Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00468
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 29. Juni 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, verfügt über keinen erlernten Beruf und ist seit dem 14. Januar 2008 bei der Y.___ AG als Maurer A angestellt (Urk. 6/11 S. 2, Urk. 6/15). Am 16. Oktober 2015 stürzte er (Urk. 6/9/28-29 Ziff. 1). Seinen vorerst letzten Arbeitstag hatte er am 22. Oktober 2015 (Urk. 6/15 S. 2). Am 23. Oktober 2015 suchte er seinen Hausarzt auf, welcher ihm in der Folge eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 6/5/1, Urk. 6/9/28-29 Ziff. 5).
1.2 Unter Beilage eines MRI-Berichts der Klinik Z.___ vom 23. November 2015 (Urk. 6/5/2), worin «bone bruises» (Knochenprellungen) in den Wirbelanteilen L4 und L5 mit Ausbildung eines Hämatoms, eine Spondylolisthesis L4/L5 und L5/S1, ein relativ enger Spinalkanal L4/L5 sowie Spondylarthrosen L4-S1 festgestellt worden waren, sowie unter Beilage eines undatierten Unfallscheines UVG (Urk. 6/5/1), worin ihm der behandelnde Arzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 23. Oktober 2015 attestiert hatte, meldete sich der Versicherte am 11. Januar 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/9, Urk. 6/23) sowie des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/38, Urk. 6/42). Am 10. Oktober 2016 (Urk. 6/24) teilte die IVStelle dem Versicherten mit, dass die Arbeitsplatzerhaltung vorerst abgeschlossen werde, da er zurzeit nicht in der Lage sei, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen und nach Vorliegen neuer Berichte gegen Ende März 2017 eine Wiedereingliederung zu prüfen sei. Am 26. Oktober 2017 (Urk. 6/50) sprach sie ihm eine Kostengutsprache für eine wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz (WISA) vom 2. Oktober 2017 bis 28. Januar 2018 bei der Y.___ AG zu. Für diese Zeit sprach ihm die IV-Stelle ein Taggeld zu (Urk. 6/95-97; vgl. auch die Zielvereinbarung zur Kostengutsprache für die WISA [Urk. 6/52]). Am 15. Februar 2018 (Urk. 6/75) teilte die IV-Stelle dem Versicherten den erfolgreichen Abschluss der Arbeitsplatzerhaltung mit und dass er über den Rentenanspruch später eine separate Verfügung erhalte. Mit Vorbescheid vom 6. April 2018 (Urk. 6/83) stellte sie ihm die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht.
Am 30. April 2018 (Urk. 6/84) teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er am 6. März 2018 erneut einen Unfall erlitten habe (Sturz in eine Grube bei Bauarbeiten [vgl. Urk. 6/112/36-38 S. 1 unten]). Deshalb war am 25. April 2018 eine Recessotomie zur Dekompression L4/5 beidseits an der Universitätsklinik A.___ durchgeführt worden (Urk. 6/118/38-39). Dem Beschwerdeführer wurde vom 6. bis 31. März 2018 und vom 20. April 2018 bis 31. Januar 2019 durch die behandelnden Ärzte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/89/3-6, Urk. 6/100/7-8, Urk. 6/100/11, Urk. 6/100/16, Urk. 6/102/3, Urk. 6/102/8, Urk. 6/112/41, Urk. 6/112/41-50). Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen und zog erneut Akten der Unfallversicherung (Urk. 6/89, Urk. 6/92, Urk. 6/118-120) sowie der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/112-113) bei. Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 (Urk. 2) verneinte sie einen Rentenanspruch.
2. Der Versicherte erhob am 24. Juni 2019 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Mai 2019 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sowie diese sei zu verpflichten, weitere Abklärungen vorzunehmen und seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit neu zu beurteilen; eventualiter sei ein Gerichtsgutachten zu veranlassen, um seine Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, und es sei hernach sein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen respektive ein Rentenanspruch zu beurteilen (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2019 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. September 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis).
1.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer rentenabweisenden Verfügung vom 23. Mai 2019 (Urk. 2) aus, am 15. Februar 2018 seien die beruflichen Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer habe die angestammte Tätigkeit im vollem Pensum aufnehmen können. Aufgrund eines Unfalls am 16. Oktober 2015 habe in der bisherigen Tätigkeit als Maurer eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die gesundheitlichen Einschränkungen hätten mindestens ein Jahr (15. Oktober 2016) angedauert. Aus medizinisch theoretischer Sicht sei er in einer angepassten Tätigkeit unter adäquater Therapie zu 100 % erwerbsfähig. In seiner Tätigkeit als Maurer bei der Y.___ AG hätte er ohne gesundheitliche Einschränkung im Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 80'933.-- erzielt. In einer angepassten Hilfstätigkeit sei es ihm möglich ein Einkommen von Fr. 67'052.-- zu erzielen. Aus einer Erwerbseinbusse von Fr. 13'881.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 17 %. Ein Rentenanspruch sei nicht entstanden. Nach einem erneuten Unfall am 6. März 2018 seien weitere medizinische Unterlagen eingeholt worden. Aufgrund dieses Unfalls habe nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bestanden. Bereits ab dem 26. Juli 2018 sei ihm eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar und in seiner bisherigen Tätigkeit sei er spätestens ab Ende Mai 2019 wieder zu 100 % arbeitsfähig.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 24. Juni 2019 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin behaupte zu Unrecht, es bestehe ab dem 30. Mai 2019 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter. Zu Unrecht gehe sie sodann von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab dem 26. Juli 2018 aus. Zu Unrecht habe sie keine ergänzenden medizinischen (orthopädischen) Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorgenommen (S. 4-6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Sachverhalt genügend abgeklärt worden ist und damit ein korrekter Entscheid über den Rentenanspruch ergehen konnte.
3.
3.1 Dr. med. B.___, Facharzt für medizinische Radiologie/Radiodiagnostik FMH, von der Klinik Z.___, hielt in seinem Bericht über ein MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 23. November 2015 (Urk. 6/5/2) fest, es bestünden ausgedehnte bone bruises (Knochenprellungen) in den dorsalen Wirbelanteilen L4 und L5 mit Ausbildung eines perivertebralen Hämatoms auf Höhe L5 links dorsal, eine Spondylolisthesis L4/L5 und L5/S1, hinweisend auf eine transversale Mikroinstabilität, teils diskogen und teils spondylogen bedingt ein relativ enger Spinalkanal L4/L5 sowie Spondylarthrosen L4-S1 beidseits.
3.2 Hausarzt Dr. med. C.___, bei welchem sich der Beschwerdeführer ab 15. August 2003 in Behandlung befand, führte in seinem Bericht vom 10. Juni 2016 (Urk. 6/16) aus, leichte Arbeiten seien dem Beschwerdeführer zumutbar (Ziff. 1.4). Als Bauarbeiter sei er seit dem 26. Januar 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Tragefunktionen seien keine möglich (Ziff. 1.7). Am 8. Dezember 2016 (Urk. 6/38/28-29) berichtete Dr. C.___, es bestehe seit dem 23. Oktober 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter (Ziff. 6.1) und die Prognose als Bauarbeiter sei ungünstig (Ziff. 6.3); dies bestätigte er mit Bericht vom 24. März 2017 (Urk. 6/34 Ziff. 2.1-2.2 und Ziff. 3.3).
3.3 In seinem für die Krankentaggeldversicherung erstellten Gutachten vom 30. März 2017 (Urk. 6/38/30-37), für welches er den Beschwerdeführer am 27. März 2017 (S. 1) untersucht hatte, hielt Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, fest, das Ereignis liege bald 1,5 Jahre zurück. Der schlechte Verlauf sei nicht durch ein ungenügendes Mitwirken des Beschwerdeführers erklärt, sondern bedingt durch eine nicht genügend effiziente Therapie. Für eine angepasste Tätigkeit im Sitzen oder Stehen beurteile er dieselbe Arbeitsunfähigkeit wie für die angestammte Tätigkeit wie folgt: Nach Beginn der erwähnten therapeutischen Empfehlung (2-malige Infiltration epidural und intraartikulär des Facettengelenks der Lendenwirbelkörper 4/5 beidseits sowie Aufnahme einer Physiotherapie [vgl. dazu S. 8 Ziff. 9]) sei der Endzustand zwei Monate später erreicht. Dann könne die Belastbarkeit beurteilt werden. Zu diesem Zeitpunkt könne definitiv die Arbeitsfähigkeit beim angestammten Arbeitgeber (mit weniger Belastung) respektive in einer Verweistätigkeit beurteilt werden. Der Beschwerdeführer habe Schmerzen auch im Sitzen und Stehen, zurzeit wegen anhaltender Dekompensation des lumbalen Achsenskelettes, so dass auch in einer Verweistätigkeit vorläufig keine Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. In einer leichten Verweistätigkeit könne man einen Monat nach der empfohlenen Therapie eine 50%ige, nach zwei Monaten 100%ige Arbeitsfähigkeit beurteilen. Er gehe davon aus, dass bei interner Umstellung auch beim angestammten Arbeitgeber nach zwei Monaten eine volle Arbeitsfähigkeit resultieren werde. Falls das nicht gelinge, müsse eine Verweistätigkeit konkret besprochen werden (S. 7 f.).
Am 15. September 2017 (Urk. 6/45) bestätigte Dr. D.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei per sofort für eine leichte Tätigkeit im Sinne eines stundenweisen therapeutischen Arbeitseinsatzes arbeitsfähig. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit obliege der Beurteilung des Hausarztes Dr. C.___.
3.4
3.4.1 In seinem Bericht vom 20. April 2018 (Urk. 6/118/26-27) über eine MRI der LWS hielt Dr. med. E.___ von der Universitätsklinik A.___ fest, im Segment L4/5 bestehe eine schwere osteodiscoligamentäre Spinalkanalstenose sowie eine fortgeschrittene Forameneinengung rechts und mittelgradige links. Im Segment L3/4 sei eine geringe und im Segment L2/3 eine minimale Spinalkanaleinengung sowie insgesamt ein eng angelegter ossärer Spinalkanal feststellbar. Im Segment L5/S1 lägen eine kleine rechts paramediane Bandscheibenextrusion mit geringer rechtslateraler Rezessuseinengung sowie eine schwere Facettendegeneration L5/S1 beidseits vor.
3.4.2 Am 21. April 2018 (Urk. 6/118/36-37) führten Dr. med. univ. F.___ und Assistenzarzt Orthopädie Dr. med. G.___ vom A.___ aus, es seien zweimalig Infiltrationen durchgeführt worden, einmal epidural L4/5 sowie eine Facettengelenksinfiltration L4/5, wobei die Letztere gut geholfen habe. Es sei eine konservative Operation (Infiltration) und ein operatives Vorgehen (Dekompression) besprochen worden. Als nächster therapeutischer Schritt werde eine epidulare Infiltration L4/5 durchgeführt. Der Beschwerdeführer erhalte ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für vier Wochen nach der Infiltration. Dann werde der weitere Verlauf evaluiert. Sie empfahlen eine Limite beim Heben von Gewichten von 5-10 kg und schlossen, dass auch nach einem operativen Vorgehen eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit auf der Baustelle nicht sicher möglich sei.
3.4.3 Nach am 25. April 2018 (vgl. Urk. 6/118/38-39) erfolgter midline Dekompression L4/5, Recessotomie beidseits - nachdem der Beschwerdeführer zuvor am 23. April 2018 (vgl. Urk. 6/118/32-33) notfallmässig vorstellig geworden war - berichteten Dr. F.___ und Dr. G.___ vom A.___ in ihrem Austrittsbericht vom 29. April 2018 (Urk. 98/7-89), die vorbestehenden Beschwerden hätten sich postoperativ gebessert. Es bestünden keine relevanten sensiblen oder motorischen Ausfälle. Eine Mobilisation solle nach Massgabe der Beschwerden mit Schonung für vier bis sechs Wochen erfolgen.
3.4.4 In ihrem Sprechstundenbericht vom 18. Mai 2018 (Urk. 6/118/34) hielten Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie Dr. med. H.___ und Oberarzt i.V. Wirbelsäulenchirurgie Dr. med. I.___ vom A.___ fest, der Verlauf nach Operation sei gut. Aufgrund der harten körperlichen Arbeiten sei ein Arbeitsbeginn vor drei bis vier Monaten postoperativ sicherlich nicht sinnvoll und eher unrealistisch. Sie sähen den Beschwerdeführer erneut drei Monate postoperativ zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.
3.4.5 Dr. F.___ und Unterassistent Orthopädie cand. med. J.___ vom A.___ berichteten am 2. August 2018 (Urk. 6/98/9-10), neu seien seit ca. zwei bis drei Wochen Schmerzen bilateral gluteal bis zur Kniekehle vorhanden. Es bestehe eine leichte Druckdolenz gluteal beidseits ohne Reproduktion der typischen Schmerzproblematik an der Rückseite der Oberschenkel sowie Muskelhartspann im Musculus iliopsoas rechts mehr als links (S. 1). Eine Arbeitsfähigkeit für die schwere Arbeit auf dem Bau sei weiterhin nicht gegeben, weshalb die Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. August 2018 verlängert worden sei. Der Beschwerdeführer werde ab dem 1. September 2018 versuchsweise 5 Stunden pro Tag arbeiten.
3.4.6 Mit Bericht vom 8. August 2018 (Urk. 6/98/11-12) diagnostizierten Supervisor Chiropraktische Medizin Dr. K.___ und Unterassistentin Cand. Chiro. Med. L.___ vom A.___ neu ein subakutes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom L5/S1 rechts mit myotendinotischen Veränderungen im Musculus quadratus lumborum und Musculus glutaeus maximus rechts. Dazu hielten sie fest, der Fokus liege auf der Behandlung der segmentalen und myofaszialen Befunde mittels chiropraktischer Manipulation und muskulär detonisierender Massnahmen. Falls die konservative Therapie zu keiner Linderung der Schmerzen führe, werde nach Absprache mit der Wirbelsäulen-Chirurgie eine Infiltration der Facettengelenke L5/S1 beidseits in Betracht gezogen.
3.5 Gestützt auf das MRI vom 20. April 2018 (E. 3.4.1) führte Kreisärztin Dr. med. M.___, Fachärztin für Chirurgie, in ihrer im Auftrag der Suva erstellten ärztlichen Kurzbeurteilung vom 31. August 2018 (Urk. 6/118/20) aus, die bildmorphologischen Befunde entsprächen ausschliesslich Anlage-, degenerativ-/krankheitsbedingten Befunden. Mit der Dekompression vom 25. April 2018 (vgl. E. 3.4.3) seien entsprechend keine Unfallfolgen, sondern krankheitsbedingte Verschleissveränderungen behoben – saniert worden. Die Rekonvaleszenzzeit bei komplikationslosem Verlauf nach der Operation dauere acht bis zwölf Wochen.
3.6
3.6.1 Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin führte Assistenzarzt Orthopädie Dr. med. N.___ vom A.___ im Bericht vom 3. September 2018 (Urk. 7/98/4-6) aus, der Gesundheitszustand habe sich verbessert (Ziff. 1.1). Aktuell bestehe eine Krankmeldung zu 100 % mit einem Versuch, fünf Stunden pro Tag ab dem 1. September 2018 zu arbeiten (Ziff. 2.1). Grundsätzlich bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit aufgrund des noch postoperativen Heilungszustandes sowie der erhöhten Belastung der Wirbelsäule bei Arbeitstätigkeiten auf dem Bau und aktuell noch persistierenden Dolenzen (Ziff. 2.2). Insgesamt erscheine die Prognose erschwert zu beurteilen nach einer Verschlimmerung zeitweise durch die chiropraktische Behandlung. Eine genaue, adäquate Beurteilung könne nicht abgegeben werden (Ziff. 3.3). Gegebenenfalls erscheine durch die Infiltration eine erneute Schmerzbesserung zu erwarten bei tieflumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung bis in die Kniekehle, wobei die noch abgewartet werden müsse (Ziff. 4.1). Ob für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindestens 2 Stunden pro Tag eine Belastbarkeit bestehe, sei nicht bekannt (Ziff. 4.2).
3.6.2 Stellvertretender Chefarzt PD Dr. med. O.___ und Assistenzärztin med. pract. P.___ vom A.___ berichteten am 12. September 2018 (Urk. 6/100/10) über ein MRI der LWS vom gleichen Tag bei Status nach midline Dekompression der Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 und Recessotomie sei eine deutlich regrediente Spinalkanalstenose, jedoch neu Flüssigkeitskollektion im Facettengelenk LWK 4/5 links mit Facettengelenkzyste am anterioren Aspekt und fraglicher recessaler Einengung ipsilateral feststellbar.
3.6.3 Am 8. November 2018 (Urk. 6/105/2-3) berichteten Dr. F.___ und Dr. med. Q.___ vom A.___, der Befund sei unverändert zur Voruntersuchung. Nach ausführlicher Besprechung der schwierigen Situation, dem Nichtansprechen auf zweimalige Infiltration, manchmal Lumbalgien, manchmal Ischialgien hätten sie sich gegen ein nochmaliges operatives Vorgehen entschieden. Eine epidurale Infiltration im Bereich der relativen Spinalkanalstenose lehne der Beschwerdeführer ab. Somit bleibe schliesslich nur noch eine stationäre Schmerztherapie, weshalb sie die Kollegen der Rheumatologie um ein Aufgebot für eine solche bäten.
3.7 Hausarzt Dr. med. R.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, bei welchem sich der Beschwerdeführer nach der Pensionierung von Dr. C.___ seit 16. August 2018 in Behandlung befindet, attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 25. April 2019 (Urk. 6/117) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter, Maurer seit dem 16. Oktober 2015 (Ziff. 1.3). Zur Prognose hielt er fest, Arbeiten auf Bau dem seien sicher nicht mehr möglich (Ziff. 2.7). Der Beschwerdeführer könne nicht lange Sitzen und Stehen sowie das Bücken sei massiv eingeschränkt (Ziff. 3.4). Leidensangepasste Tätigkeiten seien ihm noch ein bis zwei Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.2).
3.8 Dr. med. S.___, Facharzt für Chirurgie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2019 (Urk. 6/122 S. 4 f.) aus, gemäss der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. M.___ (E. 3.5) könne der folgende medizinische Sachverhalt festgestellt werden:
Als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden:
- Zustand nach schwerer osteodiscoligamentärer Spinalkanalstenose mit:
- Fortgeschrittener Forameneinengung rechts
- Mittelgradiger Forameneinengung links Segment L4/5
- Minimaler Spinalkanaleinengung L2/3, L3/4 bei insgesamt eng angelegtem ossärem Spinalkanal
- Schwerer Facettengelenksarthrose L5/S1 beidseits sowie kleiner rechts paramedianer Bandscheibenextrusion mit geringer rechtlateraler Rezessuseinengung L5/S1
- Midline Dekompression L4/5 mit Recessotomie beidseits am 25. April 2018
Vom 6. März 2018 bis 29. Mai 2019 habe in der bisherigen Tätigkeit als Maurer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 30. Mai 2019 bestehe diesbezüglich bis auf Weiteres eine 0%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer dem Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit habe vom 6. März 2018 bis 25. Juli 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und seit dem 26. Juli 2018 bestehe diesbezüglich bis auf Weiteres eine 0%ige Arbeitsunfähigkeit. Als Belastungsprofil gelte: leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten mit mehr als 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Armvorhalte und Überkopfarbeiten.
Hinsichtlich der versicherungsmedizinischen Beurteilung führte Dr. S.___ aus, die vorliegenden Arztberichte seien schlüssig, die angeführten medizinischen Fakten seien nachvollziehbar und es könne auf diese abgestellt werden. Da die beurteilende Kreisärztin Dr. M.___ von einer 100%igen Rekonvaleszenz postoperativ bei einem komplikationslosen Verlauf nach acht bis zwölf Wochen gerechnet habe, werde aus versicherungsmedizinisch theoretischer Sicht empfohlen, diesen Zeitpunkt für eine angepasste Tätigkeit anzusetzen, da in der bisherigen Tätigkeit erst später eine Arbeitsfähigkeit möglich geworden sei.
4.
4.1 Als Grundlage für ihre Verfügung vom 23. Mai 2019 (Urk. 2) dienten der Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und damit seiner Arbeitsfähigkeit – neben den Übrigen vorliegenden medizinischen Unterlagen (E. 3.1-3.2, E. 3.4-3.7) sowie dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung (Urk. 6/25, Urk. 6/76) - bis zum Zeitpunkt des Vorbescheides vom 6. April 2018 (Urk. 6/83) gemäss dem versicherungsinternen Feststellungsblatt vom gleichen Tag (Urk. 6/82 S. 4 unten) insbesondere das Gutachten von Dr. D.___ vom 30. März 2017 (E. 3.3) und für die Zeit danach (gesundheitliche Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Sturz vom 6. März 2018) bis zum Verfügungszeitpunkt am 23. Mai 2019 gemäss Feststellungsblatt vom gleichen Tag (Urk. 6/122 S. 5) die RAD-Einschätzung von Dr. S.___ vom 21. Mai 2019 (E. 3.8).
Die Beschwerdegegnerin schloss aus diesen Unterlagen, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres am 15. Oktober 2016 unter adäquater Therapie zu 100 % in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig gewesen sei, und es ihm somit möglich gewesen wäre, damals ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, sowie dass aufgrund des Unfalls am 6. März 2018 nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und ihm deshalb ab dem 26. Juli 2018 eine angepasste Tätigkeit zu 100 % und ab Ende Mai 2019 ebenfalls die angestammte Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen sei (E. 2.1).
4.2
4.2.1 Gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 30. März 2017 (E. 3.3), welches ausschlaggebend war für die Einschätzung des Gesundheitszustandes respektive der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt seines Arbeitsausfalles am 23. Oktober 2015 bis zur Wiedereingliederung Ende Januar 2018, zog die Beschwerdegegnerin den falschen Schluss, bei adäquater Therapie nach Ablauf des Wartejahres am 15. Oktober 2016 wäre ihm eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen und damit habe kein Rentenanspruch entstehen können. Denn eine Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Begutachtung wurde durch Dr. D.___ gerade nicht attestiert. Er wies vielmehr unmissverständlich darauf hin, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich seinem Mitwirken bei der Behandlung seiner Beschwerden kein Vorwurf gemacht werden könne, sondern eine ausbleibende Verbesserung seines Gesundheitszustandes an der falschen Therapie durch die Behandler lag, weswegen zuerst die von ihm empfohlene Therapie durchzuführen sei. Die von ihm erwähnten – zukünftigen – Arbeitsfähigkeiten in angestammter Verweistätigkeit bezeichnete er denn auch lediglich als Annahmen (siehe E. 4.2.2 nachstehend).
4.2.2 Ausgewiesen scheint, dass der Beschwerdeführer seit dem 23. Oktober 2015 aufgrund seiner Rückenbeschwerden in der angestammten Tätigkeit bis zur Eingliederung Anfang 2018 nicht arbeitsfähig gewesen war (E. 3.1-3.3; Urk. 7/76). Ein erster Versuch der Wiederaufnahme der Arbeit bei der Y.___ AG Anfang Juli 2017 musste nach wenigen Tagen wieder abgebrochen werden (Urk. 7/76 S. 3 unten). Erst am 15. September 2017 (E. 3.3) erachtete Dr. D.___ sodann eine Arbeitsfähigkeit für einen «stundenweisen therapeutischen Arbeitseinsatz» als gegeben an, sodass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei der Y.___ AG langsam aufbauend ab dem 2. Oktober 2017 – unter der Durchführung der Eingliederungsmassnahme der WISA – wieder aufnehmen konnte und im Februar 2018 wieder ein 100 %-Rendement in seiner angestammten Tätigkeit erreichte (vgl. Urk. 7/76 S. 4-8). Danach erst konnte die Eingliederung (Erhaltung des Arbeitsplatzes) am 15. Februar 2018 (Urk. 7/75) erfolgreich abgeschlossen werden.
Mit welchen Einschränkungen (Belastungsprofil), in welchem Umfang und in welchen Zeiträumen in der rund 27 Monaten dauernden Periode vom 23. Oktober 2015 bis zur erfolgten Wiedereingliederung Anfang 2018 der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig gewesen war, lässt sich – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (E. 2.1) – aufgrund der vorliegenden Akten nicht mit dem Mass überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilen. Dr. B.___ (E. 3.1) äusserte sich überhaupt nicht zur Arbeitsfähigkeit. Dr. C.___ erachtete am 10. Juni 2016 leichte Tätigkeiten noch als zumutbar, ohne sich zum Umfang und allfälligen Einschränkungen im Detail zu äussern. In seinen späteren Berichten äusserte er sich nur noch zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und erachtete diese als nicht mehr gegeben (E. 3.2). Wie bereits aufgezeigt (E. 4.2.1 vorstehend), erachtete Dr. D.___ im Zeitpunkt seiner Begutachtung eine Arbeitsfähigkeit nicht nur in der angestammten, sondern auch einer Verweisstätigkeit als nicht vorhanden an. Er hielt zwar eine leichte Tätigkeit nach erfolgter Therapie (Physiotherapie und Infiltration) prognostisch nach einem Monat zu 50 % und nach zwei Monaten zu 100 % für zumutbar, wobei er aber darauf hinwies, dass die Belastbarkeit erst nach erfolgter Therapie beurteilt werden könne (E. 3.3). Wann und welche Therapien vom Beschwerdeführer im Nachgang zur Begutachtung von Dr. D.___ überhaupt durchgeführt worden waren und wie sich diese allenfalls ausgewirkt haben, lässt sich gestützt auf die vorhandenen Unterlagen nicht eruieren (vgl. Urk. 6/1-130). Es findet sich einzig im Verlaufsprotokoll zur Eingliederungsberatung vom 15. Februar 2018 (Urk. 6/76) unter dem Datum 18. August 2017 eine Notiz über eine Information des Beschwerdeführers, dass eine erste Infiltration am 16. August 2017 stattgefunden habe, die Therapie am 28. August 2017 beginne und Mitte September 2017 ein therapeutischer Arbeitsversuch gestartet werden könne (S. 4 oben). Ebenso wenig finden sich in den medizinischen Unterlagen im Nachgang zum Unfall vom 6. März 2018 Aussagen zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in der Zeit zwischen dem 23. Oktober 2015 und diesem Unfall 2018 (E. 3.4-3.7). Auch der RAD äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in der besagten Zeit respektive wurde diesbezüglich auch nicht angefragt (E. 3.8).
4.2.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht davon ausgegangen, ein allfälliger Rentenanspruch in der Periode nach Ablauf des Wartejahres am 16. Oktober 2016 bis zur Wiedereingliederung Anfang 2018 liesse sich gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten beurteilen und verneinte daher den einen Rentenanspruch für diese Zeit voreilig. Eine korrekte Berechnung des Invaliditätsgrades ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte nicht möglich (vgl. E. 1.3 vorstehend). Ein allfälliges Gutachten (vgl. E. 4.3 nachstehend) wird sich deshalb auch über den Umfang und den zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit ab dem 16. Oktober 2016 (inkl. Belastungsprofil) zu äussern haben.
4.3
4.3.1 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in der Zeit nach dem Unfall am 6. März 2018 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. S.___ vom 21. Mai 2019 ab (E. 3.8), welche wiederum einzig auf dem kreisärztlichen Bericht von Dr. M.___ vom 31. März 2018 (E. 3.5) und dem zuvor erstellten MRI vom 20. April 2018 (E. 3.4.1) beruhte.
Sowohl die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. S.___ als auch die von Dr. M.___ basieren einzig auf den Akten. Beide haben den Beschwerdeführer nicht selber untersucht. Eine Funktionsdiagnose, welcher bei somatisch begründeten Funktionseinschränkungen zentrale Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2), wurde dementsprechend von beiden nicht vorgenommen.
Dr. M.___ orientierte sich nur am MRI vom 20. April 2018 (E. 3.4.1), einem MRI, welches noch aus der Zeit vor der am 25. April 2018 (E. 3.4.3) durchgeführten Operation nach der notfallmässigen Vorstellung des Beschwerdeführers stammt. Zum Operationsresultat äusserte sie sich nicht respektive es lag ihr keine Bildgebung aus der Zeit danach vor. Es ging der kreisärztlichen Beurteilung denn auch in erster Linie um die Frage, ob das Leiden auf den Unfall vom 6. März 2018 zurückzuführen war, was sie verneinte. Sie äusserte sich zudem rein prognostisch dazu, dass bei einem komplikationslosen Verlauf die Rekonvaleszenzzeit zwischen acht bis zwölf Wochen dauern sollte. Äusserungen über die Arbeitsfähigkeit finden sich bei ihr keine (E. 3.5).
Wie sich danach herausstellen sollte, war die Operation zwar vorerst ein Erfolg und die ursprünglichen Beschwerden gingen zurück. Weder sensible, noch motorische Ausfälle konnten danach festgestellt werden (E. 3.4.3). Die Fachärzte des A.___ wollten jedoch zunächst den Heilungsverlauf abwarten und hielten eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit postoperativ erst drei Monate nach der durchgeführten Operation für angebracht (E. 3.4.4). In der Folge entwickelten sich beim Beschwerdeführer neue Schmerzen bilateral gluteal bis zur Kniekehle, weshalb die Fachärzte des A.___ am 2. August 2018 weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. August 2018 - und damit bereits zu diesem Zeitpunkt von einer über die von Dr. M.___ postulierte Rekonvaleszenzzeit von acht bis zwölf Wochen - ausgingen (E. 3.4.5). Die Chiropraktikfachpersonen vom A.___ diagnostizierten denn auch am 8. August 2018 neu ein lumbospondylogens Schmerzsyndrom mit muskulären Veränderungen (E. 3.4.6). Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin attestierten die Fachärzte des A.___ sodann noch am 1. September 2018 unter anderem eine aufgrund des postoperativen Heilungsverlaufs sowie der persistierenden Schmerzen eine verminderte Leistungsfähigkeit, wollten sich prognostisch aber noch nicht festlegen und zogen eine erneute Infiltration in Betracht (E. 3.6.1). Es stellte sich im Nachgang gestützt auf ein MRI vom 12. September 2018 heraus, dass zwar die Dekompression vom 25. April 2018 insofern erfolgreich war, als sich eine deutlich regrediente Spinalkanalstenose in der Bildgebung zeigte, aber neu eine Flüssigkeitskollektion im Facettengelenk LWK 4/5 mit möglicher recessaler Einengung festgestellt werden konnte (E. 3.6.2). Es lässt sich nicht ausschliessen, dass sich diese potentiell auf die funktionelle Leistungsfähigkeit auswirken. Wiederholte Infiltrationen zeigten danach keine Wirkung, sodass sich die Fachärzte des A.___ veranlasst sahen, (nur noch) eine Schmerztherapie zu empfehlen und den Beschwerdeführer an die Rheumatologie überweisen (E. 3.6.4, vgl. auch Urk. 1 S. 6 oben).
Diese Entwicklung im Nachgang zur Operation vom 25. April 2018, welche klar nicht auf eine lediglich vorübergehende gesundheitliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers – wie von der Beschwerdegegnerin behauptet (E. 2.1) – hindeutet, blieb von RAD-Arzt Dr. S.___ gänzlich unberücksichtigt. Das von den Fachärzten des A.___ festgestellte lumbospondylogene Schmerzsyndrom findet sich denn auch nicht bei den Diagnosen von Dr. S.___ wieder (E. 3.8). Die nachoperativen Geschehnisse flossen so dementsprechend (fälschlicherweise) nicht in die mit Verfügung vom 23. Mai 2019 (Urk. 2) ergangene Beurteilung über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit ein.
Neben der offensichtlich von RAD-Arzt Dr. S.___ unberücksichtigten nachoperativen Entwicklung des Gesundheitszustandes erscheinen auch seine Angaben über die Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit in angepasster als auch angestammter Tätigkeit nicht nachvollziehbar. Was seine Angabe der 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 6. März 2018 bis 29. Mai 2019 und der darauffolgenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit angeht, ist nicht ersichtlich, auf welche medizinischen Akten er sich in seiner Aktenbeurteilung gestützt haben sollte. Weder die Fachärzte des A.___ (E. 3.4, E. 3.6), noch der aktuell behandelnde Hausarzt Dr. R.___ (E. 3.7) äusserten sich in diese Richtung und die prognostische Einschätzung von Dr. M.___ über die Rekonvaleszenzzeit (E. 3.5) ist nach der tatsächlich eingetroffenen postoperativen Entwicklung – wie aufgezeigt – nicht mehr haltbar. Letzteres gilt sodann auch für die von Dr. S.___ getroffene Einschätzung, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten habe bereits ab dem 26. Juli 2018 bestanden. Ist doch aufgrund der Beschwerden, welche nachoperativ auftraten nicht klar, inwiefern überhaupt eine Leistungsfähigkeit, und falls ja, in welchem Ausmass, bestand respektive aktuell besteht, ging doch Dr. R.___ am 25. April 2019 (E. 3.7) noch von einer maximalen leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von zwei Stunden pro Tag aus.
Nach dem Gesagten bestehen unausräumbare Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzung von RAD-Arzt Dr. S.___, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann (vgl. E. 1.5).
4.3.2 Die weiteren vorliegenden Berichte des A.___ (E. 3.4, E. 3.6) und von Dr. R.___ (E. 3.7) lassen aber ebenfalls keine rechtsgenügende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Zeit nach dem (zweiten) Unfall vom 6. März 2018 sowohl in angestammter als auch in einer angepassten Tätigkeit zu. Die Berichte des A.___, sofern sie sich überhaupt zur Arbeitsfähigkeit äussern, beziehen sich jeweils nur auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf dem Bau und verneinen eine solche. Sie äussern sich jedoch nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit respektive beschreiben auch nicht ein allfälliges Belastungsprofil oder enthalten Angaben zum zeitlichen Umfang einer zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit (E. 3.4, E. 3.6) und Dr. R.___s Angaben sind dürftig, er begründet weder eingängig die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maurer noch äussert er sich ausführlich dazu, weshalb er eine angepasste Tätigkeit nur im Umfang von ein bis zwei Stunden täglich als zumutbar erachtete (E. 3.7).
4.4 Zusammenfassend bestehen erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung durch die Beschwerdegegnerin. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist jedoch aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen auch nicht mit dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit möglich. Demzufolge ist die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2019 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach erfolgter notwendiger Abklärung über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge (vgl. E. 1.4).
Dabei scheint eine orthopädische Begutachtung – wie vom Beschwerdeführer gefordert (E. 2.2) – allenfalls ergänzt durch eine rheumatologische Beurteilung, angezeigt. Das Gutachten wird sich nicht nur zum aktuellen Gesundheitszustand zu äussern haben, sondern insbesondere auch über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.2-4.3). Die Beschwerdegegnerin wird aber angesichts der fortlaufenden Entwicklung vorgängig aktuelle medizinische Berichte allfälliger Behandler und – soweit der Beschwerdeführer wieder arbeitstätig ist oder zumindest vorübergehend war - einen aktuellen Arbeitgeberfragebogen einzuholen haben.
Die Beschwerde ist demnach in diesem Sinne gutzuheissen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.00 (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller