Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00456
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 18. Mai 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1951 geborene X.___, welche ein Physikstudium sowie ein Postdoktorat in Chemie absolviert hatte (Dipl. Phys. ETH und Dr. sc. nat.), war vom 15. März 1993 bis am 31. Juli 1997 bei der Y.___ als Filialleiterin der Niederlassung Z.___ angestellt. Am 9. August 1997 erlitt sie einen Verkehrsunfall. Am 1. April 1998 trat sie bei der A.___ in B.___ eine Stelle als Sicherheitsingenieurin in einem 50 %-Pensum an. Unter Hinweis auf den Unfall vom 9. August 1997 meldete sich die Versicherte am 23. Juni 1999 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/4 und Urk. 9/70/1-6). Mit Verfügung vom 5. April 2001 wurde ihr bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab dem 1. August 1998 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 9/28), welche mit Mitteilungen vom 22. Januar 2004 (Urk. 9/38) und vom 25. April 2008 (Urk. 9/56) bestätigt wurde.
1.2 Im Namen der Versicherten beantragte ihr Hausarzt mit Schreiben vom 19. April 2010 eine Unterstützung am Arbeitsplatz durch einen Eingliederungsberater oder eine Eingliederungsberaterin (Urk. 9/65 f.). Am 27. September 2010 wurde der Versicherten von der IV-Stelle mitgeteilt, dass eine Arbeitsvermittlung zur Zeit nicht möglich sei, da die Versicherte angegeben habe, aktuell arbeitsunfähig zu sein (Urk. 9/72 und Urk. 9/73/3 f.). Trotz der Kündigung der Arbeitsstelle per 30. November 2010 mit Freistellung ab 5. Mai 2010 wurde der Versicherten von der bisherigen Arbeitgeberin eine freiwillige Unterstützungsleistung bis zum 31. August 2011 zugesichert (Urk. 9/71).
1.3 Am 29. Juli 2011 (Eingangsdatum) stellte die Versicherte bei der IV-Stelle ein Zusatzgesuch für eine Rentenerhöhung (Urk. 9/77). Mit Schreiben vom 9. August 2011 wurde der Versicherten von der bisherigen Arbeitgeberin mitgeteilt, dass sie die Möglichkeit habe, sich per 1. September 2011 frühzeitig pensionieren zu lassen. Ansonsten dauere die maximale Lohnfortzahlung bei Krankheit bis am 31. Mai 2012 (Urk. 9/80). Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten (Urk. 9/109 f. und Urk. 9/122). Die C.___ erstattete das Gutachten am 14. Januar 2014 (Urk. 9/125/1-71). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 17. März 2015 [Urk. 9/160], Einwand vom 30. April 2015 [Urk. 9/166]) lehnte die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch mit Verfügung vom 12. Juni 2015 ab (Urk. 9/184). Dagegen erhob die Versicherte beim hiesigen Gericht mit Eingabe vom 17. August 2015 Beschwerde (Urk. 9/190/3-61). Am 5. März 2019 (Urk. 9/258) zog sie ihre Beschwerde wieder zurück, weshalb das hiesige Gericht das Verfahren (Geschäfts-Nr. IV.2015.00810) mit Verfügung vom 12. März 2019 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abschrieb (Urk. 9/234). Die IV-Stelle informierte die Versicherte mit Schreiben vom 22. März 2019 darüber, dass das IV-Verfahren nun definitiv abgeschlossen sei, nachdem sie (die Versicherte) die Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Juni 2015 zurückgezogen habe und seit August 2015 eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehe (Urk. 9/235).
1.4 Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle ein Schadenersatzbegehren im Sinne von Art. 78 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG); im Zusammenhang mit dem Gutachten der C.___ stehe eine Urkundenfälschung im Raum, welche für sie Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche nach sich ziehe (Urk. 9/170). Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 teilte die Versicherte der IV-Stelle auf Ersuchen hin (Urk. 9/237) mit, dass sie am Schadenersatzbegehren vom 18. Mai 2015 festhalte, obwohl sie ihre Beschwerde beim hiesigen Gericht zurückgezogen habe (Urk. 9/257). Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 wies die IV-Stelle das Schadenersatzbegehren ab (Urk. 2 [= Urk. 9/261]).
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 22. Mai 2019 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. Juni 2019 (Urk. 1) und unter Beilage diverser Unterlagen (Urk. 3/2-42) Beschwerde und stellte die folgenden Anträge:
«1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin (IV-Stelle) vom 22. Mai 2019 aufzuheben.
2. Es sei der von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht erwähnte, von der Beschwerdeführerin aber nie gestellte Antrag auf Schadenersatz durch die nicht korrekte Aktenführung der Beschwerdegegnerin nicht zu beurteilen, und es sei dieser Sachverhalt im Gerichtsentscheid festzuhalten.
3. Es sei das Schadenersatzbegehren der Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2015 betreffend Schaden aus dem unrichtigen C.___-Gutachten vom 14. Januar 2014, das gemäss Beschluss des Obergerichts Zürich vom 24. August 2016 auf den Tatbestand eines falschen ärztlichen Zeugnisses im Sinne von StGB Art. 318 zu prüfen ist, gutzuheissen.
4. Es sei die Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, innert angemessener Frist ihre falschen Angaben betreffend Datum des Zusatzgesuches für eine Rentenerhöhung im Aktenverzeichnis der IV-Akten, im Feststellungsblatt vom 17. März 2015, in ihrem Vorbescheid vom 17. März 2015 und insbesondere in der Verfügung vom 12. Juni 2015 sowie in allfälligen weiteren Dokumenten zu berichtigen und durch das korrekte Datum des Zusatzgesuchs für eine Rentenerhöhung zu ersetzen. Dabei ist zu berichtigen, dass das Zusatzgesuch für eine Rentenerhöhung, das mit dem Unfall vom 3. Mai 2010 begründet wird, vom 25. Juli 2011 datiert – und nicht wie von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht in diversen Akten festgehalten – vom 22. April 2010.
Zudem ist im Aktenverzeichnis der Kurzbeschrieb von Akte 65 sinngemäss wie folgt zu ändern: ‹Gesuch des Hausarztes für Case Manager der IV-Stelle›.
5. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, diesen massgeblichen Fehler bei allen Stellen, an die die Verfügung vom 12. Juni 2015 weitergeleitet worden ist, zu berichtigen. Die Verfügung vom 12. Juni 2015 ging u.a. an das Sozialversicherungsgericht Zürich (Verfahren IV.2015.00810, an die C.___, an das Zivilgericht Basel-Stadt (Aktenzeichen K5.2015.11), an die Staatsanwaltschaft Zürich (Aktenzeichen STR A-6/2015/10005490 Dossier 1), an das Obergericht Zürich (Geschäfts-Nr.: UE150207-O/U/KIE) sowie an allfällige weitere Stellen.
Alles mit Kostenfolgen zulasten der IV-Stelle Zürich.»
2.2 Am 12. Juli 2019 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe zu den Akten und machte im Wesentlichen geltend, es sei von Seiten der IV-Stelle zu widerrechtlichen Aktenmanipulationen und einer unrichtigen Darstellung des Sachverhalts gekommen (Urk. 6). Als Beilage legte sie ein Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2019 auf, in welchem sie eine Berichtigung von unrichtigen IV-Akten und die Bekanntgabe dieses Umstands an Drittstellen verlangte (Urk. 7).
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. August 2019 angezeigt wurde (Urk. 10).
2.4 Rechtsanwalt Peter Kaufmann wies sich mit Eingabe vom 15. August 2019 (Urk. 11) und Vollmacht vom 14. August 2019 (Urk. 12) als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus, woraufhin mit Verfügung vom 16. August 2019 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Urk. 13). Am 10. September 2019 teilte Rechtsanwalt Peter Kaufmann mit, dass er die Interessen der Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete (Urk. 15).
2.5 Mit Eingabe vom 20. September 2019 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen fest (Urk. 16) und reichte diverse Beilagen ein (Urk. 17/1-15).
2.6 Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 19), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 20).
2.7 Mit Eingaben vom 23. Februar 2020 (Urk. 21) und 11. März 2020 (Urk. 23) teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei krank und bitte daher darum, keine weiteren Verfahrensschritte anzuordnen (unter Beilage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen [Urk. 22 und Urk. 24]). Mit Eingabe vom 31. März 2020 (Urk. 25) machte sie sodann geltend, sie sei bis Ende April 2020 prozess- und verhandlungsunfähig (unter Beilage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung [Urk. 26]).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, haften gemäss Art. 78 Abs. 1 ATSG die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind. Art. 78 Abs. 1 ATSG legt eine Kausalhaftung fest und setzt mithin kein Verschulden des Organs bzw. des Funktionärs voraus (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 78 N. 52).
1.2 Personen und Stellen, die nur im Einzelfall beigezogen werden, fallen nicht unter diese Verantwortlichkeitsbestimmung. Das gilt auch für aussenstehende Gutachterstellen (etwa eine MEDAS-Stelle), welche von den Versicherungsträgern nur im Einzelfall beigezogen werden, ohne dass sie im Übrigen in die Versicherungsdurchführung einbezogen sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 78 N. 58-60).
1.3 Da die Beschwerdeführerin Schäden geltend macht, welche ihr aufgrund des ihrer Ansicht nach falschen - C.___-Gutachtens vom 14. Januar 2014 entstanden sein sollen, fällt eine Verantwortlichkeit der Beschwerdegegnerin von vornherein ausser Betracht. Damit ist der Antrag Ziffer 3 auf Schadenersatz abzuweisen.
2.
2.1 Selbst wenn eine MEDAS-Stelle zu den Durchführungsorganen der Beschwerdegegnerin zu zählen wäre, änderte dies nichts am Ergebnis.
2.2
2.2.1 Die mit Art. 78 ATSG eingeführte Verantwortlichkeit ist in dem Sinne subsidiär, als sie nur dann zum Tragen kommt, wenn die geltend gemachte Forderung nicht mit ordentlichen sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren durchgesetzt werden kann oder wenn im Sozialversicherungsrecht eine spezifische Haftungsbestimmung fehlt (Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2019 vom 4. Juli 2019 E. 3 mit Hinweis auf BGE 133 V 14 E. 5; Urteil 8C_66/2009 vom 7. September 2009 E. 6, nicht veröffentlicht in: BGE 135 V 339, aber in: SVR 2010 UV Nr. 1 S. 1).
2.2.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 20. Juni 2019 unter anderem vor, sie habe ein Schadenersatzbegehren bloss wegen des unrichtigen Gutachtens der C.___ gestellt und nicht, wie von der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung festgehalten, auch wegen einer nicht korrekten Aktenführung der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 3). Die Gutachter seien bei der Erstellung ihres Gutachtens widerrechtlich vorgegangen und hätten ihr einen Schaden zugefügt (Urk. 1 S. 13). Weil das Obergericht die Beweiskraft des C.___-Gutachtens nicht anerkannt habe, sei dieses nicht beweiskräftig und daher rechtswidrig. Allein schon deshalb seien die Voraussetzungen von Art. 78 Abs. 1 ATSG erfüllt, und die Beschwerdegegnerin sei für den Schaden aus dem unrichtigen Gutachten der C.___ haftbar (Urk. 1 S. 21 f.).
2.2.3 Nachdem die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2011 (Eingangsdatum) bei der Beschwerdegegnerin ein Zusatzgesuch für eine Rentenerhöhung gestellt hatte (Urk. 9/77), veranlasste diese eine polydisziplinäre Untersuchung. Das C.___-Gutachten wurde am 14. Januar 2014 erstattet (Urk. 9/125/1-71). Gegen die gestützt auf das C.___-Gutachten erfolgte Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs mit Verfügung vom 12. Juni 2015 (Urk. 9/184) erhob die Beschwerdeführerin beim hiesigen Gericht mit Eingabe vom 17. August 2015 Beschwerde (Urk. 9/190/3-61). Am 5. März 2019 (Urk. 9/258) zog sie ihre Beschwerde allerdings wieder zurück, weshalb das hiesige Gericht das Verfahren IV.2015.00810 mit Verfügung vom 12. März 2019 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abschrieb (Urk. 9/234).
2.2.4 Durch den Rückzug der Beschwerde verzichtete die Beschwerdeführerin somit auf eine richterliche Überprüfung der ablehnenden Verfügung vom 12. Juni 2015 und damit auch auf eine gerichtliche Überprüfung der Beweiskraft des C.___-Gutachtens. Daran ändern die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe für den Rückzug der Beschwerde (Urk. 1 S. 12 Rz. 43 und S. 17 ff. Rz. 70 ff.) nichts.
Es ist nicht zulässig, gestützt auf Art. 78 ATSG eine Verantwortlichkeit der Beschwerdegegnerin mit der Begründung geltend zu machen, die Rentenablehnung sei materiell unzutreffend (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 78 N. 7). Damit erübrigt es sich, auf die umfangreichen Ausführungen zum medizinischen Sachverhalt, zur Prozessführung der Beschwerdegegnerin oder zur Beweiskraft des C.___-Gutachtens einzugehen. Sodann ist auch auf die Vorbringen betreffend ein allfällig widerrechtliches oder strafrechtlich relevantes Vorgehen der Gutachter nicht einzugehen. Die Beschwerdeführerin hatte bereits am 3. September 2014 bei der Stadtpolizei Zürich eine Strafanzeige gegen die Gutachter mit Strafantrag wegen Ehrverletzung eingereicht und unter anderem vorgebracht, es seien verschiedene Feststellungen im C.___-Gutachten falsch (Urk. 3/26 S. 3 f.). Damit wäre der Beschwerdeführerin auch unter dem Aspekt eines allfälligen strafrechtlich relevanten Verhaltens der Gutachter eine Überprüfung der Beweiskraft des C.___-Gutachtens im Beschwerdeverfahren IV.2015.00810 offen gestanden. Dass sich die rechtliche Situation erst nach Abschluss des noch hängigen Strafverfahrens definitiv beurteilen lässt, wie die Beschwerdeführerin vorbringt (Urk. 1 S. 12 Rz. 42), vermag daran nichts zu ändern.
2.3
2.3.1 Kommt hinzu, dass eine wesentliche Voraussetzung für eine Haftung gemäss Art. 78 ATSG fehlt. Der Schaden gemäss Art. 78 ATSG besteht in einer unfreiwilligen Minderung des Vermögens und entspricht der Differenz zwischen dem aktuellen Stand des Vermögens und demjenigen Stand des Vermögens, welcher ohne das schädigende Ereignis gegeben wäre. Der Schaden kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Erhöhung der Passiven, einer Nichterhöhung der Aktiven oder einer Nichtverminderung der Passiven bestehen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 78 N. 74 mit Hinweis auf BGE 128 III 22 E. 2.e.aa).
2.3.2 Die Beschwerdeführerin gab an, es sei noch nicht möglich, die Beweismittel und eine Übersicht für alle aus dem unrichtigen Gutachten entstehenden Schadenersatzansprüche zuzustellen. Denn diese seien zurzeit noch nicht bekannt, weil die entsprechenden Verfahren noch nicht abgeschlossen seien (Urk. 1 S. 21 f.). Damit ist ein Schaden (noch) nicht ausgewiesen.
2.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin einen Schaden im Umfang bereits angefallener Anwaltskosten geltend machte, versäumte sie es sodann, diesen Schaden zu belegen und zu beziffern.
2.4 Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass auch nicht beurteilt werden kann, ob ein Kausalzusammenhang zwischen einem allfällig widerrechtlichen Verhalten der Gutachtensstelle und einem Schaden besteht, solange in einem der von der Beschwerdeführerin erwähnten Verfahren noch gar kein Entscheid ergangen ist. Massgebend für die Beurteilung eines Kausalzusammenhangs wären die rechtlichen Erwägungen der jeweils entscheidenden Instanz. Was das von der Beschwerdeführerin gleichzeitig geführte Verfahren gegen den Unfallversicherer (Suva) vor dem hiesigen Gericht (Geschäfts-Nummer UV.2018.00154) anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit dem heute ergangenen Urteil zwar abgewiesen wird, dass das Gericht seine primäre Begründung jedoch nicht auf die gutachterliche Beurteilung abstellt. Damit könnte zwischen dem C.___-Gutachten und der Abweisung der Beschwerde im Verfahren UV.2018.00154 auch kein Kausalzusammenhang hergestellt werden.
3. Da die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2019 nur das Schadenersatzbegehren zum Gegenstand hat, ist auf die Beschwerde, soweit damit anderes verlangt wird (Anträge Ziffern 2, 4 und 5), nicht einzutreten.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelMuraro