Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00471


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 19. Dezember 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1961, ehemals Y.___ (Urk. 7/111), arbeitet als Selbständigerwerbende im Bereich Nagel- und Fusspflege (vgl. Urk. 7/14 Ziff. 5.4; Urk. 7/19). Am 13. August 2008 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/14). Mit Verfügung vom 23. November 2011 (Urk. 7/100, Urk. 7/91) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten rückwirkend ab dem 1. Juli 2008 und befristet bis 30. Juni 2009 eine ganze Rente zu. Ab dem 1. Juli 2009 verneinte sie einen Rentenanspruch. Die von der Versicherten am 6. Januar 2012 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/107/3-12) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. Juli 2013 (angelegt unter Prozess-Nr. IV.2012.00013) ab (Urk. 7/112/1-16).

1.2    Unter Hinweis auf Gebrechen und ihre Psyche meldete sich die Versicherte am 15. Januar 2018 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/119). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und verneinte mit Mitteilung vom 12. Februar 2018 einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/130). Die IV-Stelle tätigte sodann erwerbliche (Urk. 7/126, Urk. 7/138) und medizinische (Urk. 7/137) Abklärungen und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/121-122, Urk. 7/133) zum Verfahren bei. Am 7. Januar 2019 erliess sie den Vorbescheid (Urk. 7/141), wogegen die Versicherte Einwände (Urk. 7/147, Urk. 7/153) vorbrachte.

    Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 (Urk. 7/158 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.


2.    Die Versicherte erhob am 25. Juni 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Mai 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr Leistungen (Rentenleistungen und berufliche Massnahmen) zuzusprechen. Des Weiteren sei sie durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen. Eventuell sei die Sache zwecks Begutachtung und anschliessendem Neuentscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-4). Verfahrensrechtlich beantragte die Versicherte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person ihrer Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2 unten).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2019 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 13. September 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung fest, nach den nach der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingeholten medizinischen Unterlagen sei es per Oktober 2017 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Mittlerweile habe sich die Beschwerdeführerin aber soweit erholt, dass sie für eine angepasste Tätigkeit per November 2018 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 75 % erlangt habe. Zusammenfassend habe die gesundheitliche Verschlechterung nicht längere Zeit gedauert (Urk. 2 S. 1 f.). Die Beschwerdegegnerin stellte für die medizinische Beurteilung auf ein vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenes Gutachten der Z.___ vom 16. Juli 2018 ab (Urk. 2 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Gutachter der Z.___ attestierten für die angestammte Tätigkeit aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Für eine angepasste Tätigkeit werde ab dem 1. November 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7). Gemäss dem orthopädischen Teilgutachten seien der Beschwerdeführerin leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu 100 % zumutbar (S. 6 Ziff. 13). In psychiatrischer Hinsicht liege der grosse Unterschied in der Beurteilung der Prognose. Während Gutachter Dr. A.___ von der Wiedererlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit per November 2018 ausgehe, erklärten die behandelnden Ärzte das Fortbestehen einer hochgradigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Wechselwirkungen zwischen den physischen und psychischen Beschwerden als wahrscheinlich (S. 7 Ziff. 15).

    Die von Dr. A.___ zitierten Studien und Regelverläufe einer unipolaren Störung würden sich nicht auf das konkrete Beschwerdebild der Beschwerdeführerin und auch nicht auf Regelfälle beziehen, in denen eine Komorbidität vorliege. Eine Erklärung, weshalb die Ergebnisse der Studie zur Beurteilung der Prognose der Beschwerdeführerin herangezogen werden könnten, gebe der Gutachter nicht (S. 8 Ziff. 17). Die Ärzte der B.___ hätten in ihren Beurteilungen Stellung zu den Wechselwirkungen genommen, was im Gutachten der Z.___ unterlassen worden sei (S. 8 Ziff. 18). Bei der Beurteilung eines psychischen Gesundheitszustandes müsse zudem Stellung genommen werden zu den einzelnen Indikatoren, was im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. A.___ ebenfalls nicht erfolgt sei (S. 9 Ziff. 20).

    Die Kritik am Gutachten der Z.___ sei bereits in den Einwänden gegen den Vorbescheid vorgebracht worden. Es wäre der Beschwerdegegnerin problemlos möglich gewesen, den Gutachtern Rückfragen zu stellen und Ergänzungen zu den Indikatoren zu verlangen oder ein neues Gutachten in Auftrag zu geben, was nicht erfolgt sei (S. 10 Ziff. 24). Die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin stammten sodann nicht von einem psychiatrischen Facharzt. Dieser habe sich sodann weder mit der Stellungnahme der Ärzte der B.___ auseinandergesetzt noch habe er begründet, weshalb das Gutachten seinen Beweiswert behalten solle (S. 11 Ziff. 27).

2.3    Streitgegenstand bildet die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verglichen mit den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2011 massgeblich verändert hat und ob neu ein Rentenanspruch besteht. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob auf das vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebene Gutachten der Z.___ vom 16. Juli 2018 abgestellt werden kann.

    Nachfolgend ist auf die medizinische Aktenlage einzugehen.


3.

3.1    Die Beschwerdeführerin wurde am 6. September 2007 und am 26. Juni 2008 in der C.___ am Rücken operiert (vgl. Urk. 7/6, Urk. 7/12).

    Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 1. September 2008 (Urk. 7/25) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1):

- Status nach interlaminärer Fensterung L5/S1 rechts und Entfernung einer grossen Diskushernie vom 6. September 2007

- Status nach interlaminärer Fensterung L5/S1 links und Entfernung einer grossen Diskushernie vom 26. Juni 2008

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine depressive Verstimmung (S. 2 Ziff. 1.2). Dr. D.___ attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ab dem 2. August 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab dem 12. Februar 2008 eine zwischen 66 und 100 % schwankende Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 2).

3.2    Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erstattete am 16. Dezember 2008 (Urk. 7/31/5-8) zuhanden des Krankentaggeldversicherers einen Konsiliarbericht. Dr. E.___ nannte als Diagnosen (S. 3):

chronifizertes lumbovertebrales und myofasciales Schmerzsyndrom linksbetont mit fortgeleiteten Missempfindungen in die linke untere Extremität

Differentialdiagnose: restradikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik der Wurzel S1 links

Ligamentose interspinal L5/S1 und mässige Hartspannbildung para L4 bis S1 beidseits

Status nach zweimaliger Fenestrierung L5/S1, rechts mit Sequestrektomie am 6. September 2007 und links mit Diskusmaterialentfernung am 26. Juni 2008

3.3    Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstattete am 24. August 2009 (Urk. 7/47) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein orthopädisches Gutachten.

    Dr. F.___ stellte folgende Diagnosen (S. 5 Ziff. IV):

- chronifiziertes lumbovertebrales und lumboradikuläres Syndrom links mehr als rechts (seit 2007)

- Status nach Diskushernien-Operation L5-S1 rechts (September 2007)

- Status nach Diskushernien-Operation L4-5 links (Juni 2008)

- passagère depressive Verstimmung, in wesentlicher Besserung seit Ende 2008 und Anfang 2009

    Der Gutachter führte in seiner Beurteilung aus, die Beschwerdeführerin leide seit dem Jahr 2007 an ausstrahlenden Rückenschmerzen, zunächst mehr rechts und später mehr links. Die beiden Operationen in der C.___ seien vorübergehend erfolgreich gewesen. Es seien aber Ischialgien beidseits verblieben mit Sensibilitätsstörungen und einer diskreten Parese (Fussheber) rechts. Bei einer attestierten Arbeitsfähigkeit von 25 % habe die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2009 in ihrer selbständigen Tätigkeit sogar zu 50 % gearbeitet (S. 6 Ziff. V oben). In der Tätigkeit als Kosmetikerin in einem Fusspflege- und Nagelstudio stelle eine Arbeitsfähigkeit von 50 % die oberste Grenze dar, die die Beschwerdeführerin leiste könne. Dies vor allem aufgrund einer begrenzten Sitzleistung. Für eine maximal angepasste Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Als Belastungsprofil sei von einer leichten Tätigkeit auszugehen, ausgeübt vornehmlich in Wechselbelastung in relativ raschem Wechselrhythmus (ohne langes Sitzen). Das Tragen und Heben von Gegenständen sei bis maximal 5 kg pro Seite möglich ohne asymmetrische Lasteinwirkungen (S. 6 Ziff. V unten). In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit Sommer 2007 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Zwischenzeitlich habe operationsbedingt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 7 Ziff. 2).

3.4    Dr. F.___ gab am 14. September 2009 (Urk. 7/49) auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin ergänzend an, seit Sommer 2007 bestehe für jede Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Operationsbedingt habe zwischenzeitlich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden.

3.5    Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, führte in der Stellungnahme vom 20. Oktober 2009 (Urk. 7/51 S. 7) aus, gemäss den Angaben von Dr. F.___ habe von Juli 2007 bis Dezember 2008 in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Ab Januar 2009 bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Kosmetikerin weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe ab diesem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 75 %.

3.6    In der Stellungnahme vom 11. Juni 2010 (Urk. 7/90 S. 3 unten) gab Dr. G.___ an, nach dem Gutachten von Dr. F.___ sei seit Juni 2007 von einem mehr oder weniger gleichen Gesundheitszustand auszugehen, unterbrochen durch die Operation im Juni 2008. Somit habe von Juni bis Dezember 2008 für alle Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Von Januar bis März 2009 habe für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 25 % und erst ab April 2009 von 50 % bestanden. Wie von Dr. F.___ definiert könne für eine angepasste Tätigkeit ab Januar 2009 von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % ausgegangen werden.

3.7    Mit Verfügung vom 23. November 2011 (Urk. 7/100, Urk. 7/91) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2008 befristet bis 30. Juni 2009 eine ganze Rente zu. Ab dem 1. Juli 2009 verneinte sie ausgehend von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer angepassten Tätigkeit einen Rentenanspruch. Eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde vom 6. Januar 2012 wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. Juli 2013 ab (Urk. 7/112/1-16).


4.

4.1    Die Beschwerdeführerin ist seit dem 26. Juni 2015 in der B.___ in ärztlicher Behandlung (Urk. 7/121/1 Ziff. 1). In einem von H.___, B.___, unterzeichneten und am 23. November 2017 (Urk. 7/121/1-3) beim Krankentaggeldversicherer eingegangen Bericht wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Ziff. 3):

- schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2), in Zusammenhang mit Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeit (ICD-10 F60.30)

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1) genannt (Ziff. 3.1).

    H.___ führte weiter aus, es finde eine psychotherapeutische inklusive einer medikamentösen Behandlung statt. Die Beschwerdeführerin erhalte zudem Unterstützung durch die Sozialberatung (Ziff. 5). Für die aktuelle Tätigkeit bestehe maximal eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, phasenweise liege die Arbeitsfähigkeit tiefer (Ziff. 7.1). Am aktuellen Arbeitsplatz habe vom 9. Oktober bis 12. November 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Vom 12. bis vorerst 30. November 2017 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % (Ziff. 8).

4.2    

4.2.1    Die Helsana Versicherungen AG als Krankentaggeldversicherer gaben bei der Z.___ ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 16. Juli 2018 (Urk. 7/133/2-41) erstattet wurde. Das Gutachten beruht auf der psychiatrischen Untersuchung vom 27. Juni 2018 (Urk. 7/133/2) und der orthopädischen Untersuchung vom 28. Juni 2018 (Urk. 7/133/23) und ist von Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, unterzeichnet (Urk. 7/133/22).

    Die Gutachter führten im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 7/133/2-20) zur Anamnese aus, die Beschwerdeführerin sei weiterhin sehr empfindlich und dünnhäutig und weine aus nichtigem Grund. Der Zustand schwanke tageweise. Der Antrieb habe sich etwas gebessert und die Angst sei ebenfalls zurückgegangen. Eigentlich habe sie vor allem Angst. Weiterhin bestünden eine starke innere Unruhe und eine Anspannung (S. 2 Ziff. 1.1). Seit Dezember 2017 nehme sie Cipralex und Surmontil ein und daneben Tibolon, Nexium, Condrosulf und Sirdalud. Eine Steigerung des Medikamentes Cirpralex sei wegen unerwünschter Arzneimittelwirkungen nicht möglich gewesen (S. 2 Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin sei bereits in der Kindheit impulsiv gewesen und habe sich schlecht konzentrieren können (S. 2 Ziff. 1.3). Nach einer schweren Operation 1990 und nach den Rückenoperationen 2007/2008 seien depressive Phasen aufgetreten. Sie sei psychotherapeutisch und psychiatrisch behandelt worden. Seit Ende letzten Jahres fühle sie sich psychisch erneut belastet. Im November 2017 sei es sehr schlimm gewesen. Auslöser sei der Tod ihres Lebenspartners gewesen (S. 3 Ziff. 1.3). Sie schlafe gut, erwache aber schmerzbedingt und könne nicht wieder einschlafen. Es bestünden Rücken- und Nackenschmerzen sowie Beschwerden im Bereich der Hüfte und des rechten Knies (S. 3 Ziff. 1.5).

    Bereits in der Schulzeit seien ihr das Konzentrieren und Stillsitzen schwergefallen. Sie habe in der Schulzeit stets gestört (S. 4 Ziff. 1.7 Mitte). Die Beschwerdeführerin habe eine Ausbildung zur Coiffeuse absolviert und bis 2002 in diesem Beruf gearbeitet. Wegen der Rückenschmerzen habe sie eine Umschulung zur Hand- und Fusspflegerin absolviert. Parallel dazu habe sie in der Gaststätte ihres Lebensgefährten gearbeitet. Sie sei zweimal verheiratet gewesen und geschieden. Der langjährige Lebensgefährte der Beschwerdeführerin sei letztes Jahr verstorben. Seit dem Jahr 1999 sei sie als selbständige Fusspflegerin tätig. Momentan übe sie ein Pensum von etwa 25 % aus. Die Beschwerdeführerin habe zwei oder drei Kollegen. Derzeit pflege sie wenige Kontakte und sie habe sich sozial sehr zurückgezogen (S. 4 Ziff. 1.7 unten). Ihren Hobbys Tanzen und Velofahren könne sie nicht mehr nachgehen (S. 5 Ziff. 1.7).

4.2.2    Die Beschwerdeführerin habe bei der Untersuchung phasenweise psychisch beeinträchtigt gewirkt (S. 10 Ziff. 3 unten). Der Antrieb habe vermindert gewirkt und die Mimik und Gestik seien etwas zurückgenommen erschienen. Weiter habe sie über lebensmüde Gedanken berichtet (S. 12 Ziff. 3 oben).

    Die Gutachter nannten als psychiatrische Diagnosen eine teilremittierte mittelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung, bei zugrundeliegendem adultem ADHS (ICD-10 F33.1 und F90), sowie Alkohol-, Opioid- und Cannabis-Fehlgebrauch (S. 12 Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin habe über eine erhebliche affektive Irritabilität berichtet sowie über eine depressive Verstimmung, Lust- und Antriebslosigkeit, erhebliche Ängste, lebensmüde Gedanken, eine Grübelneigung sowie über weitere kognitive und vegetative Beeinträchtigungen. Anamnestisch sei von rezidivierenden depressiven Episoden 1990, 2007/2008 und zuletzt seit 2017 auszugehen. Im AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund seien Beeinträchtigungen der Stimmung, des Antriebes und der affektiven Schwingungsfähigkeit zu objektivieren. Es sei daher die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit aktuell mittelgradig ausgeprägter depressiver Episode zu stellen. Es werde aber eine Teilremission der aktuellen Episode unter der aufgenommenen therapeutischen sowie medikamentösen antidepressiven Behandlung berichtet (S. 12 Ziff. 5 unten). Den Beschwerden lägen konzentrative Defizite zugrunde, eine Unruhe sowie expansive Verhaltensauffälligkeiten, die seit der Kindheit beziehungsweise seit der Jugend bestünden und die durchgängig vorgelegen hätten. Wahrscheinlich liege ein adultes ADHS vor. Anamnestisch liessen sich eine persistierende Symptomatik herausarbeiten im Sinne von Impulsivität, Ungeduld und schnellem Gelangweiltsein sowie affektiver Irritabilität (S. 12 f. Ziff. 5). Anamnestisch seien weiter ein zurückliegender Alkohol- sowie ein fortgesetzter Cannabis- und Opioid-Missbrauch herauszuarbeiten. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich aber über einen deutlich reduzierten Konsum berichtet. Aufgrund der deutlichen affektiven und vegetativen Beeinträchtigungen im Rahmen der psychiatrischen Morbidität liege derzeit eine auf 25 % herabgesunkene Arbeitsfähigkeit vor (entsprechend einem Pensum von 50 % und ein Rendement von 50 %, S. 13 oben).

    Die Beschwerdeführerin befinde sich in einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Die eingenommene Medikation sei teilweise wirksam. Notwendig seien die Mitbehandlung des ADHS sowie eine Intensivierung und Modifikation der Therapie. Bei einer deutlich zögerlichen Remissionstendenz sei eine medikamentöse Augmentation und Umstellung der Medikation zu erwägen. Weiter solle die Abstinenz von sämtlichen Suchtmitteln etabliert, kontrolliert und dokumentiert werden (S. 13 Mitte).

    Hinsichtlich der depressiven Symptome sei die Prognose günstig. Aufgrund des rezidivierenden Krankheitsgeschehens und der psychiatrischen Komorbidität sei ein weiterhin protrahierter Verlauf wahrscheinlich. Somit sei erst per 1. September 2018 mit der Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % zu rechnen. Per 1. November 2018 sei mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % zu rechnen. Die erwogene Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung lasse sich nicht bestätigen. Vor dem Hintergrund der Symptomschilderung und der Längsschnittanamnese liege wahrscheinlich ein ADHS vor (S. 13 unten). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin ein Pensum von 4.5 Stunden täglich zumutbar (S. 14 Ziff. 6.5 a). Eine Anpassung der Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht geeignet, den Heilungsverlauf zu beschleunigen und die Arbeitsfähigkeit rascher zu steigern, da sich die affektiven und vegetativen Störungen in jeder Tätigkeit gleichrangig negativ auswirkten (S. 15 Ziff. 6.6 a).

    Dr. A.___ äusserte sich im Anhang des psychiatrischen Teilgutachtens unter Hinweis auf die Fachliteratur zur Prognose unipolarer Depressionen (S. 16 ff.).

4.2.3    Die Gutachter führten im orthopädischen Teilgutachten (Urk. 7/133/23-41) zur Anamnese aus, die Beschwerdeführerin habe über Ausstrahlungen vom Nacken bis in die rechte Hand berichtet mit teilweiser Taubheit der ersten drei Finger rechts. Die Beschwerden bestünden seit Jahren, wobei sich die Symptomatik zuletzt verschlechtert habe. Weiter habe sie über eine Bewegungseinschränkung und über Schmerzen cervical berichtet, welche vor allem bei der Arbeit nach zwei bis drei Stunden auftreten würden. Wenn sie sich hinlege oder bei einem selbst durchgeführten Dehnungsprogramm, würden die Schmerzen nachlassen. Die Beschwerdeführerin habe die Schmerzen auf einer Skala mit 4-5 im Minimum, 8-9 im Maximum und aktuell 4-5 bewertet (S. 2 Ziff. 1.1 oben). Weiter habe sie über lumbale Beschwerden geklagt. Längeres Stehen und das Sitzen bei der Arbeit verursachten Schmerzen. Die Schmerzen seien auf der Skala mit 4-5 im Minimum, 9 im Maximum und aktuell 5 angegeben worden. Zuletzt habe die Beschwerdeführerin einen Kraftverlust der Zehenstreckung am rechten Fuss (Zehen zwei bis fünf) seit den Operationen am Rücken angegeben (S. 2 Ziff. 1.1 Mitte).

    Die Beschwerdeführerin arbeite selbständig in der eigenen Wohnung, aktuell mit einem Pensum von 30 bis 40 %. Es handle sich um zirka zwei Kunden pro Tag. Pro Kunde benötige sie 1.5 bis 2 Stunden (S. 3 Ziff. 1.4).

    Die Gutachter nannten als orthopädische Diagnosen einen Status nach Diskushernien-Operation LWK5/SWK1 beidseits und einen zervikalen Triggerpunkt (S. 16 Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin habe vorrangig über cervikale Beschwerden geklagt mit Ausstrahlung bis in die rechte Hand und Sensibilitätsstörungen der Finger eins bis drei. Die klinische Untersuchung habe keine klinischen Zeichen für ein bestehendes Carpaltunnelsyndrom ergeben. Hingegen finde sich ein aktiver myofaszialer Triggerpunkt im Bereich des Musculus trapezius rechtsseitig, dessen Palpation die Symptomatik provoziere. Darüber hinaus finde sich eine geringe Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) in allen Ebenen ohne Einschränkung der spontanen Bewegung (S. 16 Ziff. 6 oben).

    Im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) finde sich eine reizlose Narbe und eine geringe Tonuserhöhung der paravertebralen Muskulatur beidseits sowie bei der orthopädisch-neurologischen Untersuchung eine mögliche Fussheberschwäche rechts. Der Fersengang sei jedoch seitengleich erfolgt. Eine erhebliche Parese könne also nicht vorliegen, zumal der Kennreflex bei L4 auslösbar sei. Zudem sei eine funktionell nicht erheblich generalisierte Hypästhesie des rechten Beins angegeben worden, was zudem radikulär nicht plausibel zuzuordnen sei. Auffallend sei eine Diskrepanz zwischen dem ermittelten Finger-Zehen-Abstand und dem Finger-Boden-Abstand, wofür es keine biologische Plausibilität gebe und was für eine Aggravation spreche. Mittels therapeutischer Behandlung inklusive einer Behandlung des Triggerpunktes und einem Eigenübungsprogramm sei eine Verbesserung des zervikalen Befundes zeitnah zu erwarten. Lumbal sei von einem Endzustand mit einem objektiv guten operativen Ergebnis auszugehen (S. 16 Ziff. 6 unten).

    Aufgrund des postoperativen lumbalen Status seien körperlich schwere Arbeiten dauerhaft nicht mehr möglich. Für körperlich leichte bis mittelschwere, vorwiegend wechselbelastende Arbeiten bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Für die angestammte Tätigkeit im Bereich Fuss- und Handpflege, welche mit länger anhaltenden Zwangspositionen verbunden sei, bestehe aufgrund der spinalen Limitation eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Pensum von 50 % bei einem Rendement von 100 %, S. 16 f. Ziff. 6). In dieser Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin ein Pensum von 4.5 Stunden täglich zumutbar (S. 17 Ziff. 7.5 a). In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine zumutbare Leistungsfähigkeit von 9 Stunden täglich beziehungsweise von 100 % (S. 18 Ziff. 7.6).

4.2.4    Die Gutachter führten zur Konsensbeurteilung vom 16. Juli 2016 (Urk. 7/133/21-22) aus, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei derzeit aus psychiatrischer Sicht für jede Tätigkeit auf 25 % limitiert. Von psychiatrischer Seite sei jedoch eine Verbesserung zu erwarten. Aus orthopädischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit dauerhaft auf 50 % reduziert. Nur in einer angepassten Tätigkeit sei künftig eine volle Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe dabei per 1. September 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und erst per 1. November 2018 von 100 % (S. 1).

4.3    Lic. phil. K.___, Therapeutin FSP, und Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, B.___, nahmen im Bericht vom 2. November 2018 (Urk. 7/137/9-10) Stellung zum Gutachten der Z.___ vom 16. Juli 2018. Sie führten aus, aus dem orthopädischen Teilgutachten gehe klar hervor, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit dauerhaft auf 50 % reduziert sei. Nur in einer angepassten Tätigkeit werde künftig eine volle Arbeitsfähigkeit zu erreichen sein.

    Der Gutachter Dr. A.___ habe aus psychiatrischer Sicht ab dem 1. September 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % postuliert. Per 1. November 2018 habe er gar eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vorausgesagt. Die Vorhersage stütze sich jedoch auf Studien, welche sich mit der Behandlung unipolarer depressiver Störungen befassten. Zu erwähnen sei, dass bei solchen Studien stets Patienten untersucht würden, die keine weiteren komorbiden Störungen aufweisen würden. Ferner habe sich selbst in diesen Studien gezeigt, dass bei einem Drittel der behandelten Patienten eine gewisse Restsymptomatik bestehen bleiben könne beziehungsweise die Behandlung der affektiven Störung länger als die vorhergesagten sechs bis acht Wochen benötigen könne (S. 1 Mitte).

    Im Fall der Beschwerdeführerin habe die aktuelle depressive Episode ihren Auslöser im Tod ihres langjährigen Lebenspartners. Zu den aufrechterhaltenden Faktoren zählten die chronischen Schmerzen, unter welchen die Patientin seit den Operationen an der Wirbelsäule leide und welche sie in ihrer Arbeitsfähigkeit und auch in ihrer alltäglichen Funktionsfähigkeit massiv eingeschränkten (Komorbidität). Hinzu komme die Diagnose einer instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ, welche Dr. A.___ jedoch eher im Sinne eines adulten ADHS interpretiert habe. Mit dem Erreichen einer Stabilisierung der Patientin sei ein grosses Ziel erreicht (Abklingen der akuten Suizidalität, Verbesserung der Stimmung, Wiedererlangung einer geregelten Tagesstruktur). Die Stabilisierung stehe vor dem Hintergrund der anhaltenden Schmerzsymptomatik, welche als Ursache für die fortbestehende depressive Symptomatik angesehen werden könne. Eine Verbesserung sei weder von einem Wechsel der Medikation zu erwarten noch von einer Erhöhung der Dosis von Cipralex 20mg/d. Der Grund liege darin, dass nicht die depressive Störung im Vordergrund der Behandlung stehe, sondern die Lebensumstände, in welchen sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer physischen Verfassung befinde (S. 1 unten).

    Bei der Diagnose eines adulten ADHS habe Dr. A.___ ausser Acht gelassen, dass die im Gutachten beschriebenen Symptome den komplexen und ausserordentlich belastenden familiären Verhältnissen geschuldet sein könnten, in welchen die Patientin aufgewachsen sei. Weiter sei ausser Acht gelassen worden, dass sich die von Dr. A.___ beschriebenen Defizite, besonders im Rahmen der Konzentrationsfähigkeit, nicht im psychopathologischen Befund wiederspiegelten. Eine Verminderung der Auffassung, der Aufmerksamkeit oder der Konzentration seien ebenfalls nicht beschrieben worden, was bei einem adulten ADHS jedoch zu erwarten wäre. Die Patientin sei vielmehr als kooperativ, freundlich und ruhig beschrieben worden. Das formale Denken sei weiter als geordnet und auf das Wesentliche beschränkt beschrieben worden. Dies seien alles Hinweise, welche eindeutig gegen ein ADHS sprechen würden (S. 1 f.).

    Eine rasche Reizbarkeit und die Ungeduld, die die Patientin beschrieben habe, seien viel mehr vor dem Hintergrund der anhaltenden Schmerzen zu interpretieren, welche die Patientin einschränkten und täglich aufs Neue an den Rand ihrer Kräfte treiben würden. Die zugrundeliegende Persönlichkeitsstörung begünstige ferner impulsives Verhalten, welches sich besonders ab dem Jugend- und dem frühen Erwachsenenalter abzuzeichnen begonnen habe (S. 2 oben). Eine Abstinenz von Opiaten sei nicht möglich, da die Beschwerdeführerin diese in Form von Schmerzmitteln einnehmen müsse. Dementsprechend könne hier nicht von einem Missbrauch gesprochen werden. Das Trinken von Alkohol halte sich im gesellschaftlichen Rahmen (S. 2 Mitte).

4.4    Dr. D.___ führte im ärztlichen Zeugnis vom 6. Dezember 2018 (Urk. 7/137/7-8) aus, es bestehe eine persistierende Problematik mit chronischen Rückenschmerzen (Ziff. 2.1). Die persistierenden Beschwerden von Seiten der Diskushernie mit sensiblen und motorischen Ausfällen im rechten Bein schränkten die Beschwerdeführerin ein. Sie könne nur noch kurze Strecken an einem Stück gehen. Aktivitäten wie Joggen oder Tanzen seien undenkbar. Zudem bestehe der Verdacht auf eine cervikale Diskushernie, die intermittierend zu Beschwerden führe, beispielsweise zu Schmerzen bei Drehbewegungen und einer Schmerzausstrahlung in beide Hände (Ziff. 2.2).

    Dr. D.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf eine Diskushernie bei C6/7 und Restbeschwerden nach den Operationen 2007 und 2008. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Reizdarmsyndrom mit ausgeprägten Flatulenzen und unmittelbarem Stuhldrang seit einer Operation 1989 (Ziff. 2.5 und 2.6).

    Es bestehe die Hoffnung, dass die Beschwerdeführerin die aktuelle Tätigkeit als Hand- und Fusspflegerin mit intermittierender Physiotherapie und dem Einsatz von Medikamenten beibehalten könne (Ziff. 2.7). Sie arbeite gegenwärtig zu 50 %. Das Coiffeur- und Nagelstudio habe sie aus Kostengründen aufgelöst. Seither arbeite sie als Nagel- und Fusspflegerin. Die aktuelle Arbeit sei sehr anstrengend, da die Beschwerdeführerin mehrere Stunden am Tag in gebeugter Stellung sitzen müsse (Ziff. 3.2 und 3.3). Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar. Eine Eingliederung stehe nicht im Vordergrund, sondern der Erhalt der aktuellen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % (Ziff. 4.1-4.4).

4.5    Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, nahm am 18. Dezember 2018 (Urk. 7/140 S. 3 f.) Stellung zu den medizinischen Akten. Er führte aus, Dr. D.___ habe im ärztlichen Zeugnis vom 6. Dezember 2018 keine neuen Diagnosen gestellt und keine Befunde beschrieben, die nicht schon in den Berichten von 2011 erwähnt worden seien. In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unterscheide er sich ebenfalls nicht von früheren Beurteilungen (S. 3 oben). Im Gutachten der Z.___ werde ein Status nach Diskushernien-Operationen L5/S1 beidseits diagnostiziert sowie eine teilremittierte mittelgradige depressive Episode bei einer rezidivierenden depressiven Störung bei zugrundeliegendem ADHS und ein Fehlgebrauch von Alkohol, Opioiden und Cannabis (S. 3 Mitte). Im Sinne des Belastungsprofils seien der Beschwerdeführerin körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen, häufige Rumpfrotationen und ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände. Ebenso zu vermeiden seien andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition (S. 3 unten).

    In der bisherigen Tätigkeit als Nagel- und Fusspflegerin bestehe aus orthopädischer Sicht seit 2009 und auf Dauer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Aus psychiatrischer Sicht habe vom 9. Oktober bis 12. November 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und vom 12. November 2017 bis 31. August 2018 eine solche von 75 % bestanden. Seit dem 1. September 2018 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe aus orthopädischer Sicht weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %. Aus psychiatrischer Sicht bestehe nach einer Arbeitsunfähigkeit ab dem 9. Oktober 2017 ab dem 1. November 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %. Insgesamt bestehe ab dem 1. November 2018 wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % (S. 4 oben).

4.6    Lic. phil. K.___ führte im Bericht vom 29. März 2019 (Urk. 7/150) zum erhobenen Befund aus, die Beschwerdeführerin sei zu allen vier Qualitäten hin orientiert. Die Auffassung, die Aufmerksamkeit, die Konzentration und das Gedächtnis seien im Normbereich. Das formale Denken sei logisch und kohärent und inhaltlich auf die aktuelle Situation um das Sozialamt, die Invalidenversicherung und die massiven Einschränkungen der alltäglichen Leistungsfähigkeit eingeengt. Die Beschwerdeführerin sei im Affekt deutlich niedergestimmt. Weiter würden Gefühle der Hoffnungslosigkeit, Verzweiflung und eine Perspektivlosigkeit beschrieben. Mit der persistierenden Schmerzsymptomatik würden sich diese in einer sozialen Isolation niederschlagen. Schamgefühle, die Kontrolle über das Leben vollkommen verloren zu haben, verstärkten die depressiven Symptome noch (S. 1 Ziff. 2 Mitte).

    Eine Antriebs- und Machtlosigkeit werde oft von impulsiven Durchbrüchen abgelöst, in deren Rahmen die Patientin keine Geduld mehr habe, massiv gereizt reagiere und sie auch die Beherrschung verlieren würde. Affektiv sei sie mässig spür- und auslenkbar und kaum schwingungsfähig. Motorisch sei sie verlangsamt bei gleichzeitiger Unruhe. Die Schmerzen machten es der Patientin nahezu unmöglich, lange in derselben Position zu sitzen. Weiter bestehe eine deutliche Verarmung der Gestik und Mimik (S. 1 Ziff. 2 unten).

    Lic. phil. K.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.30), und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1), und psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1, S. 1 Ziff. 3).

    Die psychotherapeutischen Gespräche fänden regelmässig alle zwei Wochen statt. Die depressive Symptomatik werde mit Cirpalex, die Schlafstörungen mit Surmontil unterstützend medikamentös behandelt. Das Ziel sei in erster Linie die langfristige Stabilisierung der Patientin (S. 2 Ziff. 4).

    Lic. phil. K.___ gab zur Arbeitsfähigkeit an, in erster Linie bestehe bereits seit dem jungen Erwachsenenalter eine Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ. Die Störung sei gekennzeichnet durch eine deutliche Tendenz, unerwartet und ohne Berücksichtigung der Konsequenzen zu handeln. Weiter bestünden eine Neigung zu Wutausbrüchen und die Unfähigkeit zur Kontrolle explosiven Verhaltens, Schwierigkeiten in der Beibehaltung von Handlungen, die nicht unmittelbar belohnt würden, sowie eine unbeständige und launische Stimmung. Auf der Basis der anhaltenden Schmerzen, die die Patientin einschränkten und auch täglich aufs Neue an den Rand ihrer Kräfte treiben würden, werde das genannte Verhalten der Beschwerdeführerin zudem begünstigt. Erschwerend komme die depressive Symptomatik hinzu, welche nebst einer niedergeschlagenen Stimmung und einem massiven Antriebsmangel sich in einem verminderten Selbstwert- und einem Insuffizienzgefühl niederschlage sowie in Schuldgefühlen und einer Minderwertigkeit. Nicht selten komme es im Rahmen von derartigen Episoden auch zu Suizidgedanken.

    Aufgrund der physischen Leiden der Patientin komme es zu einer derartigen psychischen Belastung, dass vor dem Hintergrund der langjährigen psychischen Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu attestieren sei. Sofern sich der physische Zustand der Patientin nicht deutlich bessere, sei auch die Prognose hinsichtlich des psychischen Zustandes ungünstig (S. 2 Ziff. 6).

4.7    RAD-Arzt Dr. M.___ nahm am 14. Mai 2019 (Urk. 7/157 S. 2 f.) Stellung zu den Einwänden der Beschwerdeführerin. Er führte aus, das Gutachten der Z.___ beantworte die gestellten Fragen umfassend. Es berücksichtige die geklagten Beschwerden, sei in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt worden und leuchte in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein. Die gezogenen Schlussfolgerungen seien sodann nachvollziehbar hergeleitet worden. Aus medizinsicher Sicht erfülle das Gutachten die Anforderungen für die Belange der Invalidenversicherung.


5.

5.1    Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 10 ff. Ziff. 24 ff.). Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, auch nur im Ansatz zu begründen, weshalb dem Gutachten der Z.___ trotz der vorgebrachten Kritik Beweiswert zukommen könne (Urk. 1 S. 12 Ziff. 33).

5.2    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.

5.3    Die Beschwerdeführerin brachte im Einwand vom 1. April 2019 unter anderem vor, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 141 III 433) sei ein durch den Krankentaggeldversicherer eingeholtes Gutachten prozessual als blosse Parteibehauptung zu erachten (Urk. 7/153 S. 5 Ziff. 9).

    In psychiatrischer Hinsicht seien im Gutachten der Z.___ die Wechselwirkungen beziehungsweise Komorbiditäten der Beschwerden und deren ressourcenhemmende Wirkung unbeachtet geblieben. Dies stelle eine Verletzung der Abklärungspflicht nach Art. 43 ATSG dar. Die Gutachter hätten sich auch nicht mit der Beurteilung durch den behandelnden Facharzt auseinandergesetzt und es sei keine genügende Diskussion bezüglich der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erfolgt (S. 7 Ziff. 15 und 16). RAD-Arzt Dr. M.___ sei des Weiteren nicht kompetent, abschliessend über eine psychiatrische Erkrankung zu urteilen (S. 7 f. Ziff. 18).

    Die Beschwerdegegnerin ist nicht auf die im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden der Beschwerdeführerin zum Beweiswert des Gutachtens der Z.___ eingegangen. Der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2019 ist hierzu einzig zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin das Gutachten als beweistauglich erachtete (Urk. 2 S. 2). Dr. M.___ nahm ebenfalls nicht substantiiert Stellung zu den Einwänden der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 4.7). Vor diesem Hintergrund genügt die angefochtene Verfügung den Anforderungen an eine ausreichende Begründung, die der versicherten Person die sachgerechte Anfechtung des Entscheides erlauben würde, nicht. Der angefochtene Entscheid ist daher bereits aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin aufzuheben.


6.

6.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

6.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

6.3    Die Beschwerdeführerin ist aus orthopädischer Sicht seit den Rückenoperationen von 2007/2008 in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Seit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin bestehen zudem psychische Beschwerden. Die behandelnden Ärzte der B.___ nannten im Bericht vom 23. November 2017 als psychiatrische Diagnosen eine schwere depressive Episode im Zusammenhang mit einem Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung und einen Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (vorstehend E. 4.1). Im Bericht vom 29. März 2019 bestätigte lic. phil. K.___ die zuvor als Verdacht gestellte Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung sowie die Diagnose einer schweren depressiven Episode. Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 4.6).

    Die Gutachter der Z.___ nannten als psychiatrische Diagnosen eine teilremittierte mittelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung bei zugrundeliegendem adultem ADHS sowie Alkohol-, Opiod- und Cannabis-Fehlgebrauch (vorstehend E. 4.2.2). Als orthopädische Diagnosen nannten die Gutachter einen Status nach Diskushernien-Operationen und einen zervikalen Triggerpunkt (E. 4.2.3).

    Die Gutachter der Z.___ und die behandelnden Ärzte stimmen darin überein, dass in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Nagel- und Fusspflegerin dauerhaft nur noch eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht. Die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit wird unterschiedlich beurteilt. Nach den vorliegenden Akten bestand aus psychiatrischer Sicht ab dem 9. Oktober 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab dem 12. November 2017 von 75 % (vorstehend E. 4.1). Nach der Einschätzung durch die Gutachter der Z.___ besteht infolge der angenommenen Remission der depressiven Symptomatik ab dem 1. September 2018 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab dem 1. November 2018 von 100 % (E. 4.2.2 und 4.2.4). RAD-Arzt Dr. M.___ attestierte für eine angepasste Tätigkeit aus orthopädischer Sicht eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 75 % (E. 4.5).

6.4    Zum Gutachten der Z.___ ist zu sagen, dass sich die Gutachter nicht mit der abweichenden Beurteilung durch die Ärzte der B.___ auseinandergesetzt haben. Die Beschwerdegegnerin hat es dabei unterlassen, den Gutachtern die aktuellen Berichte von lic. phil. K.___ und Dr. L.___ vom 2. November 2018 und vom 29. März 2019 zur Stellungnahme zu unterbreiten, nachdem das Gutachten nicht von ihr in Auftrag gegeben worden ist.

    Gemäss der Kritik der behandelnden Ärzte würden sich die von Gutachter Dr. A.___ im psychiatrischen Teilgutachten aufgeführten Studien auf unipolare Depressionen ohne Komorbiditäten und damit nicht auf das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin beziehen. Hierzu hat weder Dr. A.___ noch RAD-Arzt Dr. M.___ Stellung genommen. Weiter fehlt eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters zur von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung anstelle eines adulten ADHS und zu den Wechselwirkungen zwischen den somatischen Schmerzen und den psychiatrischen Diagnosen. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht beanstandete (Urk. 1 S. 11 Ziff. 27), hätten die gegen das psychiatrische Teilgutachten erhobenen Einwände zudem nicht Dr. M.___, sondern einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des RAD zur Stellungnahme unterbreitet werden müssen. Es bestehen daher Zweifel an der Beurteilung durch die Gutachter der Z.___ und der von Dr. A.___ angenommen gesundheitlichen Verbesserung.

    Das psychiatrische Teilgutachten enthält sodann keine Angaben, die eine Prüfung der mit BGE 141 V 281 eingeführten Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 6.2) erlauben würde. Das Gutachten der Z.___ genügt aus diesen Gründen nicht den Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens. Die vorliegenden Berichte der behandelnden Ärzte der B.___ und von Dr. D.___ erlauben ebenfalls keine abschliessende Beurteilung der Frage nach einer Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin.

6.5    Mit den vorliegenden Berichten der behandelnden Ärzte der B.___ ist jedenfalls nicht auszuschliessen, dass sich der psychiatrische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Zusprache einer befristeten Rente im November 2011 verschlechtert haben könnte, nachdem zu diesem Zeitpunkt die somatischen Beschwerden im Vordergrund standen.

6.6    Zusammenfassend fehlt es an ausreichenden medizinischen Abklärungen zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache vom November 2011 verändert hat und ob neu ein Rentenanspruch und gegebenenfalls ein Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht. Die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2019 ist zudem bereits wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin aufzuheben.

    Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. Anschliessend hat sie über einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine Rente erneut zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


7.

7.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ist bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

    Bei dieser Ausgangslage erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 unten) als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger