Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00507


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 20. November 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter

Neumünsterstrasse 30, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1957 geborene X.___ ist gelernter Kaufmann und betrieb ab 1979 sein eigenes CD/Schallplatten-Verkaufsgeschäft (Urk. 2/7/3). Am 25. Juli 1996 erlitt er mit dem Fahrrad einen Verkehrsunfall mit Kontusion der Halswirbelsäule (HWS), des Acromioclavicular-Gelenks (AC-Gelenkes) links und des Thorax links (Urk. 2/7/1/2). Am 18. März 2002 meldete er sich unter Hinweis auf Schulter-, Arm-, Nacken- und Wirbelprobleme sowie Schwindelanfälle bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 2/7/3). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen. Mit Verfügung vom 17. Januar 2005 wies sie das Rentenbegehren des Versicherten mangels Erwerbseinbusse ab (Urk. 2/7/25).

    Am 13. November 2008 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/7/36). Die IV-Stelle nahm in der Folge beruflich-erwerbliche (Urk. 2/7/40, Urk. 2/7/43) sowie medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie unter anderem ein Gutachten bei der MEDAS Y.___ einholte (Gutachten vom 30. September 2009, Urk. 2/7/53). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 2/7/57; Urk. 2/7/59 und Urk. 2/7/64) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2/7/78). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 2/7/87/3-13) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. März 2012 ab (Urk. 2/7/98).

1.2    Am 12. Dezember 2013 meldete sich der Versicherte wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 2/7/101). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und gab beim Zentrum Z.___ ein Gutachten in Auftrag (Urk. 2/7/111). Nachdem die gutachterlichen Untersuchungen Ende Mai / Anfang Juni 2014 stattgefunden hatten, wurde das Gutachten am 26. August 2014 erstattet (Urk. 2/7/116). Am 10. September 2014 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er am 26. Juni 2014 einen Trümmerbruch am rechten Arm erlitten habe (Urk. 2/7/117). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Bericht des behandelnden Orthopäden ein (Urk. 2/7/118). Am 12. Januar 2015 setzte der Versicherte die IV-Stelle darüber in Kenntnis, dass er am 14. Oktober 2014 einen Verkehrsunfall erlitten habe (Urk. 2/7/120). Die IV-Stelle zog in der Folge weitere ärztliche Berichte bei (Urk. 2/7/121, Urk. 2/7/130, Urk. 2/7/123, Urk. 2/7/132, Urk. 2/7/137, Urk. 2/7/138 und Urk. 2/7/140) und ordnete eine medizinische Verlaufs-Untersuchung beim Z.___ an (Urk. 2/7/147). Der Versicherte ersuchte die IV-Stelle, wenn überhaupt, bei einer anderen Institution als des Z.___ – oder der MEDAS Y.___ - eine Untersuchung durchführen zu lassen (Urk. 2/7/148). Nach Rücksprache mit ihrem Ärztlichen Dienst (vgl. Urk. 2/7/149) holte die IV-Stelle weitere ärztliche Berichte ein (Urk. 2/7/150, Urk. 2/7/151, Urk. 2/7/155, Urk. 2/7/156). Nach Eingang der Berichte gab die IV-Stelle beim Z.___ das Verlaufs-Gutachten in Auftrag (Urk. 2/7/158 und Urk. 2/7/161). Dieses wurde am 20. Juli 2016 erstattet (Urk. 2/7/175). Die IV-Stelle stellte daraufhin mit Vorbescheid vom 4. August 2016 in Aussicht, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2015 eine ganze Rente auszurichten (Urk. 2/7/183). Gleichzeitig auferlegte sie dem Versicherten, sich in stationäre psychiatrische Behandlung zu begeben (Urk. 2/7/181). Der Versicherte setzte die IV-Stelle in der Folge darüber in Kenntnis, dass er bei Dr. A.___, Fachärztin für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, eine psychiatrische Behandlung aufnehme (Urk. 2/7/192). Am 28. November 2016 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 2/7/210). Als Begründung gab sie im Wesentlichen an, dass aus rechtlicher Sicht keine psychiatrische Diagnose vorliege, die nach durchgeführter Therapie Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 2/7/211 und Urk. 2/7/221). Mit Verfügung vom 31. Januar 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2/7/226 = Urk. 2/2).


2.

2.1    Dagegen liess der Versicherte am 1. März 2017 Beschwerde erheben und die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Juni 2015 beantragen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 2/1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 2/6), was dem Beschwerdeführer am 25. April 2017 unter dem Hinweis, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 2/8). Am 12. Oktober 2017 (Urk. 2/12) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. A.___ und B.___ ein (Urk. 2/13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 2/15), worüber der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 2/16). Am 23. Oktober 2018 (Urk. 2/18) zeigte der Beschwerdeführer an, dass er auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichte. Mit Urteil vom 9. November 2018 (Prozess Nr. IV.2017.00261) wies das hiesige Gericht die Beschwerde mit der Begründung, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nicht wesentlich verändert, ab (Urk. 2/19).

2.2    Dagegen erhob Beschwerdeführer am 10. Januar 2019 beim Bundesgericht Beschwerde und beantragte, es sei ihm rückwirkend ab 1. Juni 2015 eine ganze Invalidenrente zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese entweder auf der Grundlage des polydisziplinären Z.___-Gutachtens vom 20. Juli 2016 über den Anspruch auf eine Rente neu urteile oder vorab ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten einhole und anschliessend über seinen Anspruch auf eine Rente neu entscheide (Urk. 2/21). Mit Urteil vom 14. Juni 2019 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut. Es hob den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 9. November 2018 auf und wies die Sache mit der Feststellung, dass ein Revisionsgrund gegeben sei, ans hiesige Gericht zurück, damit der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen ermittelt wird (Urk. 2/22 = Urk. 1).

2.3    Mit Eingabe vom 2. September 2019 (Urk. 1) beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm rückwirkend ab 1. Juni 2015 eine ganze Invalidenrente mit Verzugszinsen zu gewähren und es seien die im Verfahren vor Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (IV.2017.00261) angefallenen und dem Gericht eingereichten Rechtsvertretungskosten (inkl. Barauslagen und MWSt) von Fr. 7'164.90 sowie die neu anfallenden Rechtsvertretungskosten zu ersetzen und die durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ihm auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 800. zurückzuerstatten. Am 15. Oktober 2019 liess sich die Beschwerdegegnerin zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. September 2019 vernehmen (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2019 angezeigt wurde (Urk. 8). Am 21. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein, mit welcher er – unter anderem – beantragte, die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober 2019 sei aus dem Recht zu weisen, weil das Fristerstreckungsgesuch verspätet gestellt worden sei (Urk. 9). Diese Eingabe des Beschwerdeführers wurde am 22. Oktober 2019 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Steht bei einer Neuanmeldung fest, dass sich der Gesundheitszustand der versicherten Person seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung verändert hat, gilt es zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen.

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3

1.3.1    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die
es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlau-ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe-gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus-wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.3.2    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.3.3    Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).


2.

2.1    Die Z.___-Gutachter hielten in ihrem Gutachten vom 26. August 2014 (Urk. 2/7/116) fest, es bestünden keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/7/116/76). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie: chronifiziertes posttraumatisches zervikozephales und –brachiales Schmerzsyndrom linksbetont, chronische Schulterschmerzen links, chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont, beginnende medial betonte Gonarthrose rechts Grad Kellgren II, chronische Epicondylopathia humeroradialis rechts, anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4).

    Unter Berücksichtigung der Foerster-Kriterien sei aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festzustellen (Urk. 2/7/116/85). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Inhaber und Geschäftsführer eines Schallplatten- und CD-Ladens sei der Beschwerdeführer unverändert zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2/7/116/87).

2.2    Im Verlaufsgutachten vom 20. Juli 2016 (Urk. 2/7/175) nannten die Z.___-Gutachter als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/7/175/79):

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- Neurasthenie (ICD-10 F48.0)

- Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22)

- dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4)

- endgradige Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks bei Outlet-Impingement mit/bei

- Status nach subkapitaler Humeruskopffraktur rechts am 26. Juni 2014

- Status nach Osteosynthese mit einem intramedullären Nagel am 27. Juni 2014

- Humeruskopfhochstand um 5 mm

- Glenohumeralarthrose mit einer Chondropathie Grad I-II nach Kellgren

- AC-Gelenksarthrose mit einer Chondropathie Grad II nach Kellgren

- chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom mit/bei

- beginnender Osteochondrose betont C3/C4, C4/C5 sowie C6/C7

- fortgeschrittener Osteochondrose im Segment C5/C6 mit Höhenminderung des Zwischenwirbelfachs bei kernspintomographisch nachgewiesener breitbasiger dorsomedianer Diskusprotrusion

- positivem Baastrup-Phänomen im Bereich C5 bis C7

- rein sensibler Ausfallsymptomatik Dermatom C6 links

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei

- fortgeschrittener Osteochondrose im Bereich der Segmente L3/L4, L4/L5 und L5/S1

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter an (Urk. 2/7/175/79-80):

- beginnende Omarthrose links mit/bei

- Chondropathie Kellgren Grad I

- begleitender Arthrose des AC-Gelenks

- Status nach Traumatisierung des linken AC-Gelenks (Tossy Grad I) nach Kontusion am 25. Juli 1996

- beginnende medial betonte Gonarthrose rechts Kellgren Grad II mit/bei:

- Status nach arthroskopischer Entfernung eines zystischen Ganglions am rechten Knie im Februar 2011

- Alopecia universalis, Erstdiagnose im Januar 2015 mit/bei

- generalisiertem Pruritus

- Sicca-Symptomatik

- Status nach hochdosierter Kortisontherapie

- Status nach Laser-Retinopexie wegen zweier Risse am rechten Auge im Juli 2015 mit/bei:

- erhaltenem Visus beidseits

- Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben, Aufgabe des eigenen Geschäfts aus gesundheitlichen Gründen 2009 (ICD-10 Z56)

- Kontaktanlässe mit Bezug auf die wirtschaftliche Lage, seit Geschäftsaufgabe kein eigenes Einkommen (ICD-10 Z59)

    Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in der biomechanischen Funktion seines rechten Schultergelenks sowie der HWS limitiert. Für eine mehr als gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeit sei er nicht mehr arbeitsfähig. Hingegen sei er in einer leidensadaptierten, körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden, optimal angepassten Tätigkeit mit einem vollen Pensum quantitativ zu 80 % arbeitsfähig. Die Einschränkung von 20 % ergebe sich aufgrund der reduzierten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, der Notwendigkeit vermehrter Pausen sowie der reduzierten Arbeitsschnelligkeit. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Inhaber eines Tonträgergeschäfts mit Verkauf von CD und Langspielplatten könne durchaus als adaptiert angesehen werden. Die generalisierte Alopezie sei zwar kosmetisch störend, aber nicht arbeitsrelevant. Die im Neurostatus objektivierte Hypästhesie im Bereich des linken Armes, welche gut mit dem Dermatom C6 zu vereinbaren sei, sei nicht von Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Hingegen bestehe jetzt beim Beschwerdeführer eine schwerwiegende und sehr komplexe Psychopathologie, welche aktuell keine Arbeitsfähigkeit mehr zulasse. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer deswegen aktuell zu 100 % arbeitsunfähig, wobei sein Zustand unbehandelt sei und demzufolge als instabil gelte. Durch eine adäquate, zuerst stationäre, psychosomatisch ausgerichtete Therapie sei zumindest mit der Wiedererlangung einer Teilarbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 2/7/175/91-92).

2.3    Mit Bericht vom 13. Juli 2017 bestätigten Dr. A.___ und B.___ (Urk. 2/13), dass der Beschwerdeführer seit dem 16. August 2016 intermittierend therapeutische Sitzungen bei B.___ wahrgenommen habe. Diese hätten zu keiner Verbesserung seiner körperlichen Beschwerden geführt, weshalb Bio- und Neurofeedbacksitzungen veranlasst worden seien.


3.    Das Bundesgericht hielt mit Urteil vom 14. Juni 2019 (Urk. 1) fest, dass das
Z.___-Verlaufsgutachten vom 20. Juli 2016 zumindest in Bezug auf die hier ent-scheidende Frage nach einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes den Anforderungen an die Beweiskraft genügt (E. 4.2). Ein Revisionsgrund sei ausgewiesen. Da ein Revisionsgrund gegeben sei, sei der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (E. 4.4).


4.

4.1    Da der Beschwerdeführer an verschiedenen psychischen Erkrankungen leidet, ist seine Leistungsfähigkeit im Rahmen eines strukturieren Beweisverfahrens zu prüfen (vgl. E. 1.3). Das Verlaufsgutachten vom 20. Juli 2016 datiert zwar noch vor der mit BGE 143 V 418 und BGE 143 V 409 geänderten Rechtsprechung (vgl. E. 1.3.1), es werden jedoch die Fragen gemäss IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 beantwortet, mit welchem den IV-Stellen der im Hinblick auf eine Prüfung anhand der Standardindikatoren massgebende Fragekatalog vorgegeben wurde.

4.2

4.2.1    Bezüglich des Komplexes «Gesundheitsschädigung» respektive des Indikators «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» ist festzuhalten, dass die
Z.___-Gutachter aus psychiatrischer Sicht eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine Neurasthenie
(ICD-10 F48.0), eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion ge-mischt (ICD-10 F43.22) sowie eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) diagnostizierten. Insgesamt sind betreffend sämtliche Diagnosen die relevanten Befunde als ausgeprägt zu qualifizieren. So zeigte sich der Beschwerdeführer anlässlich der Z.___-Begutachtung leidend mit subdepressiver Stimmung. Seine Gedanken kreisten inhaltlich um die Schmerzsymptomatik, er wirkte ängstlich und sorgenvoll (hypochondrische Ängste) hinsichtlich seiner Körperfunktionen, denen er sich hilflos ausgeliefert fühlt. Im Vordergrund standen dissoziative Phänomene. Der Beschwerdeführer klagte über vermehrte Müdigkeit auch nach geistigen Anstrengungen, eine abnehmende Arbeitsleistung und Effektivität bei der Bewältigung der täglichen Aufgaben, eine Konzentrationsschwäche, eine körperliche Schwäche und Erschöpfung nach geringer Anstrengung. Weiter berichtete er von muskulären und anderen Schmerzen, Schwindelgefühlen, Kopfschmerzen und einer allgemeinen Unsicherheit. Schmerzbedingt leidet er zudem an Schlafstörungen. Im Rahmen der dissoziativen Bewegungsstörung treten beim Beschwerdeführer jeweils partielle (teilweise auch vollständige) Lähmungen auf, die mit schwachen oder langsamen Bewegungen verbunden sind. So berichtete er, dass er unzählige Male die Treppe hinuntergestürzt sei und sich teilweise auch verletzt habe. Im Sommer 2015 war der Beschwerdefüh-
rer – nach seinen Angaben – während drei Stunden unfähig, ohne Hilfe zu stehen oder zu gehen (Urk. 2/7/175/75-77).

Hinsichtlich des Indikators «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –re-sistenz» ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zur Begutachtung Anfang 2016 keine psychiatrische Hilfe in Anspruch nahm (vgl. Urk. 2/7/175/92; Urk. 2/7/175/69) und auch keine Medikamente regelmässig einnahm (Urk. 2/7/175/70; Urk. 2/7/175/75). Erst nachdem ihm von der Beschwerdegegnerin auferlegt worden war, sich in (stationäre) psychiatrische Behandlung zu begeben (Urk. 2/7/181), nahm er am 16. August 2016 bei Dr. A.___ eine psychiatrische Behandlung auf. Dass diese vorerst ambulant statt stationär erfolgte, ist nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 2/7/199 f.). Wie dem Bericht von Dr. A.___ und B.___ vom 13. Juli 2017 zu entnehmen ist, konnte in den ersten elf Monaten der Therapie keine Verbesserung erzielt werden (E. 2.3). Angesichts der relativ kurzen Behandlungsdauer kann jedoch - noch - nicht von einer Behandlungsresistenz ausgegangen werden.

    Im Rahmen des Aspekts «Komorbiditäten» sind nebst Begleiterkrankungen mit eigenständiger invalidisierender Bedeutung (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) sämtliche Störungen, welchen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist, in die Würdigung miteinzubeziehen (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Neben den psychischen Beschwerden bestehen folgende somatischen Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: endgradige Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks bei Outlet-Impingement, chronisches zervikobrachiales und chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Daneben leidet der Beschwerdeführer auch an einer beginnenden Omarthrose links, einer beginnenden medial betonten Gonarthrose rechts Kellgren Grad II und einer Alopecia universalis, Erstdiagnose im Januar 2015 (vgl. E. 2.2). Wie dem
Z.___-Gutachten vom 20. Juli 2016 zu entnehmen ist, bestehen zwischen den verschiedenen Diagnosen in Bezug auf die funktionellen Auswirkungen in allen Lebensbereichen erhebliche Wechselwirkungen. Durch die Summe seiner psy-chischen Störungen, die sich gegenseitig beeinflussen, ist der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, mit seinen somatischen Beschwerden adäquat umzugehen (Urk. 2/7/175/99). Die Komorbiditäten bzw. die Wechselwirkungen der Summe der psychischen Störungen wirken sich somit erheblich ressourcenhemmend aus.

    Zum Komplex «Persönlichkeit» ist festzuhalten, dass weder eine Persönlichkeitsakzentuierung noch eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde (vgl. Urk. 2/7/175/77, E. 2.2). Auch ansonsten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Persönlichkeit des Beschwerdeführers, welcher über eine abgeschlossene KV-Lehre und eine Berufsmatura verfügt (vgl. 2/7/3/5), sich ressourcenhemmenden auswirkt.

    Im Rahmen des Komplexes «sozialer Kontext» gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geschäftsaufgabe über kein Einkommen mehr verfügt und finanziell von seiner Lebenspartnerin abhängig ist (Urk. 2/7/175/97). Der Beschwerdeführer hat sich zuletzt von seinen Bekannten zurückgezogen (Urk. 2/7/175/70). Er leidet unter dem Verlust der sozialen Kontakte, die er früher sowohl im Geschäft wie auch privat mit Freunden gepflegt habe (Urk. 2/7/175/98). Er lebt aber weiterhin mit seiner Partnerin zusammen (Urk. 2/7/175/96). Der «soziale Kontext» enthält somit neben negativen Faktoren insbesondere mit der Beziehung zur Lebenspartnerin auch gewisse bestätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren.

4.2.2    In der Kategorie «Konsistenz» zielt der Indikator «gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) andererseits gleich ausgeprägt ist, wobei das Aktivitätsniveau der versicherten Person stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1). Aus dem vom Beschwerdeführer geschilderten Tagesablauf ergeben sich als einzige Aktivitäten Spazieren, ein wenig Lesen und die Erledigung einiger administrativer Tätigkeiten (vgl. Urk. 2/7/175/71). Manchmal benötige er einen ganzen Vormittag, um am Nachmittag einen kleinen Spaziergang machen zu können (Urk. 2/7/175/76). Seine früheren Aktivitäten wie Konzertbesuche übt er praktisch nicht mehr aus (Urk. 2/7/175/70 und Urk. 2/7/175/101). Die vom Beschwerdeführer geschilderten Tätigkeiten stehen somit im Einklang mit den von ihm geklagten Einschränkungen.

    Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zur Begutachtung Anfang 2016 praktisch keine psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen hat (Urk. 2/7/175/102, Urk. 2/7/175/69). Daraus lässt sich jedoch nicht auf einen fehlenden Leidensdruck schliessen, hatte er doch ein ausschliesslich somatisches Krankheitskonzept (Urk. 2/7/175/93). Nach der Begutachtung, welche die Ursache der Beschwerden – hauptsächlich – psychischen Ursachen zuordnete, nahm der Beschwerdeführer psychiatrische Hilfe in Anspruch (vgl. E. 2.3). Betreffend die somatischen Beschwerden nahm der Beschwerdeführer bereits zuvor Hilfe von Fachpersonen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, in Anspruch (Urk. 2/7/175/69). Medikamente nahm er hingegen nur in geringem Umfang ein (Urk. 2/7/175/70). Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ist nach dem Gesagten ein gewisser, jedoch kein besonders starker Leidensdruck ausgewiesen.

4.3    Bei der gesamthaften Würdigung der massgeblichen Indikatoren gilt es zu berücksichtigen, dass er Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seiner Persönlichkeit und seiner intakten Beziehung mit seiner Partnerin über gewisse Ressourcen verfügt. Die Komorbiditäten und die Wechselwirkung zwischen den verschiedenen psychischen Erkrankungen wirken sich jedoch erheblich auf seine Ressourcen aus, was auch von den Z.___-Gutachtern bestätigt wird, halten diese doch ausdrücklich fest, dass die Ressourcen des Beschwerdeführers «aufgebraucht» seien (Urk. 2/7/175/97). In Anbetracht dieser erheblichen Einschränkung und der Tatsache, dass keine Hinweise auf Inkonsistenzen bestehen (Urk. 2/7/175/101), hält die Einschätzung der Sachverständigen, wonach der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig ist, einer Überprüfung anhand der normativen Vorgaben der Rechtsprechung stand. Es ist daher von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in sämtlichen Tätigkeiten auszugehen.


5.    Da die 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall vom 26. Juni 2014 besteht (Urk. 2/7/175/102), hat der Beschwerdeführer – wie von ihm beantragt - ab dem 1. Juni 2015 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.

    Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig (Art. 26 Abs. 2 ATSG). Da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, hat er Anspruch auf Verzugszinsen. Dies gilt für alle Rentenbetreffnisse, welche nicht innerhalb von 24 Monaten ab ihrer Fälligkeit ausgerichtet werden. Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 % im Jahr (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Die Beschwerdegegnerin wird den exakten Verzugszinsbetrag festzusetzen haben.

    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.     Bei diesem Ausgang des Verfahrens entfällt das Interesse des Beschwerdeführers am prozessualen Antrag (Urk. 9), wonach die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober 2019 (Urk. 7) aus dem Recht zu weisen sei, zumal der Inhalt der Stellungnahme nicht darüber hinausgeht, was von Amtes wegen zu beachten und anzuwenden ist.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900. anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Hinsichtlich seines Antrages (Urk. 4), es seien ihm die mit Urteil vom 9. November 2018 im Verfahren IV.2017.00261 auferlegten Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- zurückzuerstatten, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das genannte Urteil vom Bundesgericht mit Urteil vom 14. Juni 2019 (Urk. 1) aufgehoben wurde. Die mit Urteil vom 9. November 2018 auferlegten Kosten sind daher nie in Rechtskraft erwachsen und entsprechend auch nie in Rechnung gestellt beziehungsweise bezahlt worden. Es besteht daher kein Anlass für eine Rückerstattung.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Rechtsanwalt Dr. Peter beantragte mit Eingabe vom 2. September 2019 (Urk. 4) für das mit Urteil vom 9. November 2018 abgeschlossene Verfahren IV.2017.00261 eine Entschädigung in Höhe von Fr. 7'164.90 (vgl. auch Urk. 2/10). Zusätzlich macht er für das vorliegende Verfahren IV.2019.00507 einen Aufwand von 9,1 Stunden und Barauslagen von Fr. 76.45 geltend, was einen Entschädigungsanspruch in Höhe von Fr. 2'826.55 ergebe (Urk. 11). Insgesamt beantragt Rechtsanwalt Dr. Peter für die vorliegende Streitigkeit somit eine Entschädigung in Höhe von Fr. 9'991.45 (Fr. 7'164.90 + Fr. 2'826.55). Eine Entschädigung in Höhe von Fr. 9'991.45 erweist sich der Streitsache nicht als angemessen.

    Im Verfahren IV.2017.00261 verfasste Rechtsanwalt Dr. Peter die Beschwerde (Urk. 2/1). Am 12. Oktober 2017 reichte er den Bericht von Dr. A.___ und B.___ vom 13. Juli 2017 ein (Urk. 2/12 und Urk. 2/13). Am 23. Oktober 2018 teilte er zudem mit, dass der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichte (Urk. 2/18). Für das Verfassen der Beschwerde inklusive Aktenstudium scheint ein zeitlicher Aufwand von 12 Stunden angemessen. Für die beiden Eingaben vom 12. Oktober 2017 und vom 23. Oktober 2018 sowie die damit verbundenen Kontakte mit dem Beschwerdeführer erweist sich ein zeitlicher Aufwand von je 0,75 Stunden als angemessen. Unter Berücksichtigung der Zeit für die Instruktion von 1,5 Stunden und für das Studium des Urteils vom 9. November 2018 von einer Stunde ergibt dies für das Verfahren IV.2017.00261 insgesamt einen zeitlichen Aufwand von 16 Stunden.

    Im vorliegenden Verfahren (IV.2019.00507) reichte Rechtsanwalt Dr. Peter zwei Eingaben ein (Urk. 4 und Urk. 9). Für diese Eingaben sowie für das Studium des heutigen Urteils erscheint ein zeitlicher Aufwand von 2,5 Stunden als angemessen. Insgesamt ergibt sich somit für das gesamte Verfahren vor dem hiesigen Gericht ein zeitlicher Aufwand von 18,5 Stunden.

    Unter Berücksichtigung der Barauslagen von Fr. 272.60 (Fr. 76.45 [Urk. 11] + Fr. 196.15 [Urk. 2/10]) und der Mehrwertsteuer von 8 % für die bis am 31. Dezember 2017 getätigten Aufwendungen und von 7,7 % für die Aufwendungen ab 1. Januar 2018 resultiert bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- eine Entschädigung in Höhe von Fr. 4'687.-- ([14,25 x Fr. 220.-- x 1,08 [zeitlicher Aufwand bis 31. Dezember 2017] + 4,25 x Fr. 220. x 1,077 [zeitlicher Aufwand ab 1. Januar 2018] + Fr. 196.15 x 1,08 [Barauslagen bis 31. Dezember 2017] + Fr. 76.45 x 1,077 [Barauslagen ab 1. Januar 2018]).

Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2015 Anspruch auf eine ganze Rente zuzüglich Zins zu 5 % für die mehr als 24 Monate nach Fälligkeit ausgerichteten Rentenbetreffnisse hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 4’687.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Roger Peter

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



HurstWyler