Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00465
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Reiber
Urteil vom 13. Mai 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Walder
Studer Anwälte AG
Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, geschieden, Mutter von zwei Söhnen (Jahrgänge 1985 und 1991), war seit dem 1. Januar 2009 bei der Landeskirche Y.___ des Kantons Zürich als Pfarrerin (70 %) sowie Spitalseelsorgerin (30 %) tätig (Urk. 12/4/1-2, Urk. 12/5/6, Urk. 12/13/1; vgl. auch Urk. 12/87). Unter Hinweis auf eine Depression meldete sie sich am 13. April 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/5/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und die erwerblichen Verhältnisse ab und zog wiederholt Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 12/13/1-16, Urk. 12/32/1-3, Urk. 12/33/1-20, Urk. 12/101/1-62) sowie der Vorsorge-einrichtung (Urk. 12/30/1-8, Urk. 12/99/1-9) bei. Zudem holte sie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Urk. 12/104/12-14). Mit Mitteilungen vom 16. März und 4. September 2017 gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für Integrationsmassnahmen beim Arbeitgeber (Urk. 12/44, Urk. 12/59), welche wegen eines Lagerungsschwindels (Urk. 12/66) Ende 2017 abgebrochen werden mussten (Urk. 12/71; Urk. 12/74).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/105-109) verneinte die
IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Mai 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 12/110 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 21. Juni 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Mai 2019 und beantragte, es sei diese aufzuheben und es seien ihr die ihr zustehenden Leistungen aus dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zuzusprechen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts, insbesondere zwecks externer fachärztlicher Begutachtung, an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Am 11. Juli 2019 reichte sie einen Arztbericht nach (Urk. 9-10).
Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2019 (Urk. 11) um Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. August 2019 (Urk. 13) wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung abgewiesen. Am 22. August 2019 (Urk. 15) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zum nachgereichten Arztbericht, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.4 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Den vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten kommt der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer leistungsabweisenden Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Tätigkeit als Pfarrerin und Seelsorgerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung eingeschränkt gewesen. Als Gründe für die Erkrankung sei in verschiedenen Berichten von unangenehmen Vorfällen in der Ehe berichtet worden, welche sie nicht habe erläutern wollen. Eine dauerhafte Erkrankung sei daraus nicht abzuleiten. Es sei davon auszugehen, dass psychosoziale Faktoren ihre Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Da die depressive Erkrankung abgeklungen sei, entstehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor (Urk. 1), es bestünden erhebliche Zweifel am Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beziehungsweise an der darauf basierenden Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Daher könne nicht auf diese abgestellt werden (S. 6 f.). Die durch Dr. Z.___ aufgestellte Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei aufgrund aktueller Arztberichte unrealistisch. Die tatsächliche Arbeitsfähigkeit sei genauer abzuklären (S. 7 f.). Die Einschätzung des RAD-Arztes zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei medizinisch nicht begründet, widerspreche dem Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und bedürfe daher weiterer Abklärungen (S. 8). Die Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass psychosoziale Faktoren die Arbeitsfähigkeit einschränken würden, sei angesichts der Aktenlage unhaltbar. Insbesondere werde in keiner ärztlichen Beurteilung das Vorliegen einer verselbständigten psychischen Erkrankung angezweifelt (S. 9).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und die Beschwerdegegnerin ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist.
3.
3.1
3.1.1 Aufgrund einer Anfang 2016 aufgetretenen Depression mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit seit 5. Januar 2016 (Bericht von Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeine Medizin, vom 9. Mai 2016; Urk. 12/16/1) begab sich die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2016 in psychotherapeutische Behandlung zu Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht vom 16. Januar 2017; Urk. 12/32/2).
Dieser überwies sie zur stationären Behandlung vom 5. April bis 10. Juni 2016 ins Sanatorium E.___. Im Bericht vom 15. Juni 2016 diagnostizierten die Fachleute des Sanatoriums eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2; Urk. 12/18/1).
3.1.2 Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie, sprach im auf Veranlassung des Krankentaggeldversicherers am 20. November 2016 erstatteten Gutachten von einem kaum verlässlich zu beurteilenden leicht- bis mittelgradigen depressiven Zustandsbild (ICD-10 F 32.0/1) und einer histrionisch- und wohl auch abhängig-akzentuierten Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1), möglicherweise entsprechend einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0; Urk. 12/33/2). Er empfahl eine neuerliche stationäre Behandlung und bescheinigte (nur) für deren Dauer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 12/33/18).
3.1.3 Demgegenüber ergab die praktisch zeitgleich durchgeführte vertrauensärztliche Untersuchung durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie, zu Handen der Vorsorgeeinrichtung am 25. November 2016 eine Agoraphobie mit Panikstörung im Rahmen einer depressiven Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom. Der Vertrauensarzt attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für alle Tätigkeiten (Urk. 12/30/6-7).
3.1.4 Nachdem Dr. C.___ am 10. Februar 2017 von einer Zustandsverbesserung berichtet und eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Klinikseelsorgerin im Umfang von anfänglich 20 % als zumutbar erachtet hatte (Urk. 12/34/3-4), leitete die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 16. März 2017 Integrationsmassnahmen beim bisherigen Arbeitgeber ein (Urk. 12/44; Verlängerung am 4. September 2017, Urk. 12/59). Diese wurden bei erneut vollständiger Arbeitsunfähigkeit ab 11. Dezember 2017 unter anderem wegen eines neu aufgetretenen Lagerungsschwindels (Urk. 12/66) am 12. Januar 2018 beendet (Urk. 12/71, Urk. 12/74, Urk. 12/75-76).
3.1.5 Vom 10. Januar bis 7. Februar 2018 und vom 28. Februar bis 28. März 2018 war die Beschwerdeführerin in der Klinik G.___ hospitalisiert zur Traumatherapie, die zu einer Stabilisierung führte (Austrittsberichte vom 13. Februar und 10. April 2018; Urk. 12/83-84). Im Bericht vom 10. April 2018 wurden aus psychiatrischer Sicht folgende Diagnosen genannt (Urk. 12/84/1):
- komplexe posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit dissoziativen Symptomen (ICD-10 F43.1)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.2)
In somatischer Hinsicht wurden eine hypertensive Herzkrankheit, eine Hypothyreose, ein Lagerungsschwindel, eine Migräne mit Aura und eine Fibromyalgie erwähnt.
Als Symptome der Depression und der PTBS wurden ein verringerter Antrieb, Existenzängste sowie psychosomatische Symptome und solche im Bereich Vermeidung, Wiedererleben, Anpassung, niedriges Selbstwertgefühl, Gefühlsvermeidung und -überflutung, Wiedererleben, Anspannung und starke Schlafstörungen beschrieben. Die Beschwerdeführerin nehme sich in den Kontakten zu den anderen stark zurück und lege den Fokus darauf, für andere da zu sein. Stark ausgeprägt seien dysfunktionale Kognitionen, wodurch eine chronische Überlastung erklärbar werde. Die Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt sei zu fördern (Urk. 12/84/4).
3.2. Dr. Z.___ nannte in seinem Gutachten vom 3. Juli 2018 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 12/101/12-45) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/101/43) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremittiert (ICD-10 F33.8).
Dazu führte er aus, es bestünden einige Hinweise auf eine PTBS (ICD-10 F43.1). In einer Sitzung der Maltherapie während der stationären psychiatrischen Behandlung im Sanatorium E.___ sei die Beschwerdeführerin verstärkt mit Erlebnissen aus ihrer geschiedenen Ehe in Kontakt gekommen, welche sie stark geängstigt und starke Schuld- und Schamgefühle aktiviert hätten (Status nach Problemen in der Beziehung zum Ehepartner, ICD-10 Z63.1). Das konkrete Ereignis der aussergewöhnlichen Bedrohung, welches für die Diagnose einer PTBS notwendig sei, sei jedoch nicht bekannt (Urk. 12/101/40 f.). Gemäss der Beschwerdeführerin wüssten einzig ihre beiden Söhne, was sich in der Ehe zugetragen habe. Dem Gutachten von Dr. F.___ vom 17. November 2016 (Urk. 12/33/2-19) sei zu entnehmen, dass sie ihm diesbezüglich etwas erzählt habe, er ihr jedoch zugesichert habe, nichts darüber in seinem Gutachten zu schreiben. Es habe lediglich mitgeteilt werden dürfen, dass sie von ihrem Ehemann gedemütigt worden sei. Sie habe ihm – Dr. Z.___ – gegenüber ferner angegeben, Angst zu haben, dass Informationen über diese Ereignisse an andere, insbesondere ihren Arbeitgeber, gelangen könnten. Durch Verschweigen dieser Tatsachen wolle sie dies ausschliessen. Dass die Beschwerdeführerin nichts Konkretes über die traumatischen Ereignisse gegenüber den behandelnden Ärzten erwähnt habe, sei sehr ungewöhnlich und liesse sich nicht durch ein Vermeidungsverhalten erklären, wie es im Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 13. Februar 2018 (Urk. 12/83) heisse. Da das Trauma bezüglich der nach ICD-10 geforderten Schwere nicht beurteilt werden könne, sei es nicht möglich, eine posttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren (Urk. 12/101/41). Auch die starke zeitliche Verzögerung des Auftretens der Beschwerden (elf Jahre nach der Ehescheidung) und die Inkonsistenzen sprächen gegen eine entsprechende Diagnose (Urk. 12/101/41 f.). Die Diagnose einer komplexen PTBS könne ebenfalls nicht gestellt werden, da diese Störung im aktuellen ICD-10 nicht aufgeführt sei und daher keine diagnostischen Kriterien bestünden (Urk. 12/101/41). Die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin sei auffällig, was bereits die Vorgutachter bemerkt hätten. Die Beschwerdeführerin habe sich beruflich über Jahre hin gut bewährt. Hinsichtlich der Persönlichkeit könne eine akzentuierte Persönlichkeit mit Zügen einer beeinträchtigten Affektregulation, Selbstwertregulation und Selbstwahrnehmung (ICD-10 Z73.1) gesehen werden, jedoch keine Persönlichkeitsstörung im eigentlichen Sinne. Panikattacken, wie sie noch in der vertrauensärztlichen Verlaufsuntersuchung von Dr. B.___ vom 25. November 2016 aufgeführt worden seien, bestünden keine mehr (Urk. 12/101/43).
Aufgrund der erhobenen Symptome könne nicht einmal eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden, da die depressive Stimmung nicht die meiste Zeit des Tages, fast jeden Tag und im Wesentlichen unbeeinflusst von den Umständen vorhanden sei. Es werde nicht über einen Interessens- oder Freudeverlust an vorher angenehmen Aktivitäten berichtet, das Selbstvertrauen sei vermindert, aber nicht verloren, der berichtete Appetitverlust sei bei gleichzeitiger Gewichtszunahme widersprüchlich und es lägen weder eine psychomotorische Hemmung noch Agitiertheit vor (Urk. 12/101/39 f.).
Betreffend die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pfarrerin hielt Dr. Z.___ fest, ab dem jetzigen Zeitpunkt könne mit einer eher tiefen Leistungsfähigkeit von 30 % begonnen werden, welche monatlich um 10-20 % gesteigert werden könne. Dabei sollten Aufgaben mit psychisch belastenden Situationen im Allgemeinen zu Beginn noch nicht übernommen werden. Administrative Aufgaben, Zeitungsredaktion, Konfirmandenunterricht, Taufen seien aber gut möglich. Die bisherige Tätigkeit könne weiter ausgeübt werden (Urk. 12/101/44).
3.3 Der seit 9. April 2018 behandelnde Psychiater H.___, Dipl. Arzt Dignität Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 7. August 2018 (Urk. 12/94/3-9) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/94/5):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische Symptome, seit 2016 (ICD-10 F33.2)
- Anamnestisch PTBS (ICD-10 F43.1), Erstdiagnose (ED) Klinik G.___ im Februar 2018
- Hypertensive Herzerkrankung
Dem weiter diagnostizierten Lagerungsschwindel mass er keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 12/94/5).
Betreffend die Arbeitsfähigkeit führte er aus, gegenwärtig sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Bei erfolgreicher Psychotherapie sei sie eventuell ab Herbst/Winter 2018/2019 zu zwei Stunden pro Tag belastbar. Ab diesem Zeitpunkt sei an eine Wiedereingliederung in einer anderen kantonalen Kirche zu denken (Urk. 12/94/6).
3.4 Dr. B.___ hielt in seinem Gutachten zuhanden der Vorsorgeeinrichtung vom 26. August 2018 über die vertrauensärztliche Verlaufsuntersuchung vom 11. Juni 2018 folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 12/99/6):
- Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom und agoraphobischen Ängsten (ICD-10 F33.11)
Ferner nannte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/99/6):
- Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen und emotional instabilen Anteilen bei beruflicher Belastungssituation (ICD-10 Z73.1, Z56)
- Differentialdiagnose (DD) kombinierte Persönlichkeitsstörung
Zur Arbeitsfähigkeit legte er dar, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Angesichts der schweren Einschränkungen im Alltag (die Beschwerdeführerin könne beispielsweise den öffentlichen Verkehr nicht allein benutzen oder Termine wahrnehmen) scheine es wenig wahrscheinlich, dass sie in den nächsten Monaten beruflich wieder integriert werden könne. Zudem sei davon auszugehen, dass es mittlerweile zu einem Konflikt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Arbeitgeber gekommen sei, was sich auch negativ auf ihren psychischen Zustand auswirken könne. Angesichts dieser Tatsache stelle sich die Frage, inwiefern eine Eingliederung überhaupt möglich sei. Dieser Faktor sei jedoch krankheitsfremd. Bisher sei keine Berufsunfähigkeit ausgewiesen. Das Ziel sei weiterhin die Eingliederung in der angestammten Tätigkeit als Pfarrerin, allenfalls an einem anderen Arbeitsplatz (Urk. 10/99/7-8).
3.5 RAD-Arzt Dr. A.___ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 27. Dezember 2018 (Urk. 12/104/14) fest, die Einschätzung des Sachverhaltes durch Dr. Z.___ sei nachvollziehbar. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege ein die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkender Gesundheitsschaden vor, der zwar die angestammte Tätigkeit beeinträchtige, eine angepasste Tätigkeit jedoch in deutlich geringerem Ausmass (Urk. 12/104/14). Bei stufenweiser Steigerung sollte in einer angepassten Tätigkeit (die Beschwerdeführerin habe früher als Hausabwartin oder Kassiererin gearbeitet) ein Pensum von 80-100 % erreicht werden können (Urk. 12/104/13).
3.6 Der behandelnde Psychotherapeut hielt in seinem Bericht vom 28. Juni 2019 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (Urk. 10) fest, die Begründungen der Diagnosestellung von Dr. Z.___ (E. 3.2 hiervor) seien in einigen Punkten nicht nachvollziehbar. Nach seiner Einschätzung sei vor allem die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1; DSM V 309.81, late onset) zu stellen.
Sämtliche Kriterien einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung seien erfüllt. Insbesondere in Bezug auf das Kriterium des Traumas legte er dar, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Ehe von 1982 bis 2005 physische und sexuelle Gewalt von katastrophalem Ausmass erlitten. Sie habe sich – während sie im Studium der Theologie finanziell von ihrem Ex-Ehemann abhängig gewesen sei – über Jahre hinweg prostituieren müssen. Des Weiteren sei sie gegen ihren Willen von ihrem Ex-Ehemann pornographisch gefilmt und fotografiert worden. Darüber hinaus sei sie über Jahre hinweg massiven emotionalen Abwertungen von ihrem Ex-Ehemann ausgesetzt gewesen. Aufgrund der eher masochistischen und auch abhängigen Persönlichkeitsstruktur habe sie es über Jahre hinweg ertragen und auch psychisch verdrängt, teilweise seien die traumatischen Erlebnisse dissoziativ abgespalten gewesen (S. 2).
Zudem führte er aus, depressive Episoden seien bei einer komplexen Traumafolgestörung eher als komorbide Störungen bei unbehandelter komplexer Traumafolgesymptomatik einzuordnen. Entgegen der Begutachtung durch Dr. Z.___ könne von einer gegenwärtig remittierten mittelgradigen Episode nicht die Rede sein. Seit vielen Monaten und auch gegenwärtig bestehe die komplexe Psychopathologie einer schwergradigen depressiven Episode ohne psychotische Symptome (S. 3).
Betreffend die Arbeitsfähigkeit hielt der Psychotherapeut fest, die Beschwerdeführerin sei ab dem 22. Juni 2018 (und auch schon vorher) bis zum 21. Mai 2019 sowohl in einer angestammten als auch in angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leidensangepasste Tätigkeit würde die intrapsychische Kränkungssymptomatik eher noch verstärken und damit die depressiven Symptome aggravieren (S. 4).
3.7 Gemäss eigenen Angaben war die Beschwerdeführerin von August bis September 2018 (Urk. 1 S. 3) und laut Austrittsmeldung der Klinik G.___ vom 12. Juni 2019 vom 30. April bis 12. Juni 2019 zum vierten Mal dort hospitalisiert. Im entsprechenden Bericht wurden die früher genannten Diagnosen namentlich der PTBS und der mittelgradigen depressiven Störung bestätigt (Urk. 3/4 und vorstehend E. 3.1.6).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es bestünden erhebliche Zweifel am Gutachten von Dr. Z.___ vom 3. Juli 2018 (E. 3.1 hiervor) und der darauf basierenden Stellungnahme des RAD (E. 3.4 hiervor), weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Insbesondere sei das Gutachten bzw. die vertrauensärztliche Verlaufsuntersuchung durch Dr. B.___ vom 26. August 2018 (E. 3.3 hiervor) in Kenntnis des Gutachtens von Dr. Z.___ erstellt worden. Dr. B.___ sei jedoch in seiner Diagnose und Beurteilung bewusst von dessen Ansicht abgewichen. Mit Verweis auf die eindrückliche Symptomatik der Beschwerdeführerin habe ihr Dr. B.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt attestiert (Urk. 1 S. 7). Die Beurteilung durch Dr. Z.___ liege bereits mehr als ein Jahr zurück und die Beurteilung der angeblich steigerbaren Arbeitsfähigkeit sei lediglich prognostischer Natur. Aktuelle Arztberichte würden gegen diese Einschätzung sprechen, weshalb die Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin genauer abzuklären sei (Urk. 1 S. 7 f.).
4.2 Das Gutachten von Dr. Z.___ beruht zwar auf eingehenden medizinischen Abklärungen und er setzte sich mit den damals vorliegenden medizinischen Unterlagen auseinander. Allerdings ist seine Expertise insofern widersprüchlich, als er trotz der von ihm diagnostizierten teilremittierten depressiven Störung, die nicht einmal als leichte Depression gefasst werden könne, für die bisherige Tätigkeit als Pfarrerin im Gutachtenszeitpunkt dennoch eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 30 % postulierte. Zudem hielt er belastende Tätigkeiten für nicht geeignet und als leidensangepasst bezeichnete er nur einzelne Aufgaben einer Pfarrerin, nämlich administrative Aufgaben, Zeitungsredaktion, Konfirmandenunterricht und Taufen. Seine Schlussfolgerung, die bisherige Tätigkeit könne weiter ausgeübt werden, vermag angesichts der formulierten Einschränkung in Bezug auf die Belastung nicht zu überzeugen. Denn die Aufgaben einer Pfarrerin erschöpfen sich nicht in den von Dr. Z.___ aufzählten Funktionen, sondern umfassen die Seelsorge beziehungsweise die spirituelle Begleitung in schwierigen Lebenssituationen, welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin als Spitalseelsorgerin zweifelsohne wahrzunehmen hatte. Inwieweit die Arbeitsfähigkeit in der angestammten, aber auch in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt ist, kann daher nicht gesagt werden.
Selbst der RAD-Arzt anerkannte, dass ein die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkender Gesundheitsschaden vorliege. Dem verfügungsweise eingenommenen Standpunkt der Beschwerdegegnerin, es liege keine dauerhafte Erkrankung vor, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist ferner festzuhalten, dass auch während den Eingliederungsmassnahmen eine Einschränkung in dem Sinne vorhanden war, dass die Beschwerdeführerin anfänglich nur in einem Pensum von 20 % tätig war und letztlich eine Steigerung um weitere 30 % nicht gelang (Urk. 12/74).
Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin die von ihr angesprochenen invaliditätsfremden psychosozialen Faktoren nicht näher beschrieben. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass diese Einschätzung soweit ersichtlich nicht auf den medizinischen Akten beruht, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Mit der Aussage in der Verfügung, die depressive Erkrankung sei abgeklungen, scheint die Beschwerdegegnerin auch zu übersehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung erneut hospitalisiert war.
Zum Ausmass der Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit sind den Akten keine zuverlässigen Angaben zu entnehmen. Zwar ist dem Gutachten von Dr. Z.___ - wie gesagt - zu entnehmen, dass er gewisse Arbeiten als zumutbar erachtet; zum genauen Umfang äusserte er sich hingegen genauso wenig wie der RAD-Arzt, der diesbezüglich von einer geringeren Einschränkung sprach als in der angestammten Tätigkeit, ohne diese jedoch konkret einzuschätzen.
4.3 Weiter fällt ins Gewicht, dass die Zumutbarkeitsbeurteilungen durch Dr. Z.___ und den RAD-Arzt im Widerspruch stehen zu den übrigen Akten.
Abweichend zu Dr. Z.___ gingen der Vertrauensarzt der Vorsorgeeinrichtung - wie auch die weiteren behandelnden Fachpersonen - sowohl im November 2016 als auch im August 2018 von einer mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom und agorophobischen Ängsten aus. Der Psychiater H.___ nannte sogar eine schwere Depression, ohne dies jedoch näher zu begründen. Obwohl er selbst entsprechender Hinweise wahrnahm, verneinte Dr. Z.___ sodann - anders als die befassten Fachpersonen - eine PTBS. Der Psychiater H.___ untermauerte diese Diagnose im Bericht vom 28. Juni 2019 mit Schilderungen aus der Ehe der Beschwerdeführerin, welche durchaus geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98), und daher mitzuberücksichtigen sind, mit erheblichen sexuellen Übergriffen seitens des zwischenzeitlich geschiedenen Ehemannes. Wenn Dr. Z.___ anlässlich seiner Begutachtung mangels Angaben zum die PTBS auslösenden Ereignis die Diagnose nicht stellte, kann in Kenntnis der vom behandelnden Psychiater nunmehr geschilderten Vorkommnisse dieser Schluss nicht mehr ohne Weiteres gezogen werden.
Diese widersprüchlichen medizinischen Unterlagen und insbesondere die jüngsten Berichte vermögen demnach die versicherungsinterne Expertise von Dr. Z.___ in Zweifel zu ziehen, zumal dieser im Moment der Begutachtung keine Kenntnis der gesamten Sachlage hatte und sich zu den später ergangenen Berichten nicht mehr äussern konnte.
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ erweist sich als nicht schlüssig. Einerseits verneinte er eine Berufsunfähigkeit, erachtete indes eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt unter Hinweis auf die schweren Einschränkungen im Alltag nicht als gegeben. Die Wiedereingliederung als Pfarrerin beschrieb er im August 2018 lediglich als Ziel, so dass die Verhältnisse im Zeitpunkt des Berichts wie auch im Verlauf unklar bleiben.
Auf die durch die behandelnden Ärzte attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit kann auch nicht unbesehen abgestellt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine solche mittels des strukturierten Beweisverfahrens zu validieren, was bislang unterblieben ist. Das Fehlen einer Auseinandersetzung mit den vom Bundesgericht bei psychischen Beschwerden für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als massgeblich bezeichneten Standardindikatoren (vorstehend E. 1.4) verunmöglicht eine Bestimmung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
Angesichts der erheblichen Diskrepanzen sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch betreffend Zumutbarkeitsbeurteilungen ist eine Begutachtung erforderlich, welche im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG durchzuführen sein wird. Diese wird auch darüber Aufschluss zu geben haben, ob die Arbeitsfähigkeit auch aus somatische Sicht beeinträchtigt ist. Immerhin hatten die geklagten Schwindelbeschwerden den Abbruch der Eingliederungsmassnahmen zur Folge, was bei anhaltenden Beschwerden der fachärztlichen Abklärung bedürfte.
4.4 Nach dem Gesagten kann dem vom Krankentaggeldversicherer eingeholten Gutachten von Dr. B.___ und der Aktenbeurteilung durch den RAD-Arzt kein Beweiswert beigemessen werden, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
Da die Beschwerdegegnerin bisher keine rechtsgenüglichen Abklärungen getätigt hat, ist die Sache an sie zurückzuweisen, damit sie dies nachhole, und es ist kein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist ermessensweise auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.--(inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Walder
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrReiber