Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00485
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Perandres
Urteil vom 21. September 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1961 geborene X.___, welcher in Deutschland eine Berufsausbildung zum Gleisbaufacharbeiter absolviert hatte (Urk. 7/1/5, 7/8), arbeitete bis Ende 2015 für verschiedene Temporärbüros in der Baubranche (Urk. 7/1/6). Am 11. Juli 2016 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf Durchblutungsstörungen in den Beinen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht und zog verschiedene Arztberichte bei (Urk. 7/10, 7/11, 7/14, 7/21, 7/23, 7/30, 7/43, 7/51, 7/53, 7/54). Mit Vorbescheid vom 16. August 2018 teilte die IV-Stelle mit, dass sie vorsehe, dem Versicherten eine vom 1. April 2017 bis 30. September 2018 befristete ganze Rente zuzusprechen (Urk. 7/57). Nach Eingang des Einwandes des Versicherten (Urk. 7/59, Einwandbegründung Urk. 7/69) liess die IV-Stellte ihn durch den RAD allgemeinmedizinisch und orthopädisch untersuchen (Urk. 7/92 f.). Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 sprach die IV-Stellte dem Versicherten eine ganze Invalidenrente befristet vom 1. April 2017 bis nunmehr 31. Mai 2019 zu (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 1. Juli 2019 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, ihm sei auch ab dem 1. Juni 2019 eine ganze Rente zuzusprechen. Es sei zunächst ein Belastbarkeits- und Aufbautraining durchzuführen, um zu prüfen, inwieweit er behinderungsangepasst arbeitsfähig sei. Sollte eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit vorliegen, beantragte der Beschwerdeführer berufliche Massnahmen und insbesondere eine Umschulung. Eventualiter sei ein medizinisches Gutachten anzuordnen. Weiter beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Stadler als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. August 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
3. Mit Beschluss vom 3. August 2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, nach einer vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage erachte das Gericht es als zweifelhaft, dass die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt habe, weshalb die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen werden könnte. Da durchaus denkbar sei, dass die zu tätigenden Abklärungen zu einem Resultat führen könnten, welches einen Anspruch auf Ausrichtung der gesprochenen befristeten Rente in Frage stellen könnte, werde ihm Gelegenheit gegeben, die Chancen und Risiken des vorliegenden Beschwerdeverfahrens noch einmal abzuwägen und die Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen (Urk. 9). Mit Eingabe vom 25. August 2020 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest (Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin am 27. August 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 13).
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2019 im Wesentlichen, dass gemäss den Untersuchungen die angestammte Tätigkeit in der Baubranche nicht mehr zumutbar sei. Eine angepasste Tätigkeit sei jedoch seit spätestens dem 20. Februar 2019 zu 100 % zumutbar. Der Beschwerdeführer habe daher ab dem 1. April 2017 bis 31. Mai 2019 (20. Februar 2019 plus drei Monate) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es sei ihm zumutbar, eine neue angepasste und leichte Tätigkeit zu suchen. Bei Interesse an Eingliederungsmassnahmen könne er sich bei der IV-Stelle schriftlich melden und anschliessend könne der Anspruch auf Arbeitsvermittlung geprüft werden (Urk. 2 S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerde vom 1. Juli 2019 im Wesentlichen vorbringen, es treffe nicht zu, dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und, wenn dies doch der Fall wäre, hätten ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen zugesprochen werden müssen (Urk. 1 S. 6). Seine Einschränkungen würden, falls überhaupt, nur noch eine Bürotätigkeit zulassen, denn nur eine solche könne überwiegend im Sitzen ausgeübt werden. Der Beschwerdeführer, welcher über eine abgeschlossene Erstausbildung im Bauwesen verfüge, habe deshalb einen Anspruch auf Umschulung (Urk. 1 S. 9).
3.
3.1 Im Bericht vom 29. April 2016 stellte PD Dr. med. Y.___, Leitender Arzt der Angiologie des Z.___, folgende Diagnosen (Urk. 7/10/11):
- Peripher arterielle Verschlusskrankheit, Stadium IIb rechts mit/bei
- hochradiger Stenose im Bereich der distalen Arteria femoralis communis, filiformer Stenose der Arteria femoralis profunda, langstreckigem Abgangsverschluss der Arteria femoralis superficialis
- arteriosklerotischen Veränderungen entlang der linken femoro-poplitealen Achse ohne relevante Stenose, Verdacht auf crural nachgeschaltete Arteriopathie
- Status nach PTA und Stenting der rechten Arteria femoralis superficialis 2014
- Coronare Dreigefässerkrankung mit Hauptstammäquivalent mit/bei
- vierfachem aorto-coronarem Bypass 05/2015
- cardio-vasculären Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus, Hypercholerinämie, Nikotinabusus, Adipositas
- Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose aktuell
- Ulcus ventriculi mit/bei
- Status nach anämisierender Blutung 2015, Helicobacter pos.
- Status nach nosokomialer Pneumonie 2014
Der Beschwerdeführer sei aufgrund einer deutlichen Verschlechterung der Claudicatio-Beschwerden im Bereich der rechten unteren Extremität zugewiesen worden. Er könne seit einigen Monaten maximal 20 Meter gehen und müsse danach eine 4-5-minütige Pause einlegen (Urk. 7/10/11). Dr. Y.___ hielt fest, dass die Ruhedurchblutung im Bereich des rechten Beines stark eingeschränkt sei. Die Therapie der Wahl sei eine Thrombendarterektomie und eine Profundaplastik (Urk. 7/10/12).
Am 6. Mai 2016 unterzog sich der Beschwerdeführer im Z.___ schliesslich einer Thrombendarterektomie und Xenopericardplastik der Femoralarterie (Urk. 7/10/13).
Im Austrittsbericht des Z.___ zum stationären Aufenthalt vom 6. bis 21. Mai 2016 findet sich der Hinweis, dass der Beschwerdeführer während der Hospitalisation über chronische Rückenschmerzen und über gelegentliche Knieschmerzen geklagt habe, weshalb die Rheumatologie des Z.___ um ein ambulates Aufgebot gebeten wurde (Urk. 7/10/16).
Im Bericht vom 25. Juli 2016 führte Dr. med. A.___, Leiter der Gefässchirurgie im Z.___, aus, dass die sanierte Gefässsituation, vorbehältlich des Kontrollberichts, keine Arbeitsunfähigkeit mehr begründen sollte (Urk. 7/10/6). So habe er im Rahmen der Operation und der postoperativen Lymphfistel eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 21. Juni 2016 attestiert (Urk. 7/10/7). Das Problem der schweren Durchblutungsstörung sei gelöst, die Rückenproblematik jedoch nicht, weshalb Dr. A.___ auf Berichte des Rheumatologen und des Hausarztes verwies (Urk. 7/10/7).
3.2 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 10. September 2016 ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 links und die periphere arterielle Verschlusskrankheit IIb rechts als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/14/1). Aufgrund der lumboradikulären Schmerzsymptomatik sei das Tragen von schweren Lasten nicht möglich. Bei guten Ergebnissen nach der operativen Sanierung sei langfristig die bisherige Tätigkeit zumutbar. Aufgrund der Polymorbidität könne jedoch eine anhaltende verminderte Leistungsfähigkeit bestehen bleiben (Urk. 7/14/3).
3.3 Im Bericht vom 12. Januar 2017 bestätigten med. pract. C.___ und Dr. med. D.___ der Rheumatologie des Z.___ die Diagnose des lumboradikulären Schmerzsyndroms. Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer nach einer operativen Fenestration und Dekompression am 22. September 2016 vom 22. bis 27. September 2016 stationär behandelt worden sei (Urk. 7/21/7) und attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 22. September bis 1. November 2016. Die weiteren Auswirkungen seien abhängig vom postoperativen Verlauf, wobei keine Stellungnahme hierzu möglich sei, da die Nachkontrollen nicht durch sie durchgeführt worden seien (Urk. 7/21/8).
3.4 Im Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 19. April 2017 beschrieb er den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nebst der Verschlusskrankheit neu symptomatische metatarsophalangeale Gelenkschmerzen mit Arthrose rechts mehr als links. Nach der Operation vom 22. September 2016 habe sich eine deutliche klinische Besserung der lumboradikulären Schmerzsymptomatik gezeigt. Im Verlauf seien jedoch metatarsophalangeale Gelenkschmerzen aufgetreten, welche der Beschwerdeführer habe orthopädisch sanieren lassen wollen. Am 14. Februar 2017 habe sich aber eine rasche Verschlechterung der Verschlusskrankheit mit morphologischem Frührezidiv gezeigt, welches am 27. März 2017 bestätigt worden sei. Deshalb müsse zunächst die Gefässversorgung mittels Anglioplastie erfolgen. Ob die Durchblutung danach gut genug für einen orthopädischen Eingriff sei, müsse sich zeigen (Urk. 7/23/4). Für die Tätigkeit auf dem Bau attestierte Dr. B.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei eine Tätigkeit ohne körperliche Belastung denkbar sei (Urk. 7/23/4). Abschliessend hielt Dr. B.___ fest, dass die Arthrose und die Verschlusskrankheit grundsätzlich behandelbar seien. Aufgrund des bisherigen Verlaufs stehe er einem weiteren gutartigen Verlauf eher skeptisch gegenüber und bezeichnete eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden täglich als nicht gegeben (Urk. 7/23/5).
3.5 Dr. Y.___ hielt in seinem Bericht vom 12. Juni 2017 fest, dass die nunmehr durchgeführte angiologische Untersuchung eine peripher arterielle Verschlusskrankheit aufgrund eines langstreckigen Verschlusses der rechten Arteria femoralis superficialis und die Duplexsonographie eine erfolgreiche PTA der hochgradigen Stenose im Bereich der Arteria profunda femoris rechts gezeigt habe. Aufgrund des Verschlusses im Bereich der Arteria femoralis superficialis seien Wundheilungsstörungen im Falle eines elektiven orthopädischen Eingriffs am Vorfuss nicht auszuschliessen. Die Beschwerden im Bereich des rechten Vorfusses seien nicht durch eine Verschlusskrankheit verursacht, sondern es handle sich wahrscheinlich um eine osteomuskuläre Problematik. Er empfahl daher ein konservatives Vorgehen und eventuell eine orthopädisch-technische Anpassung in Form von speziellen orthopädischen Schuhen, um die lokalen Beschwerden am Fuss zu behandeln (Urk. 7/43/7).
3.6 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, F.___, bestätigte in seinem Bericht vom 4. Oktober 2017 die Diagnosen der symptomatischen MTP-Arthrose und der beidseitigen Metatarsalgie (Urk. 7/30/1). Er führte aus, dass aufgrund der Gefässproblematik sowie des Diabetes mellitus und des damit verbundenen erhöhten Komplikationsrisikos eine Operation nicht in Frage komme. Aus diesem Grunde sei die Schuhversorgung enorm wichtig, damit der Beschwerdeführer möglichst wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden könne, weshalb Dr. E.___ die Beschwerdegegnerin um eine positive Beurteilung der Anfrage betreffend Kostenübernahme für die Schuhversorgung bat (Urk. 7/30/2).
Mit Bericht vom 19. Dezember 2017 bestätigte Dr. E.___ seine Diagnosen (Urk. 7/41/1) und hielt fest, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers an den Grosszehen ohne Schuhversorgung subjektiv schlimmer werden würden und ihn im Alltag derart einschränken würden, dass seine angestammte Tätigkeit so nicht mehr möglich sei. Dr. E.___ ersuchte die Beschwerdegegnerin erneut um Kostengutsprache für die Schuhversorgung und hielt fest, er denke, dass eine Rückkehr zur angestammten Tätigkeit mit den angepassten Schuhen möglich sein sollte (Urk. 7/41/2).
3.7 Mit Verlaufsbericht vom 20. Dezember 2017 hielt Dr. B.___ fest, dass der Gesundheitszustand weiterhin stationär sei. Die Verschlusskrankheit sei seit der Revision der Rezidivstenose oligosymptomatisch. Persistieren würden jedoch claudicatioartige Beschwerden im rechten Fuss, welche möglicherweise im Rahmen der MTP-Arthrose zu erklären seien. Die bisherige Tätigkeit auf dem Bau sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich und es sei der Erfolg von orthopädischen Schuhen abzuwarten (Urk. 7/43/4 f.)
Am 11. Juni 2018 berichtete Dr. B.___ erneut über einen stationären Gesundheitszustand. Das orthopädische Schuhwerk sei zwar mittlerweile angepasst worden, doch würden Schmerzen im Bereich des rechten Fusses persistieren. Entsprechend würden Schmerzen bei bereits kurzer Gehstrecke bestehen und sogar das Autofahren sei teilweise schmerzhaft. Ein Wiedereinstieg auf dem Bau erschien Dr. B.___ nicht mehr möglich (Urk. 7/53/1). Der Beschwerdeführer sei langsam austherapiert (Urk. 7/53/2).
3.8 Im Verlaufsbericht vom 6. Juli 2018 hielt Dr. E.___ fest, dass mit korrekt angepassten Schuhen eine normale Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestehen sollte. Für sitzende, leichte und wechselbelastende Tätigkeiten bestehe die Arbeitsfähigkeit im vollen Umfang (Urk. 7/54/1).
3.9 RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, nahm am 7. August 2018 Stellung. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe nach der Operation der Lendenwirbelsäule und Schädigung der Grosszehengelenke eine verminderte Belastbarkeit. Für die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführer daher seit dem 3. April 2016 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg bestehe seit dem 18. Juni 2018 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/58/6).
3.10 Mit Bericht vom 24. August 2018 stellte Dr. B.___ fest, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sich verschlechtere. Die Arbeitsfähigkeit könne jedoch durch medizinische Massnahmen verbessert werden und berufliche Massnahmen seien seiner Ansicht nach angezeigt (Urk. 7/66/1).
3.11 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Radiologie im Institut für Radiologie und Nuklearmedizin des Z.___, berichtete über eine am 11. September 2018 ambulant durchgeführte selektive Angiographie der rechten Beckenarterien und eine Rekanalisation sowie eine weitere PTA. Die Kontrollangiographie habe eine vollständige Behebung der Stenosierung am Abgang der Arteria femoralis gezeigt und der Beschwerdeführer habe am gleichen Tag im gutem Allgemeinzustand entlassen werden können (Urk. 7/67).
3.12 Am 17. Dezember 2018 fasste Dr. B.___ zusammen, dass beim polymorbiden Beschwerdeführer immer wechselnde Krankheitsdiagnosen im Vordergrund stünden. Aktuell sei die Verschlusskrankheit wieder Grund der 100%igen Arbeitsunfähigkeit; der Beschwerdeführer leide unter Claudicatiobeschwerden, einer PAVK Stadium IIb entsprechend. Es sei deshalb ein femoro-poplitealer Venenbypass vorgesehen. Die chronische Problematik der beidseitigen Fussarthrose werde mittels orthopädischen Schuhwerk konservativ behandelt. Es sei sicherlich eine schrittweise Wiedereingliederung in die Arbeitsfähigkeit nötig (Urk. 7/78).
3.13 Am 20. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer vom RAD allgemeinmedizinisch und orthopädisch untersucht (Urk. 7/92-93).
Im orthopädischen Untersuchungsbericht führte Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 7/92/5):
- Chronische, belastungsabhängige Lumbalgie bei Zustand nach mikrochirurgischer Dekompression L3/L4 bis L5/S1 links am 22. September 2016 wegen Stenose und Lipomatose
- Chronische, belastungsabhängige Schmerzen und Sensibilisierungsstörungen im Bereich beider Vorfüsse (am ehesten im Zusammenhang mit dem bekannten Diabetes mellitus)
- Versorgt mit einem Paar orthopädisch zugerichteter, extrem abgenutzter Konfektionsschuhe
- Aktenanamnestisch Arthrose des Grosszehengrundgelenkes beidseitig (rechts > links)
Dr. I.___ führte aus, unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung erhaltenen Angaben, wonach er an Gicht leide und deshalb täglich eine halbe Tablette eines Medikaments einnehme (Urk. 7/92/1), und der klinisch erhobenen Befunde spreche vieles dafür, dass die Beschwerden im Bereich beider Vorfüsse nicht, wie in den aktenkundigen Berichten zu lesen, auf einer operationsbedürftigen Arthrose des Grosszehengrundgelenks beruhen würden, sondern im Zusammenhang mit dem Diabetes mellitus oder der vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigten Gichterkrankung stünden (Urk. 7/92/5). Für eine Gichterkrankung spreche dabei insbesondere die Tatsache, dass es anamnestisch immer wieder plötzlich zu starken Schwellungen des Grosszehengrundgelenkes komme. Diese Problematik würde für den Beschwerdeführer im Vordergrund stehen. Es habe sich aus orthopädischer Sicht gegenüber dem Zustand im Sommer 2018, dem Zeitpunkt der letztmaligen RAD-Stellungnahme, nichts Wesentliches geändert (Urk. 7/92/5 f.).
Für seine bisherige Tätigkeit als Gerüstbauer bestehe weiterhin eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit seit dem 3. April 2016. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei jedoch keine wesentliche, quantitative Einschränkung ersichtlich (Urk. 7/92/6).
Dipl. med. J.___, Fachärztin für Innere Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 27. Februar 2019 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/93/5):
- Koronare Herzkrankheit, Status nach Bypass-Operation
- Periphere arterielle Verschlusskrankheit, Status nach Stent- und Bypass Operationen
- Verdacht auf chronisch obstruktive Lungenkrankheit, Abklärung erforderlich
Im Nachgang zur Wiedergabe der medizinischen Akten führte D. J.___ aus, dass der geplante femoro-popliteale Venenbypass gemäss dem Beschwerdeführer Ende November 2018 mit gutem Erfolg habe durchgeführt werden können. Seitdem verspüre er keine Claudicatio-Beschwerden im rechten Bein mehr (Urk. 7/93/7).
Weiter führte sie aus, dass aus allgemeinmedizinisch-internistischer und orthopädischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gerüstbauarbeiter seit dem 26. Juni 2016 ausgewiesen und dabei von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. In einer angepassten Tätigkeit welche leicht wechselbelastend, in Vermeidung von körperlichen Zwangspositionen, ohne rückenbelastende Tätigkeit, ohne schweres Heben und Tragen, ohne Steigen von Leitern und Gerüsten sei, sei aus versicherungsmedizinischer Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht nennenswert eingeschränkt und es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Berufliche Massnahmen würden erfolgsversprechend erscheinen (Urk. 7/93/7).
4.
4.1 Es ist unbestritten und aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht in Zweifel zu ziehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab dem 20. Februar 2019 ausging und dem Beschwerdeführer gestützt darauf lediglich eine befristete Rente bis 31. Mai 2019 zusprach. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 1.3), ist damit jedoch der Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und auch die Zusprache der Rente an sich zu prüfen.
4.2 Nachdem sich der Beschwerdeführer im Mai 2016 aufgrund seiner Verschlusserkrankung einer Operation unterzogen hatte, wurde ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 21. Juni 2016 attestiert, wobei jedoch aus gefässchirurgischer Sicht bereits ab Wundheilung eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit festgehalten wurde (Urk. 7/10/7). Die im Austrittsbericht vom Mai 2016 erwähnten Rückenschmerzen, welche am 22. September 2016 zu einem weiteren operativen Eingriff führten, begründeten schliesslich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 22. September bis 1. November 2016 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit war gemäss Dr. C.___ und Dr. D.___ vom postoperativen Verlauf abhängig (Urk. 7/21/8). Mit Bericht vom 19. April 2017 hielt Dr. B.___ alsdann fest, dass trotz einer weiterhin bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit für eine körperlich schwere Tätigkeit, eine Tätigkeit ohne körperliche Belastung denkbar sei. So habe sich auch eine deutliche Besserung der lumbalen Schmerzen nach der Operation vom 22. September 2016 gezeigt (Urk. 7/23/4). Damit kann anhand der Aktenlage ab April 2017, dem verfügten Rentenbeginn, eine mögliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden, welche allenfalls auch bereits ab Wundheilung nach dem gefässchirurgischen Eingriff im Mai 2016 mit Unterbruch durch die zweite Operation am Rücken im September 2016 bestanden haben könnte.
Mit Bericht vom 6. Juli 2018 hielt sodann Dr. E.___ ausdrücklich fest, dass für sitzende, leichte und wechselbelastende Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 7/54/1), nachdem er sich in den Berichten vom 4. Oktober 2017 (Urk. 7/30/2) und 19. Dezember 2017 (Urk. 7/41/2) einzig zu einer Rückkehr zur angestammten Tätigkeit als Gerüstbauer geäussert hatte. Gestützt darauf führte RAD-Arzt G.___ am 7. August 2018 aus, dass seit dem 18. Juni 2018 - dem letzten Kontrolltermin bei Dr. E.___ (vgl. Urk. 7/54/2) - keine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe (Urk. 7/58/6). Weshalb Dr. G.___ unbeachtet liess, dass durch Dr. B.___ bereits im April 2017 festgehalten worden war, eine angepasste Tätigkeit sei denkbar, ist nicht ersichtlich. Dem Bericht zu der am 11. September 2018 ambulant durchgeführten Angiographie, Rekanalisation und PTA lassen sich sodann keine Hinweise zur Arbeitsfähigkeit entnehmen (Urk. 7/67).
In den Untersuchungsberichten vom 27. Februar 2019 (Urk. 7/92 f.) unterliessen die RAD-Ärzte es, eine detaillierte Verlaufsbeurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorzunehmen. Dr. I.___ führte einzig aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus orthopädischer Sicht gleich präsentiere wie im Sommer 2018 und damit zum Zeitpunkt der letztmaligen RAD-Stellungnahme von Dr. G.___ (Urk. 7/58/6), und Dr. J.___ äusserte sich überhaupt nicht zum Verlauf der Restarbeitsfähigkeit. Im Feststellungsblatt wurde schliesslich festgehalten, dass «spätestens» seit der Untersuchung vom 20. Februar 2019 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe (Urk. 7/105/6). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass bis zum Untersuch vom 20. Februar 2019 keine Restarbeitsfähigkeit vorgelegen hat. Weder gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte, welche wie vorstehend ausgeführt, bereits im April 2017 und Juli 2018 eine angepasste Arbeitsfähigkeit zumindest für denkbar erachteten, noch auf die Ausführungen in den RAD-Untersuchungsberichten lässt sich eine bis zum 20. Februar 2019 andauernde Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erstellen. Es liegt somit keine begründete Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vor, womit sich der medizinische Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich abgeklärt erweist.
Ungeklärt bleibt zudem die vom Beschwerdeführer anlässlich der RAD-Untersuchung vom 20. Februar 2019 bestätigte Gichterkrankung und damit die Möglichkeit, dass seine Fussbeschwerden nicht, wie in der restlichen Aktenlage angenommen, auf einer Arthrose beruhen (Urk. 7/92/5), sowie die Verdachtsdiagnose eines COPD, welche gemäss Dr. J.___ weitere Abklärungen erfordere (Urk. 7/93/5).
5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass gestützt auf die aktuelle Aktenlage ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers weder verneint noch bejaht werden kann. Die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2019 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abkläre und dabei insbesondere eine Verlaufsbeurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit seit Ablauf des Wartejahres einhole und die offenen Fragen bezüglich einer allfälligen Gichterkrankung und eines COPD kläre. Gestützt darauf hat die Beschwerdegegnerin schliesslich neu über den Leistungsanspruch zu verfügen.
Sollte sich nach Durchführung weiterer Abklärungen ein befristeter Rentenanspruch bestätigen, ist aufgrund des Alters des Beschwerdeführers die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 145 V 209) zu berücksichtigen, wonach grundsätzlich die Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung zu vermuten und dementsprechend im Regelfall Eingliederungsmassnahmen zu prüfen sind. Bei der Verneinung eines Rentenanspruchs bleibt alsdann zumindest die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu prüfen (BGE 138 V 457 E. 3.2).
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
6.2 Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht am 25. August 2020 eine Honorarnote in Höhe von gesamthaft Fr. 2'928.58 (inklusive Barauslagen und MWSt) ein (Urk. 12). Der darin geltend gemachte Aufwand von 12 Stunden erweist sich im Hinblick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gerade noch als angemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 GSVGer).
6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos zu erachten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsgesuch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'928.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelPerandres