Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00492
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Böhme
Urteil vom 3. August 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Gemeinde Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1992 geborene X.___ litt seit ihrer Geburt an einer Spracherwerbsstörung (Urk. 9/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten aus diesem Grund für den Zeitraum von Oktober 1996 bis Juli 2003 Leistungen der Invalidenversicherung (Sonderschulmassnahmen, Sprachheilbehandlungen sowie medizinische Massnahmen) zu (Urk. 9/6, 9/8, 9/11, 9/13, 9/15, 9/19 und 9/20). Nachdem die Versicherte eine Attestausbildung zur Hauswirtschaftspraktikerin EBA abgebrochen (Urk. 9/22, 9/54 S. 1) und eine Schnupperlehre absolviert hatte (Urk. 9/27), gab die IV-Stelle bei Dr. phil. Z.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, Fachpsychologe für Kinder und Jugendliche FSP, ein neuropsychologisches Gutachten in Auftrag; Dr. Z.___ erstattete sein Gutachten am 22. Januar 2010 (Urk. 9/51). Gestützt darauf erteilte die IV-Stelle am 28. Januar 2010 (Urk. 9/52; vgl. auch Mitteilung vom 15. Juli 2010 [Urk. 9/66]) Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zur Floristin PrA INSOS, welche die Versicherte im Januar 2012 abschloss (Urk. 9/70, 9/76), und sprach ihr für diese Zeit ein Taggeld zu (Urk. 9/64).
Mit Vorbescheid vom 28. Februar 2012 (Urk. 9/82, 9/83) stellte die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine Dreiviertelsrente in Aussicht. Während sie der Versicherten mit Verfügung vom 20. August 2012 (Urk. 9/104) eine ganze Invalidenrente zusprach, hielt sie in den Erwägungen (Verfügungsteil 2; Urk. 9/91) am Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % fest. Mit Schreiben vom 25. Juli 2014 (Urk. 9/125) lehnte die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um berufliche Massnahmen (Weiterausbildung) ab.
1.2 Mit Vorbescheid vom 28. März 2018 (Urk. 9/135) stellte die IV-Stelle in Aussicht, sie werde die der Versicherten zu viel ausbezahlten Rentenleistungen vom 1. April 2013 bis 31. März 2018 im Umfang von Fr. 23'439.-- zurückfordern, da ihr fälschlicherweise anstelle einer Dreiviertelsrente eine ganze Rente ausbezahlt worden sei. Mit Verfügung vom 28. März 2018 (Urk. 9/136) bestätigte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Dreiviertelsrente.
Mit Schreiben vom 9. April 2018 (Urk. 9/140) ersuchte die Versicherte um Erlass der Rückerstattung. Am 14. Juni 2018 erliess die IV-Stelle wie angekündigt die Verfügung, mit welcher die Versicherte zur Rückerstattung der zu viel ausbezahlten Rentenleistungen von Fr. 23'439.-- verpflichtet wurde (Urk. 9/146; vgl. auch Urk. 9/149). Mit Verfügung (richtig: Vorbescheid) vom 15. April 2019 (Urk. 9/163) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Erlassgesuches in Aussicht, mit Verfügung vom 6. Juni 2019 (Urk. 2 [= Urk. 9/164]) wies sie das Erlassgesuch ab.
2. Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 (Urk. 1) erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 6. Juni 2019 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und ersuchte um Erlass der Rückerstattung. Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2019 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin reichte innert der mit gerichtlicher Verfügung vom 17. September 2019 (Urk. 10) angesetzten Frist ihre Replik vom 10. Oktober 2019 (Urk. 11) zu den Akten; mit Eingabe vom 21. November 2019 (Urk. 13) reichte die IV-Stelle ihre Duplik zu den Akten.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2).
1.2 Ein gutgläubiger Bezug einer Sozialversicherungsleistung liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkreten Umständen entschuldbar ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 65 zu Art. 25 ATSG). Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist dabei nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben; vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Die rückerstattungspflichtige Person kann sich folglich auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war, nicht aber bei arglistiger oder grobfahrlässiger Melde- oder Auskunftspflichtverletzung (BGE 138 V 218 E. 4).
Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei das dem Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4).
Ob eine rückerstattungspflichtige Person gutgläubig ist, muss in jedem Einzelfall anhand der konkreten Umstände abgeklärt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2009 vom 13. November 2009 E. 5.2.1). Rechtsprechungsgemäss ist dabei hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis des Gerichtes zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen, zu unterscheiden (Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2014 vom 30. Dezember 2014 E. 4.2).
1.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 1965 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Für die Berechnung der anerkannten Ausgaben (und des allenfalls hinzuzurechnenden Vermögensteils) gelten die Regeln gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) die Abweisung des Erlassgesuches mit dem bei der Beschwerdeführerin fehlenden guten Glauben, welcher neben dem Vorliegen einer grossen Härte für den Erlass der Rückerstattung kumulativ vorausgesetzt werde. Angesichts des Umstandes, dass im Vorbescheid ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente in Aussicht gestellt, im ersten Teil der Verfügung hingegen ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und im Verfügungsteil 2 wiederum ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente festgehalten worden war, hätte die Beschwerdeführerin zumindest stutzig werden sollen. Dadurch, dass sie die Angaben in der Verfügung, welche in wesentlichen Punkten vom Vorbescheid abgewichen sei, nicht hinterfragt habe, habe sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt, weshalb nicht von einem gutgläubigen Leistungsbezug auszugehen sei.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. September 2019 (Urk. 8) führte die IV-Stelle aus, sofern eine Leistungsbezügerin ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachkommen könne, müsse sie sich Hilfe holen. Die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund ihrer Beeinträchtigungen im Klaren darüber sein müssen, dass sie Verfügungen der IV-Stelle nur in begrenztem Masse verstehen könne und sich entsprechend Hilfe holen müsse, was ihr unter Berücksichtigung aller subjektiven Komponenten zumutbar gewesen sei. Indem sie dies unterlassen habe, müsse ihr der gute Glaube abgesprochen werden.
In ihrer Duplik vom 21. November 2019 (Urk. 13) hielt die IV-Stelle schliesslich fest, dass zum Zeitpunkt des Aktenbeizuges durch die Pro Infirmis erst der Vorbescheid vorgelegen habe, die Beschwerdeführerin die definitive Verfügung vom 20. August 2012 aber von keinem Dritten habe überprüfen lassen. Dies sei nicht nachvollziehbar, zeige doch der Beizug der Pro Infirmis während des Verfahrens, dass sich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gesehen habe, die Dokumente der IV-Stelle zu verstehen beziehungsweise zu prüfen. Indem sie die Prüfung durch eine Drittperson unterlassen habe, habe sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt.
2.2 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass sich die geforderte Sorgfalt, welche sie zu einem klärenden Anruf bei der IV-Stelle hätte veranlassen müssen, rechtsprechungsgemäss zwar nach einem objektiven Massstab beurteile, jedoch das dem Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare zu berücksichtigen sei, was die IV-Stelle nicht getan habe. Ihr Intelligenzquotient liege bei 68, was im Bereich einer leichten geistigen Behinderung liege; bei ihr bestünden deutliche Einschränkungen im Sprachverständnis, was auch das Leseverständnis umfasse. Dass sie vor diesem Hintergrund den Fehler der IV-Stelle hätte erkennen können, sei folglich widerlegt, weshalb der gute Glaube zu bejahen sei (Urk. 1).
In ihrer Replik vom 10. Oktober 2019 (Urk. 11) hielt die Beschwerdeführerin fest, sie habe keine Veranlassung gehabt, bei der IV-Stelle aufgrund der Verfügung irgendeine Nachfrage zu stellen. Sie habe am 31. Mai 2012 die Pro Infirmis ermächtigt, Einsicht in die Akten zu nehmen, und dadurch eine Drittperson beigezogen, damit diese die Verfügung vom 14. Mai 2012 überprüfe. Ihr könne kein grobfahrlässiges, den guten Glauben ausschliessendes Verhalten vorgeworfen werden, wenn sie nicht auch noch die Verfügung vom 20. August 2012 habe überprüfen lassen.
3.
3.1 Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin grobfahrlässig war, ihr also der gute Glaube abgesprochen werden muss, weil sie die unter den konkreten Umständen gebotene Aufmerksamkeit vermissen liess und dadurch die Ausrichtung der unrechtmässig bezogenen ganzen Invalidenrente anstelle der Dreiviertelsrente nicht verhindert hat; von einer böswilligen Absicht geht die IV-Stelle nicht aus.
3.2 Die IV-Stelle stellte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 28. Februar 2012 (Urk. 9/83) die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente in Aussicht. Die knapp sechs Monate später ergangene Verfügung vom 20. August 2012 bestätigte im Verfügungsteil 2 (Urk. 9/91 S. 2) einerseits den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, hielt andererseits aber auch den Anspruch auf eine ganze Rente fest (Urk. 9/104 S. 1).
Wie aus den Akten hervorgeht, leidet die Beschwerdeführerin an einer Spracherwerbsstörung (Urk. 9/5). Aus dem Gutachten von Dr. Z.___ vom 22. Januar 2010 (Urk. 9/51) ist ersichtlich, dass sich die Störung unter anderem in einem verminderten schriftlichen Sprachverständnis und in einem verminderten Wortschatz zeigt. Dr. Z.___ hielt fest, die Messung der Testintelligenz habe einen Verbal-Intelligenzquotienten von 68, einen Handlungs-Intelligenzquotienten von 68 und einen Gesamt-Intelligenzquotienten von 66 ergeben. Das Verständnis von kurzen, selbst gelesenen Texten sei zudem in qualitativer Hinsicht beeinträchtigt und verlangsamt (S. 10). Betroffen sei weiter auch das abstrahierende, analysierende und abstrakt-induktive Denken; so könne die Beschwerdeführerin aus vorgegebenen Inhalten, insbesondere wenn diese wenig anschaulich seien, nur schwer allgemeine Eigenschaften abstrahieren, das Wesentliche und Zusammenhänge würden nicht erkannt und es falle ihr schwer, Wichtiges von Unwichtigem zu unterscheiden und sich auf das Wesentliche zu beschränken (S. 11). Insgesamt zeigten sich multiple neuropsychologische Defizite und ein unterdurchschnittliches kognitives Leistungsvermögen im Ausmass einer ausgeprägten Lernbehinderung (S. 11).
3.3 Der Vorbescheid der IV-Stelle (Urk. 9/83) umfasste drei A4-Seiten, die Verfügung deren fünf (Urk. 9/91 und 9/104). Beide Dokumente führten neben den gesetzlichen Grundlagen für einen Rentenanspruch auch die Bemessung der Invalidität auf, das Abklärungsergebnis einschliesslich der Berechnung des Invaliditätsgrades, Hinweise zur Meldepflicht sowie die eigentliche Verfügungsformel; die ersten beiden Seiten der Verfügung (Urk. 9/104) zeigten zudem die Berechnungsgrundlagen sowie die Angaben zur monatlichen Rentenleistung und den Auszahlungsmodalitäten auf und hielten – optisch in keiner Weise hervorgehoben – den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente fest.
Folglich enthielten beide Dokumente sehr viel Text und Zahlen mit umfangreichen und detaillierten Informationen, so dass unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin und der schulischen sowie beruflichen (Aus)Bildung zweifelhaft ist, ob von ihr erwartet werden konnte, dass sie selbst unter Aufwendung der ihr zumutbaren und möglichen Aufmerksamkeit den Fehler der IV-Stelle hätte erkennen müssen oder Zweifel an der Richtigkeit der Verfügung haben und sich deswegen bei der IV-Stelle weiter hätte erkundigen müssen. Letzteres gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin den (korrekten) Vorbescheid vom 28. Februar 2012 (Urk. 9/83) durch die Pro Infirmis Zürich (Urk. 9/101) hatte prüfen lassen und so, im Wissen um ihre Einschränkungen, ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen war, eine Prüfung durch einen Dritten also nicht gänzlich unterlassen hatte. Der Umstand, dass sie im Anschluss daran auf die Richtigkeit der von der IV-Stelle knapp sechs Monate später erlassenen Verfügung (Urk. 9/91 und 9/104) vertraut hatte, vermag vor diesem Hintergrund keine grobfahrlässige, sondern bloss eine leicht fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung zu begründen.
3.4 Im Übrigen führt vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Einschränkungen und der Bildung der Beschwerdeführerin auch das Argument der IV-Stelle, die Verfügung weiche in wesentlichen Punkten vom Vorbescheid ab, weshalb die Beschwerdeführerin hätte stutzig werden sollen (Urk. 2 S. 2), zu keinem anderen Ergebnis, zumal sich die ersten beiden Seiten der Verfügung (Urk. 9/104) aufgrund ihres Inhaltes (Berechnungsgrundlagen, Angaben zur Rentenleistung, zur Abrechnung sowie zur Auszahlung derselben) und ihrer Ausgestaltung als Brief zwangsläufig vom Vorbescheid (Urk. 9/83) unterscheiden. Dieser Umstand allein ist noch kein Grund, die Richtigkeit der Verfügung zu bezweifeln. Darüber hinaus sind der Vorbescheid (Urk. 9/83) sowie der Verfügungsteil 2 (Urk. 9/91) inhaltlich und optisch nahezu identisch.
Die von der IV-Stelle angesprochenen wesentlichen Punkte bestehen folglich in einem einzigen, optisch nicht hervorgehobenen Satz – unterhalb der Berechnungsgrundlagen – wonach die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Aufgrund des weiteren Inhaltes der Verfügung unterhalb des fett formatierten Titels «wir entscheiden deshalb» – den Angaben zur Rentenleistung, zur Abrechnung und zur Auszahlung – hätte die Beschwerdeführerin von vornherein nicht skeptisch werden müssen, da daraus für sie weder ersichtlich noch überprüfbar war, dass ihr fälschlicherweise eine ganze Rente ausbezahlt würde; diesbezüglich wurden keine (auch keine abweichenden) Ausführungen im Vorbescheid gemacht.
3.5 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführerin keine grobfahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, weshalb sie sich hinsichtlich der fälschlicherweise als ganze Rente ausbezahlten Dreiviertelsrente im guten Glauben befand. Folglich hat sie den von ihr zurückgeforderten Betrag nicht zurückzuerstatten, wenn dies für sie eine grosse Härte bedeutet.
Diese zweite, kumulativ zu erfüllende Erlassvoraussetzung der grossen (wirtschaftlichen) Härte wurde von der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2019 (Urk. 2 S. 2) nicht geprüft. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie das Kriterium der grossen Härte prüfe und alsdann erneut entscheide.
4. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2019 unter Bejahung des guten Glaubens der Beschwerdeführerin aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Prüfung des Vorliegens einer grossen Härte erneut über das Erlassgesuch verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelBöhme