Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00454


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 26. Mai 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli Jucker Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1 Der 1959 geborene X.___, ohne Berufsausbildung und Vater zweier 1986 und 1993 geborener Kinder, war zuletzt bis Ende 2013 als Hilfsarbeiter bei der Y.___ tätig (vgl. Urk. 6/93/256). Am 23. August 2013 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf einen Unfall erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 6/5/1-157) und tätigte beruflich-medizinische Abklärungen. Im November 2013 teilte sie dem Versicherten mit, aus motivationalen und gesundheitlichen Gründen seien derzeit keine beruflichen Massnahmen möglich (Urk. 6/18). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/49 ff.) wies die IV-Stelle einen Rechtenanspruch des Versicherten mit Verfügung vom 25. Juni 2014 ab (Urk. 6/60). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2 Am 11. Januar 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 6/78). Zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse reichte Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, die Akten der Unfallversicherung ein (Urk. 6/80 ff.) Mit Verfügung vom 18. April 2018 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6/85).

1.3 Mit Bericht vom 20. Dezember 2018 machte Dr. Z.___ unter Hinweis auf den rheumatologischen Konsiliarbericht von PD Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, vom 4. Dezember 2018 (sinngemäss) eine Verschlechterung geltend (Urk. 6/86 f.); am 9. Januar 2019 ging die Neuanmeldung des Versicherten ein (Urk. 6/89 f.). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen und zog erneut die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 6/93/1-489). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/98, Urk. 6/103, Urk. 6/108) wies sie das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 21. Mai 2019 ab (Urk. 2).


2. Dagegen erhob X.___ am 19. Juni 2019 Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2019 eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen und über den Rentenanspruch neu zu vergen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

1.4    UV170510Beweiswert eines Arztberichts08.2018Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr arbeitsfähig. Demgegenüber könne er in einer angepassten Verweistätigkeit nach wie vor ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen; die seitens der behandelnden Ärzte postulierte Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit sei auf psychosoziale Gründe zurückzuführen und damit invaliditätsfremd. Mithin bestehe kein IV-Leistungsanspruch (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, seit der letzten Leistungsprüfung habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Es könne heute nicht mehr auf die kreisärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung 2017 abgestellt werden. Insbesondere seien auch die krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen. Zudem bestehe eine eigenständige Depression. Mithin sei eine polydisziplinäre Begutachtung angezeigt (Urk. 1).


3. Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung vom 9. Januar 2019 (Urk. 6/89) eingetreten. Strittig und zu prüfen ist, ob sich die Frage nach einer rentenwirksamen Veränderung seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 25. Juni 2014 (Urk. 6/60; vgl. E. 1.3) aufgrund der vorhandenen Akten hinreichend beurteilen lässt und bejahendenfalls, ob die Beschwerdegegnerin eine wesentliche Veränderung zu Recht verneint hat.


4. Der Entscheid vom 25. Juni 2014 stützte sich auf die nachfolgende medizinische Sachlage:

4.1 Im Rahmen der fachärztlich-chirurgischen Untersuchung vom 29. Januar 2014 diagnostizierte der beurteilende Kreisarzt einen Status nach Verkehrsunfall am 3. April 2013 mit/bei (Urk. 6/36/5):

- Status nach Femurkopfluxation rechts mit/bei:

- Status nach Versorgung in Italien mittels Kirschnerdrähten am 3. April 2013

- Status nach Hüfttotalprothese-Implantation am 17. April 2013

- Ansatznahe, transmurale Supraspinatussehnenruptur und Subluxation der langen Bizepssehne rechts (dominant)

    Der Beschwerdeführer habe einen Verkehrsunfall erlitten und sich dabei unter anderem eine Femurkopfluxation rechts zugezogen. Diese sei nach einer provisorischen Versorgung in Italien mittels Hüftprothese am 17. April 2013 definitiv revidiert worden. Postoperativ hätten durchwegs Hüftbeschwerden bestanden; der Verlauf sei protrahiert. Der Hüftorthopäde habe in der Sechsmonatskontrolle bestätigt, dass die Beschwerden nur partiell objektivierbar seien. Zudem habe sich der Beschwerdeführer wahrscheinlich eine Rotatorenmanschettenläsion zugezogen. Aufgrund der weitgehend freien Schulterfunktion sowie dem raschen Ausziehen der Oberbekleidung anlässlich der aktuellen Untersuchung bestehe diesbezüglich keine Operationsindikation. Subjektiv sei die Hüfte deutlich schmerzhafter als die Schulter, wobei der Beschwerdeführer nur ausnahmsweise Dafalgan 500 mg benötige. Die machbare Gehstrecke sei nach Angaben des Beschwerdeführers auf 20 - 30 Minuten limitiert; Treppensteigen sei nur mühsam möglich (Urk. 6/36/5).

    Klinisch zeige sich vor allem eine ventrale Schultersymptomatik als Folge eines Impingements bzw. der Bicepssehnen-Subluxation (Urk. 6/36/6).

    Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich einer leichten Tätigkeit, ohne hüftgelenks-und schulterbelastende Arbeiten ganztags arbeitsfähig; im Detail werde das Belastbarkeitsprofil der B.___ übernommen (Urk. 6/36/6).

4.2    Vom 4. September bis 9. Oktober 2013 weilte der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in der B.___. Bei Austritt hätten regrediente, schmerzhafte Bewegungseinschränkungen in der rechten Hüfte, eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung in der rechten Schulter und ein subacromiales Impingement bestanden. Bei Austritt habe der Beschwerdeführer keine Medikamente eingenommen und es wurde die Weiterführung der physikalischen Therapien empfohlen. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Hinsichtlich einer leichten, wechselbelastenden Arbeit, ohne Zwangshaltungen der rechten Hüfte, ohne Tätigkeiten auf hohen Leitern, ohne andauernde Überkopfarbeiten, ohne Heben von schweren Lasten bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit (vgl. Austrittsbericht vom 10. Oktober 2013, Urk. 6/13/1 f.).


5. Im Rahmen der Neuanmeldung vom 9. Januar 2019 liegen im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Unterlagen bei den Akten:

5.1 Der Beschwerdeführer weilte zur stationären Rehabilitation vom 26. Mai bis 15. Juni 2015 in der C.___. Im Austrittsbericht vom 26. Mai 2015 wurden folgende Diagnosen festgehalten (Urk. 6/93/191):

- Restbeschwerden bzw. chronische Schmerzsymptomatik bei

- chronischer Lumbago

- Status nach Hüft-Totalprothese rechts wegen Femurkopfluxationsfraktur am 17. April 2013

- Status nach Kirschnerdraht-Osteosynthese bei Verkehrsunfall am 03. April 2013

- Gonarthrose links mehr als rechts

- Hyperurikämie akuter Gichtanfall am 12. Juni 2015 am Malleolus lateralis rechts, Harnsäure 528umol/l, BSR: 63 mm/h

Im Zusammenhang mit den beklagten postoperativen Schmerzen in der rechten Hüfte habe ein infektiöses Geschehen ausgeschlossen werden können und sich radiologisch eine regelrechte Prothesenlage gezeigt. MR-tomographisch habe sich keine Erklärung für die Schmerzproblematik in der Hüfte finden lassen. Die Abklärung der Lendenwirbelsäule habe sich ebenfalls als unauffällig erwiesen. Die subjektiv chronisch intermittierenden Schmerzen in der rechten Hüfte bestünden sowohl bei Belastung als auch in Ruhe. Aus diesem Grunde sei der Beschwerdeführer seit 2013 bis anhaltend zu 100% arbeitsunfähig. Im Juni 2015 habe er zudem massive Schmerzen über dem oberen Sprunggelenk (OSG) rechts berichtet. Klinisch habe sich eine Rötung sowie prall-elastische Schwellung mit massiver Druckempfindlichkeit über dem Malleolus lateralis rechts gezeigt. Laborchemisch habe sich eine erhöhte Harnsäure ergeben. Bei bekannten intermittierenden Gelenksschwellungen, insbesondere im Knie und OSG rechts, sowie einem Alkoholkonsum von 3-4 Bier täglich sei von einem akuten Gichtanfall auszugehen. Eine medikamentöse Therapie sei initiiert und der Beschwerdeführer bezüglich des Zusammenhanges von Gichtanfall, gesunder Ernährung und Alkoholkonsum aufgeklärt worden.

Im Rahmen des Klinikaufenthaltes sei eine Verlängerung der selbständigen (ohne Hilfsmittel) Gehstrecke auf 500 Meter erreicht worden; Treppensteigen und –absteigen sei machbar bis 50 Stufen. Die angegebene Schmerzintensität und Beweglichkeit sei während des gesamten stationären Aufenthaltes sehr tagesabhängig gewesen. Für körperlich schwere Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Er sei nur noch geeignet für eine mittelschwere, wechselbelastende (mit Arbeiten stehend/gehend am Stück während maximal einer Stunde) Tätigkeiten, ohne Lastenheben über 1Okg, ohne Zwangshaltungen in der rechten Hüfte, ohne andauernde Überkopftätigkeiten sowie aus Sicherheitsgründen ohne Tätigkeit auf hohen Mauern. Als Austrittsmedikation wurden Targin 5/2.5 (1-0-0-1), Olfen 50 mg (1-0-1-0), Pantozol 20 mg genannt (0-0-10, Urk. 6/93/191 ff.).

5.2 Vom 12. Oktober bis 9. November 2015 absolvierte der Beschwerdeführer ein stationäres interdisziplinäres Schmerzprogramm in der D.___. Grund dafür seien die bestehenden LWS-Beschwerden mit Ausstrahlungen in den rechten Oberschenkel sowie progrediente HWS- und Schmerzen in der rechten Schulter mit starken Mobilitätseinschränkungen gewesen. Im Austrittsbericht vom 17. November 2015 wurden keine neuen Diagnosen genannt und es wurde dem Beschwerdeführer ab dem 16. November 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit Lastenheben bis 5kg, ohne häufiges Bücken, ohne lange Hebebelastungen und ohne einseitig belastende Zwangshaltungen attestiert. Die Schulterproblematik rechts habe sich vor allem bei Überkopfarbeiten manifestiert. Die Schmerzsituation habe sich im Rahmen des Aufenthaltes leicht verbessert. Durch das intensive physikalische Training hätten auch die Alltagsaktivitäten wie Heben, Tragen und Bücken deutlich verbessert werden können. Allerdings habe der Beschwerdeführer während des Aufenthaltes viel Anleitung und Zuspruch benötigt. Mit herannahendem Klinikaustritt habe er Bedenken an der eigenverantwortlichen Weiterführung des Trainings zu Hause geäussert; in der Vergangenheit habe er jeweils ca. drei Wochen nach Beendigung einer Therapie die Motivation verloren. Als Austrittsmedikation wurden Pantozol 20 mg (1-0-0-0-0), Novalgin 500 mg (max. 4x täglich), Stilnox 10 mg (zur Nacht), Inflamac 50 mg (1-0-1-0) und Allopurinal 300 mg aufgelistet (00-1-0, Urk. 6/95/4 ff.).

5.3 Die radiologische Untersuchung des Thorax, des Beckens und rechten Hüftgelenks, der rechten Schulter sowie Knie beidseits vom 26. September 2017 ergab ein intaktes, gut verankertes Fremdmaterial im rechten Hüftbereich, eine mässig mediale Gonarthrose, ein beidseits medial etwas verschmälerter Gelenkspalt im Femorotibialgelenk, links führend und einen grenzwertig hoher Subakromialraum im rechten Schultergelenk (Urk. 6/93/81).

5.4 Am 26. September 2017 wurde der Beschwerdeführer zudem erneut kreisärztlich-chirurgisch untersucht. Der beurteilende Kreisarzt hielt neu folgende zusätzlichen Diagnosen fest (Urk. 6/82/6 f.):

- Arterielle Hypertonie, derzeit medikamentös unzureichend eingestellt.

- Coxarthrose links

- Erhöhung der Transaminasen und der yGT im Serum als Zeichen einer Leberschädigung

- Morbus Dupuytren beider Hände

- Verdacht auf periphere arterielle Verschlusskrankheit

    Im Rahmen der Untersuchung habe der Beschwerdeführer sein Hemd im Stand über Kopf ausgezogen, ohne auffällige Ausgleichsbewegungen. Die Hose habe er angelehnt an die Untersuchungsliege unter wechselndem Gebrauch beider Hände ausgezogen. Dabei habe er beidseits den Einbeinstand eingenommen. Die Socke am linken Fuss habe der Beschwerdeführer mit der rechten Hand ausgezogen; für das Ausziehen der rechten Socke (ebenfalls mit der linken Hand) habe er das rechte Bein gebeugt und dabei die rechte Hüfte deutlich über 90° gebeugt. Im Barfussgang habe der Beschwerdeführer eine normale Schrittlänge und ein leichtes Hinken rechtsseitig gezeigt. Am rechten Oberschenkel im Bereich des Trochanter major habe er einen deutlichen Druckschmerz angegeben; dort vermute der Beschwerdeführer die Schrauben der Implantate. In Rückenlage auf der Untersuchungsliege habe er ausserdem eine deutlich eingeschränkte Beugung des rechten Hüftgelenkes sowie Schmerzen angegeben; zuvor habe er im Sitzen problemlos einen rechten Winkel erreicht. Die Kniegelenke zeigten beidseits keine Ergussbildung. Bei der aktiven und passiven Bewegung im Kniegelenk links sei ein deutliches Krepitieren retropatellar tastbar; rechts zeige sich ein retropatellares Reiben, geringer als auf der linken Seite. Die Beschwielung der Handinnenflächen und der Fingerkuppen seien seitengleich ausgeprägt; auffällig seien schwärzliche Partikel unter den Fingernägeln beider Hände und im Bereich der Nagelfalze. Im Bereich der rechten Schulter bestehe ventralseitig ein Druckschmerz. Die Haltekraft in 90° Abduktion sei weder in Innenrotation noch in Aussenrotation abgeschwächt. Der Nackengriff gelinge beidseits vollständig, rechts etwas langsamer. Mit allen Fingerkuppen der Langfinger könnten die Daumenkuppen erreicht werden. Der Faustschluss sei auf beiden Seiten vollständig möglich. In der Hohlhand bestünden auf beiden Seiten derbe und knotige Stränge mit Betonung im Bereich des 4. Strahls. Diese Veränderungen entsprächen dem klinischen Befund eines Morbus Dupuytren. Die Handkraft, gemessen mit dem Jamar betrage rechts (3 Messungen) 20, 14, 10 Kp, und links 30, 22, 20 Kp; im Klemmgriff zwischen Dl und D2 figuriere die gemessene Kraft rechts bei 15 Kp und links bei 17 Kp. Die Rumpfdrehung im Sitzen gelinge beidseits bis 30-0-30°. Der Finger-Bodenabstand bei Rumpfneigung nach vorn betrage 0 cm. Beim Ankleiden zum Ende der Untersuchung habe der Beschwerdeführer Ausgleichsbewegungen des rechen Armes gezeigt, welche auf eine Funktionseinschränkung im rechten Schultergelenk schliessen liessen. Aufgrund der Laboruntersuchungen sei die Diagnose einer Gicht zu bestätigen; der Rheumafaktor figuriere im Normalbereich und die als eingenommen angegebenen Medikamente (Paracetamol, Diclofenac, Tizanidin) seien nicht im ausreichenden Mass nachweisbar (Urk. 6/93/60 ff.).

Zusammenfassend stünden die klinischen Untersuchungsbefunde im Widerspruch zu den beklagten Einschränkungen; Unterschiede ergäben sich vor allem bezüglich des Bewegungsausmasses der rechten Hüfte. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Befragung 2x30 Minuten mit einer Hüftbeugung von mindestens 90° (die für das normale Sitzen erforderlich sei) gesessen. Dabei sei ihm auch eine Rumpfbeugung nach vorne (beim Gestikulieren) gelungen. Dies lasse vermuten, dass die 90° Beugung im rechten Hüftgelenk auch überschritten werden könne. Unterstützt werde diese Vermutung durch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er ungefähr eine Stunde lang ein Auto lenken könne. Im Rahmen der klinischen Untersuchung habe er sodann eine Einschränkung der Beugung im Hüftgelenk bei 70° unter der Angabe starker Schmerzen demonstriert. Mit einer Limitation auf 70° sei ein normales Sitzen auf einem Stuhl oder in einem Auto auf dem Fahrersitz ohne Anpassungen indes nicht möglich. Weiter sei der Beschwerdeführer mit einer rechts geführten Gehstütze zur Untersuchung erschienen, deren Gummistoppen indes fast keine Abnützung zeigten. Die Sohlen seiner Schuhe seien seitengleich abgenutzt und am rechten Bein sei keine Minderung des Muskelmantels nachweisbar gewesen. Eine verminderte Gebrauchsfähigkeit des rechten Beines sei daraus nicht abzuleiten. Das angegebene Taubheitsgefühl im Bein sei alsdann nicht konstant. Im Rahmen mehrerer neurologischen Untersuchungen seien keine Sensibilitätsstörungen dokumentiert worden. Bei alle dem seien die subjektiven Beschwerden und die gezeigten Einschränkungen nur partiell objektivierbar. Bezüglich der rechten Schulter habe der Beschwerdeführer eine Einschränkung der Abduktion und eine Einschränkung der Rotationsfähigkeit gezeigt. Der Muskelmantel des rechten Ober- und Unterarms sei indes deutlich kräftiger als auf der linken Seite (Oberarm 1.5 cm, Unterarm 1,1 cm), die Beschwielung der Hände sei seitengleich ausgeprägt und an beiden Händen fänden sich Gebrauchsspuren ohne Seitendifferenzen. Ein Druckschmerz sei lediglich ventral über der rechten Schulter auslösbar gewesen, eine Schwellung habe nicht vorgelegen. Die geringeren Werte der Handkraft rechts liessen sich einerseits nicht ausreichend mit einem Schaden der Supraspinatussehne begründen und sei andererseits nicht kongruent zu der deutlich kräftiger ausgeprägten Muskulatur des rechten Arms. Bei alle dem lasse sich eine Schwäche der rechten oberen Extremität oder eine verminderte Gebrauchsfähigkelt nicht objektivieren (Urk. 6/93/44 ff.).

5.5 Im Verlaufsbericht vom 28. Januar 2018 diagnostizierte der seit August 2017 behandelnde Dr. Z.___ ein chronisches zervikolumbales Schmerzsyndrom (ED November 2015). Der Beschwerdeführer leide an einem chronischen Nackensyndrom, Schulter- sowie Hüft- und Oberschenkelschmerzen rechts. Die aktuelle Medikation bestehe aus Sirdalud (0-0-1), Ecofenac 75 mg (1-0-1) und Venlafaxin 75 mg (1-0-0). Es bestehe für sämtliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der chronischen Schmerzen und mangelnden Ressourcen sei die Prognose für eine berufliche Wiedereingliederung nicht gut; der Beschwerdeführer spreche nur Italienisch, verfüge über keine Berufsausbildung und habe keine Computerkenntnisse (Urk. 6/96).

5.6 Gemäss Konsiliarbericht von PD Dr. A.___ vom 4. Dezember 2018 habe der Beschwerdeführer HWS-Schmerzen mit Ausstrahlung bis in den rechten Oberarm, Beckenschmerzen rechts mit Ausstrahlung in den Oberschenkel sowie Schulterschmerzen beidseits mit Blockade bis in die Brustwirbelsäule beklagt. Zudem könne der Beschwerdeführer die rechte Hand nicht bewegen. Er habe keine Kraft, vergesse viel, habe Angst, sich zu bewegen, weil er sich vor Schmerzen fürchte. Klinisch habe sich eine verminderte Beweglichkeit der HWS in alle Richtungen gezeigt, schmerzbedingt. Passiv seien die Gelenke der Arme und Beine frei beweglich. Die Schultergelenke seien beidseits schmerzbedingt bei der Abduktion eingeschränkt. Die Motorik und Sensibilität im rechten Arm seien nicht beurteilbar. Unter Vorbehalt eines nochmals durchzuführenden Entzündungslabors bestehe ein «Krankheitsbild im Sinne eines chronischen Schmerzpatienten bei Status nach Unfall». Als Therapie scheine nur noch eine symptomatische Behandlung übrig zu bleiben; zur Schmerzbewältigung könnte eine psychiatrische Betreuung erfolgen. Es sei fünf Jahre nach dem Unfall nicht mehr mit einer relevanten Besserung zu rechnen. Für mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten bestehe aufgrund der Schmerzen keine Arbeitsfähigkeit; für leichte Arbeiten fehlten dem Beschwerdeführer die Ressourcen (Sprache/Computerkenntnisse/Ausbildung, Urk. 6/96/7 f.).


6.    Die Neuanmeldung vom 9. Januar 2019 (Urk. 6/89 ff.) erfolgte rund neun Monate nach dem Nichteintretensentscheid vom 18. April 2018 (Urk. 6/85).

6.1    In somatischer Hinsicht sind den eingereichten Unterlagen keine anspruchsrelevanten Veränderungen zu entnehmen. Insbesondere vermag weder eine höhere Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3.4) noch neu hinzugetretene Diagnose (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; 141 V 385 E. 4.2 S. 391) für sich allein genommen eine wesentliche Veränderung zu begründen. Zwar wurden 2015 neu eine degenerative Veränderung in den Knien, ein Morbus Dupuytren sowie Gicht diagnostiziert. Daraus ergaben sich indes keine klinisch relevanten Einschränkungen, insbesondere auch kein Streckdefizit der Hände (vgl. E. 5.4; vgl. auch die kreisärztliche Bilddokumentation der Hand, Urk. 6/93/67; vgl. ausserdem den Radiologiebericht vom September 2017, wonach es sich bei den Knie-Befunden lediglich um mässig degenerative Veränderungen handle, E. 5.3). Die verminderte Handkraft (rechts mehr als links) liess sich zudem nicht objektivieren (vgl. E. 5.4). Alsdann wurden in den zeitlich nachfolgenden Arztberichten weder die Knie-Befunde noch der Morbus Dupuytren erwähnt; einzig im Bericht vom 4. Dezember 2018 hielt Dr. A.___ rudimentär fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, die Hand nicht richtig bewegen zu können. Objektive Befunde diesbezüglich liess Dr. A.___ indes vermissen. Offenbar bestand in diesem Zusammenhang weder seitens des Beschwerdeführers noch aus ärztlicher Sicht ein weiterer Abklärungs- oder Behandlungsbedarf; gegenteiliges ist den vorhandenen Akten jedenfalls nicht zu entnehmen. Vielmehr standen im massgeblichen Beurteilungszeitraum die vorbekannten HWS-/Becken- und Schulterschmerzen im Vordergrund. Die diesbezüglich dokumentierte Chronifizierung ist indes per se ungeeignet, eine relevante Gesundheitsverschlechterung darzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2008 vom 16. Mai 2008 E. 5). Daran vermögen auch die stationären Rehabilitationsaufenthalte 2015 nichts zu ändern. Insbesondere liessen sich die beklagten Schmerzen dabei nicht hinreichend objektivieren. Zudem ergeben sich bei den ärztlichen Hinweisen auf Inkonsistenzen, Motivationsschwierigkeiten zum eigenverantwortlichen Training sowie bei der fraglichen Medikamentencompliance zumindest Hinweise darauf, dass die beklagten Beschwerden von invaliditätsfremden Faktoren (mit-)verursacht und/oder unterhalten werden (vgl. E. 5.2, E. 5.4). Die beschwerdeweise geltend gemachte «reaktive eigenständige Depression» (Urk. 1 S. 16) ist medizinisch nicht ausgewiesen; es liegt weder eine fachärztlich festgestellte Diagnose aus dem depressiven Formenkreis noch eine anderweitige psychiatrische Störung mit Krankheitswert vor.

6.2    Zusammenfassend besteht aufgrund der insoweit hinreichend aufschlussreichen und aussagekräftigen Aktenlage kein weiterer Abklärungsbedarf und ist die Beschwerdegegnerin unter zutreffender Würdigung der vorhandenen Akten zum überzeugenden Schluss gelangt, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen Verfügung vom 25. Juni 2014 (Urk. 6/60) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2019 (Urk. 2) nicht anspruchsrelevant verändert haben.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.


7.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christine Fleisch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger