Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00488
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Sherif
Urteil vom 2. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. Y.___
Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 29. Mai 2019 (Urk. 2 [=Urk. 7/80]) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 8. November 2016 (Urk. 7/11) ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund der Akten habe keine abschliessende Diagnose festgestellt werden können. Wegen fehlenden Therapien stufe sie den Schweregrad der Beeinträchtigung und des
Leidensdrucks als gering ein und es würden wenig ausgeprägte objektivierbare Befunde vorliegen. Mithin lasse sich eine invalidisierende gesundheitliche Einschränkung im Sinne der Invalidenversicherung nicht begründen.
2.
2.1 Dagegen liess der Beschwerdeführer am 1. Juli 2019 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei rückwirkend ab 1. Juli 2017 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen und anschliessend über seinen Anspruch neu zu entscheiden. Subeventualiter seien ihm berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, er sei am 18. Juli 2016 während einer Präsentation plötzlich von Wortfindungsstörungen ergriffen worden, seine Sprache sei lallend und das Sehen unscharf gewesen, weshalb er mit Verdacht auf einen Hirnschlag notfallmässig ins Kantonsspital A.___ eingeliefert worden sei. Nach medizinischen Untersuchungen, Therapien und zweimaligem Versuch von beruflichen Massnahmen sei im Arztbericht von Dr. med. Z.___ die psychiatrische Diagnose ICD-10: F98.9 diagnostiziert worden. Es würden eindeutige neuropsychologische Befunde bestehen, die ursächlich für seine mentalen und kognitiven Defizite seien. Ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert sei daher ausgewiesen. Die Ausprägung des diagnostizierten Gesundheitsschadens sei vom funktionellen Schweregrad her erheblich. Er habe sich entgegen den Vorhaltungen der Beschwerdegegnerin durchgehend in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befunden. Es bestehe daher seit dem 18. Juli 2016 eine Arbeitsunfähigkeit, weshalb ihm ab Juli 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten sei.
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2019 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die Sache zu weiteren Abklärungen an sie zurückgewiesen werde. Dazu führte sie aus, es sei zu Recht darauf hingewiesen worden, dass der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit umfassend abzuklären seien. Es seien daher weitere medizinische Abklärungen in Form einer bidisziplinären oder polydisziplinären Begutachtung vorzunehmen und anschliessend sei über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden.
2.3 Mit Verfügung vom 8. August 2019 (Urk. 8) wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um sich zum beschwerdegegnerischen Antrag auf Rückweisung zu äussern. Mit Stellungnahme vom 26. August 2019 (Urk. 10) erklärte der Beschwerdeführer, er sei mit der Rückweisung einverstanden.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2. Die Parteien beantragen übereinstimmend die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, was mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang steht. Die Beschwerdegegnerin stützte sich insbesondere auf die neuropsychologische Einschätzung durch Dr. med. Z.___ vom 24. September 2018 (Urk. 7/64), wonach verhaltensneurologisch-neuropsychologisch nur minimale kognitive
Einschränkungen bestünden, jedoch eine fachpsychiatrische Behandlung empfohlen werde sowie auf den Umstand, dass eine eigentliche depressive Störung nicht attestiert worden sei und eine psychiatrische Behandlung nicht stattfinde, weshalb es an einer Diagnose respektive an einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden mangle (Urk. 7/68/7, 7/78/3). Durch die Beschwerdegegnerin wurde hingegen nicht berücksichtigt, dass im Bericht vom 15. Dezember 2017 (Urk. 7/77) von einer reduzierten Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde, da der Beschwerdeführer aus rein neuropsychologischer Sicht bei den beruflichen Anforderungen um 70 % eingeschränkt sei. Obschon im fachpsychiatrischen Attest von Dr. med. B.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Oktober 2018 sowie dem beigelegten Bericht des C.___ (Urk. 7/64) festgehalten wurde, dass eine eigentliche depressive Störung nicht vorliege, vermag dies den Widerspruch zum Bericht vom 15. Dezember 2017 nicht ohne Weiteres zu erklären. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, er sei bereits seit etwa Oktober 2014 in wöchentlicher und ab Dezember 2018 in zweiwöchentlicher psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. D.___, Fachärztin Psychiatrie, und Dr. phil. E.___, Neuropsychologie (Urk. 1 S. 13). Mithin liegen sowohl hinsichtlich der Inanspruchnahme von psychiatrischen Therapien durch den Beschwerdeführer als auch in Bezug auf die Einschätzung seiner Leistungsfähigkeit widersprüchliche Angaben vor. Gestützt auf die aufliegenden Akten ist damit eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht möglich, weshalb sich weitere Abklärungen aufdrängen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen medizinischen und erwerblichen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
3.
3.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die
Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und vorliegend auf Fr. 400.--festgesetzt.
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
3.2 Zudem hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Nachdem die Vertreterin des Beschwerdeführers keine Zusammenstellung über ihren Aufwand in diesem Verfahren einreichte,
erfolgt die Festsetzung der Entschädigung nach Ermessen. Die Prozessentschädigung wird auf der Grundlage des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 185.-- ermessensweise auf Fr. 1’600.-- (inklusive Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) festgesetzt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-
schädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes-
gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-
mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSherif