Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00461
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 15. Juni 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
MLaw Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1991, besuchte nach der Primarschule ab 2004 das Gymnasium. Im Juli 2007 kam es wegen ungenügender schulischer Leistungen zum Schulabbruch (Urk. 7/9). Ab Dezember 2007 bis im Juli 2008 wurde der Versicherte im Zentrum Z.___ behandelt (Urk. 7/8, Urk. 7/5). Während des darauffolgenden stationären Aufenthaltes im Z.___ (11. August bis 5. Dezember 2008) meldete er sich am 7. November 2008 bei der eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr an und ersuchte unter Angabe einer undifferenzierten Schizophrenie (ICD-10 F20.3), eines Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5) sowie eines Tourette-Syndroms (ICD-10 F95.2) um Berufsberatung und um Beiträge an die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Urk. 7/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Berichte des Z.___ (Urk. 7/7-8) und die Schulzeugnisse ein (Urk. 7/9). In der Folge führte sie mit dem Versicherten eine berufsberaterische Testabklärung durch und bot ihm verschiedene Schnuppermöglichkeiten an. Am 7. April 2010 teilte die IV-Stelle mit, dass sie die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung in Form einer Attest-Ausbildung zum Informatikpraktiker EBA bei der Stiftung A.___, übernehmen werde (Urk. 7/36; ersetzt durch Mitteilung vom 7. Mai 2010, Urk. 7/48). Da der Versicherte die Lehre im Sommer 2011 wegen Nichtbestehens der «Individuellen Praktischen Arbeit» (IPA) nicht erfolgreich abschliessen konnte, übernahm die IV-Stelle die Mehrkosten für die Verlängerung der erstmaligen beruflichen Ausbildung bei der A.___ um ein weiteres Jahr (Urk. 7/66).
Am 29. Mai 2012 beendete der Versicherte die Ausbildung zum Informatikpraktiker EBA erfolgreich, worauf von der A.___ empfohlen wurde, den nächsthöheren Lehrgang zum Informatiker EFZ im Rahmen geschützter Arbeitsplätze bei der A.___ zu absolvieren (Urk. 7/76). Die IV-Stelle teilte daraufhin am 25. Juli 2012 mit, dass sie die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Informatiker EFZ (Einstieg ins 2. Lehrjahr) bei der A.___ übernehmen werde (Urk. 7/81; ergänzende Mitteilungen vom 11. November 2012, Urk. 7/87, und 22. Juli 2013, Urk. 7/94). Nachdem der Versicherte am 26. Juni 2015 die Ausbildung zum Informatiker EFZ (Schwerpunkt Support) erfolgreich absolviert hatte, teilte die IV-Stelle am 1. September 2015 den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit (Urk. 7/114).Am 7. Juni 2016 informierte die psychiatrische Klinik B.___ die IV-Stelle darüber, dass sich der Versicherte seit dem 16. August 2011 in ambulanter sozialpsychiatrischer Behandlung befinde und ersuchte darum, ihn aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen mittels Job Coach/ Supported Employment bei der Stellensuche zu unterstützen (Urk. 7/118). Am 3. Februar 2017 teilte die IV-Stelle mit, dass sie die Mehrkosten für eine berufliche Abklärung und ein Arbeitstraining im Bereich Informatik mit C.___ übernehmen werde (Urk. 7/128), worauf der Versicherte nach der beruflichen Abklärung bei der D.___ AG ein Arbeitstraining nach dem Programm «Fit in den Arbeitsmarkt» aufnahm. Am 2. Juni 2017 beantragte die C.___, das aktuelle Arbeitstraining zu stoppen und empfahl, die gesundheitliche Situation des Versicherten noch einmal abzuklären und zu prüfen, ob sein Zustand medizinisch-therapeutisch noch verbessert werden könnte (Urk. 7/143). Am 16. Juni 2017 teilte die IV-Stelle den Abbruch der beruflichen Massnahmen mit (Urk. 7/148).
Nachdem die Berichte der B.___ vom 28. Juni und 25. August 2017 (Urk. 7/150; Urk. 7/153) und das von ihr in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (datiert 20. Mai 2018, Urk. 7/176) eingegangen waren, stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 26. Juni 2018 in Aussicht, dass mangels Gesundheitsschadens mit dauerhafter und erheblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Rentenanspruch verneint werde (Urk. 7/179). Dagegen erhob die B.___ am 13. Juli 2018 Einwand und beantragte, das Leistungsbegehren nochmals zu prüfen (Urk. 7/180; Begründung des Einwands vom 2. August 2018; Urk. 7/183; Urk. 7/185). Am 27. Dezember 2018 reichte der Versicherte den Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie F.___ vom 31. Juli 2008 (Urk. 7/191/1-3) sowie den Bericht der psychiatrischen Klinik G.___ (Berichtszeitraum 1. bis 8. August 2008) ein (Urk. 7/191/4-6). Nachdem der Bericht der von der IV-Stelle veranlassten augenärztlichen Untersuchung bei Dr. med. H.___, Spezialarzt für Augenchirurgie, vom 15. April 2019 (Urk. 7/193) eingegangen war, verneinte, die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Mai 2019 wie vorbeschieden den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2)
2. Dagegen erhob X.___ am 20. Juni 2019 Beschwerde und beantragte die rückwirkende Ausrichtung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist.
1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Während er der Ansicht ist, dass er aufgrund seiner psychiatrischen Erkrankung und der damit einhergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, kommt die Beschwerdegegnerin gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 20. Mai 2018 von Dr. E.___ (Urk. 7/176) zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer keinerlei psychiatrischen Störungen vorlägen und er in seiner angestammten Tätigkeit als IT-Supporter voll arbeits- und erwerbsfähig sei, weshalb kein Rentenanspruch bestehe.
3.
3.1 Die medizinische und beruflich-erwerbliche Aktenlage bis zum Abschluss der erstmaligen Ausbildung präsentiert sich wie folgt:
3.2 Kurz vor Ende der Ausbildung zum Informatikpraktiker EBA, welche im Rahmen geschützter Arbeitsplätze von A.___ durchgeführt wurde, berichtete diese am 5. Juni 2011, dass sie den Beschwerdeführer als motivierten jungen Mann kennengelernt hätten, der während seiner Ausbildung gerne gelernt und grosse Fortschritte in seiner persönlichen Entwicklung gemacht habe. Er habe stets versucht, sein Bestes zu geben, und habe sich im sozialen Bereich immer um schwächere Arbeitskollegen bemüht. Leider verhindere sein Asperger-Handicap, dass er seine sehr guten schulischen Leistungen in die Arbeitswelt transferieren könne. Ihm fehle oft die Fähigkeit, zusammenhängend logisch und/oder folgerichtig zu denken oder zu handeln. Deshalb sei er in seiner praktischen Arbeit auf persönliche Unterstützung und exakte Arbeitsanweisungen angewiesen. Einfache Arbeiten und Routine-Aufgaben werde er immer zur Zufriedenheit erledigen können. Der Beschwerdeführer habe seine IPA knapp nicht bestanden. Die Prüfungsaufgaben der Experten, welche parallel zu seiner praktischen Aufgabe permanent gestellt worden seien, habe er oft nicht logisch begründet beantworten können. In der Zwischenzeit sei dieses Prüfungsverfahren mit der Bildungsdirektion des Kantons Zürich und der Direktion der Berufsschule besprochen worden. Man werde in Zukunft Prüfungskandidaten mit Asperger-Autismus in einer anderen Form, eventuell ohne persönliche Kommunikation, die IPA realisieren lassen. Prüfungsfragen parallel zur praktischen Aufgabe könnten schriftlich gestellt werden. Der Beschwerdeführer müsse sein IPA im Frühling 2012 wiederholen. Es sei geplant, während dieser Zeit verschiedene standardisierte Arbeitsabläufe im Supportbereich zu trainieren, um diese dann in der nächsten IPA erfolgreich prüfen zu lassen (Urk. 7/58).
3.3 Am 7. Juni 2012 berichtete die A.___, dass der Beschwerdeführer seine IPA im Mai 2012 gut bestanden, an der Berufsschule alle Module mit überdurchschnittlich guten Noten absolviert und damit seine Ausbildung zum Informatikpraktiker EBA erfolgreich abgeschlossen habe. Er habe sich konzentriert, ausdauernd und mit Fleiss auf den Lehrabschluss vorbereitet. Er habe sich während seiner bisherigen Ausbildung in Bezug auf Sozialkompetenz und Kommunikation positiv entwickelt und verfüge über gute Hard- und Software-Kenntnisse. Darüber hinaus habe er ein gutes Verständnis für organisiertes Vorgehen entwickelt. Es werde empfohlen, die Kenntnisse im Rahmen des bisherigen Ausbildungsweges zu erweitern. Eine Fortsetzung seiner Ausbildung zum Informatiker EFZ im ersten Arbeitsmarkt sei aufgrund seines ausgewiesenen Asperger-Handicaps nicht empfehlenswert. Der Beschwerdeführer sei gerade deshalb auf individuelle Betreuung, Ansprache und Führung während der Ausbildung angewiesen, damit er die geforderte Leistung erbringen könne. Diesbezüglich habe er während der bisherigen EBA-Lehre grosse Fortschritte gemacht. Es sei davon auszugehen, dass er durch diesen Lehrgang und der bereitgestellten Betreuung erreichen könne, was für das Fähigkeitszeugnis Informatiker EFZ vorgegeben sei. Vor allem seine Lernfähigkeit und die Begeisterung an der Sache in vertrauter stabiler und geschützter Umgebung werde ihn motivieren, seine ganze Energie in die Ausbildung zu stecken. Durch seine ausserordentliche Lernfähigkeit werde er sein IT-bezogenes Know-how stetig erweitern. Eine weitere wichtige Komponente für eine erfolgreiche Eingliederung in den ersten IT-Arbeitsmarkt bilde die andauernd gesammelte berufliche Erfahrung in den innerbetrieblichen und externen IT-Projekten. Während der absolvierten Ausbildung im Rahmen eines geschützten Ausbildungsplatzes sei eine tägliche Präsenzzeit von 7 Stunden möglich gewesen. Der durchschnittliche Leistungsgrad (im Massstab des ersten Arbeitsmarktes) habe während dieser Präsenzzeit bei 60 % gelegen. Die Einschränkungen bestünden aufgrund des Asperger-Syndroms. Er habe zwar eine gute Auffassungsgabe und Lernfähigkeit, sei aber in der Kommunikationsfähigkeit eingeschränkt. Der Beschwerdeführer brauche persönliche Unterstützung und eine differenzierte Aufgabenstellung (Urk. 7/76).
3.4 Nachdem der Beschwerdeführer die weiterführende Ausbildung zum Informatiker EFZ aufgenommen hatte, gelangte die A.___ am 25. Oktober 2012 an die Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer habe die Berufsschule I.___ während seiner EBA-Ausbildung vom September 2009 bis Juli 2011 an einem Tag pro Woche besucht. Im ersten Lehrjahr seien die wenigen Lehrlinge der A.___ an der I.___ durch einen «Asperger-geschulten» Ausbildner der Stiftung und von Frau J.___, Psychologin FSP/Autismus-Beraterin, in relativ kleinen Klassen unterrichtet worden. Anlässlich seiner Weiterausbildung zum Informatiker EFZ besuche der Beschwerdeführer jetzt die I.___ an zwei Tagen pro Woche in einer Klasse mit durchschnittlich 14 bis 16 Schülern. Der Unterricht in dieser Form stelle für ihn eine grosse Reizüberflutung dar. Diese sei so stark, dass er sich an den darauffolgenden Tagen sehr erschöpft fühle. Positiv sei, dass der Beschwerdeführer mitteilen könne, wenn es ihm zu viel werde, bevor es zu totalen Erschöpfungszuständen und Absenzen komme. Frau J.___ habe daher den Wechsel von der I.___ an die Berufsschule K.___ empfohlen, weshalb der Wechsel von der I.___ an die K.___ beantragt werde (Urk. 7/85), was die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 1. November 2012 vorerst für das zweite Lehrjahr bewilligte (Urk. 7/87).
3.5 Am 28. März 2013 berichtete die A.___ im Rahmen eines Zwischenberichtes, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner Ausbildung EFZ in den internen Workshops befinde. Manchmal erscheine er zu spät zum Workshop. Er sei auch schon ganz ferngeblieben, jedes Mal mit unklarer Begründung. Oft frage er auch nach, wann die Workshops stattfinden würden, und versäume es, selber im Kalender nachzuschauen. Er habe auch Konzentrationsprobleme. Vielfach bekunde er Mühe und gebe völlig abwegige Antworten auf fachliche Fragen. Doch dies alles werde durch seinen eisernen Willen zu lernen kompensiert. Im entscheidenden Moment sei das Wissen da und könne von ihm bestens abgerufen werden. Sein Fachwissen müsse immer wieder aufgefrischt werden, da er Mühe habe, zu vieles auf einmal aufzunehmen. Er brauche kleine, dafür relativ viele Tranchen an Lektionen. Er sei gut motivierbar und habe zum Beispiel an der verspätet absolvierten Prüfung von Modul 123 die Note 5.2 erzielt, was nur durch das Repetieren des Stoffes erklärbar sei. Diese Beobachtungen werden auch in späteren Zwischenberichten während des Ausbildungsgangs beschrieben. (Urk. 7/90; Urk. 7/95; Urk. 7/98; Urk. 7/100; Urk. 7/106).
3.6 Am 18. Juli 2012 beantragte die A.___, dass der Beschwerdeführer den Unterricht auch für das dritte Lehrjahr an der K.___ absolvieren könne, da er zwar sehr gute Leistungen liefere, aber nur, wenn die Umgebung stimme. Im Betrieb sei er darauf angewiesen, in einem ruhigen Umfeld arbeiten zu können. Lärm und viele Menschen um ihn herum würden seine Produktivität beeinträchtigen. Die grossen Klassen mit den vielen Lehrlingen und der Rummel während der Pausen an der I.___ seien im jetzigen Zeitpunkt noch unzumutbar und würden den Erfolg der Ausbildung gefährden, was auch von der K.___ anlässlich eines Standortgesprächs bestätigt worden sei. In Kürze werde die K.___ die überbetrieblichen Kurse für die Lehrlinge der A.___ in deren Umfeld organisieren. Unter den aktuellen Voraussetzungen werde der Beschwerdeführer seinen EFZ-Lehrabschluss erreichen (Urk. 7/92). In der Folge bewilligte die Beschwerdegegnerin am 22. Juli 2012 den Unterricht an der K.___ auch für das dritte Lehrjahr (Urk. 7/94).
3.7 Im Bericht der A.___ vom 31. Mai 2015 vor Abschluss der erfolgreich absolvierten Ausbildung zum Informatiker EFZ, Schwerpunkt Support, (Urk. 7/111) wurde eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt für den gesamten Tätigkeitsbereich eines PC-Supporters als möglich erachtet. Bei voller Präsenz sei eine Leistungsfähigkeit von 100 % zu erwarten. Die beruflichen Kompetenzen seien sehr gut. Anfangs benötige der Beschwerdeführer individuelle Unterstützung, wobei sein umfangreiches Können teilweise noch nicht zum Vorschein komme. Nach einer kurzen Einarbeitungsphase arbeite er aber dann selbständig, ruhig und sehr zuverlässig. Laufe etwas schief, habe er aber grosse Mühe, selbständig eine Lösung zu finden oder überhaupt den Versuch zu unternehmen, eine Lösung zu finden. Hierbei benötige er eine enge Betreuung. Bezüglich Sozialkompetenzen zeige er ein angemessenes und höfliches Verhalten. Er arbeite still und zielgerichtet, habe aber leider in jeder Hinsicht wenig Eigeninitiative. Für den Beschwerdeführer sei es in manchen Bereichen ein Vorteil, wenn er eine genaue Anleitung in Form einer Leitfigur habe. Dies könne sich jedoch auch negativ auf ihn auswirken, da er oftmals kritiklos die Meinung einer dieser Leitpersonen übernehme. Er müsse immer wieder darauf aufmerksam gemacht werden, den Arbeitsplatz in einem angemessenen Zustand zu hinterlassen. Insgesamt zeige er im Arbeitsalltag ein freundliches und fleissiges Verhalten, sei hilfsbereit. Er sei eher der stille Arbeiter. Zur Integration in den ersten Arbeitsmarkt sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer zurzeit am internen Bewerbungstraining teilnehme. Hierbei erhalte er Unterstützung bei der Stellensuche, der Erstellung von Bewerbungsunterlagen sowie bei der Vorbereitung auf Bewerbungsgespräche. Es falle auf, dass er sich zurzeit noch sehr auf die Prüfungen in der Schule konzentriere und sich noch wenig mit dem Bewerbungsprozess auseinandersetze. Er wünsche sich zudem eine Auszeit, um für eine bestimmte Zeit in die Slowakei zu gehen, was eine Planung erschwere (Urk. 7/109). Ergänzend wurde berichtet, dass der Beschwerdeführer zu allen Bewerbungstrainings eingeladen worden sei, jedoch nicht alle wahrgenommen habe. Auch habe er nach mehrmaliger Aufforderung noch kein Bewerbungsdossier erstellt (Urk. 7/110). In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin am 1. September 2015 mit, dass die beruflichen Massnahmen erfolgreich abgeschlossen seien und der Beschwerdeführer rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk. 7/114).
4.
4.1 Nach Abschluss der Lehre zum Informatiker EFZ (Schwerpunkt Support) meldete sich die B.___ am 7. Juni 2016 bei der Beschwerdegegnerin und ersuchte diese, den Beschwerdeführer mittels Job Coach/Supported Employment zu unterstützen. Es wurde angegeben, dass sich der Beschwerdeführer mit den Diagnosen (1) Hebephrene Schizophrenie, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F20.15) sowie (2) Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) seit dem 16. August 2011 in ambulanter sozialpsychiatrischer Behandlung befinde. Vom psychischen Zustand her sei er stabil. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung habe er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet und seither erfolglos monatlich zwölf Bewerbungen verfasst. Wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen (ausgeprägte Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, Unsicherheit und Insuffizienzerleben bezüglich der eigenen Fähigkeiten und in der interpersonellen Kommunikation sowie deutlich reduzierte Frustrationstoleranz) benötige er Unterstützungsmassnahmen. Aufgrund der Einschränkungen sei eine Arbeitstätigkeit am ehesten im Rahmen einer angepassten Tätigkeit am ersten Arbeitsmarkt realistisch (Urk. 7/118).
4.2 In der Folge erteilte die Beschwerdegegnerin am 3. Februar 2017 eine Kostengutsprache für die Mehrkosten für eine berufliche Abklärung und ein Arbeitstraining im Bereich Informatik (Urk. 7/128).
4.3 Dem Schlussbericht der C.___ vom 2. Juni 2017 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das Arbeitstraining nach dem Programm «Fit in den Arbeitsmarkt» mit den Zielen in Angriff genommen hatte, seine Fachkompetenzen zu vertiefen und die Belastbarkeit in der Berufspraxis zu erhöhen. Ferner wurde eine Integration in die freie Wirtschaft im Bereich der Informatik (Festanstellung) angepeilt. Bereits nach der Abklärung sei klar geworden, dass die Leistungen des Beschwerdeführers für den ersten Arbeitsmarkt sehr knapp seien. Man habe aber beobachten wollen, ob er diese in einem Arbeitstraining steigern könnte. In den letzten drei Monaten sei dies aber nicht gelungen. Dier Beschwerdeführer sei zunehmend unter Druck gekommen und habe vermehrt über Flecken und Punkte geklagt, die er sehe und die ihn von der Arbeit ablenken würden. Es falle ihm schwer, sich auf die Arbeit zu konzentrieren, er mache viele Rauchpausen oder verschwinde wiederholt und für längere Zeit auf die Toilette. Selber sei er der Meinung, dass er sich an die verabredeten Rauchpausen halte und nur für kurze Zeit die Toilette besuche. Aus seiner Sicht gebe er sein Bestes und wenn die Punkte nicht wären, würde er die volle Leistung erbringen können. Der Arbeitgeber habe aber deutlich gemacht, dass der Beschwerdeführer eine verschobene Wahrnehmung und ein verschobenes Zeitgefühl habe. Er schätze seine Leistungen nicht realistisch ein. Weiter benötige er immer jemanden, der neben ihm sitze und ihn anleite, da er nicht von sich aus aktiv werde, wenn er bei der Arbeit ein Problem sehe. Er benötige klare und sehr präzise Anleitungen. Er arbeite ungenau, unstrukturiert und chaotisch. Auch bei repetitiven Arbeiten werde die Arbeit nicht genauer. Ebenfalls könne er das Tempo in keiner Weise steigern. Er speichere wiederholt Daten falsch ab und blockiere damit den Arbeitsprozess des Vorgesetzten. Der Arbeitgeber würde ihn nie auf einem seiner aktiven Server arbeiten lassen. Sein Arbeitszimmer dunkle er maximal ab und sitze halb liegend vor dem Computer. Er werde dabei beobachtet, wie er minutenlang vor dem Computer sitze, bis er eine Datei auswählen und öffnen könne. Darauf angesprochen sage er, dass er wegen der Punkte nicht sehe, welche Datei er öffnen müsse.
Der Beschwerdeführer bekunde grosse Mühe damit, mit den offenen und zugänglichen Mitarbeitenden in Kontakt zu treten. Bei einem gemeinsamen Mittagessen habe er sich zum Beispiel lieber alleine an einen Tisch setzen wollen und sei erst nach mehrmaliger Aufforderung zu den anderen Mitarbeitenden gesessen.
Nach dreieinhalb Monaten sei klar, dass der Beschwerdeführer weder seine Arbeitsleistung noch seine Arbeitsqualität verbessern könne. Aktuell sei er nicht in der Lage, auf dem ersten Arbeitsmarkt zu bestehen. Der Arbeitgeber und der Coach von C.___ würden deshalb nach Absprache mit der Beschwerdegegnerin das Arbeitstraining vorzeitig beenden. Weder im Bereich Support noch im Bereich der allgemeinen Informatik könne der Arbeitgeber eine Eignung für den ersten Arbeitsmarkt attestieren. Für den Support fehle es dem Beschwerdeführer an sozialen Fertigkeiten im Umgang mit ihm unbekannten Personen. Für die Informatik im Allgemeinen arbeite er zu ungenau, zu unzuverlässig und zu chaotisch. Der Beschwerdeführer habe sich im Arbeitstraining bemüht. Er sei regelmässig und gepflegt zur Arbeit gekommen und habe sich anständig verhalten. Er habe versucht, seine Schwierigkeiten zu vertuschen und habe sich schwer damit getan, mit dem Job Coach über seine Probleme bei der Arbeit zu sprechen. Gedanklich sei er sehr auf die Punkte im Gesichtsfeld fixiert und habe bei der leisesten Kritik die Schuld sofort auf die Punkte geschoben. Er habe sich darüber beklagt, dass er keine adäquate Behandlung für die Punkte bekomme, denn in den USA würde dies operiert werden. überhaupt scheine er kein Bewusstsein dafür zu haben, dass er sein Verhalten selber beeinflussen könne. Er wirke seiner Situation sehr ausgeliefert. Die C.___ empfahl die gesundheitliche Situation der Augen und der Psyche noch einmal abzuklären und zu prüfen, ob der Zustand des Beschwerdeführers medizinisch-therapeutisch nicht noch verbessert werden könnte (Urk. 7/143).
4.4 Am 28. Juni 2017 berichteten die ärzte der B.___, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Massnahmen mit Begleitung durch den Job Coach unter einer ausgeprägten Verlangsamung des Arbeitstempos, Konzentrationslosigkeit und wiederkehrenden Denkblockaden gelitten habe. Bei der Arbeit habe er ständige Begleitung und Anleitung sowie alle 30 Minuten eine viertelstündige Pause benötigt. Im Kontakt mit Kollegen und Vorgesetzten habe er sich als nicht teamfähig gezeigt; er verfüge über eine geringe Stresstoleranz. In Stresssituationen reagiere er laut und fahrig. Er habe seinem Job Coach erklärt, dass seine Einschränkungen durch die Mouche volantes bedingt seien, und keinerlei Einsicht in die Möglichkeit einer psychischen Genese seiner Einschränkungen gezeigt. Der Job Coach habe berichtet, als das Wetter einmal stürmisch gewesen sei, sei es zu einem Wutausbruch mit lautem Schreien und Fluchen auf der Strasse gekommen. Der Job Coach habe angegeben, dass für den Beschwerdeführer am ehesten eine Tätigkeit auf dem geschützten Arbeitsmarkt in der Produktion in Frage komme und keine Tätigkeit als Informatiker.
Im psychopathologischen Befund vom 22. Mai 2017 haben die ärzte den Beschwerdeführer als wachen, bewusstseinsklaren, zu allen Qualitäten orientierten Patienten mit leicht reduzierter Auffassung und stärker reduzierter Konzentration beschrieben. Formalgedanklich erweise er sich als kohärent, inhaltlich lägen weder Wahn noch Zwang noch akute ängste vor. Fraglich seien die atypischen, rein optischen Sinnestäuschungen. Es lägen keine Phoneme, keine Akoasmen oder Ich-Störungen vor. Der Beschwerdeführer sei affektlabil mit deutlich reduzierten Affektregulationsfähigkeiten. Die Psychomotorik sei adäquat, der Schlaf ungestört und es gäbe keine Hinweise auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Im Behandlungsverlauf sei es wiederholt zu verbalen Impulsdurchbrüchen gekommen. Hinsichtlich Fremdanamnese sei von der Mutter und vom Job Coach von Frustrationsintoleranz mit Zerstörung von eigenen Möbeln und von Wutausbrüchen auf offener Strasse berichtet worden.
Bei den gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (hebephrene Schizophrenie, ICD-10 F20.1; Asperger-Syndrom, ICD-10 F84.5) handle es sich um chronische Erkrankungen. Im Rahmen der sozialpsychiatrischen Behandlung fänden mindestens monatliche (und aktuell häufigere) Bezugspersonengespräche unter ärztlicher Supervision und ärztliche Verlaufsgespräche statt; es würden verordnete antipsychotische Medikamente abgegeben. Die Fortführung der Behandlung sei nebst einer beruflichen Eingliederung auf dem 2. Arbeitsmarkt zu empfehlen. Zu diskutieren wäre eine Intensivierung der Psychotherapie zur schrittweisen Verbesserung der Affektwahrnehmung, Affekttoleranz und Selbstregulationskompetenzen. Als Informatik-Praktiker oder Informatik-Supporter sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig. Die Einschränkungen bestünden aufgrund der ausgeprägten Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, der Unsicherheit, dem Insuffizienzerleben bezüglich der eigenen Fähigkeiten, in der interpersonellen Kommunikation sowie aufgrund der deutlich reduzierten Frustrationstoleranz mit verbal-aggressiven Impulsdurchbrüchen bei reduzierter Affektwahrnehmung. Zudem zeige sich eine gewisse Rigidität. Abweichungen von der Routine würden vom Beschwerdeführer nur schwer ertragen und könnten zu Verunsicherung führen. Durch diese Einschränkungen sei der Beschwerdeführer in seiner Leistungs- und Teamfähigkeit sowie in seiner Flexibilität reduziert. An einem ruhigen Arbeitsplatz mit wenig spontanen oder plötzlichen Veränderungen, der Möglichkeit für Pausen, verfügbarer persönlicher Anleitung und geringen Anforderungen an die Gruppenfähigkeit sei eine Tätigkeit möglicherweise auf dem geschützten Arbeitsmarkt in der Produktion oder einer anderen praktischen Tätigkeit unter schrittweiser Einarbeitung denkbar. Zu empfehlen sei zunächst ein Pensum von 50 %. Auch bei einer Intensivierung der Therapie sei nicht von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Vielmehr sei es das Ziel von psychotherapeutischen Interventionen, eine kleinschrittige Verbesserung der Selbst- und Affektwahrnehmung, Affektregulation (und somit einer Prävention von Somatisierungstendenzen) sowie kontinuierliche medikamentöse Optimierung anzustreben, um das aktuelle Funktionsniveau beizubehalten. Soweit eruierbar, leide der Beschwerdeführer allenfalls unter optischen Halluzinationen im Sinne von dunklen Schlieren, welche er selbst als Mouche volantes interpretiere. Tatsächlich sei medizinisch nicht gänzlich auszuschliessen, dass es sich um ein organisches Augenleiden oder um eine seltene Nebenwirkung der aktuellen Medikation handle. Das vermehrte Auftreten der Wahrnehmung in Stresssituationen und die affektive Beteiligung würden aber differentialdiagnostisch eine psychosomatische Genese nahelegen. Passend dazu zeige sich eine reduzierte Fähigkeit des Beschwerdeführers, Affekte zu verbalisieren oder adäquat wahrzunehmen (im Sinne einer Alexithymie), so dass seine Wahrnehmung der Schlieren auch als funktionelle psychosomatische Störung verstanden werden könnte (Urk. 7/150).
4.5 Im Bericht der B.___ über die neuropsychologische Testung vom 24. und 25. August 2017 wird ein durchschnittliches Testintelligenzniveau ausgewiesen (IQ 92). Bei einer durchschnittlichen Konzentrationsfähigkeit lägen Lern und Gedächtnisstörungen in beiden Modalitäten vor. Planerisches Denken und Handeln seien leicht beeinträchtigt. Die Ergebnisse seien gleich wie anlässlich der Testung im Jahr 2008 (Urk. 7/153).
4.6 Am 31. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. E.___ begutachtet (Fertigstellung des fachpsychiatrischen Gutachtens am 20. Mai 2018). Der Gutachter berichtete im Rahmen der Befragung des Beschwerdeführers (S. 5-13 der Expertise), dass dieser angegeben habe, er könne den Kopf aufgrund der Mouche volantes nicht so schnell bewegen. Das zuletzt ausgeübte Praktikum sei beendet worden, weil er zu langsam arbeite. Der Beschwerdeführer selber habe während der fünf Praktikumsmonate keine Veränderungen festgestellt. Er denke auch nicht, dass sich seine gesundheitliche Situation erheblich verschlechtert habe, denn sonst wäre er jetzt bei anhaltend ungünstiger Entwicklung schon «am Ende». Die Umgebung habe dies so oder so negativ registriert. Die Mouches volantes habe er eigentlich die ganze Zeit über, habe diese jedoch ignorieren müssen. Die Missempfindungen hätten ihn fünf Monate lang gestresst. Er habe von dem her auch etwas weniger Enthusiasmus an den Tag gelegt und habe sich aktiv beruhigen müssen. Die Mitteilung, dass das Praktikum wegen der zu langsamen Arbeitsweise beendet werde, sei für ihn eine Überraschung gewesen. Er habe im Internet über Mouches volantes recherchiert und Behandlungsoptionen gefunden. Ein weiteres gesundheitliches Problem sei seine psychische Instabilität. Er stelle fest, dass ihn die Mouches volantes im Vergleich zu psychisch stabilen Menschen bedeutend mehr beeinträchtigen würden.
Im Alter von 17 bis 18 Jahren sei er stationär in psychiatrischer Behandlung gewesen, zunächst in der Tagesklinik. Dann sei es bei ihm zu einem Druck im Hals gekommen verbunden mit vermehrtem Schlucken. Mittlerweile wisse er, dass dies wohl psychisch bedingt gewesen sei. In den letzten Monaten hätten ihn die Mouche volantes am meisten beeinträchtigt. Ein weiteres Problem sei seine Konzentrationsfähigkeit. Nicht immer, aber doch regelmässig sei er derart in seine Gedanken versunken, dass er «wie weg» sei. Er habe so eine Art Zwangsgedanken, da er erst das Problem seiner Missempfindungen abarbeiten müsse und erst dann wieder Freude empfinden und ruhig sein könne.
Abends unterwegs mit Kollegen gehe es ihm gut. Wenn er aber sonst die allgemeine Lage mit den Mouches volantes betrachte, entwickle er eher eine negative Stimmung. Spannkraft und Energie habe er eher wenig. Sein Antrieb hänge extrem von den jeweiligen Betätigungen ab. Wenn es dunkel sei und er mit Kollegen draussen unterwegs sei, habe er keinerlei Beeinträchtigungen im Antrieb. Er befinde sich nicht in einer «totalen Depression».
Er habe noch nie etwas Aussergewöhnliches gesehen, gehört oder gerochen, was nicht auch andere hätten sehen, hören oder riechen können; insbesondere habe er keine Stimmen vernommen. Auch dass jemand seine Gedanken und Gefühle bestimmen könne, habe er noch nie erlebt. Ebenfalls habe er noch nie wahrgenommen, dass sich seine Umgebung verändere. Einzig, wenn er Alkohol trinke, verändere sich seine Wahrnehmung.
Vor zwei Jahren habe er noch ängste gehabt, infolge Schlafstörungen zu sterben. Danach habe er im Internet recherchiert und festgestellt, dass diese Ängste unbegründet seien.
Er würde sich als nett und witzig beschreiben, zwar psychisch nicht besonders ausgeglichen, jedoch halte sich die Unausgeglichenheit in Grenzen. Ohne die Mouches volantes wäre er uneingeschränkt bereit, sofort eine Arbeitsstelle anzutreten. Er lebe allein, habe etwa zehn bis fünfzehn Bekannte und etwa acht gute Freunde. Seit Oktober 2016 sei er Single.
Mit dem Gesetz sei er noch nie in Konflikt geraten. Im Oktober 2008 habe er während seines stationären Aufenthaltes im Z.___ eine Fensterscheibe zerschlagen. In diesem Zeitpunkt hätten ihn seine Schluckproblematik und die unangenehmen Gefühle im Halsbereich gestresst. Es seien aber an der Sachbeschädigung auch andere beteiligt gewesen.
Beim Aufnahmegespräch in der Tagesklinik im Jahr 2007 sei vor allem die Diagnose Autismus geäussert worden bzw. die leichteste Form davon, also das Asperger-Syndrom. Er sei aber aktuell der Meinung, dass er zu 0 % ein Asperger-Syndrom habe. Er sei einmal beim Augenarzt gewesen. Dieser habe ihm gesagt. dass man ihn in den USA sofort operieren würde wegen der Augen, in der Schweiz aber nicht. Der Arzt habe für seine Problematik kein Verständnis gezeigt und sich ihm gegenüber «frech» benommen. Er habe daran gedacht, auf die Einrichtung einzuschlagen, habe es sich aber anders überlegt. Er habe aktuell nicht den Eindruck, dass er eine Form von Autismus habe. Er habe bei der B.___ auch nachgefragt, weshalb in den Akten die Diagnose einer hebephrenen Schizophrenie aufgeführt werde. Man habe ihm erklärt, dass dies nicht heisse, dass er eine gespaltene Persönlichkeit habe. Das Symptom der Störung sei, wenn er sich über Sachen aufrege, über welche sich Menschen normalerweise nicht aufregen, wie z.B. über die Mouche volantes.
Ob seine Langsamkeit von der Medikation herrühre, könne er nicht sagen. Er hätte am Arbeitsplatz einen Mehraufwand gehabt, weil er den Kopf nicht schnell bewegen könne wegen der visuellen Missempfindungen.
Bei ihm dauere es lange, bis er auf aggressive Gedanken komme. Die Einschätzung der B.___, wonach es bei ihm öfters zu verbal-aggressiven Durchbrüchen komme, könne er nicht nachvollziehen. Wenn er mal schimpfe, dann nur deshalb, weil er z.B. den Bus knapp verpasse. Seine Stimmung sei in den letzten Jahren immer besser geworden. Aktuell stehe er in psychiatrischer Behandlung bei Frau L.___ im Ambulatorium der B.___. Diese sei keine Ärztin, sondern Psychologin oder eventuell eine Krankenschwester. Er gehe alle vier bis fünf Wochen zu ihr. Fortschritte habe er durch die Medikamentenabgabe und die Gespräche noch nicht machen können, weil sein Hauptproblem die Mouches volantes seien.
Zum Befund gab der Gutachter an, dass der Beschwerdeführer nach anfänglichem Misstrauen kooperativ und motiviert gewirkt habe. Er habe sich wach, zu allen Qualitäten orientiert, formalgedanklich geordnet, kohärent, nicht verlangsamt, aber allenfalls leichtgradig eingeengt gezeigt. Subjektiv leide er unter einer Konzentrationsminderung, bei detaillierter Prüfung sei diese aber intakt gewesen. Es lägen weder Wahn noch Sinnestäuschungen noch Ich-Störungen vor. Es bestünden leichtgradige hypochondrische ängste, aber keine Zwänge. Die Antriebslage werde als unbeeinträchtigt geschildert. Die Hedonie werde als nicht beeinträchtigt angegeben, ebenso das Selbstwertgefühl, der Schlaf und der Appetit. Es bestünden weder ein sozialer Rückzug noch Selbst- oder Fremdgefährdung. Es könnten keinerlei psychiatrische Diagnosen gestellt werden.
Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung gab der Gutachter an, dass der Beschwerdeführer nach einer unproblematischen Kindergarten- und Primarschulzeit ins Gymnasium gewechselt habe. Da sein Leistungsniveau zu hoch eingeschätzt worden war, sei es dort zu einem Leistungsabfall gekommen. Nach Abbruch des Gymnasiums sei der Beschwerdeführer ohne Lehrstelle oder Besuch einer weiterführenden Schule im elterlichen Zuhause geblieben. Es erscheine nachvollziehbar, dass die Mutter des Versicherten aufgrund ihrer Leistungsorientierung die kaum beherrschbare Situation mit Beizug von externen Institutionen zu lösen versuchte. Den Akten könne nicht entnommen werden, auf welcher Grundlage beim Beschwerdeführer ein Tourette-Syndrom, ein Asperger-Syndrom und eine hebephrene Schizophrenie diagnostiziert worden seien. Die aktuellen Untersuchungen lieferten dazu auch keine Informationen. Die vom Beschwerdeführer berichtete Verbesserung des psychischen Zustandsbildes sei weniger mit der medikamentösen Behandlung oder Therapie zu verbinden als mit einem Zuwachs an sozialen Kompetenzen. Seit dem Eintritt in die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung beim Z.___ im Jahre 2008 sei es zu einer erheblichen Verbesserung des psychischen Zustandsbildes gekommen, so dass aktuell lediglich eine konstitutionell bedingte Beeinträchtigung der Lernfähigkeit vorliege. Der Beschwerdeführer schätze sich selber als psychisch gesund ein und berichte lediglich von einer Beeinträchtigung durch die ophtalmologische Störung. Es könne keine psychiatrische Diagnose gestellt werden, weil weder Beschwerden noch Befunde vorlägen. Eine Verflachung oder Oberflächlichkeit des Affekts sowie eindeutige und anhaltende Inadäquatheit oder Unangebrachtheit des Affekts würden nicht zum Vorschein treten. Der Beschwerdeführer imponiere zwar mit übermässiger Neigung zu angstbesetzten Vorstellungen sowie gedanklicher Einengung; diese Merkmale würden aber nicht im Rahmen einer psychischen Störung auftreten. Ophtalmologisch sei bisher keine behandlungsbedürftige Erkrankung festgestellt worden. Die beklagten Mouche volantes würden ein völlig harmloses Phänomen darstellen, an das man sich gewöhnen müsse. Insofern würde der Beschwerdeführer von einer kognitiv-verhaltenstherapeutischen Intervention profitieren.
Der Gutachter führte an, dass er die Diagnose einer Schizophrenie nicht nachvollziehen könne. Ein für diese Erkrankung typischer «Leistungsknick» könne nicht ausgemacht werden. Vielmehr sei es wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer zwar aufgrund seiner guten Leistungen in der Primarschule ins Gymnasium gewechselt habe, dort aber mit der anspruchsvolleren Lernumgebung überfordert gewesen und eine Adoleszentenkrise entwickelt habe. Ebenfalls könne den Akten nicht mit notwendiger Sicherheit entnommen werden, dass der Beschwerdeführer zum Diagnosezeitpunkt die Symptomatik eines Asperger-Syndroms gezeigt habe. Dabei müsse aber berücksichtigt werden, dass bei Störungen aus dem autistischen Spektrum eine breite Variabilität vorliege. Der Beschwerdeführer imponiere auch aktuell eher ungelenk. Hinsichtlich Sprachproduktion habe er in der aktuellen Untersuchung zweimal Kontaminationen gezeigt. Streckenweise sei der Eindruck von verminderter Lebhaftigkeit von gestischen und mimischen Reaktionen entstanden, jedoch seien diese Phänomene im subklinischen Bereich einzuordnen. Weshalb die Besonderheiten und die Informationsverarbeitung in früheren Berichten als «Asperger-Handicap» bezeichnet worden seien, könne nicht nachvollzogen werden. Es sei nicht auszuschliessen, dass die durch seine Umgebung wahrgenommene Verlangsamung zu einem Teil dadurch bedingt ist, dass der Beschwerdeführer die visuellen Missempfindungen vermeiden wolle, zum anderen auch durch die unerwünschten Arzneimittelnebenwirkungen von Quetiapin. Zu empfehlen sei eine erneute augenärztliche Konsultation sowie ein Ausschleichen von Quetiapin. Aktuell bestehe keine Einschränkung des Aktivitätenniveaus und keine psychiatrische Störung. Die Untersuchungsergebnisse seien nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer keine eigentlichen psychischen Symptome beklage oder Funktionseinbussen gezeigt habe. In der bisherigen Tätigkeit als IT-Supporter sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 7/176).
4.7 Am 2. August 2018 führten die ärzte der B.___ aus, dass eine «ophtalmologische Störung» nie diagnostiziert worden sei, weshalb von einem Wahn des Beschwerdeführers auszugehen sei, mit einer mit apriorischer Evidenz beibehaltenen überwertigen Überzeugung, an einer ophtalmologischen Störung zu leiden. Nebenbei bemerkt wäre eine solche Störung ophtalmologisch durchaus nachweis- und behandelbar. Der Gutachter scheine die Angaben des Beschwerdeführers nicht bezüglich Wahnhaftigkeit zu hinterfragen, obgleich er eine gewisse Einengung auf diese (Wahn-)Thematik feststelle. Weiter berichte er, dass sich beim Beschwerdeführer keine Affektverflachung und keine Inadäquatheit oder Unangebrachtheit des Affekts zeigten. Dies widerspreche den Ausführungen des Job Coaches, der von wiederholten Wutausbrüchen über alltägliche Begebenheiten wie Wetterveränderungen berichtet habe. Eine derartige Inadäquatheit des Affekts mit Impulsdurchbrüchen sei auch in der klinischen Arbeit mit dem Beschwerdeführer immer wieder zu beobachten gewesen. Zusätzlich seien zwischen den Affektdurchbrüchen eine ausgeprägte Affektverflachung und Oberflächlichkeit zu beobachten, die schon in einem kurzen Gespräch mit dem Beschwerdeführer deutlich würden, was auch der Gutachter beschrieben habe. Da der Wahn nicht als solcher exploriert worden sei, auf die wiederholten Unangebrachtheiten des Affekts in den Akten nicht eingegangen worden sei und die Denkstörungen als Normvariante abgetan worden seien, sei der Gutachter zum Schluss gekommen, dass die Diagnosekriterien für eine hebephrene Schizophrenie nicht erfüllt seien. Dabei halte er selber fest, dass ein «Auswachsen» dieser Form der Schizophrenie kaum vorstellbar sei. Diesen Widerspruch löse er damit auf, dass er die Diagnose sowohl im Z.___ als auch in der Klinik F.___ als auch während der Elektrokrampftherapie in der Slowakei als Fehldiagnose qualifiziere. Den bis heute vorliegenden «Leistungsknick» als Prodromalstadium der späteren Schizophrenie erkläre er durch eine Fehleinschätzung bzw. Überschätzung des Beschwerdeführers in der Primarschule. Die allgemeinen Kriterien einer Schizophrenie seien mit besagten Wahn (also an der überwertigen Idee an Mouches volantes zu leiden und diese operativ entfernen zu müssen), den regelmässigen Gedankenabrissen und den Negativsymptomen (Apathie, Sprachverarmung, verflachter Affekt) erfüllt. Zusätzlich seien die Kriterien einer hebephrenen Schizophrenie mit anhaltender Affektverflachung, den inadäquaten Affektdurchbrüchen und dem ziellosen Verhalten erfüllt. Da es sich hierbei um eine chronische und schwerwiegende psychische Erkrankung handle, sei die Arbeitsfähigkeit dauerhaft und erheblich eingeschränkt. Zu den Feststellungen des Gutachters hinsichtlich Medikation sei zu sagen, dass man wegen der Angst des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht auf ein anderes atypisches Antipsychotikum umgestellt habe. Dies habe man aber wiederholt empfohlen (Urk. 7/183).
4.8 Am 15. April 2019 gab Dr. H.___ nach seiner augenärztlichen Untersuchung an, dass die Mouches volantes am ehesten als verfrühte, jedoch physiologische Glaskörpertrübungen einzuordnen seien. Er habe mit dem Beschwerdeführer eine eventuelle Sistierung der Seroquel-Medikation besprochen, falls dies aus psychologischer Sicht vertretbar sei. Diese Medikation würde die Mouches volantes eher begünstigen. Vorerst werde eine abwartende Haltung empfohlen (Urk. 7/193).
5. Die Aktenlage zeigt ein widersprüchliches und unvollständiges Bild der medizinischen Situation.
5.1 Die Befunderhebung und die Einschätzung von Dr. E.___ (E. 4.6) basieren einzig auf den Angaben des Beschwerdeführers, der in der Begutachtung unter anderem ausgeführt hat, an keiner psychiatrischen Beeinträchtigung zu leiden, sowie aus den Wahrnehmungen in der Begutachtungssituation. Die umfangreichen fremdanamestischen Beobachtungen wurden nicht oder nicht genügend in die Beurteilung miteinbezogen. So gab der Beschwerdeführer beispielsweise an, dass es bei ihm lange dauere, bis er auf aggressive Gedanken komme. Hinsichtlich Impulskontrolle liess es der Gutachter ohne weitere Nachfrage bei dieser subjektiven Aussage bewenden, obwohl in den Akten dazu widersprüchliche fremdanamnestische Angaben aus dem nächsten Umfeld des Beschwerdeführers mehrfach dokumentiert werden. Es wird von häufigen verbalen Impulsdurchbrüchen in den Behandlungssituationen in der B.___ berichtet. Weiter schilderten sowohl die Mutter des Beschwerdeführers als auch der Job Coach eine Frustrationsintoleranz mit Zerstörung von eigenen Möbeln und Wutausbrüchen auf offener Strasse.
Auch die Antriebslage wird vom Beschwerdeführer selber in der Begutachtungssituation als unbeeinträchtigt angegeben, was der Gutachter kommentarlos in die Befunderhebung einfliessen lässt, obwohl auch dies im klaren Widerspruch zu den fremdanamnestischen Angaben steht. Zweifelsohne bilden die subjektiven Angaben eines Exploranden in der Begutachtungssituation einen wesentlichen Bestandteil der Einschätzung, können aber nicht mit «objektiven Befunden» gleichgesetzt werden. Dies insbesondere dann nicht, wenn in den medizinischen und erwerblichen Akten immer wieder angeführt wird, dass der Beschwerdeführer eine verschobene Wahrnehmung habe, seine Leistungen nicht realistisch einschätze und versuche, seine Schwierigkeiten zu vertuschen. Können gewisse Symptome während der relativ kurzen Begutachtungszeit nicht beobachtet werden, ist es umso wichtiger, dies zu thematisieren, sich mit den fremdanamnestischen Angaben dazu auseinanderzusetzen und differenziert zu begründen, weshalb diese Symptome im Widerspruch zu den Ausführungen der langjährig involvierten Fachpersonen als gänzlich fehlend erachtet werden.
Weiter schilderte der Gutachter hinsichtlich Wahn-Thematik zwar selber eine gewisse Einengung des Beschwerdeführers auf bestimmte Aspekte - in jüngeren Jahren auf die Schluckproblematik, aktuell auf die visuellen Missempfindun-
gen -, hinterfragt die Aussagen des Beschwerdeführers in der Folge aber nicht und setzt diese auch nicht in einen Zusammenhang mit den ausführlichen Vorakten.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer bei seiner erstmaligen beruflichen Ausbildung engmaschig begleitet und unterstützt (Berufsberatung, Erstattung der gesundheitsbedingten Mehrkosten bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung, Job Coaching, E. 1), da er aus gesundheitlichen Gründen diese nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt absolvieren konnte und sowohl hinsichtlich des praktischen Ausbildungsplatzes als auch bezüglich Berufsschulbildung auf ein besonderes Setting angewiesen war. Nach Einschätzung der behandelnden ärzte der B.___ ist der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig, möglicherweise sei eine Tätigkeit auf dem geschützten Arbeitsmarkt unter schrittweiser Einarbeitung denkbar. Demgegenüber attestiert ihm Dr. E.___ - ohne auf seinen besonderen Ausbildungsweg einzugehen - eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt.
Auch wenn es aufgrund der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des therapeutischen Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zulässig ist, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (BGE 137 V 210 E. 1.2.4 m.w.H.), drängt sich eine abweichende Beurteilung dann auf, wenn behandelnde ärzte und weitere Fachpersonen wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung - wie hier - unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Gemäss den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten (Version vom 16. Juli 2016) müssen Widersprüche (z.B. zwischen Aktenlage und klinischem Querschnittsbefund) offengelegt und so weit wie möglich geklärt werden. Dazu gehören auch die Berücksichtigung dynamischer Prozesse im Krankheitsverlauf psychischer Störungen und die Kontextabhängigkeit von Befunden. Wenn - wie im vorliegenden Fall - eine massiv anderslautende Beurteilung gegenüber dem aktuell behandelnden Arzt vorgenommen wird, empfiehlt es sich gemäss Richtlinien, eine fremdanamnestische Auskunft bei diesem einzuholen. In Anbetracht der medizinischen Aktenlage (einschliesslich der detailliert dokumentierten Erwerbs- und Eingliederungsbiographie) und ohne eine Auseinandersetzung mit dieser ist die gutachterliche Einschätzung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht nachvollziehbar, weshalb auf das Gutachten für die Beurteilung der vorliegenden Streitfrage nicht abgestellt werden kann.
5.2 Der Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers kann aber auch nicht gestützt auf den Bericht der B.___ vom 28. Juni (E. 4.4) beurteilt werden. Abgesehen von der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Fachärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen und daher im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf deren Angaben kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E. 4.5), fehlt es im Bericht der B.___ einerseits an einer ausführlichen Auseinandersetzung mit der Diagnose des Asperger-Syndroms und anderseits an einer psychiatrischen Beurteilung im Kontext der augenärztlichen Befunde, die erst mit der Untersuchung vom 15. April 2019 erhoben wurden (E. 4.8).
5.3 Die Beschwerdegegnerin hat trotz genauer Kenntnis der besonderen medizinischen und erwerbsbiographischen Akten bei der Abklärung des Rentenanspruchs lediglich angeführt, dass das Gutachten, das die genannten Widersprüche nicht thematisiert, alle Qualitätskriterien hinreichend erfülle. Ohne die übrige umfangreiche Beweislage zu würdigen, hat sie festgestellt, dass keine psychiatrische Diagnose vorliege. Damit hat sie sich in keiner Weise mit den Diskrepanzen zur bisherigen Aktenlage und der im Vorbescheidverfahren eingereichten Arztberichte auseinandergesetzt, ferner den Bericht der psychiatrischen Klinik G.___ nicht übersetzen lassen und schliesslich nicht begründet, weshalb trotz der offensichtlichen Widersprüche zu den Vorakten auf das Gutachten von Dr. E.___ abzustellen sei, was gegen die gesetzlichen und höchstrichterlichen Vorgaben zum Untersuchungsgrundsatz und zur Beweiswürdigung verstösst (E. 1.5).
6. Der medizinische Sachverhalt für den Beurteilungszeitraum erweist sich damit als nicht hinreichend abgeklärt. Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Mai 2019 aufzuheben und die Sache gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen medizinischen Abklärungen vornehme und danach unter Würdigung der gesamten Aktenlage neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente entscheide.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler