Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00457


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 25. Mai 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1966, war seit 1999 Geschäftsführer/Werkstattchef in der eigenen Firma (Urk. 6/2 Ziff. 6.3.1). Am 14. Januar 2006 erlitt er einen Autounfall (vgl. Urk. 6/5/130) und am 25. Januar 2007 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 12. und 16. August 2013 unter anderem ab Januar 2007 eine ganze Invalidenrente (Urk. 6/88) und ab August 2013 eine halbe Invalidenrente (Urk. 6/81) zu. Diese Verfügungen hob das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. März 2014 im Verfahren Nr. IV.2013.00821 auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 6/123).

    Die IV-Stelle holte ein Gutachten ein, das von den Ärzten des Y.___ am 17. August 2015 erstattet wurde (Urk. 6/176), und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 2. Februar 2016 eine ganze Rente bis September 2012 zu (Urk. 6/194). Nach Rückzug der dagegen erhobenen Beschwerde wurde das Verfahren Nr. IV.2016.00283 vom hiesigen Gericht am 4. Oktober 2016 abgeschrieben (Urk. 6/209).

1.2    Am 5. Mai 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit Oktober 2017 behandelte Polyarthritis erneut an (Urk. 6/235 Ziff. 6.2-3).

    Die IV-Stelle teilte ihm am 18. Mai 2018 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen stattfänden (Urk. 6/245).

    Am 21. Mai 2018 erlitt der Versicherte einen weiteren Unfall (6/260/116117).

1.3    Nach erneuter Anmeldung vom 20. November 2018 (Urk. 6/254) und unter anderem Beizug der Akten der Suva (6/260) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/267, Urk. 6/273) mit Verfügung vom 21. Mai 2019 einen Leistungsanspruch (Urk. 6/280 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 20. Juni 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Mai 2019 (Urk. 2) mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Ziff. 1), eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Ziff. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2019 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 5. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

    Am 29. August 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin darauf, zu einem vom Beschwerdeführer eingereichten weiteren Arztbericht (Urk. 8/1) Stellung zu nehmen (Urk. 10), was diesem am 2. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).


3.    Die Suva sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 10. September 2013 eine Invalidenrente ab Oktober 2013 entsprechend einer Erwerbseinbusse von 54 % zu (Urk. 6/120), die sie mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2017 per Ende Juli 2017 aufhob (Urk. 6/230), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 28. Juni 2019 im Verfahren Nr. UV.2017.00193 bestätigt wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).     

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

    

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, der Beschwerdeführer sei zwar ab Oktober 2017 mehrmals arbeitsunfähig gewesen, dies aber nur für jeweils kurze Phasen. Dazwischen wäre ihm eine angepasste Tätigkeit in hohem Umfang zumutbar gewesen (S. 1 unten). Es sei keine langandauernde, erhebliche Änderung der gesundheitlichen Situation seit der Renteneinststellung (im Februar 2016 per Ende September 2012) festzustellen (S. 2 oben).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), gemäss den Berichten der Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Z.___ sei seit Oktober 2017 dauernd eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % aufgrund der Polyarthritis ausgewiesen (S. 4 Ziff. 1). Zudem sei er nach dem Unfall vom Mai 2018 zeitweilig zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 5 oben). Die Beschwerdegegnerin habe sich hauptsächlich auf die Suva-Berichte gestützt, so namentlich die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 75 % durch die Ärzte der A.___. Nicht berücksichtigt sei dabei aber die Polyarthritis und die aus diesem Grund attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 5 Ziff. 2).

2.3    Strittig ist, in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die 2017 aufgetretene Polyarthritis und allenfalls die Folgen eines im Mai 2018 erlittenen Unfalls beeinträchtigt ist, und wie es sich mit einer allfälligen Einschränkung in zeitlicher Hinsicht verhält.

    Davon hängt auch ab, ob im Vergleich zum in der Verfügung von 2016 festgestellten Sachverhalt eine revisionsrelevante Veränderung (vgl. vorstehend E. 1.2) eingetreten ist, weshalb diese Frage hier nicht an den Anfang zu stellen ist.


3.    Die Ärzte des Y.___ erstatteten am 17. August 2015 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/176/2-48).

    Sie nannten die folgenden, hier leicht verkürzt angeführten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 42 f. Ziff. 5.1):

- Harninkontinenz

- leichtgradige Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit

- Tinnitus beidseits

- intermittierende Schwindelsymptomatik

    Ferner nannten sie die folgenden, hier leicht verkürzt angeführten Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 43 Ziff. 5.2):

- Zustand nach Verkehrsunfall Januar 2006 mit wahrscheinlicher Commotio cerebri

- leichte kognitive Störung, multifaktoriell bedingt

- rezidivierende Diarrhoe

- chronische Nacken-Schulter-Armbeschwerden der dominanten linken Seite

    Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, aufgrund der Harninkontinenz bestehe aus urologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 25 %. Interdisziplinär beurteilt bestehe in der angestammten Tätigkeit des Exploranden als Werkstattchef wie auch in sämtlichen anderen Tätigkeiten, welche nicht unter erhöhtem Störlärm ausgeübt werden müssten und nicht sturzgefährdet seien, eine ganztags verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75 % (S. 44 Ziff. 6.2 am Ende). Aus urologischer Sicht sei von Juli 2011 bis Juni 2012 retrospektiv eine volle Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, seither sei wahrscheinlich von der aktuellen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 44 Ziff. 6.3).


4.

4.1    In ihrem Bericht vom 13. November 2017 (Urk. 6/247/30-31) über die vom 2. Oktober bis 13. November 2017 erfolgten Untersuchungen nannten Dr. med. B.___, Assistenzarzt, und PD Dr. med. C.___, Leitende Ärztin, Klinik für Rheumatologie, Z.___, die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen (S. 1):

- undifferenzierte Polyarthritis (Erstdiagnose Oktober 2017)

- Status nach Fräsenverletzung am 8. Dezember 2016

- Status nach Blasenkarzinom (zirka 2011)

- chronischer Tinnitus, aktuell (November 2017) erneut dekompensiert

- zervikozephales Schmerzsyndrom

    Sie attestierten vom 2. bis 30. Oktober 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und eine solche von 50 % für Bürotätigkeit, vom 30. Oktober 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 13. November bis 11. Dezember 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 3 oben).

4.2    In ihrem Bericht vom 29. Dezember 2017 (Urk. 6/247/17-18 = Urk. 6/247/21-22) nannten Dr. B.___ (vorstehend E. 4.1) und Dr. med. D.___, Z.___, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit die bereits erwähnte undifferenzierte Polyarthritis (S. 1 Ziff. 1).

    Sie attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 30. Oktober bis 10. November 2017 und eine solche von 50 % vom 13. November 2017 bis 5. Januar 2018 (S. 2 Ziff. 10). Die Prognose zur Arbeitsunfähigkeit sei derzeit schwierig abzuschätzen. Bezüglich der rheumatologisch bedingten Gelenkbeschwerden sei drei Monate nach Beginn der medikamentösen Behandlung eine Beurteilung bezüglich des therapeutischen Ansprechens möglich, dies wäre Ende Februar 2018 der Fall (S. 2 Ziff. 11).

4.3    Im Bericht vom 5. Juni 2018 (Urk. 6/250 = Urk. 6/251/9-11) führten Dr. B.___ und Dr. D.___ (vorstehend E. 4.2), Z.___, aus, die Behandlung sei am 2. Oktober 2017 aufgenommen worden und die letzte Kontrolle am 29. Mai 2018 erfolgt (Ziff. 1.1). Der Patient sei alle 2-3 Monate in Behandlung (Ziff. 1.2). Letztmals sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 2. Juni (richtig wohl: Oktober) 2017 bis 7. Januar 2018 attestiert worden (Ziff. 1.3). Ein grosser Teil der Tätigkeiten des Patienten erfordere manuelle Tätigkeiten, diese seien aufgrund der Polysynovitiden eingeschränkt, eine Bürotätigkeit sei aber zu 50 % zumutbar (Ziff. 3.2). Die bisherige Tätigkeit sei 3-4 Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.2), eine Bürotätigkeit 5-6 Stunden (Ziff. 4.2). Die weitere Prognose sei abhängig vom weiteren Ansprechen, grundsätzlich aber günstig (Ziff. 4.3).

4.4    Im Bericht vom 12. September 2018 über ein im Auftrag der Suva in der A.___ am 8. September 2018 erfolgtes ambulantes Assessment (Urk. 6/260/42-50) wurden die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen genannt (S. 1):

- Unfall vom 21. Mai 2018: Sturz von einem Bootsdach auf den Kopf / Nacken

- Status nach Verkehrsunfall am 14. Januar 2006 mit leichter traumatischer Hirnverletzung

- laut eigenen Angaben des Patienten rheumatoide Arthritis Finger Dig. IIV beidseits, in Behandlung in der Rheumapoliklinik Z.___

- Status nach Urethelkarzinom der Harnblase

    Nach einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % nach dem Unfall vom 21. Mai 2018 arbeite der Patient seit dem 6. Juni 2018 wieder 50 %. Aus heutiger Sicht wäre eine weitere Steigerung der Arbeitsleistung auf höchstens 75 % frühestens in
5-6 Wochen anzusteuern (S. 4 Mitte).

4.5    Dr. B.___ und Dr. D.___ (vorstehend E. 4.2), führten im Bericht vom 4. Dezember 2018 (Urk. 6/258/5-8 = Urk. 6/263) aus, der Gesundheitszustand sei stationär (Ziff. 1.1). Die bisherige Tätigkeit sei eine Kombination aus Büro- und Werkstattarbeit, eine angepasste Tätigkeit wäre Büroarbeit (Ziff. 2.1). Die Verminderung der Leistungsfähigkeit betrage 50 % (Ziff. 2.2).

4.6    Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Beurteilung vom 5. Februar 2019 (Urk. 6/266 S. 5 Mitte) aus, es sei wegen der undifferenzierten Polyarthritis zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 2. Oktober beziehungsweise 50 % vom 13. November 2017 bis 5. Januar 2018 in der angestammten Tätigkeit gekommen. Unter der eingeleiteten Therapie habe sich die Situation mit zuletzt 5-6 Stunden Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit weiter verbessert. Durch den Unfall vom 21. Mai 2018 sei es zur erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit anfangs 100%iger Arbeitsunfähigkeit gekommen. Danach habe sich der Zustand ebenfalls gebessert, eine abschliessende Beurteilung der Suva liege noch nicht vor. Zusammengefasst sei es seit 2017 zu vorübergehenden Veränderungen des Gesundheitszustands gekommen, eine massgebliche dauerhafte Verschlechterung sei in den vorliegenden Unterlagen nicht ausgewiesen.

4.7    Seitens der Klinik für Rheumatologie des Z.___ wurde am 9. Mai 2019 telefonisch mitgeteilt, es könne kein Verlaufsbericht erstattet werden. Es habe seit dem letzten Bericht vom 4. Dezember 2018 (vorstehend E. 4.5) keine Konsultation mehr stattgefunden, zu einem Termin im Februar 2019 sei der Patient nicht erschienen (Urk. 6/276).

4.8    Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie, führte in seinem Bericht vom 28. Juli 2019 (Urk. 8/1) aus, der Beschwerdeführer stehe seit 26. Januar 2019 in seiner Behandlung (Ziff. 1). Er nannte die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen (Ziff. 2):

- periphere Psoriasisarthritis, ES zirka 2006

- anfallsweise auftretender Schwindel, chronischer Tinnitus

- chronisch rezidivierendes cervicocephales und cervicospondylogenes Schmerzsyndrom

- Status nach Blasenkarzinom 2011 mit Operation und Anlage einer Neoblase

- Status nach Verletzung des Strecksehnenapparates Digitus rechts Dezember 2016

- intermittierendes spondylogenes und lumbovertebrales Schmerzsyndrom

    Aufgrund der Polyarthritis seien die peripheren Gelenke im Alltag und bei der Arbeit nur eingeschränkt belastbar, und manuelle Arbeiten unter vermehrter Last könnten nicht ausgeführt werden (Ziff. 3).

    Seit Behandlungsbeginn sei der Versicherte für die administrativen Tätigkeiten in der Autowerkstatt sowie allenfalls ganz leichte manuelle Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig, für die rein manuelle Tätigkeit als Automechaniker sei er aufgrund der fehlenden Belastbarkeit der peripheren Gelenke aktuell zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 4).

    Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führte Dr. F.___ aus, für eine rein wechselbelastende Tätigkeit ohne Hantieren von Lasten über 3 kg körpernah oder körperfern und ohne Überkopfarbeiten sei der Patient bezüglich der Polyarthritis und des cervicospondylogenen Schmerzsyndroms zirka 80 % arbeitsfähig, dies ohne Berücksichtigung der Schwindelsymptomatik und möglicher neuropsychologischer Defizite, bezüglich welcher er keine Stellung beziehen könne (Ziff. 5).

    Die gesundheitliche Situation könne voraussichtlich durch weitere Therapiemassnahmen verbessert werden (Ziff. 7).

5.

5.1    Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit stimmen die von behandelnder Seite abgegebenen Beurteilungen weitgehend überein beziehungsweise lassen sich miteinander vereinbaren.

    So wurde in den Z.___-Berichten im November und Dezember 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 13. November 2017 angegeben (vorstehend E. 4.1-2). Im Juni 2018 wurde ausgeführt, die bisherige Tätigkeit sei 3-4 Stunden zumutbar (vorstehend E. 4.3), was bezogen auf die in solchen Berichten üblicherweise für eine volle Arbeitsfähigkeit angenommenen 8 Stunden einer Arbeitsfähigkeit von 38-50 % entspricht. Im Dezember 2018 wurde die Leistungsfähigkeit wiederum als um 50 % vermindert angegeben (vorstehend E. 4.5).

    Der behandelnde Rheumatologe bezifferte die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Ergebnis ebenfalls mit 50 % (vorstehend E. 4.8). Sein Bericht stammt zwar aus dem Juli 2019, jedoch gibt es keinen Grund zur Annahme, seine Beurteilung gelte nicht bereits ab Behandlungsbeginn (Januar 2019), mithin in einem Zeitpunkt vor Verfügungserlass (Mai 2019).

    Damit ist eine Arbeitsunfähigkeit von jedenfalls 50 % von November 2017 bis zum Verfügungserlass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vorstehend E. 1.3) könne nicht einmal eröffnet werden (Urk. 6/266 S. 5 unten), erweist sich als offensichtlich unzutreffend. Vielmehr steht fest, dass das Wartejahr bestanden worden ist.

5.2    Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit liegen nur spärliche Angaben vor. Die diesbezüglichen Angaben im Bericht über das im September 2018 erfolgte Assessment (vorstehend 4.4) sind knapp ausgefallen und sind eher als vorläufige prognostische Annahme zu betrachten. Die Angaben des seit Januar 2019 behandelnden Rheumatologen (vorstehend E. 4.8) erscheinen demgegenüber als deutlich aussagekräftiger.

    Allerdings sind sie aus verschiedenen Gründen für die Entscheidfindung nicht hinreichend: Erstens erfolgte die Beurteilung aus der Perspektive des Behandlers, weshalb ihr mit Zurückhaltung zu begegnen und sie zumindest durch eine Aussensicht zu plausibilisieren ist. Zweitens ist angesichts des angegebenen noch bestehenden Verbesserungspotentials unklar, inwieweit es sich um eine Momentaufnahme handelt beziehungsweise wie es sich mit allfälligen Einschränkungen im Zeitverlauf seit November 2018 (6 Monate nach der erneuten Anmeldung) verhält. Drittens hat die Beschwerdegegnerin, obwohl ihr dazu Gelegenheit gegeben wurde, zur nachgereichten Beurteilung nicht Stellung genommen.

    Darüber hinaus bleibt zu beachten, dass zumindest offen erscheint, ob sich allenfalls auch noch aus den Folgen des Unfalls vom Mai 2018 dauerhafte Beeinträchtigungen ergeben.

5.3    Aus den genannten Gründen ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepasster Tätigkeit in der genannten Hinsicht abkläre und - allenfalls - eine Invaliditätsbemessung im Hinblick auf eine (allenfalls auch befristete) Rentenzusprache vornehme.


6.

6.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die nach Einsicht in die Honorarnote vom 12. September 2019 (Urk. 13) auf Fr. 1'830.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. Mai 2019 aufgehoben und die Sache wird an diese zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’830.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher