Rahmen der heroingestützten Substitutionsbehandlung bestünden tägliche Kontakte, flankiert von einer integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen sowie einer somatischen Behandlung (S. 4 Ziff. 1.5).

3.3    Vom 20. Februar bis 7. März 2018 war der Beschwerdeführer in der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, Z.___, hospitalisiert (Urk. 5/12 S. 1 oben).

    Die Ärzte des Z.___ nannten im Austrittsbericht vom 8. März 2018 (Urk. 5/12) neu als Diagnosen einen epiduralen Abszess BWK 8-11 unter Miteinbeziehung der Neuroforamina BWK 8/9 und 9/10 (betont links) mit methicillin-resistentem
S. aureus (MRSA), Angioödem der Lippe rechts vom 1. März 2018, Prostata-obstruktionssyndrom Stadium I und einen Verdacht auf Osteoporose (S. 1 f.).

3.4    D.___, C.___, führte im Verlaufsbericht vom 13. August 2018 (Urk. 5/21/1-4) aus, der Beschwerdeführer habe im Februar 2018 unter einer schwerwiegenden Infektion im Bereich der Wirbelsäule gelitten. Dies habe zu einer dreiwöchigen Hospitalisation und einer wochenlagen antibiotischen Behandlung geführt. Infolgedessen sei es zu einer erheblichen Abnahme der körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit gekommen (S. 2 Ziff. 1.3). Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von 100 % (S. 2 Ziff. 2.2).

3.5

3.5.1    Die Gutachter der Y.___ erstatteten am 7. Januar 2019 (Urk. 5/32/5-191) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten. Die fachärztlichen internistischen, neurologischen, dermatologischen, orthopädischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen fanden vom 18. bis 27. Oktober 2018 statt (S. 1 unten). Zur internistischen Untersuchung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er seit 1977 Drogen konsumiert habe. 1984 habe er eine Hepatitis-C-Infektion erlitten, die aktuell ohne den Nachweis von Erregern und symptomfrei verlaufe. Seit 1994 leide er an einer Psoriasis. 1983, 2015 und 2018 sei er an der Lendenwirbelsäule operiert worden (S. 27 oben). Aus internistischer Sicht wurde ein Status nach Hepatitis-C-Virusinfektion diagnostiziert, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (S. 31 Ziff. 6 Mitte).

    Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, stellte im neurologischen Teilgutachten die Diagnose einer leichten Polyneuropathie, die sich klinisch vorrangig durch eine sensible leichte Ataxie mit Unsicherheiten im erschwerten Gang manifestiere (S. 62 unten). Aufgrund der Beschwerden attestierte der Gutachter aus neurologischer Sicht für die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lagerist und Bauarbeiter eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte Tätigkeiten attestierte er eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 64 Ziff. 8.1 und 8.2). Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte im orthopädischen Teilgutachten die Diagnosen einer Restfunktionsstörung des rechten Kniegelenks nach verheilter Gonarthritis, einer dorsolateralen Spondylodese LWK4-SWK1 mit Bewegungs- und Entfaltungsstörung sowie eines verheilten epiduralen Abszesses BWK 8-11 (S. 116 oben). Dr. F.___ bestätigte aus orthopädischer Sicht für die bisherige Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende oder überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit attestierte er dagegen eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 120 Ziff. 8.1 und 8.2). Aus dermatologischer Sicht stellte Dr. med. G.___, Facharzt für Dermatologie und Venerologie, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest (S. 88 Ziff. 8.1 und 8.2).

3.5.2    Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie, führte im psychiatrischen Teilgutachten aus, der Beschwerdeführer habe bislang keine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen. Im Rahmen der Behandlung in einer Suchtambulanz bestünden aber fast tägliche Kontakte. Ein- bis zweimal jährlich komme es dort zu Gesprächen mit Psychologen oder Psychiatern. Eine antidepressive Medikation sei vor etwa einem Jahr abgesetzt worden (S. 139 oben). Abgesehen von der täglichen Einnahme von Diamorphin habe der Beschwerdeführer einen Drogenkonsum verneint (S. 139 unten).

    Er habe generalisierte Ängste, ein phobisches Verhalten oder Panikattacken verneint (S. 142 unten). Die Stimmung habe unauffällig gewirkt bei erhaltener Schwingungsfähigkeit (S. 143 oben).

    Seit dem 18. Lebensjahr bestehe eine Opiatabhängigkeit. Das hiesige Labor habe zusätzlich einen Konsum von Kokain und Cannabis belegt (S. 144 oben). Von Seiten der Ärzte der C.___ sei eine sekundäre Suchterkrankung attestiert worden mit dem Hinweis auf eine qualifizierte psychiatrische Einschränkung und auf Defizite mit einer Einschränkung der sozialen Funktions- und Leistungsfähigkeit (S. 144 Mitte). Die Diagnosekriterien einer depressiven Episode seien nicht nachweisbar. Die anamnestisch angegebenen Konzentrationsstörungen hätten sich in der Untersuchung nicht bestätigt. Zudem seien diese angesichts des im Labor nachgewiesenen zusätzlichen Drogenkonsums in diesem Kontext als schlüssig zu verstehen, also auch reversibel (S. 144 unten). Der in den Akten gestellte Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung habe anhand des aktenkundigen Längsschnittes und der Angaben des Beschwerdeführers nicht bestätigt werden können (S. 145 Mitte).

    Die Angaben des Beschwerdeführers und die Aktenlage sprächen für eine jahrzehntelange Opiatabhängigkeit, die derzeit mit einem Ersatzdrogenprogramm fortgeführt werde. Der im Rahmen der Begutachtung herausgearbeitete polyvalente Suchtmittelkonsum mache die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers (Abstinenz von weiteren Drogen) unglaubwürdig. Die derzeitige Substitutionstherapie werde hierdurch revisionsbedürftig. Der unkontrollierte Beikonsum von Strassendrogen führe zu erheblichen unkalkulierbaren Interaktionsrisiken mit der Diaphin-Medikation. Es bedürfe daher der kritischen Überprüfung der derzeitigen Therapie (S. 145 f. oben). Notwendig sei eine vollständige Entgiftung und Entwöhnung. Dies sei versicherungsmedizinisch gut zumutbar und stehe im unmittelbaren Gesundheitsinteresse des Beschwerdeführers. Hinweise für eine gestörte Willensbildung oder eine gestörte Einsichtsfähigkeit bestünden nicht. Die kognitiven Funktionen erschienen nicht namhaft limitiert. Die Mitarbeit des Beschwerdeführers dürfe aus versicherungsmedizinischer Sicht eingefordert werden. Die psychiatrische Einschätzung der behandelnden Ärzte, wonach eine sekundäre Suchtproblematik vorliege, könne nicht geteilt werden. Es sei weder ein ADHS zu attestieren noch könne eine rezidivierende depressive Erkrankung festgestellt werden, vor deren Hintergrund sich die Drogenabhängigkeit entwickelt haben könnte. Die Annahme einer primären Sucht sei gleichermassen wahrscheinlich (S. 146 oben). Zusammenfassend bestehe aus psychiatrischer Sicht keine vom Suchtmittelkonsum ausreichend abgrenzbare Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 146 unten).

    Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine namhaften Funktionsstörungen. Der Beschwerdeführer verfüge über befriedigende Ressourcen (Berufsausbildung, soziale und emotionale Kompetenz, stabiles soziales Umfeld, unauffällige Primärpersönlichkeit). Im Konsens mit der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers werde die Wiedereingliederung in eine angepasste Tätigkeit befürwortet (S. 150 Ziff. 7.4 unten).

    Prof. Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, stellte im neuropsychologischen Teilgutachten die Diagnose einer leichtgradigen kognitiven Störung im Rahmen eines anhaltenden polyvalenten Suchtmittelkonsums (S. 179 Ziff. 6). Er führte aus, es sei eine vollständige Entgiftung und Entwöhnung notwendig. Eine neuropsychologische Reevaluation könne allenfalls unter stabilen Abstinenzbedingungen nochmals erfolgen. Aus neuropsychologischer Sicht lasse sich keine vom aktuellen polyvalenten Suchtmittelkonsum ausreichend abgrenzbare kognitive Störung attestieren. Mithin lasse sich auch keine suchtmittelkonsum-unabhängige Minderung der Arbeitsfähigkeit attestieren (S. 180 unten).

3.5.3    Die Gutachter stellten aus interdisziplinärer Sicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 4.2):

- leichtes sensibel-ataktisches Syndrom bei leichter Polyneuropathie (ätiologisch: polyvalenter schädlicher Substanzgebrauch, Differentialdiagnose: virale Hepatitis)

- Restfunktionsstörung rechtes Kniegelenk nach verheilter Gonarthritis

- dorsolaterale Spondylodese LWK4-SWK1 mit Bewegungs- und Entfaltungsstörung (2015)

- verheilter epiduraler Abszess BWK8-11 (2018)

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 7 Ziff. 4.2):

- Status nach Hepatitis C-Infektion

- leichtgradige kognitive Störung im Rahmen eines anhaltenden polyvalenten Suchtmittelkonsums

- Psoriasis vulgaris

- Polytoxikomanie (ICD-10 F19.2)

    Zur Stabilisierung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich angepasster Tätigkeiten sei eine vollständige Entgiftung und Entwöhnung von allen Suchtmitteln notwendig (S. 8 Ziff. 4.10). Die Gutachter attestierten gesamthaft für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für eine angepasste Tätigkeit attestierten sie eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 8 Ziff. 4.7 und 4.8).

3.6    Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 27. März 2019 (Urk. 5/35 S. 5 f.) Stellung zum Gutachten der Y.___. Er führte aus, aufgrund des spinalen und des das Kniegelenk betreffenden Defektstatus und einer Polyneuropathie seien körperlich schwere Arbeiten ungeeignet (S. 5 Mitte). Im Sinne des Belastungsprofils möglich sei eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen und ohne wirbelsäulenbelastende und kniegelenksbelastende Zwangshaltungen. Weiter seien Arbeiten wie Bücken, Hocken, Kauern etc. und solche mit häufigen Rumpfrotationen und mit häufigem Gehen auf unebenem Gelände zu vermeiden. Ebenfalls zu vermeiden seien andauernde Vibrationsbelastungen sowie Nässe-/Kälteexposition. In der bisherigen Tätigkeit als Logistikfachmann und als allgemeiner Bauarbeiter bestehe seit April 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit April 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % (S. 5 unten).


4.

4.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

4.2    Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetreten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1).

Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6).

Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeitssyndrome (E. 6.2).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3).

    Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7).

4.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).


5.

5.1    Der Beschwerdeführer leidet an somatischen und psychischen Beschwerden (vgl. vorstehend E. 3.1). Die Ärzte der C.___ nannten im Bericht vom 13. Dezember 2017 als psychiatrische Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, eine Dysthymia und einen Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. Daneben besteht seit Jahren eine Abhängigkeit von Opioiden und weiteren Substanzen (E. 3.1 und E. 3.2). Die behandelnden Ärzte der C.___ verneinten eine Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt (E. 3.2 und 3.4).

    Die Gutachter der Y.___ nannten unter anderem als Diagnosen eine leichtgradige kognitive Störung im Rahmen eines anhaltenden polyvalenten Suchtmittelkonsums und eine Polytoxikomanie. Nach Einschätzung durch die Gutachter wirken sich die Diagnosen nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Die Gutachter attestierten für die angestammte Tätigkeit aufgrund der somatischen Beschwerden eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für eine behinderungsangepasste körperlich leichte Tätigkeit attestierten sie dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vorstehend E. 3.5.3).

5.2    Die vom Gutachter Dr. H.___ angegebene Unterscheidung zwischen primärer und sekundärer Suchtmittelabhängigkeit ist seit BGE 145 V 215 nicht mehr zu treffen. Dr. H.___ erwähnte im psychiatrischen Teilgutachten weiter, dass dem Beschwerdeführer eine Entgiftung und Entwöhnung zugemutet werden könne. Er begründete dies knapp mit dem Hinweis auf eine nicht gestörte Willensbildung und Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers. Weiter erwähnte er erhaltene Ressourcen des Beschwerdeführers (E. 3.5.2). Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich die Zumutbarkeit einer Abstinenz nicht länger auf die Willensfähigkeit einer versicherten Person zurückführen. Um der Rechtsprechung zu genügen, hätte eine vertiefte Auseinandersetzung der Gutachter zu den Auswirkungen des jahrelangen Suchtmittelkonsums auf den Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers erfolgen sollen. Prof. I.___ stellte im Zusammenhang mit dem Drogenkonsum immerhin die Diagnose einer leichtgradigen kognitiven Störung (vorstehend E. 3.5.2). Die Auswirkungen des Konsums sind daher nicht per se zu vernachlässigen.

    Die notwendige eingehende Prüfung der sogenannten Standardindikatoren (vgl. E. 4.3) ist gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. H.___ und die weiteren Ausführungen der Gutachter der Y.___ nicht möglich, nachdem diese den Suchtmittelkonsum als mögliche IV-relevante Gesundheitsstörung in ihrer Beurteilung gerade ausklammerten (vgl. E. 3.5.2). Weiter ist auf die erhebliche Diskrepanz im Vergleich mit der Beurteilung durch die behandelnden Ärzte der C.___ hinzuweisen, die eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt überhaupt verneinten. Auf das Gutachten der Y.___ vom 7. Januar 2019 kann aus diesen Gründen nicht abgestellt werden.

    Nachdem die behandelnden Ärzte der C.___ eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt generell verneinten, ist auch deren Beurteilung zurückhaltend zu bewerten und kann darauf nicht unbesehen abgestellt werden.

5.3    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

5.4    Das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 7. Januar 2019 beantwortet die Fragen nach den Auswirkungen des festgestellten Suchtmittelkonsums auf die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nur ungenügend. Um die Auswirkungen anhand der Standardindikatoren prüfen zu können, ist eine erneute psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers erforderlich.

    Die angefochtene Verfügung vom 21. Mai 2019 ist daher aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung des psychiatrischen Gesundheitszustandes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Anschliessend hat sie über einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger