Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00505


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Böhme

Urteil vom 22. Oktober 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1960 geborene X.___ meldete sich am 25. November 2016 (Urk. 7/6) unter Hinweis auf ein Schädelhirntrauma infolge eines Fahrradunfalls (Schadenmeldung vom 29. Juli 2016 [Urk. 7/10 S. 3]) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle zog daraufhin die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/10, 7/13, 7/30, 7/39, 7/41), tätigte erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/14) und holte Arztberichte ein (Urk. 7/24, 7/38). Am 23. Oktober 2017 erlitt der Versicherte einen weiteren Unfall (Sturz von einem Hausdach; vgl. Schadenmeldung vom 28. November 2017 [Urk. 7/46 S. 30]). Mit Schreiben vom 24. April 2018 (Urk. 7/42) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund des instabilen Gesundheitszustandes zurzeit noch kein Rentenentscheid getroffen werden könne. In der Folge zog die IV-Stelle die aktualisierten Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/46, 7/47, 7/49, 7/53) und holte einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 7/51).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 15. März 2019 [Urk. 7/56]; Einwand vom 8. Mai 2019 [Urk. 7/63] unter Beilage zweier Arztberichte vom 26. und 30. April 2019 [Urk. 7/62]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Juni 2019 (Urk. 2 [= Urk. 7/66]) einen Rentenanspruch des Versicherten.


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Juli 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere einer ganzen Invalidenrente, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Als Beilage reichte der Versicherte zwei Arztberichte vom 21. Juni 2019 zu den Akten (Urk. 3/3-4). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3

1.3.1    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.3.2    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

1.3.3    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass der Versicherte nach seinem Unfall im Juli 2016, von dessen Folgen er sich gesundheitlich kurzfristig erholt habe, im Oktober 2017 zwar erneut gestürzt sei, dieser Sturz indes bloss eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt habe. Dem Versicherten sei folglich eine angepasste Arbeit unter Berücksichtigung von leichten Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über fünf Kilogramm und ohne Verharren in Zwangshaltungen zu 100 % zumutbar. Hinsichtlich der mittelgradigen depressiven Episode könne bei einer adäquaten Therapie zudem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Remission ausgegangen werden, weshalb diese Diagnose keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehe. Die psychischen Einschränkungen des Versicherten (Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie psychophysische Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauerbelastbarkeit) seien in der Beurteilung ebenfalls berücksichtigt worden. Schliesslich handle es sich beim Bericht von Y.___, Fachpsychologin Neuropsychologie SVNP/FSP, zertifizierte Gutachterin SIM, um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes, und auch die von Dr. med. Z.___ genannten Diagnosen seien bereits bekannt. Da aus Sicht der IV-Stelle die medizinische Sachlage klar sei, halte sie das Einholen eines medizinischen Gutachtens nicht für notwendig (Urk. 2).

    In ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2019 (Urk. 6) führte die IV-Stelle ergänzend aus, beim Beschwerdeführer hätten nach dem ersten Unfall keine schwerwiegenden objektiven psychischen Einschränkungen bestanden; die vorübergehend aufgetretenen schwereren Einschränkungen nach dem Tod seiner Ehefrau hätten sich zudem während des Aufenthaltes in der Rehaklinik A.___ wesentlich verbessert. Auch die von Dr. Z.___ festgestellten leichtgradigen objektiven Befunde liessen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf keinen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden schliessen.

    Obwohl dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht nach dem Unfall im Juli 2016 die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar gewesen sei, habe eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nach Ablauf des Wartejahres Ende Juli 2017 bestanden. Da der Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 0 % ergeben habe, bestehe jedoch kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

    Schliesslich habe zwischen Oktober 2017 und Januar 2018 aufgrund des Sturzes vorübergehend zwar erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, allerdings habe diese nur knapp drei Monate lang angedauert, weshalb sie gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV nicht zu berücksichtigen sei. Aus diesem Grund bestehe auch kein Anspruch auf eine befristete Rente.

2.2    Der Beschwerdeführer argumentierte, die Begründung der Verfügung sei widersprüchlich, da sich die darin aufgeführten Einschränkungen auf jede Tätigkeit auswirken würden, sowohl auf eine angestammte als auch auf eine angepasste. Zudem habe die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt, indem sie trotz des komplexen Beschwerdebildes kein Gutachten eingeholt, sondern sich allein auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, gestützt habe, welcher den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgrund seiner fehlenden fachlichen Qualifikation jedoch nicht zuverlässig beurteilen könne. Ein RADBericht habe nur dann einen vergleichbaren Beweiswert wie ein Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG, sofern er, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikation, den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genüge. Würden nachvollziehbare Arztberichte jedoch Zweifel an der Schlüssigkeit des RAD-Berichtes begründen, sei entweder ein Gerichtsgutachten einzuholen oder die Sache an den Versicherungsträger zwecks Einholung eines Gutachtens nach Art. 44 ATSG zurückzuweisen.

    Auch äussere sich RAD-Arzt Dr. B.___ nur zur Diagnose der mittelgradigen depressiven Episode, welche bei adäquater Therapie überwunden werden könne, lasse die weiteren Diagnosen hingegen gänzlich unbeachtet. Indes lasse sich einem Bericht der integrierten Psychiatrie C.___ vom 22. März 2019 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie einer sonstigen organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns infolge traumatischer Hirnverletzung entnehmen. Laut Kreisarzt der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva), Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, habe die depressive Störung die seit dem Unfall im Jahr 2016 bestehende Schmerzverarbeitungsstörung erheblich negativ beeinflusst. Auch der behandelnde Arzt, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie mit der Zusatzqualifikation «spezielle Psychotraumatherapie», habe die von der C.___ gestellten Diagnosen bestätigt und zudem auf eine posttraumatische Belastungsstörung hingewiesen. Der Aufenthalt in der Rehaklinik F.___ habe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht massgeblich zu verbessern vermocht, dem Bericht der Clinique G.___ sei zudem die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen zu entnehmen. Schliesslich seien auch im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung durch die Suva zahlreiche Störungen festgestellt worden, weshalb feststehe, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigungen mit erheblichen Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit zu kämpfen habe, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden.

    Es dränge sich somit auf, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anhand der Standardindikatoren zu beurteilen, wozu jedoch ein umfassendes Gutachten vorliegen müsse, welches sich mit den massgebenden Indikatoren auseinandersetze.

    In somatischer Hinsicht habe der Beschwerdeführer mit der traumatischen Hirnverletzung, einer zervikalen Myelopathie bei zervikaler Spinalkanalstenose sowie mit einer Diplopie zu kämpfen. Hinzu komme die komplizierte Fraktur am linken Fuss, welche nach wie vor zu Schmerzen führe, was sowohl von Dr. H.___, Chiropraktor SCG/ECU, als auch von Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, bestätigt werde. Beide würden von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Auch aus diesem Grund könne weder der Gesundheitszustand noch die Arbeitsfähigkeit abschliessend beurteilt werden, weshalb eine interdisziplinäre Beurteilung unabdingbar sei.

    Schliesslich erbringe die Suva nach wie vor Leistungen und insbesondere auch Taggelder, woraus hervorgehe, dass nach wie vor eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Im Übrigen sei die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, die Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen zu prüfen, zumal der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf solche habe (Urk. 1).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers, insbesondere die Frage, ob der medizinische Sachverhalt durch die IV-Stelle genügend abgeklärt wurde.

3.2

3.2.1    Im Austrittsbericht des Kantonsspitals J.___, Departement Chirurgie, vom 5. August 2016 (Urk. 7/10 S. 34-36) nannten Dr. med. K.___, Oberarzt, und L.___, Assistenzarzt, folgende Diagnosen:

- Schädelhirntrauma mit Subarachnoidalblutung Gyrus postcentralis

- Dislozierte Nasenbeinfraktur

- Ausfall Musculus rectus lateralis Auge rechts (Ausfall Nervus abducens)

- Rissquetschwunde frontal

- Zentromedulläres Syndrom bei Rückenmarkskontusion C5/6 bei/mit primärer Spinalkanalenge C5/6

- Undislozierte Fraktur des Os triquetrum dorsal, Handgelenk links

3.2.2    Im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 4. Dezember 2016 (Urk. 7/13) stellten PD Dr. med. M.___, Fachärztin FMH für Neurologie, stellvertretende medizinische Leiterin Neurologische Rehabilitation, und N.___, Assistenzärztin, folgende weitere zu den vorstehend unter E. 3.2.1 gestellten Diagnosen:

- Abducensparese rechts

- Verdacht auf Contusio bulbi rechts

- Klinisch: Doppelbilder, Occlusion des rechten Auges

- Leichte neuropsychologische Störung mit leichten visuellen Aufmerksamkeitseinschränkungen und leichter Logorrhoe infolge einer Schädigung des Gehirns (ICD-10: F07.8)

- Hypercholesterinämie und Dyslipidämie

- Nierenzysten ohne Malignomverdacht

3.2.3    Im Sprechstundenbericht des J.___ vom 2. März 2017 (Urk. 7/30 S. 164-165) ergänzte Dr. K.___ seine Diagnosen vom 5. August 2016 (vgl. vorstehend E. 3.2.1) um die folgenden:

- Abducensparese rechts bei Status nach direktem Bulbustrauma

- Zeichen eines Outlet-Impingements

- Schwere aktivierte hypertrophe AC-Gelenksarthrose (Arthrose zwischen Schlüsselbein und Schulterdach)

3.2.4    Im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 22. März 2017 (Urk. 7/24) bestätigten Dr. med. O.___, Assistenzarzt, und P.___, Fachärztin FMH für Neurologie, Oberärztin die vorstehend unter E. 3.2.1 und E. 3.2.2 aufgeführten Diagnosen und ergänzten sie um folgende Diagnose:

- Fremdanamnestisch Status nach Luxation der linken Schulter mit Reposition am Unfallort

    Die Ärzte hielten fest, dass der Beschwerdeführer in verbessertem Zustand als selbständiger Fussgänger habe entlassen werden können. Dennoch sei eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit derzeit nicht realistisch, dies wegen der Visuseinschränkung, der reduzierten Handkraft, Feinmotorik und Koordination, den Verhaltensauffälligkeiten und der stark reduzierten körperlichen Belastbarkeit. Kognitiv sei der Beschwerdeführer im Alltag nicht eingeschränkt und im berufsorientierten Training mit mittleren bis schweren Aufgaben auch nicht überfordert, körperlich seien ihm aktuell indes nur sehr leichte Belastungen zumutbar.

3.2.5    Im ärztlichen Zwischenbericht vom 5. Oktober 2017 zuhanden der Suva (Urk. 7/39 S. 61-62) stellte der behandelnde Psychiater Dr. E.___ die folgenden Diagnosen:

- Posttraumatische Verbitterungsstörung (ICD-10: F43.8)

- Hirnorganisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.02)

    Dr. E.___ hielt fest, dass die Prognose für den Beschwerdeführer schlecht aussehe und dass dieser zurzeit nicht arbeitsfähig sei. Vielmehr sei ein bleibender Nachteil zu erwarten in Form eines hirnorganischen Psychosyndroms und daraus resultierenden kognitiven Beeinträchtigungen.

3.2.6    Im Anschluss an den zweiten Unfall des Beschwerdeführers (Sturz von einem Hausdach) stelle Q.___, klinischer Fachspezialist, im provisorischen Austrittsbericht des J.___ vom 24. November 2017 (Urk. 7/38 S. 20-23) folgende Diagnosen (vgl. auch den Austrittsbericht des Hôpital R.___ vom 9. November 2017 [Urk. 7/38 S. 18]):

- Komplexe Sprunggelenksfraktur (OSG-Fraktur) und Fussverletzung links bei/mit

- dislozierter, mehrfragmentärer intraartikulärer Calcaneusfraktur

- Bimalleolarfraktur mit tibio-fibularer Instabilität

- Fraktur Processus posterius tali

- Status nach Osteosynthese Malleolus medialis und lateralis

- Weichteilschaden Grad II nach Tscherne und Oestern

- Status nach Polytrauma nach Fahrradunfall bei/mit

- Schädelhirntrauma mit traumatischer Hirnverletzung

- Subarachnoidalblutung Gyrus postcentralis

- Ausfall Musculus rectus lateralis Auge rechts

- dislozierter Nasenbeinfraktur Riss-Quetsch-Wunde orbital

- Zentromedulläres Syndrom mit

- Status nach Rückenmarkskontusionen und C5/6 mit primärer Spinalkanalenge

- Halluzinieren bei psychischen Problemen

- Nierenzyste Bosniak II F links

3.2.7    In dem von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht vom 31. Dezember 2017 (Urk. 7/38) stellte der behandelnde Hausarzt, med. pract. S.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6-8):

- Komplexe Sprunggelenksfraktur und Fussverletzung links (nach Sturz vom Hausdach) bei/mit

- dislozierter mehrfragmentärer intraartikulärer Calcaneusfraktur

- Bimalleolarfraktur mit tibio-fibularer Instabilität

- Fraktur des Processus posterius tali

- Osteosynthese Malleolus medialis und lateralis

- Weichteilschaden Grad II nach Tscherne Oestern

- Depressives Zustandsbild/Anpassungsstörung bei psychosozialer Überlastung nach Tod der Ehefrau

- Status nach Polytrauma nach Fahrradunfall bei/mit

- Schädel-Hirn-Trauma mit Subarachnoidalblutung Gyrus postcentralis

- Abducensparese rechts, Verdacht auf Contusio bulbi rechts

- dislozierter Nasenbeinfraktur

- Riss-Quetsch-Wunde frontal

- Rückenmarkskontusion C5/6 mit zentromedullärem Syndrom

- undislozierter Fraktur des Os triquetrum dorsal Handgelenk links

- leichter neuropsychologischer Störung mit leichten visuellen Aufmerksamkeitseinschränkungen und Logorrhoe infolge Hirnschädigung

- Status nach Luxation der Schulter links mit Reposition am Unfallort

- Posttraumatisches zentromedulläres Syndrom

- Posttraumatisch persistierende Doppelbilder beim Fokussieren

- Posttraumatische Abducensparese rechts

- Parästhesien und Krämpfe Hände beidseitig; Dysästhesien, weniger ausgeprägt an unterer Extremität

- Posttraumatisch rechtsseitige tief lumbal persistierende Schmerzen

- Posttraumatisch persistierende Schulterschmerzen links

3.2.8    Im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 4. Januar 2018 (Urk. 7/41 S. 1726) hielten Dr. med. T.___, Assistenzarzt, und Dr. M.___ – mit Ausnahme der Diagnose Nierenzyste Bosniak II F links – dieselben Diagnosen wie diejenigen unter vorstehend E. 3.2.6 erwähnten fest, differenzierten indes bei der Diagnose Halluzinieren bei psychiatrischen Problemen:

- Verdacht auf sonstige akute vorwiegend wahnhafte psychotische Störungen (ICD-10: F23.3), remittiert; Tod der Ehefrau als akute Belastung

- Anpassungsstörung in Form einer protrahierten Trauerreaktion (ICD-10: F43.22)

    Die Ärzte hielten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit fest.

3.2.9    Im Überweisungsschreiben vom 25. Januar 2018 an die C.___ (Urk. 7/41 S. 63-65) führte Dr. E.___ die folgenden Diagnosen auf:

- Depressive Störung, gegenwärtig schwergradige depressive Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2)

- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)

- Hirnorganisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.02)

- Persönlichkeitsänderungen nach Unfall vom 27. Juli 2016 (ICD-10: F07.0)

3.2.10    Im Bericht über die neurologische und neurophysiologische Untersuchung vom 26. Januar 2018 (Urk. 7/41 S. 45-47) im Zentrum für Paraplegie (Universitätsklinik U.___) durch Dr. med. V.___, Facharzt FMH für Neurologie, Oberarzt Paraplegie, und Dr. M.___, wurden dieselben Diagnosen wie vorstehend unter E. 3.2.1, E. 3.2.2 und E. 3.2.4 aufgeführt. Zusätzlich stellten die Ärzte folgende weitere Diagnose:

- Zervikale Myelopathie bei zervikaler Spinalkanalstenose HWK 4/5 und 5/6

3.2.11    In der psychiatrischen Beurteilung vom 7. Februar 2018 (Urk. 7/41 S. 85-94) hielt Suva-Kreisarzt Dr. D.___ fest, einerseits habe das Schädel-Hirn-Trauma zu geringgradigen neuropsychologischen Einschränkungen geführt, andererseits hätten die vermutlich angeborene Enge im Bereich des Spinalkanals und der Sturz mit dem Fahrrad Bewegungseinschränkungen und Sensibilitätsstörungen zur Folge gehabt. Daneben würden auch psychosoziale Belastungsfaktoren durch die Erkrankung und den Tod der Ehefrau erhebliche Auswirkungen auf das Befinden des Beschwerdeführers haben; diese psychosozialen Belastungsfaktoren hätten eine erhebliche Symptomatik hervorgerufen, die teilweise mit Halluzinationen und psychotischen Symptomen einhergehe. Aus diesem Grund habe Dr. E.___ eine ausgeprägte depressive Symptomatik diagnostiziert. Obwohl dieser Diagnose zuzustimmen sei, sei aufgrund der Befunde, der Untersuchungen und der Berichte überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass zurzeit die aus der Trauerreaktion des Beschwerdeführers resultierenden Symptome im Mittelpunkt stünden und sein Verhalten im Alltag massgeblich mitbestimmten. Auch wenn nicht mit letztendlicher Sicherheit ein Zusammenhang mit dem Fahrradunfall und dem daraus resultierenden hirnorganischen Psychosyndrom ausgeschlossen werden könne, sei dieser Zusammenhang nur prinzipiell möglich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich einzuschätzen (S. 92-94).

3.2.12    Lic. phil. W.___, therapeutischer Leiter, und MSc AA.___, Psychologin, C.___, hielten in ihrem Zuweisungsschreiben vom 7. März 2018 (Urk. 7/46 S. 105-106) an die Rehaklinik AB.___ in psychiatrischer Hinsicht dieselben Diagnosen wie die vorstehend unter E. 3.2.9 sowie in somatischer Hinsicht – mit Ausnahme der Nierenzyste Bosniak II F links – dieselben Diagnosen wie die vorstehend unter E. 3.2.6 erwähnten fest.

3.2.13    Im Austrittsbericht der C.___ vom 22. März 2018 (Urk. 7/47 S. 38-45) führten lic. phil. W.___ und MSc AA.___ die folgenden Diagnosen auf:

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD10: F33.1)

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD10: F45.41)

- Sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns infolge traumatischer Hirnverletzung (ICD-10: F07.8)

    In somatischer Hinsicht führten sie dieselben Diagnosen wie die vorstehend unter E. 3.2.6 erwähnten fest.

    Lic. phil. W.___ und MSc AA.___ hielten im Rahmen ihrer integrativen Diagnose fest, der Beschwerdeführer leide seit dem Fahrradunfall im Jahr 2016 unter wiederkehrenden Schmerzen, starker Müdigkeit, Gefühlen von Unselbständigkeit und dem Gefühl, sich als Person verändert zu haben. Er habe Schwierigkeiten in der psychischen Verarbeitung der einschneidenden Erlebnisse sowie bei der Aufrechterhaltung einer geregelten Tagesstruktur. Es liege nach dem Tod der Ehefrau und dem zweiten Unfall (Sturz vom Hausdach) eine erneute Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor, welche vorübergehend mit psychotischem Erleben mit ausgeprägten Ängsten einhergehe.

    Die aktuelle depressive Krise stehe wohl in Zusammenhang mit dem Tod der Ehefrau und dem Sturz vom Hausdach, dennoch gelte es die erhöhte psychische Instabilität seit dem Unfall im Jahr 2016 zu beachten. Der Beschwerdeführer scheine mitten im Verarbeitungsprozess der Lebensveränderung nach diesem Ereignis zu sein.

3.2.14    Suva-Kreisarzt Dr. D.___ hielt in der erneuten psychiatrischen Beurteilung vom 4. April 2018 (Urk. 7/47 S. 72-75) eine unveränderte Situation im Vergleich mit der Beurteilung vom 7. Februar 2018 fest (vgl. vorstehend E. 3.2.11). Die Schmerzsymptomatik im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung werde durch die bestehenden psychischen Symptome erheblich negativ beeinflusst.

3.2.15    Im Sprechstundenbericht vom 13. April 2018 (Urk. 7/46 S. 117-118) stellte Dr. med. AC.___, Oberarzt am J.___, Departement Chirurgie, fest, der Verlauf des Heilungsprozesses sei auch fünf Monate nach dem zweiten Unfall unbefriedigend, weshalb der Beschwerdeführer weiterhin arbeitsunfähig sei.

    Gemäss Verlaufsbericht Physiotherapie vom 11. Juni 2018 (Urk. 7/46 S. 136-137) von AD.___, Physiotherapeutin, zeigte sich eine deutliche Verbesserung der Beweglichkeit des linken Sprunggelenks, auch das Gangbild habe sich deutlich verbessert. Trotz des Unterbruchs aufgrund eines stationären Aufenthalts in einer Klinik werde der Behandlungsabschluss im November erwartet.

    Im ergotherapeutischen Kurzbericht vom 12. Juni 2018 (Urk. 7/46 S. 138-140) hielten AE.___, Ergotherapeutin, und AF.___, Physiotherapeut, fest, dass eine funktionelle Verbesserung der sensomotorischen Störungen der oberen Extremitäten aufgrund der Kontusion unwahrscheinlich sei. Allgemein werde die somatische Symptomatik vermehrt von psychischen Beschwerden überlagert.

3.2.16    Im Sprechstundenbericht vom 27. April 2018 (Urk. 7/47 S. 143-145) führten Dr. med. AG.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. med. AH.___, Spine Fellow, Universitäres Wirbelsäulenzentrum Zürich, Universitätsklinik U.___, die bekannten Diagnosen (vgl. vorstehend die unter E. 3.2.1, E. 3.2.2 und E. 3.2.4 aufgeführten Diagnosen) und zusätzlich eine posttraumatische Tetraparese, aktuell ASIA D, bei Status nach zentromedullärer Kontusion und bei zervikaler Spinalkanalstenose C5/6 auf.

3.2.17    In seinem Überweisungsschreiben vom 17. Mai 2018 an die Rehaklinik AB.___ (Urk. 7/47 S. 118-120) führte Dr. E.___ dieselben Diagnosen wie die vorstehend unter E. 3.2.9 erwähnten auf, ergänzend diagnostizierte er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41).

3.2.18    In der dritten psychiatrischen Beurteilung vom 17. Mai 2018 (Urk. 7/47 S. 147-148) stellte Suva-Kreisarzt Dr. D.___ erneut eine unveränderte Situation im Vergleich mit der Beurteilung vom 7. Februar 2018 (vgl. vorstehend E. 3.2.11) fest.

3.2.19    Im Austrittsbericht der Rehaklinik F.___ vom 20. Juli 2018 (Urk. 7/47 S. 175-185) führten Dr. med. AI.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin SAPPM, Chefärztin, AJ.___, M. Sc. Psychologin, und Dr. med. AK.___, Facharzt FMH für Neurologie, Oberarzt, folgende psychiatrische Diagnosen auf:

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige bis mittelschwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2)

- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)

- Hirnorganische Persönlichkeitsveränderungen nach Unfall 2017 (ICD-10: F07.0)

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD10: F45.41)

    Aus somatischer Sicht führten sie dieselben Diagnosen wie die vorstehend unter E. 3.2.1, E. 3.2.2 und E. 3.2.4 erwähnten auf, zusätzlich einen Status nach Nikotinabusus (ungefähr 35 Packungsjahre).

    In ihrer Beurteilung hielten sie fest, der Beschwerdeführer verlasse die Klinik in einem psychisch und physisch noch deutlich instabilen Zustand. Hohe emotionale Instabilität, Depressivität und diffuse somatische Beschwerden seien weiterhin vorherrschend, es bestehe nach wie vor ein ausgeprägter Leidensdruck. Um einer Chronifizierung entgegenzuwirken bedürfe es eines intensiven, längerfristigen und ganzheitlich orientierten interdisziplinären Behandlungsprogramms.

3.2.20    Anlässlich der durch die Suva veranlassten multidisziplinären Begutachtung in den Fachrichtungen Neurologie, Neuropsychologie und Orthopädie in der Clinique G.___ vom 16. November 2018 (Urk. 7/53 S. 1-23) führten Dr. AL.___, Facharzt FMH für Neurologie, Oberarzt, Dr. AM.___, Assistenzärztin, und Dr. AN.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Chefarzt, die folgenden Diagnosen auf:

- Schweres Schädel-Hirn-Trauma mit frontoparietaler, subduraler, subarachnoidaler Blutung rechts, zwei diffuse axonale Läsionen des Amygdala-Hippocampus rechts mit mittelschweren Aufmerksamkeitsstörungen, leichten episodischen Störungen des verbalen Gedächtnisses und einer mittelschweren Verlangsamung

- Parese des Nervus abducens und Bulbuskontusion rechtes Auge

- Reponierte Nasenfraktur

- Zervikale Myelopathie C5/6, wahrscheinlich posttraumatischen Ursprungs, mit leichter sensomotorischer distaler Beeinträchtigung an den Armen beidseitig (zu Ungunsten der rechten Seite) und leichter posturaler Instabilität

- Nicht dislozierte Fraktur des dorsalen Dreieckbeins der linken Hand, konservativ behandelt

- Fraktur des Calcaneus links

- Bimalleolarfraktur mit tibio-fibularer Instabilität

- Fraktur des Processus posterior tali links

- Osteosynthese des Malleolus medialis und lateralis links

    Ergänzend führten die Ärzte folgende Komorbiditäten auf:

- Hypercholesterinämie

- Gastroösophagealer Reflux

    Im Ergebnis hielten die Ärzte fest, es bestünden schwankende Beschwerden, welche hauptsächlich das Müdigkeitsgefühl beträfen. Schmerzen träten zufällig auf und würden tendenziell geringer. Obwohl die Kraftbilanz deutlich unter der Norm liege, wirke sich dies nicht direkt auf die Durchführung von Aktivitäten des täglichen Lebens aus, sondern zeige sich eher in einer fehlenden Ausdauer. Auch die Koordination liege leicht unterhalb der Norm, die Feinmotorik liege hingegen im Normbereich (S. 19).

    Der beratende Psychiater habe festgehalten, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers verbessert habe und dass dieser Zustand an sich nicht zur Erwerbsunfähigkeit führe. Die Beschwerden beträfen hauptsächlich somatische Probleme, Konzentrationsschwierigkeiten und Gedächtnisprobleme (S. 20).

    Im beruflichen Bereich übe der Beschwerdeführer körperlich leichte, einfache manuelle Tätigkeiten über insgesamt bis zu vier Stunden aus. Er verfüge über ein gutes Verständnis der Anweisungen, seine Mitarbeit sei befriedigend. Es bestünden keine Anzeichen von Müdigkeit. Die Evaluation seiner funktionellen Leistungsfähigkeit habe ergeben, dass die Kohärenz während der Evaluation mittelmässig sei und dass der Wille, das Beste zu geben, unsicher sei. Der Beschwerdeführer unterschätze seine funktionelle Leistungsfähigkeit (S. 20).

    Abschliessend hielten die Ärzte fest, dass die beruflichen Einschränkungen im neuropsychologischen und osteoartikulären Bereich lägen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich stabilisiert, weshalb die Aufnahme einer angepassten Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % vorgeschlagen werde und zwar in einer einfachen manuellen Tätigkeit, unter Beachtung seiner Einschränkungen (kein Tagen von schweren Gewichten, keine Aktivitäten mit wiederholten Beuge- und Streckbewegungen des Nackens oder mit längerem Halten des Nackens in vorgebeugter Stellung, keine Arbeiten in der Höhe, Einschränkungen hinsichtlich des Gehens auf unebenem oder nassem Boden; S. 20).

    AO.___, PhD, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Leiterin der Neuropsychologischen Station, und AP.___, PhD, Neuropsychologin, hielten im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchungen fest, der Beschwerdeführer sei psychomotorisch leicht verlangsamt, weise eine Tendenz zur Logorrhoe auf und wirke niedergeschlagen. Er leide unter mittelschweren Aufmerksamkeitsstörungen sowie unter leichten episodischen Störungen des verbalen Gedächtnisses. Hinzu kämen diskrete Wortfindungsschwierigkeiten sowie eine Verlangsamung bei kontinuierlichen Versuchen. Diese Schwierigkeiten lägen im Wesentlichen im Bereich der Aufmerksamkeit und liessen sich auf die beiden Schädel-Hirn-Traumata und insbesondere auf das erste schwergradige Schädel-Hirn-Trauma zurückführen (S. 11).

3.2.21    Im von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht vom 7. Januar 2019 (Urk. 7/51) führte Dr. I.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:

- Zervikale Myelopathie bei Spinalkanalstenose C4/5 und C5/6

- Status nach Rückenmarkskontusion bei Sturz mit dem Fahrrad

- Elektrophysiologisch spinothalamische Leistungsstörung

- Status nach Polytrauma nach Sturz vom Fahrrad bei/mit

- traumatischer Hirnverletzung

- Subarachnoidalblutung Gyrus postcentralis

- Abducensparese rechts, Verdacht auf Contusio bulbi rechts

- dislozierter Nasenbeinfraktur

- Riss-Quetsch-Wunde frontal, laterale Orbita, Oberlippe und enorale Oberlippe

- Rückenmarkskontusion C5/6 mit zentromedullärem Syndrom bei primärer (angeborener) Spinalkanalenge C5/6

- undislozierter Fraktur des Os triquetrum dorsal, Handgelenk links

- leichter neuropsychologischen Störung mit leichten visuellen Aufmerksamkeitseinschränkungen und leichter Logorrhoe infolge einer Schädigung des Gehirns (ICD-10: F07.8)

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

- Sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns infolge traumatischer Hirnverletzung

- Komplexe Sprunggelenksfraktur und Fussverletzung links nach Sturz vom Dach

- Dislozierte, mehrfragmentierte intraartikuläre Calcaneusfraktur

- Bimalleolarfraktur mit tibio-fibularer Instabilität

- Fraktur Processus posterior tali

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. I.___ fremdanamnestisch laut J.___ Winterthur die Luxation der linken Schulter mit Reposition am Unfallort auf.

    Aus rheumatologischer Sicht und mit Blick auf eine Arbeitsfähigkeit falle die Prognose für die zervikale Myelopathie bei einer Operation günstig aus, ohne Operation hingegen sei die Prognose ungünstig. Gemäss dem bisherigen Verlauf sei auch die Prognose für die Diagnosen der rezidivierenden depressiven Störung sowie den sonstigen organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen ungünstig. Funktionseinschränkungen bestünden beim Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm über die Beckenhöhe, beim Arbeiten über der Schulterebene sowie bei Arbeiten im Stehen oder Gehen. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig.

3.2.22    In dem vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Bericht vom 26. April 2019 (Urk. 7/62 S. 1-3) führte Fachpsychologin Y.___ aus, aus den Bildgebungsbefunden, der Fremdanamnese, den neurologischen Befunden aus AQ.___ und der Symptombeschreibung der Psychiaterin gehe hervor, dass das klinische Bild überwiegend wahrscheinlich in Zusammenhang mit der traumatischen Hirnverletzung (ICD-10: F07.8) aufgetreten und nicht Ausdruck einer zugrundeliegenden Depression/Trauerreaktion sei. Es könne nicht von einer grundsätzlichen Verbesserung hin zum prämorbiden Zustandsbild ausgegangen werden. Der Verlust der Ehefrau sei als «coincidence Ereignis» anzusehen und nicht als Auslöser der weiterhin bestehenden kognitiv-behavioralen Einbussen.

3.2.23    Dr. Z.___ führte in seinem vom Beschwerdeführer eingeholten Arztbericht vom 30. April 2019 (Urk. 7/62 S. 4-7) schliesslich die folgenden Diagnosen auf:

- Aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1)

- Früher schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3)

- Hirnorganisches Syndrom (Status nach Unfall; ICD-10: F06.9)

    Dr. Z.___ hielt fest, der Beschwerdeführer sei mittelgradig depressiv, die körperlichen Probleme erschwerten seine psychische Heilung. Er beschäftige sich stark mit diesen körperlichen Problemen, seine narzisstische Persönlichkeit mache es besonders schwierig. Der Beschwerdeführer bräuchte über eine längere Zeitdauer hinweg eine psychotherapeutische Behandlung. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit könne er zurzeit keine Entscheidung treffen.

3.2.24    Dr. H.___ führte in seinem vom Beschwerdeführer eingeholten Bericht vom 21. Juni 2019 (Urk. 3/3) aus, der Beschwerdeführer stehe seit dem 13. März 2019 regelmässig bei ihm in chiropraktischer Behandlung aufgrund der beiden Unfälle. Er halte eine Wiedereingliederung im Sinne eines Wiedereingliederungsprogramms mit langsamem Aufbau ab einer Stunde Arbeitszeit pro Tag ab dem 8. Juli 2019 für möglich.

3.2.25    Schliesslich bestätigte Dr. I.___ im vom Beschwerdeführer eingeholten Arztbericht vom 21. Juni 2019 (Urk. 3/4) ihre vorstehend unter E. 3.2.21 aufgeführten Diagnosen und gestellten Prognosen. Zusätzlich führte sie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als hinzukommende Diagnose auf und hielt fest, der Beschwerdeführer sei aktuell zu 100 % arbeitsunfähig.

4.

4.1    Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___ vom 23. Januar 2019 (Urk. 7/55 S. 8-9). Dieser legte aus somatischer Sicht die funktionellen Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers fest und erstellte ein Belastungsprofil. Hinsichtlich der psychischen Diagnose der mittelgradigen depressiven Episode führte er zudem aus, diese sei als überwindbar anzusehen, weshalb bei adäquater Therapie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Remission ausgegangen werden könne. Gestützt darauf ging die IV-Stelle von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Bereich sowie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus und verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente (Urk. 2).

4.2    Aus den Akten ist ersichtlich, dass bereits im ersten Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 4. Dezember 2016 (vgl. vorstehend E. 3.2.2) sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns diagnostiziert wurden. Der behandelnde Psychiater Dr. E.___ diagnostizierte am 5. Oktober 2017 (vgl. vorstehend E. 3.2.5) eine posttraumatische Verbitterungsstörung (ICD-10: F43.8) sowie ein hirnorganisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.02); nach dem zweiten Unfall führte Q.___ am 24. November 2017 (vgl. vorstehend E. 3.2.6) unter den Diagnosen Halluzinieren bei psychischen Problemen und med. pract. S.___ am 31. Dezember 2017 (vgl. vorstehend E. 3.2.7) ein depressives Zustandsbild/eine Anpassungsstörung bei psychosozialer Überlastung nach dem Tod der Ehefrau auf. Die Ärzte der Rehaklinik A.___ führten am 4. Januar 2018 (vgl. vorstehend E. 3.2.8) eine Anpassungsstörung in Form einer protrahierten Trauerreaktion (ICD-10: F43.22) auf. Dr. E.___ bestätigte im Überweisungsschreiben vom 25. Januar 2018 (vgl. vorstehend E. 3.2.9) das hirnorganische Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma und diagnostizierte zudem eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie Persönlichkeitsänderungen nach dem ersten Unfall (ICD-10: F07.0).

    Suva-Kreisarzt Dr. D.___ bestätigte die Diagnose einer depressiven Störung (vgl. vorstehend E. 3.2.11). Er hielt es zwar für überwiegend wahrscheinlich, dass die weiteren Diagnosen im Zusammenhang mit der Trauerreaktion des Beschwerdeführers stehen würden, konnte einen Zusammenhang mit dem Fahrradunfall und dem daraus resultierenden hirnorganischen Psychosyndrom hingegen nicht ausschliessen. Aus dem Austrittsbericht der C.___ vom 22. März 2018 (vgl. vorstehend E. 3.2.13) ist ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns infolge traumatischer Hirnverletzung (ICD-10: F07.8) diagnostiziert wurden. Es wurde festgehalten, dass nach dem Tod der Ehefrau und dem zweiten Unfall eine erneute Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliege. Auch wenn die aktuelle depressive Krise wohl in Zusammenhang mit dem Tod der Ehefrau und dem zweiten Unfall stehe, gelte es dennoch die erhöhte psychische Instabilität seit dem Fahrradunfall im Jahr 2016 zu beachten. Die Diagnose der chronischen Schmerzstörung wurde von Dr. E.___ am 17. Mai 2018 (vgl. vorstehend E. 3.2.17) bestätigt.

    Auch im Austrittsbericht der Rehaklinik F.___ (vgl. vorstehend E. 3.2.19) wurden neben der depressiven Störung die Diagnosen der posttraumatischen Belastungsstörung, der hirnorganischen Persönlichkeitsveränderungen sowie der chronischen Schmerzstörung bestätigt. Weiter wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Klinik in einem psychisch und physisch noch deutlich instabilen Zustand verlasse und hohe emotionale Instabilität, Depressivität und diffuse somatische Beschwerden weiterhin vorherrschend seien. Demgegenüber ist aus dem durch die Suva veranlassten multidisziplinären Gutachten vom 16. November 2018 (vgl. vorstehend E. 3.2.20) ersichtlich, dass der beigezogene beratende Psychiater den psychischen Zustand des Beschwerdeführers als verbessert beurteilt habe und davon ausgehe, dass dieser nicht zur Erwerbsunfähigkeit führe. Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung wurde hingegen festgehalten, der Beschwerdeführer leide unter mittelschweren Aufmerksamkeitsstörungen, leichten episodischen Störungen des verbalen Gedächtnisses, unter diskreten Wortfindungsschwierigkeiten sowie unter einer Verlangsamung. Diese Schwierigkeiten liessen sich auf die beiden insbesondere auf das erste, schwergradige Schädel-Hirn-Traumata zurückführen. Dr. I.___ bestätigte am 7. Januar 2019 (vgl. vorstehend E. 3.2.21) die Diagnose der sonstigen organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen (ICD-10: F07.8). Schliesslich führte Dr. Z.___ am 30. April 2019 (vgl. vorstehend E. 3.2.23) neben der aktuell mittelgradigen depressiven Episode ein hirnorganisches Syndrom (ICD-10: F06.9) auf.

4.3    Das vorstehend Gesagte erhellt, dass neben der depressiven Episode weitere psychische Störungen im Raum stehen. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit diesen anderslautenden medizinischen Einschätzungen wurde indes von RADArzt Dr. B.___ offenkundig nicht vorgenommen (vgl. Urk. 7/55 S. 9). Bei der derzeitigen Aktenlage und ohne eine solche differenzierte Auseinandersetzung mit den anderslautenden medizinischen Einschätzungen kann indes nicht von vornherein angenommen werden, dass diese Störungen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bleiben.

4.4    In BGE 143 V 409 und 418 hat das Bundesgericht zudem erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychische Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 218 zu unterziehen sind (vgl. vorstehend E. 1.3.3). Eine Indikatorenprüfung wurde bislang nicht vorgenommen und erweist sich gestützt auf die RAD-Stellungnahme von Dr. B.___ vom 23. Januar 2019 auch nicht als möglich.

4.5    Auch in somatischer Hinsicht fehlt eine differenzierte Auseinandersetzung mit den vorhandenen Arztberichten. So äusserte sich Dr. B.___ weder zum Ergebnis der von der Suva veranlassten multidisziplinären Begutachtung (vgl. vorstehend E. 3.2.20), wonach die Aufnahme einer angepassten Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % vorgeschlagen wurde, noch zur Einschätzung von Dr. I.___ (vgl. vorstehend E. 3.2.21), welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festhielt. Auch die Ärzte der Rehaklinik F.___ hielten im Austrittsbericht fest, dass der Beschwerdeführer die Klinik in einem psychisch wie physisch deutlich instabilen Zustand verlasse und eines interdisziplinären Behandlungsprogramms bedürfe (vgl. vorstehend E. 3.2.19). Schliesslich äusserte sich auch Dr. Z.___ dahingehend, dass die körperlichen Beschwerden die psychische Heilung des Beschwerdeführers erschwerten, auch wenn er zur Arbeitsfähigkeit derzeit keine Ausführungen machen könne (vgl. vorstehend E. 3.2.23).

4.6    Zusammengefasst kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer keine psychischen Störungen mit Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit mehr vorliegen. Vielmehr mangelt es an einer umfassenden fachärztlichen psychiatrischen Beurteilung, welche Auskunft über die Diagnosen, die konkreten Einschränkungen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit geben würde. Auch lässt die derzeitige Aktenlage die erforderliche Indikatorenprüfung nicht zu. Schliesslich lässt sich auch in somatischer Hinsicht mit Blick auf die vorhandenen ärztlichen Berichte die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht schlüssig beurteilen.

    Folglich fehlt es in psychischer und somatischer Hinsicht an einer hinreichenden Grundlage für einen Entscheid. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese eine umfassende Begutachtung veranlasse, im Anschluss daran eine neue Beurteilung (auch eventueller Eingliederungsmassnahmen) vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.

5.1    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 1’900.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen.

5.2    Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Annemarie Gurtner

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelBöhme