Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00478
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 11. August 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
MLaw Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahre 1987 geborene X.___ leidet an einem Geburtsgebrechen, welches insbesondere zu einer Verlangsamung führt (Urk. 7/62, Urk. 7/83, Urk. 7/86). Im Anschluss an die Sekundarschule B absolvierte er das 10. Schuljahr, wobei er feststellte, dass ein gestalterischer, kreativer Beruf seinen Fähigkeiten entgegenkommen würde. Da es solche Berufe mit seinem Abschluss nicht gab, nahm er ab 2. August 2005 eine Ausbildung zum Coiffeur in Angriff, wobei er die erste Lehrstelle nach einem Jahr, die zweite nach rund zwei Monaten abbrach (Urk. 7/20/7-8, Urk. 7/12/3-6). In den Jahren 2007 und 2008 besuchte der Versicherte den Vorbereitungskurs für die kantonale Sekundarschule A-Prüfung (Urk. 7/20/8). Im Rahmen der Berufswahl absolvierte er vom 14. April bis 30. Juni 2009 ein Praktikum bei der Z.___, welches er ebenfalls frühzeitig beendete (Urk. 7/12/1, 7/18/6). Am 21. Mai 2010 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/13). Mit Verfügung vom 23. November 2011 teilte die IV-Stelle mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehen würde, insbesondere könnten für den bereits begonnenen Vorkurs an der Schule A.___ keine Kosten übernommen werden (Urk. 7/35). Mit Verfügung vom 22. Mai 2012 hielt die IV-Stelle fest, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 7/42).
1.2 In der Zeit vom 5. September 2011 bis 31. Juli 2015 besuchte der Versicherte an der Schule A.___ ein Vollzeitstudium für Kunst und Design und schloss dieses mit Diplom ab (dipl. Gestalter HF Bildende Kunst, Urk. 7/44/3-4). In der Zeit vom 18. Mai bis 17. August 2016 war der Versicherte unterstützt durch die Arbeitslosenversicherung in der B.___ tätig, bei einem Pensum von 100 % (Urk. 7/44/1).
Am 30. September 2016 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/45). Mit Mitteilung vom 3. April 2017 teilte die IV-Stelle mit, dass keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 7/66). Mit Vorbescheid vom 8. August 2017 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/70). Im Zuge der weiteren Abklärungen liess die IV-Stelle den Versicherten psychiatrisch und neuropsychologisch begutachten (Konsensbeurteilung vom 22. Februar 2018, Urk. 7/86/32). Mit Mitteilung vom 5. Juni 2018 wurde der Versicherte auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht im Zusammenhang mit der Behandlung seines Gesundheitszustandes hingewiesen (Urk. 7/91). Mit Vorbescheid vom 6. Juli 2018 stellte die IV-Stelle die Ausrichtung einer halben Rente für die Zeit ab 1. April 2017 in Aussicht (Urk. 7/100) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 27. Mai 2019 fest (Urk. 7/128).
2. Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 27. Juni 2019 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zu gewähren, eventualiter sei eine neue medizinische Begutachtung anzuordnen. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten in einer optimal angepassten Tätigkeit ein Pensum von 50 % zuzumuten sei, was zu einem Anspruch auf eine halbe Rente führe. Der Rentenanspruch entstehe dabei frühestens nach sechs Monaten nach Einreichung der Anmeldung bei der Invalidenversicherung, was zu einem Rentenbeginn per 1. April 2017 führe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass die Gutachter dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Ausbildung an der A.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert hätten. Zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer diese Ausbildung auch unter Ausnutzung aller Rücksichten und der Verlängerung der Ausbildung um ein Jahr habe absolvieren können. Die entsprechende Ausbildung habe sich als eine solche im geschützten Rahmen erwiesen, weshalb der Schluss auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit unverständlich sei (Urk. 1 S. 10). Es habe sich in der Vergangenheit wiederholt gezeigt, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, im ersten Arbeitsmarkt zu bestehen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe nie eine Arbeitsfähigkeit im freien Arbeitsmarkt bestanden, zu diesem Schluss würden auch alle bisherigen Behandler kommen (S. 11).
2.3 Strittig und zu prüfen sind somit die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad. Im Beschwerdeverfahren demgegenüber kein Thema war die Zumutbarkeit der auferlegten Schadenminderungspflicht mit Cannabisabstinenz und regelmässiger Psychotherapie (vgl. Urk. 1, Urk. 2 Begründung S. 2, Urk. 7/116/10 Ziffer 12, Urk. 7/91).
2.4 Die Beschwerdegegnerin begründete die ursprüngliche Leistungsabweisung mit Verfügung vom 22. Mai 2012 damit, dass aufgrund eines verbesserten Gesundheitszustandes und der Aufnahme des Studienganges bei der Schule A.___ von keiner bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 7/42, 7/39/3).
3.
3.1 Die für den Schlussbericht vom 8. August 2016 verantwortliche Fachperson der B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei ein genauer Beobachter, ein fantasievoller, intelligenter und schneller Denker mit einer recht guten Selbstwahrnehmung. Er leide jedoch unter ausserordentlichen Konzentrations-, Strukturierungs- und Entscheidungsschwierigkeiten. Dieser Mangel bedinge eine wenig zielgerichtete und dementsprechend langsame Handlungsweise mit der Gefahr, sich in den Möglichkeiten zu verirren und zu verlieren. Er könne in der aktuellen Verfassung den Grundanforderungen jedwelcher Arbeit im ersten Arbeitsmarkt nicht genügen. Es sei ihm, auch mit viel Willen nicht möglich, Präsenzzeiten einzuhalten und eine Arbeit zielgerichtet in vorgegebener Zeit befriedigend zu erledigen. Inwieweit er diesen Zustand verändern könne, könnten sie nicht beurteilen (Urk. 7/57 S. 5).
3.2 Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 13. Januar 2017 ein ADS inaktiver Typus (ICD-10 F90.0), eine Legasthenie (ICD-10 F81.0) sowie Langsamkeit. Der Beschwerdeführer stehe seit dem 24. März 2010 infolge der bestehenden Geburtsgebrechen in ihrer Behandlung. Es bestehe eine hohe Verletzlichkeit, weiter sei der Beschwerdeführer stark verlangsamt und leicht ablenkbar. Den Studiengang Kunst an der A.___ habe der Beschwerdeführer mit einem Jahr Verzögerung abschliessen können, da er nicht in der Lage gewesen sei, den Zeitplan für die Abschlussarbeit einzuhalten. Dem vom Sozialamt veranlassten Basisprogramm sei er psychisch nicht gewachsen gewesen. Seine Hypersensibilität gegenüber Immissionen von Lärm, Gerüchen und Arbeitsmaterialien hätten ihn zunehmend verzweifeln lassen. Am 4. Januar 2017 sei der Patient völlig aufgelöst in ihrer Praxis erschienen, sodass von da an bis auf weiteres von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 7/62 S. 1-8).
In ihrem Bericht vom 21. Juli 2017 führte Dr. C.___ weiter aus, dass der Beschwerdeführer, seit er nicht mehr im Basisprogramm arbeiten müsse, zufriedener sei und keine Verzweiflungsattacken mit Weinen mehr vorgekommen seien. Allerdings könne er nach wie vor die Zeit nicht einschätzen und schiebe administrative Aufgaben vor sich her. Trotz mehrfachen Anstrengungen sei der Beschwerdeführer bisher nirgends integrierbar gewesen. Am ehesten sei er motiviert zu bildnerisch kreativen Tätigkeiten, ertrage aber keinen Zeitdruck und benötige doch einen äusseren Rahmen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt nicht eingliederbar; es sei nicht eine Frage der Motivation, da er auch gut motiviert die Ansprüche der Arbeitgeber nicht habe erfüllen können (Urk. 7/68).
3.3 Die für das bidisziplinäre Gutachten vom 22. Februar 2018 verantwortlichen Fachpersonen diagnostizierten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.0). Aus neuropsychologischer Sicht liege eine leichte bis mittelschwere Störung in den Bereichen Aufmerksamkeit und Konzentration vor, bei einem deutlich verlangsamten Arbeitsstil bei jedoch sehr exakter und meistens fehlerfreier und guter Qualität. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei von Psychischen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, Störung durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch auszugehen (ICD-10 F12.1). Auch aus neuropsychologischer Sicht sei eine Drogenabstinenz zu fordern, welche mit einer Verbesserung der Leistung einhergehen dürfte (Urk. 7/86/35).
Neben der indizierten absoluten Abstinenz von Marihuana sei eine regelmässige psychotherapeutische und verhaltenstherapeutische Betreuung zu fordern. Der Beschwerdeführer selber sehe keine Notwendigkeit für eine intensivierte Psychotherapie; Eingliederungsmassnahmen seien ihm nicht zumutbar, da man ihn immer schlecht behandelt habe. Somit würden sich erhebliche motivationale Probleme bei der potentiellen Wiedereingliederung ergeben (Urk. 7/86/37). Aufgrund der neuropsychologischen Störung sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 50 % auszugehen. Im psychischen Befinden und Verhalten würden sich zusätzliche Auffälligkeiten zeigen im Sinne einer Affektinkontinenz. Der Beschwerdeführer reagiere schon bei kleinen Auslösern mit heftigen Weinattacken, die er nicht kontrollieren könne. Insgesamt sei im angestammten Beruf wie auch in einer angelernten anderen Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine Verweistätigkeit sollte dabei die folgenden Charakteristika beinhalten:
- Ausreichende Pausen und Erholungsphasen
- 50%ige Arbeitstätigkeit bei einer Wochenbelastung von 42 Stunden
- Schichtdienst ist möglich
- Keine Arbeitstätigkeit unter erhöhtem Zeitdruck oder Leistungsdruck wie Akkordarbeit
- Keine Tätigkeit mit gefährdenden Chemikalien
- Keine unmittelbare Tätigkeit im Kundenbereich, mit Kundenkontakten oder im Verkaufsbereich
- Klare hierarchische Struktur und Führungsstruktur
- Kleines Team
3.4 Dr. med. D.___, Oberarzt am Zentrum E.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. November 2018 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, dependenten und paranoiden Anteilen (ICD-10 F61.0) sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2) sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0).
Der Beschwerdeführer sei seit zirka neun Monaten nicht mehr im zweiten Arbeitsmarkt tätig, sodass aktuell ein Belastbarkeitstraining im zweiten Arbeitsmarkt zu empfehlen sei; von einer Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei aktuell nicht auszugehen (Urk. 7/115).
4.
4.1 Das bidisziplinäre Gutachten vom 22. Februar 2018 legt den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar. Dabei wurde auch das Aktivitätenniveau des Versicherten ausreichend gewürdigt (vgl. Urk. 7/86/17 f.; vgl. Urk. 1 S. 11). Im Gegensatz zu den Einschätzungen der behandelnden Fachärzte fand im Rahmen der Begutachtung eine ausführliche neuropsychologische Untersuchung statt, gestützt auf welche die medizinisch-theoretische Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers fundiert beurteilt werden konnte. Nicht gefolgt werden kann der Einschätzung der Vertreterin des Beschwerdeführers, dass aufgrund der absolvierten Ausbildung nicht auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer durchlief die Ausbildung zum Gestalter Bildende Kunst HF in vier statt in drei Jahren. Auch wenn davon ausgegangen werden darf, dass er im Rahmen der Ausbildung die nötige Unterstützung erhielt, darf aufgrund des erreichten eidgenössischen Fachtitels doch von einer weitgehenden Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die durchlaufene Ausbildung ausgegangen werden. Dies entspricht auch den Ergebnissen der neuropsychologischen Testung, bei welcher lediglich beim Arbeitstempo Defizite festgestellt werden konnten, nicht aber bei der Qualität. Dem unbestrittenermassen ungenügenden Arbeitstempo trägt das Gutachten mit einer Reduktion der Leistungsfähigkeit um 50 % angemessen Rechnung. Weiter gelten diese Angaben nur für eine optimal angepasste Tätigkeit, was bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen sein wird.
4.2 Hinzuweisen ist weiter, dass die diagnostische Einordnung für die Beurteilung des Leistungsanspruches in der Invalidenversicherung nicht massgebend ist, sondern allein deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2009 vom 24. Februar 2010 E. 4.2.3). Dass die Gutachter demnach kein ADS und keine andersartige Persönlichkeitsstörung diagnostizierten, hat demnach für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit, insbesondere auch aufgrund der durchgeführten neuropsychologischen Testung, keine entscheidende Bedeutung.
Gegenüber den Einschätzungen der behandelnden Fachärzte ist zum einen auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Weiter wurde seitens der behandelnden Fachärzte mehrfach auf die gescheiterten Eingliederungsbemühungen hingewiesen und die Arbeitsfähigkeit weniger aus medizinisch-theoretischer Sicht eingeschätzt. Eine erschwerte Eingliederungsfähigkeit ist dabei aber im Rahmen der Ermittlung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen und stellt die eigentliche Leistungsfähigkeit nicht per se in Frage, was sich auch aus dem erfolgreich absolvierten Studiengang ergibt.
Insgesamt ist demnach in angepassten Tätigkeiten von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
4.3 Es liegt eine organische Persönlichkeitsstörung mit einem schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden vor. Damit war die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich anhand von Standardindikatoren (vgl. BGE 145 V 215 E. 7; vgl. auch BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) auszuweisen, was im bidisziplinären Gutachten auch erfolgt ist (vgl. Urk. 7/86/5-6).
Festzuhalten bleibt, dass sich die beschwerdeweise geltend gemachte vollständige Arbeitsunfähigkeit nachgerade in Anbetracht der Standardindikatoren nicht rechtfertigte: Namentlich ist das Aktivitätenniveau des Beschwerdeführers nicht derart beeinträchtigt, dass die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit begründet wäre (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urk. 7/86/17 ff. und S. 25). Ein behandlungsanamnestischer Leidensdruck liegt zudem – bei bisher nur geringen Therapieanstrengungen - nicht vor (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Die gutachterliche Attestierung einer teilweisen Arbeitsfähigkeit leuchtet vielmehr auch mit Blick auf die Standardindikatoren ein.
5.
5.1
5.1.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).
Für Versicherte ohne Ausbildung sieht Art. 26 IVV das Folgende vor: Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der LSE des BFS:
vor dem 21. Geburtstag: 70 %
ab dem 21. Geburtstag bis zum 25. Geburtstag: 80 %
ab dem 25. bis zum 30. Geburtstag: 90 %
ab dem 30 Geburtstag: 100 %
Gemäss Ziff. 3035 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV), sind Frühinvalide Versicherte, die seit ihrer Kindheit einen Gesundheitsschaden aufweisen und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Dazu gehören Versicherte, welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung. Der jährlich aktualisierte Medianwert gemäss der LSE wird den Versicherern mit IV-Rundschreiben des BSV mitgeteilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3).
5.1.2 Aufgrund der beim Beschwerdeführer spätestens in der Schulzeit aufgetretenen gesundheitlichen Probleme, welche in der Folge die Schulzeit sowie den Eintritt in den Arbeitsprozess erheblich beeinträchtigten, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine erworbenen Fachkenntnisse nicht gleichermassen wie andere Berufskollegen verwerten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.1). Dies geht auch klar aus dem Schlussbericht vom 8. August 2016 der B.___ sowie dem bidisziplinären Gutachten vom 22. Februar 2018 hervor (vgl. E. 3.1, E. 3.3).
Der Beschwerdeführer ist somit als Frühinvalider zu betrachten, weshalb dem Einkommensvergleich der nach dem Alter abgestufte Tabellenlohn nach Art. 26 Abs. 1 IVV (vgl. E. 5.1.1 hiervor) zugrunde zu legen ist. Nach abgeschlossener Ausbildung war dabei per 1. August 2015 aufgrund der veränderten erwerblichen Perspektiven ein Revisionsgrund anzunehmen. Aufgrund der Neuanmeldung zum Rentenbezug ergibt sich dabei ein frühestmöglicher Rentenbeginn per 1. April 2017 (Urk. 7/45 mit Eingang bei der IV-Stelle am 13. Oktober 2016). Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer 29 Jahre alt, was bis zum 30. Geburtstag zur Annahme eines Jahreseinkommens von 90 % des LSE-Durchschnittseinkommens führt. Gemäss IV-Rundschreiben Nr. 354 des BSV vom 7. Oktober 2016 ist dabei von einem erzielbaren Einkommen von Fr. 73’350.-- auszugehen. Für die Zeit ab dem 30. Geburtstag ist dem Beschwerdeführer ein 100%iges LSE-Durchschnittseinkommen anzurechnen, was einem Betrag von Fr. 81’500.-- entspricht.
5.2
5.2.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.2.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen anhand der LSE-Tabelle T17 Ziffer 7, Handwerks- und verwandte Berufe, was aufgrund der durchlaufenen Ausbildung nicht zu beanstanden ist und beschwerdeweise unbestritten blieb.
Per 2016 ist damit für die Altersstufe unter 30 Jahre von einem erzielbaren Durchschnittseinkommen von Fr. 5'091.-- auszugehen, was nach Berücksichtigung der seit 2016 eingetretenen Lohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2016: 2239, Stand 2017: 2249; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) und der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Normalarbeitsstunden) sowie einer Leistungsfähigkeit von 50 % einem massgebenden Vergleichseinkommen von Fr. 31'986.43 entspricht. Davon ist aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung auf einen sehr verständnisvollen Arbeitgeber angewiesen ist, ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Neben seiner Verlangsamung ist der Beschwerdeführer auf ein optimal angepasstes Arbeitsumfeld angewiesen, was sich sowohl aus dem Gutachten als auch aus den mehrfach gescheiterten Eingliederungsbemühungen ergibt. Sodann ist er auf eine Teilzeitstelle angewiesen. Vor diesem Hintergrund erscheint ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von zumindest 15 % als angezeigt, was ein Invalideneinkommen von Fr. 27'188.50 ergibt. Per April 2017 führt dies zu einem Invaliditätsgrad von rund 63 % ([Fr. 73’350.-- - Fr. 27'188.50] x 100 / Fr. Fr. 73’350.-- = 62.93).
Für die Zeit nach dem 30. Geburtstag ist von einem erzielbaren Durchschnittseinkommen von Fr. 5'962.-- auszugehen, was nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche sowie der seit 2016 eingetretenen Nominallohnentwicklung per 2017 einem Einkommen von Fr. 74'917.75 entspricht. Bei einer Leistungsfähigkeit von 50 % sowie einem leidensbedingten Abzug in der Höhe von 15 % führt dies zu einem massgebenden Vergleichseinkommen von Fr. 31’840.05. Per 2017 führt dies zu einem Invaliditätsgrad von rund 61 % ([Fr. 81’500.-- - Fr. 31’840.05] x 100 / Fr. 81’500.-- = 60,93).
Selbst wenn sodann eher von der Aufnahme einer wie im Gutachten beschriebenen, angepassten «angelernten» Tätigkeit (Hauswart, Einräumer bei der Migros, Arbeit im Logistikbereich; Urk. 7/86/40) auszugehen wäre, resultierte kein anderer Rentenanspruch: In diesem Fall wäre auf das monatliche Durchschnittseinkommen der Männer im Anforderungsniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) gemäss der LSE 2016 Tabelle TA1_tirage_skill_level von Fr. 5'340.-- abzustellen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie bei Annahme eines Pensums von 50 % resultierte ein Invalideneinkommen von Fr. 33'550.80. Auch bei diesen Tätigkeiten ist der Beschwerdeführer auf ein optimal angepasstes Arbeitsumfeld angewiesen, was zu einem Abzug von 15 % und somit zu einem Invalideneinkommen von Fr. 28'518.20 führt. Der Invaliditätsgrad beträgt ab April 2017 61 % beziehungsweise ab Juli 2017 65 % (bei Valideneinkommen von Fr. 73'350.-- und Fr. 81'500.--).
5.3 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. April 2017 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Dies führt in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2017 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty