Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00477
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 15. Mai 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, meldete sich am 18. Mai 2005 unter Hinweis auf einen erlittenen Unfall mit Teilamputationen von Fingern der linken Hand bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte Arbeitsvermittlung (Urk. 7/34) und verneinte mit Verfügung vom 11. September 2007 (Urk. 7/46) einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
1.2 Wegen psychischer Probleme ersuchte die Versicherte am 22. September 2009 erneut um Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/51). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und sprach ihr mit Verfügungen vom 18. Juli 2011 (Urk. 7/107) bei festgelegter Qualifikation als zu 75 % Erwerbstätige und zu 25 % im Haushalt Tätige und einem resultierenden Invaliditätsgrad von 63 % eine Dreiviertelsrente ab 1. Dezember 2009 zu.
Mit Mitteilungen vom 24. September 2012 (Urk. 7/114) und 17. Oktober 2014 (Urk. 7/130) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert.
1.3 Nach Eingang eines am 22. November 2017 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/138) holte die IV-Stelle unter anderem bei der Medas Y.___ (MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 15. Januar 2019 (Gutachtenfertigstellung am 29. Dezember 2018) erstattet wurde (Urk. 7/163). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/165; Urk. 7/166, Urk. 7/170 und Urk. 7/175) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Mai 2019 die bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente auf (Urk. 7/179 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 27. Juni 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Mai 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Rente auszurichten; eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Durchführung von beruflichen Massnahmen unter Weiterausrichtung der bisherigen Rente (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2019 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 27. August 2019 (Urk. 11) wurden der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urk. 1 S. 2) abgewiesen sowie ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet.
Mit Eingabe vom 2. September 2019 (Urk. 12) ersuchte die Beschwerdeführerin um wiedererwägungsweise Gutheissung des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege und teilte am 30. September 2019 mit, sie verzichte auf eine Replik (Urk. 14).
Mit Gerichtsverfügung vom 1. Oktober 2019 (Urk. 15) wurde daraufhin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ab 2. September 2019 bewilligt und der Beschwerdegegnerin der Replikverzicht der Beschwerdeführerin mitgeteilt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.2.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Einstellung der Invalidenrente damit, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin verbessert habe, was namentlich durch den strukturierten Tagesablauf mit einem hohen Aktivitätsniveau begründet sei. Darüber hinaus seien die Therapiemöglichkeiten inklusive Medikation nicht vollständig ausgeschöpft. Die Rentenleistungen seien darum nicht mehr gerechtfertigt (S. 2).
Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2019 (Urk. 6) aus, dass bei unveränderter Qualifikation (75 % Erwerbstätigkeit, 25 % Haushalt) gestützt auf den angeführten Einkommensvergleich selbst bei Annahme einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiere (S. 2 ff.).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend (Urk. 1), das eingeholte Gutachten komme zum Schluss, dass für eine dem Leiden angepasste, sehr eingeschränkte Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Es bestünden wie bei der Rentenzusprache nach wie vor die gleichen Diagnosen, weshalb es sich nur um eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhaltes handle, bei grundsätzlich gleichgebliebenem Gesundheitszustand, was jedoch keine Rentenaufhebung rechtfertige (S. 6 f.). Selbst bei Abstellen auf einen verbesserten Gesundheitszustand, was sich aber aus dem Gutachten nicht ergebe, müsste von einem äusserst eingeschränkten Tätigkeitsfeld ausgegangen werden. Die postulierte Gesundheitsverbesserung wegen Heirat sei nicht plausibel und überdies ein invaliditätsfremder Faktor. Auch könne dadurch, dass sie sich mit Stricken, Haushalten und Schwimmen beschäftige, nicht auf vorhandene Ressourcen geschlossen werden und noch weniger auf eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt (S. 7 f.). Zudem könne – näher dargelegt - nicht auf die vom Gutachten abweichende Indikatorenprüfung der Beschwerdegegnerin abgestellt werden (S. 8 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Einstellung der Invalidenrente, mithin ob ein Revisionsgrund vorliegt.
Nicht strittig ist vorliegend die Statusfrage (vgl. hierzu BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b). Mit Haushaltabklärungsbericht vom 13. April 2010 (Urk. 7/76) wurden die persönlichen Verhältnisse vor Ort abgeklärt und festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Angaben und des IK-Auszuges in den Jahren 2007 und 2008 durchschnittlich zu zirka 70 % erwerbstätig gewesen sei (Ziff. 2.4) und sie bei guter Gesundheit vermutlich im Rahmen zwischen 70 und 80 % ausserhäuslich tätig sein würde (Ziff. 2.5). Daher wurde die Beschwerdeführerin von der Abklärungsperson als zu 75 % im Erwerb und zu 25 % im Haushaltbereich Tätige qualifiziert (Ziff. 2.5; Ziff. 7.1). Diese Qualifikation wurde sowohl bei der Rentenzusprache (vgl. Urk. 7/94 und Urk. 7/107) und den Rentenrevisionen (vgl. Urk. 7/112; Urk. 7/129) als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 1) nicht bestritten, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen und weiterhin darauf abgestellt werden kann.
Offen gelassen werden kann die Annahme, wonach die Beschwerdeführerin, welche keine Kinder zu betreuen hatte, ihr bisheriges Arbeitspensum im Umfang von zirka 75 % beibehalten hätte, um mehr Freizeit zu haben beziehungsweise, um in der zusätzlichen Freizeit ihr Familienleben besser pflegen zu können. Mangels weiterer persönlicher, familiärer, sozialer oder erwerblicher Umstände, welche überwiegend wahrscheinlich auf eine Erhöhung des erwerblichen Pensums schliessen liessen, wäre daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall im teilzeitlichen Umfang eines Arbeitspensums von 75 % erwerbstätig gewesen und im restlichen Umfang von 25 % Freizeitaktivitäten nachgegangen wäre, womit die Beschwerdeführerin im Umfang von 75 % als Erwerbstätige und im restlichen Umfang von 25 % als ohne anerkannten Aufgabenbereich im nicht versicherten Freizeitbereich Tätige qualifiziert werden könnte. Diese Annahme würde im vorliegenden Fall indes zum gleichen Ergebnis führen wie die vorgenannte Qualifikation als im Erwerb und im Haushaltsbereich Tätige, wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. nachstehend E. 7.6).
3.
3.1 Die mit Verfügungen vom 18. Juli 2011 (Urk. 7/107) mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 erfolgte Zusprache einer Dreiviertelsrente erging im Wesentlichen gestützt auf die folgenden Berichte (vgl. Urk. 7/79):
3.2 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Beschwerdeführerin seit 26. Januar 2009 alle 14 Tage behandelte, nannte in ihrem Bericht vom 24. Juni 2009 (Urk. 7/62) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1):
- Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- somatoforme autonome Funktionsstörung des unteren Gastrointestinaltraktes (ICD-10 F45.32)
- Adipositas
- akzentuierte emotional instabile Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z.73.1)
- Probleme bei Gewalt-, Mangel-, Trennungs- und Ausgrenzungserfahrungen seit Kindheit (ICD-10 Z61.1)
- Status nach Fingeramputation links bei Arbeitsunfall 1991
Die Beschwerdeführerin sei seit Juni 2008 arbeitsunfähig wegen Panik und Durchfällen. Sie habe die Kündigung per Ende August 2008 erhalten. Ein Arbeitsversuch in einem Quartierladen sei im Dezember 2008 gescheitert. Die Beschwerdeführerin habe panikartige Angst vor dem Hinausgehen, erleide Panikzustände in Anwesenheit vieler Leute und/oder in engen Räumen (z.B. Zugfahren). Zudem habe sie häufige Durchfälle und Bauchkrämpfe im Kontext der Angstanfälle. Es bestünden eine häufig deprimierte Stimmung und ein erniedrigtes Selbstwertgefühl sowie ein ausgeprägter sozialer Rückzug (Ziff. 1.4). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kassiererin bei A.___ im Pensum von 50 % bestehe mindestens seit dem Behandlungsbeginn am 26. Januar 2009 bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 31. August 2009 (Urk. 7/68/6) bei bekannten Diagnosen aus, erschwerend zu den psychiatrischen Störungen komme noch eine erhebliche Adipositas hinzu, welche teilweise durch das psychiatrische Grundleiden begünstigt werde. Durch die Adipositas bestehe eine gewisse Einschränkung der Belastbarkeit.
3.4 Dr. Z.___ änderte mit Bericht vom 22. Januar 2010 (Urk. 7/72) ihre am 24. Juni 2009 gestellten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.2) dahingehend, dass anstatt von akzentuierten emotional instabilen Persönlichkeitszügen eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 60.31) bestehe und zusätzlich eine Essstörung als komorbide Störung mit Panikstörung und Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F50.9; vgl. Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei weiterhin vollständig arbeitsunfähig. Ein Arbeitstraining im Arbeitsprojekt der C.___ beginne voraussichtlich im Februar oder März 2010 mit zwei Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche, was einer Arbeitsunfähigkeit von zirka 70-80 % entspreche (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin könne sich derzeit noch nicht vorstellen, sofort wieder in den Verkauf einzusteigen. Sie habe deshalb der Betreuerin von der D.___ (Arbeitsprojekt der C.___) gesagt, dass sie nicht im Laden beginnen möchte (Ziff. 1.7). In der laufenden Behandlung seien vermutlich noch Verbesserungen bezüglich Symptomausmass möglich, so dass es im Moment als realistisches Ziel erscheine, eine Eingliederung mit dem Ziel des Erreichens einer Teilarbeitsfähigkeit von zirka 50 % zu versuchen (Ziff. 1.8).
3.5 Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 1. Februar 2010 Stellung (Urk. 7/79/4). Sie hielt fest, es werde weiterhin und nachvollziehbar im psychiatrischen Bericht von Dr. Z.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit dargestellt. Eingliederungsmassnahmen seien ab Februar/März 2010 geplant. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in freier Wirtschaft weiterhin seit 26. Januar 2009 nachvollzogen werden. Sollten die nun geplanten Massnahmen am geschützten Arbeitsplatz erfolgreich während zirka 3-4 Monaten umgesetzt werden können, wären Integrationsmassnahmen durch die IV zu evaluieren. Aktuell müsse jedoch die Prognose betreffend raschem Wiederreichen einer rententangierenden Arbeitsfähigkeit eher noch verhalten gestellt werden. Eine erneute medizinische Beurteilung sei in 12 Monaten empfohlen.
4.
4.1 Nach Erlass der Rentenverfügung sind im Rahmen der ersten und zweiten Rentenrevision (vgl. Urk. 7/111; Urk. 7/119) unter anderem folgende Arztberichte eingegangen:
4.2 Dr. B.___ berichtete am 27. Juni 2012 (Urk. 7/110) von einer unveränderten psychischen Situation und einer wohl weiterhin bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Um sicher zu gehen, müsste die Beschwerdeführerin psychiatrisch beurteilt werden. Weil sie ihre Rechnungen nicht bezahlt habe, sei sie nicht mehr in psychiatrischer Behandlung (Ziff. 5.5).
4.3 Mit Stellungnahme vom 26. Juli 2012 (Urk. 7/112/2) führte RAD-Ärztin Dr. E.___ aus, es sei empfohlen, weiterhin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in freier Wirtschaft auszugehen und von der Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme einer regelmässigen, fachärztlichen psychiatrischen Behandlung zu verlangen, um ein Eingliederungspotential zu erhalten.
4.4 Die Ärzte der F.___, welche die Beschwerdeführerin seit dem 20. August 2012 behandelten, nannten in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2013 (Urk. 7/122) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1):
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp (ICD-10 F60.31)
- Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- nicht näher definierte Essstörungen, Wechsel zwischen restriktivem Essverhalten und Essattacken (ICD-10 F50.9), bestehend seit 26. Januar 2009
Anamnestisch sei die Beschwerdeführerin nie in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert gewesen. Nach einem Unfall am Arbeitsplatz im Jahr 1990 (richtig: 1991) habe sie zwei Finger an ihrer rechten (richtig: linken) Hand verloren und seither habe sie immer wieder psychische Probleme. Sie hätte oft Beziehungsprobleme gehabt und Phasenweise unter Essattacken gelitten und innert kürzester Zeit viel an Gewicht zugenommen. Bereits in der Kindheit und Jugend habe sie unter Angstzuständen gelitten, vor allem, wenn sie habe reisen müssen. Draussen fühle sie sich unsicher und habe Angst, von anderen Menschen wegen ihres Übergewichtes und der rechten (richtig: linken) Hand angesprochen zu werden, da sie selbst nicht wisse, wie sie reagieren würde. Aus diesem Grund sei sie oft innerlich unruhig und angespannt. Sie habe am 19. November 2012 eine Magen-Operation durchführen lassen (vgl. Bericht G.___ vom 21. November 2012; Urk. 7/124/5-6) und seither 40 kg abgenommen (Ziff. 1.4).
Aktuell befinde sich die Beschwerdeführerin einmal monatlich in sozialpsychiatrischer Behandlung (Ziff.1.5). Die psychische Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit seien krankheitsbedingt deutlich reduziert. Die Beschwerdeführerin reagiere auf Veränderungen und Belastungen jeweils mit Angst und innerer Unruhe. Dieser Zustand halte schon seit einigen Jahren an. Es sei deswegen nicht damit zu rechnen, dass sich die Arbeitsfähigkeit in der nächsten Zeit wesentlich verbessern werde. Eine 50%ige Arbeitsbelastung wäre aus ärztlicher Sicht in einem geschützten Rahmen, in welchem die Beschwerdeführerin nicht unter starkem Leistungsdruck stehe, realistisch (Ziff. 1.4 am Schluss). Die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin seit 2009 vollständig arbeitsunfähig (Ziff.1.6). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen (Ziff. 1.7).
4.5 Dem Bericht der Ärzte der H.___ vom 29. November 2013 (Urk. 7/124/7-8) ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin wiederholt mit post-brandialen paraumbilikalen Schmerzen vorgestellt habe. Nach erfolgter Magenbypass-Operation habe sie ihr Gewicht hervorragend von über 150 kg bis auf zirka 82 kg reduzieren können, bevor im September 2013 ein Gewichtsplateau erreicht worden sei. Es wurde die Diagnose einer symptomatischen para- und umbilicalen Hernie gestellt (S. 1 f.).
Sodann wurde mit Bericht vom 25. August 2014 (Urk. 7/128/6-7) ausgeführt, Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 50 % (weniger hebende Tätigkeiten möglich) und weniger Sport bei Nabelbruch sei das Gewicht der Beschwerdeführerin um 5 kg angestiegen.
4.6 RAD-Ärztin Dr. E.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 10. September 2014 (Urk. 7/129/4) aus, es liege keine gesundheitliche Veränderung vor. Trotz Gewichtsreduktion nach bariatrischer Operation persistierten die psychischen/funktionellen Einschränkungen im Rahmen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp (ICD-10 F60.3) sowie einer Panikstörung (ICD-10 F41.0). Die Anpassungsfähigkeit werde als mittel- bis schwergradig und die Belastbarkeit werde als schwergradig eingeschränkt beurteilt. Falls die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit noch besser dokumentiert werden möchte, wäre bei der Stelle «geschützter Arbeitsplatz» nachzufragen, wie sich die Situation bei der Beschäftigung darstelle, ob und unter welchen Umständen eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt möglich erscheine und wenn nein, wieso nicht. Diese Fragen könnten auch bei der nächsten Evaluation in 2-3 Jahren zur Ergänzung der Arztberichte gestellt werden. Die aktuelle psychiatrische Behandlung sei fortzusetzen.
5.
5.1 Im vorliegenden Revisionsverfahren sind die folgenden relevanten medizinischen Berichte aktenkundig:
5.2 Die Ärzte des G.___ berichteten am 3. Oktober 2017 über die Sprechstunde Batriatrische Chirurgie (Urk. 7/145). Sie nannten als Diagnosen einen Status nach laparoskopischem Verschluss der Mesolücke bei innerer Hernie und simultaner Operation einer Umbilikalhernie (IPOM) vom 2. Februar 2017, einen Status nach laparoskopischem Magenbypass vom 19. November 2012, einen Status nach laparoskopischer Cholezystektomie vom Februar 2007, eine APC-Resistenz, homozygoter Faktor V Leiden Mutation, ein Reizdarmsyndrom sowie eine Lactose- und Fructoseintoleranz (S. 1). Bei der Beschwerdeführerin zeige sich seit ihrer letzten Vorstellung ein guter Verlauf mit einem Verschwinden der gastrointestinalen Beschwerdeproblematik. Das Gewicht sei seit längerer Zeit stabil (S. 2).
5.3 Hausarzt Dr. B.___ führte in seinem Schreiben zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2017 (Urk. 7/144) aus, es bestehe aus rein somatischer Sicht keine Einschränkung, welche eine Berentung der Beschwerdeführerin rechtfertigen würde. Eine Berentung beziehungsweise eine Weiterführung einer solchen wäre nur aus psychischen Gründen zu rechtfertigen, weshalb er in diesem Falle eine psychiatrische Beurteilung empfehle.
5.4 Die Beschwerdeführerin wurde seit August 2014 im Rahmen einer zweimal monatlich stattfindenden delegierten psychotherapeutischen Behandlung in der Praxis von Dr. med. univ. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, therapiert. Lic. phil. J.___ nannte in ihrem Bericht vom 6. Juni 2018 (Urk. 7/152), unterzeichnet von Dr. I.___, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige Episode (ICD-10 F33.2), eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31) und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.3; Ziff. 2.5). Die Beschwerdeführerin leide an einer schwer ausgeprägten Somatisierungsstörung einhergehend mit Angstzuständen, erhöhter Ermüdbarkeit, Freud- und Lustlosigkeit, Zukunftsängsten, emotionaler Instabilität und herabgesetztem Antrieb. Im Fokus der Symptomatik stünden die körperlichen Schmerzen sowie der Reizdarm, welche sich vor allem in ausserhäuslichen Situationen bemerkbar machten (Ziff. 2.2). Aus psychiatrischer-psychotherapeutischer Sicht und in Anbetracht des bisherigen Verlaufs sei eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt sowie längerfristig nicht denkbar. Die Prognose diesbezüglich sei als sehr ungünstig zu betrachten (Ziff. 2.7). Die Beschwerdeführerin werde weiterhin alle zwei Wochen die ambulante psychotherapeutische Behandlung mit einem kognitiv-verhaltenstherapeutischen Ansatz aufsuchen. Aktuelles Ziel der Therapie sei es, dass sie eine teilzeitige Arbeit im geschützten Rahmen, wie sie zum Beispiel die K.___ anbiete, allmählich wieder aufnehmen könne (Ziff. 2.8).
5.5 Am 15. Januar 2019 (Urk. 7/163) erstatteten die Ärzte der MEDAS Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten (allgemein-internistisch, chirurgisch und psychiatrisch). Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 4.2):
- Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- dysfunktionale Krankheitsverarbeitung (ICD-10 F54.0)
- vormals postulierte, aber weitgehend remittierte emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31); Differentialdiagnose auffällige Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73)
- Amputation des Mittel- und Ringfingers der linken Hand bei schwerer Handverletzung (Arbeitsunfall vom 12. Dezember 1991)
- Adipositas mit/bei
- Status nach laparoskopischer Roux-en-Y-Magen-Bypass-Operation am 19. November 2012
- persistierende Bauchschmerzen und plötzlich unvorhersehbarer starker Stuhlgang, vor allem im Zusammenhang mit Panik-Symptomatik, schon vor der Magen-Bypass-Operation bestehend
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Vitamin D-Mangel, Spreizfüsse beidseits, eine tiefe Venenthrombose, einen Status nach Cholezystektomie (August 2007), einen Status nach Metacarpale III bis V-Fraktur links mit offener Reposition (4. März 2005), einen Status nach Umbilikalhernien-Operation (Oktober 2015), einen Status nach Rezidiv-Nabelhernie, laparoskopischer Bauchdecken-Plastik (Oktober 2016), einen Status nach Re-Laparoskopie mit Verschluss der inneren Hernie (Mesolücke) und Re-Operation der Nabelhernie (Februar 2017) sowie anamnestisch eine Laktose- und Fructose-Intoleranz (S. 5 Ziff. 4.2).
In ihrer Beurteilung führten sie aus, die Beschwerdeführerin klage über wiederholten und imperativen Stuhlgang, welcher auftrete, wenn sie ausser Haus einen ungewohnten Termin wahrnehmen müsse. Diese Symptomatik sei kombiniert mit Angst, ausser Haus plötzlich unvorhersehbar starken Stuhlgang zu bekommen und unmittelbar eine Toilette aufsuchen zu müssen. Die Symptomatik sei begleitet von paraumbilikalen Bauchschmerzen, welche durch die oben genannte Symptomatik verstärkt werde und stundenlang anhalte. Die beschriebene Symptomatik trete nicht auf, wenn die Beschwerdeführerin zu Hause bleibe oder wenn sie ausser Haus gewohnte Tätigkeiten wie Einkaufen oder Schwimmbadbesuchen nachgehe. Angesichts der genannten anamnestischen Angaben scheine eine somatische Ätiologie der Beschwerden unwahrscheinlich. Gegen eine somatische Ätiologie spreche auch, dass die Symptomatik schon vor der Magen-Bypass-Operation bestanden habe (S. 4 Ziff. 4.1).
Aus somatischer Sicht bestehe eine verminderte Kraft für den Faustschluss an der linken Hand durch die Amputation des Mittel- und Ringfingers. Im Weiteren bestünden Einschränkungen für körperlich belastende Tätigkeiten aufgrund der massiven Adipositas. Auf der psychischen Ebene seien aufgrund der diagnostizierten Panikstörung, der chronischen Schmerzstörung und der dysfunktionalen Krankheitsverarbeitung die Flexibilität- und Umstellungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Mittelgradig eingeschränkt seien die Anpassung an Regeln und Routinen, die Durchhaltefähigkeit (aber auch im Rahmen von körperlicher Dekonditionierung), die Selbstbehauptungs- und Durchsetzungsfähigkeit, die Gruppenfähigkeit, die Spontanaktivitäten und die Mobilität (S. 5 Ziff. 4.3). Diskutiere man das aktuelle Persönlichkeitsbild und die biographische Persönlichkeitsentwicklung sowie persönliche Ressourcen, so liessen sich keine erwerbsrelevanten Defizite objektivieren. Die früher beschriebene Persönlichkeitsstörung sei gegenwärtig nicht mehr in dieser Form zu beschreiben. Die Beschwerdeführerin befinde sich in einer stabilen Ehe und berichte über eine Ausgeglichenheit im Privatleben (S. 6 Ziff. 4.4). Als Ressourcen seien das selbständige Führen des Haushaltes inklusive dem Erledigen von Einkäufen, die stabile Ehebeziehung sowie die regelmässigen ausserhäuslichen Tätigkeiten wie Velofahren und Aqua-Jogging im Hallenbad zu nennen. Als Belastungsfaktoren für eine Integration zählten die lange Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt, das Alter der Beschwerdeführerin und die geringe Vorbildung (S. 6 Ziff. 4.5).
Hinsichtlich Konsistenzprüfung anerkannten die Gutachter einen bestehenden Leidensdruck durch die Gesundheitsstörungen, führten aber aus, es bestehe dennoch eine deutliche Diskrepanz zwischen der 100%igen Einschränkung im Bereich der Arbeit (gemäss Einschätzung der Beschwerdeführerin) und der Funktionsfähigkeit im Alltag (Führung des Haushaltes, Erledigung von Einkäufen, Heirat im Jahr 2017, tägliches Aqua-Jogging im Hallenbad usw.). Es bestehe auch eine Diskrepanz bezüglich der geschilderten Symptome der Beschwerdeführerin (ständig die Toilette aufsuchen zu müssen), aber andererseits mehrstündige Explorationen und Untersuchungen anlässlich der aktuellen Begutachtungen zu bestehen, ohne das gehäufte Toilettengänge notwendig gewesen seien. Darüber hinaus bestünden zudem wesentliche Diskrepanzen zwischen der aktuellen psychiatrischen Beurteilung und den Beurteilungen in der Aktenlage. Entgegen den vorliegenden Arztberichten sei momentan weder klinisch noch testpsychologisch das Bild einer depressiven Störung erkennbar. Dies stehe im Gegensatz zum Bericht der behandelnden Psychologin vom Juni 2018, welche eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige Episode, diagnostiziert und die seit Jahren diagnostizierte Panikstörung hingegen nicht aufgeführt habe. Das Störungsbild der vormals diagnostizierten Persönlichkeitsstörung habe als weitgehend remittiert zu gelten (S. 6 f. Ziff. 4.6).
Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, da die Beschwerdeführerin seit fast zehn Jahren keiner Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgegangen sei, könne nicht mehr von einer bisherigen Tätigkeit ausgegangen werden. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als A.___-Kassiererin, wobei sie auch Regale habe auffüllen müssen mit Lastenheben bis maximal 10 kg, sei im interdisziplinären Konsens eine volle Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Aufgrund der oben beschriebenen grossen Diskrepanzen in der Aktenlage sei es nicht möglich, für einen weiter zurückliegenden Zeitraum die Arbeitsfähigkeit zuverlässig zu beurteilen. Entsprechend der Aktenlage gelte die Beurteilung zumindest seit der eingeleiteten Rentenrevision (S. 7 Ziff. 4.7). Für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der beschriebenen Funktionseinschränkung sei es zumutbar, dass die Beschwerdeführerin vormittags und nachmittags je etwa zwei Stunden einer leidensangepassten Tätigkeit nachgehen könne. Die Kriterien für eine der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit seien: Keine gefährlichen Maschinen bedienen, keine besonderen Konzentrationsanforderungen zu bewältigen, keine besonderen Anforderungen an die Teamfähigkeit, eher Tätigkeit in Einzelarbeit. Keine besonderen Anforderungen an die Stresstoleranz, Möglichkeit der Inanspruchnahme erhöhten Pausenbedarfs. Kein ständiger Wechsel von anderen Menschen oder gar Kunden. Strukturierte Tätigkeit. Begrenzte Verantwortung, keine Führungsaufgaben. Keine Schichtarbeit. Zudem sei die verminderte Funktionsfähigkeit der linken Hand zu berücksichtigen und schwer belastende Tätigkeiten seien wegen der Adipositas nicht möglich. Auch diese Beurteilung gelte aufgrund der Divergenzen in der Aktenlage zumindest seit der eingeleiteten Rentenrevision (S. 7 Ziff. 4.8).
Die therapeutischen Optionen seien nicht erschöpft. Die bisherige Therapie sei nicht lege artis im Sinne der Leitlinien der Fachgesellschaften, aber auch nicht ganz angemessen und konsequent. Dies gelte sowohl für die Pharmakotherapie, die Psychotherapie wie auch die Sozialtherapie. Die Kooperation der Beschwerdeführerin bei bisher erfolgten Therapien sei als ausreichend zu bezeichnen. Der Umfang des zu erwartenden Erfolges könne bei konsequenter und motivierter Nutzung der zur Verfügung stehenden therapeutischen Optionen auf der Basis versicherungsmedizinischer Erwägungen mit Erwarten des Erreichens einer etwa 60%igen Arbeitsfähigkeit innerhalb von 6 bis 12 Monaten formuliert werden (S. 8 Ziff. 4.10).
Zusammenfassend habe sich der Gesundheitszustand verändert, indem die Beschwerdeführerin trotz beziehungsweise unter Berücksichtigung der mit der psychischen Krankheit verbundenen Funktionseinschränkungen in einer leidensangepassten Tätigkeit etwa vier Stunden täglich anwesend sein und entsprechende Leistungen zeigen könne. In der Haushalttätigkeit bestünden keine Einschränkungen (S. 8 f.).
5.6 RAD-Arzt Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erachtete in seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2019 (Urk. 7/164/4-5) das MEDAS-Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar. Die vorbestehenden Berichte hätten den Gutachtern vorgelegen und seien gewürdigt worden. Ebenso sei die Anamnese erhoben und auf die Klagen der Beschwerdeführerin eingegangen worden. Die in der Untersuchung erhobenen Befunde würden nachvollziehbar dargestellt. Die gezogenen Schlussfolgerungen, insbesondere zur Arbeitsfähigkeit, seien nachvollziehbar (Urk. 7/164/4).
6.
6.1 Da im Rahmen der im Juni 2012 (vgl. Urk. 7/111) und Oktober 2013 (vgl. Urk. 7/119) eingeleiteten Rentenrevisionen mit am 24. September 2012 (Urk. 7/114) und 17. Oktober 2014 (Urk. 7/130) jeweils erfolgter Bestätigung der unveränderten Invalidenrente keine eingehende materielle Prüfung des Sachverhaltes vorgenommen wurde, indem lediglich Berichte des Hausarztes, der behandelnden Fachärzte sowie Stellungnahmen des RAD eingeholt wurden, ist als Vergleichszeitpunkt, ob eine revisionsrelevante Veränderung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist, auf die erstmalige Rentenzusprache abzustellen (vgl. vorstehend E. 1.3 f.).
6.2 Die erstmalige Rentenzusprache mit Verfügungen vom 18. Juli 2011 (Urk. 7/197) stützten sich vor allem auf die Beurteilung der behandelnden Ärztin Dr. Z.___ vom Januar 2010 (vgl. vorstehend E. 3.4) und der RAD-Einschätzung von Dr. E.___ vom Februar 2010 (vgl. vorstehend E. 3.5), wonach die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an einer instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) mit komorbider Störung in Form einer Ess- und Panikstörung leide.
6.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 15. Januar 2019 (vgl. vorstehend E. 5.5), ging indes bei der Beurteilung in Abweichung der gutachterlichen Einschätzung und des RAD (vgl. vorstehend E. 5.6) von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus. Vorab ist festzustellen, dass dieses Gutachten auf den notwendigen internistischen, chirurgischen und psychiatrischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin beruht und in Kenntnis der Vorakten erging. Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Die medizinischen Zusammenhänge und Schlussfolgerungen sind in einer Weise begründet, dass sie prüfend nachvollzogen werden können. Das MEDAS-Gutachten erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines Arztberichts (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich.
6.4 Im MEDAS-Gutachten wurde aus somatischer Sicht die Amputation des Mittel- und Ringfingers der linken Hand sowie die ausgeprägte Adipositas als die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Diagnosen genannt. Es wurde bei stabilem klinischen Befund im Vergleich zum Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom Juli 2011 keine revisionserhebliche Veränderung festgestellt. Ebenfalls wurde festgehalten, dass keine Einschränkungen im Haushaltbereich resultierten. Diese Beurteilung deckt sich auch mit derjenigen des Hausarztes Dr. B.___, welcher keine somatischen Einschränkungen erhob (vgl. vorstehend E. 5.3).
6.5 In psychiatrischer Hinsicht wurde im MEDAS-Gutachten eine Panikstörung, eine chronische Schmerzstörung, eine dysfunktionale Krankheitsverarbeitung sowie eine weitgehend remittierte emotional-instabile Persönlichkeitsstörung genannt, wobei den beiden letztgenannten Störungsbildern keine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugeordnet werden könnten (vgl. vorstehend E. 5.5).
Der psychiatrische MEDAS-Gutachter setzte sich eingehend mit den Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.2.3) auseinander (vgl. Urk. 7/163/83-90). Seine Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätze, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das psychiatrische (Teil-)Gutachten abzustellen ist.
Dementsprechend ist im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2011 bei damals noch bestehender Persönlichkeitsstörung und dysfunktionaler Krankheitsverarbeitung (vgl. vorstehend E. 3.4 f.) entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführerin von einer revisionsrelevanten wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen, zumal die MEDAS-Gutachter objektivierbare Befunde nannten, welche eine wesentliche Verbesserung auszuweisen vermögen. Folglich besteht keine Veranlassung, die im Gutachten attestierte und vom RAD bestätigte (vgl. vorstehend E. 5.6) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % ausser Betracht zu lassen. Dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden unter der geltenden Rechtsprechung zu verneinen sei, weil die Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft seien, eine Komorbidität nicht ausgewiesen sei, angeblich ein hohes Aktivitätsniveau im Freizeitbereich bestehe und die Beschwerdeführerin über einen uneingeschränkten Tagesablauf verfüge (Urk. 2 S. 2; Urk. 6 S. 2), zielt am zentralen Punkt des strukturierten Beweisverfahrens, wonach Defizite und Ressourcen abzuwägen sind, vorbei und ist als Ausdruck einer in dieser Form nicht mehr zulässigen juristischen Parallelüberprüfung (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.3 und 143 V 418 E. 6) nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu führen.
6.6 Auch der medizinische Bericht der behandelnden Psychologin, unterzeichnet von Dr. I.___ (vgl. vorstehend E. 5.4), vermag die im MEDAS-Gutachten gestellten psychiatrischen Diagnosen nicht in Zweifel zu ziehen, zumal im psychiatrischen Teilgutachten ausführlich und schlüssig begründet wurde, weshalb die Persönlichkeitsstörung remittiert sei und keine schwere depressive Störung vorliege.
Schliesslich ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
6.7 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die aus psychiatrischer Sicht und - untergeordnet aus somatischer Sicht - festgestellten Einschränkungen im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS-Gutachter vollumfänglich berücksichtigt wurden. Weitere Abklärungen sind nicht zu tätigen.
Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass für die bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und für eine näher umschriebene adaptierte Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist. Im Haushaltbereich bestehen keine gesundheitlichen Einschränkungen.
Im Vergleich zum Verfügungszeitpunkt am 18. Juli 2011 ist eine anspruchsrelevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten, weshalb ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG vorliegt.
7.
7.1 Im Folgenden sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.
7.2
7.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
7.2.2 Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
7.3.
7.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).
Rechtsprechungsgemäss sind die im Verfügungszeitpunkt jeweils aktuellsten veröffentlichen Tabellen zu verwenden (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2).
7.3.2 Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin als Verkäuferin erwerbstätig wäre, zumal sie eine Anlehre als Schuhverkäuferin absolviert hatte (vgl. Urk. 7/1/9) und hernach – nebst Aushilfetätigkeit an der Kasse in einem Schwimmbad (vgl. Urk. 7/11) - vom 1. Oktober 2006 bis 31. August 2008 als Verkäuferin bei A.___ arbeitstätig gewesen war (vgl. Urk. 7/65). Aufgrund der langen Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt und der unregelmässigen Einkommen als Verkäuferin bei A.___ (vgl. Urk. 7/65) rechtfertigt es sich, das Valideneinkommen gemäss dem Tabellenlohn des Bundesamtes für Statistik für den Detailhandel anhand der Daten der LSE 2018 zu bestimmen. Der monatliche Bruttolohn für Frauen in der Berufsgruppe «Detailhandel» und im Kompetenzniveau 2 betrug im Jahr 2018 Fr. 4'511.-- (LSE 2018, Tabelle TA1 tirage skill level, Ziff. 47, Frauen Kompetenzniveau 2). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Detailhandel von 41.8 Stunden im Jahr 2018 (www.bfs.admin.ch, dort: Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02) ergibt dies hochgerechnet auf ein 100%-Pensum ein Valideneinkommen von Fr. 56'568.-- (Fr. 4'511.-- : 40 x 41.8 x 12).
7.4
7.4.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
7.4.2 Da es der Beschwerdeführerin möglich ist, einer angepassten Tätigkeit in einem 50%-Pensum nachzugehen (vgl. vorstehend E. 6.7), wird für die Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE 2018, Tabelle TA1 tirage skill level, Kompetenzniveau 1 herangezogen, was einem von Frauen im Jahr 2018 für Hilfsarbeiten durchschnittlich erzielten Lohn von Fr. 4’371.-- entspricht. Daraus resultiert unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch, dort: Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02) aufgerechnet auf ein Jahr und bei der attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % ein Invalideneinkommen im Jahr 2018 von rund Fr. 27’341.-- (Fr. 4’371.-- : 40 x 41.7 x12 x 0.5).
Vorliegend ist kein Abzug vom Tabellenlohn (vgl. hierzu BGE 124 V 321 E. 3b/aa) zu gewähren. Ein Leidensabzug nach der Rechtsprechung ist nicht gerechtfertigt, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen oder die eingeschränkte Leistungsfähigkeit beziehungsweise das eingeschränkte Rendement vom medizinischen Experten in der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit bereits berücksichtigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 3.3), was vorliegend beim MEDAS-Gutachten (vgl. vorstehend E. 5.5) der Fall ist. Sodann rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, nach der Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 8C_827/2009 vom 26. April 2010 E. 4.2.1, 9C_980/2008 vom 4. März 2009 E. 3.1.2, 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 4.3.3, 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4 und I 69/07 vom 2. November 2007 E. 5.1).
7.5 Bei einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 56'568.-- (vgl. vorstehend E. 7.3.2) und einem Invalideneinkommen von Fr. 27'341.-- (vgl. vorstehend E. 7.4.2) ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 29'227.--, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 51.66 % entspricht.
Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvaliditätsgrade. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 75 % und einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 51.66 % ergibt dies anteilig einen Teilinvaliditätsgrad von 38.75 % (75 % x 0.5166). Bei einem Anteil des Haushaltsbereichs von 25 % und einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 0 % (vgl. vorstehend E. 6.4 und E. 6.7) ergibt dies anteilig einen Teilinvaliditätsgrad von 0 %. Demnach resultiert bei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 38.75 % und einem solchen von 0 % im Haushaltsbereich ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 39 %, was keinen Anspruch (mehr) auf eine Invalidenrente begründet.
7.6 Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin nicht als Teilzeitarbeitnehmerin ohne Aufgabenbereich zu qualifizieren wäre (vgl. vorstehend E. 2.3), denn bei Annahme einer hypothetischen Teilzeitbeschäftigung ohne Aufgabenbereich (vgl. Rechtsprechung zum Einkommensvergleich, BGE 142 V 290) im Umfang von 75 % würde ebenfalls ein gewichteter Invaliditätsgrad von (gerundet) 39 % (75 % x 0.8) begründet.
7.7 Schliesslich resultiert auch gestützt auf den von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Vernehmlassung vom 20. August 2019 erstellten Einkommensvergleich (vgl. Urk. 6), welcher von der Beschwerdeführerin im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels nicht bestritten wurde, ein rentenausschliessender (Gesamt-)Invaliditätsgrad von 37.50 %.
7.8 Die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2019 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
8.
8.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.2 Nach Einsicht in die Honorarnote vom 23. April 2020, in welcher die unentgeltliche Rechtsvertreterin einen Aufwand von insgesamt 8 Stunden und 50 Minuten und Barauslagen von Fr. 58.30 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend machte (Urk. 17), ist sie unter Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2'155.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr. 2’155.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler