Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00475


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 22. Juni 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli Jucker Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


AXA Leben AG

General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur

Beigeladene


Zustelladresse: AXA Leben AG

c/o Legal & Compliance

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959, war von Mai 2000 bis August 2016 als Aussendienstmitarbeiter vollzeitbeschäftigt (Urk. 9/12 Ziff. 2.1-3) und meldete sich am 17. Juli 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das von den Ärzten der Medas Y.___ am 26. März 2018 erstattet wurde (Urk. 9/48).

    Die IV-Stelle verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/55, Urk. 9/57, Urk. 9/61) mit Verfügung vom 22. Mai 2019 einen Leistungsanspruch (Urk. 9/68 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 27. Juni 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Mai 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab Februar 2017 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1). Am 8. Juli 2019 (Urk. 5) reichte er einen weiteren Arztbericht (Urk. 6) ein, welcher der
IV-Stelle zugestellt wurde (Urk. 7).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2019 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde.

    Am 7. Oktober 2019 (Urk. 12) reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte (Urk. 13/1-6) ein, was den weiteren Verfahrensbeteiligten am 14. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Die als Vorsorgeeinrichtung zum Prozess beigeladene AXA Leben AG verzichtete am 4. November 2019 auf Stellungnahme (Urk. 16), was den weiteren Verfahrensbeteiligten am 5. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die
es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlau-ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe-gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs-grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider-spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).     

1.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.4    In allen Fällen ist durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substantiiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (BGE 145 V 361 E. 4.3).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, ausgehend vom Gutachten der Medas Y.___ bestehe aufgrund der rein körperlichen Belastbarkeit eine volle Arbeitsfähigkeit für alle leichten bis mittelschweren Tätigkeiten (S. 1 unten). Die Haupteinschränkungen lägen im psychiatrischen Fachbereich. Gemäss gutachterlicher Einschätzung liege eine psychische Erkrankung von derzeit leichter bis höchstens mittelgradiger Ausprägung vor. Als auslösender Faktor werde die Auflösung des Arbeitsverhältnisses genannt, seither bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Die bisherige Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber sei weiterhin zumutbar (S. 2 oben). Später eingereichte Arztberichte führten zu keinen anderen Schlussfolgerungen (S. 2 Mitte).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das psychiatrische Teilgutachten der Medas Y.___ sei aus näher dargelegten Gründen beweistauglich (S. 5 ff. Ziff. 16 ff.) und es sei, nachdem auch die Orientierung an den Standardindikatoren (vgl. E. 1.3) nicht zu beanstanden sei (S. 12 ff. Ziff. 28 ff.), auf die dortige Beurteilung abzustellen, wonach aus psychiatrischer Sicht die verbleibende Arbeitsfähigkeit 20 % betrage (S. 15 Ziff. 34).

2.3    Strittig ist der Umfang der dem Beschwerdeführer verbleibenden Arbeitsfähigkeit.


3.    Aus der Zeit vor der im Januar 2018 erfolgten Begutachtung liegen zahlreiche Berichte von behandelnder Seite vor, auf deren vertiefte Wiedergabe angesichts dessen, dass die strittige Frage anhand des Gutachtens und allfälliger späterer Beurteilungen zu beantworten ist, verzichtet wird. Dies betrifft insbesondere folgende Berichte:

- Psychiatrie: 12. Januar 2016 (Urk. 9/19/9-11), 28. Januar 2016 (Urk. 9/13/8-19), 15. April 2016 (Urk. 9/13/5-7 = Urk. 9/19/12-14), 17. Oktober 2016 (Urk. 9/19/16-17), Eingang 9. Januar 2017 (Urk. 9/19/17), 22. Februar 2017 (Urk. 9/28/26-27 = Urk. 9/28/28-29), Dr. Z.___ (gleiche Praxis) 7. Juli 2017 (Urk. 9/25 = Urk. 9/27)

- Kardiologie: 1. Juni 2016 (Urk. 9/24/8-11)

- Otorhinolaryngologie: 26. Juli 2016 (Urk. 9/19/27-28 = Urk. 9/28/13-15), 8. März 2017 (Urk. 9/24/44-45)

- Pneumologie: 22. August 2016 (Urk. 9/19/18-20 = Urk. 9/24/31-33 = Urk. 9/28/5-7), 30. März 2017 (Urk. 9/24/20-21)

- Neurologie: 8. März 2017 (Urk. 9/24/12-14)

- Allgemeine Innere Medizin: 9. März 2017 (Urk. 9/24/17-19), 8. April 2017 (Urk. 9/24/1-7), 17. August 2017 (Urk. 9/30 und Urk. 9/31)

- Rheumatologie: 10. Oktober 2017 (Urk. 9/35 = Urk. 9/36/7-10), 26. Oktober 2017 (Urk. 9/36/1-6), 17. Januar 2018 (Urk. 9/60/5-6)

    

4.    

4.1    Die Ärzte der Medas Y.___ erstatteten am 26. März 2016 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/48/1-42). Sie stützen sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 5 ff.), die Angaben des Versicherten (S. 18 ff.) und die hauptsächlich im Januar 2018 erfolgten Untersuchungen in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Rheumatologie, Orthopädie und Pneumologie (S. 1) sowie Psychiatrie (vgl. Urk. 9/48/49-80).

4.2    Die Gutachter nannten folgende, hier leicht verkürzt angeführte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 35 f. Ziff. III.1):

- koronare Herzerkrankung

- depressive Episode, gegenwärtig leicht bis mittelgradig ausgeprägt (ICD-10 F32.10)

- nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9)

- somatoforme Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F45.9)

- myofasziales Schmerzsyndrom des Schultergürtels und des linken Beckengürtels

- chronifiziertes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei Mehretagen-Degeneration C4-C7 und magnettomografisch nachgewiesenen Diskusherniationen, insbesondere C4/5 und C5/6, ohne Hinweise für radikuläre Kompression oder Myelonkompression

- aktenanamnestisch Verdacht auf Psoriasis-Arthritis

- partielle Re-Ruptur Supraspinatus bei Status nach mehrmaliger Supraspinatus-Rekonstruktion links, letztmals 2011

- Partialruptur Supraspinatus rechts

- chronic obstructive pulmonal disease (COPD) GOLD Stadium II

- leichte obstruktive Schlaf-Apnoe-/Hypopnoe-Problematik

4.3    In ihrer Beurteilung führten die Gutachter unter anderem aus, der Versicherte sei jahrelang auf seinem Beruf als Karrosserie-Spengler tätig gewesen. Im Jahr 2000 habe er eine Anstellung als Aussendienstmitarbeiter für den Verkauf von Verbrauchsmaterial für Reparaturen an Karrosserien usw. gefunden. Ende 2015 sei ihm die Stelle von einem neu angestellten Vorgesetzten (per Ende August 2016) gekündigt worden, was für ihn völlig überraschend gekommen sei. Von seiner Hausärztin sei er ab 6. (richtig: 9.; vgl. Urk. 9/13/11) November 2015, dem letzten Arbeitstag, krankgeschrieben worden und sei seither keiner bezahlten Arbeit mehr nachgegangen. Die ab 9. November 2015 attestierte Arbeitsunfähigkeit sei von der Hausärztin mit folgenden Diagnosen begründet worden: entgleister arterieller Hypertonus, Belastungsatemnot, depressive Episode mit Schlafstörung bei psychosozialer Belastungssituation. Am 12. Januar 2016 habe eine erste Konsultation beim Psychiater stattgefunden, der eine Anpassungsstörung, Angst und Depression gemischt, beziehungsweise rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode diagnostiziert und die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt habe (S. 31).

    In den Akten fänden sich seit anfangs 2016 fachärztliche Berichte aus den Disziplinen Angiologie, Dermatologie, Kardiologie, Gastroenterologie, HNO, Pneumologie, Orthopädie, Neurologie, Urologie, Innere Medizin, Zahnmedizin, Sportmedizin und Rheumatologie (S. 31 unten).

4.4    Aus interdisziplinärer funktioneller Sicht bestünden aufgrund der somatischen Erkrankungen Einschränkungen für eine körperlich schwere Tätigkeit. Körperlich mittelschwere Tätigkeiten schienen im interdisziplinären somatischen Konsens jedoch zumutbar mit Einschränkungen (S. 33 oben), wozu an anderer Stelle Folgendes ausgeführt wurde: Aus prognostischer Sicht wäre nach einem längerfristigen Behandlungsprozess eine niederschwellige Integration in den Arbeitsprozess mit einer maximalen Teilarbeitsfähigkeit von zirka 30 % wieder möglich. Für eine solche Tätigkeit, welche frühestens in 1-2 Jahren wieder aufgenommen werden könnte, wären folgende Kriterien nötig: Wegen der kardialen und pulmonalen Krankheiten sei eine körperlich schwere Arbeit nicht möglich. Wegen den Sehnen-Teilläsionen im Bereich der Schultergelenke sei eine Überkopfarbeit zu vermeiden. Das repetitive Heben und Tragen von Lasten über 10 kg wäre ebenfalls zu vermeiden, wie auch das Arbeiten in vornübergeneigten, knienden oder kauernden Stellungen (S. 39 f.).

    Die funktionellen Einschränkungen des Versicherten würden aber durch seine psychiatrischen Gesundheitsstörungen begründet. Bis anhin sei, obschon vom behandelnden Psychiater wiederholt angesprochen, ein interdisziplinärer Konsens der behandelnden Ärzte und die Aufsummierung der einzelnen Beeinträchtigungen zu einem Ganzen ausgeblieben. Dies wäre jedoch notwendig, um dem Versicherten umfassend gerecht zu werden. Die massiv eingeschränkte Funktionalität des Versicherten bestehe auf der Grundlage folgender psychiatrischer Diagnosen: depressive Episode mit gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger Ausprägung (F32.10), Differentialdiagnose rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnete somatoforme Störung (F45.9), Differentialdiagnose chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren) und nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (F60.9; S. 33 oben).

4.5    Zur Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde wurde aus kardiologischer Sicht auf eine im Februar 2016 erhobene RIVA-Stenose und aus pneumologischer Sicht auf ein vermindertes Erstsekundenvolumen hingewiesen. An beiden Schultern bestehe eine partielle Ruptur der Supraspinatussehne. Es fänden sich degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule mit früher nachgewiesenen Herniationen im MRI, jedoch ohne Nerven- oder Myelonkompression. Die rheumatologische und die orthopädische klinische Untersuchung seien beide ohne grob-pathologische Befunde (S. 33 Ziff. 1).

    Aus somatischer Sicht bestehe eine lungenfunktionelle Einschränkung bei COPD sowie eine verminderte Belastbarkeit beider Schultern, der peripheren Gelenke und des Achsenskelettes. Aus psychiatrischer Sicht seien gemäss Mini-ICF-APP mittelschwer bis schwer eingeschränkt: Anpassung an Regeln und Routinen, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie die Durchhaltefähigkeit. Folgende Funktionen seien mittelschwer bis schwer beeinträchtigt: Funktion von Temperament und Persönlichkeit, psychische Stabilität, Offenheit gegenüber neuen Erfahrungen, Selbstvertrauen, Funktion der psychischen Energie und des Antriebs und emotionale Funktionen (S. 33 Ziff. 2).

4.6    Bezüglich der Beschwerden am Bewegungsapparat bestünden deutliche Diskrepanzen zwischen den geschilderten Symptomen mit den intensiven Schmerzen und den objektiven Befunden bei der Untersuchung. Der Versicherte gebe bei den verschiedenen Teilgutachten zudem verschiedene Beschwerden an, beispielsweise bezüglich seiner Gründe, dass er nicht mehr Autofahren könne: Beim Psychiater seien es psychische Gründe, beim Orthopäden seien es die Schmerzen in den Schultern und beim intern-medizinischen Gutachter gebe er an, dass er beim Autofahren mehrmals eingenickt sei. Auch bezüglich Lokalisation der Schmerzen bestünden Differenzen bei den verschiedenen Teilgutachten. Auffällig sei, dass er bei fachrheumatologisch diagnostizierter und gemäss rheumatologischem Behandler unbefriedigend behandelter Spondylarthropathie nie lumbosakrale Schmerzlokalisationen angebe. Widersprüchlich seien auch die Angaben des Versicherten bezüglich seines Vaters: Beim Hauptgutachter gebe er an, diesen nie gekannt und nie gesehen zu haben, beim psychiatrischen Teilgutachter berichte er darüber, dass die Mutter vom Vater geschlagen worden sei und er froh gewesen sei, als der Vater auszog (S. 38 Ziff. 1).

    Bezüglich der Beobachtungen der verschiedenen Teilgutachter beurteile der psychiatrische Teilgutachter den Versicherten als authentisch. Bei den somatischen Teilgutachtern könne diese Authentizität nicht unbedingt beobachtet werden. Auffällig seien beim Hauptgutachter vor allem die Schmerzschilderungen mit Intensitäten von VAS 8-10/10, welche teilweise lachend präsentiert würden (S. 38 f.)

    Bezüglich Ausschlussgründen wie Aggravation und ähnlichen Erscheinungen sowie deren Ausmass führten die Gutachter aus, im interdisziplinären Konsens könnten sie keine Ausschlussgründe feststellen (S. 34 Ziff. 4).

4.7    Zum aktuellen Persönlichkeitsbild und der biographischen Persönlichkeitsentwicklung führten sie aus, in Zusammenschau der Anamnese und des Verlaufs schienen die früh erworbene Leistungsfähigkeit und Genauigkeit wichtige Bestandteile der Persönlichkeitsstruktur des Versicherten mit Integration in das Selbstbild geworden zu sein, lange Jahre zugunsten der Leistungsfähigkeit beziehungsweise ohne diese zu beeinflussen. Mit zunehmenden Komorbiditäten (unter anderem aufgrund der Depressivität und somatischer Störungen) hätten sich diese Eigenschaften jedoch zu Ungunsten der Leistungsfähigkeit ausgewirkt, dies im Sinne von einschränkenden, unflexiblen Persönlichkeitsfaktoren, die eine Anpassung deutlich erschwerten. Insgesamt erschienen für keine der spezifischen Persönlichkeitsstörungen alle Kriterien vollumfänglich erfüllt. Dennoch erschienen die Eingangskriterien hinreichend erfüllt, so dass am ehesten die Einordnung als nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (F60.9) gerechtfertigt erscheine. Inwiefern den genannten Komponenten allfällig noch anderweitige Anteile (impulsiv, narzisstisch) zuzurechnen seien, sei nicht abschliessend zu beurteilen (S. 34 Ziff. 7).

4.8    Bezüglich der bisherigen Behandlung wiesen die Gutachter auf die Medikamentenliste mit 17 peroral einzunehmenden Medikamenten, entsprechend 29 Tabletten täglich, hin. Dabei seien die vier Schmerzmedikamente, die der Versicherte allesamt nur in Reserve einnehme, noch nicht eingerechnet. Die Medikamentenliste werde ergänzt durch lokal appliziertes Testosteron, Inhalationen wegen der Lungenkrankheit und diversen Salben gegen Schmerzen und wegen der Psoriasis. Ausgehend von dieser Medikamentenliste könne sicherlich nicht von einer lege artis erfolgenden Behandlung gesprochen werden (S. 37 Ziff. 1).

    Im interdisziplinären Konsens fänden sich keine Hinweise, dass der Versicherte bei ärztlich verordneten Therapien nicht kooperiert hätte. Es scheine eher ein gewisses „Ärzte-Shopping" stattzufinden, wobei er anscheinend seine Ärzte nicht informiere, dass er schon andere Ärzte konsultiert habe (S. 37 Ziff. 2).

    Zu allfälligen Therapieoptionen wurde ausgeführt, aus psychiatrischer Sicht dürfte das Mittel des Vertrauens und der Beziehung zum Behandler ein wichtiger stabilisierender Faktor in der Behandlung sein. Eine Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung sei demnach zu empfehlen. Wie vom ambulanten Behandler angedacht, erscheine ein Wechsel des medikamentösen Regimes respektive eine Kombinationsbehandlung sinnvoll, hierbei seien die somatischen Limitationen zu berücksichtigen. Inwiefern die Problematik jedoch medikamentös angehbar sei, sei nicht abschliessend zu beurteilen. Aufgrund der genannten Komplexität und der Verquickung der verschiedenartigen Symptombereiche sei die Erwartung an eine tiefgreifende Änderung/Stabilisierung durch eine intensivierte Psychopharmakotherapie jedoch eher gering. Der Ansatz einer psychosomatischen stationären Behandlung oder Rehabilitation mit Inkludierung aller Problembereiche in die Behandlung entspräche dem vernetzten Ansatz in der Behandlung und wäre beim Versicherten zu befürworten. Primär sollte es hierbei um die Erarbeitung eines ganzheitlichen Krankheitsverständnisses gehen. Es erscheine jedoch nicht zielführend, dies im Sinne einer medizinischen Massnahme aufzuerlegen. Durch die stationär rehabilitative Behandlung wäre nicht primär eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten, sondern vielmehr die Grundsteinlegung eines veränderten Therapieregimes mit der Hoffnung einer nachhaltigen Lebensqualitätsverbesserung im Langzeitverlauf (S. 37 f. Ziff. 3).

4.9    Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, im interdisziplinären Konsens attestierten sie dem Versicherten vor allem aufgrund der psychiatrischen Funktionseinschränkungen eine volle Arbeitsunfähigkeit. Diese Einschränkungen hätten auch für eine angepasste Tätigkeit Gültigkeit. Gemäss den plausiblen Angaben durch die Behandler bestehe diese Arbeitsunfähigkeit seit Anfang November 2015 (S. 39 Ziff. 1).

4.10    Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 9/48/49-80) wurde unter anderem ausgeführt, schon die Hausärztin habe in ihrem ersten Zeugnis vom 30. Dezember 2015 auf eine zusätzliche depressive Episode mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hingewiesen. Seit Januar 2016 sei die Arbeitsunfähigkeit psychiatrisch festgehalten, der ambulante Behandler habe in seinen Berichten auf eine jeweils vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und auch in Verweistätigkeiten verwiesen. Eine weitere differenzierte Beurteilung der Arbeits-/Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht finde sich in der Aktenlage nicht (S. 30 Ziff. 6.5).

    Auch wenn dem Versicherten über Jahrzehnte ein hohes Mass an Funktionalität oder Leistungsfähigkeit möglich gewesen sei, lägen aus psychiatrischer Sicht aktuell ausgeprägte funktionelle Beeinträchtigungen vor. Diese seien auf mehr oder weniger aktuelle psychopathologische Phänomene (Depressivität, Verunsicherung, Überforderung, formalgedankliche Einschränkungen) zurückzuführen, insbesondere aber auch als Ausdruck beziehungsweise Ergebnis einer umfänglichen Dekompensation bisheriger Strategien der eigenen Leistungsfähigkeit durch andere somatische/psychische Faktoren zu verstehen. Insbesondere hinsichtlich der Flexibilität erscheine der Versicherte schwer, hinsichtlich der Funktionen von Temperament und Persönlichkeit, der psychischen Stabilität, des Selbstvertrauens und der Offenheit gegenüber neuen Erfahrungen sowie hinsichtlich der Anpassungsfähigkeit und der Belastbarkeit zumindest mittelgradig beeinträchtigt. Dies führe dazu, dass der Versicherte «um sich kreis und sich nicht in einen Arbeitsprozess einfügen könne. Er erlebe sich selber als vollumfänglich krank und verglichen mit seinem Mass an Leistungsfähigkeit als vollumfänglich leistungs- und damit arbeitsunfähig. Er verzettle sich auf seinen diversen körperlichen und psychischen Baustellen, das fehlende ganzheitliche Krankheits-Selbst-Verständnis nehme ihn in Beschlag. Erschwerend hinzu komme eine nahezu Unfähigkeit, über das eigene psychische Erleben zu sprechen, der Vergleich zu einer Alexithymie (der sog. «Gefühlsblindheit») liege nahe und stelle einen deutlich limitierenden Faktor in der Behandlung dar (S. 31).

    Gesamthaft erscheine der Versicherte in seiner Funktionalität schwer beeinträchtigt. Aus psychiatrischer Sicht sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt unklar, inwiefern tatsächliche somatische Beeinträchtigungen hierzu beitrügen. Im Falle des Fehlens eindeutiger somatischer Korrelate sei der psychosomatischen Beteiligung an der Einschränkung der Funktionalität mehr Gewicht zu geben. Aus psychiatrischer Sicht sei gegenwärtig von einer maximal 20%igen zeitlichen Arbeitsfähigkeit mit darin nochmals deutlich geminderter Leistungsfähigkeit von mindestens 25 %, insgesamt demnach einer nicht verwertbaren Restarbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit auszugehen. Aktuell hätten diese Einschränkungen auch für eine angepasste Tätigkeit Gültigkeit. Nach entsprechender Stabilisierung, wofür beim Versicherten von einem langfristigen (jahrelangen) Prozess auszugehen wäre, wäre aus psychiatrischer Sicht allfällig eine niederschwellige Integration in einen Arbeitsprozess, der den fachlichen Fähigkeiten des Versicherten Rechnung trage, zu erwägen. Denkbar erscheine hier beispielsweise eine stundenweise Tätigkeit in einem Büro (Garage? Carrosseriespenglerei?). In Zusammenschau der Anamnese und der Untersuchungsergebnisse erscheine die Erwartung einer hochprozentigen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht jedoch unrealistisch, anzustreben wäre maximal eine Teilarbeitsfähigkeit von zirka 30 % (S. 31 Mitte).

    Eine abschliessende Prognose erscheine aus psychiatrischer Sicht erschwert. Inwiefern es gelingen möge, den Versicherten niederschwellig mit seinem grossen Erfahrungswissen beruflich qualifiziert in einer angepassten Tätigkeit nachhaltig zu integrieren, sei nicht absehbar. Aus psychiatrischer Sicht bedürfe es vorhergehend einer gewissen Stabilisierung und psychischen Vorbereitung, um eine weitere Dekompensation der Gesamtsituation bestmöglich zu verhindern (S. 31 Ziff. 6.6).


5.

5.1    Dr. med. Dr. rer. pol. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Beurteilung vom 10. August 2018 (Urk. 9/54 S. 10 f.) zur Konsistenz aus, im Bereich des Bewegungsapparates habe es Diskrepanzen zwischen Beschwerdeschilderung und objektivierbaren Befunden gegeben. Der Beschwerdeführer sei in allen vergleichbaren Lebensbereichen ungefähr in gleichem Mass eingeschränkt (S. 9 unten). Diagnosen und vollständige Arbeitsunfähigkeit stünden im Widerspruch. Multidisziplinär würden die somatischen Einschränkungen körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit entsprechendem Belastungsprofil zulassen (S. 10 oben).

    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 10. August 2018 (Urk. 9/54 S. 10 f.) unter anderem aus, nach Unstimmigkeiten mit einem neuen Vorgesetzten habe der Versicherte telefonisch die Kündigung erhalten, selbentags sei die Arbeitsunfähigkeit eingetreten. Seine Ehe sei im März 2015 getrennt und im Januar 2018 geschieden worden (S. 10). Im psychiatrischen Teilgutachten würden eine frühere - (zirka 2014), aber nicht näher erinnerliche - psychiatrische Behandlung und eine polizeiliche Festnahme 2012 behauptet. Nach Ansicht des RAD liessen sich die Behauptungen mit entsprechenden Massnahmen (Krankenkasse, Polizei) überprüfen. Die psychiatrische Behandlung werde umschrieben mit «alle 14 Tage, diverse Themen (...) Andere bestimmte Themen werden gemieden (...) Körper wiederholt Thema in der Behandlung». Bei den verordneten Medikamenten könne der Versicherte zum verordnenden Arzt und der Wirksamkeit lediglich Vermutungen anstellen. Zwei psychometrische Testungen ergäben ein leichtes depressives Syndrom, eine ein mittelgradiges depressives Syndrom. Im Gutachten werde ein in allen vorliegenden psychiatrischen Berichten fehlender differenzierter psychopathologischer Befund bemängelt. Diagnostiziert werde eine depressive Episode mit gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger Ausprägung (S. 10 unten). Sodann werde im Gutachten eine gesamthafte Selbstlimitierung erwähnt. Als versicherungsmedizinische Beurteilung führte er aus, die Arbeitsunfähigkeit sei durch psychosoziale Faktoren ausgelöst worden. Der begutachtende Psychiater attestiere eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode. Die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung sei in Anbetracht der Biographie nicht nachvollziehbar. Aus versicherungsmedizinischer Sicht liege kein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden vor (S. 11 oben).

5.2    Im Bericht vom 29. August 2018 über die seit zirka einem Jahr in der Universitätsklinik C.___ stattfindende Behandlung (Urk. 9/60/1-4) wurden 24 Diagnosen aufgelistet, beginnend mit einer im September 2017 erstdiagnostizierten Psoriasisarthritis, einem chronischen rezidivierenden cervikospondylogenen Schmerzsyndrom und einem chronisch rezidivierenden lumbovertebralen Schmerzsyndrom (S. 1 f.). Der Patient sei seit August 2016 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Eine Reintegration in den Arbeitsprozess sei aufgrund der in der Diagnoseliste aufgeführten internistischen und orthopädischen Leiden als unrealistisch einzustufen (S. 4 Mitte).

5.3    Dr. med. D.___, Leitender Arzt Kardiologie, Spital E.___, bestätigte mit Schreiben vom 9. November 2018 (Urk. 9/63 = Urk. 9/64), dass der Patient seit August 2016 in kardiologischer Behandlung stehe. Er sei seit dieser Zeit zu 100 % arbeitsunfähig. Die koronare Herzkrankheit für sich alleine rechtfertige keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, jedoch aus internistischer Sicht die Summe der Diagnosen (S. 1 Mitte).

5.4    Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Beschwerdeführer seit Februar 2016 behandelt (vgl. Urk. 9/13/5-7 S. 1 Ziff. 1), nahm am 26. Juli 2019 (zustimmend) zum Gutachten und (kritisch) zum Entscheid der Beschwerdegegnerin Stellung (Urk. 13/1).

5.5    Im Bericht vom 16. August 2019 über eine gleichentags erfolgte Nachkontrolle im Kopfwehzentrum der Klinik G.___ (Urk. 13/6) wurden multikausale Dauerkopfschmerzen diagnostiziert (S. 1 Mitte).


6.    

6.1    Die Beschwerdegegnerin hat ein Gutachten eingeholt, in welchem der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus dem Blickwinkel von sechs medizinischen Disziplinen beurteilt wurden (vorstehend E. 4.1) mit dem Ergebnis, dass die Gutachter im interdisziplinären Konsens vor allem aufgrund der psychiatrischen Einschränkungen eine volle Arbeitsunfähigkeit, auch für angepasste Tätigkeiten, ab November 2015 attestierten (vorstehend E. 4.9).

    Die Beschwerdegegnerin hat sodann gestützt auf je eine RAD-Stellungnahme aus internistischer und psychiatrischer Sicht (vorstehend E. 5.1) entschieden, es bestehe aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte und mittelschwere Tätigkeiten. Die psychische Erkrankung sei leicht bis höchstens mittelgradig ausgeprägt und durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses verursacht worden; an einem anderen Arbeitsplatz wäre die bisherige Tätigkeit weiterhin zumutbar, weshalb keine anspruchsbegründende Invalidität bestehe (vorstehend E. 2.1).

6.2    Das Medas-Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Ferner erfolgte die Beurteilung unter Bezugnahme auf die bei psychischen Beeinträchtigungen massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 1.2) und ist entsprechend nachvollziehbar begründet. Insbesondere nahmen die Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und ausführlich Bezug auf die von ihnen erhobenen Ergebnisse fachgerechter Prüfung und Exploration und legten dar, aufgrund welcher Gründe die erhobenen Befunde das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers erheblich einschränken (vgl. vorstehend E. 1.4). So liegen ausgeprägte funktionelle Einschränkungen vor. Der Beschwerdeführer ist in der Flexibilität schwer eingeschränkt. In den Funktionen von Temperament und Persönlichkeit, der psychischen Stabilität, des Selbstvertrauens und der Offenheit gegenüber neuen Erfahrungen sowie hinsichtlich der Anpassungsfähigkeit und der Belastbarkeit ist er zumindest mittelgradig beeinträchtigt. Dies führe dazu, dass der Versicherte «um sich kreise» und sich nicht in einen Arbeitsprozess einfügen könne. Erschwerend komme eine «Gefühlsblindheit» hinzu, welche einen deutlich limitierenden Faktor in der Behandlung darstelle. Aus psychiatrischer Sicht bedürfe es vorhergehend einer gewissen Stabilisierung und psychischen Vorbereitung, um eine weitere Dekompensation der Gesamtsituation bestmöglich zu verhindern (vgl. vorstehend E. 4.10). Das Gutachten erfüllt somit alle herkömmlichen (vorstehend E. 1.5) und auch die im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens (vorstehend E. 1.5) zu beachtenden Anforderungen vollumfänglich, so dass darauf abzustellen ist.

6.3    Die Ausführungen seitens des RAD vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen. Aus internistischer Sicht fehlt jede Auseinandersetzung damit, dass im Gutachten eine Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht nur in sehr reduziertem Umfang als realisierbar erachtet wurde (vorstehend E. 4.4).

    In der Beurteilung aus psychiatrischer Sicht sodann wurde darauf fokussiert, dass die Krankheitsentwicklung durch die im November 2015 erhaltene Kündigung ausgelöst wurde, und daraus sinngemäss geschlossen, es lägen keine krankheitswertigen Einschränkungen vor, sondern lediglich solche aufgrund psychosozialer Belastungen. Dies verkennt, dass es entscheidend auf eine fachärztlich fundierte psychiatrische Diagnose ankommt. Liegt eine solche vor, ist nicht massgebend, ob die psychische Beeinträchtigung anfänglich durch beispielsweise berufliche oder familiäre Drucksituationen ausgelöst wurde (was sogar oft zutreffen dürfte), oder nicht.

    Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, dass aus psychiatrischer Sicht mit keinem Wort auf die Standardindikatoren Bezug genommen wurde. Wenn schon (diametral) vom eingeholten Gutachten abgewichen werden soll, wäre es unerlässlich, dass dies in Beachtung der rechtsprechungsgemässen Anforderungen an medizinische Beurteilungen begründet würde.

6.4    Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass gemäss dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten ab November 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten besteht.

    Angesichts der am 17. Juli 2016 erfolgten Anmeldung besteht somit in Nachachtung von Art. 29 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ab 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine ganze Rente.

    Mit dieser Feststellung ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen.


7.

7.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220. (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.

    

Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Mai 2019 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Dezember 2016 hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christine Fleisch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- AXA Leben AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher