Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00473
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 27. Januar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren
Grossmünsterplatz 1, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, ist diplomierte Krankenschwester für allgemeine Krankenpflege und war als solche ab dem 2. Mai 1990 bei der Y.___, Z.___, angestellt (Urk. 6/6/11 f., 6/7/4 und
6/11/1 f.). Am 5. Juli 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen mit Lähmungserscheinungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog daraufhin nebst den Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/13) einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 6/11), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 6/12) sowie diverse Arztberichte bei (Urk. 6/14/6 ff., 6/15, 6/20, 6/30, und 6/40). Mit Schreiben vom 7. Februar 2012 teilte sie der Versicherten sodann mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich oder angezeigt seien (Urk. 6/48). Ausserdem gab sie beim A.___, B.___, ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag (A.___-Gutachten vom 2. Februar 2012, Urk. 6/49). Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form einer fachärztlichen psychiatrischen Behandlung während zweier Jahre (Urk. 6/53). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/56) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 rückwirkend ab Januar 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/74).
1.2 Im Rahmen eines von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle ab Mai 2013 insbesondere einen von der Versicherten ausgefüllten Fragebogen (Urk. 6/90) sowie zahlreiche Arztberichte ein (Urk. 6/91, 6/97 f., 6/101, 6/104 f., 6/107, 6/109/6 ff., 6/114/5 ff., 6/115, 6/117 und 6/121). Überdies gab sie bei Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, und Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag (Gutachten vom 16. Juni 2015, Urk. 6/132). Nach Eingang einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 6/139/8 ff.) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 17. November 2015 die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/140), wogegen jene am 20. November 2015 (Urk. 6/143) sowie ergänzend am 11. Januar 2016 (Urk. 6/151) Einwand erhob. Mit Verfügung vom 27. April 2016 entschied die IV-Stelle im angekündigte Sinne (Urk. 6/158). Die von der Versicherten dagegen am 24. Mai 2016 erhobene Beschwerde (Urk. 6/165/3 ff.) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2016.00602 vom 31. Oktober 2017 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch neu entscheide (Urk. 6/173). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Im Zuge der Umsetzung dieses Urteils holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6/184, 6/187 und 6/190) und gab bei Prof. Dr. D.___ ein psychiatrisches Verlaufsgutachten in Auftrag, welches am 21. Juni 2018 vorgelegt wurde (Urk. 6/198). Im Folgenden prüfte sie den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 6/206 ff.). Davon ausgehend, dass solche nicht möglich seien, teilte sie der Versicherten sodann mit Schreiben vom 20. Februar 2019 mit, dass die Eingliederungsberatung abgeschlossen und erneut der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 6/213). Mit Vorbescheid vom 27. Februar 2019 stellte sie der Versicherten in Aussicht, die Rente per Ende Mai 2016 aufzuheben (Urk. 6/217), wogegen jene Einwand erhob (Urk. 6/219, 6/221). Mit Verfügung vom 27. Mai 2019 hob die IV-Stelle die Rente in Abweichung vom Vorbescheid per Ende Juni 2016 auf (Urk. 6/223 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 27. Juni 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei ersatzlos aufzuheben (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. August 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 wurde die Schweizerische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Diese ersuchte mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 um Entlassung aus dem Verfahren, da sie keine berufliche Vorsorgeeinrichtung, sondern Risikoversicherer der Pensionskasse E.___ sei, bei welcher die Beschwerdeführerin berufsvorsorgeversichert sei (Urk. 10). Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 wurde die Schweizerische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft aus dem Prozess entlassen. Auf eine Beiladung der Pensionskasse E.___ wurde verzichtet (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2019 zog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst in Erwägung, dass nach dem Rückweisungsurteil des Sozialversicherungsgerichts vom 31. Oktober 2017 weitere medizinische Abklärungen getätigt worden seien. Aus somatischer Sicht liege seit der Begutachtung durch Dr. C.___ ein unveränderter Gesundheitszustand vor. Es sei in diesem Kontext weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Von psychiatrischer Seite sei im Rahmen der erneuten Begutachtung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Dieser Einschätzung könne aus Sicht des Rechtsanwenders jedoch mit Blick auf die vorhandenen Ressourcen nicht gefolgt werden. Vielmehr sei eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen. Folglich werde an der Verfügung vom 27. April 2016 festgehalten und die Rente bleibe per Ende Juni 2016 eingestellt (Urk. 2 S. 2 f.). Im Übrigen sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Prüfung von Eingliederungsmassnahmen ihrer Mitwirkungspflicht aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht nachgekommen sei. Ein Rentenanspruch sei daher bereits aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht gegeben (Urk. 2 S. 4).
2.2 Dieser Argumentation hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 27. Juni 2019 im Wesentlichen entgegen, dass letztlich eine Neueinschätzung desselben Gesundheitszustandes unter Anwendung einer neuen Rechtsprechung vorliege, was revisionsrechtlich keine Aufhebung der Rente rechtfertige. Davon abgesehen habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht abweichend vom Gutachter und ausgehend von ihrer eigenen Indikatorenprüfung auf eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % geschlossen (Urk. 1 S. 14 f.). Prof. Dr. D.___ habe die Arbeitsfähigkeit aufgrund eines bio-psychosozialen Krankheitsbildes ohne Einbezug von soziokulturellen und psychosozialen Faktoren auf 30 % geschätzt. Auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdegegnerin habe er zudem die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der Standardindikatoren beurteilt und auf 50 % festgelegt. Dabei scheine er jedoch das strukturierte Beweisverfahren mit ergebnisoffener Beurteilung sowie die Überwindbarkeitspraxis vermischt zu haben. Mangels Nachvollziehbarkeit der 50%igen Arbeitsfähigkeit sei daher von einer solchen in der Höhe von 30 % auszugehen, was ungefähr auch dem Aktivitätsniveau von rund drei Stunden pro Tag entspreche. Allerdings sei die Verwertung dieser Arbeitsfähigkeit gegenwärtig nicht zumutbar, da es nicht einmal Nischenarbeitsplätze gebe, wo sie alle 10 bis 20 Minuten eine Pause einlegen könne (Urk. 1 S. 25 f.). Falls das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit vorliege, so bestünde im Übrigen bei korrekter Durchführung des Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 61 % und dementsprechend weiterhin Anspruch auf eine Rente (Urk. 1 S. 26 ff.).
3.
3.1 Wie im Urteil vom 31. Oktober 2017 festgehalten (vgl. Urk. 6/173 E. 3.1), ist die Verfügung vom 19. Oktober 2012 (Urk. 6/71), mit welcher der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2012 eine ganze Rente zugesprochen wurde, als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades heranzuziehen. Damals wurde die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin von den A.___-Gutachtern abgeklärt. Der polydisziplinären Expertise vom 2. Februar 2012 (Urk. 6/49) können die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (Urk. 6/49/17):
- degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule (Diskusprotrusion C5-C6, flache dorsomediane Diskushernie L1-L2 und L5-S1 ohne neurologische Ausfallzeichen)
- mögliche chronische intermittierende Radikulopathie S1 links
- dissoziative Bewegungsstörung, hauptsächlich mit persistierender Ataxie in den Beinen, vorübergehende Lähmung der Beine und Akinesie, Fingertremor (ICD-10 F44.4)
- mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11).
Kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde dagegen namentlich folgenden Diagnosen beigemessen (Urk. 6/49/17):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Wirbelsäulenfehlhaltung (dekompensierte rechtskonvexe Skoliosierung der Brustwirbelsäule, kurzstreckige linkskonvexe Skoliosierung der Lendenwirbelsäule mit globaler Wirbelsäulenanteflexion)
- Haltungsinsuffizienz.
In neurologischer Hinsicht hielt Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, fest, dass anlässlich der Untersuchung insbesondere das groteske Gangbild aufgefallen sei. Die Explorandin habe sich mit einem um 90 Grad vorgeneigten Oberkörper sehr verlangsamt bewegt. Das Stehen sei nur mit Gehstöcken möglich gewesen. Der Muskeltonus und die Muskeltrophik seien indes erhalten gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die Muskeln während der Kraftuntersuchung jedoch nur minimal aktiviert. Es habe sich eine deutliche Seitendifferenz des Achillessehnenreflexes ergeben; dieser sei rechts mittellebhaft und links nicht auslösbar gewesen (Urk. 6/49/35). Ferner hätten sich Zeichen einer leichtgradigen Radikulopathie S1 links gezeigt. Es sei jedoch sehr schwer zu beurteilen, inwiefern diese an der Symptomatik und den subjektiven Beschwerden der Explorandin beteiligt sei. Zu unterstreichen sei, dass die Beschwerdeführerin eindeutig eine vor allem rechtsseitige Schmerzsymptomatik der unteren Extremitäten beschreibe, ohne dass es auf dieser Seite einen objektivierbaren Befund einer neurogenen Genese geben würde. Eine linksseitige, intermittierende Schmerzsymptomatik der unteren Extremitäten sei aber aufgrund des klinischen Befundes in der Tat möglich. Diese würde aber zu keiner Zeit zu dem grotesken Gangbild führen, welches neurologisch nicht zu erklären sei und alle Zeichen eines psychogenen Ursprungs trage. Vor diesem Hintergrund sei für die angestammte Tätigkeit von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. In anderen wechselbelastenden Tätigkeiten, die eine ergonomische Haltung des Rückens erlauben und keine grösseren Kraftanstrengungen erfordern würden, sei aus neurologischer Sicht von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 6/49/36).
Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, führte in seiner rheumatologischen Teilexpertise aus, dass die Beschwerdeführerin während der gutachterlichen Untersuchung eine massive Wirbelsäulenfehlhaltung gezeigt habe. Vorwiegend im Stehen, aber auch im Sitzen habe sie eine globale Wirbelsäulenanteflexion von circa 40 Grad und eine groteske dekompensierte rechtskonvexe Skoliosierung der Brustwirbelsäule sowie eine kurzstreckige linkskonvexe Skoliosierung der Lendenwirbelsäule eingenommen. Der lumbale Muskelgürtel sei dekonditioniert. Die aktiven Flexionsbewegungen der Brust- und Lendenwirbelsäule seien normal erschienen. Die Beschwerde- führerin habe jedoch deren passive Extension durch massive Gegenspannung verunmöglicht. Lumboradikuläre Ausfallzeichen würden fehlen und die angegebenen Beschwerden würden sich nur bedingt mit den degenerativen Bandscheibenveränderungen L1/L2 und L5/S1 erklären lassen. Die Funktionsprüfung der Hüft- und Kniegelenke sei des Weiteren durch aktive Gegenspannung stark erschwert worden. Insgesamt bestehe eine deutliche Inkongruenz zwischen den angegebenen Beschwerden, dem klinischen Eindruck und den objektivierbaren Befunden (Urk. 6/49/44). Aus rheumatologischer Sicht sei für die angestammte Tätigkeit als Pflegeassistentin von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Demgegenüber sei die Beschwerdeführerin in einer krankheitsadaptierten Tätigkeit ab Januar 2010 zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/49/45).
Gegenüber Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, habe die Beschwerdeführerin über Übermüdung und grosse Schmerzen geklagt. Letztere seien unerträglich und würden ihr Leben zerstören. Sie schlafe auch schlecht deswegen und habe weniger Appetit aufgrund der Medikamente. Abklärungen, Spitalaufenthalte und ambulante Therapien hätten ihr nicht geholfen; nur die verschiedenen Schmerzmedikamente würden ihr vorübergehend Linderung verschaffen. Eine Operation sei ihr nie vorgeschlagen worden und sie möchte eine solche vermeiden. Im Rahmen der Befragung zur psychischen Situation habe die Versicherte sehr abwehrend gewirkt und depressive Verstimmungen verneint. Sie habe bisher nie psychische Probleme gehabt (Urk. 6/49/24 f.). Zur Exploration sei die Beschwerdeführerin mit sehr langsamen Schritten, stark vornübergeneigt und unsicher wackelnd an zwei Stöcken erschienen. Die Erscheinung sei eindrücklich respektive bizarr gewesen. Die Beschwerdeführerin habe umständlich mit schmerzverzerrtem Gesicht Platz genommen. Anlässlich des Gesprächs habe sie mit leiser, kaum modulierter Stimme gesprochen und nicht dramatisierend oder theatralisch gewirkt. Sie sei allseits orientiert gewesen. Die Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit seien gut gewesen. Inhaltliche Denkstörungen mit wahnhaften Störungen hätten nicht eruiert werden können. Die emotionale Schwingungsfähigkeit sei stark eingeschränkt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe monoton gesprochen und dabei distanziert gewirkt. Es könne von einer starken Abwehr emotionaler Inhalte ausgegangen werden. Die wiederholte Äusserung, sich manchmal plötzlich und vorübergehend wie ein Brett oder komplett gelähmt zu fühlen, könne ein Hinweis für ein dissoziiertes Erleben sein. Die Stimmung habe depressiv gewirkt, je nach Gesprächsthema auch ängstlich. Suizidgedanken seien verneint worden. Anhaltspunkte für Zwangsgedanken oder -handlungen hätten sich nicht finden lassen (Urk. 6/49/26). Im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung gelangte Dr. H.___ zum Schluss, dass das starre und auffällig ausweichende Verhalten in Bezug auf die familiären Beziehungen eine psychologische Abwehr von wahrscheinlich traumatisierenden oder mindestens sehr belastenden Situationen vermuten lasse. So habe die Beschwerdeführerin die familiären Beziehungen als «normal» bezeichnet, ohne emotionale Schwingung, ohne Anekdoten und ohne weitere Details. Den Unfalltod ihres ersten Ehemannes habe sie ebenfalls ohne emotionale Reaktion kaum erwähnt (Urk. 6/49/27). Der Verdacht sei gross, dass es sich hierbei um eine Konversionsstörung handle. Ob diese dissoziative Störung im Zusammenhang mit einem akut traumatisierenden, verdrängten Lebensereignis in Verbindung stehe oder sich auf dem Boden von unlösbar scheinenden Problemen - am ehesten im familiären Bereich - chronisch entwickelt habe, bleibe unklar. Angst und depressive Gefühle wehre die Beschwerdeführerin massiv ab; diese seien jedoch bewusst oder unbewusst präsent. Sowohl negative als auch positive Gefühlsäusserungen über die psychosoziale Situation würden unterdrückt. Es entstehe dabei ein gefühlsarmer Eindruck, der Ausdruck einer dissoziativen Abspaltung aber auch einer depressiven Verstimmung sein könne (Urk. 6/49/28). Insgesamt verunmögliche die bestehende Schmerz- und Bewegungsstörung mit Ausweitungstendenz selbst eine teilzeitliche Arbeitsaufnahme. Diese Störung habe bisher aufgrund der depressiven und dissoziativen Problematik nicht überwunden werden können. Eine Behandlung auf einer psychotherapeutischen Station könnte durch eine längere Beobachtung und Abklärung die Diagnose erhärten und zudem erlauben, einen differenzierten Therapieplan zu erstellen (Urk. 6/49/29).
Im interdisziplinären Konsens gelangten die Sachverständigen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus vorwiegend psychischen Gründen bei funktionellen Einschränkungen der Wirbelsäule und der depressiven sowie dyssozialen Problematik in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Aus rheumatologischer Sicht sei sie zu 50 % einsetzbar. Für eine dem Belastungsprofil angepasste Tätigkeit bestehe aus neurologischer und rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht in der Lage, alternative Tätigkeiten auszuüben (Urk. 6/49/22).
3.2
3.2.1 Im zu beurteilenden Rentenrevisionsverfahren veranlasste die Beschwerdegegnerin zunächst eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung durch Dr. C.___ sowie Prof. Dr. D.___ (Urk. 6/132). In somatischer Hinsicht gelangte ersterer zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit in der Pflege nicht mehr zumutbar sei. Er begründete dies insbesondere damit, dass gewisse belastungsabhängige Beschwerden durch die Diskopathie L5/S1 erklärbar seien und sich eine verminderte Belastbarkeit aufgrund von muskulären Defiziten in Kombination mit einer Haltungsinsuffizienz ergebe. Für eine angepasste, wechselbelastende und rückenschonende Tätigkeit lasse sich hingegen keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit begründen. Unter Berücksichtigung des strukturellen Wirbelsäulenschadens müsste dabei zumindest teilweise auch eine mittelschwere Tätigkeit möglich sein. Sinnvoller erscheine jedoch eine körperlich sehr leichte Tätigkeit mit regelmässigem Heben von Gewichten bis fünf Kilogramm, wobei nach entsprechenden rehabilitativen Massnahmen durchaus Gewichte bis zehn Kilogramm möglich sein sollten (Urk. 6/132/54 ff., 6/132/61). Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2016.00602 vom 31. Oktober 2017 wurde festgestellt, dass der Teilexpertise von Dr. C.___ voller Beweiswert zukomme. Die gutachterlichen Darlegungen waren von den Parteien im Wesentlichen auch nicht in Zweifel gezogen worden (vgl. Urk. 6/173 E. 4.2 und 4.4.1).
3.2.2 Hingegen war das Sozialversicherungsgericht im genannten Urteil zur Auffassung gelangt, dass auf das psychiatrische Teilgutachten von Prof. Dr. D.___ – namentlich hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit – nicht abgestellt werden könne, weswegen ergänzende Abklärungen für nötig erachtet wurden (Urk. 6/173 E. 4.4.3). Nach erfolgter Rückweisung holte die Beschwerdegegnerin bei Prof. Dr. D.___ ein psychiatrisches Verlaufsgutachten ein, welches am 21. Juni 2018 vorgelegt wurde. Diesem sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 6/198/96):
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1).
Anlässlich der Exploration habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass Schmerzen aktuell ganz im Vordergrund ihrer Beschwerden stünden. In dieser Hinsicht habe sie in all den Jahren nie eine Linderung erfahren, was durch den Gutachter Dr. C.___ damals missverstanden worden sei. Der gesamte Rücken bis zum Kopf sowie beide Beine – rechtsbetont – seien von den Schmerzen betroffen. Schmerzen seien ebenfalls rechtsbetont an den Armen vorhanden. Sie müsse sich mithilfe von Gehstöcken fortbewegen; frei laufen könne sie nur kurze Strecken in gebücktem Zustand. Der aufrechte Gang sei völlig unmöglich. Es bestehe ein Dauerschmerz; schmerzfreie Zeiten habe sie seit dem Jahr 2011 nicht mehr erlebt (Urk. 6/198/78 f.). Auf entsprechende Nachfrage habe die Beschwerdeführerin eine Abhängigkeit der Schmerzintensität respektive der Ausweitung der Schmerzen von psychosozialen oder emotionalen Faktoren bejaht. Die Aberkennung der Rente habe zu einer Verschlechterung der Depression geführt. Sie fühle sich durch die IV-Stelle ungerecht und unmenschlich behandelt. Sie leide unter Zukunftsängsten und käme ohne ihre Familie im Leben überhaupt nicht mehr zurecht. Zum Krankheitskonzept habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie somatisch krank sei. Die Frage, ob sie einen Bezug zwischen psychischen Traumatisierungen in ihrem Leben und ihren Beschwerden herstellen könne, habe sie empört zurückgewiesen. Sie sei psychisch vollkommen gesund; ihr Rücken sei krank (Urk. 6/198/80).
Aus psychiatrischer Sicht habe im Rahmen der Untersuchung eine hohe Rigidität in der Abwehr emotionaler Inhalte mit Verweigerung der Angabe belastender biografischer Ereignisse festgestellt werden können. Das Auftreten der Beschwerdeführerin sei zumindest zu Beginn theatralisch, übertreibend und gestikulierend gewesen und habe Hinweise auf histrionieforme Verhaltensweisen gezeigt. Der Erzählstil sei unsachlich, verdeutlichend und vorwurfsvoll gewesen. Dies sei ein deutlicher Unterschied im Vergleich zur Erstuntersuchung (Urk. 6/198/87). Es hätten keine Bewusstseins- oder Orientierungsstörungen eruiert werden können. In Bezug auf das Gedächtnis und die Aufmerksamkeit seien Beeinträchtigungen weder geklagt worden, noch hätten sich solche objektivieren lassen. Der formale Gedankengang sei hinsichtlich Kohärenz und Stringenz intakt gewesen, im Tempo wechselhaft. Das inhaltliche Denken sei zu Beginn der Exploration stark auf das Kränkungserleben durch die Einstellung der Rentenzahlungen fixiert gewesen. Im weiteren Verlauf sei das subjektive Schmerzerleben in den Vordergrund gerückt, welches katastrophisierend berichtet worden sei. Die Beschwerdeführerin sei von einer somatischen Genese ihrer Schmerzen felsenfest überzeugt. Sie habe zudem über Hoffnungslosigkeit, zeitweilige Grübelzwänge, Gedankendrängen sowie innere Unruhe geklagt. Der Affekt sei zum negativen Pol verschoben gewesen. Anfangs sei die Beschwerdeführerin wütend und vorwurfsvoll, danach anklagend gewesen. Wiederholt sei eine affektive Inkontinenz aufgefallen. Die Schwingungsfähigkeit sei stark verflacht gewesen und eine Minderung der Vitalgefühle sei geschildert worden. Gegenüber der Schmerzwahrnehmung habe sich ein dysthymer Affekt gezeigt. Es sei von einer subjektiven Lustlosigkeit und einem weitgehenden Interessenverlust mit Ausnahme von Familienbelangen berichtet worden. Teilweise bestehe ausserdem ein sozialer Rückzug. Der Antrieb habe allenfalls leicht vermindert gewirkt; psychomotorisch sei die Beschwerdeführerin unruhig gewesen. Eine Libidostörung oder ein Appetitverlust seien nicht geklagt worden. Das Selbstwertempfinden sei demgegenüber vermindert mit Gefühlen der Wertlosigkeit und Verzweiflung sowie Zukunftsängsten. Ferner seien schmerzbedingte Ein- und Durchschlafstörungen angegeben worden. Anhaltspunkte für suizidale Ideationen hätten sich nicht ergeben; von passiven Todeswünschen sei jedoch berichtet worden. In Bezug auf die Persönlichkeit fänden sich klinisch Hinweise auf eine Akzentuierung mit leistungsorientierten Anteilen. Zudem habe die Beschwerdeführerin ein histrionisches Verhalten mit demonstrativem Auftreten, vorwurfsvollem Ton und theatralischem Gehabe gezeigt. Es liege eine massive narzisstische Kränkung durch die Einstellung der Rente vor (Urk. 6/198/88 f.).
Vor diesem Hintergrund sei festzuhalten, dass unverändert das Krankheitsbild einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) vorliege. Die Beschwerdeführerin habe ein streng somatisches Krankheitskonzept und lehne den Einfluss psychischer Faktoren kategorisch ab. Das Schmerzlevel sei hoch und es bestehe eine geringe Variabilität der Schmerzen. Es bestehe ein Zusammenhang zwischen psychosozialen und emotionalen Belastungsfaktoren sowie der subjektiv empfundenen Schmerzintensität. In Bezug auf die dissoziative Bewegungsstörung sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin körperlich krank wirke, ohne dass jedoch eine körperliche Ursache zur Erklärung der Symptome nachweisbar sei. Durch den psychopathologischen Befund verdeutliche sich, dass die Behinderung durch den Funktionsverlust der Beschwerdeführerin helfe, eine innerseelische Konfliktlösung zu umgehen, welche verleugnet werde. In Bezug auf die depressive Störung liege im Unterschied zum Vorgutachten keine Remission mehr vor. Aktuell sei auf eine mittelgradige Episode zu schliessen, welche sich durch eine gedrückte Stimmung, Freud- und Interesselosigkeit sowie Schlafstörungen, Hoffnungslosigkeit und vermindertes Selbstwertgefühl auszeichne. Gemäss Äusserungen der Beschwerdeführerin sei die depressive Episode nach Aberkennung der Rente eingetreten und stehe somit eindeutig im Zusammenhang mit einer psychosozialen Belastung. Betreffend die Persönlichkeitsakzentuierung sei anzumerken, dass nebst leistungsorientierten Anteilen auch Hinweise für histrionieforme Züge vorhanden seien. Die behandelnde Psychiaterin habe ausserdem narzisstische Züge umschrieben (Urk. 6/198/94 f.).
Aus medizinischer Sicht zeige sich im Vergleich zum Revisionszeitpunkt ein graduell leicht gebesserter psychischer Gesundheitszustand bis zur Begutachtung im Jahr 2015, welcher sich inzwischen wieder verschlechtert habe. Dies sei eine reaktive Folge auf die Einstellung der Rentenzahlungen. Die Beschwerdeführerin sei insbesondere in der Dauerbelastbarkeit, der Durchhaltefähigkeit sowie der Spontanität eingeschränkt. Aufgrund der Störungen in der Motorik dürfte auch die Verkehrsfähigkeit beeinträchtigt sein. Die Einschränkung fachlicher Kompetenzen sei sehr abhängig vom Aufgabengebiet und wirke sich im motorischen Bereich relevanter aus als im Intellektuellen. Die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit sei vor diesem Hintergrund sowohl für die bisherige als auch für leidensadaptierte Tätigkeiten auf 30 % einzuschätzen. Diese sei seit Ablauf der mit der Rückenoperation verbundenen Rekonvaleszenz anzunehmen (Urk. 6/198/103 ff.). Die Standardindikatoren seien aus medizinischer Sicht nur teilweise erfüllt und eine gewisse Überwindbarkeit der Folgen der psychischen Störungen sei gegeben. Dennoch sei die Arbeitsfähigkeit auch unter Anwendung der Indikatoren in erheblichem Masse, konkret schätzungsweise zu 50%, eingeschränkt. Dies gelte sowohl für die angestammte als auch für eine leidensangepasste Tätigkeit (Urk. 6/198/109).
4.
4.1 Mit Urteil vom 22. Januar 2018 wurde festgestellt, dass dem bidisziplinären Gutachten vom 16. Juni 2015 in rheumatologischen Belangen voller Beweiswert zukommt (Urk. 6/173 E. 4.4.1). Auch das nach dem Rückweisungsurteil eingeholte Verlaufsgutachten von Prof. Dr. D.___ erfüllt die in diesem Zusammenhang seitens des Bundesgerichts festgelegten formellen Kriterien (vgl. E. 1.5 vorstehend). Einerseits beruht das Gutachten auf umfassenden psychiatrischen Abklärungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 6/198/7 ff.). Andererseits war es der Beschwerdeführerin möglich, ihre aktuellen Beschwerden zu schildern, wobei sie vom Gutachter auch zu weiteren Themenbereichen wie der Krankheits- und Berufsentwicklung eingehend befragt wurde (Urk. 6/198/70 ff.). Die geklagten Leiden fanden im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese wie auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit überzeugend dargelegt und erläutert wurden (Urk. 6/198/94 ff.). Überdies erfolgte eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 6/198/92 ff.).
4.2 Eine Rente ist insbesondere revidierbar, falls eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, dass lediglich eine abweichende Beurteilung eines unveränderten medizinischen Sachverhalts vorliege (Urk. 1 S. 14), kann ihr nicht beigepflichtet werden. Bereits mit Urteil vom 31. Oktober 2017 wurde festgestellt, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprechung von einer anspruchsrelevanten Besserung des Gesundheitszustandes auszugehen ist (Urk. 6/173 E. 4.3). Daran vermag insbesondere auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der erneuten Begutachtung durch Prof. Dr. D.___ bestritt, dass die am 5. Dezember 2013 in der I.___ durchgeführte Rückenoperation (vgl. Urk. 6/109/6 f.) zu einer Schmerzlinderung geführt habe (Urk. 6/198/78). Entsprechendes war nicht nur in der Teilexpertise von Dr. C.___, sondern auch in derjenigen von Prof. Dr. D.___ vermerkt worden (Urk. 6/132/38, 6/132/112). Ferner hatte die Beschwerdeführerin auch gegenüber den behandelnden Ärzten im Rahmen der postoperativen Verlaufskontrollen von einem deutlichen Rückgang der Schmerzen berichtet (Urk. 6/114/8, 6/121/20-22).
Davon abgesehen gelangte Prof. Dr. D.___ aus psychiatrischer Sicht auch im Zuge der zweiten Begutachtung zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand im Vergleich zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den A.___ leichtgradig verbessert habe (Urk. 6/198/103, 6/198/105; vgl. ferner Urk. 6/132/121 f., 6/132/127). Die nun wiederum festgestellte Verschlechterung im affektiven Bereich ist gemäss seiner überzeugenden Einschätzung direkt (reaktiv) auf die Einstellung der Rentenzahlung durch die Beschwerdegegnerin zurückzuführen (Urk. 6/198/80, 6/198/95 und 6/198/105). Die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode steht somit massgeblich in Verbindung mit einem psychosozialen Belastungsfaktor, was gegen einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden spricht (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Unabhängig davon liegt insgesamt jedenfalls eine anspruchsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes und somit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, weshalb der Rentenanspruch im Folgenden in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen ist (vgl. E. 1.3 vorstehend).
5.
5.1 In rein somatischer Hinsicht ist gestützt auf das rheumatologische Teilgutachten von Dr. C.___ vom 16. Juni 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau nicht mehr zumutbar ist. Im Gegensatz dazu liegt in Bezug auf eine dem medizinischen Belastungsprofil angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor (vgl. Urk. 6/132/56, 6/132/61; vgl. ferner das Urteil vom 31. Oktober 2017, Urk. 6/173 E. 4.4.1). Weiterungen erübrigen sich insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Parteien dies weiterhin nicht in Zweifel ziehen und seitens der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wird, dass sich ihr körperlicher Gesundheitszustand seit der Begutachtung im Jahr 2015 dauerhaft massgeblich verändert hat. Dies lässt sich im Übrigen auch nicht aus den von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztberichten ableiten. Dr. med. J.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, hatte bereits vor der Begutachtung durch Dr. C.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit attestiert (Urk. 6/115/2) und wiederholte dies in ihrem Bericht vom 12. März 2018 bei grundsätzlich unveränderten Diagnosen. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb insbesondere auch keine körperlich leichten Tätigkeiten möglich sein sollten, lässt sich dem Bericht indes nicht entnehmen (Urk. 6/187/2 ff.). Auch die Einschätzung von Dr. med. K.___, Facharzt für Radio-Onkologie / Strahlentherapie, vom 30. April 2018 vermag die Beurteilung von Dr. C.___ nicht in Frage zu stellen, zumal die Beschwerdeführerin Dr. K.___ in erster Linie nur aufsucht, um Schmerzmittel zu beziehen und dieser nicht über die notwendige fachärztliche Qualifikation verfügt, um die Auswirkungen der objektivierbaren Rückenleiden auf die Leistungsfähigkeit zu beurteilen (vgl. Urk. 6/190/2 ff.).
5.2
5.2.1 Uneinigkeit besteht demgegenüber hinsichtlich der Frage, ob auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Prof. Dr. D.___ abgestellt werden kann oder ob aus rechtlicher Sicht von einem nicht invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen ist. In diesem Kontext ist vorab festzuhalten, dass das Bundesgericht in BGE 143 V 418 erkannt hat, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Dieser Praxisänderung hat Prof. Dr. D.___ Rechnung getragen (vgl. Urk. 6/198/97 ff., 6/198/106 und 6/198/108 f.).
5.2.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
5.2.3 Diese Standardindikatoren erlauben – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits – das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; 141 V 547 E. 2).
5.3
5.3.1 Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist festzuhalten, dass Prof. Dr. D.___ nebst einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4), eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1) sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit leistungsorientierten Anteilen (ICD-10 Z73.1) diagnostizierte (Urk. 6/198/94 ff.). Aus gutachterlicher Sicht habe dies insbesondere Einschränkungen im Bereich der Dauerbelastbarkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Spontanität sowie der Verkehrsfähigkeit zur Folge (Urk. 6/198/102 f.). Dies deutet insgesamt auf eine nicht mehr leichte psychische Gesundheitsschädigung hin, die sich grundsätzlich invalidisierend auswirken kann (vgl. BGE 143 V 418 E. 5.2.2).
Entscheidend und zusätzlich zu prüfen ist rechtsprechungsgemäss allerdings, ob nach den übrigen Standardindikatoren auf einen funktionellen Schweregrad der psychischen Störung zu schliessen ist, der sich nach dessen konkreten Auswirkungen und insbesondere danach beurteilt, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen dadurch beeinträchtigt ist (BGE 143 V 418 E. 5.2.3).
5.3.2 Zum Indikator der «Therapieresistenz» ist vorab anzumerken, dass allein die fehlende Ausschöpfung aller Behandlungsmöglichkeiten nicht mehr ausreicht, um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu verneinen. Dennoch ist auch in Nachachtung der aktuellen bundesgerichtlichen Praxis zu berücksichtigen, dass Prof. Dr. D.___ eine Intensivierung der psychiatrischen Behandlung für angezeigt und zumutbar erachtete. Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz bestehe nicht. Allerdings sei infolge der hohen Rigidität der Beschwerdeführerin in der innerpsychischen Abwehr und in Anbetracht der fehlenden Introspektionsfähigkeit weiterhin nicht davon auszugehen, dass psychologisch-psychotherapeutische Massnahmen zum Erfolg führen (Urk. 6/198/100 f., 6/198/104). Im Vergleich zu 2015 sei die Chronifizierung des Störungsbilds vorangeschritten (Urk. 6/198/99).
Zum Eingliederungserfolg respektive zur Eingliederungsresistenz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst keine Anstrengungen unternommen hat, um sich wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Im Rahmen der ab Januar 2019 durchgeführten Eingliederungsberatung zeigte sie keine Motivation, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (vgl. Urk. 6/212/1), was grundsätzlich als Indiz für eine nicht invalidisierende Beeinträchtigung zu werten ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Dies ist jedoch insofern zu relativieren, als fraglich erscheint, ob der konkret aufgestellte Eingliederungsplan den von medizinischer Seite gestellten Anforderungen entsprach. So empfahl Prof. Dr. D.___ – ausgehend von einer deutlich verminderten Leistungsfähigkeit – eine schrittweise berufliche Wiedereingliederung (Urk. 6/198/108), während die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit ausging und sämtliche angepassten Eingliederungsmassnahmen uneingeschränkt für zumutbar erachtete (Urk. 6/206/1).
5.3.3 In Bezug auf den Indikator «Komorbiditäten» ist zu bemerken, dass körperliche Begleiterkrankungen im Bereich der lumbalen Wirbelsäule vorliegen (vgl. Urk. 6/132/41 ff.). Es ist naheliegend, dass diese in ungünstiger Wechselwirkung zur chronischen Schmerzstörung stehen. Ob und inwiefern sich die psychischen Erkrankungen gegenseitig beeinflussen, lässt sich anhand der Akten nicht abschliessend beurteilen.
5.3.4 Was den Komplex «Persönlichkeit» anbelangt, gilt es zu beachten, dass zwar keine Persönlichkeitsstörung vorliegt, aber akzentuierte Persönlichkeitszüge festgestellt werden konnten. Von gutachterlicher Seite wurde auf leistungsorientierte sowie histrionieforme Anteile geschlossen (Urk. 6/198/89, 6/198/95). Positiv einzustufen ist die vorhandene kognitive Begabung im mittleren bis oberen Normbereich (Urk. 6/198/88).
5.3.5 Zum sozialen Lebenskontext ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin mit der jüngsten Tochter aus zweiter Ehe und ihrem Ehemann zusammenwohnt. Sie selbst äusserte sich dahingehend, dass sie einen guten Austausch mit allen Familienangehörigen pflege. Zudem habe sie noch Kontakt zu wenigen Freundinnen, welche zu ihr halten würden. Besuch erhalte sie jedoch nur selten, rund einmal pro Monat. Sie fühle sich sozial isoliert und habe sich auch wegen der Schmerzen zurückgezogen (Urk. 6/198/74 f.). Die Beschwerdeführerin verfügt somit über ein intaktes Beziehungsnetz innerhalb der Familie und wird durch die Angehörigen auch unterstützt (vgl. Urk. 6/198/81 f.). Insofern sind Ressourcen vorhanden, was auch Prof. Dr. D.___ erkannte (Urk. 6/198/99). Ein gewisser krankheitsbedingter sozialer Rückzug ist erkennbar, da die Beschwerdeführerin angesichts des gewöhnlichen Tagesablaufs keine ausserhäuslichen Kontakte zu pflegen scheint und nur selten von Freundinnen Besuch erhält (vgl. Urk. 6/198/81). Die Gefahr einer sozialen Isolation besteht allerdings nicht.
5.3.6 Hinsichtlich der beweisrechtlich entscheidenden Kategorie «Konsistenz» ist zunächst festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung zwar demonstrativ und verdeutlichend verhielt. Prof. Dr. D.___ konnte jedoch keine Hinweise für eine Aggravation oder Simulation erkennen (Urk. 6/198/101). Im Weiteren führte er aus, dass das private Aktivitätsniveau bescheiden sei und nur eine gewisse Restfunktionalität beinhalte (Urk. 6/198/99, 6/198/101). Dem kann grundsätzlich beigepflichtet werden. Zwar ist eine Tagesstruktur vorhanden, indem sich die Beschwerdeführerin insbesondere um ihre jüngste Tochter kümmert und mit regelmässigen Ruhepausen einige Aufgaben im Haushalt übernimmt. Zahlreiche Haushaltstätigkeiten wie der Einkauf sowie die Küchen- und Reinigungsarbeiten werden jedoch vorwiegend durch den Ehemann und die erwachsene Tochter, welche bereits ausgezogen ist, wahrgenommen (Urk. 6/198/81 f.). Hobbies geht die Beschwerdeführerin nicht nach; den Schrebergarten suche sie krankheitsbedingt ebenfalls seit rund drei Jahren nicht mehr auf (Urk. 6/198/75).
Ein gewisser Leidensdruck ist behandlungsanamnestisch dadurch ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit 2011/2012 psychiatrisch-psychotherapeutische Sitzungen in Anspruch nimmt. Die Gesprächstherapie findet aktuell allerdings – unter anderem aus finanziellen Gründen – nur noch alle vier bis sechs Wochen statt (Urk. 6/184/2, 6/198/78). Im Weiteren fällt auf, dass die Werte in Bezug auf Analgetika und Antidepressiva ausgehend von der von Prof. Dr. D.___ in Auftrag gegebenen Blutanalyse allesamt nicht im Referenzbereich lagen (Urk. 6/198/91). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang allerdings wiederum, dass psychiatrisch-psychotherapeutische Massnahmen aus gutachterlicher Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit infolge der hohen Rigidität der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Abwehr innerpsychischer Vorgänge und in Anbetracht der fehlenden Introspektionsfähigkeit kaum Aussicht auf Erfolg haben (Urk. 6/198/100 f.).
5.4 Nach dem Gesagten ist in Anbetracht der geprüften Standardindikatoren und deren Gesamtwürdigung festzuhalten, dass gestützt auf die nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen aus rein psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten im angestammten und adaptierten Erwerbsbereich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als realistisch erscheint (vgl. Urk. 6/198/109). Für eine mittelgradige funktionelle Leistungsbeeinträchtigung spricht nicht nur das Vorhandensein mehrerer psychischer Störungen, sondern auch deren erheblich erschwerte Behandelbarkeit infolge der fehlenden Introspektionsfähigkeit respektive Krankheitseinsicht. Im Weiteren stehen insbesondere der leichte soziale Rückzug sowie die erkennbaren Einschränkungen im aussererwerblichen Aktivitätsniveau in keinem Missverhältnis zur attestierten Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Unter weiterer Berücksichtigung dessen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern lege artis vorgegangen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2017 vom 7. Juli 2017 E. 4.2.2 mit Hinweis), besteht daher kein begründeter Anlass, von der Beurteilung von Prof. Dr. D.___ abzuweichen.
Ergänzend bleibt anzumerken, dass auf die vom psychiatrischen Sachverständigen ebenfalls genannte Arbeitsunfähigkeit von 70 % (Urk. 6/198/104 f.) nicht abgestellt werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin dies verlangt (Urk. 1 S. 25 f.), lässt sie ausser Acht, dass diese Einschätzung explizit auf dem bio-psycho-sozialen Krankheitsbegriff beruht (Urk. 6/198/104). Dieser ist gemäss höchstrichterlicher Praxis jedoch rechtlich mit Blick auf die Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG nicht massgebend (BGE 143 V 418 E. 6 mit Hinweisen, BGE 142 V 106 E. 4.2).
6.
6.1 Auf der Grundlage der obigen Ausführungen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin zu ermitteln. Bei erwerbstätigen Versicherten ist dieser gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Strittig ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2016. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Januar 2011 war sie als Pflegefachfrau bei der Y.___ angestellt (Urk. 6/11 f.). Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass sie diese Tätigkeit im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin ausgeübt hätte. Dem ist insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Mai 1990 für die gleiche Arbeitgeberin tätig war und somit ein sehr stabiles Arbeitsverhältnis vorlag, ohne Weiteres beizupflichten (vgl. Urk. 6/11/1, 6/12). Differenzen bestehen jedoch in Bezug auf die konkrete Höhe des Valideneinkommens (vgl. Urk. 1 S. 26 f., Urk. 6/155, 6/158/2 und 6/215/12). Gemäss IK-Auszug erzielte die Beschwerdeführerin zuletzt im Jahr 2010 ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 100’745.-- (Urk. 6/12/1). Dieses kann allerdings nicht als Grundlage herangezogen werden, da darin einerseits ein Dienstaltersgeschenk von Fr. 6'965.-- enthalten war (Urk. 6/11/12). Andererseits teilte die Arbeitgeberin mittels Fragebogen am 18. Juli 2011 mit, dass die Beschwerdeführerin in jenem Jahr Fr. 91'358.90 verdient hätte (Urk. 6/11/3). Davon ist auszugehen, zumal dies hochgerechnet auf ein Jahr dem ab September 2010 erzielten monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 7'027.60 plus 13. Monatslohn entspricht (vgl. Urk. 6/11/10, 6/11/12). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin rechtfertigt es sich nicht, auf den innert drei Jahren erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (vgl. Urk. 6/155), da das zuletzt erzielte Einkommen ab 2002 – ohne Berücksichtigung der Dienstaltersgeschenke – keine starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretenen Schwankungen aufwies (vgl. Urk. 6/12/1 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2’604 Punkten im Jahr 2011 auf 2’709 Punkte im Jahr 2016 ist das Valideneinkommen ausgehend von einem Arbeitspensum von 100 % im Gesundheitsfall somit auf Fr. 95‘042.75 festzulegen (Fr. 91‘358.90.-- / 2‘604 * 2‘709).
6.3
6.3.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).
Mangels Vorliegens eines stabilen Arbeitsverhältnisses nach Eintritt der Invalidität ist das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin nach den Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik zu bestimmen, wobei grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin zwar ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachgehen kann. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit konnte sie sich aber nicht nur während ihrer Ausbildung zur Krankenschwester, sondern namentlich auch im Rahmen ihrer über 20-jährigen Tätigkeit im Gesundheitswesen besondere Kenntnisse und Fertigkeiten aneignen. Darauf lässt zum einen das vor Eintritt der Invalidität ausgeübte, vielseitige Aufgabengebiet schliessen (vgl. Urk. 6/11/7). Zum anderen erzielte die Beschwerdeführerin zuletzt einen monatlichen Bruttoverdienst von über Fr. 7'000.--, was ein überdurchschnittliches Einkommen für eine Tätigkeit in der Pflege darstellt. Insgesamt rechtfertigt sich daher die Anwendung des LSE-Kompetenzniveaus 2 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_732/2018 vom 26. März 2019 E. 8.2.1 mit Hinweisen). Abzustellen ist sodann auf den Wirtschaftszweig «Gesundheits- und Sozialwesen», da in diesem Bereich nicht nur körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten, sondern auch dem medizinischen Belastungsprofil angepasste leichte und wechselbelastende Tätigkeiten – etwa im administrativen Bereich – vorhanden sind. Solche hatte die Beschwerdeführerin unter anderem schon im Rahmen ihrer letzten Anstellung zu erledigen (vgl. Urk. 6/11/6 f.). Folglich ist von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'240.-- auszugehen (LSE 2016 T1_tirage_skill_level [korrigierte Fassung vom 8. November 2018], Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor, Ziff. 86-88 [Gesundheits- und Sozialwesen], Kompetenzniveau 2, Frauen). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) ergibt dies bei einem zumutbaren 50%-Pensum ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 32‘697.60 jährlich (Fr. 5‘240.-- / 40 * 41.6 * 12 / * 0.5).
6.3.2 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen ist. Während die Beschwerdegegnerin dies nicht für gerechtfertigt erachtet (vgl. Urk. 6/155/1 f.), vertritt die Beschwerdeführerin die Sichtweise, dass ein Tabellenlohnabzug von 25 % angemessen sei (Urk. 1 S. 27 f.).
Mit dem Abzug vom Tabellenlohn soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2).
Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin rechtfertigt der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.4). Auch der Hinweis auf höhere Lohnnebenkosten etwa in Bezug auf die berufliche Vorsorge ist in diesem Zusammenhang nicht stichhaltig, da rechtsprechungsgemäss feststeht, dass sich das Alter bei Frauen im Alterssegment von 40 bis 64/65 bei Stellen ohne Kaderfunktion eher lohnerhöhend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Der Aspekt, dass die Beschwerdeführerin einer leidensadaptierten Tätigkeit nur noch in einem Teilzeitpensum nachgehen kann, rechtfertigt unter Berücksichtigung der gestützt auf die LSE 2016 erstellten Tabelle (T18) zu den nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen ebenfalls keinen leidensbedingten Abzug. So besteht bei Frauen ohne Kaderfunktion zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum keine Lohneinbusse. Im Übrigen wurde bereits bei der Festlegung des Kompetenzniveaus berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen nur noch teilweise auf ihre beruflichen Erfahrungen zurückgreifen kann und im ihr bekannten Wirtschaftszweig primär auf leichte administrative Tätigkeiten angewiesen ist, welche auch in Wechselbelastung ausgeübt werden können. Eine doppelte Anrechnung dieses Gesichtspunkts ist nicht statthaft. Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährt hat.
6.4 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 95'042.75 und einem Invalideneinkommen von Fr. 32'697.60 resultiert ein Invaliditätsgrad von 65.60 % respektive 66 % (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121). Entsprechend besteht ab dem 1. Juli 2016 – dem ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung vom 27. April 2016 (Urk. 6/158) folgenden Monats (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) – Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. E. 1.2). Zu diesem Zeitpunkt dauerte die Besserung des psychischen Gesundheitszustandes bereits über drei Monate an (Art. 88a Abs. 1 IVV; Urk. 6/198/105 f.). Aus somatischer Sicht war der Beschwerdeführerin seit der erstmaligen Zusprechung der Rente eine angepasste Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar (Urk. 6/49/22, 6/132/61).
7. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 (Urk. 6/71) zugesprochene ganze Rente zu Unrecht aufgehoben. Gestützt auf die neuen medizinischen Erkenntnisse hätte stattdessen eine Herabsetzung auf eine Dreiviertelsrente erfolgen müssen. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die Aufhebung der Rente per Ende Juni 2016 auch nicht mit einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen zu rechtfertigen ist (vgl. Urk. 2 S. 4). Einerseits ging die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des Eingliederungsplans im Widerspruch zur überzeugenden gutachterlichen Einschätzung davon aus, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten vorliege (Urk. 6/206/1). Insofern war die Zumutbarkeit des konkret in Aussicht genommenen Arbeitsversuchs, welcher bereits mit einem 50%-Pensum beginnen sollte (Urk. 6/206/2), fraglich. Andererseits ist anzumerken, dass die Eingliederungsmassnahmen erst ab Januar 2019 geprüft wurden. Eine allfällige Verletzung der Mitwirkungspflicht in diesem Zusammenhang könnte folglich nicht als Rechtfertigung für eine Rentenaufhebung ab Juli 2016 herangezogen werden, da sich eine solche Sanktion nur während jener Zeitspanne auswirken darf, in der die versicherte Person eine zumutbare Zusammenarbeit verweigert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_569/2011 vom 26. Januar 2012 E. 3.1.2).
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2019 (Urk. 2) daher mit der Feststellung aufzuheben, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die von der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin zu leistende Entschädigung ermessensweise auf Fr. 2'700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Diese ist nicht zu reduzieren, da das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin, soweit über die zuzusprechende Dreiviertelsrente hinausgehend (sog. Überklagen), den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 3).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Mai 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Bohren
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch