Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00463


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 10. Juni 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1986, war zuletzt als Auszubildende im Rahmen einer Berufslehre zur Gastronomiefachassistentin vom 11. August 2003 bis 31. Dezember 2004 beim Y.___, Zürich, tätig gewesen (Urk. 9/1/1), als sie sich am 26. März 2005 mit dem Hinweis auf eine rezidivierende Depression (Urk. 9/2 Ziff. 7.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Verfügungen vom 25. April (Urk. 9/20) und vom 7. Juni 2006 (Urk. 9/27) berufliche Abklärungsmassnahmen zu. Mit Mitteilung vom 3. August 2006 (Urk. 9/31) stellte die IV-Stelle fest, dass gegenwärtig aus gesundheitlichen Gründen die Durchführung beruflicher Massnahmen nicht möglich sei und stellte die der Versicherten mit Verfügung vom 7. Juni 2006 zugesprochenen beruflichen Abklärungsmassnahmen per 12. Juli 2006 ein. Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 9/35) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 22. November 2006 (Urk. 9/42 und Urk. 9/40) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % für die Zeit ab 1. Juni 2005 eine ganze Rente zu.

1.2    Nach Eingang des von der Versicherten am 26. Oktober 2007 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 9/47) holte die IV-Stelle einen Bericht bei einem die Versicherte behandelnden psychiatrischen Facharzt (Urk. 9/48) ein und stellte mit Mitteilung vom 5. Februar 2008 (Urk. 9/50) bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 100 % einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente fest.

1.3    Mit Mitteilung vom 26. Mai 2011 (Urk. 9/63) stellte die IV-Stelle einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 98 % fest.

1.4    Nach Eingang des von einer Mitarbeiterin der psychiatrischen Spitex am 19. März 2011 ausgefüllten Fragebogens zur lebenspraktischen Begleitung (Urk. 9/56) führte die IV-Stelle eine Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der Versicherten durch (Abklärungsbericht vom 13. Dezember 2011; Urk. 9/65) und sprach der Versicherten nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 9/67) mit Verfügung vom 7. März 2012 (Urk. 9/70 und Urk. 9/68) für die Zeit ab 1. Januar 2012 eine Hilflosenentschädigung für eine leichte Hilflosigkeit zu.

1.5    Nach einer telefonischen Abklärung mit der die Versicherte unterstützenden Mitarbeiterin der psychiatrischen Spitex vom 3. Juni 2013 (Urk. 9/73) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. August 2013 (Urk. 13) einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung und stellte die ihr bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades per 30. September 2013 ein. Mit Mitteilung vom 30. September 2013 (Urk. 9/75) verneinte die IVStelle einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen.

1.6    Nach Eingang des von der Versicherten am 7. Juli 2016 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 9/81) holte die IV-Stelle verschiedene Berichte bei den die Versicherte behandelnden Ärzten (Urk. 9/82/1-3, Urk. 9/83/1-20) ein und stellte mit Mitteilung vom 23. August 2016 (Urk. 9/89) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 97 % fest.

1.7    Am 15. Februar 2019 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 9/91), worauf die IV-Stelle erneut eine Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der Versicherten durchführte (Abklärungsbericht vom 1. April 2019; Urk. 9/95) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/96 und Urk. 9/97) mit Verfügung vom 27. Mai 2019 (Urk. 9/100 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung verneinte.


2.    Gegen die Verfügung vom 27. Mai 2019 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. Juni 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und sei ihr eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2019 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten am 3. September 2019 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 24. April 2020 (Urk. 12) reichte die IV-Stelle die sich nicht bei den Akten (Urk. 9/1-101) befindende Verfügung vom 15. August 2013 (Urk. 13) ein, wovon der Versicherten am 15. Mai 2020 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 14).

    






Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

Ankleiden, Auskleiden;

Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

Essen;

Körperpflege;

Verrichtung der Notdurft;

Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.2    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nach Vollendung des ersten Lebensjahres entgegen dem wörtlich verstandenen Verweis in Art. 42 Abs. 4 IVG nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr gelangt sinngemäss Art. 28 Abs. 1 IVG zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente zur Anwendung (BGE 137 V 351 Regeste und E. 5.1 unter Hinweis auf die – vom Bundesgericht als rechtmässig bezeichnete und seit dem 1. Januar 2008 unveränderte – Randziffer (Rz) 8092 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung; KSIH). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht demnach grundsätzlich nach dem Ablauf eines Wartejahres in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG.    

1.3    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

1.4    Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

    Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

1.5    Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

1.6    Pflege und Überwachung beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen und sind deshalb von der indirekten Dritthilfe zu unterscheiden (ZAK 1984 S. 357 E. 2c). Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, die infolge des physischen, geistigen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. Unter Pflege ist zum Beispiel die Notwendigkeit zu verstehen, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen. Die Notwendigkeit der persönlichen Überwachung ist beispielsweise dann gegeben, wenn die versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden darf (BGE 107 V 136 E. 1b mit Hinweis; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 1.3 mit Hinweisen).

1.7    Die benötigte Hilfe kann praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sog. indirekte Dritthilfe; BGE 121 V 88 E. 3c, 107 V 145 E. 1c und 139 E. 1b, 105 V 38; 106 V 153, 105 V 52 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 1.3 mit Hinweis).

1.8    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

    Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

    Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).

    Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

    Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

    Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).

1.9    Die Rechtsprechung hat die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in den Verwaltungsweisungen vorgenommene Konkretisierung der Anwendungsfälle der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 9; Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.3) und insbesondere die in Rz 8048 KSIH vorgenommene Abgrenzung zwischen Hilflosenentschädigung und lebenspraktischer Begleitung als sachlich gerechtfertigt und damit als gesetzes- und verordnungskonform erachtet (Urteile des Bundesgerichts 9C_639/2015 vom 14. Juni 2016 E. 2.2 und 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.2). Gemäss Rz 8048 KSIH darf, wenn zusätzlich zur lebenspraktischen Begleitung auch die Hilfe bei der Teilfunktion einer alltäglichen Lebensverrichtung benötigt wird (zum Beispiel die Hilfe bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte), die gleiche Hilfeleistung nur einmal – das heisst entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltäglichen Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Begleitung – berücksichtigt werden.

1.10    Gemäss Rz 8050 KSIH erweist sich die lebenspraktische Begleitung im Rahmen der Ermöglichung des selbstständigen Wohnens im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV als notwendig, wenn der Alltag damit selbstständig bewältigt werden kann. Sie liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist:

- Hilfe bei der Tagesstrukturierung

- Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (zum Beispiel Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene und einfache administrative Tätigkeiten)

- Haushaltsführung

    Die erforderlichen Hilfeleistungen sind aber unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren, weshalb geprüft werden muss, ob die versicherte Person ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste. Gemäss der Rz 8050.3 KSIH muss die Summe aller notwendigen Hilfeleistungen, unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht, dazu führen, dass mit Ausbleiben der Dritthilfe-Unterstützung ein Heimeintritt zwingendermassen die Folge wäre.

    Sodann ist im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung nach Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV die direkte und indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_537/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.3 und 9C_28/2008 vom 21. Juli 2008 E. 10.2).

1.11    Nach Rz 8051 KSIH muss sich bei ausserhäuslichen Verrichtungen im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV die lebenspraktische Begleitung als notwendig erweisen, damit die versicherte Person in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte zu verlassen (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuch und Ähnliches), wobei es sich um eine tatsächliche Begleitung handeln muss.

1.12    Gemäss Rz 8052 KSIH muss sich die lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV als notwendig erweisen, um der Gefahr vorzubeugen, dass sich die versicherte Person dauernd von sozialen Kontakten isoliert und sich dadurch ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Die rein hypothetische Gefahr einer Isolation von der Aussenwelt genügt nicht. Vielmehr müssen sich die Isolation und die damit verbundene Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei der versicherten Person bereits manifestiert haben. Die notwendige lebenspraktische Begleitung besteht in beratenden Gesprächen und der Motivation zur Kontaktaufnahme (zum Beispiel Mitnehmen zu Anlässen). Gemäss Rz 8052.2 ist, wenn eine partnerschaftliche Beziehung oder ein Arbeitsverhältnis (auch in einer Werkstätte) besteht, oder wenn eine Tagesstruktur besucht wird, die Isolation nicht gegeben.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2019 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin die üblichen Lebensverrichtungen und insbesondere die im Haushalt anfallenden Aufgaben und Verrichtungen selbständig ausüben könne, dass sie gegenwärtig selbständig eine Ausbildung im Bürobereich absolviere, und dass sie sich zu ausserhäuslichen Terminen zu Fuss, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, mit dem Taxi beziehungsweise mittels Fahrdiensten oder in Begleitung ihrer Mutter selbständig fortbewegen könne. Da sie nicht auf eine lebenspraktische Begleitung von mindestens zwei Stunden in der Woche angewiesen sei, sei ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades nicht ausgewiesen (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor (Urk. 1), dass sie in der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigt sei, da sie teilweise unter dissoziativen Krampfanfällen leide, und da sie während eines solchen Anfalls auf fremde Hilfe angewiesen sei. Für das Zurücklegen kürzerer Strecken benütze sei teilweise eine Taxiorganisation beziehungsweise einen Fahrdienst. Für längere Fahrten habe sie bisher auf ihre Mutter zählen können. Gegenwärtig nehme sie den Fahrdienst eines Mitarbeiters der psychiatrischen Spitex in Anspruch. Da sie sodann befürchte, dass sie in suizidalen Krisen zu viele Medikamente einnehmen könnte, müsse sie durch ihre Mutter oder einen Mitarbeiter der psychiatrischen Spitex ungefähr alle zwei Tage bei der Einnahme der erforderlichen Medikamente unterstützt werden (S. 2). Es sei ihr daher ohne die tägliche Unterstützung durch verschiedene Personen, insbesondere durch die psychiatrische Spitex, nicht möglich, selbständig zu leben. Da sie ohne diese Unterstützung auf eine betreute Wohnform angewiesen wäre, sei ein Bedarf für eine lebenspraktische Begleitung erstellt und infolgedessen ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ausgewiesen (S. 3).

2.3    Im Streite steht daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 38 IVV angewiesen ist.


3.

3.1    Die Ärzte der Z.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 18. April 2016 (Urk. 9/83/14-15), dass die Beschwerdeführerin vom 13. bis 18. April 2016 hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ mit/bei:

- Mischintoxikation in suizidaler/selbstverletzender Absicht am 10. April 2016

- Aspirationspneumonie

- Hypothyreose

- Status nach Magenbypass-Operation im Jahre 2013

    Sie erwähnten, dass die Beschwerdeführerin nach einer erfolgreichen Krisenintervention am 18. April 2016 vorzeitig in die vorbestehenden Verhältnisse entlassen worden sei (S. 2).

3.2    Die Ärzte des A.___, B.___, erwähnten im Austrittsbericht vom 14. Juni 2016 (Urk. 9/83/7-9), dass die Beschwerdeführerin vom 21. April bis 31. Mai 2016 hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden psychiatrischen Diagnosen (S. 1):

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ

- bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige depressive Episode

    Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin als therapieerfahrene Patientin während des Klinikaufenthalts über viele Ressourcen verfügt habe, die sie habe einsetzen können. In Bezug auf wiederkehrende Suizidgedanken sei sie absprachefähig gewesen. Es sei indes einige wenige Male zu selbstverletzendem Verhalten (Ritzen) gekommen. Während des Spitalaufenthalts habe die Beschwerdeführerin unter einer leichten bis mittelgradigen depressiven Phase gelitten. Am Austrittstag sei sie bei fehlender Selbst- und Fremdgefährdung in Begleitung ihrer Mutter in die alten Verhältnisse entlassen worden (S. 3).

3.3    Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem Bericht vom 22. Juli 2016 (Eingangsdatum; Urk. 9/82) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.2):

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ

- bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode

- Adipositas bei Status nach Magen-Bypass im Dezember 2013

    Die Ärztin erwähnte, dass weiterhin ein sehr labiler psychischer Zustand mit starken Stimmungsschwankungen bestehe, und dass während depressiver Phasen eine extreme Passivität und Regressionstendenz mit einer Unmöglichkeit, den Alltag selbst zu gestalten und zu bewältigen, auftrete. In schweren psychischen Krisen käme es zudem oft zu Selbstmordgedanken (Ziff. 1.3).

3.4    Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie    und für Psychiatrie und Psychotherapie, ersuchte mit Pflegeverordnung vom 18. Februar 2019 (Urk. 9/90) den Krankenversicherer der Beschwerdeführerin um Kostengutsprache für weitere, im Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Juni 2019 zu erbringende, Pflegeleistungen:

- frühzeitiges Erkennen und Benennen von Krisen und deren Konsequenzen (1 Mal im Monat à 15 Minuten)

- Erkennen und Benennen von unwirksamen Verhaltensmustern und Beratung betreffend deren Konsequenzen (2 Mal im Monat à 20 Minuten)

- Einüben von Bewältigungsstrategien und Anleitung (1 Mal in der Woche à 30 Minuten)

- Eruieren der krisenauslösenden Faktoren (2 Mal im Monat à 15 Minuten)

- Erarbeiten von Möglichkeiten zur Krisenbewältigung (1 Mal in der Woche à 15 Minuten),

- Erkennen und Benennen von Selbsttötungsabsichten und Eruieren der konkreten Gefährdungssituation (1 Mal in der Woche à 10 Minuten),

- Erarbeiten möglicher Massnahmen zur Gefahrenabwendung (1 Mal im Monat à 15 Minuten),

- Anleitung in der Haushaltsführung oder Einleiten geeigneter Massnahmen (2 Mal im Monat à 15 Minuten)

- Unterstützung in administrativen Angelegenheiten (1 Mal im Monat à 30 Minuten)

3.5    Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin erwähnte im Haushaltabklärungsbericht vom 1. April 2019 (Urk. 9/95), dass am 22. März 2019 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und des sie unterstützenden Pflegefachmanns E.___ eine Abklärung im Haushalt an ihrem Wohnort durchgeführt worden sei (S. 1), und führte aus, dass im Alltag der Beschwerdeführerin die bei der F.___ im Selbststudium angetretene Ausbildung zum Erwerb eines «Bürofachdiploms Handel» im Vordergrund stehe, und dass der Beschwerdeführerin bis zum Abschluss der Ausbildung noch ein Semester fehle. Auf Grund einer reduzierten Konzentrationsfähigkeit müsse sie ihre Zeit im Haushalt einteilen. Sie sei ungefähr acht bis zehn Stunden in der Woche mit ihrer Ausbildung beschäftigt. Während sie am Morgen üblicherweise die Hausarbeiten erledige, nehme sie am Nachmittag Termine wahr, gehe einkaufen oder studiere (S. 2). Sie sei in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen/Absitzen/Abliegen; Essen; Körperpflege; Reinigung nach Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) grundsätzlich funktionell selbständig und benötige diesbezüglich keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe. In Phasen psychischer Instabilität vernachlässige die Beschwerdeführerin indes ihre Körperpflege, weshalb sie in diesen Zeiten von ihrer Mutter daran erinnert werden müsse. Da Einschränkungen in der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte bereits unter dem Titel der lebenspraktischen Begleitung zu prüfen seien, sei von einer doppelten Berücksichtigung im Rahmen der alltäglichen Lebensverrichtungen abzusehen (S. 3).

    Auch wenn die alleine lebende Beschwerdeführerin bei der Tagesstrukturierung und der Bewältigung des Alltags Hilfe erhalte, seien die für den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung vorausgesetzte Regelmässigkeit, Dauer und Intensität der Begleitung nicht erfüllt (S. 3). Die Beschwerdeführerin werde je nach ihrer psychischen Verfassung in unterschiedlichem Umfang von der psychiatrischen Spitex in der Bewältigung ihres Alltags unterstützt. Manchmal seien zwei Besuche in der Woche, manchmal nur ein Besuch alle 14 Tage erforderlich. Gemäss den Angaben des Pflegefachmanns E.___ werde die Beschwerdeführerin durchschnittlich während 1.25 Stunden in der Woche unterstützt. Die Beschwerdeführerin könne die in ihrem Haushalt anfallenden Putzarbeiten, die Wäschepflege, die Essenszubereitung sowie administrative Arbeiten jedoch grundsätzlich selbständig ausführen, weshalb ihr insgesamt Hilfeleistungen zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens beziehungsweise zur Planung von Handlungsmöglichkeiten auf Grund von Alltagsproblemen im Umfang von 30 Minuten in der Woche anzurechnen seien (S. 4).

    Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei der Beschwerdeführerin in Abhängigkeit von ihrer psychischen Verfassung möglich. Die Hinfahrt zur Psychotherapie könne sie selbständig ausführen. Da sie jedoch nicht wisse, ob das psychotherapeutische Gespräch sie psychisch aufwühlen werde, weshalb sie befürchte, dass sie in einen dissoziativen Zustand treten könnte, werde sie gegenwärtig durch ihre Mutter zur Therapie gefahren. Daneben benütze sie, insbesondere für Einkäufe, auch die Dienste eines Taxiunternehmens (S. 4). Gewisse Produkte, wie zum Beispiel Tierfutter, lasse sie sich zudem nach Hause liefern. Sie unterhalte Beziehungen zu verschiedenen Freundinnen und zu ihren zwei Geschwistern und treffe diese regelmässig. Insgesamt benötige die Beschwerdeführerin nur phasenweise beziehungsweise in unregelmässigem Umfang eine Begleitung bei der Wahrnehmung ausserhäuslicher Termine. Zudem verfüge sie über Taxi-Gutscheine, die sie nach Bedarf punktuell einsetzen könne. Eine regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt sei nicht erforderlich, weil die Beschwerdeführerin sich mehrmals in der Woche ausserhalb ihres Wohnortes aufhalte und mit anderen Personen in Kontakt und Austausch stehe (S. 5).

    Da die Beschwerdeführerin die üblichen Lebensverrichtungen, insbesondere die Besorgung ihres Haushalts, und die Ausbildung im Bürobereich selbständig ausführen könne, da sie sich zudem zu ausserhäuslichen Terminen zu Fuss, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, mit dem Taxi oder in Begleitung ihrer Mutter selbständig fortbewegen könne, und da sie durch die psychiatrische Spitex lediglich einmal in der Woche unterstützt werde, sei der Bedarf einer Begleitung während mindestens zwei Stunden in der Woche nicht ausgewiesen. Demzufolge seien die Voraussetzungen für die Annahme einer Hilflosigkeit auf Grund eines Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung nicht erfüllt, weshalb ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nicht bestehe (S. 6).

3.6    Die Psychologin G.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2019 (Urk. 3) aus, dass sie eine Verneinung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung für eine lebenspraktische Begleitung durch die Beschwerdegegnerin in Anbetracht der intensiven Betreuung durch die psychiatrische Spitex, welche die Beschwerdeführerin erhalte, nicht nachvollziehen könne. Vielmehr sei ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung zu bejahen. Dies insbesondere auch deshalb, weil die gegenwärtige ambulante Betreuung im Vergleich zu einem betreuten Wohnen kostengünstiger sei.

4.

4.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

4.2    Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2).

4.3    Im Falle einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit stellt der Abklärungsbericht im Haushalt ein geeignetes Beweismittel für die Bemessung der Invalidität der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Haushaltabklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben Letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4; BGE 133 V 450 E. 11.1.1).


5.

5.1    Den erwähnten Akten ist zu entnehmen, dass Dr. D.___ am 18. Februar 2019 der Beschwerdeführerin ambulante Pflege im Umfang von rund 95 Minuten in der Woche verordnete (vorstehend E. 3.4). Gemäss den Angaben der die Beschwerdeführerin betreuenden Pflegefachperson werde sie durchschnittlich während 1.25 Stunden in der Woche unterstützt (vorstehend E. 3.5). Demgegenüber ging die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin im Haushaltabklärungsbericht vom 1. April 2019 davon aus, dass die Beschwerdeführerin lediglich Hilfeleistungen für die Ermöglichung des selbständigen Wohnens im Umfang von 30 Minuten in der Woche benötige (vorstehend E. 3.5).

5.2    Der Abklärungsbericht vom 1. April 2019 (vorstehend E. 3.5) verfasste eine qualifizierte Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der gestellten ärztlichen Diagnosen und den sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hatte. Sodann berücksichtigte die Abklärungsperson die Angaben des die Beschwerdeführerin betreuenden Pflegefachmanns E.___ und führte im Abklärungsbericht in nachvollziehbarer Weise aus, weshalb von der im Rahmen der psychiatrischen Spitex tatsächlich geleisteten Unterstützung im Umfang von durchschnittlich 1.25 Stunden in der Woche lediglich rund 30 Minuten für die Ermöglichung des selbständigen Wohnens erforderlich seien. Der Abklärungsbericht enthält sodann in Bezug auf die alltäglichen Lebensverrichtungen sowie hinsichtlich des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung nachvollziehbar begründete Beurteilungen, welche mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben der Beschwerdeführerin und des sie betreuenden Pflegefachmanns übereinstimmen.

5.3    Insbesondere vermag zu überzeugen, dass die Abklärungsperson davon ausging, dass die Beschwerdeführerin die bei einem selbständigen Wohnen anfallenden Aufgaben, wie Putzarbeiten, Wäschepflege, Essenszubereitung, administrative und ähnliche Arbeiten grundsätzlich selbständig bewältigen könnte, und dass sie diesbezüglich lediglich Hilfeleistungen im Umfang von 30 Minuten in der Woche benötigte. Diese Beurteilung steht auch nicht in Widerspruch zu den Beurteilungen durch die behandelnden Arztpersonen. Denn keine der beteiligten Arztpersonen vertrat die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin ohne die Begleitung und die Unterstützung durch eine Drittperson nicht selbstständig wohnen könne und mangels einer solchen in einem Heim untergebracht werden müsste. Obwohl Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 22. Juli 2016 (vorstehend E. 3.3) die Ansicht vertrat, dass die Beschwerdeführerin während depressiver Phasen ihren Alltag nicht selbst gestalten und bewältigen könne, lässt sich daraus nicht schliessen, dass sie dauernd und regelmässig einer Unterstützung durch eine Drittperson zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens bedürfte, und dass bei einem Ausbleiben dieser Hilfe ein Heimeintritt unvermeidlich wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche unter einem labilen psychischen Gesundheitszustand leidet, lediglich während psychischer Krisen beziehungsweise depressiver Phasen der Unterstützung beziehungsweise der Dritthilfe in ihrem Alltag und Haushalt bedarf, und dass dieser Bedarf gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung gemäss dem Abklärungsbericht vom 1. April 2019 (vorstehend E. 3.5) durchschnittlich 30 Minuten in der Woche nicht übersteigt.

5.4    Der Abklärungsbericht vom 1. April 2019 (vorstehend E. 3.5) vermag auch insofern zu überzeugen, als die Abklärungsperson davon ausging, dass der Beschwerdeführerin die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln in Abhängigkeit von ihrer psychischen Verfassung möglich sei, und dass sie nur während psychischer Krisen beziehungsweise phasenweise und nicht regelmässig eine Begleitung bei der Wahrnehmung ausserhäuslicher Termine benötige. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1) vermögen daran nichts zu ändern. Denn selbst wenn der Beschwerdeführerin zu folgen wäre, dass sie befürchten müsse, nach einem aufwühlenden Gespräch mit ihren Therapeuten psychische Krisen beziehungsweise dissoziative Krampfanfälle zu erleiden und deshalb in der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigt werde, lässt sich daraus nicht schliessen, dass die Beschwerdeführerin regelmässig die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benützen könnte und für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung regelmässig und in erheblichem Umfang auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen wäre.

5.5    Schliesslich vermag der Abklärungsbericht vom 1. April 2019 (vorstehend E. 3.5) auch insofern zu überzeugen, als die Abklärungsperson darin davon ausging, dass die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft gefährdet sei, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren, da sie sich mehrmals in der Woche ausser Haus aufhalte und dabei mit anderen Personen in Kontakt und Austausch stehe. Denn den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine intensive Beziehung mit ihrer Mutter unterhält, und dass sie sich regelmässig mit ihren beiden Schwestern und mit verschiedenen Freundinnen trifft (vorstehend E. 3.5).

5.6    Demgegenüber enthält die Stellungnahme der die Beschwerdeführerin behandelnden Psychologin G.___ vom 18. Juni 2019 (Urk. 3) keine nachvollziehbare Beurteilung der einzelnen Voraussetzungen für den Bedarf einer lebenspraktischen Begleitung. Vielmehr schloss diese lediglich auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin durch die psychiatrische Spitex und durch ihre Mutter Unterstützung erhält, auf einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung, ohne dass sie sich mit den tatbestandsmässigen Voraussetzungen für den Bedarf auf lebenspraktische Begleitung in nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt hätte. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Stellungnahme der Psychologin G.___ vorliegend daher nicht abgestellt werden.

5.7    Insgesamt vermag der eine nachvollziehbare und detaillierte Begründung der Ergebnisse der Beurteilung der Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung enthaltende Abklärungsbericht vom 1. April 2019 (vorstehend E. 3.5) zu überzeugen und stellt daher eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage dar (vgl. BGE 130 V 61 E. 6.2), weshalb darauf abzustellen ist.


6.

6.1    Nach Gesagtem ist gestützt auf den nachvollziehbaren Abklärungsbericht vom 1. April 2019 (vorstehend E. 3.5) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zur selbständigen Bewältigung ihres Alltags zwar auf Dritthilfe bei der Tagesstrukturierung, bei der Bewältigung von Alltagssituationen und bei der Haushaltsführung im Umfang von durchschnittlich rund 30 Minuten in der Woche angewiesen ist. Da indes die Intensität der benötigten Hilfeleistung einen Umfang von durchschnittlich mindestens 2 Stunden pro Woche während einer Periode von drei Monaten Dauer nicht erreicht, erfüllt die erforderliche Begleitung nicht die in Art. 38 Abs. 3 IVV für den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung statuierte Voraussetzung der Regelmässigkeit. Demzufolge ist ein Bedarf an Begleitung im Rahmen der Ermöglichung des selbstständigen Wohnens im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV nicht ausgewiesen.

6.2    Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1. April 2019 (vorstehend E. 3.5) ist sodann davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ausserhäuslichen Verrichtungen grundsätzlich selbständig nachgehen kann, und dass sie zur Pflege ausserhäuslicher Kontakte grundsätzlich keiner Begleitung bedarf. Da sie nur phasenweise - insbesondere während psychischer Krisen, depressiver Phasen und dissoziativer Anfälle - und mithin punktuell die öffentlichen Verkehrsmittel nicht selbständig benützen kann, ist sie nicht regelmässig beziehungsweise andauernd auf eine Begleitung zu ausserhäuslichen Verrichtungen angewiesen. Demzufolge fehlt es der Beschwerdeführerin auch in Bezug auf ausserhäusliche Verrichtungen an der in Art. 38 Abs. 3 IVV vorausgesetzten Regelmässigkeit der Begleitung. Ein Bedarf auf Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV ist daher nicht ausgewiesen.

6.3    Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1. April 2019 (vorstehend E. 3.5) ist schliesslich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche regelmässige Kontakte zu ihrer Mutter, zu ihren Geschwistern und zu ihren Freundinnen aufrechterhält, nicht ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren, weshalb auch die Voraussetzungen von Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV nicht erfüllt sind.

6.4    Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2019 (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung mangels einer Hilflosigkeit auf Grund eines Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 38 IVV verneinte.


7.    Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt, weshalb der Beschwerdeführerin in Bewilligung des Gesuchs vom 20. Juni 2019 (Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist.


8.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer.


Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 20. Juni 2019 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz