Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00459


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 29. Juni 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1960, Mutter zweier Kinder (geboren 1986 und 1989), meldete sich am 2. Dezember 1996 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine schwere Herzkrankheit mit anschliessender Herztransplantation bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 6. November 1997 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 41 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 1997 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/12). Im Rahmen zweier Revisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Viertelsrente mit Mitteilungen vom 30. April 1999 und vom 8. November 2001 (Urk. 8/17 und Urk. 8/21).

    Im Oktober 2006 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 8/28) und erhöhte die bisherige Viertelsrente der Versicherten mit Verfügungen vom 11. September 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 64 % mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2006 auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 8/41 und Urk. 8/43). Ebenfalls mit Verfügung vom 11. September 2008 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. September 2007 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu (Urk. 8/40 und Urk. 8/44). Im Rahmen eines im Juni 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 8/48-49) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 28. Februar 2013 (Urk. 8/55) mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit habe. Mit Mitteilung vom 11. April 2013 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf die bisherige Dreiviertelsrente (Urk. 8/58).

1.2    Am 18. Dezember 2018 (Eingangsdatum) reichte die Versicherte der IV-Stelle ein Rentenerhöhungsgesuch ein (Urk. 8/66), unter Beilage der Berichte von Dr. med. Y.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 3. Dezember 2018 (Urk. 8/64) und von Prof. Dr. med. Z.___, von der Klinik A.___ vom 21. November 2018 (Urk. 8/65). Mit Vorbescheid vom 31. Januar 2019 stellte die IV-Stelle ihr das Nichteintreten auf das neue Leistungsgesuch in Aussicht (Urk. 8/68). Dagegen erhob die Versicherte am 20. Februar 2019 Einwand (Urk. 8/70). Am 1. April 2019 führte die IV-Stelle zwecks Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt und der Hilfsbedürftigkeit der Versicherten einen Hausbesuch durch (Urk. 8/74-75). Am 25. April 2019 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit habe (Urk. 8/77). Mit Verfügung vom 25. April 2019 wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch ab (Urk. 2; vgl. auch Urk. 8/78).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 13. Mai 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die bisherige Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente zu erhöhen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 30. August 2019 angezeigt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

1.2    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Auch eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD; Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen).

1.5    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

    Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde, sondern zu 100 % als Hausfrau tätig wäre. Die Einschränkungen im Haushalt seien erneut vor Ort überprüft worden. Die Invalidität habe sich seit der letzten Abklärung insofern verändert, als die Beschwerdeführerin heute im Haushalt zu 63,6 % eingeschränkt sei. Dies ändere jedoch nichts am Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Wegen ihrer schweren Krankheiten sei sie nicht in der Lage zu arbeiten. Der Invaliditätsgrad betrage nunmehr 100 % (Urk. 1).


3.

3.1    

3.1.1    Der Mitteilung vom 11. April 2013 (Urk. 8/58), mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 61 % ermittelte und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Dreiviertelsrente bestätigte, lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 31. August 2012 (Urk. 8/57/2-3) zugrunde.

3.1.2    RAD-Ärztin Dr. B.___ erklärte in dieser Stellungnahme, dass bei der Beschwerdeführerin am 18. Juni 1996 eine orthotope Herztransplantation bei dilatativer Kardiomyopathie durchgeführt worden sei. Am 12. Mai 2010 sei es zu einer akuten zellulären Abstossung gekommen, bei einer Ejektionsfraktion des linken Ventrikels von 62 %. Am 21. September 2007 sei eine Nierentransplantation vorgenommen worden. Im Januar 2008 sei ein Reflux aufgetreten. Am 27. März 2008 seien eine Eigennierennephrektomie und eine Eigenuretherpyelostomie durchgeführt worden. Weiter lägen eine Adipositas mit BMI 44 kg/m2, eine hereditäre Sphärozyose und eine Femurkopfnekrose links (MRI vom 19. August 2010) vor und es werde ein Diabetes mellitus (Erstdiagnose vor drei Jahren) ausgewiesen. Gemäss den Angaben im Revisionsfragebogen von Dr. med. C.___ vom Universitätsspital D.___ werde die Femurkopfnekrose links als progredient beurteilt. Dr. C.___ habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Aus Sicht des RAD sei mit der Femurkopfnekrose zeitnah ein Leiden ausgewiesen, welches die Tätigkeit im Haushalt weitergehend einschränken könne. Im Rahmen der Operation vom 27. März 2008 sei von einer temporären Einschränkung auszugehen. Ebenfalls eine mögliche und nur temporäre Verschlechterung sei im Rahmen der akuten zellulären Abstossung vom 12. Mai 2010 anzunehmen (Urk. 8/57/2-3).

3.1.3    Dem Haushaltabklärungsbericht vom 12. April 2013 (Urk. 8/56; vgl. auch Urk. 8/33) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nie einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen sei. Es müsse weiterhin davon ausgegangen werden, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Die Beschwerdeführerin lebe mit dem Ehemann, Sohn, der (nicht erwerbstätigen) Schwiegertochter und dem Enkel zusammen.

    Im Bereich der Haushaltführung (Gewichtung 4 %) sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt.

    Den Bereich Ernährung (Gewichtung 46 %) übernehme grundsätzlich die Schwiegertochter. Dieser sei es zuzumuten, an drei Tagen pro Woche das Kochen zu übernehmen. Für das Frühstück sei jeder selber verantwortlich. Der Ehemann nehme sein Essen von zu Hause zur Arbeit mit. Es sei zumutbar, dass die Beschwerdeführerin im Sitzen beim Zubereiten der Speisen mithelfe. Auch eine Mithilfe bei der oberflächlichen Reinigung sei ihr zumutbar. Demgemäss sei hier von einer Einschränkung von 53 % auszugehen.

    Den Bereich Wohnungspflege (Gewichtung 20 %) übernehme ebenfalls die Schwiegertochter. Aufgrund der Hüftproblematik sei es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich, herumzugehen, stehende Tätigkeiten auszuführen und sich zu bücken. Sitzende, leichte Tätigkeiten, wie zum Beispiel den Tisch ein wenig zu putzen, sei der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar. Der Schwiegertochter sei es zuzumuten, ihr eigenes Zimmer und einmal wöchentlich die Bad- und WC-Reinigung zu übernehmen. Hier sei von einer Einschränkung von 72 % auszugehen.

    Hinsichtlich des Einkaufs und der weiteren Besorgungen (Gewichtung 10 %) sei darauf hinzuweisen, dass der Sohn oder der Ehemann am Wochenende einkaufe. Unter der Woche kaufe die Schwiegertochter ein. Es könne davon ausgegangen werden, dass einmal pro Woche ein Grosseinkauf und zwei bis drei Mal pro Woche kleinere Einkäufe getätigt würden. Die administrativen Angelegenheiten habe immer der Ehemann erledigt. Die Kleineinkäufe seien der Schwiegertochter zuzumuten. In diesem Bereich sei von einer Einschränkung von 60 % auszugehen.

    Beim Bereich Wäsche und Kleiderpflege (Gewichtung 20 %) übernehme die Schwiegertochter das Bügeln. Da die Beschwerdeführerin in der Nacht sehr stark schwitze, müsse sie oft die Wäsche wechseln. Nur für die Eheleute seien wöchentlich ca. drei bis vier Waschgänge nötig. Die Beschwerdeführerin lege kleine Wäschestücke wie Unterwäsche oder Socken zusammen und lege diese auf den Tisch. Die übrigen Tätigkeiten in diesem Bereich erledige die Schwiegertochter. Das Sortieren der Kleider sei der Beschwerdeführerin aufgrund der Hüftproblematik nicht mehr zuzumuten. Das Tragen der Wäschezaine, das Sortieren sowie Versorgen der Wäsche seien der Schwiegertochter zuzumuten. In diesem Bereich sei von einer Einschränkung von 79,7 % auszugehen.

    Gesamthaft errechnete der Abklärungsdienst eine Einschränkung im Haushalt von 60,72 %.

3.2

3.2.1    Im Rahmen des im Dezember 2018 eingeleiteten Revisionsverfahrens sind im Wesentlichen folgende Beurteilungen aktenkundig:

3.2.2    Prof. Z.___ von der Klinik A.___ stellte im Bericht vom 21. November 2018 zuhanden von Dr. Y.___ folgende Diagnosen (Urk. 8/65):

(1) orthotope Herztransplantation bei dilatativer Kardiomyopathie (18. Juni 1996)

(2) Fussschmerzen links nach Trauma

(3) Lebendnierentransplantation 21. September 2007 iliakal rechts

(4) rezidivierende Thromboembolien

(5) Diabetes mellitus

(6) Femurkopfnekrose links > rechts

(7) Status nach Pannikulitis Beckenkamm rechts und oberes Sprunggelenk links im Sinne einer tiefen Morphea

(8)Periarthropathia genu links > rechts

(9) Osteoporose/Osteopenie

(10) Adipositas

(11) Depression

(12) Katarakt beidseits

(13) Ciproxin, Clopidogrel

(14) aktuell: bronchopulmonaler Infekt und persistierender Harnwegsinfekt

3.2.3    Dr. Y.___ gab im Bericht vom 20. Februar 2019 an, dass bei der herz- und nierentransplantierten Beschwerdeführerin mit vielen anderen massiv einschränkenden Diagnosen lebenslang eine 100%ige Invalidität bestehe. Sie werde zu keiner Zeit im Stande sein, irgendeiner Tätigkeit, weder beruflich noch zu Hause, nachzugehen. Sämtliche Haushaltsarbeiten würden durch die Familie übernommen und ausgeführt (Urk. 8/69).

3.2.4    Aus dem Haushaltabklärungsbericht vom 23. April 2019 (Urk. 8/74) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor mit dem Ehemann, Sohn, der (nicht erwerbstätigen) Schwiegertochter und dem Enkel am gleichen Wohnort respektive im gleichen Haushalt lebe. Die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz nie gearbeitet und gegen die Verfügungen der Beschwerdegegnerin auch nie Einwand/Beschwerde erhoben. Sie sei nun 58/59 Jahre alt. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin als Hausfrau zu qualifizieren. Der Ehemann sei in der Zwischenzeit pensioniert. Er sei in schlechter psychischer Verfassung und es werde auch eine psychiatrische Behandlung diskutiert. Die Schadenminderungspflicht, wie sie im Vorbericht beschrieben werde, könne der Schwiegertochter weiterhin zugemutet werden. Dem Sohn könne zusätzlich das zugemutet werden, was der Ehemann aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht mehr erledigen könne.

    Was den Bereich Ernährung (Gewichtung 46 %) betreffe, würden der Sohn und die Schwiegertochter am Morgen alles vorbereiten (Tee, Tassen etc.). Jeder versorge sich dann selbst. Das Mittag- und Abendessen bereite die Schwiegertochter zu. Die Beschwerdeführerin könne nicht lange stehen. Einfache Rüstarbeiten in sitzender Position könne sie übernehmen und es sei ihr auch möglich, für sich selbst abzuräumen oder sich ein Sandwich zuzubereiten. Etwas auf Körperhöhe punktuell wegzuwischen, sei ihr möglich. Im Weiteren tische und räume jeder für sich selber ab. Der Beschwerdeführerin sei es möglich, etwas in den Geschirrspüler zu legen oder herauszunehmen. Im Grossen und Ganzen müsse das Ein- und Ausräumen des Geschirrspülers und das Versorgen des Geschirrs aber von jemand anderem übernommen werden. Die Reinigungsarbeiten übernehme generell die Schwiegertochter. Die Situation im Bereich Ernährung sei im Vergleich zum Vorbericht unverändert. Es sei nach wie vor von einer Einschränkung von 53 % auszugehen.

    Hinsichtlich des Bereichs Wohnungs- und Hauspflege (Gewichtung 24 %) sei zu bemerken, dass die Schwiegertochter sämtliche Grobarbeiten (Bodenpflege feucht/trocken, Fenster putzen, Badreinigung/WC, Bett beziehen) übernehme, da die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt nicht dazu in der Lage sei. Die Beschwerdeführerin lege mal das Duvet zurück. Das tägliche Betten sei ihr aber nicht möglich. Auch den täglichen Kehr und das Abstauben übernehme die Schwiegertochter. Die Familie habe keine Haustiere oder Pflanzen. Auch hier werde die Einschränkung (72 %) analog zum Vorbericht übernommen, aufgrund der im Grossen und Ganzen unveränderten Situation.

    Betreffend den Bereich Einkäufe und weitere Besorgungen (Gewichtung 10 %) sei darauf hinzuweisen, dass der Sohn einkaufe und neu auch die administrativen Angelegenheiten erledige. Gelegentlich begleite die Beschwerdeführerin den Sohn bei den Einkäufen. Es komme auf ihr Befinden an. Manchmal sei ihr schwindlig und es gehe ihr schlecht. Hier sei nach wie vor von einer Einschränkung von 60 % auszugehen.

    Im Bereich Wäsche und Kleiderpflege (Gewichtung 20 %) kämen für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann pro Woche vier Ladungen zusammen, weil sie viel schwitze und die Kleider öfter wechseln müsse. Einmal pro Woche kümmere sich die Schwiegertochter um den gesamten Wäscheprozess. Die Beschwerdeführerin könne einfache Wäschestücke, wie zum Beispiel Unterwäsche und Socken, zusammenlegen. In diesem Bereich sei unverändert von einer Einschränkung von 79,7 % auszugehen.

    Gesamthaft errechnete der Abklärungsdienst – aufgrund der im Vergleich zur Haushaltabklärung vom 12. April 2013 (Urk. 8/56) leicht veränderten Gewichtung der verschiedenen Bereiche - eine Einschränkung im Haushalt von 63,6 %.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 15. Januar 2019 (Urk. 8/67/2-3).

    In dieser Stellungnahme legte RAD-Arzt Dr. E.___ dar, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zur RAD-Einschätzung vom 31. August 2012 im Wesentlichen unverändert sei. Im Rahmen der aktuellen Hospitalisation in der Klinik A.___ vom 21. November 2018 sei kein neuer Befund dokumentiert worden.

4.2    Diese Beurteilung von RAD-Arzt Dr. E.___ ist einleuchtend und plausibel. Dass die Beschwerdeführerin unter diversen gravierenden gesundheitlichen Beschwerden leidet, ist nicht in Abrede zu stellen. Dass es seit der RAD-Einschätzung vom 31. August 2012 (Urk. 8/57/2-3) zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Auswirkungen auf die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, gekommen ist, geht aus den Berichten von Prof. Z.___ von der Klinik A.___ vom 21. November 2018 (Urk. 8/65) und von Dr. Y.___ vom 20. Februar 2019 (Urk. 8/69) indes nicht hervor. Insbesondere litt die Beschwerdeführerin bereits im August 2012 unter Herz-, Nieren- und Hüftbeschwerden. Nach der am 4. Mai 2018 durchgeführten Hüft-Totalprothesenimplantation (Urk. 8/65) haben sich die Schmerzen gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom 1. April 2019 gebessert (Urk. 8/74/2).

4.3    Die Haushaltabklärung vom 1. April 2019 (Urk. 8/74) wurde sodann von einer qualifizierten Person des Abklärungsdienstes am Wohnort der Beschwerdeführerin durchgeführt. Die Abklärungsperson hat dabei nachvollziehbar begründet, weshalb die Beschwerdeführerin nach wie vor als zu 100 % im Aufgabenbereich zu qualifizieren ist. Im Weiteren hatte die Abklärungsperson - ihren Darlegungen im Abklärungsbericht zufolge - Kenntnis von den Diagnosen und den sich daraus ergebenden Einschränkungen der Beschwerdeführerin. Sie hat detailliert begründet, in welchen Bereichen des Haushalts die Beschwerdeführerin in welchem Umfang eingeschränkt ist. Zudem hat sie insbesondere auch erklärt, welchen im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen im Rahmen der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, die Beschwerdeführerin zu unterstützen. Inwiefern diese Darlegungen unzutreffend sein sollen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Der Abklärungsbericht vom 23. April 2019 ist somit voll beweiskräftig, weshalb auf die darin festgehaltene Einschränkung von aufgerundet 64 % abgestellt werden kann.

4.4    Angesichts dessen, dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin 64 % beträgt, hat sie nach wie vor Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente.


5.    Die angefochtene Verfügung vom 25. April 2019 (Urk. 2), mit der ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine höhere Rente verneint wurde, erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl