Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00466
damit vereinigt: IV.2019.00723


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Perandres

Urteil vom 22. Dezember 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Simon Näscher

advokatur näscher

Alte Landstrasse 106, Postfach 101, 9445 Rebstein


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1968 geborene X.___ reiste 1996 in die Schweiz ein. Er war zuletzt bis April 2004 bei der Y.___ angestellt und bis 17. Januar 2003 als Rohrleitungsmonteur bei einer Einsatzfirma tätig (Urk. 9/2/2, 9/18). Nach einer am 17. Januar 2003 bei einem Sturz erlittenen Kontusion der Lendenwirbelsäule unterzog er sich am 28. Januar 2004 einer Diskektomie L5/S1 (Urk. 9/22/115). Die Suva als zuständiger Unfallversicherer sprach ihm mit Einspracheentscheid vom 11. März 2005 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 20 % zu (Urk. 9/34). Mit Verfügung vom 27. Juli 2005 lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein erstes Leistungsbegehren des Versicherten vom 27. Juli 2004 (Urk. 9/6) ab (Urk. 9/39). Am 30. April 2007 (Eingang) meldete er sich erneut unter Hinweis auf Rücken- und Beinschmerzen sowie psychische Probleme bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/43). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2008 wurde ihm nach Einholen eines psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. August 2008 (Urk. 9/62) und Auferlegung einer Schadenminderungspflicht in Form einer teil-/vollstätionären psychiatrischen Therapie (Urk. 9/64) rückwirkend ab dem 1. April 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen (Urk. 9/75). Zudem wurde ihm mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 ab dem 1. März 2008 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zugesprochen (Urk. 9/90). Der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (bei einem unverändertem Invaliditätsgrad von 100 %) wurde mit Mitteilung vom 17. Juni 2009 (Urk. 9/84) und der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (bei unveränderter leichter Hilflosigkeit) mit Mitteilung vom 3. Januar 2012 (Urk. 9/104) revisionsweise bestätigt.

1.2    Im Oktober 2014 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (Urk. 9/117). Im Rahmen dieses Revisionsverfahrens informierte der Sohn des Versicherten die IV-Stelle darüber, dass sein Vater nicht in psychiatrischer Behandlung stehe (Urk. 9/121), während der behandelnde Hausarzt die IV-Stelle darauf hinwies, weitergehende Anfragen seien der behandelnden Psychiaterin zu stellen (Urk. 9/122/5). Die IV-Stelle führte daraufhin Spezialabklärungen durch (9/147 f.) und veranlasste am 4. Juni 2015 (Urk. 9/150) die Durchführung einer Observation des Versicherten (vgl. die Berichte der A.___ AG vom 6. November 2015 betreffend die Überwachung im Zeitraum 18. Juni bis 22. Oktober 2015 [Urk. 9/151]). Ausserdem stellte sie Akteneinsichtsgesuche bei der Kantonspolizei Zürich (Urk. 9/152/1, 9/154/1) und den Statthalterämtern Dietikon sowie des Bezirks Bülach (Urk. 9/153/1, 9/155) und nahm einen von der AXA Versicherungen AG eingeholten Schadenermittlungsbericht der B.___ GmbH vom 1. August 2016 zu den Akten (Urk. 9/157). Anlässlich einer Besprechung vom 10. November 2016 wurde der Versicherte im Beisein seiner Ehefrau zunächst über seine gesundheitliche Situation befragt und hernach über die durchgeführte Observation aufgeklärt (Urk. 9/159). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheide vom 10. November 2016 [Urk. 9/161 f.]; Einwand vom 23. respektive 24. November 2016 [Urk. 9/165, 9/166]) sistierte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 17. Februar 2017 sowohl die Ausrichtung der Invalidenrente (Urk. 9/172) als auch der Hilflosenentschädigung (Urk. 9/173) per Ende November 2016. Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten; das Gutachten des Zentrums C.___ wurde am 8. September 2017 erstattet (Urk. 9/187). Mit Vorbescheiden vom 15. und 16. August 2018 kündigte die IV-Stelle an, die Invalidenrente sowie die Hilflosenentschädigung rückwirkend ab dem Tag der Zusprechung aufzuheben und die bezogenen Leistungen zurückzufordern (Urk. 9/189, 9/191). Gegen den Vorbescheid vom 15. August 2018 betreffend Rentenaufhebung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. September 2018 Einwand (Urk. 9/200) und ergänzte seine Begründung am 29. Oktober 2018 (Urk. 9/212). Am 11. Januar 2019 erstattete die IV-Stelle Strafanzeige gegen den Versicherten wegen Betrugs und versuchten Betrugs (Urk. 16/13/237).

    Die Invalidenrente wurde mit Verfügung vom 23. Mai 2019 rückwirkend per Rentenzusprache unter wiedererwägungsweiser Aufhebung der Verfügung vom 2. Dezember 2008 aufgehoben (Urk. 2). Mit Verfügung vom 12. September 2019 hob die IV-Stelle auch die Verfügung vom 3. Dezember 2009 wiedererwägungsweise auf und hob die Hilflosenentschädigung rückwirkend auf den Tag der Zusprache auf (Urk. 16/2).


2.    

2.1    Gegen die Verfügung vom 23. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm auch nach dem 1. November 2015 weiterhin mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei mindestens ein neutrales psychiatrisches und orthopädisch-chirurgisches Gutachten einzuholen. Subeventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren zu sistieren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung samt Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Simon Näscher (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. August 2019 zugestellt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 30. April 2020 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Suva samt Beilagen zu den Akten (Urk. 12-13), was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 7. Mai 2020 ebenfalls zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).

2.2    Mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. September 2019 betreffend Hilflosenentschädigung (Urk. 16/1) beim hiesigen Gericht (Verfahren IV.2019.00723) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren wegen Betrugs respektive bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren betreffend Invalidenrente zu sistieren. Eventualiter sei ihm auch nach dem 1. Dezember 2015 weiterhin eine Hilflosenentschädigung leichten Grades auszurichten. Subeventualiter sei ein neutrales psychiatrisches Gutachten einzuholen sowie eine Abklärung über die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers an Ort und Stelle vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er auch in diesem Verfahren die unentgeltliche Prozessführung samt Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Simon Näscher (Urk. 16/1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 16/12). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Februar 2020 zugestellt (Urk. 16/14). Mit Eingabe vom 30. April 2020 legte der Beschwerdeführer auch in diesem Verfahren das Schreiben der Suva samt Beilagen zu den Akten (Urk. 16/15-16), was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 7. Mai 2020 ebenfalls mitgeteilt wurde (Urk. 16/17).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht gestützt auf § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 125 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) selbständig eingereichte Klagen beziehungsweise Beschwerden vereinigen. Zwischen den beiden Beschwerdeverfahren besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang, geht es doch darum, aufgrund eines sich überschneidenden Sachverhalts zu beurteilen, ob die rückwirkende wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung rechtens ist. Aus diesem Grund ist das Verfahren Nr. IV.2019.00723 mit dem vorliegenden Verfahren Nr. IV.2019.00466 zu vereinigen und das Verfahren Nr. IV.2019.00723 als dadurch erledigt abzuschreiben. Dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 16/0-18 geführt.

1.2

1.2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.3    Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

Ankleiden, Auskleiden;

Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

Essen;

Körperpflege;

Verrichtung der Notdurft;

Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.4    Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind, und – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 3.3). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteile des Bundesgerichts 9C_466/2010 vom 23. August 2010 E.3.2.2, 9C_290/2009 vom 25. September 2009 E. 3.1.3).

    Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Wiedererwägung ist von der bei Verfügungserlass bestandenen Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis, auszugehen (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 77 E. 3.1, 138 V 147 E. 2.1, je mit Hinweisen).

    Ein wiedererwägungsweises Rückkommen auf eine zweifellos unrichtige Verfügung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG ist auch mehr als zehn Jahre nach deren Erlass zulässig (BGE 140 V 514 Regeste a; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_680/2017 vom 7. Mai 2018 E. 4.1 und 8C_394/2017 vom 8. August 2017 E. 2.2).

1.5

1.5.1    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungseinschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).

    Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.4).

1.5.3    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    

2.1.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2019 betreffend die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente (Urk. 2), die Verfügung vom 2. Dezember 2008 und damit die ursprüngliche Rentenzusprache habe sich als zweifellos unrichtig erwiesen, weshalb sie wiedererwägungsweise aufzuheben sei. So seien im psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 26. August 2008 die fachmedizinischen Widersprüche nicht diskutiert worden und insbesondere das im Gutachten vom 5. Mai 2005 und im Bericht der Rehaklinik D.___ vom 16. Juni 2004 festgehaltene aggravatorische Verhalten nicht berücksichtigt worden. Dr. Z.___ habe seine Einschätzungen alleine basierend auf den spärlichen Schilderungen des Beschwerdeführers und den Ausführungen seiner Ehefrau getroffen. Dieses Gutachten habe damit angesichts des über Jahre dokumentierten aggravierenden Verhaltens mit wiederholten objektivierbaren Inkonsistenzen eine Rentenzusprache nicht gerechtfertigt.

2.1.2    In der angefochtenen Verfügung betreffend die rückwirkende Aufhebung der Hilflosenentschädigung (Urk. 16/2 S. 4) erwog die Beschwerdegegnerin ebenfalls, die ursprüngliche Zusprache sei zweifellos unrichtig gewesen, da bereits im Verfügungszeitpunkt weder ein psychischer noch ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen gewesen sei (Urk. 16/2 S. 3).

2.2

2.2.1    Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde gegen die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1), die von der Beschwerdegegnerin behauptete Aggravation zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Z.___ sei nicht/nie vorgelegen und die fremdanamnestischen Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers seien nicht als übertrieben zu taxieren (Urk. 1 S. 7 ff.). Die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente seien damit nicht erfüllt. Für die aktuellen und zukünftigen Rentenleistungen könne zudem weder aus dem Observationsmaterial noch aus den Polizeirapporten auf Aggravation geschlossen werden (Urk. 1 S. 13 ff.). Da sich das psychiatrische Gutachten vom 8. September 2017 für die Beantwortung, ob zum Zeitpunkt dieser Untersuchung eine Aggravation vorgelegen habe, mehrheitlich auf die genannte Observation und die Polizeirapporte stütze und zudem die aktuelle psychiatrische Behandlung nicht berücksichtige, sei dieses nicht beweiskräftig (Urk. 1 S. 15 f.). Auf das orthopädische Gutachten könne zumindest nicht für die Beurteilung der zukünftigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden, da neue Röntgenaufnahmen nun eine Verschlechterung der Wirbelsäulenproblematik aufzeigen würden und seine Kniebeschwerden zugenommen hätten (Urk. 1 S. 16 ff.). Zudem seien nicht alle Beschwerden des Beschwerdeführers berücksichtigt worden, was auch auf die fehlende Übersetzung zurückzuführen sei (Urk. 1 S. 18 f.)

2.2.2    In seiner Beschwerde gegen die rückwirkende Aufhebung der Hilflosenentschädigung (Urk. 16/1) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es liege kein Wiedererwägungsgrund vor und zur Festlegung des aktuellen Anspruchs müssten zunächst ein weiteres psychiatrisches Gutachten sowie eine Abklärung vor Ort stattfinden. Er führte dafür im Wesentlichen dieselben Einwände an, wie bereits in der Beschwerde gegen die wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente (vgl. E. 2.2.1).


3.    

3.1    In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Verfahren betreffend Wiedererwägung der Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung seien zu sistieren, bis ein rechtskräftiges Urteil im Strafverfahren wegen Betrugs ergangen sei (Urk. 1 S. 2, 16/1 S. 2.).

3.2    Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO, welcher gestützt auf § 28 lit. a GSVGer im sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sinngemäss Anwendung findet, kann das Verfahren sistiert werden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verfahren sistiert werden soll, ist allerdings zu beachten, dass das Bundesrecht im Sozialversicherungsrecht ein einfaches und rasches Verfahren vorschreibt (Art. 61 lit. a ATSG). Entsprechend müssen die Gründe, welche eine einstweilige Einstellung des Verfahrens rechtfertigen, von beträchtlichem Gewicht sein.

3.3    Die Beurteilung, ob die Leistungen der Invalidenversicherung rechtmässig aufgehoben wurden und ob dies rückwirkend per Leistungszusprache zulässig war, hängt nicht vom Ausgang eines gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens ab. Insbesondere setzt eine Aufhebung der Rentenleistungen und der Hilflosenentschädigung keine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Versicherungsbetrugs voraus; im Strafrecht gilt ein anderes Beweismass als im Sozialversicherungsrecht. Darüber hinaus erschöpft sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren massgebliche Sachverhalt nicht bloss in den möglicherweise strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers. Vielmehr fällt ins Gewicht, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer qualitativ und quantitativ in medizinischer Hinsicht zumutbar sind. Um darüber Aufschluss zu erhalten, wurde von der Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung veranlasst. Zu prüfen wird daher insbesondere sein, ob die gutachterliche Expertise beweiskräftig und verwertbar ist. Dass auch Erkenntnisse aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in das vorliegende Verfahren einfliessen könnten, stellt keinen Grund für dessen Sistierung bis zum Abschluss des strafrechtlichen Prozederes dar. Gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Oktober 2020 werde in diesem Verfahren demnächst Anklage beim Bezirksgericht erhoben (Urk. 15), weshalb auch nicht mit einem baldigen Abschluss zu rechnen ist. Entsprechend ist der prozessuale Antrag auf Sistierung des Verfahrens abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_715/2019 vom 30. Januar 2020 E. 3.2).

3.4    Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens betreffend Wiedererwägung der Hilflosenentschädigung bis zum Vorliegen eines Urteils im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren betreffend Invalidenrente (Urk. 16/1 S. 2) erweist sich aufgrund der Prozessvereinigung (E. 1.1) als gegenstandslos.


4.    Nachfolgend ist zu prüfen, ob für die Verfügungen vom 2. Dezember 2008 (Zusprache Invalidenrente) und vom 3. Dezember 2009 (Zusprache Hilflosenentschädigung) ein Wiedererwägungsgrund vorliegt (E. 5). In einem weiteren Schritt ist zu beurteilen, ob eine Aufhebung der Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung ex nunc et pro futuro gerechtfertigt ist (E. 6 und 7). Schliesslich ist auch die Zulässigkeit der rückwirkenden Aufhebung der Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung zu prüfen (E. 8).


5.

5.1    Zum Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 2. Dezember 2008 (Urk. 9/75) lagen im Wesentlichen folgende Arztberichte vor:

5.1.1    Im Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ vom 16. April 2004 (Urk. 9/22/33 ff.) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei vom 19. Mai bis 16. Juni 2004 in stationärer Behandlung gewesen. Folgende Diagnosen wurden gestellt (Urk. 9/22/33):

- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit radikulären Restbeschwerden rechts

- Anpassungsstörung mit gemischter Symptomatik, zusammengesetzt aus leicht depressiven Anteilen, Ängsten und auffälligem Krankheitsverhalten im Sinne vom Symptomausweitungszeichen und mangelhafter Compliance (ICD-10: F43.25)

Bei einem Leitersturz aus circa 1.5 Metern Höhe am 17. Januar 2003 sei es zu einer Lendenwirbelsäulenkontusion gekommen, in deren Folge der Beschwerdeführer eine S1-Lumboischialgie sowie ein sensomotorisches Ausfallsyndrom entwickelt habe. Ein MRI vom 3. Februar 2003 habe eine lumbale Diskushernie L5/S1 mit Affektion der S1-Nervenwurzel rechts und eine linksbetonte Diskushernie L3/4 ohne Nervenwurzelkompression gezeigt (Urk. 9/22/33). Bei fortbestehenden Beschwerden habe der Beschwerdeführer zunächst eine Operation abgelehnt. Am 28. Januar 2004 sei dann eine mikroinvasive Entfernung der Diskushernie L5/S1 rechts vorgenommen worden. Eine postoperative MRI-Untersuchung habe keine Diskushernie beziehungsweise Neurokompression mehr gezeigt. Eine Verbesserung des klinischen Befunds, bestehend aus Hypästhesie des Beines sowie Fussheber- und Fusssenkerschwäche, habe sich in der ansonsten komplikationslosen postoperativen Phase jedoch nicht eingestellt. Auch weitere Massnahmen wie Physiotherapie, Schmerzmedikation, Durchführung eines Sakralblocks und ein Single Shot mittels Katheter L5/S1 seien erfolglos geblieben (Urk. 9/22/34).

Bei Eintritt habe der Beschwerdeführer über Schmerzen in der unteren Lendenwirbelsäule geklagt, die in das rechte Bein ausstrahlen würden Er spüre das Bein nicht richtig und oft habe er das Gefühl, die Muskulatur sei blockiert. Jegliche Belastung sei schwierig und längeres Laufen oft schmerzhaft. Ein weiteres Problem sei seine Depression. So sei seit längerem seine Stimmung sehr gedrückt, er grüble sehr viel und mache sich grosse Sorgen um seine finanzielle Zukunft (Urk. 9/22/38). Während des Aufenthaltes habe der Beschwerdeführer auch Miktionsstörungen beklagt und obschon er angegeben habe, seit dem Vortag kein Wasser gelöst zu haben, habe ein Blasenscan eine leere Harnblase gezeigt. Der Beschwerdeführer klage auch über Übelkeit und häufiges Erbrechen, Laborveränderungen wie Elektrolytenmangel oder Gewichtsverlust hätten während des Aufenthaltes jedoch nicht beobachtet werden können. Es wurde vermutet, diese Beschwerden könnten eine Nebenwirkung der Medikation mit Tramal sein. Ein Medikationsabbau habe aber nicht vorgenommen werden können, da der Beschwerdeführer trotz Hinweis auf die Nebenwirkungen die Medikamente in willkürlicher Dosierung eingenommen habe (Urk. 9/22/35).

Im Rahmen des psychosomatischen Konsiliums wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei im Februar 1998 erstmals nach einer Quetsch-/Schnittverletzung am rechten Mittelfinger mit Gefässnervenbündelverletzung in der Klinik D.___ stationär behandelt worden. Damals sei er mit Symptomausweitungszeichen beziehungsweise Konversionsstörungen entlassen worden (Urk. 9/22/41).

Dr. E.___, Oberarzt und Facharzt für Psychiatrie, führte aus, er habe den Beschwerdeführer zunächst im Rahmen der Stationsvisite gesehen, als dieser nicht in das Ärztezimmer gekommen, sondern unter Hinweis auf starke Schmerzen im Bett liegen geblieben sei. Beim Besuch im Patientenzimmer habe Dr. E.___ den Beschwerdeführer dann aber relativ entspannt im Bett liegend, fernsehschauend und unbeschwert wirkend aufgefunden. Unter Hinweis auf Ganzkörperschmerzen und angeblichen Harnverhalt habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne nicht aufstehen. Im später folgenden Einzelgespräch habe sich der Beschwerdeführer mit verkniffenen Gesichtszügen und unter Leidensbekundungen auf den Stuhl niedergelassen. Im Laufe des circa einstündigen Gesprächs seien Positionswechsel zu beobachten gewesen, wobei praktisch alle normalen Sitzhaltungen hätten eingenommen werden können. Das Gespräch sei öfters durch Schmerzbekundungen mimischer und gestischer Art unterbrochen worden, wobei der Beschwerdeführer auf Dr. E.___ nicht durchgängig massiv leidend gewirkt habe. Das Gespräch sei mühsam und zähflüssig verlaufen. Der Beschwerdeführer habe auf Dr. E.___ allenfalls subdepressiv gewirkt und es habe keine eindeutigen Hinweise auf Gedächtnis- oder Konzentrationsstörungen im Rahmen des Gesprächs gegeben (Urk. 9/22/41). Dr. E.___ schloss darauf, dass der Beschwerdeführer nach einjähriger Leidensgeschichte und nach erfolglosem operativem Eingriff im Januar 2004 eine Anpassungsstörung entwickelt habe. Rückblickend hätte gemäss Dr. E.___ aufgrund der psychosozialen Faktoren, insbesondere der 1998 bereits diagnostizierten Konversionsstörung mit Symptomausweitungsverhalten, eine Operationsindikation für eine Diskektomie nur mit Vorbehalt gestellt werden sollen. Nun «beweise» der Beschwerdeführer durch sein Schmerzverhalten, dass dieser Eingriff, zu dem er sich überredet gefühlt habe, nur weiteres Leid provoziert habe (Urk. 9/22/43).

In der zusammenfassenden Beurteilung wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe während des stationären Aufenthalts in Gesprächssituationen häufig gedrückt, antriebsgemindert und sehr leidend gewirkt. Ausserhalb der Gesprächssituationen habe dieser Eindruck jedoch nicht immer bestätigt werden können. So sei es ihm in einer Situation nicht möglich gewesen aufzustehen, um das Essen einzunehmen, sei jedoch 15 Minuten später im Haus selbstständig unterwegs gewesen (Urk. 9/22/34).

Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgestellt, die arbeitsrelevanten Problembereiche seien die Lendenwirbelsäule sowie insbesondere die Psyche. Die Belastbarkeit des Beschwerdeführers habe aufgrund der fehlenden Compliance und seiner ausgeprägten Schmerzpräsentation nicht getestet werden können. Medizinisch-theoretisch bestehe eine Limitation für lendenwirbelsäulenbelastende Tätigkeiten wie das Heben und Tragen von Gewichten (nicht über 7.5–10 kg), für Arbeiten in längeren Zwangshaltungen (Vorbeugen, Kauern) wie auch für längeres monotones Sitzen oder Stehen. Rein aufgrund der organisch-strukturellen Befunde sei dem Beschwerdeführer eine ganztägige, leichte, wechselbelastende, rückenschonende Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar (Urk. 9/22/35).

5.1.2    Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2005 durch das Institut F.___ untersucht. Im am 6. Juli 2005 erstatteten Gutachten wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 9/36/20):

- Verdacht auf passive-aggressive Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8), Differentialdiagnose: psychotische Symptomatik

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren

- Chronifiziertes Schmerzsyndrom tieflumbal und im Bereich des rechten Beines (ICD-10: M54.4)

- Differentialdiagnose: im Rahmen einer chronischen Schmerzverarbeitungsstörung

- Status nach LWS-Kontusion anlässlich Leitersturz im Januar 2003

- Status nach mikrochirurgischer Fenestration zur Entfernung einer subligamentären Diskushernie L5/S1 paramedian rechts im Januar 2004

Betreffend die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, aus Sicht des Bewegungsapparates sei eine körperlich belastende Tätigkeit, wie die zuletzt ausgeübte als Rohrleitungsmonteur, ab dem 17. Januar 2003 nicht mehr zumutbar, eine leichte bis intermitierend mittelschwere Tätigkeit dagegen uneingeschränkt (Urk. 9/36/21).

Da der Beschwerdeführer äusserst unwirsch und unkooperativ gewesen sei, könnten seine subjektiven Beschwerden nicht erörtert werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine schwierig einzuschätzende Situation, da der Beschwerdeführer jegliche Kooperation in allen Untersuchungen verweigert habe. Wie in sämtlichen Voruntersuchungen habe auch aktuell ein inkonsistentes Verhalten beobachtet werden können. Dieses habe die Gutachter schwanken lassen zwischen der Annahme einer schweren passiv-aggressiven Persönlichkeitsstörung mit differentialdiagnostischer Überlegung einer psychotischen Symptomatik bei gleichzeitig vorhandener somatoformer Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren und andererseits massiv aggravierendem Verhalten mit verschiedenen objektivierbaren Inkonsistenzen in den Alltagssituationen. Mittels Serumspiegeluntersuchung sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Medikamente überhaupt nicht einnehme oder mit derart schlechter Compliance, dass sie fast nicht nachweisbar seien. Aufgrund der klinischen Untersuchung, insbesondere jedoch auch aufgrund der Akten und der Angaben der Voruntersuchungen sei es zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich, abschliessend zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu beziehen (Urk. 9/36/21). Es könne aus psychiatrischer Sicht keine sichere Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden. Rein bezogen auf die sicher feststellbaren somatischen Befunde seien dem Beschwerdeführer körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ganztags uneingeschränkt zumutbar (Urk. 9/36/22).

5.1.3    Dr. Z.___ erstattete am 26. August 2008 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/62) und stellte darin als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diejenige einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F. 32.3) (Urk. 9/62/56).

    Anamnestisch hielt Dr. Z.___ fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Begutachtung angegeben, zeitweise Angst vor ihm unbekannten Menschen zu verspüren. Er vergesse Vieles, seine Ehefrau könne daher besser Auskunft geben. Sein Gesundheitszustand sei seit 20 Jahren derart schlecht, wieso er sich so schlecht fühle und was genau geschehen sei, könne der Beschwerdeführer nicht sagen. Er bleibe die meiste Zeit zu Hause, ab und zu gehe er für einen Spaziergang in den Wald. Er gehe jedoch nie alleine nach draussen, nur in Begleitung seiner Ehefrau oder seiner Kinder. Weiter wurde im Gutachten festgehalten, der Beschwerdeführer wünsche sich, dass die Untersuchung beendet werde. Er werde jedoch beim weiteren Gespräch mit seiner Ehefrau anwesend bleiben (Urk. 9/62/45 f.).

    Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab während der weiteren Begutachtung an, sie denke, die psychische Erkrankung stehe im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall im Jahr 2003. Nach der Rückenoperation im Jahr 2004 sei er in der Rehaklinik D.___ hospitalisiert worden. Der Beschwerdeführer sei danach in einem schlechten psychischen Zustand nach Hause gekommen und schnell aufgeregt gewesen oder zweitweise gar handgreiflich geworden (Urk. 9/62/47). Ihr Ehemann sei sehr krank, leide häufig an Muskelkrämpfen und verspüre Lähmungserscheinungen in den Beinen, weshalb er Angst habe hinzufallen. Er benutze daher einen Gehstock für weitere Strecken (Urk. 9/62/48). Die Situation sei für die Ehefrau sehr schwierig, sie müsse neben ihren üblichen Aufgaben auch die Aufgaben ihres Ehemannes übernehmen. Sie könne nirgends hingehen, ohne den Beschwerdeführer mitzunehmen. In der Nacht fürchte sie sich vor ihrem Ehemann. Er werfe Gegenstände nach ihr, spreche oft mit sich selbst und sage Dinge wie «willst du mich umbringen» oder «ich will ihn umbringen» (Urk. 9/62/49). Der Ehefrau sei es vor zwei Jahren zum ersten Mal aufgefallen, dass der Beschwerdeführe von «Menschen» spreche, die ihn bedrohen würden. In diesen Situationen sei er sehr aufgeregt und schreie, er werde diese Menschen alle umbringen. Er zittere, zucke zusammen und spreche sehr undeutlich (Urk. 9/62/50).

    Der Beschwerdeführer habe zunächst abgelehnt, ohne seine Frau befragt zu werden. Ein Gespräch in Abwesenheit der Ehefrau sei schliesslich jedoch für 15 Minuten möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich in dieser Zeit wiederholt erkundigt, ob seine Ehefrau nun wieder am Gespräch teilnehmen könne. Während der Untersuchung sei der Beschwerdeführer zudem zwei Mal ohne ersichtlichen Grund erschrocken. Auf die Frage, ob er Schmerzen habe, habe er geantwortet, er werde von einem «Mensch» geschlagen, der ein Messer bei sich habe. Beim Gespräch sei beim Beschwerdeführer auch plötzlich ein Muskelkrampf im rechten Bein aufgetreten und er sei deshalb vom Sofa auf den Boden geglitten (Urk. 9/62/52).

    Der Gutachter kam zum Ergebnis, beim Beschwerdeführer lägen zum Untersuchungszeitpunkt depressive Beschwerden vor. Die Hauptsymptome seien ein verlangsamtes Denken, ein deutlich reduzierter Antrieb, eine kaum noch zu ertragende Traurigkeit, eine Mutlosigkeit angesichts der Zukunft, Versagensgefühle, eine ausgeprägte Freud- und Interessenslosigkeit, eine andauernde Gereiztheit und Mühe Entscheidungen zu treffen. Zudem bestehe beim Beschwerdeführer ein Gefühl, hässlich zu sein, ein um mehrere Stunden früheres Erwachen als sonst und eine Unfähigkeit wieder einzuschlafen, eine ausgeprägte Müdigkeit, ein stark nachgelassener Appetit, ein ausgeprägter Gewichtsverlust und ein völliges Desinteresse an sexuellen Aktivitäten. Beim Beschwerdeführer lägen weiter Wahnideen und Halluzinationen vor, jedoch andere als die für ICD-10 F20.0 – F20.3 typisch schizophrenen. Die Wahngedanken seien nicht bizarr oder kulturell unangemessen und bei den Halluzinationen handle es sich nicht um Rede in der dritten Person oder kommentierende Stimmen. Es könne daher die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen gestellt werden. Die Testdiagnostik des Beck Depressionsinventars habe entsprechend das Vorliegen einer schweren depressiven Episode aufgezeigt (Urk. 9/62/57).

    Dr. Z.___ empfahl eine erneute stationäre psychiatrische Therapie mit einer hochdosierten kombinierten Psychopharmakotherapie. Da die Blutspiegel der verordneten Psychopharmaka unterhalb der Referenzbereiche gelegen hätten, empfahl der Gutachter insbesondere eine regelmässige Blutspiegelkontrolle. Zur Prognose könne lediglich im Verlaufe einer solchen Therapie Stellung genommen werden (Urk. 9/62/57 f.). Ob die Resultate der gemessenen Blutspiegel auf eine fehlende Compliance oder auf eine zu niedrige Dosierung zurückzuführen seien, lasse sich nur beantworten, wenn der Beschwerdeführer die Medikamente unter Kontrolle einnehme und danach der Blutspiegel erneut bestimmt werden könne (Urk. 9/62/62).

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten festgehalten, diese sei aufgrund der schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen schwergradig beeinträchtigt. Die bisherige und auch jegliche andere Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Die volle Arbeitsunfähigkeit bestehe seit 20. Juni 2004 fortdauernd (Urk. 9/62/59 f.).

5.1.4    RAD-Arzt Dr. med. G.___, Praktischer Arzt FMH, schloss in seiner Stellungnahme vom 29. August 2008 darauf, das Gutachten von Dr. Z.___ sei schlüssig und in seiner Feststellung der Arbeitsunfähigkeit plausibel. Entsprechend sei ab dem 20. Juni 2004 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine stationäre psychiatrische Therapie mit einer kombinierten Psychopharmakotherapie und Blutspiegelkontrollen sei im Rahmen der Schadenminderungspflicht aufzuerlegen und in einem halben Jahr entsprechend zu überprüfen (Urk. 9/63/3).

5.2    

5.2.1    Die Beschwerdegegnerin kam aufgrund des Gutachtens von Dr. Z.___ und der Stellungnahme des RAD zum Schluss, es liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Wenn diese nun vorbringt, es hätte bei der Rentenzusprache nicht auf das Gutachten von Dr. Z.___ abgestellt werden dürfen, da sich Dr. Z.___ mit dem wiederholt dokumentierten aggravierenden Verhalten des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt und seine Beurteilung fast ausschliesslich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gestützt habe (Urk. 2 S. 5 ff.), vermag dies wie im Folgenden dargelegt, zu überzeugen.

Das Gutachten erweist sich insbesondere als mangelhaft, da eine kritische Würdigung der vorhandenen Arztberichte und der sich daraus ergebenden Diskrepanzen, wie ausdrücklich im Fragenkatalog der Beschwerdegegnerin verlangt (Urk. 9/56/2), nicht stattfand. Dr. Z.___ fasste zwar auf 37 Seiten die Vorakten zusammen (Urk. 9/62/8-44), setzte sich jedoch im Anschluss nicht ansatzweise mit diesen auseinander. Im Lichte der in den Vorakten mehrfach erwähnten Inkonsistenzen wäre eine Auseinandersetzung mit diesen unerlässlich gewesen. So war im Gutachten des F.___ vom 12. Mai 2005 noch festgehalten worden, aufgrund der fehlenden Kooperation des Beschwerdeführers sei eine gesicherte Diagnose nicht möglich (Urk. 9/36/19) und der Anteil einer willentlich herbeigeführten Symptomausweitung schwer abzuschätzen (Urk. 9/36/20). Im Gutachten des F.___ wurde sodann auch richtig festgestellt und in die Beurteilung miteinbezogen, dass die gezeigte Kooperationsverweigerung durchgehend vorhanden und in allen Berichten immer wieder erwähnt worden sei (Urk. 9/36/20). Weiter wurde im Bericht des Psychiatriezentrums H.___ vom 18. Juli 2007, wo der Beschwerdeführer seit 2004 monatlich in Behandlung stand, erklärt, die Sinnestäuschungen der «Menschen» seien punktuell fraglich. Weiter neige der Beschwerdeführer zu theatralischem Gebärden; er sei stark hinkend mit einem Stock zu den Terminen erschienen, in unbeobachteten Momenten sei er jedoch ohne Stock gegangen und habe kaum gehinkt (Urk. 9/54/3). Auch im Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ finden sich eine Vielzahl von Inkonsistenzen. Während der Beschwerdeführer in Gesprächssituationen beispielsweise gedrückt, antriebsgemindert und sehr leidend gewirkt habe, habe dieser Eindruck ausserhalb der Gespräche nicht immer bestätigt werden können (Urk. 9/22/34). Schon nach einer früheren stationären Behandlung im Jahr 1998 habe der Beschwerdeführer aus der Rehaklinik D.___ mit Symptomausweitungszeichen entlassen werden müssen (Urk. 9/22/41). Die im Gutachten des F.___ festgestellte fehlende Objektivierbarkeit psychiatrischer Befunde infolge Kooperationsverweigerung und inkonsistentem Verhalten des Beschwerdeführers (E. 5.1.2) führte denn auch dazu, dass mit Verfügung vom 27. Juli 2005 kein psychisches Leiden berücksichtigt und ein Rentenanspruch verneint wurde (Urk. 9/39).

Dr. Z.___ widmete diesen in den Vorakten aufgeführten Inkonsistenzen jedoch keine Beachtung; zwar erkannte er, dass die im Blutspiegel nachweisbaren Werte der verordneten Pychopharmaka unterhalb des therapeutischen Bereiches lagen und erwähnte fehlende Compliance als eine mögliche Ursache hierfür, setzte aber auch dies nicht in einen Kontext zur restlichen Aktenlage (Urk. 9/62/62). Die vollständig fehlende Konsistenzprüfung und unkritische Übernahme sämtlicher Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau durch Dr. Z.___ überzeugt angesichts der Vorakten in keinster Weise und führt dazu, dass das Gutachten von Dr. Z.___ als medizinische Entscheidgrundlage offensichtlich nicht genügte. Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der ihr obliegenden Abklärungspflicht angesichts der Vorakten und ihrer Leistungsverweigerung mit Verfügung vom 27. Juli 2005 (Urk. 9/39) das Gutachten zumindest ergänzen lassen und klären müssen, ob sich die von Dr. Z.___ gestellte Diagnose und die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch nach einer Auseinandersetzung mit den aktenmässig dokumentierten Inkonsistenzen und unter Ausklammerung allfälliger aggravatorischer oder verdeutlichender Anteile rechtfertigt. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie ihre Abklärungspflicht und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Dies gilt umso mehr, als Dr. Z.___ von einer seit 20. Juni 2004 bestehenden Arbeitsunfähigkeit ausging (E. 5.1.3) und damit nicht von einem seit Erlass der Verfügung vom 27. Juli 2005 verschlechterten Gesundheitszustand. Indem die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung von Dr. Z.___, mithin eine lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts abstellte, nahm sie de facto eine Wiedererwägung ihrer ursprünglichen Verfügung vom 27. Juli 2005 vor (SVR 2004 IV Nr. 5), was aber eine zweifellose Unrichtigkeit derselben bedingt hätte; hiervon ging die Beschwerdegegnerin aber zumindest gemäss Aktenlage nicht aus (vgl. Feststellungsblatt vom 29. August 2008, Urk. 9/63).

5.2.2    Damit erweist sich die gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ erfolgte Rentenzusprache als in mehrfacher Hinsicht zweifellos unrichtig und deren wiedererwägungsweise Aufhebung als rechtens. Der Umstand, dass der Rentenanspruch im Rahmen eines periodisch durchgeführten Revisionsverfahrens bestätigt wurde (vgl. Mitteilung vom 17. Juni 2009 [Urk. 9/84]), steht der wiedererwägungsweisen Aufhebung einer zweifellos unrichtigen Verfügung sodann nicht entgegen (Urteile des Bundesgerichts 8C_680/2017 vom 7. Mai 2018 E. 4.1.1, 9C_466/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2.3).

5.3    Der Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung vom 3. Dezember 2009 lagen in Wesentlichen folgende Akten zugrunde:

5.3.1    Im Fragebogen betreffend Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung vom 24. März 2009 gab der Beschwerdeführer an, Hilfe beim An- und Auskleiden, beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen sowie bei der Körperpflege, der Verrichtung der Notdurft und der Fortbewegung zu benötigen. Zudem sei er nachts auf andauernde Pflege angewiesen (Urk. 9/77/3).

5.3.2    Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 10. Juni 2009 fest, der Beschwerdeführer sei völlig verwirrt, wesensverändert, gehbehindert und auf eine Gehhilfe angewiesen (Urk. 9/82/1). Er brauche Hilfe beim An- und Auskleiden, beim Zerkleinern der Nahrung, beim Kämmen der Haare sowie beim Rasieren und Duschen. Er benötige dauernde Pflege (Urk. 9/82/8 f.).

5.3.3    Im Abklärungsbericht vom 1. Oktober 2009 (Urk. 9/88) wurde festgehalten, die Situation sei mit der Ehefrau besprochen worden. Der Beschwerdeführer selbst sei nur circa fünf Minuten im Zimmer geblieben. Während dieser Zeit habe er sich seltsam verhalten und starke, plötzliche Zuckungen in den Armen und Beinen gehabt. Er habe stark geschwitzt und sich von der Abklärungsperson abgewandt. Mehrmals habe er gefragt, wann er sich zurückziehen dürfe, wobei dies von der Ehefrau übersetzt worden sei. Da er nicht habe mitmachen wollen und etwas aggressiv gewirkt habe, sei es besser gewesen, ihn das Zimmer verlassen zu lassen (Urk. 9/88/1).

    Die Ehefrau habe berichtet, der Beschwerdeführer sei vollkommen in sich zurückgekehrt. Er verbringe fast den ganzen Tag im Bett und könne zu nichts animiert oder aufgefordert werden. Nach draussen gehe er nur nach langer Aufforderung und in Begleitung seiner Ehefrau. Sie arbeite nur noch in einem 50%-Pensum und zwar ausschliesslich wegen der Situation des Beschwerdeführers. Sie wären auf ein höheres Einkommen angewiesen, aber sie könne nicht den ganzen Tag ausser Haus sein. Sie habe wegen seiner Aggressivität Angst um die Kinder. Bei den Lebensverrichtungen sei der Beschwerdeführer körperlich selbstständig. Die Ehefrau habe alle Punkte im Anmeldeformular ausgefüllt, weil sie nicht mehr gewusst habe, was richtig sei (Urk. 9/88/2).

    Der Beschwerdeführer könne sich in der Regel selbständig an- und auskleiden. Beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen bestünden sodann keine Einschränkungen. Der Beschwerdeführer könne alle Gerichte selbst zerschneiden und zu sich nehmen. Die Ehefrau müsse ihn zur Körperpflege auffordern, er lasse sich jedoch nicht viel helfen. Medikamente nehme er selbst ein und eine dauernde Überwachung sei nicht notwendig, der Beschwerdeführer könne auch alleine gelassen werden (Urk. 9/88/2 f.).

    Bezüglich ausserhäuslicher Verrichtungen berichtete die Ehefrau, der Beschwerdeführer müsse überallhin begleitet werden. Er könne sich nicht mehr orientieren und kommuniziere nur noch mit ihr. Er sei aggressiv und unberechenbar gegenüber Fremden. Er könne keine Termine mehr abmachen oder diese ohne Unterstützung wahrnehmen (Urk. 9/88/3 f.).

5.3.4    Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, weshalb ihm ab 1. März 2008 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zugesprochen wurde (Urk. 9/90/2).

5.3.5    Zum Verfügungszeitpunkt musste die Abklärung der Hilflosenentschädigung rechtsprechungsgemäss folgende Voraussetzungen erfüllen:

    Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 319 f. E. 2b). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen

5.3.6    Vorliegend schliesst bereits die dargelegte unzureichende Abklärung der medizinischen Diagnosen und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen (vgl. E. 5.2.1) aus, dass die Abklärungsperson die notwendigen Kenntnisse über den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers erlangen konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2020 vom 14. Juli 2020 E. 3.2).    

    Zusätzlich weisen die Angaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Hilflosigkeit deutliche Widersprüche auf. So muss davon ausgegangen werden, dass er gegenüber seinem Hausarzt eine Vielzahl von Einschränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen behauptete und demonstrierte, die anlässlich der Haushaltsabklärung nicht mehr erhoben werden konnten. Während Dr. I.___ nämlich attestierte, der Beschwerdeführer benötige Hilfe beim An- und Auskleiden, beim Zerkleinern der Nahrung, beim Kämmen, Rasieren und Duschen (Urk. 9/82/8 f.), die Ehefrau pflege den Beschwerdeführer wie ein Kind und sein Verhalten entspreche dem eines 2.5 bis 3-jährigen Kindes (Urk. 9/82/4 f.), wurde im Abklärungsbericht keine nennenswerte Einschränkung in der Bewältigung der alltäglichen Lebensverrichtungen mehr festgehalten. Vielmehr wurde nun die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung dargelegt. Auch die Ehefrau muss sich dieser Diskrepanzen bewusst gewesen sein, so äusserte sie anlässlich der Haushaltsabklärung, sie habe alle Punkte im Anmeldeformular ausgefüllt (vgl. Urk. 9/77/3 f.), weil sie nicht mehr gewusst habe, was richtig sei (Urk. 9/88/2). Diese Erklärung ist im Hinblick auf ihre anlässlich der Haushaltsabklärung sehr ausführlichen Schilderungen der Einschränkungen und dem offensichtlich vorhandenen Verständnis über die Begrifflichkeiten, nicht glaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Abklärung und insbesondere vor dem Hintergrund der unzureichenden Abklärung der medizinischen Diagnosen und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen, den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bejahte. Vielmehr hätten auch in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen stattfinden müssen, um eine Hilflosigkeit als erstellt zu betrachten.

    Damit besteht ebenfalls kein Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung vom 3. Dezember 2009 betreffend die Zusprechung der Hilflosenentschädigung.


6.

6.1    Der Neubeurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf die Hilflosenentschädigung lag in medizinischer Hinsicht das Gutachten der C.___ vom 8. September 2017 zugrunde, das unter anderem unter Einbezug der Ergebnisse der von der Beschwerdegegnerin angeordneten Observation erging (vgl. Urk. 9/187/43), für welche es mit Blick auf die Rechtsprechung bis zum Erlass von Art. 43a und 43b ATSG, welche am 1. Oktober 2019 in Kraft getreten sind, an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage fehlte (BGE 143 I 377 E. 4). Die im Jahr 2015 durchgeführte Observation führte folglich zu einer Verletzung von Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte (EMRK) beziehungsweise Art. 13 der Bundesverfassung (BV).

Was die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse anbelangt, stellte der Beschwerdeführer diese in rechtlicher Hinsicht richtigerweise nicht in Frage (Urk. 1 S. 12 f.). So bestanden aufgrund der divergierenden Aussagen des Sohnes vom 2. Dezember 2014 (Urk. 9/121) und von Dr. I.___ (Urk. 9/122) zur Frage, ob aktuell eine psychiatrische Behandlung erfolgte, und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer 2011 und 2014 Vater seines dritten und vierten Kindes geworden war (vgl. Urk. 9/107, 9/123), obwohl Dr. Z.___ im Jahr 2008 als Folge der depressiven Störung ein völliges Desinteresse an sexuellen Aktivitäten festgestellt hatte (Urk. 9/62/57), denn auch erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer im Revisionsfragen vom 9. Oktober 2014 als unverändert schlecht angegebenen Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/117/2). Damit und mit Blick auf die aufgezeichneten Handlungen, welche ausschliesslich im öffentlichen Raum an einem der insgesamt sechs Überwachungstage im Zeitraum 18. Juni bis 22. Oktober 2015 erfolgten (Urk. 9/151), kann insgesamt und im Lichte der hierzu ergangenen Rechtsprechung (BGE 143 I 377 E. 5.1.1 und 5.1.3; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 4.3 mit Hinweisen) nicht von einer schweren Verletzung der Persönlichkeit gesprochen werden.


Wird diesem relativ bescheidenen Eingriff in die grundrechtliche Position des Beschwerdeführers das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs entgegengestellt, ergibt sich, dass der Ermittlungsbericht vom 6. November 2015 sowie sämtliche Akten, die darauf Bezug nehmen - so auch das Gutachten der C.___ - in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden können und müssen (BGE 143 I 377 E. 5.1.2).

6.2

6.2.1    Interdisziplinär wurden im Gutachten der C.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 9/187/23):

- Diabetes mellitus Typ 2, insulinpflichtig, mit Verdacht auf diabetische Polyneuropathie

- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom im Status nach Nukleotomie L5/S1 vom 28. Januar 2004 ohne Funktionseinschränkung und ohne radikuläre Defizitsymptomatik

    Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter folgenden Diagnosen bei:

- Passiv-aggressive Persönlichkeitszüge (Z73)

- Verdacht auf Leberparenchymschaden

- Übergewicht (BMI 29.7 km/m2)

- Beginnende Grosszehengrundgelenksarthrose beidseitig

- Retropatellares Schmerzsyndrom beidseitig

6.2.2    Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt anamnestisch fest, der Beschwerdeführer habe ausgeführt, er habe Schmerzen am ganzen Körper, leide an Depressionen und habe teilweise die Befürchtung, es gebe Menschen, die in umbringen wollten (Urk. 9/187/37). Zum Tagesablauf gab er an, zwischen 9.00 Uhr und 10.00 Uhr aufzustehen. Die Körperhygiene könne er nicht alleine verrichten, weshalb ihn seine Frau wasche. Auch das Anziehen sei nur zu 80 % alleine möglich. Tagsüber sei er meist Zuhause. Er habe drei bis vier Kollegen, diese treffe er selten. Ab und zu mache er alleine einen Spaziergang von einer halben bis zu einer Stunde, aber nur, wenn er sich etwas besser fühle. Er fahre kein Auto und benütze auch keine öffentlichen Verkehrsmittel (Urk. 9/187/37).

    Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe im Rahmen der Fremdanamnese die Einschränkungen viel stärker als der Beschwerdeführer selbst betont (Urk. 9/187/39).


Im psychiatrischen Befund hielt Dr. J.___ fest, dass der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau gestützt den Untersuchungsraum betreten habe. Der erste Teil der Untersuchung sei dann ohne die Ehefrau durchgeführt worden (Urk. 9/187/39). Bezüglich die kognitiven Fähigkeiten hätten sich im Verlauf der Untersuchung sehr grosse Unterschiede gezeigt. In den ersten zehn bis 15 Minuten habe sich der Beschwerdeführer deutlich verlangsamt präsentiert und Fragen mit grosser Latenz beantwortet. Nach etwa 15 Minuten habe sich das Bild völlig verändert und der Beschwerdeführer habe rasch reagiert und sich im Gespräch sehr aufmerksam und konzentriert gezeigt, insbesondere als im zweiten Teil des Untersuchungsgespräches seine Ehefrau am Gespräch teilgenommen habe. Auch in intellektueller Hinsicht habe sich der Versicherte zu Beginn massiv eingeschränkt präsentiert. Im zweiten Teil habe er dann einen intellektuell differenzierten Eindruck gemacht. Bei den üblichen Fragen zur Orientierung habe sich der Beschwerdeführer sehr auffällig gezeigt, teilweise so, wie es bei einer fortgeschrittenen Demenz oder einer schweren hirnorganischen Störung zu erwarten wäre. Jedoch hätten sich auch hier Inkonsistenzen gezeigt; auf entsprechende Fragen zur autopersonellen Orientierung habe der Beschwerdeführer angegeben, er könne weder sein Geburtsdatum noch sein Lebensalter nennen, er habe beides vergessen. Das Alter seiner Ehefrau und seiner vier Kinder habe er aber benennen können (Urk. 9/187/40).

Dr. J.___ führte aus, die Beurteilung der psychischen Situation sei durch zahlreiche und zum Teil massive Inkonsistenzen erschwert gewesen. Inkonsistenzen würden zum einen zwischen den vom Beschwerdeführer geschilderten und präsentierten Symptomen und den Beobachtungen und Feststellungen in den aktuellen Untersuchungen (psychiatrisch, orthopädisch-traumatologisch und internistisch) bestehen. Zum anderen ergäben sich aus den Akten zur Observation im Jahr 2015 deutliche Hinweise, dass die vom Beschwerdeführer zum Teil explizit-verbal geschilderten, zum Teil implizit-nonverbal präsentierten Beschwerden nicht oder weitgehend nicht dem tatsächlichen inneren Erleben und/oder den tatsächlich vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen entsprächen. Gemäss Dr. J.___ sei von einer sehr massiven Aggravation auszugehen (Urk. 9/187/43). Weiter hielt er dafür, dass die fremdanamnestischen Angaben von Angehörigen kritisch zu sehen seien, da der Ausgang des Versicherungsverfahrens die ganze Familie betreffe, weshalb es auch häufig zu Aggravationen von Angehörigen käme. Im vorliegenden Fall ging der Gutachter davon aus, diese Problematik bestehe auch bei den anamnestischen Angaben der Ehefrau. In der psychiatrischen Untersuchung sei sehr deutlich der Eindruck entstanden, die Ehefrau übertreibe die Einschränkungen des Beschwerdeführers sogar noch stärker und konsequenter als dieser selbst (Urk. 9/187/43).

Aufgrund des über weite Strecken unechten Verhaltens erklärte Dr. J.___ die Gefühlslage des Beschwerdeführers als erschwert einschätzbar. Gegen Ende des Gesprächs habe sich dieser jedoch sehr lebhaft gezeigt, sei vehement für seine Sichtweise eingetreten und habe seiner Ehefrau widersprochen. Dies spreche deutlich gegen eine stärker ausgeprägte Depressivität. In affektiver Hinsicht plausibel sei letztlich nur eine vermehrte Gereiztheit, die am ehesten persönlichkeitsbedingt sei. Bereits im Gutachten des F.___ von 2007 (richtig: 2005) sei der Verdacht auf passiv aggressive Persönlichkeitszüge geäussert worden, damals allerdings im Ausmass einer Persönlichkeitsstörung. Eine Persönlichkeitsstörung erkannte Dr. J.___ nicht, dagegen spreche unter anderem, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall von 2003 ein gutes soziales Funktionsniveau gehabt habe. Passive Persönlichkeitszüge (Z73) lägen aber mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vor (Urk. 9/187/44).

Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer die Befürchtung geäussert, es gebe Menschen, die ihn umbringen wollten, Auffällig sei gewesen, mit wie wenig begleitendem Affekt er diese Gedanken vorgebracht habe. Eine an sich zu erwartende und bei psychotischer Problematik meist vorliegende Angst angesichts der genannten Befürchtungen habe sich überhaupt nicht gezeigt. Dr. J.___ erläuterte zwar, es gäbe durchaus Fälle mit über viele Jahre paranoiden Ideen, bei denen sich die ursprünglich vorhandene affektive Begleitsymptomatik (Angst, Wut etc.) weitgehend zurückbilde. Vorliegend liege aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine solche Situation vor. Falls dies doch der Fall sein sollte - gewisse Unsicherheiten seien aufgrund des massiv unauthentischen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht zu vermeiden -, würde sich daraus keine quantitative Verminderung der Arbeitsfähigkeit ergeben. Dr. J.___ wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Observation im Jahr 2015 völlig unauffällig im öffentlichen Raum bewegt habe, was klar gegen eine arbeitsfähigkeitsrelevante paranoide Symptomatik spreche. Es komme zudem weitaus häufiger vor, dass Betroffene von paranoiden Ideen sehr misstrauisch seien und versuchen würden, diese zu verbergen. Der Beschwerdeführer habe diese aber gleich zu Beginn der Untersuchung auf eine offene Frage hinsichtlich Beschwerden präsentiert, was eher dafür spreche, dass er sich als stark psychisch gestört zu zeigen versuche, obwohl dies nicht der Fall sei (Urk. 9/187/44 f.).

Der Beschwerdeführer habe eine Einschränkung der Merkfähigkeit und des Langzeitgedächtnisses beklagt und die Fragen zur Orientierung in einer so massiven Weise fehlerhaft beantwortet, wie dies in der Regel nur bei fortgeschrittener Demenz und schweren hirnorganischen Störungen zu sehen sei. Die präsentierte Art von Desorientiertheit und geistigem Abbau sei vollkommen unplausibel. Schon im Untersuchungsgespräch selbst habe er diese Symptompräsentation nicht durchgehalten, habe vielmehr gegen Ende des Gespräches rasch und zügig auf Fragen geantwortet, sei aufmerksam und konzentriert gewesen, habe auch die umfangreichen Äusserungen der Ehefrau genau verfolgt und ihr widersprochen. Nach Einschätzung des Gutachters liegt keine wesentliche kognitive Störung vor (Urk. 9/187/45).

Im Hinblick auf das Belastungsprofil hielt Dr. J.___ fest, aufgrund der passiv-aggressiven Persönlichkeitszüge mit vermehrter Gereiztheit seien Tätigkeiten, die eine gute Konfliktfähigkeit voraussetzen würden, nicht geeignet. Der Beschwerdeführer solle eher für sich allein arbeiten können, mit wenig Abstimmungsbedarf mit Kollegen und Vorgesetzten. Kundenkontakt könne allenfalls in geringem Umfang bestehen. Quantitativ liege keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 9/187/47).

Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit schätzte Dr. J.___, dass bereits zum Zeitpunkt des Gutachtens von 2008 Aggravation eine erhebliche Rolle gespielt habe. Selbst wenn damals, im August 2008, eine relevante depressive Symptomatik vorgelegen haben sollte, sei diese inzwischen offensichtlich längst zurückgebildet. Genauere zeitliche Angaben zu machen, sei aufgrund des Mangels an psychiatrischen Akten nach dem Gutachten von Dr. Z.___ sowie des unauthentischen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht möglich. Dasselbe gelte auch für den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (Urk. 9/187/48).

6.2.3    Im internistischen Teilgutachten hielt Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, der Beschwerdeführer habe über Schmerzen in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlungen in beide Beine, auch im Bereich der Halswirbelsäule geklagt, «eigentlich hätte er die Schmerzen im ganzen Körper». Weiter habe er angegeben, er habe eine sehr schwankende Stimmung, sei sehr reizbar, auch schnell aggressiv. Seit dem Herbst würden linksseitige, abdominelle Schmerzen auftreten. Der Beschwerdeführer meine, Krebs zu haben, wobei eine entsprechende Diagnostik bisher nicht erfolgt sei (Urk. 9/187/51).


Dr. K.___ diagnostizierte einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2 mit Verdacht auf diabetische Polyneuropathie (Urk. 9/187/54). Auf internistischem Gebiet bestehe seit circa acht Jahren eine diabetische Stoffwechsellage, die derzeit mit NovoRapid- und Lantus-lnsulin eingestellt sei. Auf der Grundlage des bestehenden Diabetes mellitus habe sich in den letzten Jahren möglichweise eine diabetische Polyneuropathie entwickelt (Urk. 9/187/55).

Weiter stellte Dr. K.___ fest, insgesamt bestünden erhebliche Diskrepanzen zwischen den geschilderten Beschwerden und den objektiven Befunden. So habe der Beschwerdeführer eingangs über nekrotische Stellen an den Füssen berichtet. Auf den Hinweis/die Frage, es müssten dann schwarze Stellen an den Füssen sein, habe er mit Ja geantwortet. Bei der körperlichen Untersuchung seien die Füsse jedoch warm gewesen und hätten bei gut palpablen Pulsen keinerlei Hinweise für eine Gangrän gezeigt. Nachdem der Versicherte darauf angesprochen worden sei, habe er ausgeführt, der Hausarzt habe ihm erklärt, es könne bei seiner diabetischen Stoffwechsellage zu Durchblutungsstörungen mit Gangränen kommen. Die anamnestisch angegebenen, extrem hohen täglichen Insulin-Dosen stünden zudem in deutlichem Widerspruch zu den erhobenen Laborwerten, die auf eine dekompensierte diabetische Stoffwechsellage hindeuten würden mit deutlich erhöhten Werten der postprandialen Glucose und des HbA1c. Dr. K.___ vermutete, der Beschwerdeführer habe zeitweise erheblich weniger oder auch gar kein Insulin gespritzt. Weiter sei unverständlich, inwieweit der Beschwerdeführer, wie durch ihn angegeben, selbständig Spaziergänge im Wald unternehmen könne, da bei der gutachterlichen Untersuchung von Ehefrau und Tochter demonstriert worden sei, er sei beim Laufen auf ihre Hilfe angewiesen. Darauf angesprochen habe die Ehefrau erwidert, es gehe dem Beschwerdeführer zeitweise auch besser (Urk. 9/187/55).

Im Hinblick auf das Belastungsprofil hielt Dr. K.___ fest, aus internistischer Sicht bestehe aufgrund des insulinpflichtigen Diabetes ein hohes Hypoglykämierisiko. Das Arbeiten auf Gerüsten, Leitern mit Absturzgefahr sowie an laufenden Maschinen oder auch in Wechselschicht sei daher nicht günstig, da eine erhöhte Verletzungsgefahr bestehe. Das Vorliegen eines Diabetes mellitus per se rechtfertige jedoch keine Arbeitsunfähigkeit, auch wenn aufgrund der ermittelten Laborwerte von einer dekompensierten Stoffwechsellage ausgegangen werden müsse. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeiten sei nicht eingeschränkt (Urk. 9/187/55).

Retrospektiv würden sich sowohl durch die heutige Untersuchung wie auch durch die Aktenlage keinerlei Hinweise ergeben, dass die Arbeitsfähigkeit auf internistischen Gebiet in der früher ausgeübten und einer leidensadaptierten Tätigkeit jemals eingeschränkt gewesen sei (Urk. 9/187/55).

6.2.4    Zu Beginn des orthopädischen Gutachtens von Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, merkte dieser an, der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, alleine in den Untersuchungsraum zu kommen. Beim Verlassen des Wartebereichs und Eintritt in den Untersuchungsraum habe die Ehefrau dem Beschwerdeführer auf Albanisch gesagt, er solle nichts sagen. Eine albanisch sprechende Mitarbeiterin der C.___ habe dem Gutachter den Inhalt dieser Absprache mitgeteilt. Nachdem der Beschwerdeführer sich gesetzt und einige Male nach seiner Frau gerufen habe, habe die Exploration begonnen. Nach kurzer Zeit sei er jedoch vom Stuhl aufgestanden und habe seine Frau in den Untersuchungsraum gerufen. Ingesamt habe er Aufforderungen und Anweisungen in einer aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbaren Weise falsch durchgeführt. Das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers sei sehr auffällig gewesen und habe aufgesetzt und gespielt gewirkt (Urk. 9/187/58).

    Die Exploration der Beschwerden habe sich schwierig gestaltet. Der Beschwerdeführer habe in der Regel erst nach zweimaligem Nachfragen geantwortet. Er habe Kopfschmerzen, ein Rauschen in beiden Ohren, rezidivierend linksseitige Unterbrauchschmerzen und Schmerzen in beiden Knien angegeben. Zudem habe er über ständige Müdigkeit und Schwäche geklagt. Er könne aber auch zwei bis drei Stunden spazieren, was die Ehefrau bestätigt habe. Der Beschwerdeführer habe gute und schlechte Tage (Urk. 9/187/59).

    Dr. L.___ hielt hinsichtlich der Wirbelsäule fest, dass sich insgesamt ein lotrechter Aufbau mit regelrechter Schwingung der Wirbelsäule und regelrechter Lordose der Lendenwirbelsäule gezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe im Bereich der gesamten Wirbelsäule einen Klopf- und Druckschmerz angegeben. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule habe sich im Sitzen nicht eingeschränkt gezeigt und bei der Prüfung der Inklination habe sich eine Inkonsistenz ergeben, da die gleiche Funktionsprüfung aus unterschiedlichen Körperpositionen zu unterschiedlichen Ergebnissen geführt habe (Urk. 9/187/62). Daraus schloss Dr. L.___, dass keine Funktionseinschränkung der Wirbelsäule vorliege (Urk. 9/187/64).

    Hinsichtlich der Füsse stellte Dr. L.___ fest, dass die Grosszehengrundgelenkskontur diskret vergröbert sei, wobei dies links mehr als rechts der Fall sei. Es bestehe eine leichtgradige Bewegungseinschränkung im Grosszehengrundgelenk. Die differenzierten Stand- und Gangarten seien vom Beschwerdeführer sehr unsicher demonstriert worden, wobei keine erkennbare Ursache für diese Unsicherheit bestehe und sie aus orthopädischer Sicht damit nicht nachvollziehbar sei (Urk. 9/187/62).

    Der Beschwerdeführer sei in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung (Stehen/Gehen/Sitzen) durchzuführen. Tätigkeiten unter Einfluss von extremen Temperaturschwankungen wie Hitze, Kälte und Nässe seien zu vermeiden. Weitergehende Einschränkungen würden sich nicht ergeben (Urk. 9/187/64). Damit sei die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter aufgehoben, die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit sei jedoch nicht eingeschränkt (Urk. 9/187/64). Retrospektiv sei die Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten aus orthopädischer Sicht auch in Vergangenheit nicht eingeschränkt gewesen (Urk. 9/187/65).

6.2.5    In der Gesamtbeurteilung sprachen sich die Gutachter dahingehend aus, es bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aufgrund des Bandscheibenvorfalls und dem Status nach der Bandscheibenoperation sowie dem insulinpflichtigen Diabetes mellitus mit Verdacht auf Polyneuropathie als Bauhilfsarbeiter keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer leidensadaptierten Tätigkeit mit dem in den Fachgutachten festgehaltenen Belastungsprofil sei der Beschwerdeführer hingegen voll arbeitsfähig (Urk. 9/187/25).

6.3    Das polydisziplinäre Gutachten der C.___ erfüllt die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen. Es beruht auf den notwendigen fachärztlichen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet und setzte sich mit diesen eingehend auseinander. Zudem wurden die Ergebnisse der Observation in der Beurteilung einbezogen. Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und zogen die Ehefrau zur Fremdanamnese bei. Die medizinischen Zusammenhänge wurden einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet, wobei im psychiatrischen Gutachten die Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 ebenfalls geprüft wurden (Urk. 9/187/46 f.).

6.3.1    In psychiatrischer Hinsicht begründete Dr. J.___ nachvollziehbar das Vorliegen von passiven Persönlichkeitszügen. Der Ausschluss einer Persönlichkeitsstörung, wie anlässlich des Gutachtens des F.___ noch als Verdachtsdiagnose geäussert (Urk. 9/36/20), erweist sich im Lichte der Aktenlage ebenfalls als begründet. So war der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen bis zum Unfall im Jahr 2003 in psychischer Hinsicht immer gesund (Urk. 9/187/38) und bis 2003 arbeitstätig (Urk. 9/53). Da die diagnostischen Leitlinien deutliche Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verlangen und der Beginn der Persönlichkeitsstörung immer in der Kindheit oder Jugend liegen muss (Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. überarbeitete Auflage, Bern 2015, S. 276 f.), drängen sich am Ausschluss einer Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert durch Dr. J.___ keine Zweifel auf. Die diagnostizierte akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10: Z73) vermag sodann keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1).

Ebenfalls überzeugend legte Dr. J.___ dar, dass eine stärker ausgeprägte Depressivität, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, ausgeschlossen werden kann. So ist augenfällig, dass der Beschwerdeführer sich zu Beginn der Begutachtung als antriebsgemindert, im Gedankengang verlangsamt und in der Merkfähigkeit eingeschränkt zu präsentieren versuchte, diesen Eindruck aber nicht aufrechterhalten konnte (Urk. 9/187/40 f.). Wie bereits in der Klinik D.___ (vgl. E. 5.1.1) versuchte der Beschwerdeführer offensichtlich eine depressive Symptomatik wie auch kognitive Einschränkungen zumindest zu aggravieren wenn nicht gar zu simulieren, was ihm aber nicht über die Dauer der Untersuchung gelang. Es ist wie von Dr. J.___ vertreten, denn auch zumindest von einer massiven Aggravation auszugehen.

So legte Dr. J.___ begründet und gestützt auf die Aktenlage überzeugend dar, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten und präsentierten Beschwerden nicht oder weitgehend nicht den tatsächlichen vorhandenen Funktionseinschränkungen entsprechen (Urk. 9/187/43). Untermauert wird die Einschätzung von Dr. J.___ durch das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Konfrontation mit den Observationsergebnissen am 10. November 2016. Dem Besprechungsprotokoll sowie dem Wahrnehmungsbericht ist deutlich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich in der ersten Hälfte des Gesprächs äusserst leidend präsentierte, wobei er stöhnte, ächzte und sich krümmte. Geradezu bizarr erschien die Demonstration der Blutzuckermessung, habe die Ehefrau dabei in alle fünf Finger des Beschwerdeführers gestochen und das Blutblättchen anschliessend, ohne zu messen, ins Etui gelegt. Der Beschwerdeführer habe sich schliesslich unter Schmerzbekundungen auf die Liege im Besprechungszimmer gelegt und sich während der gesamten ersten Hälfte des Gesprächs kaum daran beteiligt, sondern das Sprechen seiner Ehefrau überlassen (Urk. 9/159/1 ff., 9/160/1). Nach Konfrontation mit der erfolgten Observation habe er sich dann aber aufgesetzt und rege am Gespräch teilgenommen, spezifische Daten und Uhrzeiten nachgefragt, seine Ehefrau korrigiert und differenziert argumentiert (Urk. 9/159/7 ff., 9/160/1 f.). An dieser Besprechung erklärte die Ehefrau des Beschwerdeführers weiter, und dies ohne Widerspruch des Beschwerdeführers, dass dieser nie mit dem Zug fahre und seit 2009 nicht mehr selbst Auto fahre. Diese Aussagen stehen im offensichtlichen Widerspruch zu den Erkenntnissen aus der Observation, wonach er ohne ersichtliche Zeichen von Unsicherheit oder sonstiger Einschränkungen am 29. Juni 2015 mit dem Zug nach Zürich fuhr (Urk. 9/151/8 f., Urk. 10 [CD]). Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach der Zugfahrt ein Streit mit seinem Bruder vorausgegangen sei und er am Bahnhof Zürich umhergeirrt sei, bis er von seiner Tochter abgeholt worden sei (Urk. 1 S. 13), ändern nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung (Urk. 9/159/5, 9/187/37) zumindest am 29. Juni 2015 Zug gefahren ist und dies nicht nur ohne jegliche körperliche Auffälligkeiten, sondern auch ohne irgendwelche Hinweise auf psychische Einschränkungen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 13 ff) weist sein dem Videomaterial zu entnehmendes Verhalten (vgl. Urk. 10) keineswegs auf eine verstörte Person hin. Vielmehr erscheint das Verhalten des Beschwerdeführers, welcher auf dem Bahnsteig eine Gratiszeitung zur Hand nahm, zwischendurch darin blätterte, das Handy benutzte und ohne erkennbare Einschränkungen in den Zug nach Zürich einstieg, gänzlich unauffällig. Hierauf schlossen denn auch die zuständige Abklärungsperson der A.___ AG (Urk. 9/151/6) und Dr. J.___ (Urk. 9/187/43). Auf weitere Beweisabnahmen in diesem Zusammenhang, insbesondere die beantragten Zeugenbefragungen der Tochter und des Bruders des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 14 f.), ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d), wären doch dieselben für den Nachweis eines invalidisierenden Leidens in jedem Fall untauglich.

Weiter erstellt ist, dass der Beschwerdeführer zumindest zwei Mal seit der Rentenzusprache ein Auto gelenkt hat. So wurde am 19. März 2014 gegen den Beschwerdeführer ein Strafbefehl wegen Verwenden eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt erlassen (Urk. 9/153) und er ist als Fahrer in einem polizeilichen Unfallbericht vom 8. September 2013 aufgeführt (Urk. 9/155/ 4 ff.). Dass der Beschwerdeführer einzig anlässlich dieser polizeilich festgehaltenen Vorfälle ein Auto lenkte, erscheint unwahrscheinlich. Es ist daher von einem deutlich höheren Aktivitätsniveau und viel weniger Einschränkungen auszugehen, als vom Beschwerdeführer behauptet. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 und 2014 zum dritten und vierten Mal Vater wurde. Dies deutet auf ein intaktes familiäres Umfeld hin und ist mit der Darstellung des Familienlebens anlässlich der Abklärung vor Ort vom 3. September 2009, wonach der Beschwerdeführer völlig passiv sei und zu nichts animiert werden könne (Urk. 9/88/2), nicht in Einklang zu bringen. Auch die Einschätzung des Hausarztes vom 10. Juni 2009, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers dem eines 3-jährigen Kindes entspreche (Urk. 9/82/5), kann ebensowenig mit der wenig später folgenden Familienergänzung vereinbart werden, wie das von Dr. Z.___ angeführte, angebliche völlige Desinteresse an sexuellen Aktivitäten (Urk. 9/62/57).

Damit rechtfertigt sich zusammenfassend kein Zweifel am Schluss von Dr. J.___ auf das Vorliegen einer massiven Aggravation, wenn nicht gar einer Simulation.

Der Bericht von Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. klin. psych. N.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, vom 15. April 2019 vermag diese Beurteilung nicht umzustossen. Die Behandler nennen keine neue Diagnose oder eine unbekannte Befundlage. Vielmehr wird erneut aufgrund der subjektiven Schilderung des Beschwerdeführers eine rezidivierende depressive Episode gegenwärtig schwer agitierte Episode nunmehr ohne psychotische Symptome diagnostiziert (Urk. 3/13). In Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Dass sich Dr. M.___ und Dr. lic. phil. N.___ mutmasslich in Unkenntnis der Aktenlage nicht mit der Frage nach Inkonsistenzen und einer Aggravation auseinandersetzten, lässt den Beweiswert ihrer Beurteilung bei der gegebenen Aktenlage aber ohnehin entfallen. Anzufügen bleibt, dass ihrem Bericht, obwohl der Beschwerdeführer angeblich seit 3. Oktober 2018 im Zentrum O.___ in Behandlung steht, weder Angaben zur Behandlungsfrequenz noch zum Therapieverlauf zu entnehmen sind, was an der behaupteten Behandlung oder zumindest einer gewissen Regelmässigkeit derselben Zweifel aufkommen lässt.

Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.4). Doch auch ohne Anwendung der vorgenannten Rechtsprechung würde sich die Durchführung des Beweisverfahrens erübrigen, verneinte Dr. J.___ eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht doch in nachvollziehbar begründeter Weise (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3) und bezog hierfür auch die Indikatoren in die Beurteilung ein (Urk. 9/187/46 f.).

6.3.2    In somatischer Hinsicht diagnostizierte Dr. L.___ ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Defizitsymptomatik. Er hielt überzeugend und gestützt auf eine bildgebende Untersuchung der Wirbelsäule fest, dass die zuletzt ausgeübte schwere Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter nicht mehr möglich ist, angesichts der insgesamt unauffälligen klinischen Befunde mit lotgerechtem Aufbau der Wirbelsäule, regelrechten Schwingungen und seitengleichen Taillendreiecken sowie uneingeschränkter Inklinationsfähigkeit aber die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt sei (E. 6.2.4). Der Beschwerdeführer machte geltend, aufgrund des MRI-Berichts vom 8. Oktober 2018 (Urk. 3/12) sei erwiesen, dass die degenerativen Beschwerden seit der anlässlich der Begutachtung gemachten Röntgenaufnahme vom 7. Juli 2017 zugenommen hätten (Urk. 1 S. 17). Wie von RAD-Ärztin med. pract. P.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie, in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2019 (Urk. 9/227/ 2 f.) nachvollziehbar festgehalten, ist der MRI-Bericht vom 8. Oktober 2018 nicht geeignet, eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch die C.___ nachweisen. Die aufgezeigten Degenerationen des letzten Bewegungssegments der Lendenwirbelsäule L5/S1 und die Bandscheibenprotrusionen seien für das Alter des Beschwerdeführers und bei Übergewicht nicht ungewöhnlich und würden häufig als Zufallsbefund gesehen. Da die Degeneration der Wirbelsäule mit Chondrose L5/S1 bereits im Gutachten beschrieben wurde und eine radikuläre Symptomatik weder im Gutachten noch im Befund des MRI-Berichts vom 8. Oktober 2018 erwähnt wurde, schloss die RAD-Ärztin nachvollziehbar das Vorliegen unberücksichtigter Gesundheitsschäden aus, sind doch rechtsprechungsgemäss bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit Rückenbeschwerden in erster Linie die klinischen Befunde massgeblich (Urteile des Bundesgerichts 9C_126/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.4.1, 9C_491/2017 vom 26. September 2017 E. 4.1). Damit ist weiter auf die Beurteilung von Dr. L.___ abzustellen, wonach sich die Wirbelsäule für eine angepasste Tätigkeit nicht funktionseingeschränkt zeigte (Urk. 9/187/64).

Auch der Verzicht des Beschwerdeführers auf einen Übersetzer bei den gutachterlichen Untersuchungen vermag den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass das Nichterwähnen seiner Rückenbeschwerden während der orthopädischen Anamneseerhebung auf den fehlenden Dolmetscher zurückzuführen sei (Urk. 1 S. 18), kann dem nicht gefolgt werden. So war es dem Beschwerdeführer anlässlich der orthopädischen Anamneseerhebung durchaus möglich über Kopfschmerzen, Rauschen in beiden Ohren, Unterbauchschmerzen und Schmerzen in beiden Knien zu klagen (Urk. 9/187/59). Dass er nicht über Rückenschmerzen klagte, ist wohl weniger auf Sprachschwierigkeiten zurückzuführen, sondern vermutlich darauf, dass er dies als nicht nennenswert erachtete, schlicht vergass oder der Aufforderung seiner Ehefrau, nichts zu sagen (Urk. 9/187/58), Folge leistete. Über die sprachliche Gewandtheit, seine Rückenbeschwerden detailliert aufzuzeigen, verfügte der Beschwerdeführer jedenfalls, so zeigte er sich noch bei der internistischen Untersuchung einen Monat zuvor durchaus in der Lage, über Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und der Halswirbelsäule zu klagen (Urk. 9/187/51).

    Im Hinblick auf die Kniebeschwerden hielt Dr. L.___ fest, dass die Zohlen-Bandi-Zeichen beidseits positiv und Ausdruck einer retropatellaren Schmerzproblematik seien. Überzeugend ist das entsprechend eingeschränkte Belastungsprofil, wonach der Beschwerdeführer noch in der Lage ist, ganztags eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit durchzuführen (Urk. 9/187/64). Inwiefern sich aus der durch den Beschwerdeführer eingereichten bildgebenden Untersuchung vom 31. Januar 2019 (Urk. 3/14) weitere Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in einer so angepassten Tätigkeit ergeben sollten, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Begutachtung jedenfalls noch in der Lage, lange Spaziergänge im Wald zu unternehmen (Urk. 9/187).

Der Beschwerdeführer leidet weiter an einem Diabetes mellitus. Es ist davon auszugehen, dass mit einem adäquat behandelten, gut eingestellten Diabetes mellitus in der Regel keine Arbeitsunfähigkeit verbunden ist. Eine Einschränkung ergibt sich allenfalls aus dem Risiko einer plötzlichen Unterzuckerung (Hypoglykämie), weshalb gewisse Berufe wegen Fremd- oder Eigengefährdung, wie der Arbeit an Maschinen, mit Fahrzeugen oder sonstigem hohem Gefahrenpotential nicht als geeignet erscheinen (Urteil des Bundesgerichts I 94/06 vom 23. August 2006 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Die entsprechende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den internistischen Gutachter (Urk. 9/187/55) erweist sich damit ebenfalls als schlüssig.

6.3.3    Hinsichtlich des Krankheitsverlaufs äusserten sich die Gutachter dahingehend, dass die festgestellte Restarbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Z.___ im Jahr 2008 bestanden habe. Der Beschwerdeführer sei zwar seit dem Bandscheibenvorfall und der folgenden Operation in seiner letzten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter nicht mehr arbeitsfähig. Die leidensadaptierte Arbeitsfähigkeit sei jedoch weder aus orthopädischer noch aus internistischer Sicht je eingeschränkt gewesen (Urk. 9/187/65, 9/187/55). Diese Einschätzung korrespondiert nicht nur mit der Einschätzung des F.___ und von D.___ (E. 5.1.1 und E. 5.1.2), sondern auch damit, dass die Rentenzusprache aufgrund der psychischen Beschwerden erfolgte. Doch auch aus psychiatrischer Sicht kann auf das Gutachten der C.___ und die Einschätzung von Dr. J.___ abgestellt werden, wonach bereits bei der Begutachtung durch Dr. Z.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Aggravation im Vordergrund gestanden und kein relevanter psychischer Gesundheitsschaden vorgelegen habe (Urk. 9/187/26). So legte Dr. J.___ im Rahmen der Indikatorenprüfung nachvollziehbar dar, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage seit mindestens 2009 keiner psychiatrischen Behandlung mehr unterzogen habe, mithin auch der am 29. August 2008 auferlegten Schadenminderungspflicht (Urk. 9/64) nicht nachgekommen sei, was klar gegen einen durch eine psychische Beeinträchtigung verursachten Leidensdruck spreche (Urk. 9/187/47). In Würdigung der Akten zeigte er ausserdem begründet auf, dass angesichts der erheblichen Schwierigkeiten bei der Einordnung des Krankheitsbildes im Rahmen der Begutachtung im F.___ im Jahr 2005 sowie der nunmehrigen Erkenntnisse überwiegend wahrscheinlich bereits dannzumal eine Aggravation eine erhebliche Rolle gespielt habe. Auch im Gutachten von Dr. Z.___ fänden sich eindeutige Hinweise auf Inkonsistenzen wie der vom Beschwerdeführer geklagte Verlust des Zeitgefühls (Urk. 9/62/46), welcher aber selbst bei akuten Psychosen und schwer ausgeprägten Depressionen nicht im präsentierten Ausmass zu erwarten gewesen wäre (Urk. 9/187/48). Damit aber rechtfertigen sich auch an der Verlaufsbeurteilung im Gutachten der C.___ keine ernsthaften Zweifel.

6.4    Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer mit seinen Argumenten nicht durchzudringen und seine Kritik am Gutachten erweist sich als unbegründet. Dem Gutachten ist voller Beweiswert zuzuerkennen. Entsprechend ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer seit der Rentenzusprache eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen, in Vermeidung von extremen Temperaturschwankungen wie Hitze, Kälte und Nässe zumutbar ist. Aufgrund des Hypoglykämierisikos und des Verdachts auf Polyneuropathie ist zudem das Arbeiten auf Gerüsten und Leitern sowie an laufenden Maschinen zu vermeiden (Urk. 9/187/25). Für weitere Beweisvorkehren, so auch das Einholen eines gerichtlichen Gutachtens, besteht kein Anlass.

6.5    Im Lichte des Gutachtens der C.___ ist denn auch ein erheblicher Hilfsbedarf des Beschwerdeführers überwiegend wahrscheinlich auszuschliessen. Da bereits zum Zeitpunkt der Zusprache aufgrund der massiven Widersprüche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keiner bestand (vgl. E. 5.3.6), ist davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung nie gegeben war. Weitere Beweisvorkehren erweisen sich auch diesbezüglich als erlässlich.


7.

7.1    Wenn im Wiedererwägungsverfahren gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die entsprechende Entscheidung zurückzukommen, und es ist unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ein neuer Entscheid zu fällen.

7.2    Da wie dargelegt ein regelmässiger und erheblicher Hilfsbedarf des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen ist, ist die Aufhebung der bisher ausgerichteten Hilflosenentschädigung ex nunc et pro futuro nicht zu beanstanden.

7.3    

7.3.1    Der Rentenanspruch ist mit Wirkung für die Zukunft ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen (BGE 140 V 514 E. 5.2). In der Regel – eine rückwirkende Rentenaufhebung vorbehalten (vgl. E. 8) – erfolgt die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung oder –herabsetzung auf den ersten Tag des zweiten der neuen Verfügung folgenden Monats hin (Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).

7.3.2    Die Beschwerdegegnerin nahm aufgrund der damals angenommenen vollen Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf die Verfügung vom 2. Dezember 2008 keinen Einkommensvergleich vor. Der ursprünglichen Verfügung vom 27. Juli 2005 legte sie das von der Suva dem Einspracheentscheid vom 11. März 2005 ermittelte Valideneinkommen von Fr. 52'591.-- im Jahr 2004 zugrunde (Urk. 9/34/7, 9/39), welches gestützt auf die Angaben der Y.___ zum erzielbaren Lohn 2004 im letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Urk. 9/22/83) berechnet worden war. Der Beschwerdeführer war seither nicht mehr arbeitstätig, weshalb vorliegend von dieser Berechnung ausgegangen werden kann. Angepasst an die Nominallohnentwicklung im Baugewerbe bei Männern bis ins Jahr 2010 ergäbe sich ein Jahreseinkommen von Fr. 57'307.10 (Fr. 52591.-- : 112,7 x 122,8; vgl. die Tabelle T1.1.93 [Nominallohnindex, Männer, 2002-2010] F von 112,7 [2004] auf 122,8 [2010] bei einem Index 1993=100) und bis ins Jahr 2019 ein Jahreseinkommen von Fr. 60'000.55 (Fr. 57'307.10 : 100 x 104,8; vgl. die Tabelle T1.1.10 [Nominallohnindex, Männer, 2011-2019] F von 100 [2010] auf 104,8 [2019] bei einem Index 2010=100).

7.3.3    Da dem Beschwerdeführer die bisherige Arbeitstätigkeit nicht mehr zumutbar ist, sind zur Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 heranzuziehen. Da der Beschwerdeführer über keine Ausbildung verfügt, ist auf das standardisierte monatliche Einkommen für männliche Arbeitskräfte (LSE 2016, TOTAL in der Tabelle TA1_tirage_skill_level) im Kompetenzniveau 1 von Fr. 5'340.-- abzustellen. Nach Anpassung an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2019 (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2019, Total) sowie an die durchschnittliche Nominallohnentwicklung aller Wirtschaftszweige bei (www.bfs.admin.ch; T 1.1.15, Nominallohnindex, Männer, 2016-2019) resultiert ein trotz Gesundheitsschaden erzielbares Einkommen im Jahr 2019 von Fr. 67'998.70 (Fr. 5’340.-- x 12 ./. 40 x 41,7 ./. 100,6 [2016] x 102,4 [2019]).

7.3.4    Wird das Valideneinkommen von Fr. 60'000.55 dem Invalideneinkommen von Fr. 67'998.70 gegenübergestellt, resultiert keine Erwerbseinbusse. Selbst bei Gewährung des höchst möglichen Leidensabzugs von 25 % (BGE 126 V 75 E. 5) resultiert aus der Erwerbseinbusse Fr. 9'001.50 (Fr. 60'000.55 ./. [Fr. 67'998.70 x 0.75]) ein Invaliditätsgrad von lediglich 15 % (Fr. 9'001.50 x 100 / Fr. 60'000.55), weshalb auch diesfalls kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehen würde. Damit erweist sich die Aufhebung der Invalidenrente ex nunx et pro futuro als gerechtfertigt.

7.3.5    Daran vermag auch nicht zu ändern, dass die Unfallversicherung die Rentenzahlungen nach deren Einstellung per Ende Januar 2019 wiederaufnahm (Urk. 12, 13/1-2). Abgesehen davon, dass die Rente der Suva aufgrund einer Erwerbseinbusse von 23 % ausgerichtet wird, was im Bereich der Invalidenversicherung ohnehin keinen Rentenanspruch zu begründen vermöchte (E. 1.2.2), gilt Folgendes: Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1). Auf Weiterungen in diesem Zusammenhang und den beantragten Beizug der Akten der Suva (Urk. 1 S. 2) ist entsprechend zu verzichten.



8.

8.1    Die eine frühere Verfügung berichtigende Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zieht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 25 ATSG; BGE 130 V 318 E. 5.2, 130 V 380 E. 2.3.1, 110 V 298 Regeste). Wenn die Verwaltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt falsch beurteilt hat, kommt eine Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen jedoch nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungserwirkung oder einer Verletzung der Meldepflicht (Art. 77 IVV) in Frage (vgl. Art. 85 Abs. 2 IVV und Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Per 1. Januar 2015 wurde Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV dahingehend ergänzt, dass bei verletzter Meldepflicht eine rückwirkende Herabsetzung unabhängig davon erfolgt, ob die Verletzung der Meldepflicht ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.

8.2    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2019 fest, ein Rentenanspruch habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nie bestanden, da bereits zum Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. Z.___ Aggravation eine erhebliche Rolle gespielt habe. Zum Zeitpunkt der Rentenzusprache habe daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder ein psychischer noch ein somatischer Gesundheitsschaden vorgelegen, welcher einen Leistungsanspruch begründet hätte (Urk. 2 S. 3 f.). Die Rente sei damit rückwirkend auf den Tag der Zusprache aufzuheben. Von einem klar unrechtmässigen Leistungsbezug ging die Beschwerdegegnerin auch in der Verfügung vom 12. September 2019 aus (Urk. 16/2).

8.3    Die Zusprache der Leistungen erfolgte in erster Linie gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___. Wie bereits dargelegt wurde (E. 5.2.1), hat sich Dr. Z.___ für seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit primär auf die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gestützt, ohne diese kritisch anhand der restlichen Aktenlage auf Inkonsistenzen zu überprüfen. Der Beschwerdeführer präsentierte sich anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 20. Mai 2008 als zutiefst verwirrter und verstörter Mensch. So gab er an, nicht einmal zu wissen, ob seine Eltern noch am Leben seien, wie lange er mit seiner Ehefrau verheiratet sei oder wie alt seine zwei Kinder seien (Urk. 9/62/4). Wie bereits ausgeführt wurde, kann gestützt auf das Gutachten der C.___ und die restliche Aktenlage als erstellt gelten, dass die geschilderten Beschwerden niemals in diesem Ausmass tatsächlich vorlagen und damit auch zu keinem Zeitpunkt eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bestand (vgl. E. 6.2.1). Es ist vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau bereits bei der Abklärung des Sachverhalts für die erstmalige Zusprache der Rente und der Hilflosenentschädigung über Jahre unwahre und unvollständige Angaben gegenüber Ärzten und der Beschwerdegegnerin gemacht hatte und dadurch zu Unrecht eine Leistungszusprache erwirkte. Zwar finden sich in den medizinischen Unterlagen spätestens seit dem Gutachten des F.___ im Jahr 2005 Hinweise auf Inkonsistenzen und Verdeutlichungstendenzen, welche denn auch die Beschwerdegegnerin nach Eingang des Gutachtens von Dr. Z.___ klarerweise zu weiteren Abklärungen hätten veranlassen müssen und die wiedererwägungsweise Aufhebung sowohl der Rentenverfügung als auch der Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung rechtfertigen. Das Ausmass der Aggravation respektive des täuschenden Verhaltens wurde der Beschwerdegegnerin aber erst im Nachgang zu den im Jahr 2015 durchgeführten Spezialabklärungen, welche denn auch Anlass zur Sistierung der Leistungen gaben (Urk. 9/172-173), und dem Eingang des Gutachtens der C.___ abschliessend bewusst, gelang es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau doch offensichtlich, nicht nur Dr. Z.___, sondern auch die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin anlässlich der Erhebung vor Ort vom 3. September 2009 insbesondere in Bezug auf seine angeblichen psychischen Einschränkungen zu täuschen.

Mit Blick auf diese Umstände kann vorliegend nicht von einem blossen Versuch, die Weiterausrichtung der Leistung unrechtmässig zu erwirken, und auch nicht von einer bloss unterschiedlichen Auffassung über die Arbeitsfähigkeit mit entsprechend, bereits bekanntem aggravierendem Verhalten gesprochen werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_508/2019 vom 22. Januar 2020 E. 5.3). Die rückwirkende Einstellung der Rente sowie der Hilflosenentschädigung per Zeitpunkt der jeweiligen Zusprache ist damit zu bestätigen.

8.4    Was den Rückerstattungsanspruch anbelangt, hielt die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen vom 23. Mai 2019 und vom 12. September 2019 (Urk. 2 S. 4, 15/2 S. 3) richtig fest, dass gemäss Art. 25 ATSG unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten seien. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25. Abs. 2 ATSG).

Die Beschwerdegegnerin hat jedoch noch nicht über den tatsächlich zurückzuerstattenden Betrag entschieden; vielmehr legte sie in den angefochtenen Verfügungen lediglich den für eine Rückforderung in Frage kommenden Zeitrahmen entsprechend dem Zeitpunkt der Aufhebung der Leistungen fest (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2011 vom 22. Mai 2011 E. 3.4.1), weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.

Die Beschwerden sind vollumfänglich abzuweisen.


9.

9.1    Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer bewusst unwahre Angaben machte und Krankheitssymptome vortäuschte, um Leistungen zu erhalten. Es ist damit von einem rechtsmissbräuchlichen Prozessieren auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_483/2018 vom 21. November 2018 E. 7.2 mit Hinweis). Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2, 15/1 S. 2) sind deshalb abzuweisen.

9.2    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:

1.    Der Prozess Nr. IV.2019.00723 in Sachen X.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2019.00466 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.

    Der Prozess Nr. IV.2019.00723 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

2.    Der Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.

3.    Die Gesuche des Beschwerdeführers vom 21. Juni und 14. Oktober 2019 um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung werden abgewiesen;


und erkennt:

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Simon Näscher

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelPerandres