Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00487


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 26. Februar 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1963, reiste im Jahr 1980 aus der Türkei in die Schweiz ein und schloss keine berufliche Ausbildung ab (Urk. 7/6, 7/58/1). Ab dem 1. Januar 2000 war er bei der Y.___ als Animator/Jugendarbeiter in einem 75%-Pensum angestellt (Urk. 7/10, 7/54/2). Daneben ging er bis Mitte 2002 teilzeitlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Gastgewerbe nach (Urk. 7/21-25, 7/58/1). Unter Hinweis auf Erschöpfung sowie Nacken- und Schulterschmerzen meldete er sich erstmals am 11. April 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (vgl. Urk. 7/9 ff.). Mit Verfügung vom 28. Juli 2005 wies sie das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/15), wogegen der Versicherte Einsprache erhob (Urk. 7/19). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin bei der Z.___ eine polydisziplinäre Begutachtung (Z.___-Gutachten vom 3. April 2006, Urk. 7/37). Mit Entscheid vom 25. April 2006 wies sie die Einsprache ab (Urk. 7/41).

1.2    Per 30. Juni 2007 löste die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf (Urk. 7/54/2, 7/58/2). Am 10. Juli 2007 wurde er erneut bei der Invalidenversicherung vorstellig (Urk. 7/47), worauf die IV-Stelle insbesondere diverse Arztberichte einholte (Urk. 7/55/4 ff., 7/61 und 7/64). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/68, 7/70 und 7/81) beauftragte sie Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens, welches am 11. März 2008 vorgelegt wurde (Urk. 7/90). Mit Verfügungen vom 11. und 18. Juli 2008 verneinte die IV-Stelle sowohl den Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/109, 7/112). Die gegen die Rentenverfügung erhobene Beschwerde (Urk. 7/113/3 ff.) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. Februar 2010 ab (IV.2008.00930; Urk. 7/116).

1.3    Seit dem 1. September 2017 ist der Versicherte in einem Teilzeitpensum als nebenberuflicher Sicherheitsagent bei der B.___, Zürich, angestellt (vgl. Urk. 7/167/4, 7/168/1-4). Nachdem er am 24. November 2017 unter Hinweis auf ein chronisches Erschöpfungssyndrom wiederum bei der IV-Stelle um die Gewährung von Versicherungsleistungen ersucht hatte (Urk. 7/129), reichte er nach entsprechender Aufforderung vom 1. Dezember 2017 (Urk. 7/133) mit Stellungnahme vom 7. Februar 2018 ärztliche Unterlagen ein, um eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nach Erlass der letzten Verfügung glaubhaft zu machen (Urk. 7/137 f.). Mit Vorbescheid vom 15. März 2018 wurde ihm in Aussicht gestellt, dass auf sein Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 7/140). Unter Beilage eines weiteren Arztberichtes (Urk. 7/150) erhob der Versicherte dagegen am 19. respektive 24. März 2018 Einwand (Urk. 7/144, 7/146). In der Folge gab die IV-Stelle bei der MEDAS C.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 7/155), welches am 21. Dezember 2018 vorgelegt wurde (MEDAS-Gutachten, Urk. 7/159). Nach Eingang einer Stellungnahme des Versicherten zum Gutachten (Urk. 7/167 f.) erliess die IV-Stelle am 1. April 2019 einen neuen Vorbescheid, wobei sie die Abweisung des Leistungsbegehrens ankündigte (Urk. 7/170). Der Versicherte erhob dagegen am 8. April 2019 Einwand (Urk. 7/174), worauf die IV-Stelle am 13. Juni 2019 im Sinne des Vorbescheids verfügte (Urk. 2 = Urk. 7/179).


2.    Dagegen erhob X.___ am 2. Juli 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm nach erfolgten Abklärungen die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung zu gewähren, insbesondere eine Rente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 16. September 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 11), worauf die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 mitteilte, auf das Einreichen einer Duplik zu verzichten (Urk. 14). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 in Kenntnis gesetzt (Urk. 15). Mit Eingabe vom 5. Januar 2021 ersuchte er unter Hinweis auf die Regeln betreffend Rechtsverzögerung um die Zustellung des Urteils bis Ende Januar 2021 (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2019 hielt die Beschwerdegegnerin zusammengefasst fest, der Beurteilung der MEDAS-Gutachter könne gefolgt werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände und eingereichten Unterlagen würden keine neuen medizinischen Sachverhalte darstellen; vielmehr handle es sich um eine unterschiedliche Beurteilung desselben medizinischen Zustandes. Weitere oder vertiefte Abklärungen seien daher seitens der Invalidenversicherung nicht angezeigt. Aus psychiatrischer Sicht sei die Tätigkeit als Jugendarbeiter aufgrund der vorliegenden Persönlichkeitsstruktur und der dysfunktionalen Stressverarbeitung nicht geeignet. Seit 2008 sei jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gegeben, wobei Arbeiten, welche mit Heben, Tragen und Transportieren von schweren Lasten sowie Verharren in Zwangshaltungen verbunden seien, vermieden werden sollten. Vor diesem Hintergrund bestehe weiterhin kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 4 f.).

2.2    Diesen Ausführungen entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 2. Juli 2019 im Wesentlichen, es sei offensichtlich unzutreffend, dass die neu vorliegenden medizinischen Akten gegenüber 2008 keine neuen Fakten ausweisen würden. So habe er am 22. März 2012 einen Verkehrsunfall erlitten, wodurch sich seine Kopf- und Nackenschmerzen sowie die kognitiven Defizite deutlich verstärkt hätten (Urk. 1 S. 3 f.). Neu und progredient sei ausserdem das chronifizierte zervikale und zervikozephale Schmerzsyndrom mit myofascialer Ausprägung sowie Impingement-Symptomatik im Bereich der linken Schulter (Urk. 1 S. 4). Im Weiteren sei festzuhalten, dass sich das psychiatrische Teilgutachten der MEDAS in mehrfacher Hinsicht als nicht nachvollziehbar erweise und es daher nicht beweiswertig sei. Es sei insbesondere nicht nur widersprüchlich, sondern weiche in Bezug auf die attestierte Arbeitsfähigkeit auch deutlich von der Einschätzung der behandelnden Psychiater ab (Urk. 1 S. 5 ff.). Die Beschwerdegegnerin habe sich auch nicht mit der eingehenden Kritik von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am psychiatrischen Teilgutachten befasst, wodurch sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Gesamthaft hätten sich seit 2008 sehr wohl neue medizinische Akten und Beurteilungen ergeben, die eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80 % auf 30 % nachweisen würden (Urk. 1 S. 9 f.).

    Mit Replik vom 16. September 2019 betonte der Beschwerdeführer unter anderem, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen der behandelnden Fachärzte nicht beachtet habe (Urk. 11 S. 1 f.). Der psychiatrische Gutachter habe zudem nicht berücksichtigt, dass durch den tiefen Testosteronspiegel das Sexualleben zum Erliegen gekommen sei, was zu einer Verschlechterung der psychischen Verfassung geführt habe. Des Weiteren habe er die Auswirkungen der als traumatisch erlebten Kriegshandlungen im türkisch-syrischen Herkunftsgebiet gänzlich ausser Acht gelassen, weshalb die Sachverhaltsabklärung unvollständig sei und Art. 43 ATSG verletze. Schliesslich habe sich gezeigt, dass bereits im aktuell ausgeübten Arbeitspensum von 30 % klare gesundheitsbedingte Einschränkungen bestünden. Möglich sei nur eine sehr angepasste Tätigkeit mit Rückzugsmöglichkeit und Selbstbestimmung des Arbeitsrhythmus (Urk. 11 S. 2 f.).


3.

3.1    Zunächst ist da formeller Natur (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/aa) die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht mit der ausführlichen Kritik von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am psychiatrischen Teilgutachten auseinandergesetzt habe. Dies stelle eine Verletzung der Begründungpflicht und somit des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) dar (Urk. 1 S. 10).

3.2    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1).

3.3    Richtig ist, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht vertieft mit allen vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden und den von den Beurteilungen der MEDAS-Gutachter abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt hat. Eine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels ausschliessende Gehörsverletzung, welche von Amtes wegen zur Aufhebung der mit dem Verfahrensfehler behafteten Verfügung führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen), liegt allerdings aus verschiedenen Gründen nicht vor. Zunächst ist zu betonen, dass sich die Beschwerdegegnerin auf die für den Entscheid massgebenden Gesichtspunkte beschränken durfte (BGE 136 I 229 E. 5.2). Dem Beschwerdeführer war es darüber hinaus möglich, sein Anliegen in der Beschwerde sowie der Replik sachgerecht vor dem Sozialversicherungsgericht darzulegen, welches sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. § 18a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Im Übrigen sprechen verfahrensökonomische Gründe gegen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verbunden mit der Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs. In Anbetracht der konkreten Gegebenheiten würde ein solches Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führen, was mit dem Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). Eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht verlangt.


4.

4.1    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Die Beschwerdegegnerin verneinte den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zuletzt mit Verfügungen vom 11. und 18. Juli 2008 (Urk. 7/109, 7/112), wobei Letztere den vorliegend im Vordergrund stehenden Rentenanspruch betraf und vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 15. Februar 2010 bestätigt wurde (IV.2008.00930; Urk. 7/116). Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bildeten damals in somatischer Hinsicht Berichte der involvierten Ärzte, welche lediglich geringfügige objektivierte Befunde feststellen konnten und ein chronisches rechtsseitiges zervikobrachiales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule diagnostizierten (vgl. E. 4.2 des Urteils, Urk. 7/116/11). Als beweiskräftig eingestuft wurde mit Blick auf den psychischen Gesundheitszustand das fachärztliche Gutachten von Dr. A.___ vom 11. März 2008 (vgl. E. 4.3 des Urteils; Urk. 7/116/12). Dieser stellte einerseits die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und andererseits einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.01). Aufgrund Letzterer attestierte er eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisher ausgeübte Tätigkeit als Jugendarbeiter seit Frühjahr/Frühsommer 2007. Prognostisch ging Dr. A.___ davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen in Form einer adäquaten Dosierung der etablierten Medikation verbessert oder zumindest beibehalten werden könne (Urk. 7/90/13 ff.).    

    Vor diesem Hintergrund gelangte das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Jugendarbeiter zu 80 % arbeitsfähig sei, und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 7/116/14).

4.2    Am 24. November 2017 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/129) und reichte mit Stellungnahme vom 7. Februar 2018 (Urk. 7/138) mehrere Arztberichte ein. Demjenigen von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, vom 10. Mai 2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 22. März 2012 einen Verkehrsunfall erlitten hatte. Danach habe er massive stechende Schmerzen zwischen Hinterkopf und Schulter verspürt, sich wie benebelt gefühlt und am gesamten Körper gefroren. Infolge Persistenz und Verstärkung der Schmerzen habe er sich in den nächsten Tagen in ärztliche Behandlung begeben. Durch therapeutische Massnahmen hätten sich die Beschwerden im Verlauf von vier Wochen nach dem Unfall um etwa 30 % verringert (Urk. 7/137/8 f.).

4.3    Vom 18. Oktober bis 12. November 2016 befand sich der Beschwerdeführer im F.___ in stationärer Behandlung, wobei im Austrittsbericht vom 9. Dezember 2016 folgende Diagnosen festgehalten wurden (Urk. 7/137/1):

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- rezidivierende depressive Episode mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit und vorschneller Erschöpfung (ICD-10 F33.1)

- Osteoporose

- anamnestisch Nebennierenrindeninsuffizienz

- Thalassämia minor

- Status nach Kreuzbandruptur Knie rechts (1988).

    Während des Klinikaufenthalts sei es dem Beschwerdeführer gelungen, für seine Bedürfnisse einzustehen und so über ein angepasstes, bedarfsgerechtes Therapieprogramm erste Schritte im Hinblick auf die psychophysische Rekonditionierung zu machen. Im Bereich der Frustrationstoleranz respektive dem Umgang mit unterdrückter Wut sei er unterstützungsbedürftig erschienen. Im Anschluss habe jeweils eine sehr gute Reflexions- und Introspektionsfähigkeit beobachtet werden können. Bis zum 20. November 2016 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Danach werde eine berufliche Reintegration in einem Pensum von
20-40 % in leichter, wechselbelastender Tätigkeit empfohlen (Urk. 7/137/3 f.).

4.4    Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 31. Januar 2018 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer depressiver Episode und verstärkter Erschöpfung (ICD-10 F33.2). Zudem bestehe der Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Seit 2008 sei der Gesundheitszustand zum einen durch die bleibenden Folgen des unverschuldeten Autounfalls im Jahr 2012 stark beeinträchtigt worden. Zum anderen würden den Beschwerdeführer die als traumatisch erlebten Kriegshandlungen in seinem türkisch-syrischen Herkunftsgebiet ausserordentlich belasten. Das aktuell maximale wöchentliche Arbeitspensum betrage ungefähr 35 %. Gelegentlich vom Arbeitgeber angeordnete längere Arbeitseinsätze hätten sofort zu einer Schmerzverstärkung, verstärkter Reizempfindlichkeit und einem längeren sozialen Rückzug geführt. Es sei klar, dass die Arbeit in einem Sicherheitsdienst nicht unbedingt den Behinderungen des Beschwerdeführers angepasst sei. Diese Stelle sei jedoch die einzige gewesen, die er bei all seinen Arbeitsbemühungen überhaupt habe finden können (Urk. 7/137/14 f.).

4.5    Im Bericht des H.___ vom 9. Mai 2018 wurden als Diagnosen nebst einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1) ein lumbosakrales Schmerzsyndrom aufgeführt (Urk. 7/150/1). Gemäss psychopathologischem Befund sei der Beschwerdeführer insbesondere bewusstseinsklar und allseits orientiert; die Stimmung sei jedoch depressiv-resigniert mit stuporösem Affekt. Zudem seien deutliche kognitive Einschränkungen vorhanden. Seit 2009 bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/150/2 f.).

4.6    Dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 21. Dezember 2018 sind im Wesentlichen folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 7/159/31 f.):

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

- chronifiziertes zervikales und zervikozephales Schmerzsyndrom myofaszialer Ausprägung seit 2000

- Impingementsymptomatik im Bereich der linken Schulter

- knochendensitometrisch latente, asymptomatische Osteopenie im Bereich der Lendenwirbelsäule und des linken Schenkelhalses (April 2016)

- Tinnitus beidseits, Erstdiagnose 2002

- Nebennierenrindeninsuffizienz anamnestisch

- Hypogonadismus anamnestisch.

    In somatischer Hinsicht gelangte Dr. med. I.___, Facharzt für Rheumatologie, zum Schluss, dass kein organisch-strukturelles Korrelat für die vom Beschwerdeführer geschilderten und als invalidisierend empfundenen Beschwerden habe eruiert werden können. Die Gegenüberstellung mit dem orthopädischen Teilgutachten des Z.___ vom 3. April 2006 ergebe weitgehend identische Befunde. Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Jugendarbeiter handle es sich um eine körperlich leichte bis höchstens mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit. Von rheumatologischer Seite lasse sich hierfür unverändert keine zeitliche oder leistungsmässige Einschränkung begründen, weshalb seit der Z.___-Begutachtung eine anhaltende 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Diese gelte auch für jede andere körperliche leichte bis mittelschwere Arbeit (Urk. 7/159/25).

    Bezugnehmend auf die im Vordergrund stehenden psychischen Beeinträchtigungen ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) erfüllt seien. Im Weiteren fänden sich akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), unter anderem in Form eines labilen Selbstwertgefühls oder hoher Leistungsanforderungen, die der Beschwerdeführer mit seinen persönlichen Ressourcen nicht immer zu erfüllen vermöge. Ferner bestünden eine Abhängigkeit von Lob von Dritten sowie ein dysfunktionales Konfliktmanagement im Sinne von Unnachgiebigkeit, hohem Unabhängigkeitsbedürfnis und Alexithymie. Krankheitswertige depressive Befunde seien zum Untersuchungszeitpunkt nicht objektivierbar gewesen, auch wenn der Beschwerdeführer seit Krankheitsbeginn zweifellos unter rezidivierenden depressiven Störungen mit Leistungseinschränkungen bei mittelgradigen oder schweren depressiven Episoden gelitten habe. Die angestammte Tätigkeit als Jugendarbeiter stufte der psychiatrische Gutachter Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers mit dysfunktionaler Stressverarbeitung als ungeeignet ein. In einer der körperlichen Belastbarkeit angepassten Tätigkeit mit wenig Publikumskontakt und ohne akustische oder optische Störquellen sei aus rein psychiatrischer Sicht hingegen im Vergleich zu 2008 keine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Von neuropsychologischer Seite lasse sich angesichts der alters- und ausbildungsadäquaten kognitiven Leistungsfähigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (Urk. 7/159/26, 7/159/31).

    Die MEDAS-Gutachter gelangten vor diesem Hintergrund interdisziplinär zur Auffassung, die bisherige Tätigkeit als Jugendarbeiter sei für den Beschwerdeführer nicht geeignet. Im Hinblick auf die Ausübung einer behinderungsadaptierten Tätigkeit verfüge er allerdings über ausreichende Ressourcen, sodass im Vergleich zu 2008 keine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar sei (Urk. 7/159/32).

4.7    Mit Bericht vom 28. Februar 2019 hielt Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im Wesentlichen fest, dass seit Beginn der Behandlung eine rezidivierende depressive Symptomatik im Vordergrund stehe, welche sich unter anderem durch Antriebs- und Freudlosigkeit, ausgeprägte Schlafstörungen, Erschöpfung sowie verminderte Aufmerksamkeit und Konzentration auszeichne. Die langjährige Erkrankung und die infolgedessen entstandene Chronifizierung der Symptomatik seien für eine schlechte Prognose verantwortlich. Maximal zumutbar sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit in einem 30%-Pensum (Urk. 7/168/5).

4.8    Mit Bericht vom 1. März 2019 übte Dr. D.___ vom H.___ in verschiedener Hinsicht Kritik am psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS C.___. Dieses erweise sich als nicht objektiv und fehlerhaft. Darüber hinaus sei weder die Exploration vollständig erfolgt, noch treffe die Begründung der Diagnosen zu. Eindeutig liege in Anbetracht der Symptomatik mit depressiver Stimmung, vermindertem Antrieb, Schlaf- und Konzentrationsstörungen sowie Suizidgedanken eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode vor (ICD-10 F33.1). Der Beschwerdeführer sei psychisch nicht mehr belastbar und verfüge über kein Durchhaltevermögen mehr. Nach 20 Minuten Arbeit vor dem PC komme es zu Kopfschmerzen und Erschöpfung. Auch für angepasste Tätigkeiten sei daher von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 7/168/8 f.).


5.

5.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht keine Invalidenrente zugesprochen hat. Als medizinische Grundlage diente ihr dabei in erster Linie das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 21. Dezember 2018, welches sie als beweiskräftig erachtete. Ausgehend davon verneinte sie den Leistungsanspruch mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei seit 2008 in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 4). Demgegenüber spricht jener primär der psychiatrischen Teilexpertise die Beweiskraft ab und schliesst gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte auf eine Restarbeitsfähigkeit von 30 %. Folglich bestehe Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere auf eine Rente (Urk. 1 S. 2 und S. 9, Urk. 11 S. 3).

5.2    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenszüge trägt. Die psychiatrische Exploration eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und rechtlich zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (BGE 145 V 361 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

5.3    Die durch Dr. I.___ im rheumatologischen Teilgutachten vorgenommene fachärztliche Beurteilung wurde weder von den Parteien angezweifelt noch liegen widersprechende Einschätzungen behandelnder Ärzte vor. Dessen Schlussfolgerung, wonach dem Beschwerdeführer jede körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit ohne leistungsmässige oder zeitliche Einschränkung zu 100 % zumutbar sei (Urk. 7/159/53), erweist sich denn auch in Anbetracht der erhobenen Befunde ohne Weiteres als nachvollziehbar. So konnte für die vom Beschwerdeführer als invalidisierend empfundenen Beschwerden kein adäquates organisch-strukturelles Korrelat festgestellt werden. Insbesondere wurden die leichten degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule als weitgehend altersentsprechend eingestuft. Darüber hinaus zeigten sich mit Blick auf die geklagte linksseitige Schultersymptomatik in den aktuellen nativ-radiologischen Aufnahmen durchwegs unauffällige Verhältnisse im Bereich der linken Schulter und namentlich keine möglichen Impingementfaktoren. Da auch das Vorliegen einer Rotatorenmanschettenläsion für unwahrscheinlich erachtet wurde, qualifizierte Dr. I.___ den beidseits eingeschränkt gezeigten Nackengriff sowie die eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links mit überzeugender Begründung als schmerzbedingte Schonung respektive Selbstlimitierung (Urk. 7/159/51).

5.4

5.4.1    Zu prüfen bleiben die erhobenen Einwände gegen die psychiatrische Beurteilung von Dr. J.___ (Urk. 7/159/56 ff.), welche vom Beschwerdeführer im Ergebnis als nicht beweiswertig eingestuft wird.

5.4.2    Der Beschwerdeführer kritisiert hauptsächlich, der psychiatrische Gutachter habe zu Unrecht und ohne dies näher zu begründen abweichend von den behandelnden Ärzten keine depressive Störung mit entsprechender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert (Urk. 1 S. 5 ff.). Dr. J.___ hielt in diesem Zusammenhang fest, die diagnostischen Kriterien für eine depressive Episode seien zum Untersuchungszeitpunkt nicht erfüllt gewesen. Der Beschwerdeführer habe zwar von depressiven Kernsymptomen wie gedrückter Stimmung, Interesseverlust, Freudlosigkeit und Verminderung des Antriebs berichtet. Im Rahmen der Untersuchung hätten sowohl diese als auch eine erhöhte Ermüd- und Erschöpfbarkeit allerdings nicht objektiviert werden können (Urk. 7/159/70). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat Dr. J.___ somit dargelegt, weshalb er im Gegensatz zu den behandelnden Psychiatern keine Störung aus dem depressiven Formenkreis diagnostizierte. Dem ist mit Blick auf die von ihm erhobenen Befunde anzufügen, dass der Beschwerdeführer während der dreieinhalbstündigen Exploration psychisch kompensiert erschien. Krankheitswertige Beeinträchtigungen der kognitiven Funktionen konnten nicht eruiert werden (Urk. 7/159/65). Auch die direkt am Tag nach der psychiatrischen Untersuchung durchgeführte neuropsychologische Testung ergab eine alters- und ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit. Zudem war die mentale Belastbarkeit für eine dreistündige Untersuchung ohne Pause und Leistungsabfall gegeben (Urk. 7/159/81, 7/159/83 f.), was sich wiederum mit der psychiatrischen Einschätzung der nicht objektivierbaren erhöhten Erschöpfbarkeit am Ende der Untersuchung deckt (Urk. 7/159/65). Auffälligkeiten in Bezug auf den Antrieb konnten im Rahmen beider Untersuchungen ebenfalls nicht festgestellt werden. Gemäss Dr. J.___ berichtete der Beschwerdeführer detailliert, aus eigener Initiative und unter Einsatz von Gesten (Urk. 7/159/67). Zu betonen ist überdies in Bezug auf die Affektivität, dass die Grundstimmung anlässlich der Exploration indifferent erschien. Erst gegen Ende der Untersuchung war der Beschwerdeführer spürbarer und zeigte ab und zu Humor. Die Steigerung der affektiven Reagibilität führte Dr. J.___ auf das vor der Untersuchung geäusserte Misstrauen gegenüber Gutachtern zurück (Urk. 7/159/57, 7/159/68).

    Gesamthaft kann somit schlüssig nachvollzogen werden, weshalb durch den psychiatrischen Gutachter keine depressive Störung diagnostiziert wurde. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Befunderhebung sei mangelhaft erfolgt (Urk. 1 S. 7, Urk. 11 S. 2), ist nicht stichhaltig. Sie erscheint im Gegenteil als für die streitigen Belange umfassend und differenziert, namentlich auch in Bezug auf den Appetit und die Libido des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/159/61). Auch die Durchschlafstörungen wurden vom Gutachter exploriert (Urk. 7/159/59 f.). Wie soeben ausgeführt, konnten diese jedoch nicht mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit infolge erhöhter Ermüdbarkeit in Verbindung gebracht werden.

5.4.3    Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, Dr. J.___ habe den unverschuldeten Verkehrsunfall vom 22. März 2012 nicht in seine Beurteilung einbezogen, obwohl dadurch in psychiatrischer Hinsicht eine Verschlechterung eingetreten sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6 und S. 6 Ziff. 8.3). Diesbezüglich ist der Verfügung des Unfallversicherers des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2013 zu entnehmen, dass es zur einer Kollision zwischen dessen Personenwagen und einem weiteren Fahrzeug gekommen sei, welches den Vortritt missachtet habe. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung habe gemäss Unfallanalyse zwischen zwei und vier km/h betragen. Ende August 2012 habe der Beschwerdeführer seine Arbeit wieder vollumfänglich aufgenommen (Urk. 7/125/1 f.). Nur schon in Anbetracht dieser Gegebenheiten erweisen sich erhebliche psychische Unfallfolgen als unwahrscheinlich. Dr. J.___ konnte denn auch keine Anhaltspunkte für eine unfallbedingte psychische Traumatisierung erkennen. Zudem waren weder die geklagte verminderte Aufmerksamkeit noch eine reduzierte Merkfähigkeit oder Wortfindungsstörungen objektivierbar (Urk. 7/159/58, 7/159/70). Die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach durch das Unfallereignis keine richtungsgebende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (Urk. 7/159/72), erweist sich somit als schlüssig.

    Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer die ungenügende Berücksichtigung und Abklärung der von ihm als traumatisch erlebten Kriegshandlungen im türkisch-syrischen Herkunftsgebiet (Urk. 1 S. 6 Ziff. 8.3, Urk. 11 S. 3 Ziff. 5). Hierzu ist zu bemerken, dass diese Thematik soweit ersichtlich einzig von Dr. G.___ mit Bericht vom 31. Januar 2018 aufgegriffen wurde (Urk7/137/13, 7/137/15). In den aktuelleren Berichten von Dr. K.___ und denjenigen des H.___ finden sich keine Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer dadurch in schwerwiegender Weise belastet fühlt (vgl. Urk. 7/150, 7/168/5 ff.). Auch anlässlich der gutachterlichen Exploration wies der Beschwerdeführer nicht auf die nun geltend gemachten Traumata hin, obschon seine Herkunft und der dortige Umgang mit ethnischen Minderheiten wie den aramäischen Christen zur Sprache kam (vgl. Urk. 7/159/60). Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, wenn ihn diese Thematik derart beschäftigt, dass er sich dadurch in seiner psychischen Gesundheit und in seiner Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sieht. Von den beantragten weiteren Abklärungen sind vor diesem Hintergrund keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten; eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts beziehungsweise eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) liegt nicht vor.

    Auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, das psychiatrische Teilgutachten in Frage zu stellen. Einerseits belegt die Chronifizierung eines bestehenden Krankheitsbilds für sich allein keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_217/2017 vom 30. Mai 2017 E. 5.2), weshalb die gutachterliche Einschätzung, wonach der Chronifizierungsgrad des psychosomatischen Leidens seit der Begutachtung durch Dr. A.___ zugenommen habe, nicht der Schlussfolgerung widerspricht, dass sich der Gesundheitszustand seither gesamthaft nicht verschlechtert habe (Urk. 7/159/71 f. u. 74). Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers ist unbegründet (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 8.1). Andererseits erschliesst sich nicht, inwiefern die vom Beschwerdeführer zitierten redaktionellen Ungenauigkeiten in der Teilexpertise (Urk. 1 S. 8 Ziff. 8.10; vgl. auch Urk. 7/168/8) die im Ergebnis auschlaggebende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu seinen Ungunsten hätte beeinflussen sollen. Gleiches gilt schliesslich für den behaupteten Umstand, dass Dr. J.___ während der Exploration dauernd diktiert habe (Urk. 1 S. 8 Ziff. 8.7 und S. 9 Ziff. 8.12).

5.4.4    Im Sinne eines Zwischenfazits kann somit festgehalten werden, dass keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens sprechen. Diesem kommt folglich volle Beweiskraft zu, zumal es sämtliche vom Bundesgericht gestellten Anforderungen erfüllt (vgl. vorstehende E. 1.4). Es berücksichtigt nicht nur die geklagten Beschwerden, sondern wurde auch in Kenntnis der relevanten Vorakten erstellt (vgl. Urk. 7/159/2 ff., 7/159/56) und erweist sich als für die streitigen Belange umfassend. Darüber hinaus leuchtet es sowohl in Bezug auf die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge als auch die vom Gutachter gezogenen, einlässlich begründeten Schlussfolgerungen ein. Genau dies trifft im Übrigen auf die Berichte der behandelnden Psychiater nicht zu, welche vom diagnostizierten depressiven Geschehen direkt auf eine Arbeitsunfähigkeit schlossen, was rechtsprechungsgemäss nicht genügt (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3).

5.5

5.5.1    Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich führte Dr. J.___ aus, dass sich die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als Jugendarbeiter aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur sowie der dysfunktionalen Stressverarbeitung nicht eigne. Jugendarbeiter müssten über eine hohe Konfliktfähigkeit verfügen, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei (Urk. 7/159/72, 7/159/74). Zwar mag wie beschwerdeweise geltend gemacht (Urk. 1 S. 8 Ziff. 8.8) zutreffen, dass der Beschwerdeführer während mehrerer Jahre als Jugendarbeiter tätig gewesen war und die damit einhergehenden Aufgaben zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin erfüllt hatte (vgl. Urk. 7/58/2 f.). Das Arbeitsverhältnis wurde schliesslich jedoch aufgrund seines Gesundheitszustandes aufgelöst, welcher es ihm gemäss Auskunft der Arbeitgeberin verunmöglicht habe, der mit viel Unruhe und hohen Anforderungen an die Flexibilität verbundenen Tätigkeit nachzugehen (Urk. 7/54/6 f., Urk. 7/58/3). Überdies teilte der Beschwerdeführer im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung selbst mit, die notwendige Konzentration und Energie für die angestammte Tätigkeit nicht mehr aufbringen zu können, weshalb ihm deren Ausübung nicht mehr möglich sei (Urk. 7/159/31). Vor diesem Hintergrund leuchtet die Schlussfolgerung von Dr. J.___, wonach dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Jugendarbeiter nicht mehr zumutbar sei, ohne Weiteres ein.

5.5.2    In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit für körperlich angepasste Tätigkeiten mit wenig Publikumskontakt und unter Ausschluss akustischer und optischer Störquellen äusserte sich Dr. J.___ dahingehend, dass im Vergleich zu 2008 keine höhere Einschränkung der Leistungsfähigkeit begründbar sei (Urk. 7/159/72, 7/159/74). Der psychiatrische Gutachter ging mithin von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Der Vorgutachter Dr. A.___ hatte ebenfalls eine Einschränkung in diesem Umfang attestiert, hatte jedoch auch die angestammte Tätigkeit als Jugendarbeiter in diesem Umfang noch als zumutbar erachtet (vgl. Urk. 7/90/14 f.). Dies ist inzwischen nicht mehr der Fall. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit wurde indessen entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4) nicht attestiert.

    Für den Rechtsanwender ist eine medizinische Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nicht ohne Weiteres verbindlich. Es kann davon abgewichen werden, ohne dass ein Gutachten seinen Beweiswert verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hinweis). Grundsätzlich soll für sämtliche psychischen Leiden ein indikatorengeleitetes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 Anwendung finden (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3 und 143 V 418 E. 7.1), das Aufschluss über das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen geben soll (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1).

    Dr. J.___ berücksichtigte im Rahmen seiner Beurteilung die vom Bundesgericht entwickelten Standardindikatoren, um das funktionelle Leistungsvermögen des Beschwerdeführers im Erwerbsbereich zu plausibilisieren (Urk. 7/159/72 f.). Es bestehen keine triftigen Gründe, von der normorientiert erfolgten Schätzung abzuweichen, da von gutachterlicher Seite insbesondere dem entscheidenden Gesichtspunkt der Konsistenz Rechnung getragen wurde (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3). In diesem Kontext ist speziell das vom Beschwerdeführer gelebte Aktivitätsniveau hervorzuheben. Neben seiner Teilzeittätigkeit im Sicherheitsdienst erledigt er gemeinsam mit seiner Ehefrau und mit Unterstützung der Tochter die im Haushalt anfallenden Arbeiten. Er unternimmt zudem tägliche Spaziergänge, hält sich insbesondere im Sommer mehrmals wöchentlich in seinem Gemüsegarten auf und besucht zwei Mal pro Woche das Fitness-Center zwecks leichtem Ausdauertraining und Benützung des Wellnessbereichs. Des Weiteren beschäftigt er sich mit Theologie, Meditation, Fernsehen, Hörbüchern und gelegentlicher Lektüre (Urk. 7/159/20 f., 7/159/60 f. und 7/159/80). In seiner Mobilität ist der Beschwerdeführer ebenfalls nicht eingeschränkt und in der Lage, sowohl auf öffentliche Verkehrsmittel als auch auf den eigenen Personenwagen zurückzugreifen (Urk. 7/159/64). Erhebliche negative Auswirkungen des psychischen Beschwerdebildes auf eine leidensadaptierte Tätigkeit sind bei diesen Gegebenheiten selbst unter Berücksichtigung des geltend gemachten erhöhten Erholungsbedarfs (vgl. Urk. 7/159/20, 7/159/61) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen. Mit anderen Worten besteht kein Anlass, die von Dr. J.___ attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten in Zweifel zu ziehen. Die von Seiten der behandelnden Ärzte bescheinigte hochgradige Arbeitsunfähigkeit von 70 % (Urk. 7/168/5, 7/168/9) ist demgegenüber mit dem Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen.

5.6    Zusammenfassend ergibt sich somit, dass eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse dahingehend ausgewiesen ist, dass die angestammte Tätigkeit als Jugendarbeiter - anders als 2010 (vgl. Urk. 7/116/14) - zwischenzeitlich nicht mehr zumutbar ist. Zumutbar im Umfang eines Pensums von 80 % ist hingegen eine angepasste Tätigkeit, das heisst eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit wenig Publikumskontakt und unter Ausschluss akustischer und optischer Störquellen (vgl. vorstehende E. 5.2 u. 5.5.2).


6.    Auf der Basis der obigen Feststellungen sowie in der Annahme, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 7/178/1), ist der Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleichs zu bestimmen. Die angestammte Tätigkeit als Jugendarbeiter übte der Beschwerdeführer bis Mitte Juli 2006 aktiv aus (Urk. 7/54/2). Anlässlich der Beurteilung im Jahr 2010 war ein Prozentvergleich vorgenommen worden (Urk. 7/116/14). Da die bisherige Tätigkeit inzwischen nicht mehr zumutbar ist, entfällt diese Methode der Invaliditätsbemessung. Die seinerzeitige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers gab im Bericht vom 22. August 2007 an, ohne den Gesundheitsschaden hätte sie den Beschwerdeführer weiterbeschäftigt (Urk. 7/54/7). Aus dem Lebenslauf des Beschwerdeführers ergibt sich sodann, dass er 2005 die Ausbildung zum Sozialpädagogen begonnen hatte (Urk. 7/58/1). Diesen Umstand vermerkte auch Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 11. März 2008 (Urk. 7/90/10). Ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer ohne den Eintritt des Gesundheitsschadens nach Abschluss seiner Ausbildung weiterhin für die Y.___ tätig gewesen, ist offen. Es erweist sich somit als sachgerecht, zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückzugreifen. Als Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns gilt Mai 2018, sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im November 2017 (Urk. 7/129; Art. 29 Abs. 1 IVG). Der monatliche Bruttolohn beläuft sich in Anwendung der LSE 2016 auf Fr. 6’526.-- (TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor, Ziffer 85 [Erziehung und Unterricht], Kompetenzniveau 2, Männer). Angepasst an die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41.4 Stunden und die Nominallohnentwicklung bis 2018 resultiert somit ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 82'501.-- (Fr. 6’526.-- / 40 * 41.4 / 2'239 * 2'279 * 12).

    Auch das Invalideneinkommen ist anhand der LSE festzulegen, da der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit mit der derzeit in einem 30%-Pensum ausgeübten Tätigkeit im Sicherheitsdienst nicht voll ausschöpft. Zudem ist fraglich, ob diese dem medizinischen Belastungsprofil entspricht (vgl. Urk. 7/159/60, Urk. 11 S. 3). Folglich ist von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'340.-- auszugehen (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Männer). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden, der Nominallohnentwicklung bis 2018 sowie des zumutbaren 80%-Pensums ergibt sich ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 54'397.50 (Fr. 5'340.-- / 40 * 41.7 / 2'239 * 2'279 * 12 * 0.8). Gründe für die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges sind nicht ersichtlich.

    Auf der Grundlage eines Valideneinkommens von Fr. 82'501.-- sowie eines Invalideneinkommens von Fr. 54'397.50 resultiert ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 34 % (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121).


7.    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 13. Juni 2019 (Urk. 2) zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


8.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 83 ATSG) kostenpflichtig. Innerhalb des Kostenrahmens von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- sind die Kosten ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Laube

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWürsch