Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00502


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Kuoni

Urteil vom 17. Dezember 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1984 geborene X.___ schloss 2005 erfolgreich seine Lehre als Koch ab (Urk. 7/2). Am 8. Juni 2017 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen eines beidseitigen Hüftimpingements zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und verlangte eine Berufsberatung sowie eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 7/3). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2017 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 7/17), wogegen der Versicherte mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 Einwand erhob (Urk. 7/18). Mit Eingabe vom 15. November 2017 ergänzte der Versicherte seinen Einwand (Urk. 7/21). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Arztbericht von Dr. Y.___, Neurologie FMH, ein (Urk. 7/22), zu welchem sich der Versicherte mit Schreiben vom 12. Januar 2018 äusserte (Urk. 7/24). Mit Schreiben vom 23. Mai 2019 äusserte sich der Versicherte zu weiteren Arztberichten, welche zwischenzeitlich eingeholt worden waren (Urk. 7/65). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 5. Juni 2019 einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2 [=7/68]). Der Versicherte beantragte in der Folge, dass die IV-Stelle ein Verfahren betreffend berufliche Massnahmen eröffne und seinen Anspruch auf Umschulung prüfe (Urk. 7/69). Mit Vorbescheid vom 19. Juni 2019 teilte die IV-Stelle mit, dass kein Anspruch auf Umschulung bestehe, da der Versicherte mit einer Tätigkeit als Hilfsarbeiter ein höheres Einkommen erzielen könne als mit einer Tätigkeit in seinem zuletzt ausgeübten Beruf (Urk. 7/71), was sie mit Verfügung vom 30. August 2019 bestätigte (Urk. 2 im Verfahren IV.2019.00687).


2.

2.1    Gegen die Verfügung vom 5. Juni 2019 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Juli 2019 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm – allenfalls nach weiteren medizinischen Abklärungen – die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere eine Invalidenrente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. September 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 8).

2.2    Gegen die Verfügung vom 30. August 2019 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 ebenfalls Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die ihm von Gesetzes wegen zustehenden Leistungen auszurichten; insbesondere sei Kostengutsprache für eine Umschulung zu leisten (Urk. 1 im Verfahren IV.2019.00687). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 reichte der Versicherte einen Arztbericht von Dr. Z.___, Facharzt Allgemeine innere Medizin, nach (Urk. 5 im Verfahren IV.2019.00687). Mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 im Verfahren IV.2019.00687), was dem Versicherten mit Verfügung vom 4. November 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 10 im Verfahren IV.2019.00687).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Zwischen den beiden Verfahren IV.2019.00502 und IV.2019.00687 besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang und die Parteien sind identisch. Es rechtfertigt sich daher, den Prozess Nr. IV.2019.00687 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2019.00502 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen. Das Verfahren Nr. IV.2019.00687 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 9/0-10 geführt.


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    

2.2.1    Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

2.2.2    Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).

2.3    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

2.4    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


3.    

3.1    Die IV-Stelle erwog, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei ihm aber voll zumutbar (Urk. 2). Mit Bezug auf die beantragten Eingliederungsmassnahmen hielt die IV-Stelle fest, dass ein Anspruch auf Umschulung bestehe, wenn durch die gesundheitliche Einschränkung ein Minderverdienst von mindestens 20 % gegenüber der noch zumutbaren Tätigkeit resultiere. Das Valideneinkommen betrage beim Beschwerdeführer Fr. 44'626.--. In einer zumutbaren Tätigkeit könne der Beschwerdeführer Fr. 60'604.—verdienen. Somit seien die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt (Urk. 9/2).

3.2    Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt, da die Einschätzung des RAD nicht auf einem vollständig abgeklärten Sachverhalt beruhe. Des Weitern sei das Prinzip Eingliederung vor Rente verletzt, da die IV-Stelle den Rentenanspruch verneint habe, bevor sie die beruflichen Massnahmen geprüft habe (Urk. 1). Im Zusammenhang mit der Bemessung des Invaliditätsgrades bringt der Beschwerdeführer sodann vor, er würde ein höheres Valideneinkommen erzielen. Es rechtfertige sich, vom Mindestlohn gemäss L-GAV für das Jahr 2016 von jährlich Fr. 53'404.-- auszugehen. Beim Invalideneinkommen gehe er von einem Betrag von Fr. 53'870.-- aus. Auch wenn die Erheblichkeitsschwelle von 20 % nicht erreicht werde, könne der Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers nicht verneint werden. Eine von ihm auszuübende Hilfsarbeitertätigkeit könne im Vergleich zum gelernten Beruf als Koch nicht auch nur annähernd gleichwertig im Sinne der Rechtsprechung betrachtet werden. Entscheidend sei, dass das berufliche Fortkommen und damit die Erwerbsaussichten als Hilfsarbeiter mittel- bis langfristig betrachtet nicht im gleichen Masse gewährleistet seien wie im angestammten Beruf. Dagegen sei von einer Umschulung in den administrativen Bereich eine erhebliche einkommensmässige Besserstellung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erwarten, was umso wichtiger sei, da der Beschwerdeführer noch jung sei (Urk. 9/1).


4.    

4.1    Im Bericht der Klinik A.___, Muskulo-Skelettal Zentrum, Rheumatologie und Rehabilitation, vom 18. August 2017 wurden folgende Diagnosen angeführt (Urk. 7/12):

- Persistierende Schmerzen Hüftregion links mehr als rechts

- bei bekanntem femoroacetabulärem Impingement beidseits

- Chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- mit fraglicher lumboradikulärer Komponente links

- Passagere Episode von Krämpfen und Muskelschmerzen im Bereich der unteren Extremität

- verbunden mit Taubheitsgefühl, aktuell deutliche Besserung der Symptomatik

4.2    Im Bericht von Dr. Y.___ vom 22. November 2017 wurden folgende Diagnosen angeführt (Urk. 7/22 S. 6):

- Lumboischialgie linksbetont mit sensiblen L5- und S1-Radikulopathien links bei bekannter Diskushernie mit intraforaminalem Anteil und Spondylarthrose auf Höhe LWK5/SWK1

- Femoro-acetabuläres Impingement beidseits mit deutlichem Knorpelschaden und chondralen Zysten

- Zustand nach Offset-Korrektur und Labrumteilresektion Mai 2017

- Tinnitus seit sechs Jahren

    Dr. Y.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer höchstens ein Arbeitspensum von 50 % bewältigen könne, auch in einer adaptieren Tätigkeit (Urk. 7/22 S. 7).

4.3    Im Bericht der Universitätsklinik B.___, Hüfte/Becken, vom 8. April 2018 wurden folgende Diagnosen festgehalten (Urk. 7/28 S. 4):

- St. n. Hüft-TP MIS links am 19.12.2017

- sekundäre Coxarthrose links

- femoroacetabuläres Impingement bei Offset-Störung

- St. n. Arthroskopie mit Schenkelhalstaillierung Mai 2017 (Klinik A.___)

- Femoroacetabuläres Impingement rechts

- Offset-Störung

- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom

- Multilokuläre Beschwerden bei

- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung

- Epigastrische Beschwerden, DD im Rahmen Schmerzmitteleinnahme

    Der behandelnde Arzt führte aus, dass der Beschwerdeführer seit längerem seiner Tätigkeit als Koch nicht mehr habe nachgehen können. Obschon aus orthodischer Sicht nicht abschliessend beurteilbar, erscheine ein Beruf mit weniger manueller Tätigkeit und weniger hüftbelastenden Tätigkeiten wie Büroarbeit für den Beschwerdeführer geeigneter (Urk. 7/28 S. 6).

4.4    Im Bericht der Universitätsklinik B.___, Hüfte/Becken, vom 17. September 2018 wurden folgende Diagnosen festgehalten (Urk. 7/54):

- St. n. Hüft-Arthroskopie, Kopf-Schenkelhalstaillierung, Labrumrefixation (2x Anker) rechts am 24.07.2018 mit/bei

- Femoroacetabuläres Impingement rechts

- St. n. Hüft-TP MIS links am 19.12.2017 (intern) bei

- sekundärer Coxarthrose links bei femoroacetabulärem Impingement bei Offset-Störung

- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom

4.5    Im Bericht der Universitätsklinik B.___, Kniechirurgie, vom 12. Oktober 2018 wurden folgende Diagnosen festgehalten (Urk. 7/61):

- Symptomatische femorpatelläre Knorpelschädigungen links mit/bei

- Trochleadysplasie Typ A

- Beinachse 00

- CDI 0.9

- TAGT ausständig

- Klinisch ausgeprägte generalisierte Hyperlaxizität

- St. n. Hüft-Arthroskopie, Kopf-Schenkelhalstaillierung, Labrumrefixation (2x Anker) rechts am 24.07.2018 mit/bei

- Femoroacetabuläres Impingement rechts

- St. n. Hüft-TP MIS links am 19.12.2017 (intern) bei

- sekundärer Coxarthrose links bei femoroacetabulärem Impingement bei Offset-Störung

- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom

4.6    Im Bericht der Universitätsklinik B.___ vom 17. Oktober 2018 wurden die Diagnosen vom 17. September 2018 bestätigt und es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Koch weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Bezüglich der Hüften sei ab November 2018 eine vorsichtige Reintegration in das Arbeitsleben mit präferenziell wechselnder Tätigkeit möglich (Urk. 7/58).

4.7    Im Bericht von Dr. Y.___ vom 29. Oktober 2018 wurden folgende Diagnosen genannt (Urk. 7/64 S. 1):

- Lumboischialgie linksbetont mit sensiblen L5- und S1-Radikulopathien links bei bekannter Diskushernie mit intraforaminalem Anteil und Spondylarthrose auf Höhe LWK5/SWK1

- Femoro-acetabuläres Impingement beidseits mit deutlichem Knorpelschaden und chondralen Zysten

- Zustand nach Offset-Korrektur und Labrumteilresektion Mai 2017

- Status nach Hüft-TEP links am 19.12.2017

- Hüftarthroskopie mit Kopf-Schenkel-Hals-Taillierung und Labrumrefixation rechts am 24.07.2018

- Tinnitus seit sechs Jahren

    Der behandelnde Arzt führte aus, dass eine weitere Tätigkeit als Koch aktuell nicht möglich und perspektivisch kaum vorstellbar sei, weil Zwangshaltungen und das Tragen von schweren Gegenständen dabei nicht vermeidbar wären. Nach einem entsprechenden Belastbarkeits-Aufbautraining sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für eine Bürotätigkeit denkbar (Urk. 7/64 S.2).

4.8    Der Arzt des RAD, Dr. C.___, Facharzt Orthopädie, Chirurgie und Traumatologie, hielt am 17. April 2019 Folgendes fest (Urk. 7/66 S. 7-10):

    Der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2016 in seiner bisherigen Tätigkeit als Koch zu 100 % arbeitsunfähig. In angepasster Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig (mit Ausnahme der kürzeren akutmedizinisch bedingten höheren Arbeitsunfähigkeitszeiten). Es sei keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Die degenerativen Veränderungen würden im Laufe des Lebens zunehmen. Es sei nicht davon auszugehen, dass weitere medizinische Massnahmen zu einer relevanten Reduktion der Arbeitsunfähigkeit führen würden.

4.9    Im Bericht der Universitätsklinik B.___, Kniechirurgie, vom 7. Mai 2019 wurden folgende Diagnosen festgehalten (Urk. 7/64 S. 4):

- St. n. Rekonstruktion mediales patellofemorales Ligament (MPFL) mit ipilateraler Gracilissehne Knie links (Fixation femoral mit Megafix 6/19 mm, patellär transossär), medialisierende Tuberositasosteotomie (10 mm), Refixation mit 2 x 3.5 mm Titanschrauben, laterales Lengthening, Knorpeldébridement retropatellär vom 20.03.2019 mit bei

- belastungsabhängige anteriore Knieschmerzen links Chondropathie laterale Patellafacette

- Klinisch ausgeprägte generalisierte Hyperlaxizität

- St. n. Hüft-Arthroskopie, Kopf-Schenkelhalstaillierung, Labrumrefixation (2x Anker) rechts am 24.07.2018 mit/bei

- femoroacetabuläres Impingement rechts

- St. n. Hüft-TP MIS links am 19.12.2017 (intern) bei

- sekundärer Coxarthrose links bei femoroacetabulärem Impingement bei Offset-Störung

- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom

- MRI LWS 3/2017: Osteochondrose LWK 5/SWK 1, Degeneration der Bandscheibe auf Höhe LWK 2/3, Diskusprotrusion LWK 5/SWK 1 linksbetont

- St. n. CT-gesteuerter Infiltration der Nervenwurzel L5 links 3/2017: kein langfristiges Ansprechen

- St. n. Facettengelenksinfiltration LWK 5/SWK 1 bds. 9/2017: Mässiges Ansprechen

4.10    Im Arztbericht von Dr. Z.___ vom 5. Oktober 2019 wird Folgendes ausgeführt (Urk. 9/6):

    Der Beschwerdeführer habe bereits im Jahr 2014 über Beschwerden im Bereich Hüfte/Leiste geklagt. Ein Leistenbruch sei damals ausgeschlossen worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er schon damals eine Hüftgelenksproblematik gehabt habe.


5.    Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Koch zu 100 % arbeitsunfähig ist.

    Die IV-Stelle stützte sich in ihren ablehnenden Entscheiden vom 5. Juni 2019 respektive 30. August 2019 auf die Einschätzung des RAD-Arztes, namentlich auf die Stellungnahme vom 17. April 2019 (Urk. 7/66 S. 7), ab. Der RAD-Arzt nahm dabei keine eigene Untersuchung vor, sondern zog lediglich die zitierten Berichte bei. Insbesondere Dr. Y.___ ging zuletzt von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus. Der RAD-Arzt, der von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging, hat nicht begründet, wieso er von dieser Einschätzung von Dr. Y.___ abwich. Die übrigen Ärzte hatten sich nur zur Tätigkeit im angestammten Beruf geäussert und waren dort von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Da der RAD-Arzt seine Stellungnahme nicht eingehend begründet und sich nicht genügend mit den vorhandenen, zum Teil anderslautenden Arztberichten auseinandergesetzt hat, vermag seine Beurteilung den vorstehend genannten Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise nicht zu genügen (E. 2.4).


6.

6.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

6.2    Bei der Bemessung des Valideneinkommens ging die IVStelle vom Einkommen aus, welches der Beschwerdeführer im Jahr 2010 erzielte und passte dieses der seitherigen Nominallohnentwicklung an. Daraus resultierte ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 44'626.--. Da der Beschwerdeführer seine damalige Arbeitsstelle nicht aufgrund eines eingetretenen Gesundheitsschadens aufgegeben hat, ist das Valideneinkommen allerdings nicht nach Massgabe des seinerzeitigen Verdienstes zu bestimmen. Es ist vielmehr zu fragen, welches Einkommen er heute ohne Gesundheitsschaden in seiner angestammten Tätigkeit als gelernter Koch erzielen könnte. Dazu sind die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 heranzuziehen. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen ausgebildeten Koch handelt, ist auf den standardisierten Lohn der Tabelle TA1, Ziff. 55-56 (Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie), Kompetenzniveau 2, Männer, von monatlich Fr. 4'307.-- abzustellen. Dieses monatliche Einkommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen branchenüblichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 42.4 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, Q 56), sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 (Indexstand 2239 [2016] auf 2249 [2017]: vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T 39, 2010-2018, Nominallöhne Männer) auf ein Jahreseinkommen hochzurechnen. Das Valideneinkommen beträgt somit Fr. 55'030.-- (Fr. 4'307.-- x 12 : 40 x 42.4 : 2239 x 2249).

6.3    Die IV-Stelle verneinte einen Anspruch auf Umschulung, weil die invaliditätsbedingte Einkommensbusse nicht mindestens 20 % betrage (Urk. 9/2). Bei der 20 % Grenze handelt es sich indes – wie der Beschwerdeführer zu Recht moniert - bloss um einen Richtwert (BGE 130 V 488; vgl. E. 2.2.2). Es ist nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeiten in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen. Dies ist im konkreten Fall nicht gegeben, hat doch der Beschwerdeführer eine dreijährige Kochausbildung absolviert. Die unqualifizierte Hilfsarbeit kann im Vergleich zum erlernten Beruf als Koch qualitativ nicht als gleichwertig betrachtet werden, woran auch eine im momentanen Einkommensvergleich resultierende Verdiensteinbusse von weniger als 20 % nichts zu ändern vermag. Dazu kommt, dass die mit einer angemessenen Umschulung einhergehende bessere Stellung auf dem Arbeitsmarkt für den Beschwerdeführer umso wichtiger ist, da die verbleibende Aktivitätsdauer vergleichsweise lang ist (vgl. BGE 9C_994/2009 vom 22. März 2010). Damit kann die Verneinung eines Umschulungsanspruchs nicht allein mit einer zu geringen invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse begründet werden.


7.    Schlüssige medizinische Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlauben würden, liegen nicht vor. Mithin kann weder ein Anspruch auf Umschulung noch ein solcher auf Rente beurteilt werden. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie medizinische Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit durchführe und anschliessend über die Leistungsansprüche neu verfüge. In diesem Sinne sind die Beschwerden gutzuheissen.


8.    

8.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

8.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb Anspruch auf Prozessentschädigung besteht. Entsprechend der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass vorliegend zwei Prozesse vereinigt worden sind, ist diese auf Fr. 2'900.-- (inklusive MwSt) festzusetzen.


Das Gericht beschliesst:

Der Prozess Nr. IV.2019.00687 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess IV.2019.00502 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen     Verfügungen vom 5. Juni 2019 und vom 30. August 2019 aufgehoben und die Sache an     die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird,     damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die Leistungsansprüche     des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne von Aesch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelKuoni