Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00472
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 30. November 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Personalvorsorge Y.___
Rechtsdienst
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, arbeitete zuletzt als Projekt /Eventleiter bei der Hochschule Z.___ (vgl. Urk. 8/37 S. 2). Er meldete sich am 3. Juli 2013 unter Hinweis auf Angst- und Panikattacken sowie eine bipolare Störung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 (Urk. 8/48) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2014 zu (vgl. Urk. 8/41-42).
Am 2. September 2016 (Urk. 8/73) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert.
1.2 Nach Eingang eines am 15. Juni 2017 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/81) im Zuge eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle unter anderem bei Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 2. Juli 2018 (Urk. 8/103) erstattet wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/105, Urk. 8/107, Urk. 8/114, Urk. 8/116, Urk. 8/119) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Mai 2019 (Urk. 2) die Verfügung vom 21. Oktober 2014 sowie die bisher ausgerichtete Rente wiedererwägungsweise auf.
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 21. Juni 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 20. Mai 2019 sei aufzuheben, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihm weiterhin eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem stellte er Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Michael Grimmer, Zürich, als unentgeltlichen Rechtsbeistand (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2019 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde und ergänzte, dass auch ein Revisionsgrund gegeben sei. Mit Verfügung vom 12. September 2019 (Urk. 13) bewilligte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm Rechtsanwalt Grimmer als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren. Mit am 8. September 2019 datierter und am 11. Oktober 2019 beim Gericht eingegangener Replik (Urk. 16) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (S. 2). Am 31. Oktober 2019 (Urk. 18) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. November 2019 (Urk. 19) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 28. Oktober 2020 (Urk. 21) verzichtete die am 1. September 2020 zum Prozess beigeladene (Urk. 20) Personalvorsorge Y.___ auf eine Stellungnahme.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen).
Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Wiedererwägung ist von der bei Verfügungserlass bestandenen Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis, auszugehen (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 77 E. 3.1, 138 V 147 E. 2.1, je mit Hinweisen).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 21. Oktober 2014 in der Verfügung vom 20. Mai 2019 (Urk. 2) damit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit spätestens Juni 2013 zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Zusprache einer Rentenleistung mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 sei nach den erneuten Abklärungen nicht nachvollziehbar und fehlerhaft. Der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt worden und die Verfügung vom 21. Oktober 2014 in Wiedererwägung zu ziehen. Das veranlasste psychiatrische Gutachten sei beweiskräftig und weise eine ab Januar 2013 innert drei Monaten auf 100 % steigerbare Arbeitsfähigkeit aus, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 1-3).
Mit Beschwerdeantwort (Urk. 7) ergänzte die Beschwerdegegnerin, auch sei ein Revisionsgrund gegeben, da sich der psychopathologische Befund des Beschwerdeführers und damit auch sein Gesundheitszustand massgebend verbessert hätten.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich hingegen in seiner Beschwerde (Urk. 1) aus näher dargelegten Gründen - auf den Standpunkt, der ursprüngliche Rentenentscheid beruhe auf übereinstimmenden fachärztlichen Beurteilungen und erweise sich nicht als zweifellos unrichtig (S. 11-14), womit keine Wiedererwägungsgrund vorliege, und das Gutachten von Dr. A.___ sei nicht verwertbar (S. 15 f.). Zudem brachte er in seiner Replik (Urk. 16) vor, es liege, anders als von der Beschwerdegegnerin behauptet, kein Revisionsgrund vor. So liesse sich bei einer korrekten und vollständigen Gegenüberstellung der Befunde des Gutachtens der Pensionskasse und des Gutachtens von Dr. A.___ keine Verbesserung seines Gesundheitszustandes ausmachen (S. 3-5).
2.3 Die Mitteilung vom 2. September 2016 (Urk. 8/73) fusste hinsichtlich der medizinischen Abklärung einzig auf den beiden sehr knappen Formular- Verlaufsberichten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (vgl. Urk. 8/1/1), und von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, jeweils vom 27. Juli 2016 (Urk. 8/68, Urk. 8/70, Urk. 8/71 S. 2). Dabei handelt sich um keine materielle Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, weshalb für die Frage der Wiedererwägung beziehungsweise auch der Revision unbestrittenermassen die rentenzusprechende Verfügung vom 21. Oktober 2014 Prüfungsgegenstand beziehungsweise Vergleichsbasis bildet (BGE 140 V 514 E. 5.2, BGE 133 V 108).
Strittig und zu prüfen ist daher in einem ersten Schritt, ob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 21. Oktober 2014 zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben hat. Bei Bejahung eines Wiedererwägungsgrundes wäre in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob und in welchem Umfang weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente bestünde (BGE 140 V 514 E. 5.2). Bei Verneinung wäre zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verändert hat (Revisionsgrund) und wie sich dies auf den Rentenanspruch auswirkt.
3.
3.1 Der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 lagen gemäss versicherungsinternem Feststellungsblatt vom 4. September 2014 (Urk. 8/38 S. 2-4) im Wesentlichen nachfolgende medizinische Unterlagen zu Grunde:
3.2 Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Formularbericht für die Krankenversicherung vom 28. März 2013 (Urk. 8/15/3) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolare Störung mit Insomnie, bestehend seit ca. zehn Jahren (depressive Verstimmungen seit 1993). Er hielt fest, es bestünden stark schwankende Stimmungslagen, abhängig von der beruflichen Belastung. Der Beschwerdeführer sei in seiner gegenwärtigen Tätigkeit seit dem 7. Januar 2013 bis auf Weiteres arbeitsunfähig. Die Prognose sei prinzipiell günstig, wenn eine Stimmungsstabilisierung erreicht werde.
3.3 Dr. B.___, bei welchem sich der Beschwerdeführer seit 16. Mai 2013 (vgl. Urk. 8/24) in wöchentlicher Behandlung befand, stellte in seinem Bericht vom 13. September 2013 (Urk. 8/17) folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- bipolare Störung mit schnellem Phasenwechsel (ICD-10 F31.81), Erstdiagnose Januar 2013
- Anpassungsstörung, Angst & Depression gemischt (ICD-10 F43.22), seit Januar 2013
Dr. B.___ hielt unter anderem fest, seit vielen Jahren bestünden Stimmungsschwankungen. Ab Januar 2013 sei es nach einer Mobbingsituation am Arbeitsplatz zu einer psychischen Dekompensation mit Panikattacken und depressiver Symptomatik gekommen (Ziff. 1.4). Seit Januar 2013 bestehe in der angestammten Tätigkeit als Eventmanager bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Behinderungsangepasste Tätigkeiten seien aktuell keine möglich (S. 3 Ziff. 1.7). Es sei davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht mit einer deutlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis hin zur vollen Arbeitsfähigkeit zur rechnen sei. Ab wann und in welchem Ausmass sei aktuell nicht abschätzbar (Ziff. 3).
3.4 Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter SIM-Gutachter, führte als Vertrauensarzt in seinem von der Krankenversicherung in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 20. September 2013 (Urk. 8/19/2-7) aus, als Diagnose, welche die 100%ige Arbeitsunfähigkeit rechtfertige, bestehe eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig mit einer depressiven Phase mit agitierter Symptomatik, Angst und Depression gemischt seit Januar 2013. Diese Symptomatik habe Krankheitswert und verhindere aktuell eine berufliche Tätigkeit. Die Prognose sei bei dieser Diagnose mit Vorsicht zu stellen. Es sei in Zukunft mit weiteren Episoden zu rechnen. Es könne aber auch mit einer längeren Remission gerechnet werden. Seit 20 Jahren träten episodisch manische und depressive Phasen auf. Die aktuelle Erkrankung sei durch eine belastende Situation am Arbeitsplatz ausgelöst worden. Für die Arbeitsunfähigkeit stehe aber ursächlich die seit vielen Jahren bestehende bipolare Störung im Vordergrund. Der Verlauf sei bei dieser Grunderkrankung nicht ungewöhnlich. Es solle in circa zwei Monaten vom behandelnden Psychiater nochmals ein detaillierter Bericht verlangt werden (S. 5).
3.5 Im Bericht vom 6. Februar 2014 (Urk. 8/23) hielt Dr. B.___ fest, es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Eventmanager. Anhaltend seien Tätigkeiten mit hohem Zeitdruck, Termindruck, Führungsaufgaben, Einhalten von regelmässigen Arbeitszeiten oder kreatives Arbeiten und Budgetverantwortlichkeit nicht möglich. Aktuell sei auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich (Ziff. 1.6-1.7). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise der Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne im Umfang von 100 % gerechnet werden, jedoch sei weiterhin unklar wann (Ziff. 1.9).
3.6 Am 14. April 2014 (Urk. 8/24) berichtete Dr. B.___, die bipolare Störung bestehe bei positiver Familienanamnese bei genauer anamnestischer Betrachtung seit vielen Jahren. Verschiedene externe Belastungsfaktoren wie der Verlust der Arbeitsstelle, die überraschende Hochzeit des Vaters und dessen akute Erkrankung mit infauster Prognose hätten wiederholt zu massiven depressiven Dekompensationen geführt. Es persistiere ein ängstlich-depressives Syndrom mit Antriebshemmung, Merkfähigkeits- und Konzentrationsstörungen, Gedankenkreisen und Grübelneigung, massiven Ein- und Durchschlafstörungen, depressiver Stimmungslage, sozialem Rückzug und latenter Suizidalität. Der Beschwerdeführer sei seit dem 7. Januar 2013 auf Grund seiner Erkrankung zu 100 % arbeitsunfähig, eine nennenswerte Steigerung sei nicht absehbar.
3.7 Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2014 (Urk. 8/38 S. 4) gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ (E. 3.4) und den Bericht von Dr. B.___ vom 6. Februar 2014 (E. 3.5) aus, anhaltend seien Tätigkeiten mit hohem Zeitdruck, Termindruck, Führungsaufgaben, Einhalten von regelmässigen Arbeitszeiten oder kreative Arbeiten, Budgetverantwortung (wie sie in der bisherigen Tätigkeit verlangt worden seien) nicht mehr möglich. Im Moment sei die 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten nachvollziehbar. Eine Verbesserung sei aber möglich. Eine Revision sei so in circa eineinhalb bis zwei Jahren vorzusehen.
3.8 Die Beschwerdegegnerin erwog hierzu in der Verfügung vom 21. Oktober 2014, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer bei Ablauf der Wartezeit im Januar 2014 vollständig erwerbsunfähig gewesen sei. Bei einem Invaliditätsgrad von 100 % sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer daher ab 1. Januar 2014 eine unbefristete ganze Invalidenrente zu (vgl. Urk. 8/42, Urk. 8/48).
4.
4.1 Die rentenaufhebende Verfügung vom 20. Mai 2019 (Urk. 2) beruhte auf folgenden medizinischen Unterlagen:
4.2 Chefärztin Privatstationen Prof. Dr. med. G.___, leitender Arzt Privatstationen med. pract. H.___ und Dr. phil. I.___, Stationspsychologin, vom Sanatorium J.___, wo der Beschwerdeführer auf Zuweisung seiner Hausärztin vom 18. April bis 16. Juni 2017 stationär behandelt wurde, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 10. Juli 2017 (Urk. 8/92) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- Bipolare affektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (rapid cycling; ICD-10 F31.4)
- Panikstörung (ICD-10 F41.0), episodisch paroxysmale Angst
4.3 Dr. B.___ stellte in seinem Verlaufsbericht vom 30. Oktober 2017 (Urk. 8/86) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):
- Bipolare Störung mit schnellem Phasenwechsel (ICD-10 F31.81), bestehend seit Januar 2013
- Schwere depressive Episode April 2017
- Panikstörung (ICD-10 F41.0), seit Januar 2013
Dr. B.___ erachtete den Gesundheitszustand als stationär (Ziff. 1.1) und hielt fest, im April 2017 sei es zu einer schweren depressiven Episode im Rahmen der bipolaren Störung gekommen, die eine stationäre Behandlung notwendig gemacht habe (Ziff. 1.3). Aktuell bestehe weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1). Die Erkrankung sei chronifiziert. Es sei innerhalb der nächsten Jahre mit keiner nennenswerten Verbesserung zu rechnen (Ziff. 3.3).
4.4 Dr. A.___ leitete in seinem psychiatrischen Gutachten vom 2. Juli 2018 (Urk. 8/103) folgende Diagnosen her beziehungsweise schloss solche aus (S. 46 f.):
- ärztlich substituierte Benzodiazepinabhängigkeit beziehungsweise Abhängigkeit von Z-Substanzen (ICD-10 F13.22) mit täglicher Einnahme von Zopiclon und sporadischer Einnahme von Alprazolam
- rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4), aktuell remittiert mit Zustand nach maximal mittelgradigen depressiven Episoden (ICD-10 F32.1), gestützt auf den psychopathologischen Befund des Berichtes vom 10. Juli 2017
- Verdacht auf eine bipolar-II-Störung (ICD-10 F31.8) mit differentialdiagnostischer Erwägung einer Zyklothymie (ICD-10 F34.0) könne aufgrund der anamnestischen Angaben zwar vermutet werden, ohne dazu kongruente Befunde und ohne aussagekräftige Vorakten seien diese Verdachtsdiagnosen aber nicht zu bestätigen
- Verdacht auf das Vorliegen einer Agoraphobie mit begleitender Panikstörung (ICD-10 F40.01) könne aufgrund der anamnestischen Angaben zwar vermutet aber nicht bestätigt werden; die Schilderung der phobischen Situationen, die Dauer (Minuten) und Art (vegetative Reaktionen) der Beeinträchtigung seien vage geschildert worden und eine Persistenz der Störung im Längsverlauf sei aufgrund der anamnestischen Schilderungen nicht ersichtlich; zudem fehlten Schilderungen imperativer Vermeidungsreaktionen sowie Hinweise auf die symptomlindernde Wirkung der anxiolytischen Pharmakotherapie (Alprazolam, Vortioxetin)
Der Gutachter führte aus, die gesamte verfügbare Aktenlage stütze die Diagnose einer bipolar affektiven Störung einzig auf beobachtbare depressive Symptome und eine berichtete, frühere Befindlichkeit ab. Die vage geschilderte, frühere Befindlichkeit sei dabei mit einer Vielzahl von Zuständen vereinbar. Die Tatsache, dass die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung ohne klinisch beobachtbare Hypomanie oder Manie gestellt und durch verschiedene Behandler ohne kritische Prüfung übernommen worden sei, genüge versicherungsmedizinischen Qualitätskriterien nicht, weshalb die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung im Rahmen des vorliegenden Gutachtens nicht bestätigt, sondern lediglich als Differentialdiagnose gewürdigt werden könne und deswegen eine rezidivierende depressive Störung zu diagnostizieren sei (S. 57).
Ferner berichtete Dr. A.___, dass zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowohl im Rahmen der hier diagnostizierten rezidivierenden depressiven Grundstörung wie auch bei der aktenkundig postulierten bipolar affektiven Störung immer die aktuelle Symptomatik ausschlaggebend sei. Die Störung sei aufgrund des derzeit blanden psychopathologischen Befundes nicht mit einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verbunden. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Eventmanager sei dem Beschwerdeführer medizinisch nicht zumutbar, da er dafür keine entsprechende Eignung aufweise (S. 59). Statt der angestammten Tätigkeit im Eventmanagementbereich mit Führungsfunktion sei eine angepasste Tätigkeit zu empfehlen, welche weder eine komplexe Organisation noch das Führen von Personen und auch keinen übermässigen Zeit- und Erfolgsdruck beinhalte. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen und unter Berücksichtigung der Vorbildung sei eine ausführende Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ohne weitere Einschränkungen (Pensum, Rendement) medizinisch zumutbar. Praktisch sei nach längerem Ausscheiden aus dem Berufsleben eine schrittweise Wiedereingliederung zweckmässig, auch dann, wenn medizinisch-theoretisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Eine Wiedereingliederung mit Pensum 50 % (halbtags) in ausführender Tätigkeit und Steigerung des Pensums auf die angestammten 100 % innert 3-4 Monaten sei zweckmässig und zumutbar (S. 60).
Zur Rentenrevision führte Dr. A.___ aus, da gemäss Aktenlage seit der massgeblichen Verfügung weder eine submanische noch eine manische oder gemischte Episode klinisch beobachtbar gewesen sei beziehungsweise dokumentiert worden sei und Zopiclon und Alprazolam seit Jahren verordnet würden, sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der massgeblichen Verfügung trotz unterschiedlicher diagnostischer Einordnung der Beschwerden im Rahmen des vorliegenden Gutachtens als unverändert zu betrachten (S. 62 unten). Der Gesundheitszustand stelle sich unter Einbezug aller verfügbaren Informationen seit dem Zeitpunkt der massgeblichen Verfügung als unverändert dar (S. 63 oben). Der Gesundheitszustand habe sich seit 2014 grundsätzlich nicht verändert (S. 63 Mitte).
4.5 Nach Vorlage des Gutachtens von Dr. A.___ (E. 4.4) hielten med. pract. H.___ und die Stationspsychologin Dr. phil. I.___ vom Sanatorium J.___ in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2018 (Urk. 8/115), in welcher sie gestützt auf Akteneinträge die Anamnese und Befunddarstellung ergänzten (S. 1-3), fest, die Panikstörung sei mittels SKID I Interview verifiziert worden. Hinsichtlich der bipolaren Störung mit gegenwärtig schwerer depressiver Episode habe aus differentialdiagnostischen Überlegungen eine SKID II Abklärung stattgefunden. Im diagnostischen Interview habe das Bild der emotionalen Instabilität und narzisstischen Persönlichkeitsstörung nicht bestätigt werden können, weshalb zum damaligen Zeitpunkt an der Diagnose einer bipolaren Störung festgehalten worden sei. Eine übliche Vorgehensweise, zumal die Diagnose von Prof. Dr. D.___ gestellt worden sei, einem Experten in Diagnostik und Behandlung bipolarer Erkrankungen. Für das Beobachten eines manischen oder hypomanen Zustandsbildes sei der Beobachtungszeitraum zu kurz gewesen. In diesem Fall müsse man sich auf die anamnestischen Angaben des Patienten verlassen (S. 3). Bezugnehmend auf die Arbeitsunfähigkeit sei die Kritik des Gutachters [Dr. A.___] zurückzuweisen, da diese für den Zeitrahmen des stationären Aufenthaltes aufgrund der Diagnosen sicherlich gegeben gewesen sei (S. 4).
4.6 Dr. B.___ führte in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2019 (Urk. 8/118) nach Vorlage des Gutachtens von Dr. A.___ aus, bereits im Jugendalter habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben unter starken Stimmungsschwankungen gelitten. So beschreibe er rückwirkend als mindestens hypomanisch zu bezeichnende Episoden von mehreren Tagen. Die Hochphasen seien immer wieder abgelöst worden von Episoden, die von depressiver Stimmung, Verlust von Interesse und Freude, Antriebsmangel, Verlust des Selbstwertgefühls, Schuldgefühlen und Suizidgedanken geprägt gewesen seien (S. 1). Bereits das Auftreten einer einzigen manischen oder hypomanischen Episode in der Anamnese sichere die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung. Die Bipolar-II-Störungen seien durch wiederkehrende Depressionen und mindestens eine Hypomanie gekennzeichnet. Die Symptome einer bipolaren Depression unterschieden sich nicht wesentlich von denen einer unipolaren Depression. Die Hypomanie der Bipolar-II-Störung sei durch ein ähnliches Symptomspektrum wie die Manie charakterisiert. Als willkürliches zeitliches Kriterium werde für die Hypomanie eine Dauer von vier Tagen definiert. Diese Dauer von mindestens vier Tagen werde vom Beschwerdeführer anamnestisch berichtet und sei dokumentiert worden. Es sei legitim, sich hierbei auf die Angaben des Beschwerdeführers zu verlassen (S. 2). Innerhalb der Gruppe der Patienten mit Bipolar-II-Störung und rapid-cycling trete oft ein bipolarer Phänotyp mit einer chronischen Symptomatik ohne klar abgrenzbare Episoden und einem permanenten rapid-cycling, aber insbesondere mit Irritabilität und Übererregbarkeit anstatt Euphorie und Grandiosität auf, was auf den Beschwerdeführer zweifelsfrei zutreffe. Zur Diagnose einer bipolaren Störung gehöre immer auch der Ausschluss einer organischen Genese mittels umfassender Labordiagnostik, zerebraler Bildgebung und Ableitung eines EGG. Sämtliche hierzu notwendigen Untersuchungen seien durchgeführt worden und ohne pathologischen Befund geblieben (S. 3). Der Beschwerdeführer sei sowohl in der angestammten als auch in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der aktuell weiterbestehenden raschen Wechsel zwischen Tagen vollkommener Symptomfreiheit, an denen der Beschwerdeführer leistungsfähig sei, und Tagen, an denen er die diagnostischen Kriterien eines mittelgradigen bis schweren depressiven Syndroms erfülle und auch einfache, ausführende Arbeiten nicht erledigen könne, sei seine Arbeitsfähigkeit auch in einer optimal angepassten Tätigkeit selbst kurzfristig nicht plan- und voraussehbar (S. 4).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom 21. Oktober 2014 damit, dass die damalige Rentenzusprache nach erneuten Abklärungen nicht nachvollziehbar und fehlerhaft sei. Sie sei aufgrund einer Stellungnahme von zwei nicht psychiatrischen Fachärzten des RAD erfolgt. Die von den Behandlern und dem von der Y.___ [richtig: Krankenversicherung] beantragten Gutachter genannten Diagnosen seien ohne Hinterfragung übernommen worden. Es habe klar nicht auf die Akten abgestellt werden dürfen, da die ICD-10-Kriterien nicht erfüllt gewesen seien und vorwiegend auf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt worden sei. Keiner der Behandler habe je eine manische oder submanische Episode beobachtet, was jedoch Bedingung für eine bipolare affektive Störung sei. Damit sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden (Urk. 2 S. 2).
5.2 Da die Beurteilung nach der damaligen Sach- und Rechtslage vorzunehmen ist, ist, hat sie gerade nicht – wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht – an Massstäben «nach erneuten Abklärungen» im Sinne einer medizinischen Neubeurteilung des gleichen Sachverhalts zu erfolgen.
Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, die erneuten Abklärungen hätten eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ergeben, ist dem entgegenzuhalten, dass die Diagnose der bipolaren Störung einhellig von drei verschiedenen Fachärzten gestellt respektive bestätigt worden war (E. 3.23.4). Bei Prof. Dr. D.___, der die bipolare Störung ursprünglich diagnostiziert hatte, handelt es sich um einen psychiatrischen Facharzt, dessen Tätigkeitsschwerpunkt bei bipolaren affektiven Störungen liegt, der als ehemaliger Präsident und Vizepräsident der Schweizerischen Gesellschaft für Bipolare Störungen amtete und dazu in medizinischen Fachzeitschriften publizierte. Wenn auch anfänglich die Prognose günstig erschien und von einem Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde (E. 3.2-3.3), zeigte der behandelnde Dr. B.___ auf, dass aufgrund der im Rahmen der bipolaren Störung seit Januar 2013 bestehenden depressiven Phase mit agitierter Symptomatik, Angst und Depression gemischt, die Arbeitsunfähigkeit weiterhin bestehen blieb. Dies stimmt mit der Einschätzung des Gutachters der Krankenversicherung Dr. E.___, zertifizierter Gutachter SIM, überein (E. 3.4-E. 3.6). Eine echtzeitliche gegenläufige medizinische Einschätzung liegt keine vor.
Das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ vom 20. September 2013 (E. 3.4) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen - was bei einer psychiatrischen klinischen Untersuchung eine Anamneseerhebung (Urk. 8/19 S. 3 f.), Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (S. 4 f.) umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S. 1 f., S. 5), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (S 3, S. 4 f.). Dr. E.___ legte die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerung nachvollziehbar, indem er aufzeigte, dass die im Rahmen der im Vordergrund stehenden bipolaren Störung bestehende depressive Phase mit agitierter Symptomatik, Angst und Depression gemischt aktuell eine berufliche Tätigkeit verhinderte (S. 5). Es entspricht damit den bundesgerichtlichen Vorgaben an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E. 1.3).
Dass es sich bei der RAD-Beurteilung, wonach die fachärztlich psychiatrischen Einschätzungen über die Arbeitsfähigkeit von Dr. B.___ und Dr. E.___ nachvollziehbar seien, nicht um eine fachärztliche Beurteilung handelte, spielt für die Beurteilung der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Rolle. Schliesslich ging es bei der RAD-Würdigung lediglich um die Frage der Nachvollziehbarkeit der fachärztlichen Einschätzungen, wozu der zertifizierte SIMGutachter Dr. F.___ durchaus im Stande war (Urk. 8/38 S. 4 f.). Von einer Übernahme der Diagnosen ohne Hinterfragung kann daher nicht gesprochen werden. Inwiefern angesichts eines beweiskräftigen Gutachtens der Krankenversicherung und einer einhelligen fachärztlichen Beurteilung nicht auf die zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Akten hätte abgestellt werden können, ist nicht ersichtlich.
Weshalb für die Beurteilung über frühere manische oder submanische Episoden, deren Vorliegen Voraussetzung für die Diagnose einer bipolaren Störung sind, nicht auf die Aussagen des Beschwerdeführers hätte abgestellt werden dürfen, erschliesst sich aus den vorliegenden Akten nicht, zumal sich die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers über die Jahre als konstant erwiesen haben (vgl. Urk. 8/15/3, Urk. 8/17 S. 1 f., Urk. 8/19 S. 2 f., Urk. 8/92 S. 1 f., Urk. 8/103 S. 24 oben, E4.5, E. 4.6). Wieso daher das Stellen der Diagnose einer bipolaren Störung bei der ursprünglichen Rentenzusprache als zweifellos unrichtig gelten sollte, ist nicht plausibel. Selbst Dr. A.___ wollte denn auch das Vorliegen einer bipolaren Störung nicht gänzlich ausschliessen und führte diese zumindest als Verdachtsdiagnose auf (E. 4.4). Dr. B.___ zeigte in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2019 zur Herleitung der Diagnose zudem auf, dass er eine organische Genese mittels umfassender Labordiagnostik, zerebraler Bildgebung und Ableitung eines EGG ausschliessen konnte (E. 4.6; vgl. auch E. 4.5 zur diagnostischen Überprüfung einer bipolaren Störung durch die Fachpersonen des Sanatoriums J.___).
5.3 Nach dem Gesagten war die Leistungszusprechung mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 in vertretbarer Weise beurteilt worden, womit die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ausscheidet. Bei der damaligen Sach- und Rechtslage war der Ausschluss einer bipolaren Störung und die Bejahung einer Arbeitsfähigkeit in einem rentenausschliessenden Mass nicht der einzige denkbare Schluss. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes lag bei der ursprünglichen Rentenzusprache demnach nicht vor. Dementsprechend ist kein Wiedererwägungsgrund gegeben (vgl. E. 1.1) und es bleibt beim Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente.
Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Sinne eines Revisionsgrunds in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verändert hat.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) gestützt auf eine Gegenüberstellung der Befunderhebungen von Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 2. Juli 2018 (E. 4.4) mit dem von Dr. E.___ in seinem Gutachten vom 20. September 2013 (E. 3.4) und von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 6. Februar 2014 (E. 3.5) auf den Standpunkt, es liege eine wesentliche gesundheitliche Verbesserung vor.
6.2 Die von der Beschwerdegegnerin vertretene Ansicht lässt sich mit der von ihr für eine Verbesserung angeführten Grundlage (Gutachten von Dr. A.___) nicht aufrechterhalten. Es ist richtig, dass gewisse Diskrepanzen bei der Erhebung der Befunde bestehen, welche auf eine Verbesserung schliessen lassen könnten. Dabei sind jedoch selbstredend bereits aufgrund des Detailgrades der Befunderhebungen Unterschiede vorhanden. Zudem hat die Beschwerdegegnerin – wie vom Beschwerdeführer bemängelt (Urk. 16 S. 3-5) – den Kontext nicht genügend berücksichtigt und eine selektive Auswahl beim Vergleich vorgenommen. Entscheidend ist jedoch vielmehr, dass Dr. A.___ – auf dessen Befunderhebung die Beschwerdegegnerin die Veränderung des Gesundheitszustandes stützte (vgl. Urk. 7) – den Gesundheitszustand selbst als ausdrücklich unverändert erachtete (E. 4.4). Bei seiner abweichenden Einschätzung über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit handelt es sich demnach mit Blick auf die Frage über das Vorliegen eines Revisionsgrundes um eine nicht zu beachtende unterschiedliche Beurteilung desselben Sachverhaltes (vgl. E. 1.2).
Daneben wurde der Gesundheitszustand von Dr. B.___ als stationär und chronifiziert – also unverändert – bezeichnet (vgl. E. 4.3, E. 4.6). Die Fachpersonen des Sanatoriums J.___ äusserten sich nicht zu einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustands (vgl. E. 4.2, E. 4.5).
Medizinisch wird der Gesundheitszustand somit einhellig als unverändert erachtet. Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ist daher nicht zu sehen und ein Revisionsgrund damit nicht ausgewiesen. Dementsprechend ist eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende, allseitige Prüfung ohne Bindung an frühere Beurteilungen nicht angezeigt (E. 1.2). Auf die Frage des vom Beschwerdeführer angezweifelten (vgl. Urk. 1 S. 15 f., Urk. 16 S. 5 unten) Beweiswerts des Gutachtens von Dr. A.___ braucht darum nicht weiter eingegangen zu werden.
6.3 Da sich aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen (Gutachten von Dr. A.___ und Unterlagen von Dr. B.___) keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 21. Oktober 2014 ergeben und ebenso wenig andere wesentliche Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen ersichtlich sind, mangelt es folglich vorliegend an einem Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG (vgl. E. 1.2).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 20. Mai 2019 ist demnach aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
7.
7.1 Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen.
7.2 Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat grundsätzlich die obsiegende Beschwerde führende Person, die erhebliche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist daher unter Berücksichtigung der genannten Kriterien nach Ermessen auf Fr. 2’500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin ist in der Folge zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Prozessentschädigung in diesem Umfang zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Mai 2019 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Grimmer, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Grimmer unter Beilage des Doppels von Urk. 21
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage des Doppels von Urk. 21
- Personalvorsorge Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller