Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00490


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 30. März 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1970, verfügt über keine Berufsausbildung (Urk. 6/2/5) und arbeitete zuletzt ab Juli 2011 als Reinigungsangestellte (Urk. 6/13/1). Am 14. Mai 2017 meldete sie sich wegen eines Herzinfarkts, Augenproblemen, Diabetes, Bluthochdruck und Gelenkschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2/6). Diese klärte den erwerblichen Sachverhalt ab (Urk. 6/11, 6/13-14 und 6/17) und liess die Hausärztin der Versicherten einen Formularbericht ausfüllen, dem diese drei Berichte von verschiedenen Kliniken des Stadtspitals Y.___ beilegte (Urk. 6/10). Gestützt auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 26. September 2017 (Urk. 6/19/2-3) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. November 2017 einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente (Urk. 6/22).

    Am 14. April 2019 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 6/37). Ihrem Gesuch legte sie diverse Berichte der Augenklinik des Stadtspitals Y.___ (Urk. 6/35) sowie berufliche Unterlagen (Urk. 6/36) bei. Wie mit Vorbescheid vom 24. April 2019 in Aussicht gestellt (Urk. 6/39), trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juni 2019 nicht auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten ein (Urk. 2=6/40).    


2.    Gegen den Nichteintretensentscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. Juli 2019 Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Antrag, es sei auf ihr Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1). Ihrer Eingabe legte sie neue Berichte des Stadtspitals Y.___ sowie der Hausärztin bei (Urk. 3/1-3). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 16. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. August 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3).

1.2    Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind dabei herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).

1.3    Gesetz und Verordnung regeln nicht, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln und demzufolge Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen analog anzuwenden. Es rechtfertigt sich, diese Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 109 V 119 E. 3a, vgl. auch 125 V 410 E. 2b; AHI 2000 S. 233 E. 1b).

2.    Die Beschwerdegegnerin erwog, in den im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen lasse sich keine wesentliche Veränderung bezüglich der medizinischen oder beruflichen Situation feststellen (Urk. 2). Die erst im gerichtlichen Verfahren eingereichten Arztberichte seien unbeachtlich (Urk. 5). Die Beschwerdeführerin hielt indessen dafür, ihr gesundheitlicher Zustand habe sich seit dem letzten Jahr verschlechtert, was durch die eingereichten medizinischen Unterlagen glaubhaft gemacht sei (Urk. 1).


3.

3.1    Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine neuanmeldungsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteile des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3 und 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.1).

3.2    Die Verneinung eines invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs mit Verfügung vom 29. November 2017 (Urk. 6/22) erfolgte gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 26. September 2017 (Urk. 6/19/2-3). Er würdigte einen Bericht der Hausärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, datiert vom 18. Juli 2017 (Urk. 6/10/1-5), sowie je einen ophthalmologischen, kardiologischen und endokrinologischen Bericht des Stadtspitals Y.___, datiert vom 31. Januar 2017 beziehungsweise 31. März 2017 (Urk. 6/10/6-11).

    Dr. Z.___ fasste zusammen, diagnostiziert werde ein Diabetes mellitus II, Erstdiagnose im Jahr 2003, mit Spätschäden in Form einer Retinopathie beidseits (Laserkoagulation, Anti VEGF-Injektion), einer Niereninsuffizienz und Hypertonie, wobei aufgrund einer Sehbehinderung eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehen solle. Ferner werde die Diagnose hypertensive Herzkrankheit gestellt und anamnestisch ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links und ein Vitamin DMangel erhoben. Daraus schlussfolgerte Dr. Z.___, es bestehe seit jeher eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch einer angepassten Tätigkeit. Als solche definierte er körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Es sollten keine Gewichte über 10 kg mehr gehoben werden. Zudem bestehe eine Einschränkung der Sehfähigkeit, weshalb keine Tätigkeiten bei Dunkelheit oder Bildschirmarbeiten möglich seien. Langfristig werde sich der Zustand am ehesten nicht ändern (vgl. Urk. 6/19/3).

3.3    Der Neuanmeldung vom 14. April 2019 legte die Beschwerdeführerin berufliche Unterlagen aus den Jahren 2011 und 2013 bei (Urk. 6/36/1-4), welche von vornherein kein taugliches Mittel darstellen, um eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit dem 29. November 2017 glaubhaft zu machen.

    Zum medizinischen Sachverhalt reichte sie ausschliesslich Berichte der Augenklinik des Stadtspitals Y.___ ein (Urk. 6/35). Diesen ist zu entnehmen, dass bei ihr – wie in der Stellungnahme des RAD erwähnt - im Sommer und Herbst 2017 an beiden Augen mehrmals Injektionen und eine Laserkoagulation durchgeführt wurden (Urk. 6/35/1). Am 27. November 2017 erfolgte sodann eine kombinierte Operation am linken Auge im Sinne einer Pars plana Vitrektomie (Absaugen des Glaskörpers) und einer Kataraktoperation (Implantation einer künstlichen Linse), die eine kurze Hospitalisierung erforderte (Urk. 6/35/6 f., 6/35/8). Ambulant wurde am 20. Dezember 2017 eine Kataraktoperation am rechten Auge vorgenommen (Urk. 6/35/4). Ebenfalls als ambulanter Eingriff erfolgten am 31. Januar 2018 die Silikonöl-Entfernung und das Durchtrennen der proliferativen Vitreoretinopathie-Membran am linken Auge (Urk. 6/35/1). Es wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern sich ihr Sehvermögen im Rahmen dieser Operationen, welche unmittelbar vor respektive nach Erlass der Verfügung vom 29. November 2017 durchgeführt wurden, verschlechtert haben soll.

3.4    Es ist in erster Linie Sache der versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen (vgl. auch bezüglich Nachfristansetzung zur Einreichung ergänzender, in der Neuanmeldung lediglich in Aussicht gestellter Beweismittel BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle unter Umständen zur Nachforderung weiterer Angaben gehalten. Dies ist nur, aber immerhin dann der Fall, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2. 3 mit weitern Hinweisen).

3.5    Nach dem vorstehend Ausgeführten fehlen solche Indizien in den neuen Berichten der Augenklinik. Es wurde insbesondere auch schon im August 2017 mit der Aufgleisung der Operationen beider Augen begonnen (vgl. Urk. 6/35/12), was gegen eine rapide Verschlechterung unmittelbar vor deren Durchführung spricht. Zudem verliefen die Operationen soweit bekannt komplikationslos. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin in der Neuanmeldung kein anderes (verschlechtertes oder neues) Leiden oder eine andere spezialärztliche Behandlung/Abklärung erwähnte (vgl. Urk. 6/37/6-7). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren keine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel ansetzte unter der Androhung, andernfalls auf Nichteintreten zu erkennen.

3.6    Infolgedessen können die erst im Gerichtsverfahren zusammen mit einem ärztlichen Zeugnis von Dr. A.___ (Urk. 3/2) nachgereichten Berichte des Stadtspitals Y.___ (Urk. 3/1 und 3/3) zumindest im vorliegenden Prozess nicht berücksichtigt werden. Es ist denn auch nicht einsichtig, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht bereits bei der Anmeldung oder spätestens nach Erhalt des Vorbescheids möglich gewesen sein soll, wenigstens die vom 8. April 2019 datierte «Zusammenfassung der Krankengeschichte» (Urk. 3/3) einzureichen.


4.    Zusammenfassend ist durch die rechtzeitig, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eingereichten ärztlichen Berichte zum Augenleiden keine Veränderung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 29. November 2017 glaubhaft gemacht, die anspruchsrelevant sein könnte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 14. April 2019 nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

    Indes ist die von der Beschwerdeführerin durch Einreichen neuer medizinischer Unterlagen (Urk. 3/1-3) mit der Beschwerde mitgeteilte Verschlechterung weiterer Leiden (etwa hyperglykäme Entgleisung, Progredienz atheromatöser Veränderungen, Polyneuropathie) von der Beschwerdegegnerin im Rahmen einer neuen Neuanmeldung zu prüfen. Hierfür ist die Sache nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an diese zu überweisen.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Sie sind vorliegend auf Fr. 400.– anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Prüfung der Neuanmeldung vom 4. Juli 2019 überwiesen.

3.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelBonetti