Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00486


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 29. Mai 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG

Advokatin Isabelle Emmel

Aeschenvorstadt 50, 4051 Basel


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1960 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Dezember 2000 als kaufmännische Angestellte/Bürochefin bei der Y.___, als sie am 10. März 2008 auf dem Parkettboden ausrutschte und sich eine Sakrum-Fraktur zuzog (Urk. 6/7/164, Urk. 6/7/159). Die Generali erbrachte zunächst als Unfallversicherung bis am 31. August 2008 Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 6/2/44-49) und kam hernach für Krankentaggeldleistungen auf (Urk. 6/10/8). Am 4. Februar 2010 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und für Rheumatologie, ein Gutachten in Auftrag gab, welches dieser am 14. März 2011 erstattete (Urk. 6/24). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/27, Urk. 6/28) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Mai 2011 einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente (Urk. 6/32). Die von X.___ dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/33/3) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. Juni 2012 ab (Urk. 6/37). Auf die von X.___ gegen das Urteil des hiesigen Gerichts erhobene Beschwerde (Urk. 6/38/2) trat das Bundesgericht mit Urteil vom 20. September 2012 nicht ein (Urk. 6/39).

1.2    X.___ arbeitete ab dem 1. Januar 2014 in einem Pensum von etwa acht bis zehn Stunden pro Woche als kaufmännische Angestellte bei der A.___ (Urk. 6/51). Ab dem 17. Juni 2016 ging X.___ wegen Rückenproblemen ihrer Arbeitstätigkeit nicht mehr nach (Urk. 6/51) und bezog Krankentaggelder (Urk. 6/44/9). Am 12. Januar 2017 meldete sie sich erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/41). Die IV-Stelle zog in der Folge die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung, der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Mobiliar), bei (Urk. 6/44), holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/51) sowie einen Arztbericht von Dr. rer. nat. med. pract. B.___, Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin, (Urk. 6/52) ein. Mit Mitteilung vom 29. März 2017 teilte die IV-Stelle mit, dass keine beruflichen Massnahmen möglich seien. Über den Rentenanspruch erhalte X.___ später eine separate Verfügung (Urk. 6/53). Die IV-Stelle zog in der Folge weitere ärztliche Berichte (Urk. 6/55, Urk. 6/60) und weitere Akten der Mobiliar (Urk. 6/57) bei. Am 26. Juni 2017 unterzog sich X.___ im C.___ einer Diskushernienoperation L4/5 links (Urk. 6/64/2). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Bericht des C.___ ein (Urk. 6/62) und zog weitere Akten der Mobiliar bei (Urk. 6/64). Nachdem die IV-Stelle zudem erneut Berichte von med. pract. B.___ eingeholt hatte (Urk. 6/65, Urk. 6/70, Urk. 6/81), gab sie bei der MEDAS D.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 6/86), welches am 20. August 2018 erstattet wurde (Urk. 6/88). Mit Vorbescheid vom 7. September 2018 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu verneinen (Urk. 6/90). Dagegen liess X.___ unter Beilage eines Berichts von Dr. med. E.___, Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin, (Urk. 6/101) Einwand erheben (Urk. 6/91, Urk. 6/98, 6/102). Die IV-Stelle holte daraufhin eine Stellungnahme der D.___-Gutachter zum Bericht von Dr. E.___ ein (Urk. 6/103, Urk. 6/104). Nachdem X.___ sich unter Beilage eines Schreibens von Dr. E.___ zur Stellungnahme der D.___-Gutachter hatte vernehmen lassen (Urk. 6/107, Urk. 6/108), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Mai 2019 einen Anspruch von X.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).


2.    Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 2. Juli 2019 Beschwerde erheben und beantragen (Urk. 1), es sei die Verfügung vom 27. Mai 2019 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Einräumung eines Replikrechts. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2019 die Abweisung der Beschwerde beantragte hatte (Urk. 5), wurde die Beschwerdeantwort mit dem Hinweis, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es den Parteien jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen, der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.4    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2019 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin lediglich nach der Operation vom 26. Juni 2017 für drei Monate arbeitsunfähig gewesen sei, sie ansonsten jedoch nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das D.___-Gutachten vom 20. August 2018 (Urk. 6/88) sowie die ergänzende Stellungnahme der Gutachter vom 19. März 2019 (Urk. 6/104).

2.2    Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), im D.___-Gutachten werde argumentiert, dass aufgrund fehlender und aktueller Medikation und Therapien die Erkrankung nicht vorhanden respektive nicht relevant sei. Diese Argumentation gehe jedoch fehl. Es seien bei ihr verschiedenste Interventionen und medikamentöse Therapieversuche erfolglos durchgeführt worden. Aus der Nichtmedikation könne daher nicht geschlossen werden, dass keine Schmerzen vorhanden seien, sondern es ergebe sich daraus, dass es gar keine wirksame Therapie gebe. Entgegen der Beurteilung der Gutachter dürfe auch aus der fehlenden Bildgebung der Befunde nicht geschlossen werden, dass keine relevanten Schmerzen vorhanden seien. Es sei zudem nicht richtig, dass einem neuropathischen Schmerz zwingend eine Nervenschädigung vorausgehen müsse. Auch die Angabe der Gutachter, wonach die Schmerzen in einem neuroanatomisch plausiblen Areal lokalisiert werden müssten, sei nicht korrekt. Die Behauptung der Gutachter, dass die neurologische Anamnese keine Hinweise auf neuropathische Schmerzen liefere, sei ebenfalls unzutreffend. Aus den postoperativen Berichten des C.___ von 2017 ergebe sich, dass sie immer über einschiessende Schmerzen im linken Bein berichte. Die anlässlich der Begutachtung stattfindende Untersuchung sei ohnehin zu kurz gewesen, um Schlussfolgerungen ziehen zu können. Es seien zusätzlich elektromyografische und elektroneurografische Untersuchungen durchzuführen. Die Beurteilung von chronischen Schmerzen zähle zur Kompetenz von ausgebildeten und erfahrenen Schmerztherapeuten. Soweit ersichtlich, verfügten die Gutachter nicht über die entsprechenden Qualifikationen. Zusammenfassend genüge das D.___-Gutachten nicht als Beurteilungsgrundlage. Die Sache sei deshalb zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


3.

3.1    Im Rahmen der rentenablehnenden Verfügung vom 23. Mai 2011 (Urk. 6/32), welche vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 26. Juni 2012 (Urk. 6/37) bestätigt wurde, war die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 14. März 2011 (Urk. 6/24), welcher seit spätestens Anfang September 2008 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen konnte. Er mass insbesondere auch dem von ihm erhobenen chronischen Schmerzsyndrom im Bereich des Sakrums und der Beine keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 6/24/7).

3.2

3.2.1    Im D.___-Gutachten vom 20. August 2018 (Urk. 6/88) werden die bis zur Begutachtung ergangenen, aktenkundigen Berichte zusammengefasst (Urk. 6/88/12-21), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.

3.2.2    Die D.___-Gutachter stellten in ihrem Gutachten vom 20. August 2018 (Urk. 6/88) keine Diagnose mit Auswirkungen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Urk. 6/88/6). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit führten die Gutachter an (Urk. 6/88/6):

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- Status nach Diskushernienoperation L4/L5 am 26. Juni 2017

- postoperative Narbenbildung mit Kontakt L5 Wurzel links

- lumbosakrale Übergangsvariante Castellvi Typ 3a links

- Osteochondrose L1/2 ohne klinische Symptomatik

- röntgenologisch darstellbare Coxarthrose rechts mehr als links (CT 27. April 2018) ohne klinische Symptomatik

- Sinustachykardie unklarer Genese

- Raucherbronchitis

- Nikotinabusus

- Untergewicht (BMI 16,3 kg/m2)

    Die Beschwerdeführerin sei sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Orthopädisch-traumatologischerseits habe drei Monate nach der Operation vom 26. Juni 2017 eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und auch in einer angepassten Tätigkeit bestanden. Seit dem 1. Oktober 2017 bestehe sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/88/9).

3.2.3    Dr. E.___, bei welchem die Beschwerdeführerin seit Anfang Oktober 2018 als Nachfolger von med. pract. B.___ in Behandlung steht, erklärte mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2018 zu Händen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Urk. 6/101), das Gutachten sei sehr ausführlich und umfassend und es werde sicherlich sehr schwierig werden, dagegen schlüssig und fundiert zu argumentieren. Zum internistischen und auch psychiatrischen Teil des Gutachtens könne er ”leider keine Aussagen treffen. Bezüglich Coccygodynie verneinten die Gutachten das Vorhandensein relevanter Schmerzen, weil in der Bildgebung keine Befunde darzustellen seien. Diese Einschätzung gehe leider an der Realität von Schmerzpatienten vorbei. Das Typische an chronischen Schmerzerkrankungen sei oft die Tatsache, dass nach einer akuten Schädigung, die mit Schmerzen einhergehe, zwar diese Schädigung ausheile, aber die Schmerzerkrankung bleibe. Die hier zu Grunde liegenden Mechanismen seien in keinerlei Bildgebung darzustellen. Bezüglich der einschiessenden Schmerzen im Bein würde er gegenhalten, dass dies neuropathische Schmerzen seien. Es liege in der Natur von neuropathischen Schmerzen, dass sie ohne darstellbare somatische Befunde auftreten können. Ebenso müsse für einen reinen Nervenschmerz, wohl ausgelöst über die Wurzel L5, kein klinisches Korrelat wie zum Beispiel eine Wurzelreizung bei der Untersuchung vorhanden sein. Der erste Hinweis auf einen rein neuropathischen Schmerzcharakter ergebe sich im Bericht des C.___ vom 17. August 2017, werde doch ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich intermittierend über elektrisierend einschiessende Schmerzen, die etwa vier- bis fünfmal am Tag aufträten, beklage. In diesem Schreiben werde bestätigt, dass man doch deutlich an den Nerven und am Duraschlauch habe ziehen müssen. Deshalb würde er (Dr. E.___) versuchen, die Beinschmerzen als rein neuropathische Schmerzen darzustellen. Ein weiterer Kritikpunkt am Gutachten sei in seinen Augen, dass dem chronisch lumbospondylogenen Schmerzsyndrom keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen werde. Chronisch lumbospondylogene Schmerzsyndrome hätten in der Regel, besonders bei stärkerer Ausprägung, sehr wohl Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Patienten. Zudem sei die Darstellung als einfaches Schmerzsyndrom bei der Beschwerdeführerin sicherlich nicht zutreffend. Hier sollte man ergänzend argumentieren, dass es sich um ein sogenanntes Failed-back-surgery Syndrom handle. Ein weiterer Kritikpunkt am Gutachten liege in seinen Augen in der Feststellung, weil die Beschwerdeführerin aktuell keine Medikamente nehme oder keine Therapien bekäme, seien die Schmerzen irrelevant. Dies sei so nicht richtig. Bei der Beschwerdeführerin seien im Verlauf der Erkrankung verschiedenste Interventionen und medikamentöse Therapieversuche ohne Erfolg vorgenommen worden. Es werde daher nicht etwa wegen fehlender Schmerzen keine Therapie durchgeführt, sondern weil sich alle aus schmerztherapeutischer Sicht möglichen Massnahmen, sowohl medikamentös als auch interventionell, als wirkungslos herausgestellt hätten. Die Erkrankung der Beschwerdeführerin bewege sich in einem Grenzgebiet zwischen orthopädischem, neurologischem und schmerzmedizinischem Fachgebiet. Die Besonderheiten der chronischen Schmerzerkrankung zählten zur Kernkompetenz von ausgebildeten und erfahrenen Schmerztherapeuten und weniger von Fachärzten der anderen Fächer. Somit wären seines Erachtens mindestens Gutachter einzufordern, die eine nachgewiesene Kompetenz in der Schmerzmedizin besitzen.

3.2.4    Die D.___-Gutachter nahmen am 19. März 2019 (Urk. 6/104) zur Kritik von Dr. E.___ Stellung. Neuropathische Schmerzen entstünden nach einer Schädigung oder Erkrankung somatosensorischer Nervenstrukturen im peripheren oder zentralen Nervensystem. Die Diagnose stütze sich in der Tat im Wesentlichen auf die anamnestischen Angaben einer Nervenverletzung, die typischen somatosensorischen Symptome, Befunde im betroffenen Areal und den Nachweis einer relevanten Läsion oder Erkrankung des peripheren oder zentralen sensomotorischen Systems. Diagnostische Verfahren wie Bildgebung und Elektrophysiologie dienten lediglich dem Nachweis der Läsion und der topischen Zuordnung. Viele Patienten mit chronisch neuropathischen Schmerzen litten an spontan auftretenden Schmerzen (ohne äusseren Reiz), charakteristischerweise mit einer brennenden Qualität, die ständig vorhanden seien (spontane Dauerschmerzen). Im Gegensatz zu nozizeptiven Schmerzen sei die Symptomatik typischerweise nicht von physischer Belastung oder Bewegung abhängig. Definitionsgemäss seien die Schmerzen in einem neuroanatomisch plausiblen Areal lokalisiert. Das bedeute, dass die Lokalisation der Schmerzen und der sensorischen Befunde durch die Nervenläsion begründbar seien. Der Nachweis eines pathologischen Befundes innerhalb des Schmerzareals, der auf eine Läsion oder Erkrankung des somatosensorischen Systems hinweise, sei ein wichtiger Baustein in der Diagnostik. Die neurologische Anamnese der Beschwerdeführerin habe keine Hinweise auf neuropathische Schmerzen geliefert: «Im Kreuz habe sie immer die gleichen Schmerzen, zum Teil schon beim Aufwachen, es gebe keine Tage ohne Schmerzen. Auf einer Skala von 0 bis 10 bewegten sich ihre Schmerzen im Durchschnitt zwischen 4 und 8. Es bestehe keine Wetterfühligkeit. Zeitgleich mit den Kreuzschmerzen sei es auch zur Entwicklung von Schmerzen in der Kniekehle und in der Wade links gekommen, die sie meistens habe. Langes Sitzen und Stehen seien nicht möglich. Zur möglichen Dauer eines Spaziergangs habe die Beschwerdeführerin keine genauen Angaben gemacht: Sie merke danach, dass der Spaziergang nicht gut gewesen sei. Sie habe Kribbeln an beiden Füssen (ganzer Fuss) links mehr als rechts.» Im neurologischen Untersuchungsbefund hätten sich keine Sensibilitätsstörungen gezeigt. Zusammenfassend könne nach kritischer Durchsicht des neurologischen Gutachtens und unter Berücksichtigung des vorgelegten ärztlichen Berichts vom 25. Oktober 2018 die Diagnose «neuropathisches Schmerzsyndrom» weiterhin nicht gestellt werden.

3.2.5    Dr. E.___ nahm mit undatiertem, an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gerichteten Bericht Stellung zur Stellungnahme der D.___-Gutachter vom 19. März 2019 (Urk. 6/107). Die initiale medizinische Erklärung von neuropathischen Schmerzen sei im Grossen und Ganzen richtig. Allerdings seien einige Besonderheiten nicht korrekt dargestellt. Es sei nicht richtig, dass einem neuropathischen Schmerz zwingend eine Nervenschädigung vorausgehen müsse. Typische Beispiele, in denen eine Nervenverletzung nicht vorhanden sei, beziehungsweise die Verletzung und die Folgen nicht ausreichend nachgewiesen werden könnten, seien beispielsweise Trigeminusneuralgie, postzosterische Neuralgie oder auch das sogenannte Failed-back-surgery Syndrom. Weiter sei die Angabe, dass die Schmerzen in einem neuroanatomisch plausiblen Areal lokalisiert seien müssten, zwar meist zutreffend, jedoch nicht zwingend. Beispiele hierfür seien beispielsweise Phantomschmerzen. Der Zeitraum der neurologischen Begutachtung sei eine Stunde gewesen. Dies sei seiner Ansicht nach für den Ausschluss der von den Gutachtern angeführten Symptome neuropathischer sensibler Störungen nicht ausreichend. Letztendlich würde er auch davon ausgehen, dass in der Anamnese nicht gezielt untersucht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe immer über einschiessende Schmerzen im linken Bein berichtet. Dies sei bereits erstmalig in den postoperativen Berichten des C.___ 2017 belegt. Insofern erachte er die neurologische Begutachtung für unvollständig. Es gebe sehr genaue apparative neurologische Untersuchungsmethoden, die hier völlig ausser Betracht gelassen worden seien. Mit diesen Methoden liessen sich auch feinste Nervenschädigungen, die in der Routineuntersuchung nicht fassbar seien, feststellen. Dies wären Elektromyografie und Elektroneurografie für die Faseranteile von Nerven, die für die Bewegung zuständig seien und die QST (quantitative sensorische Testung), mit der auch Störungen in den sensiblen Fasern festgestellt werden könnten. Erst mit diesen objektiven Befunden liesse sich feststellen, ob Nervenschädigungen vorhanden seien. Ein weiterer Mangel am Gutachten sei das völlige Übergehen des Failed-back-surgery Syndroms.


4.

4.1    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des D.___-Gutachtens vom 20. August 2018 (Urk. 6/88) sprechen würden. Vielmehr beruht das Gutachten auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (vgl. E. 1.4).

4.2    Bei der Würdigung der beiden Stellungnahmen von Dr. E.___ (E. 3.2.3 und E. 3.2.5), welche dieser an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gerichtet hatte, gilt es zu beachten, dass sie mit dem Zweck verfasst wurden, der Beschwerdeführerin Argumente zu liefern, die gutachterliche Einschätzung infrage zu stellen. Dr. E.___ anerkannte jedoch in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2018 (Urk. 6/101), dass das Gutachten sehr ausführlich und umfassend sei und er es als sehr schwierig erachte, dagegen schlüssig und fundiert zu argumentieren (Urk. 6/101/1). Das heisst, Dr. E.___ bestätigte grundsätzlich die Schlüssigkeit des D.___-Gutachtens. Es fällt denn auch auf, dass er zwar ausführlich zu neuropathischen Schmerzen Stellung nimmt, er jedoch nicht geltend macht, die Beschwerdeführerin leide an neuropathischen Schmerzen. Er rät lediglich der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, die Beinschmerzen als rein neuropathische Schmerzen darzustellen («Deshalb würde ich versuchen, die Beinschmerzen als rein neuropathische Schmerzen darzustellen.»; Urk. 6/101/2). Die von Dr. E.___ an der gutachterlichen Einschätzung angebrachte Kritik, erweist sich denn teilweise auch als konstruiert. So bemängelte er, die Gutachter hätten zu Unrecht behauptet, bei neuropathischen Schmerzen müsse der Schmerz in einem neuroanatomisch plausiblen Areal lokalisiert werden (Urk. 6/107). Dr. E.___ legte aber in keiner Weise dar, welches Syndrom bei der Beschwerdeführerin vorliegen könnte, welches nicht eine Schmerzlokalisation in einem neuroanatomisch plausiblen Areal voraussetzt. Phantomschmerzen, welche gemäss Dr. E.___ nahezu immer nicht einem genauen neuroanatomisch plausiblen Areal entsprechen (E3.2.5), bestehen bei der Beschwerdeführerin offenkundig nicht. Es ist zudem auch nicht nachvollziehbar beziehungsweise widersprüchlich, dass Dr. E.___ in seiner undatierten Stellungnahme (E. 3.2.5) die Dauer der neurologischen Untersuchung und die vorgenommenen Abklärungen kritisiert, nachdem er in seiner ersten Stellungahme vom 25. Oktober 2018 (E. 3.2.3) das Gutachten noch als ausführlich und umfassend qualifiziert hatte. Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung, dass die Gutachter in keiner Weise infrage stellen, dass die Beschwerdeführerin an Schmerzen leidet, diagnostizierten sie doch ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (vgl. E. 3.2.2), vermögen die Berichte von Dr. E.___ die Einschätzung der D.___-Gutachter nicht infrage zu stellen.

4.3    Nachdem sich auch aus den übrigen Akten keine Hinweise ergeben, welche die gutachterliche Einschätzung infrage stellen würden, erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung dem D.___-Gutachten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer anderen behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen ist.


5.    Bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit besteht keine Invalidität (vgl. E. 1.1) und somit auch kein Rentenanspruch (E. 1.2). Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.


6.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Orion Rechtsschutz-Versicherung AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



HurstWyler