Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00480


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Rämi

Urteil vom 8. Januar 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1972, war zwischen 1989 bis 2001 kurzzeitig erwerbstätig (Urk. 8/13 Ziff. 5.6). Unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung, Diabetes, Blutdruck und Herzbeschwerden meldete sich die Versicherte am 28. Juni 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 13. Januar 2011 berichtet wurde (Urk. 8/24). Mit Verfügung vom 9. Juni 2011 (Urk. 8/33) sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 72 % eine ganze Rente ab Januar 2011 zu.

1.2    Nach Eingang des am 6. Februar 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/35) holte die IV-Stelle insbesondere ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 30. August 2012 erstattet wurde (Urk. 8/41). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/47, Urk. 8/49) stellte sie mit Verfügung vom 20. Februar 2012 (richtig: 2013) die Rente bei einem Invaliditätsgrad von 5 % ein (Urk. 8/54). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.3    Mit erneuter Anmeldung, welche am 22. Juli 2016 bei der IV-Stelle einging, beantragte die Versicherte Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/56). Auf das neue Leistungsbegehren wurde mit Verfügung vom 4. Januar 2017 nicht eingetreten (Urk. 8/81). Am 24. April 2018 stellte die Versicherte ein Wiederergungsgesuch (Urk. 8/86). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 19. November 2018 berichtet wurde (Urk. 8/101).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/105, Urk. 8/111) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Mai 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 8/115 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 28. Juni 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Mai 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere eine ganze Rente ab Oktober 2018, eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin für weitere medizinische Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Ferner beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2018 (Urk. 7), die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die Sache an sie zurückzuweisen.

    Mit Replik vom 16. Oktober 2019 (Urk. 14) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben am 1. November 2019 (Urk. 17) auf Duplik, was der Beschwerdeführerin am 5. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.4    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.5    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.6    Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.7    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht.

1.8    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.9    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit nicht mehr in einem 50%-Pensum, sondern in einem 60%-Pensum erwerbstätig wäre, womit ein Revisionsgrund vorliege (S. 1 unten). Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich die gesundheitliche Situation nicht verändert habe. Aufgrund der Unterlagen sei bezüglich der psychischen Gesundheitssituation keine Veränderung beziehungsweise Verschlechterung ersichtlich. Schwierige Lebenssituationen könnten in der medizinischen Beurteilung nicht berücksichtigt werden. Ferner seien dierperlichen Einschränkungen gut behandelbar und wirkten sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die Berichte der aktuellen Behandler seien durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) berücksichtigt und geprüft worden (S. 2 oben).

In der Beschwerdeantwort vom August 2019 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Der Sachverhalt sei medizinisch nicht ausreichend abgeklärt und gestützt auf die vorhandenen Unterlagen sei keine fundierte Ressourcenprüfung möglich (S. 2 Ziff. 5). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der festgelegten Qualifikation seien hingegen aus näher genannten Gründen nicht nachvollziehbar (S. 2 Ziff. 6). In Abweichung zur angefochtenen Verfügung seien demnach weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und anschliessend über den Leistungsanspruch neu zu entscheiden, es werde deshalb die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin beantragt (S. 2 Ziff. 7).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend (Urk. 1), ihr Gesundheitszustand habe sich aus näher genannten Gründen sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht verschlechtert (S. 8 Ziff. 12.1). Ferner sei der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden. In der RAD-Beurteilung fehle eine vertiefte Auseinandersetzung mit den medizinischen Unterlagen, weshalb nicht beurteilt worden sei, inwiefern sich der Gesundheitszustand verändert habe. Die betreffende RAD-Ärztin verfüge denn auch nicht über den erforderlichen Facharzttitel in Psychiatrie (S. 9 Ziff. 12.2). Gemäss den Berichten der behandelnden Ärzte, welche schlüssig und nachvollziehbar seien, sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Sollte das Gericht hingegen der Ansicht sein, dass auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte nicht abgestellt werden könne, wäre die Sache zur Durchführung einer Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückweisen (S. 10 f. Ziff. 13.1). Entgegen den Ausführungen im Abklärungsbericht sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei guter Gesundheit in einem vollen Pensum arbeiten würde (S. 11 ff. Ziff. 14-14.4).

2.3    Streitig ist, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde und ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.

Die Beschwerdegegnerin ist auf die erneute Anmeldung, welche am 22. Juli 2016 bei der IV-Stelle einging (Urk. 8/56), materiell eingetreten. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum zwischen der am 20. Februar 2013 erlassenen Verfügung (Urk. 8/54) und der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2019 (Urk. 2) insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht.


3.

3.1    Die Verfügung vom 20. Februar 2012 (richtig: 2013), mit welcher ein Anspruch auf IV-Leistungen verneint wurde (Urk. 8/54), stützte sich im Wesentlichen auf den folgenden medizinischen Bericht.

3.2    Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 30. August 2012 ein psychiatrisches Gutachten über die am 20. August 2012 erfolgte Exploration (Urk. 8/41) und nannte die folgenden Diagnosen (S. 10 Ziff. 5):

- chronische Depression, heute mittleren Schweregrades (ICD-10 F32.11)

- selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)

- Diabetes mellitus, Adipositas, Hypertonie

Aktuell bestehe noch ein mittelschwerer depressiver Zustand. Dieser verlaufe schwankend und trete vor allem verstärkt auf, wenn sich die Beschwerdeführerin vor übermächtige Schwierigkeiten gestellt sehe. Ihre Lebenssituation sei von den äusseren Umständen her jedoch deutlich stabiler geworden. Suizidgedanken kämen noch auf, aber nicht mehr in konkreter Form. Die Attacken von Atemnot und die Ängstlichkeit seien Ausdruck der Selbstunsicherheit. Daneben erledige die Beschwerdeführerin den Haushalt selbst, wenn auch mit Mühe und habe gute soziale Kontakte (S. 11 Ziff. 5).

Die psychische Belastbarkeit und die generelle Leistungsfähigkeit erschienen demnach aktuell gefestigter und besser zu sein, aber bei Weitem noch nicht vollständig remittiert. Eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit von grob geschätzt 50 % erscheine möglich. Dass sich die Beschwerdeführerin dies nicht zutraue, stehe stärker in Zusammenhang mit ihrer persönlichen Selbstunsicherheit und dem subjektiv mangelnden Durchsetzungsvermögen als mit dem pathologischen Moment des depressiven Zustands. Demzufolge benötige die Beschwerdeführerin Unterstützung und Betreuung, damit sie die berufliche Wiedereingliederung realisieren könne (S. 11 Ziff. 5).

Aufgrund der diagnostizierten psychischen Störungen mit Krankheitswert bestehe eine etwa 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine auswärtige Erwerbstätigkeit. Dabei gebe es mit Ausnahme einer allgemein herabgesetzten psychischen Belastbarkeit kein weiteres Belastungsprofil zu berücksichtigen. Für die Haushaltsarbeiten bestünden ferner keine psychischen Einschränkungen mehr. Die Prognose sei günstig, sofern keine weiteren schweren Belastungen auftreten würden. Sie benötige eine fachmännische berufliche und psychotherapeutische supportive Betreuung und die Wiederaufnahme der Behandlung mit einem Antidepressivum zur besseren psychischen Stabilisierung sei zu empfehlen (S. 12 Ziff. 6).


4.

4.1    Der aktuelle Gesundheitszustand stellt sich folgendermassen dar.

4.2    Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 29. März 2018 (Urk. 8/85 = Urk. 3/3) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 28. August 2017 behandle, und nannte die folgenden psychiatrischen Diagnosen (S. 1 f.):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) mit Status nach mehrfachen Suizidversuchen und psychiatrischer Hospitalisation

- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

- somatoforme autonome Funktionsstörung, oberes Verdauungssystem (ICD-10 F45.31) und unteres Verdauungssystem (ICD-10 F45.32)

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Merkmalen aus der anankastischen (zwanghaften), histrionischen und ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61)

- Low-Dose Benzodiazepine Abhängigkeitssyndrom, Zolpidem 10mg/d seit über 10 Jahren (ICD- 10 F13.2)

Die Beschwerdeführerin zeige tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigten. Diese dysfunktionalen Verhaltensmuster seien rigid und würden sich auf vielfältige Bereiche ihres Verhaltens und der Ich-Funktionen beziehen. Sie zeige deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in Beziehungen zu anderen (S. 3 unten). Differentialdiagnostisch bestünden deutliche Hinweise auf pathologische Trauer infolge traumatischen Todes des Ex-Mannes durch Suizid (S. 4 oben).

Die Prognose sei bei seit Jahren chronifizierten psychiatrischen Erkrankungen mit ausgeprägten dysfunktionalen Bewältigungsstrategien und fehlenden persönlichen Ressourcen ungünstig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der beschriebenen Psychopathologie eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (S. 4 oben).

In seinem Bericht vom 26. Juni 2018 (Urk. 8/94) nannte Dr. Z.___ dieselben Diagnosen wie im Bericht vom März 2018. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei nicht möglich (S. 5 Ziff. 4.2). Aus gesundheitlichen Gründen sei die Beschwerdeführerin eigenanamnestisch nicht in der Lage, den Haushalt sowie administrative Angelegenheiten alleine zu führen und sei auf die Hilfe ihrer Kinder angewiesen. Sie könne den Alltag zwar selbständig bewältigen, brauche jedoch weiterhin eine begleitende Unterstützung, um ihre persönliche und familiären Angelegenheiten zweckmässig zu erledigen (S. 7 Ziff. 4.5).

4.3    Im Bericht vom 19. November 2018 (Urk. 8/101) über die am 10. Oktober 2018 erfolgte Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt wurde aufgeführt, die Beschwerdeführerin wohne zusammen mit ihrer Tochter in einer 4-Zimmer Wohnung (S. 3 Ziff. 2.3.1). Sie habe angegeben, dass die Beantwortung der Qualifikationsfrage schwierig für sie sei. Sie sei schon lange krank und könne keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie habe angemerkt, dass sie aus finanziellen Gründen bei Gesundheit sicher einer 50-60%igen Erwerbstätigkeit nachgehen müsste, damit sie ihren Lebensunterhalt finanzieren könnte. Die Kinder seien jetzt im Erwachsenenalter und nicht mehr betreuungsbedürftig (S. 3 Ziff. 2.5). Diese Angaben wurden von der Abklärungsperson als nachvollziehbar beurteilt (S. 4 Ziff. 2.6.1).

Im Ergebnis wurde die Beschwerdeführerin zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig qualifiziert (S. 3 Ziff. 2.6). Entsprechend den Angaben der Abklärungsperson wurde einzig bei dem mit 30 % gewichteten Bereich der Wohnungs- und Hauspflege eine Einschränkung von 10 % festgestellt (Ziff. 6.2). Insgesamt ergab sich daraus eine Einschränkung von 3 % im Haushaltsbereich, woraus ein Invaliditätsgrad von 1.20 % resultierte (S. 7 Ziff. 7).

4.4    Pract. med. A.___, nannte in seinem Bericht vom 19. August 2017 (Urk. 8/103 = Urk. 3/4) die folgenden Diagnosen (S. 1):

- Schwankschwindel unklarer Genese

- Differentialdiagnose: vestibuläre Migräne, sekundär somatoformer Schwindel nach Neuritis vestibularis im Jahr 2015

- depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig- bis schwere Episode mit fraglichem somatischem Syndrom

- Status nach Suizidversuch im Jahr 2003 und 2006

- metabolisches Syndrom mit/bei

- Diabetes mellitus Typ II

- arterielle Hypertonie

- Adipositas Grad II

- Dyslipidämie

- Migräne ohne Aura

- diabetische Makulopathie und Polyneuropathie

Anhand der Schweregrad-Kriterien nach ICD müsse bei dieser Symptomkonstellation mindestens eine mittelgradige bis schwergradige depressive Episode angenommen werden. Anhand der beschriebenen Symptome sei auch von dem Vorliegen eines eventuellen somatischen Syndroms auszugehen, da mindestens vier von acht Symptomen vorlägen. Ein somatisches Syndrom sei ein entscheidendes Kriterium, welches bei der Diagnose einer schweren depressiven Episode praktisch immer vorhanden sei (S. 2 unten). Wegen Polymorbidität mit Depression und Energielosigkeit, erhöhter Ermüdbarkeit und massiver Einschränkung der psychischen und physischen Belastbarkeit, Schwankschwindel mit Übelkeit und Erbrechen, Kopfschmerzen bei bekannter Migräne, Diabetes mellitus, arterieller Hypertonie, Adipositas sowie diabetischer Makulopathie sei die Beschwerdeführerin aktuell nicht in der Lage, in der freien Wirtschaft eine Tätigkeit aufzunehmen und diese über längere Zeit beizubehalten. Sie könne höchstens in einem geschützten Arbeitsplatz in einem Pensum von 20-30 % beschäftigt werden, wobei mit vermehrten Absenzen zu rechnen sei (S. 2 f.).


4.5    Dipl.-med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Prävention und Gesundheitswesen, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2019 (Urk. 8/104 S. 5) aus, Dr. Z.___ stelle gleichlautend mit der Vorbehandlerin die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (mittelgradig). Eine Persönlichkeitsstörung sei vormals nicht berichtet worden, die Vorbehandlerin sei von einer Persönlichkeitsakzentuierung ausgegangen, was eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts sei. Die diagnostizierte generalisierte Angststörung werde nicht hinreichend begründet und könne somit nicht berücksichtigt werden. Die Diagnose einer somatoformen autonomen Funktionsstörung könne nur bei Fehlen somatischer Befunde gestellt werden und sei daher nicht zu berücksichtigen. Es verbleibe somit die bereits beschriebene rezidivierende depressive Störung (mittelgradig). Eine Veränderung beziehungsweise Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands sei im Längsschnitt der vergangenen 10 Jahre nicht ersichtlich und werde auch nicht beschrieben. Es würden mehrere somatische Diagnosen vorliegen, welche durch eine Lifestyle-Modifikation beziehungsweise medikamentös gut behandelbar seien und somit für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sekundär seien (S. 5 unten).

4.6    In der Ressourcenprüfung vom 9. Januar 2019 (Urk. 8/104 S. 6) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin könne ihren Pflichten als Hausfrau rudimentär nachgehen und den Alltag selbständig bewältigen. Aufgrund mangelnder Erheblichkeit (Persönlichkeitsakzentuierung, generalisierte Angststörung, somatische Beschwerden) beziehungsweise fehlender Verschlechterung der gesundheitlichen Situation (depressives Leiden) könne die Ressourcenprüfung abgeschlossen werden (S. 6).


5.

5.1    Die leistungsabweisende Verfügung erging 2013 im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.2), welcher aus psychiatrischer Sicht eine chronische Depression mittleren Schweregrades (ICD-10 F32.11) sowie eine selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) diagnostizierte und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte. Eine Einschränkung im Haushaltsbereich bestand aus seiner Sicht nicht. Die Beschwerdeführerin wurde von der Beschwerdegegnerin zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig qualifiziert.


5.2    Bezüglich des aktuellen psychiatrischen Gesundheitszustands enthalten die Akten einzig die fachärztliche Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___. Dieser führte im März 2018 (vorstehend E. 4.2) bezüglich der Arbeitsfähigkeit lediglich auf, dass aufgrund der von ihm beschriebenen Psychopathologie eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Im Juni 2018 (vorstehend E. 4.2) gab er an, dass eine dem Leiden angepasste Tätigkeit nicht möglich sei. Ferner diagnostizierte er aktuell zusätzlich eine generalisierte Angststörung, eine somatoforme autonome Funktionsstörung sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Die objektive Befunderhebung erweist sich diesbezüglich jedoch als zu oberflächlich, um die daraus von Dr. Z.___ abgeleiteten Diagnosen und resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowie die Entwicklung des Krankheitsverlaufs schlüssig nachvollziehen zu können. Ferner fehlt eine Abgrenzung der aus psychiatrischer Sicht bestehenden Störung von Krankheitswert zu den aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtlichen psychosozialen Belastungsfaktoren.

Pract. med. A.___ nannte in seinem Bericht vom August 2017 (vorstehend E. 4.4) somatische wie auch psychiatrische Diagnosen. Dabei äusserte er sich ausführlich zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und führte aus, weshalb aus seiner Sicht die Diagnosen einer depressiven Störung und eines somatischen Syndroms zu stellen seien. Seinem Bericht sind keine näheren Angaben bezüglich der somatischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Da es sich hierbei aus psychiatrischer Sicht um keine fachärztliche Beurteilung handelt, erfüllt die Beurteilung von pract. med. A.___ die Anforderungen an den Beweiswert eines Arztberichts (vorstehend E. 1.9) nicht, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.

Zusammenfassend ist aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte nicht klar erstellt, an welchen Erkrankungen die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer und somatischer Sicht leidet und wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Ferner hat gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts für sämtliche psychiatrischen Erkrankungen unabhängig von der diagnostischen Einordnung bei psychischen Leiden in der Regel eine umfassende Prüfung anhand der Standardindikatoren zu erfolgen (vgl. vorstehend E. 1.3). Eine Indikatorenprüfung erweist sich jedoch gestützt auf die vorliegenden Berichte als nicht möglich.

5.3    Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. B.___ (vorstehend E. 4.5) davon aus, dass keine Veränderung beziehungsweise Verschlechterung des Gesundheitszustands vorliege. RAD-Ärztin Dr. B.___ führte aus, dass auf die von dem behandelnden Arzt Dr. Z.___ beschriebene Persönlichkeitsstörung, generalisierte Angststörung und somatoforme autonome Funktionsstörung nicht abgestellt werden könne, womit einzig die bereits dokumentierte rezidivierende depressive Störung mittelgradigen Schweregrades verbleibe. Die somatischen Beschwerden seien gut behandelbar und daher sekundär für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.

Diesbezüglich ist anzumerken, dass es sich bei der sehr knapp gehaltenen und unzureichend begründeten Beurteilung durch die RAD-Ärztin Dr. B.___ um keine fachärztliche Einschätzung aus psychiatrischer Sicht handelt. Die für den Beweiswert von medizinischen Beurteilungen massgebenden Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.9) sind daher nicht erfüllt, womit die RAD-Stellungnahme keine abschliessende Beurteilung der tatsächlich vorhandenen psychischen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zulässt.

5.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

5.5    Nach dem Gesagten ist ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich, da der entscheidrelevante Sachverhalt aus psychiatrischer und somatischer Sicht ungenügend abgeklärt wurde. Insbesondere die tatsächlich vorhandenen psychischen und somatischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen in Beruf und Haushalt sind medizinisch nicht abschliessend beurteilt.

Die angefochtene Verfügung (Urk. 2/1) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Rahmen der Abklärungen wird sich die Beschwerdegegnerin auch mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation auseinandersetzen.


6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

6.3    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

6.4    Mit Honorarnote vom 10. Dezember 2019 (Urk. 19) machte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 14.6 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 131.40, was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen ist. Insbesondere die verrechneten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschwerdeschrift, Aktennachreichung sowie Replik erscheinen überhöht. Angesichts der zu studierenden Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, des Aufwands für die Beschwerdeschrift und Replik sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

6.5    Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannRämi