Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00494
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Boller
Urteil vom 17. Oktober 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Babak Fargahi
Langstrasse 113, Postfach 8666, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, meldete sich am 16. Februar 2011 unter Hinweis auf eine Depression und einen damit einhergehenden Alkoholismus bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3; Urk. 7/7). Mit Verfügung vom 23. März 2012 (Urk. 7/34) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch der Versicherten.
1.2 Am 14. März 2016 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Depression erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/36). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und wies nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/82, Urk. 7/99) das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 19. März 2018 ab (Urk. 7/108).
Die von der Versicherten gegen die Verfügung vom 19. März 2018 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 5. Dezember 2018 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 7/130).
Im Vorbescheid- sowie im Beschwerdeverfahren wurde die Versicherte von Rechtsanwalt Babak Fargahi vertreten, wobei dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom 15. Februar 2018 (Urk. 7/104), bestätigt durch Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. Juni 2018 im Verfahren Nr. IV.2018.00324 (Urk. 7/125), mangels Notwendigkeit abgewiesen wurde.
1.3 Mit Schreiben vom 8. März 2019 beantragte Rechtsanwalt Fargahi die Ernennung zum unentgeltlichen Rechtsvertreter der Versicherten im wieder aufgenommenen Verwaltungsverfahren (Urk. 7/136 S. 1). Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 (Urk. 7/140 = Urk. 2) wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mangels Notwendigkeit ab.
2. Die Versicherte erhob am 3. Juli 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Mai 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung und für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3 = Urk. 7/143/4). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2019 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 26. August 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Vertretung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32).
1.3 Bedürftig im Sinne von Art. 64 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit. a GSVGer i.V.m. Art. 119 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3).
1.4 Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten
(ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
1.5 Ob die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2).
Für das Erkennen von Schwachstellen einer ärztlichen Expertise aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung sind gewisse medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich. Trotzdem kann allein deswegen nach konstanter Rechtsprechung nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Der Massstab ist streng. Zur Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung bedarf es mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig beziehungsweise sachlich geboten erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3). Dies ist rechtsprechungsgemäss beispielsweise bei komplexer Sachlage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2014 vom 17. Juni 2014 E. 3.2) oder einer langen Verfahrensdauer, insbesondere nach (mehrfachen) gerichtlichen Rückweisungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2) gegeben.
1.6 Auf mono- und bidisziplinäre Begutachtungen sind abgesehen von der Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip die übrigen rechtsstaatlichen Anforderungen gemäss BGE 137 V 210 (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) sinngemäss anwendbar. Weil hier die zufallsbasierte Zuweisung zu einer Gutachterstelle nicht zur Anwendung gelangt, ist die Beachtung der Verfahrensgarantien bei mono- und bidisziplinären Expertisen umso wichtiger und die prozessuale Chancengleichheit bei der Auswahl der Fachdisziplinen und der Gutachterfragen besonders bedeutsam. Die Partizipationsrechte der versicherten Person lassen jedenfalls im Rahmen einer gerichtlich erstrittenen Rückweisung zwecks Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens zur erneuten medizinischen Begutachtung besondere Umstände erkennen, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteil 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 5.2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung damit (Urk. 2), dass ein gerichtlicher Rückweisungsentscheid nicht automatisch zur Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung führe. Auch bei einer Rückweisung seien weitere Merkmale erforderlich, aufgrund welcher sich schwierige rechtliche und tatsächliche Fragen stellten. Solche seien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich: Die Rückweisung durch das hiesige Gericht sei erfolgt, um allfällige Auswirkungen der psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auf ihre Arbeitsfähigkeit abzuklären. Damit befinde man sich aktuell wieder in einem standardisierten Abklärungsverfahren, womit sich derzeit weder in rechtlicher noch in medizinischer Hinsicht komplexe Fragestellungen ergäben (S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin habe auch nicht dargelegt, weshalb eine Vertretung durch Verbandsvertreter oder andere Fach- und Vertrauensleute, vorliegend das Sozialamt, nicht möglich sei (S. 2 Mitte).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin sei erst zur Einsicht gelangt, dass weitere Abklärungen notwendig seien, nachdem die Beschwerdeführerin gegen die rentenabweisende Verfügung Beschwerde erhoben habe. Somit liefere die Beschwerdegegnerin gleich selbst den Beweis ab, dass vorliegend eine Rechtsvertretung zur rechtsgenügenden Sachverhaltsfeststellung auch im Vorverfahren notwendig sei (S. 4 Mitte). Die Beschwerdegegnerin sowie die Juristin der Sozialen Dienste seien nicht in der Lage gewesen, den Sachverhalt rechtsgenügend abzuklären, weshalb von einem komplexen Sachverhalt ausgegangen werden müsse (S. 4 f.). Auch aus den Akten gehe hervor, dass diverse komplexe rechtliche und medizinische Fragen im Rahmen des monodisziplinären Gutachtens abzuklären seien. Zudem dauere das Verfahren bereits mehr als drei Jahre und sei für die Beschwerdeführerin auch angesichts des umfangreichen Dossiers absolut undurchschaubar (S. 5 Mitte).
Sodann sei der Beschwerdeführerin nicht anzulasten, dass keine Vertretung durch Verbandsvertreter erfolgt sei, habe doch die Juristin der Sozialen Dienste der Stadt Zürich ihr Mandat während des Verwaltungsverfahrens niedergelegt und die Beschwerdeführerin sich selbst überlassen (S. 6 Mitte). Gemäss Bundesgericht lägen bei einer Rückweisung an die Verwaltung zur monodisziplinären Begutachtung besondere Umstände vor (S. 7 oben). Schliesslich habe der Entscheid der Beschwerdegegnerin weitreichende Konsequenzen auf ihr weiteres Leben, da das Migrationsamt ihre Niederlassungsbewilligung zu widerrufen gedenke (S. 7 unten).
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin wird von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich finanziell unterstützt (Urk. 7/98 = Urk. 3) und verfügt über keine Rechtsschutzversicherung, welche allfällige Vertretungs- und Gerichtskosten deckt (Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. Juni 2018 [Urk. 7/125] E. 3.1). Ihre finanzielle Bedürftigkeit ist somit ausgewiesen (vgl. vorstehend E. 1.3). Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten (vgl. vorstehend E. 2.1).
3.2 Das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ist nicht aussichtslos. Dies wird von der Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht bestritten (vgl. vorstehend E. 2.1).
3.3 Umstritten ist jedoch, ob die Voraussetzung der Notwendigkeit beziehungsweise Gebotenheit der Vertretung erfüllt ist.
Vom 25. Juli bis am 17. Oktober 2017 wurde die Beschwerdeführerin im damaligen Vorbescheidverfahren von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich vertreten (Urk. 7/88). Am 17. Oktober 2017 teilten diese mit, dass sie nach Beizug der IV-Akten und nach einem Telefongespräch mit dem Psychiater festgestellt hätten, dass die im Vorbescheid in Aussicht gestellte Ablehnung einer Rente nachvollziehbar und begründet sei, weshalb sie auf das Erheben eines Einwandes verzichten und das Mandat niederlegten (Urk. 7/109/17).
Daraufhin mandatierte die Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Fargahi, welcher Einsprache gegen den Vorbescheid und anschliessend Beschwerde gegen die rentenabweisende Verfügung vom 19. März 2018 erhob (vorstehend E. 1.2).
Erst im Beschwerdeverfahren kam Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zum Schluss, dass sich – wie in der Beschwerdeschrift moniert (vgl. Urk. 7/116/10 unten) – Dr. med. Z.___ in seinem psychiatrischen Gutachten lediglich auf wenige Berichte gestützt habe, da zahlreiche Berichte in den IV-Akten gefehlt hätten. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage und der neu eingereichten Berichte müsse davon ausgegangen werden, dass bereits 2005 Entzugskrämpfe aufgrund von übermässigem Alkoholkonsum aufgetreten seien. Die affektive Störung scheine – entgegen Dr. Z.___ – schon vor 2010 begonnen zu haben. Anhand dieser Informationen könne nicht beurteilt werden, ob möglicherweise eine Persönlichkeitsstörung mit sekundärer Alkoholabhängigkeit vorliege, weshalb eine erneute psychiatrische Begutachtung oder RAD-Untersuchung empfohlen werde (Urk. 7/117 S. 1 f.). Gestützt darauf beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Verfügung vom 19. März 2018 und Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 7/119), worauf das hiesige Gericht mit Urteil vom 5. Dezember 2018 (Urk. 7/130) entsprechend entschied.
3.4 Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin ohne Eingreifen der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin den Rentenanspruch gestützt auf eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung verneint hätte. Auch die Sozialen Dienste hatten das Vorgehen beziehungsweise die Würdigung durch die Beschwerdegegnerin nicht beanstandet. Es ist daher der Beschwerdegegnerin zu widersprechen, wenn sie geltend macht, es sei erneut eine juristische Fachperson der Sozialen Dienste als Vertretung beizuziehen (vorstehend E. 2.1). Dies kommt nach dem Geschehenen nicht mehr in Betracht und es ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass die von den Sozialen Diensten nicht beanstandete mangelhafte Sachverhaltsfeststellung wie auch der Aktenumfang und die schon relativ lange Verfahrensdauer von mittlerweile dreieinhalb Jahren auf einen komplexen Sachverhalt schliessen lassen. Effektiv scheint denn auch die medizinische Fragestellung angesichts diverser möglicher Ursachen und Wechselwirkungen schwierig zu beantworten zu sein. Es ist daher geboten, dass sich die Beschwerdeführerin weiterhin an Rechtsanwalt Fargahi halten kann. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin aufgrund des Rückweisungsentscheids des hiesigen Gerichts eine psychiatrische und somit monodisziplinäre Begutachtung veranlasst (Urk. 7/134, Urk. 7/142), worin besondere Umstände zu erkennen sind, welche die Sache ebenfalls als nicht mehr einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (vgl. vorstehend E. 1.5).
3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bedürftig ist, das Leistungsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. vorstehend E. 1.2), weshalb sie Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren hat.
Mit dieser Feststellung und in Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung somit aufzuheben.
4.
4.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, gelangt Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nicht zur Anwendung. Das Beschwerdeverfahren ist somit gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
4.2 Ausgangsgemäss steht der obsiegenden vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
4.3 Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 1'700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin folglich zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1’700.-- zu bezahlen.
4.4 Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) als gegenstandslos.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Mai 2019 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Babak Fargahi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
MosimannBoller