Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00460


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 29. November 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern

Anwaltskanzlei Stern

Seestrasse 359, Postfach 1324, 8038 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1974, meldete sich am 27. Februar 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2 = Urk. 6/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte dem Versicherten am 3. September 2009 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/27). In der Folge zog sie Akten über ein Strafverfahren gegen den Versicherten (Urk. 6/54; Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Juni 2012 betreffend mehrfacher Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Urk. 54/4-126) bei. Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 (Urk. 6/64) verneinte die IV-Stelle unter Hinweis auf die derzeitige Haftstrafe des Versicherten einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.

1.2    Der Versicherte meldete sich am 28. Januar 2016 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/83). Die IV-Stelle zog die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten (Urk. 6/93; Expertisen von Dr. med. Y.___ vom 3. November 2011 sowie vom 9. März 2012) zum Verfahren bei und holte zusätzlich ein rheumatologisches (Urk. 6/124/2-118; Expertise Dr. med. Z.___) und ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/126; Expertise Dr. med. A.___ vom 20. Februar 2018) ein. Am 4. Juni 2018 (Urk. 6/128) erliess sie den Vorbescheid. Der Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 6/134-135, Urk. 6/140, Urk. 6/153) vor.

    Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 (Urk. 6/158 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.


2.    

2.1    Der Versicherte erhob am 20. Juni 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Mai 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Mitte). Verfahrensrechtlich beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 unten).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2019 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 5. September 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).

2.2    Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht am 24. August 2021 (Urk. 18) ein vom Sozialdienst B.___ in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten (Urk. 19; Expertise Dr. med. C.___ vom 3. August 2021) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 20. September 2021 (Urk. 21) auf eine Stellungnahme dazu.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, die eingeholten Gutachten hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner somatischen Erkrankungen in der bisherigen Tätigkeit als LKW-Chauffeur beeinträchtigt sei (S. 1). Diese Gutachten seien beweiswertig (S. 2 Mitte). Die psychiatrischen Einschränkungen hätten bei einer leitliniengerechten Behandlung, Therapieadhärenz und Medikamentencompliance keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus dem Bericht der D.___ gehe hervor, dass der Beschwerdeführer nicht am Therapieprogramm der Klinik teilgenommen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch die Medikamente nicht immer eingenommen habe. Es könne daher nicht von einer adäquaten Behandlung ausgegangen werden. Dem Beschwerdeführer sei eine leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Damit stehe ihm auf dem ersten Arbeitsmarkt ein weites Spektrum an Tätigkeiten zur Verfügung und er könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (S. 2 unten).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte vor, die im Rahmen der Begutachtung durch PD Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erfolgte Blutentnahme widerspreche der ihm unterstellten ungenügenden Behandlung und Medikamenteneinnahme. Den Gutachten fehle es schon aus diesem Grund an Überzeugungskraft. Ausserdem werde nicht beantwortet, ob eine schwerwiegende Zwangsstörung vorliege (Urk. 1 S. 4 oben). Während des Klinikaufenthaltes in der D.___ sei die Teilnahme am multimodalen Therapieprogramm aufgrund der ausgeprägten Zwangsstörung nicht möglich gewesen. Damit sei erstellt, dass eine leitliniengerechte Behandlung der Zwangsstörung und ein damit verbundener stationärer Aufenthalt zu keiner Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt habe (S. 5 oben). Die Beschwerdegegnerin habe den Grund für die nicht erfolgte Teilnahme am Therapieprogramm in der angefochtenen Verfügung übergangen (S. 6 oben). Es liege eine IV-relevante Schädigung mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit vor (S. 6 Mitte).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob ein Rentenanspruch besteht.


3.

3.1    Die Ärzte der E.___, Klinik für Affektive Erkrankungen und Allgemeinpsychiatrie, berichteten am 2. September 2009 (Urk. 6/28) über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in der E.___ vom 3. April bis 23. Juli 2009 (S. 2 Ziff. 1.3). Sie stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1):

- Zwangsstörung seit Kindheit, vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1)

- psychogener Husten

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

    Die Ärzte der E.___ führten zur Anamnese aus, seit frühester Kindheit bestünden Zwangsgedanken und Zwangshandlungen, die den Patienten immer stärker einschränkten. Die Beschwerden hätten zu einer sozialen Isolation und einer zunehmenden Unmöglichkeit geführt, am alltäglichen Leben teilzunehmen. Zudem bestehe eine zunehmende Einschränkung bei der Arbeit mit der Unmöglichkeit, den engstrukturierten Zeitplan als Lastenwagenchauffeur einzuhalten (S. 2 Ziff. 1.4). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe seit dem 3. April 2009 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Es werde davon ausgegangen, dass bei einer deutlichen Verbesserung der Symptome die Wiederaufnahme der Arbeit als Lastwagenchauffeur zumutbar sei (S. 3 Ziff. 1.6 und 1.7).

3.2    Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 29. Dezember 2009 (Urk. 6/32/2-6) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode mit somatischen Beschwerden (ICD-10 F32.01), eine motorische Tick-Störung (ICD-10 F95) und einen Alkoholmissbrauch. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er psychogene Hustenanfälle (S. 1 Ziff. 1.1).

    Dr. F.___ führte zur Anamnese aus, der Patient behaupte seit der Entlassung aus der Klinik, dass er nicht arbeiten könne, da er mit seinen Hustenanfällen auf der Baustelle sofort in Stress gerate (S. 2 Ziff. 1.4). Der Psychiater attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vom 1. Juni bis 30. (richtig wohl: 31.) Oktober 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und seit dem 1. November 2009 von 50 % (S. 2 Ziff. 1.6). In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit dem 1. November 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Ab dem 1. April 2010 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 3 Ziff. 1.7 und 1.9). Der Patient drohe, er werde sich bei der E.___ hospitalisieren lassen, falls er das Taggeld nicht voll erhalte (S. 3 Ziff. 1.11).

3.3    Vom 8. bis 16. März 2010 erfolgte eine weitere stationäre Behandlung in der E.___ (Urk. 6/47 S. 2 Ziff. 1.3).

3.4    Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Oberarzt, Institut für H.___, Universität I.___, erstattete am 9. März 2012 (Urk. 6/93/29-51) zuhanden der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ein forensisch-psychiatrisches Gutachten (Massnahmebegutachtung; vgl. auch das Gutachten von Dr. Y.___ vom 3. November 2011 zur Hafterstehungs- und Verhandlungsfähigkeit, Urk. 6/93/3-28).

    Dr. Y.___ führte im Gutachten vom 9. März 2012 aus, die diagnostische Einschätzung des Verhaltens und Erlebens des Beschwerdeführers bereite durchaus Schwierigkeiten. Von Seiten der Ärzte psychiatrischer Kliniken und der ambulant behandelnden Ärzte seien wiederholt eine Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangshandlungen sowie depressive Episoden beschrieben und diagnostiziert worden. Dazu müsse auch festgehalten werden, dass sämtliche bisherigen Therapieversuche einen nur sehr geringen oder gar keinen Erfolg gebracht hätten (S. 16 Ziff. 5.2 oben). Beim Beschwerdeführer liege sicher keine vollständige Simulation vor. Es bestünden jedoch Hinweise auf eine Aggravation im Sinne einer Überzeichnung der psychischen Symptomatik. Der Verdacht ergebe sich aus den Erkenntnissen des Ermittlungsverfahrens und aus den Explorationsgesprächen. Hierbei sei der Eindruck einer Überzeichnung der Zwangsphänomene entstanden. So habe der Beschwerdeführer wiederholt darauf bestanden, diese vorzuführen. Weiter sei die beschriebene Hilflosigkeit bei konkreten Fragen zu den vorgeworfenen Taten gänzlich verschwunden. Der Beschwerdeführer habe sich in solchen Situationen nahezu symptomfrei verhalten (S. 17 oben). Es bestünden sicherlich psychiatrische Auffälligkeiten, welche am ehesten mit der bestehenden Diagnose einer Zwangsstörung sowie den typischerweise begleitenden depressiven und ängstlichen Elementen zu vereinbaren seien (S. 17 Mitte). Bei der intensiven Untersuchung des Beschwerdeführers hätten sich aber Zweifel zumindest an der Ausprägung der Zwangsstörung ergeben (S. 21 Ziff. 6.1 lit. b).

3.5Der Beschwerdeführer befand sich seit September 2013 bei Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Urk. 6/89/1 Ziff. 1.2). Dr. J.___ nannte im Bericht vom 22. Februar 2016 (Urk. 6/89) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Zwangsstörung (ICD-10 F42) und eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.3, S. 1 Ziff. 1.1). Sie attestierte für die Tätigkeit als Hilfsarbeiter seit 2009 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 Ziff. 1.6 und 1.7).

3.6

3.6.1    Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erstattete am 13. Februar 2018 (Urk. 6/124/2-117) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein rheumatologisches Gutachten. Die Untersuchung erfolgte am 15. Januar 2018 (Urk. 6/124/1). Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer spüre gemäss seinen Angaben lumbale Schmerzen sowie Hüft- und Beckenschmerzen. Die linke Seite schmerze mehr als die rechte. Die Schmerzen lägen nie unter fünf auf der visuellen Analogskala. Die letzte Physiotherapie sei im Juli 2017 erfolgt. Sie habe nicht geholfen. Er absolviere zu Hause gymnastische Übungen (S. 95 Ziff. 7.2 oben).

3.6.2    Dr. Z.___ stellte folgende rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 103 Ziff. 9.1):

- Spondylitis ankylosans (Erstdiagnose Februar 2010)

- HLA B27 negativ mit

- fraglich entzündlichen Veränderungen bei Th9/10 sowie entzündlichen Veränderungen der vorderen oberen Ecke von LWK 3 sowie Veränderungen der Ileosakralgelenke (ISG) mit fast vollständiger Ankylosierung der ISG beidseits und entzündlicher Aktivität der ISG beidseits, links etwas mehr als rechts (Röntgenbilder und MRI September 2016)

- klinisch und radiologisch weiterhin keinen Hinweisen auf eine Ankylosierung des Stammskeletts (Röntgenbilder und MRI September 2016)

- Behandlung mit TNF-Blocker von November 2016 bis Februar 2017 mit fehlender Wirkung und deutlicher Nebenwirkung

- verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Lendenwirbelsäule (LWS) bei

- kongenitaler Hemisakralisation von LWK5 links mit aktivierter Nearthros (MRI September 2016)

    Dr. Z.___ stellte keine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 103 Ziff. 9.2).

    Der Beschwerdeführer sei mit einer Anomalie des untersten Lendenwirbels beziehungsweise einer Hemisakralisation von L5 links mit Nearthros-Bildung zur Welt gekommen. Er habe eine Spondylitis ankylosans entwickelt, die im Februar 2010 diagnostiziert worden sei. Am Untersuchungstag sei es dem Beschwerdeführer so schlecht wie meistens in der letzten Zeit gegangen (S. 104 Ziff. 10 oben). Es seien Diskrepanzen aufgefallen. Der Beschwerdeführer huste oft heftig, wobei der Husten bei Ablenkung aufhöre. Bei sanfter Berührung zucke er oft heftig. Bei Ablenkung trete das Zucken nicht auf (S. 104 Ziff. 10 Mitte). Eine Versteifung der Wirbelsäule sei offensichtlich nicht eingetreten. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Der Lasègue sei beidseits normal (S. 104 Ziff. 10 unten).

    Die Röntgenbilder der LWS und der ISG hätten beidseitige Ankylosierungen der ISG ergeben, jedoch keine Syndesmophyten. Die Untersuchungen der Brustwirbelsäule (BWS), der LWS und beider ISG (MRI) hätten im Bereich der BWS eine fragliche entzündliche Veränderung bei Th9/10 bei minimalen degenerativen Veränderungen ergeben. In der LWS seien entzündliche Veränderungen in der vorderen oberen Ecke von LWK4 festgestellt worden. Die ISG zeigten beidseits entzündliche Veränderungen, links etwas mehr als rechts. Die Befunde seien nicht besonders gravierend, insbesondere da bildgebend keine Zeichen einer Ankylosierung des Stammskeletts vorhanden seien (S. 105 oben). Eine Haaranalyse habe ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Anfang August 2017 bis Anfang Januar 2018 Seroquel im mittleren Bereich und Anafranil im unteren Bereich konsumiert habe. Es bestünden teils angeborene, teils erworbene Veränderungen der BWS der LWS und beider ISG, die die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkten. Der Beschwerdeführer könne dabei eine angepasste Tätigkeit bezogen auf ein Pensum von 100 % zu 100 % ausüben (S. 105 unten).

3.6.3    Der Beschwerdeführer sei in Ex-Jugoslawien neun Jahre lang als Chauffeur tätig gewesen (S. 106 Ziff. 11.1 oben). Die angestammte Tätigkeit als LKW-Chauffeur finde bei Kälte, Nässe und grossen Temperaturschwankungen statt. Ausserdem müssten dabei wahrscheinlich schwere Lasten hantiert werden. Der Beschwerdeführer könne diese Tätigkeit nicht mehr ausüben (S. 106 Ziff. 11.1 unten). In einer angepassten Tätigkeit habe jedoch nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Für eine adaptierte Tätigkeit bestehe bezogen auf ein Pensum von 100 % eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 107 Ziff. 11.2 und 11.3). Wegen der Spondylitis ankylosans seien Tätigkeiten in Nässe, Kälte oder bei grossen Temperaturschwankungen nicht möglich. Der Beschwerdeführer könne weiter nur Lasten bis 12.5 kg hantieren (leichtes bis knapp mittelschweres Belastungsprofil, S. 107 Ziff. 11.4 unten).

3.7

3.7.1    Dr. A.___ erstattete am 20. Februar 2018 (Urk. 6/126) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten. Die psychiatrische Untersuchung fand am 18. Januar 2018 statt (S. 1 unten).

    Dr. A.___ führte aus, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei die Kindheit und Jugendzeit durch die schon damals bestehenden Zwangshandlungen belastet gewesen (S. 4 oben). Der Beschwerdeführer sei 1992 in die Schweiz eingereist, wobei er zunächst als Hilfsarbeiter «schwarz» gearbeitet habe. In der Folge sei er bei mehreren Arbeitgebern mit einem Pensum von 100 % als Lagerist und Chauffeur angestellt gewesen (S. 4 unten). Wegen Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz habe er vom 29. Juli 2010 bis 28. Juli 2015 eine Haftstrafe verbüsst. Nach zwei Dritteln der Freiheitsstrafe sei er auf Bewährung aus dem Strafvollzug entlassen worden (S. 5 oben). Der Explorand habe zahlreiche Beispiele aus dem Alltag beschrieben, in denen Zwangsgedanken und Zwangshandlungen dominierten (S. 6 oben). Weiter leide er seit vielen Jahren an einem Husten. Dieser sei während der Haftstrafe ab 2010 deutlich schlimmer geworden sei (S. 7 oben). Er meide sodann Menschen und Orte, an denen geraucht werde (S. 7 Mitte).

    Der Beschwerdeführer sei fast wöchentlich bei Dr. J.___ in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Auf wiederholtes Nachfragen habe er bekräftigt, dass er die Medikamente Anafranil und Seroquel seit vielen Jahren täglich und ausnahmslos ohne Unterbruch eingenommen habe. Sie machten ihn müde, hätten aber ansonsten keine Wirkung (S. 10 Mitte). Der Beschwerdeführer könne damit immerhin besser schlafen (S. 10 unten). Kollegen habe er eigentlich keine mehr. Der Explorand habe weiter angegeben, dass er sich ausserstande fühle, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, weil er mit den täglichen Zwangshandlungen eingenommen sei und er durch diese auch extrem müde werde (S. 11 oben).

    Als der Explorand über die diversen Zwangshandlungen berichtet habe, hätten die Husten-Episoden abgenommen und seien zeitweise ganz verschwunden (S. 12 oben). Im formalen Denken habe er eine ausserordentliche Einengung auf seine Verhaltensweisen gezeigt, die er in der Begutachtung im Detail und facettenreich beschrieben habe. Im Grunde genommen sei er im Denken kaum je zur Ruhe gekommen. Das formale Denken sei aber insgesamt jederzeit gut verständlich und unauffällig organisiert gewesen, wenn auch eher einfach strukturiert (S. 12 unten).

    Der Gutachter habe der behandelnden Psychiaterin telefonisch mitgeteilt, dass nach den Laboruntersuchungen weder Anafranil noch Seroquel in den Plasmaspiegelbestimmungen nachweisbar gewesen seien. Im Verlauf der bisherigen Therapie sei noch keine Bestimmung des Plasmaspiegels durchgeführt worden (S. 13 unten). Gemäss dem Institut für Rechtsmedizin fänden sich bei regelmässiger Einnahme von Quetiapin in aller Regel Werte im vierstelligen Bereich. Die Werte in der Haaranalyse sprächen mit einiger Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine kurzfristige Einnahme von Quetiapin erfolgt sei. Ansonsten wären die Metaboliten nicht derart tief ausgefallen. Mit einiger Wahrscheinlichkeit könne darauf geschlossen werden, dass im Verlauf der letzten vier Monate keine regelmässige Einnahme des Medikamentes erfolgt sei (S. 15 oben). Der Wert für Clomipramin sei ausgesprochen tief ausgefallen. Man könne daher ebenfalls sagen, dass die üblichen Werte bei einer regelmässigen Einnahme um ein Vielfaches höher ausfallen würden (S. 15 Mitte).

3.7.2    Dr. A.___ stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Zwangsstörung, Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2, S. 15 Ziff. 4).

    Es sei zwar gelungen, eine Zwangsstörung zu diagnostizieren. Es lasse sich jedoch nicht zweifelsfrei ausschliessen, dass einzelne Verhaltensweisen des Exploranden bewussten Mechanismen entspringen würden (S. 16 Ziff. 2). Er habe mitgeteilt, dass er schon als Kind unter Zwangshandlungen gelitten habe, wobei insbesondere seine Schwestern Mühe mit seinem Verhalten gehabt hätten. Die spätere Berufsanamnese habe er so dargestellt, dass diese durch die wiederholten Zwangshandlungen beeinträchtigt gewesen sei. Schliesslich sei ihm wegen schlechter Leistungen gekündigt worden (S. 23 Ziff. 4 oben). Es bestünden gleichermassen Zwangshandlungen und Zwangsgedanken. Der Explorand habe diese in der Begutachtung eindrücklich schildern können. Wenn man den subjektiven Angaben folge, seien im Grunde sämtliche Lebensbereiche von den Zwangssymptomen erfasst (S. 24 oben). Der Explorand habe bei der Begutachtung vom ersten bis zum letzten Moment ein histrionisches Element gezeigt. Dies scheine zu erklären, dass keine affektiv neutrale Schilderung der Beschwerden bestanden habe. So habe der Beschwerdeführer, als er zur Medikamenteneinnahme und seinem Alkoholkonsum befragt worden sei, jäh mit Husten aufgehört (S. 24 unten). Er sei hier mit Fragen konfrontiert gewesen, deren Antworten er möglicherweise zunächst habe abwägen müssen, sodass sein Fokus nicht mehr auf die Zwangssymptome gerichtet gewesen sei (S. 24 f.). Der Explorand habe sodann im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung kaum annähernd jenes Verhalten einschliesslich des Hustens gezeigt, welches er in der psychiatrischen Begutachtung präsentiert habe (S. 25 oben).

    Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass er sich beispielsweise in öffentlichen Verkehrsmitteln unwohl fühle und er dann auch schon in Angstzustände geraten sei. Diese Ängste bringe er in eine ausserordentliche enge Assoziation mit den Befürchtungen, von anderen Menschen berührt zu werden. Dies führe dazu, dass er seine üblichen Rituale durchführen müsse. Eine eigentliche Agoraphobie beziehungsweise eine Angststörung könnten vor dem Hintergrund des phänomenologischen Zusammenhangs nicht diagnostiziert werden. Eine eigentliche hypochondrische Störung liege ebenfalls nicht vor (S. 25 f. Ziff. 5). Eine relevante Affektpathologie liege aus objektiver Sicht nicht vor. Der Explorand habe im objektiven Psychostatus nur bisweilen eine leichte depressive Grundstimmung gezeigt (S. 26 Ziff. 6 oben).

3.7.3    Anhand der Aktenlage, der Laboruntersuchungen und der objektiven Untersuchungsbefunde seien Inkonsistenzen nachgewiesen worden. Der Explorand zeige eine histrionische Dimension in der Art und Weise, wie er seine Beschwerden sowohl verbal als auch szenisch darstelle. Hierfür dürften soziokulturelle Faktoren mitverantwortlich sein (S. 27 Ziff. 7 oben). Aus früheren Berichten von Dr. F.___ wisse man, dass der Explorand darauf fixiert gewesen sei, mit den Hustenanfällen nicht arbeiten zu können. Dabei habe er auch geltend gemacht, dass er sich psychiatrisch hospitalisieren lassen werde, wenn ihm keine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Hier würden bewusste Mechanismen anklingen. Grundsätzlich solle nicht in Abrede gestellt werden, dass seit der Kindheit eine Zwangsstörung bestehe, die den Exploranden lebensgeschichtlich immer wieder belastet und möglicherweise auch ausgegrenzt habe. Er baue die Zwangssymptomatik jedoch zumindest in der histrionischen Berichterstattung aus (S. 27 Ziff. 7 Mitte). Nach den polizeilichen Ermittlungen habe der Explorand in Telefongesprächen keine Auffälligkeiten bezüglich eines ausgeprägten Hustens gezeigt. Es sei keine Seltenheit in der Psychiatrie, dass psychische Phänomene vorübergehend verschwinden würden, wenn die betroffenen Patienten abgelenkt seien (S. 27 Ziff. 7 unten). Die Angaben könnten dahingehend interpretiert werden, dass die Zwangsphänomene nicht dauerhaft oder zumindest nicht so dauerhaft auftreten würden, wie dies in der Begutachtung beschrieben worden sei (S. 27 f. Ziff. 7).

    Der Beschwerdeführer habe bei früheren ärztlichen Untersuchungen offenbar mitgeteilt, dass er ein albanisches Diplom als Elektroingenieur besitze. In der aktuellen Begutachtung habe er angegeben, dass dies falsch geschrieben worden sei und er keine Berufsausbildung durchlaufen habe (S. 28 oben). Als weitere Inkonsistenzen seien die nachgewiesene fehlende Medikamenten-Compliance und das delinquente Verhalten zu erwähnen, welches zu einer Haftstrafe geführt habe. Der Beschwerdeführer habe sowohl der rheumatologischen Gutachterin als auch dem psychiatrischen Gutachter gegenüber mitgeteilt, dass er Anafranil und Seroquel regelmässig und täglich einnehme (S. 28 Mitte). In einem Bericht vom 21. Oktober 2011 werde erwähnt, dass in der Gefängniszelle des Exploranden Tabletten gefunden worden seien. Dies weise darauf hin, dass er die Medikamente nicht regelmässig eingenommen habe. Die Angabe zur Medikamenteneinnahme könne kaum unbewussten Mechanismen zugeordnet werden. Es seien bewusste Mechanismen verantwortlich zu machen (S. 28 f.). Während die Ergebnisse der ersten Bestimmung des Plasmaspiegels für Quetiapin derart tiefe Werte aufgewiesen habe, dass von einer fehlenden Nachweisbarkeit gesprochen werden könne, hätten die Werte vier Tage später im oberen Referenzbereich gelegen (S. 29 Mitte). Mit Sicherheit bestehe keine tägliche und lang andauernde Einnahme der Medikamente durch den Exploranden, im Gegensatz zu den subjektiven Angaben in der Begutachtung. Weiter müsse davon ausgegangen werden, dass der Explorand Quetiapin zwischen dem 15. und 18. Januar 2018 wieder eingenommen habe, allenfalls erst unmittelbar nach der psychotherapeutischen Sitzung vom 19. Januar 2018 (S. 29 unten).

    Die Inkonsistenzen seien auch deshalb störend, weil sie für Patienten mit Zwangsstörungen atypisch seien. Weiter werde dadurch die Frage aufgeworfen, inwiefern die Angaben des Exploranden zu seiner Zwangsstörung schlechthin valide seien (S. 30 oben). Das Ausmass des delinquenten Verhaltens, wie es in den beiden forensisch-psychiatrischen Gutachten eingehend beschrieben worden sei, sei mit den Zwangsbeschwerden nicht zu vereinbaren, wie sie der Explorand in der Begutachtung mitgeteilt habe. Nach seinen subjektiven Angaben wäre er kaum in der Lage, über genügend lange Zeiträume hinweg zielgerichteten Handlungen nachzugehen, geschweige denn diese zu planen und zu strukturieren. Die delinquenten Handlungen erforderten jedoch eine ausserordentlich hohe Planungs- und Strukturierungsfähigkeit, die durch sich immer wieder aufdrängende Zwangssymptome nicht tangiert beziehungsweise gestört werden dürften (S. 30 unten).

    Dr. J.___ habe über ein seit Jahren weitgehend konstantes Beschwerdebild berichtet (S. 31 oben). Es lägen psychosoziale Belastungsfaktoren vor, die die Entwicklung der Beschwerden möglicherweise relevant beeinflussen würden. Die eheliche Situation bleibe unklar. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebe zusammen mit dem gemeinsamen Kind im Kosovo. Die finanzielle Situation bleibe ebenfalls unklar (S. 31 Ziff. 9). Der Explorand habe in einem möglicherweise sehr kurzen Zeitraum eine hohe Dosierung von Quetiapin - nicht aber von Clomipramin - eingenommen. Dies verdeutliche, dass er durchaus in der Lage sei, Handlungen zu planen und allfällige Konsequenzen von Verhaltensweisen zu erkennen und abzuschätzen. Die Inkonsistenzen bedeuteten letztlich, dass sich der Explorand einer validen und erfahrungsgemäss wirkungsvollen Behandlung immer wieder entziehe oder dass er eine solche zumindest nicht regelmässig und konsequent wahrnehme. Es sei die Frage zu stellen, ob tatsächlich all jene störungsbedingten qualitativen Funktionseinbussen bestünden, die bei einer derart schweren Zwangsstörung zu erwarten wären (S. 32 unten).

3.7.4    Unter der Voraussetzung einer einwandfreien medikamentösen Compliance sei die Prognose gut, dass der Explorand im ersten Arbeitsmarkt vollzeitlich arbeitstätig sein werde (S. 34 oben). Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 34 Ziff. 6-7). Weiter bestünden keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht jemals relevant beeinträchtigt gewesen sei (S. 34 Ziff. 8).

3.7.5    Dr. Z.___ und Dr. A.___ kamen am 20. Februar 2018 (Urk. 6/126/39) gesamthaft zur Einschätzung, dass keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe und der Beschwerdeführer eine LWS-schonende Tätigkeit benötige. Dabei könne er Lasten bis zu 12.5 kg hantieren und nicht in Nässe, Kälte oder grossen Temperaturschwankungen tätig sein. Diesem Profil entsprechende Tätigkeiten könne er, bezogen auf ein Pensum von 100 %, zu 100 % ausüben. In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden.

3.8    Dipl. med. K.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 20. März 2018 (Urk. 6/127 S. 5 f.) Stellung zu den Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___. Er führte aus, das Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ erfülle die formalen Qualitätskriterien, sei nachvollziehbar und in den Schlussfolgerungen plausibel (S. 5 unten). Für die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiter und LKW-Chauffeur bestehe eine reduzierte Belastbarkeit des Achsenskeletts. Zu vermeiden seien zudem eine Kälte- und Nässeexposition und das Heben und Tragen schwerer Lasten. Als Belastungsprofil komme eine leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit in Frage mit Gewichten bis 12.5 kg. In der bisherigen Tätigkeit als LKW-Chauffeur bestehe seit Februar 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine länger andauernde Einschränkung bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden (S. 6 oben). Im Fall einer leitliniengerechten Behandlung und Therapieadhärenz und bei einer entsprechenden Medikamenten-Compliance sei ein Rückgang der Zwangssymptome zu erreichen. Für die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit sollte die psychiatrische Behandlung fortgeführt werden. Der Plasmaspiegel der Medikamente sollte regelmässig überwacht werden (S. 6 Mitte).

    Der Morbus Bechterew (Spondylitis ankylosans) beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Infolge vieler Inkonsistenzen und Falschaussagen des Beschwerdeführers sei das Ausmass der psychischen Störung nicht so hoch, dass sie die Arbeitsfähigkeit einschränke (S. 6 unten).

3.9    Die Ärzte der D.___ berichteten am 28. November 2018 (Urk. 6/146/1-4) über eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in der D.___ vom 29. August bis 3. Oktober 2018 (S. 1 oben). Sie nannten als psychiatrische Diagnosen Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0). Als somatische Diagnose nannten sie eine Spondyloarthritis (S. 1 Mitte). Die Ärzte der D.___ führten aus, der Beschwerdeführer sei zur Krisenintervention und zur medikamentösen Optimierung in die Klinik eingetreten. Vorbekannt sei eine seit der Kindheit bestehende schwere Zwangsstörung mit Zwangshandlungen und -gedanken. Er habe sich beim Eintritt sehr verzweifelt gezeigt und einen sehr hohen Leidensdruck erlebt, da die Zwangsstörung seinen gesamten Alltag dominiere und mitunter auch zu grossen Entscheidungsschwierigkeiten beitrage (S. 3 oben). Aufgrund der ausgeprägten Zwangsstörung sei die Teilnahme am multimodalen Therapieprogramm nicht möglich gewesen. Der Patient habe sich hauptsächlich in seinem Zimmer aufgehalten. Seit dem Eintritt in die Klinik habe er neue Zwangsgedanken und -handlungen entwickelt (S. 3 Mitte).

    Während des Aufenthaltes sei der Spiegel für Clomipramin bestimmt worden. Es sei festgestellt worden, dass der Wert weit unterhalb des Referenzbereiches gelegen habe, worauf das Medikament schrittweise aufdosiert worden sei (S. 3 unten).

3.10

3.10.1    Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 3. August 2021 (Urk. 19) im Auftrag des Sozialdienstes O.___ ein psychiatrisches Gutachten. Die Untersuchung erfolgte am 3. Juni 2021 (S. 1).

    Dr. C.___ führte aus, gemäss den Angaben des Exploranden leide er an einer somatisch bedingten Schmerzproblematik, an einer seit der Kindheit bestehenden Zwangssymptomatik und an einem depressiven Zustandsbild. Er habe über seit etwa 2008 bestehende Rückenschmerzen berichtet mit Ausweitung in die Hüft- und Beckenregion und in thorakale Regionen. Seit der frühen Kindheit bestünden Zwänge, zunächst in Form von Zwangshandlungen. Seine Schwestern hätten darauf mit Angst und Abscheu und später mit Gewalt regiert (S. 6 Ziff. 3.1 oben). Der Explorand empfinde das Leiden insgesamt als stationär bis tendenziell progredient (S. 6 Ziff. 3.3). Nach der obligatorischen Schulzeit habe er über mehrere Jahre diverse Hilfstätigkeiten mit schwerer körperlicher Belastung ausgeübt. In der Schweiz habe er zunächst Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Anschliessend sei er bei zwei Unternehmen mit einem Pensum von 100 % als Lagerist angestellt gewesen. Von 2005 bis 2009 habe er bei der L.___ AG mit einem Pensum von 100 % als Lagerist und Chauffeur gearbeitet (S. 7 Mitte).

    Der Explorand pflege kaum soziale Kontakte. Die Partnerschaft und das Familienleben seien durch seinen Gesundheitszustand sehr belastet. Obwohl er sich freue, dass seine Familie seit einem Jahr bei ihm sei, stehe er nun unter einem erheblichen Druck (S. 8 unten). Zur Zwangssymptomatik beschreibe er eine globale Anhedonie, eine Dyssomnie mit einer durch eine Grübelneigung bedingten Einschlafstörung und einer schmerzbedingten Durchschlafstörung mit konsekutiv anhaltender Müdigkeit und einer schnellen Erschöpfbarkeit. Aufgrund eines zunehmenden sozialen Rückzugs fehlten dem Beschwerdeführer jegliche Aussenkontakte (S. 9 unten).

3.10.2    Der Beschwerdeführer habe sich für seinen Husten entschuldigt, welcher psychisch bedingt sei (S. 10 Ziff. 4.1). Er habe über die Entwicklung des komplexen, insgesamt progredienten Beschwerdebildes und ein zum Teil gewaltsames Unverständnis des familiären und sozialen Umfeldes berichtet. Der Explorand wirke in der Grundstimmung deutlich zum depressiven Pol hin verschoben und angespannt und belastet (S. 10 Ziff. 4.3 unten). Die Schilderung der Zwangsgedanken und -handlungen sei umfassend und anschaulich erfolgt. Hinsichtlich der Konzentration und Aufmerksamkeit sei es zu einem tendenziellen Leistungsabbruch gekommen. Die Beantwortung von Fragen sei zum Teil etwas umständlich erfolgt, jedoch ohne logische Brüche. Anhaltspunkte für Wahnstörungen, eine Störung des Ich-Erlebens oder Wahrnehmungsstörungen hätten nicht bestanden (S. 11 oben). Der Explorand erlebe sich im Zusammenhang mit der Entwicklung des Beschwerdebildes als zunehmend angespannt, gereizt und belastet (S. 11 Mitte). Die Stimmung habe er als schlecht bezeichnet. Die Mimik und Gestik hätten eine als belastend empfundene Lebens- und Alltagssituation widergespiegelt, die vom Exploranden auch verbalisiert worden sei (S. 11 unten). In Bezug auf das psychische Beschwerdebild sei er krankheitseinsichtig und behandlungswillig (S. 12 oben). Das Beck-Depressionsinventar entspreche dem Wert einer mittelgradigen Depression (S. 12 Mitte).

    Der Beschwerdeführer sei seit 2013 kontinuierlich bei Dr. J.___ in ambulanter Behandlung mit wöchentlichen Sitzungen. Diese erfolgten je nach Verlauf und dem Zustandsbild sogar mehrmals wöchentlich (S. 12 Ziff. 5 unten). Dr. J.___ habe keinen Anlass, an der Compliance des Exploranden zu zweifeln (S. 13 oben). Der seit früher Kindheit bestehenden Zwangssymptomatik sei durch die familiäre und soziale Umgebung feindselig bis gewalttätig begegnet worden. Bei der Entwicklung der Strukturvulnerabilität sei eine posttraumatische Genese naheliegend. Der Explorand habe beschrieben, dass er sehr früh Fremdartigkeits- und Entfremdungsgefühle gehabt habe (S. 14 oben).

    Dr. C.___ nannte als psychiatrische Diagnosen (S. 14 unten):

- Zwangsstörung, Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2), Differentialdiagnose: anankastische (zwanghafte) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5)

- Rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung und intermittierenden suizidalen Phasen (ICD-10 33.2).

    Das aktuelle Beschwerdebild entspreche einer schwergradigen psychischen Beeinträchtigung. Es bestehe eine deutliche Einschränkung der Funktionalität im Alltag und vor allem in der Lebensqualität. Bei einer fortgeschrittenen Chronifizierung, einer innerpsychischen Verfestigung und psychodynamisch relevanten Kontextfaktoren sei von einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 14 unten).

    Der Leidenszustand des Exploranden sei geprägt von der alles umfassenden Zwangssymptomatik, gepaart mit einer zunehmend affektiv geprägten Resignation (S. 16 unten). Es falle auf, dass der psychiatrische Gutachter Dr. A.___ im Rahmen der Konsistenzprüfung durch seine kriminalistisch ambitionierten Betrachtungen und Überlegungen zwar Aktenkenntnis nachgewiesen habe. Er laufe allerdings Gefahr, seine gutachterliche Neutralität zu Gunsten einer voreingenommenen Betrachtungsweise zu gefährden (S. 16 f.).

    Mehrere behandelnde Fachärzte hätten von einer komorbiden Problematik bei einer Zwangserkrankung und einer chronisch depressiven Störung berichtet (S. 17 oben). Die depressive Symptomatik erfülle nahezu alle typischen Symptome beziehungsweise diagnostischen Kriterien für eine schwergradige depressive Episode nach ICD-10 F33.2, S. 17 unten). Der Explorand leide neben der schwergradigen Zwangsstörung an einer chronifizierten komorbiden depressiven Problematik und einer somatisch bedingten Schmerzproblematik, verbunden mit einem tendenziell ängstlich-vermeidenden Schmerzverhalten. Dieses limitiere möglicherweise die bisherigen ambulanten Therapieversuche. Mittlerweile sei von einer fortgeschrittenen innerpsychischen Verfestigung, einer konsekutiven Chronifizierung und einer zunehmenden Invalidisierung des Leidens auszugehen (S. 18 Ziff. 7.2). Der Explorand befinde sich seit 2013 kontinuierlich in einer hochfrequenten psychiatrischen Behandlung. Aus den Angaben über den Verlauf der Behandlung würden die Schwere der Erkrankung und die Verschlechterung des Zustandsbildes seit 2019 durch eine komorbid exazerbierende depressive Störung sowie eine gute Therapieadhärenz objektiviert (S. 18 f. Ziff. 7.2).

    Zwangshandlungen, -gedanken und Zwangsstörungen stellten eine schwergradige psychiatrische Alteration dar. Häufig seien wie vorliegend depressive Störungen komorbid feststellbar. Prognostisch günstig wirkten das als tragend geschilderte Bezugssystem zur Ehefrau und den Söhnen und die Einschätzung des Exploranden, der die Psychotherapie als psychisch entlastend und tendenziell stabilisierend erlebe (S. 19 unten).

3.10.3    Das aktuelle Beschwerdebild entspreche einer schwergradigen (zwanghaft-obsessiven, depressiven) psychiatrischen Beeinträchtigung. Die Einschränkung der Funktionalität im Alltag und in der Lebensqualität sei deutlich. Es sei von einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 % gerechtfertigt sei. Der Explorand sei auch in einer adaptierten Tätigkeit mindestens zu 80 % arbeitsunfähig (S. 20 Ziff. 8 oben). Er komme auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht zurecht. Sämtliche Massnahmen sollten einen therapeutischen Zweck erfüllen. Eine Unterstützung zur Reintegration im Sinne eines allmählichen Wiedereinstiegs in eine Funktions- und Arbeitstigkeit erscheine aktuell wenig sinnvoll. Therapeutische Massnahmen zur Strukturierung und Wiederherstellung einer Tagesstruktur seien sinnvoll und indiziert. Grundsätzlich sei eine Tätigkeit sinnvoll, in der es um eine regelmässige Präsenz von mindestens einigen Stunden halbtags gehe. Inwieweit in dieser Zeit eine Leistungsfähigkeit bestehe, lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der einmaligen Exploration schwer einschätzen. In einem Beschäftigungsprogramm sei eine Präsenzzeit von zwei bis vier Stunden am Tag möglich und zumutbar (S. 20 Ziff. 8 unten).


4.

4.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

4.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

4.3    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).


5.

5.1    Der Beschwerdeführer ist seit 2013 bei Dr. J.___ in ambulanter psychiatrischer Behandlung (E. 3.5 hiervor). Aktenkundig sind zudem mehrere stationäre psychiatrische Behandlungen (vgl. E. 3.1, 3.3 und 3.9).

    Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liegen im Wesentlichen das rheumatologische Gutachten von Dr. Z.___ vom 13. Februar 2018, das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 20. Februar 2018 sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 3. August 2021 vor. Dr. Z.___ nannte als rheumatologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Spondylitis ankylosans. Die Gutachterin kam zur Einschätzung, dass in der angestammten Tätigkeit als LKW-Chauffeur eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. In einer angepassten Tätigkeit habe dagegen nie eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (vorstehend E. 3.6.2 und 3.6.3). Dr. A.___ nannte als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Zwangsstörung und Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (E. 3.7.2). Vor dem Hintergrund der im Gutachten diskutierten Inkonsistenzen attestierte der Gutachter für die angestammte und für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (E. 3.7.4 hiervor). Dr. Z.___ und Dr. A.___ kamen gesamthaft zur Einschätzung, dass in einer angepassten Tätigkeit nie eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (E. 3.7.5).

    Dr. C.___ nannte als psychiatrische Diagnosen eine Zwangsstörung, Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt, sowie eine rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung und intermittierenden suizidalen Phasen. Als Differentialdiagnose nannte sie eine anankastische Persönlichkeitsstörung (vorstehend E. 3.10.2). Die Gutachterin attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (E. 3.10.3).

5.2    Die Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ beruhen auf den erforderlichen rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen und erweisen sich für die streitigen Belange als umfassend.

    Dr. A.___ ging detailliert auf den Befund des Labors zur Medikamenten-Compliance ein. Die Überprüfung ergab unter anderem, dass der Medikamentenspiegel für Quetiapin zunächst im Bereich der fehlenden Nachweisbarkeit und vier Tage später im oberen Referenzbereich lag. Nach der Konfrontation des Beschwerdeführers mit den Ergebnissen wurde das Medikament mutmasslich kurzfristig eingenommen. Der Gutachter hielt dazu fest, dass bewusste Mechanismen für die nachweisbar falschen Angaben des Beschwerdeführers zur Einnahme der Medikamente verantwortlich zu machen sind (E. 3.7.3 hiervor). Dr. A.___ wies weiter darauf hin, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. F.___ eine Krankschreibung beziehungsweise die Ausrichtung eines vollen Krankentaggeldes gefordert hatte (vgl. E. 3.2). Das beschriebene Verhalten lässt tendenziell darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer auf eine Rente fixiert ist. Weiter wurde angegeben, dass die Intensität der bei der Begutachtung beschriebenen Zwangssymptome mit dem aktenkundigen delinquenten Verhalten des Beschwerdeführers nicht zu vereinbaren ist, da die begangene Straftat eine hohe Planungs- und Strukturierungsfähigkeit voraussetzt. Gemäss dem Ermittlungsverfahren hat der Beschwerdeführer bei Telefongesprächen zudem keine Auffälligkeiten bezüglich eines Hustens gezeigt (E. 3.7.3).

    Der psychiatrische Gutachter setzte sich sodann detailliert mit den Angaben des Beschwerdeführers und mit dem Krankheitsverlauf auseinander und die Diagnose wurde ausführlich hergeleitet. Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vermag im Hinblick auf die Diskussion der laut seiner Einschätzung für Patienten mit Zwangsstörungen gerade atypischen Inkonsistenzen zu überzeugen, wobei insbesondere auch auffällt, dass der Beschwerdeführer bei der rheumatologischen Begutachtung nicht annähernd das in der psychiatrischen Untersuchung gezeigte Verhalten präsentiert hat (E. 3.7.2). Überzeugend schloss Dr. A.___ sodann auch eine Panikstörung und eine relevante Affektpathologie aus (Urk. 6/126 S. 25 f. Ziff. 5-6). Es erweist sich daher als nachvollziehbar, dass der Gutachter für die angestammte und eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestierte. Die Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vermögen somit bezüglich der Darstellung der medizinischen Situation und der Schlussfolgerungen der Gutachter zu überzeugen. Die Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ erweisen sich demzufolge als beweistauglich (vgl. E. 4.1).

5.3    Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sind daher grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Mai 2019 zu beurteilen. Dr. C.___ äusserte sich im psychiatrischen Gutachten vom 3. August 2021 nicht näher zum Krankheitsverlauf (E. 3.10.2 hiervor; Urk. 19 S. 18 Ziff. 7.2). Damit erscheint zumindest fraglich, ob das fast zwei Jahre nach Verfügungserlass datierende Gutachten Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Mai 2019 erlaubt.

    Weiter nahm Dr. C.___ im Rahmen ihrer Begutachtung trotz entsprechender Hinweise im Gutachten von Dr. A.___ offenbar keine eigene Überprüfung des Medikamentenspielgels vor (vgl. Urk. 19 S. 1, S. 8 oben). Die Gutachterin ging auch nicht näher auf die weiteren von Dr. A.___ beschriebenen Inkonsistenzen ein. Zudem erfolgte weder eine eingehende Auseinandersetzung mit den – nicht vollständig vorliegenden (Urk. 19 S. 3 Ziff. 1.3, S. 4 f. Ziff. 2) - Vorakten noch wurden anhand der genauen Befunde die – im Übrigen mit Dr. A.___ übereinstimmenden - Diagnosen und insbesondere die daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen schlüssig hergeleitet. Dies wäre aber gerade auch im Hinblick auf die attestierte hohe Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 % unabdingbar gewesen. Das Gutachten von Dr. C.___ erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens daher nicht.

5.4    Die Ärzte der D.___ äusserten sich im Bericht vom 28. November 2018 nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vorstehend E. 3.9). Der Bericht ist somit nicht geeignet, die Beurteilung durch Dr. A.___ in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen stellten die Ärzte einen bei Eintritt im August 2018 weit unter dem Referenzwert liegenden Clomipraminspiegel fest. Dies deckt sich insofern mit den Ausführungen von Dr. A.___, als er bereits anlässlich seiner Begutachtung im Januar 2018 darauf hinwies, dass sich der Beschwerdeführer einer wirkungsvollen Behandlung immer wieder entzieht (E. 3.7.3). Der Beurteilung durch Dr. J.___ aus dem Jahre 2016 (E. 3.5) sowie der im Gutachtenszeitpunkt bei ihr eingeholten Fremdauskunft (Urk. 6/126 S. 13 oben) kann ebenfalls nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnde Psychiaterin kann daher nicht gefolgt werden.

    Dr. A.___ stellte die Diagnose einer Zwangsstörung, Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt, welche sich jedoch nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Gemäss Dr. Z.___ und Dr. A.___ ist dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als LKW-Chauffeur aus rheumatologischer Sicht zwar nicht mehr möglich. Da in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht, vermag der Beschwerdeführer damit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Eine Invalidität und ein Rentenanspruch sind daher zu verneinen.

5.5    Zusammenfassend verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch. Die angefochtene Verfügung vom 20. Mai 2019 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


6.

6.1    Der Beschwerdeführer beantragte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 unten). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung sind vorliegend erfüllt.

6.2    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtkosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.3    Der unentgeltliche Rechtsvertreter ist für seine Aufwendungen bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

6.4    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:


In Bewilligung des Gesuchs vom 20. Juni 2019 wird dem Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt.



und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, wird mit Fr.1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Eric Stern, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13-14 und 17

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrugger