Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2019.00508
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 29. Januar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, bezog aufgrund der Folgen eines 1996 erlittenen Verkehrsunfalles (Urk. 7/22/27 ff.) zunächst eine vom 1. November 1997 bis 31. Mai 1998 befristete und ab Januar 1999 eine unbefristete halbe Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 65 % (Urk. 7/28 ff., Urk. 7/38, Urk. 7/45; vgl. auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2001.00460 vom 28. Februar 2003 [Urk. 7/96] und das Urteil des Bundesgerichts I 208/03 vom 26. März 2004 [Urk. 7/105]). Ab Januar 2004 wurde die halbe Rente aufgrund der 4. IVG-Revision auf eine Dreiviertelsrente erhöht; eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und eine Rentenerhöhung wurde mit dem die Verfügung vom 27. August 2004 bestätigenden Einspracheentscheid vom 25. Mai 2005 verneint (Urk. 7/119, Urk. 7/136).
1.2 Im April 2009 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/145 ff.). Gestützt auf die Ergebnisse von Observationen der Versicherten in den Jahren 2009 und 2010, veranlasst vom Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers (Urk. 7/158-162, Urk. 7/174, Urk. 8/1-3), verfügte die IV-Stelle am 2. November 2010 die Sistierung der Rente mit sofortiger Wirkung (Urk. 7/172). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil IV.2011.00177 vom 12. Juli 2011 gutgeheissen und die Verfügung vom 2. November 2010 ersatzlos aufgehoben (Urk. 7/233).
1.3 Zwischenzeitlich hatte die IV-Stelle am 11. November 2010 eine Begutachtung am Y.___ angeordnet (Urk. 7/178), wobei die Versicherte die Teilnahme an der Beweismassnahme verweigerte (Urk. 7/179, Urk. 7/183/7). Mit Verfügung vom 31. Mai 2011 hob die IV-Stelle die der Versicherten seit Januar 1999 ausgerichtete Invalidenrente rückwirkend per 1. Juni 2009 auf und forderte die zwischen dem 1. Juni 2009 und dem 31. Oktober 2010 ausbezahlten Rentenleistungen zurück (Urk. 7/223). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht im Urteil IV.2011.00733 vom 23. Oktober 2012 dahingehend teilweise gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob mit der Feststellung, die Versicherte habe bis zum 31. Juli 2011 weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ein Rückforderungsanspruch bestehe nicht (Urk. 7/263). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_1013/2012 vom 17. Juli 2013 ab, soweit es auf die Beschwerde eintrat (Urk. 7/274).
1.4 Bereits am 4. Oktober 2012 hatte sich die Versicherte bei der IV-Stelle wiederum zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/260). Nachdem sie sich nach wie vor nicht mit einer Begutachtung durch das Y.___ einverstanden erklärt hatte (Urk. 7/270), trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. August 2013 (richtig: 20. Dezember 2013; vgl. Urk. 7/298) auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/295). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2014.00133 vom 30. September 2014 ab (Urk. 7/315).
1.5 Am 23. Oktober 2015 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, sie werde sich einer durch den Unfallversicherer zu veranlassenden Begutachtung unterziehen und ersuchte um Koordination der Begutachtung (Urk. 7/314). Zudem meldete sie sich am 15. August 2018 nach einem Bandscheibenvorfall erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/364). Am 26. März 2019 erstattete die Gutachtenstelle Z.___ das polydisziplinäre Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie, Innere Medizin, Rheumatologie und Neurologie (Urk. 7/370), das der IV-Stelle seitens des Unfallversicherers am 1. April 2019 übermittelt wurde (Urk. 7/369). Mit Vorbescheid vom 16. April 2019 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/372). Nachdem die Versicherte am 28. Mai 2019 dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/373), entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Juni 2019 im angekündigten Sinne (Urk. 7/376 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana, am 8. Juli 2019 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Juni 2019 sei aufzuheben und es sei ein polydisziplinäres Gutachten zur Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu erstellen unter Vorlage aller Akten und gestützt darauf eine Rente zu sprechen. Ferner sei ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu leisten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. August 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).
1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass die Gutachter des Z.___ zum Schluss gekommen seien, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachweisbar und die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich zu 100 % arbeitsfähig sei, wobei sich die Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, sie sei zu maximal 60 % arbeitsfähig, und den objektivierbaren Befunden durch eine habituelle Selbstlimitierung und Cognitophobie begründen lasse (Urk. 2 S. 2).
In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, die in den Jahren 2009 und 2010 durchgeführten Observationen der Beschwerdeführerin seien rechtmässig erfolgt, wodurch auch das unter anderem gestützt darauf erstellte Aktengutachten von Dr. med. A.___ vom 31. August 2010 - das den Gutachtern des Z.___ zur Verfügung gestellt worden sei - verwertbar sei. Die Observierung sei sodann abgesehen davon, dass der begutachtende Rheumatologe des Z.___ Dr. med. B.___ die damals im Aktengutachten von Dr. A.___ erfolgte Einschätzung für nachvollziehbar erachtete, für das Gutachten nicht relevant gewesen (Urk. 6 S. 2). Ob die Verbesserung des Gesundheitszustandes schon im Observationszeitpunkt eingetreten sei, sei für dieses Verfahren unbeachtlich, da schon seit 2011 keine Rente mehr ausgerichtet werde und die vorliegend zu beurteilende Neuanmeldung erst im Jahr 2018 erfolgt sei (Urk. 6 S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, das Gutachten des Z.___ sei parteiisch und unvollständig. So habe darin das Aktengutachten von Dr. A.___ vom 31. August 2010 - worin ausführlich zu den in den Jahren 2009 und 2010 ihres Erachtens unrechtmässig durchgeführten Observationen Stellung genommen werde - eine nicht weiter hinterfragte Bedeutung, während die kritische Würdigung dieser Observationen durch das Sozialversicherungsgericht im Urteil IV.2011.00733 nicht berücksichtigt worden sei. Folglich sei das Z.___-Gutachten parteiisch und nicht verwertbar (Urk. 1 S. 7 ff.). Ferner hätte - analog der Regelung im Strafrecht bezüglich Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten - das Gutachten von Dr. A.___ als Beweisfrucht, welche von einem unzulässigen Beweismittel (verdeckte Überwachung) stamme, grundsätzlich nicht verwertet werden dürfen. Falls die Überwachung als rechtmässig angesehen werde, hätte hingegen zumindest das Überwachungsvideo beigezogen werden müssen (Urk. 1 S. 10 f.).
Der Einbezug der Observation und der darauf gestützten Unterlagen verstosse gegen Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Es habe an einer gesetzlichen Grundlage für die Überwachung gefehlt und diese sei in Umfang und Auslöser völlig unverhältnismässig gewesen. Sie sei zudem teilweise im Ausland gemacht worden, was gegen das Territorialitätsprinzip verstosse. Unter Berufung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte 61838/10 vom 18. Oktober 2016 in der Sache Vukota-Bojic gegen die Schweiz rügte die Beschwerdeführerin die fehlende verfassungsrechtliche Grundlage für die Observation (Urk. 1 S. 11 f.).
2.3 Zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nach der per 31. Juli 2011 erfolgten Einstellung der seit Januar 2004 ausgerichteten Dreiviertelsrente (vgl. Urk. 7/263) zu Recht verneint hat.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin sich mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 (Urk. 7/314) erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 2 S. 2). In der Beschwerdeantwort hielt sie hingegen fest, eine Neuanmeldung sei erst mit Einreichen des Formulars am 27. August 2018 (Urk. 7/364) erfolgt (Urk. 6 S. 1). Wie es sich damit verhält, ist vorab zu prüfen.
3.2 Das Bundesgericht hat sich im Urteil 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 6.3.7.2-6.3.9 (publiziert ohne Erwägung 6.3.9 in BGE 139 V 585) ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, wie in verschiedenen Konstellationen zu verfahren ist, wenn eine versicherte Person, deren verweigernde Haltung mit einer Leistungseinstellung nach Art. 43 Abs. 3 ATSG sanktioniert wurde, später ihre vorbehaltlose Mitwirkung anbietet. Zusammengefasst erwog es, massgebend sei die Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Denn werde die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, könne sich die festgelegte Sanktion – Nichteintreten oder Entscheid aufgrund der Akten – nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert worden sei (E. 6.3.7.5). Hinsichtlich der Leistungseinstellung, die während einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision verfügt wurde, kam das Bundesgericht daher zum Schluss, mit Kenntnisnahme der Bereitschaftserklärung der vorbehaltlosen Einwilligung der versicherten Person in die Abklärungsmassnahme sei der Versicherungsträger in der Lage gewesen, das Revisionsverfahren fortzusetzen. Demnach sei ab jenem Zeitpunkt die bisherige Rente erneut auszurichten und zwar bis zum Zeitpunkt, in welchem dem Versicherungsträger im Rahmen des laufenden Rentenrevisionsverfahrens gegebenenfalls der rechtsgenügliche Nachweis einer anspruchsrelevanten erheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gelinge (E. 6.3.8).
3.3 Im Urteil IV.2011.00733 vom 23. Oktober 2012 betreffend die mit Verfügung vom 31. Mai 2011 angeordnete rückwirkende Aufhebung der Dreiviertelsrente (Urk. 7/223) erwog das Sozialversicherungsgericht, dass weder eine Verbesserung noch ein gleichbleibender Gesundheitszustand mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet habe. Indem die Beschwerdeführerin sich dieser Begutachtung widersetzt habe, habe sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt, was eine Umkehr der Beweislast zur Folge habe. Daher trage die Beschwerdeführerin die Beweislast für eine nach wie vor bestehende rentenbegründende Einschränkung der erwerblichen Leistungsfähigkeit im Verfügungszeitpunkt. Da die Aktenlage einen solchen Schluss nicht zulasse, habe die Beschwerdegegnerin die bisherige Rente zu Recht eingestellt (Urk. 7/263 E. 6). Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin die aufgrund der Verweigerung der Mitwirkung an der Begutachtung eingetretene Verzögerung des Verfahrens zu verantworten hat. Für die Zeit ab 1. August 2011 (vgl. Urk. 7/263) hat sie daher während der Dauer ihrer unentschuldbaren Verletzung der Mitwirkungspflicht - entgegen ihrem Antrag (vgl. Urk. 1 S. 2) - keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
3.4 Mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 erklärte sich die Beschwerdeführerin zu einer durch die Unfallversicherung anzuordnenden Begutachtung bereit und ersuchte darum, das Verfahren der Beschwerdegegnerin mit demjenigen der Unfallversicherung zu koordinieren (Urk. 7/314). Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge eine Koordination der Begutachtung mit dem Unfallversicherer in die Wege (Urk. 7/316, Urk. 7/318, Urk. 7/320). Dies bestätigte sie der Beschwerdeführerin ausdrücklich mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 (Urk. 7/339) und unterbreitete dem Unfallversicherer gleichzeitig ihren Fragekatalog (Urk. 7/340-341). Aus diesem Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist zu schliessen, dass diese das Schreiben der Beschwerdeführerin als Angebot zur vorbehaltlosen Mitwirkung entgegennahm. Indem sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt stellt, die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin sei erst im August 2018 erfolgt, als diese das Formular «Anmeldung zum Leistungsbezug» einreichte, verhält sie sich daher widersprüchlich, zumal sie der Beschwerdeführerin nach Eingang des Anmeldeformulars am 21. August 2018 (Urk. 7/364) wiederum bestätigte, dass die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung bereits im Gang sei (Urk. 7/368). Es ist daher davon auszugehen, dass das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2015 die Aufgabe der Verweigerung der Mitwirkung darstellt und der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ab diesem Zeitpunkt zu prüfen ist.
3.5 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist dabei in Nachachtung der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht von einer Neuanmeldung auszugehen, sondern von einer Wiederaufnahme des im April 2009 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens (Urk. 7/145). Die Beschwerdegegnerin war ab dem 23. Oktober 2015 in der Lage, die notwendigen Abklärungen durchzuführen, um eine Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs im Jahr 2004 (vgl. Urk. 7/136/3) festzustellen und damit dieses Verfahren abzuschliessen. Die weiteren Verfahrensverzögerungen hatte sie mithin selbst zu vertreten. Es widerspricht daher dem Verhältnismässigkeitsprinzip, die Sanktion der Renteneinstellung weiterhin aufrecht zu erhalten.
Das Sozialversicherungsgericht hat im Urteil IV.2011.00733 vom 23. Oktober 2012 im Zusammenhang mit der verfügten Rückforderung verbindlich entschieden, dass die Beschwerdeführerin sich keiner Meldepflichtverletzung in dem Sinne schuldig gemacht habe, dass sie eine leistungsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht gemeldet habe. Daher sei es unzulässig, die bisherige Rente im Sinne von Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) rückwirkend einzustellen. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich ab Oktober 2015 bis zum Zeitpunkt, in dem der IV-Stelle im Rahmen des laufenden Rentenrevisionsverfahrens der rechtsgenügliche Nachweis einer anspruchsrelevanten erheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gelingt, weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente. Eine allfällige Herabsetzung oder Aufhebung der Rente kann in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV nur nach Erlass der angefochtenen Revisionsverfügung für die Zukunft (ex nunc et pro futuro) erfolgen.
4.
4.1 Der Gesetzgeber hat mit Art. 43a-b ATSG die gesetzliche Grundlage für eine Observation im Sozialversicherungsrecht geschaffen. Diese Bestimmungen traten am 1. Oktober 2019 in Kraft.
Das Bundesgericht hatte vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen in Nachachtung des Urteils 61838/10 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. Oktober 2016 betreffend ein unfallversicherungsrechtliches Verfahren erkannt, dass es auch in der Invalidenversicherung an einer genügenden gesetzlichen Grundlage fehlt, welche die verdeckte Überwachung umfassend klar und detailliert regelt. Hingegen hielt das Bundesgericht fest, es sei eine andere Frage, ob das Material, welches im Rahmen der widerrechtlichen Observation gesammelt worden sei, beweismässig verwertbar sei (BGE 143 I 377 E. 4-5). Das Bundesgericht hat die Verwertung der Ergebnisse von widerrechtlichen Observationen schliesslich gestützt auf eine Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen insoweit als zulässig bezeichnet, als die Ergebnisse im öffentlich frei einsehbaren Raum gewonnen wurden und unbeeinflusstes Handeln der beobachteten Person zeigten (BGE 143 I 377 E. 5.1).
4.2 Die Beschwerdeführerin bestritt die Verwertbarkeit des Observationsmaterials aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage, ihrer Unverhältnismässigkeit im Umfang und Auslöser sowie der teilweisen Durchführung im Ausland, was gegen das Territorialitätsprinzip verstosse (Urk. 1 S. 11).
Zwar trifft es zu, dass Art. 43a-b ATSG bei der Durchführung der Überwachungen der Beschwerdeführerin in den Jahren 2009 und 2010 noch nicht in Kraft standen. Ohnehin ist aber festzuhalten, dass die Überwachung der Beschwerdeführerin gar nicht durch die eine solche Gesetzesgrundlage benötigende Beschwerdegegnerin vorgenommen wurde, sondern durch eine Privatversicherung. Unabhängig von der Frage, von wem die Überwachung angeordnet worden ist, ist deren Ergebnis in Anwendung der hiervor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls nicht als von vornherein unverwertbar zu beurteilen. In der Sozialversicherung begründet eine Überwachung an mehreren Tagen über mehrere Stunden bei alltäglichen Verrichtungen, wie sie bei der Beschwerdeführerin erfolgte, in der Regel keine schwere Verletzung der Persönlichkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_235/2017 vom 23. November 2017 E. 4.5, 9C_569/2018 vom 30. Januar 2019 E. 5.1 und 8C_304/2016 vom 15. September 2017 E. 4.2). Ferner bleibt Beweismaterial, welches im Rahmen der Rechtsprechung im Sinne von BGE 143 I 377 E. 5.1.1 verwertbar ist, unabhängig von der Frage, ob die Observation objektiv geboten gewesen ist («Anfangsverdacht») oder nicht, verwertbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2019 vom 22. April 2020 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Auch die Tatsache, dass die Observation im Ausland stattgefunden hat, steht deren Verwertbarkeit nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_570/2017 vom 8. November 2017 E. 2.5). Die Beschwerdeführerin hat somit nichts vorgebracht, was auf eine Unverwertbarkeit der Observationsergebnisse schliessen liesse. Stellt man diesen Aspekten das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Missbrauchsbekämpfung gegenüber (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_579/2018 vom 9. Januar 2019 E. 5.2.1), steht der Verwertbarkeit der Observationsergebnisse nichts entgegen.
5.
5.1
5.1.1 Der letzten materiellen Anspruchsprüfung, auf welche schliesslich der Einspracheentscheid vom 25. Mai 2005 (Urk. 7/136) folgte, lagen folgende Arztberichte zu Grunde:
5.1.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 7. Juni 2004 einen Status nach Halswirbelsäulen-Trauma (Urk. 7/114/1). Er führte aus, der gesundheitliche Verlauf sei unverändert geblieben, wobei es zwischenzeitlich zu einer vollständigen Chronifizierung des cervicocephalen Beschwerdebildes gekommen sei. Eine Erwerbstätigkeit komme nicht in Frage (Urk. 7/114/2).
5.1.3 Mit Bericht vom 9. Juni 2004 diagnostizierten die Ärzte der D.___ am E.___ ein cervicocephalo-brachiales Schmerzsyndrom links sowie segmentale Funktionsstörungen des Atlas links C3-C6, Th6-8 und des linken Iliosakralgelenkes (Urk. 7/115/1). Das Ausmass der Einschränkung der beruflichen Tätigkeit könne nicht beurteilt werden, es «dürfte unseres Erachtens eher klein sein» (Urk. 7/115/4).
5.1.4 Am 24. August 2004 erstattete Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers der Beschwerdeführerin. Er stellte im Wesentlichen folgende Diagnosen (Urk. 7/124/21):
- chronische distale Zervikalgie und zervikobrachiales Syndrom links, wahrscheinlich bei Facettengelenksverletzung C5/6 links, möglicherweise auch C2/3 mit reflektorischem Hartspann der linksseitigen Schultergürtelmuskulatur einschliesslich der hinteren Scaleni mit Ausbildung eines funktionellen Thoracic outlet-Syndroms links
- neuropsychologisch schmerzbedingte diskrete bis höchstens leichte Hirnfunktionsstörung im Sinne eines zervikozephalen Syndroms
5.1.5 Auf Anraten von Dr. F.___ (Urk. 7/124/15) war zusätzlich ein rheumatologisches Gutachten veranlasst worden, welches am 5. Juli 2004 durch Dr. med. G.___, Facharzt für physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, erstellt wurde. Dieser diagnostizierte ein zervikozephales und linksseitiges zerviko-spondylogenes Syndrom nach HWS-Distorsionstrauma (Urk. 7/125/14). In der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte bestehe aus rheumatologischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (Urk. 7/125/16). In einer angepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 60 % möglich (Urk. 7/125/17).
Dr. F.___ führte nach Durchsicht des Gutachtens von Dr. G.___ aus, aus neurologischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %, unter Berücksichtigung des beschwerdebestimmenden rheumatologischen Gesamtbildes aber eher 70 %. In einer leidensangepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 60 % (Urk. 7/124/22).
5.1.6 Der im Referenzzeitpunkt ergangene Einspracheentscheid vom 25. Mai 2005 (Urk. 7/136/3) stützte sich für die Invaliditätsbemessung auf das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2001.00460 vom 28. Februar 2003 (Urk. 7/96) und den dieses Urteil schützenden Entscheid des Bundesgerichts I 208/03 vom 26. März 2004 (Urk. 7/105). Der ermittelte Invaliditätsgrad von 65 % fusste dabei auf einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen kaufmännischen Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit (Urk. 7/96/23 E. 5.7 und E. 6.3, Urk. 7/105/6 E. 3.3).
5.2
5.2.1 Nachdem die Beschwerdeführerin am 23. August 2015 (Urk. 7/314) mitgeteilt hatte, sie sei zu einer Begutachtung bereit, wurden folgende medizinischen Unterlagen zu den Akten genommen:
5.2.2 Dr. C.___ stellte am 12. März 2018 die Diagnosen eines akuten lumboradikulären Schmerzsyndroms links bei breitbasiger Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 links und eines schweren, chronischen, posttraumatischen zerviko-zephalen Schmerzsyndroms bei Status nach seitlichem Überdehnungstrauma der Halswirbelsäule am 10. März 1996. Er führte aus, am 25. Februar 2018 seien akut Schmerzen lumbal aufgetreten mit im weiteren Verlauf zunehmenden Schmerzausstrahlungen ins linke Bein bis in den linken Fuss. In den letzten zwei Tagen hätten die Schmerzen etwas nachgelassen, unverändert sei jedoch eine seither bestehende Schwäche im linken Bein. Vorläufig könne konservativ weitergefahren werden mit intensiver Physiotherapie (Urk. 7/358).
5.2.3 Im am 26. März 2019 erstatteten polydisziplinären Gutachten stellten die Experten des Z.___ die folgenden Diagnosen mit rein qualitativem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/370/16):
- chronisches myotendinotisches zervikales Schmerzsyndrom mit/bei:
- myotendinotischen Verspannungen der paravertebralen und der Schultergürtelmuskulatur beidseits ohne Zeichen einer segmentalen Dysfunktion der Halswirbelsäule
- kernspintomographisch diskrete degenerative Veränderungen in Form von Spinalkanalstenose HWK 5/6 und führend 6/7 mit mittelgradiger bilateraler neuroforaminaler Enge HWK 5/6 rechtsbetont im MRI der Halswirbelsäule vom 30. Oktober 2018
- klinisch keine Hinweise auf eine zervikale Radikulopathie oder auf eine zervikale Myelopathie
- regredientes lumboradikuläres Reizsyndrom S1 linksseitig, Erstdiagnose Februar 2018 mit/bei:
- kernspintomographisch Chondrose L5/S1 mit breitbasiger Diskushernie und Kontakt zur Nervenwurzel S1 im Recessus beidseits linksbetont, mässig erosive Osteochondrose Typ Modic I, keine Hinweise auf eine Sakroiliitis (MRI LWS ISG nativ vom 1. März 2018)
- aktuell regrediente irritative radikuläre Reizsymptomatik bei normal erhaltener Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule unter konservativer Behandlung.
Den folgenden Diagnosen massen die Experten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 7/370/16):
- kognitiver Normalbefund
- Anämie unklarer Ätiologie, abklärungsbedürftig
- Status nach HWS-Beschleunigungstrauma am 9. Mai 1996 ohne posttraumatische Läsionen.
Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte keine Diagnosen auf seinem Fachgebiet (Urk. 7/370/79). Er hielt fest, zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin vorrangig durch die Schmerzsymptomatik eingeengt. Es sei aus psychiatrischer Sicht jedoch nicht anzunehmen, dass den Schmerzen hauptsächlich oder überwiegend eine psychogene Komponente zu Grunde liege. Aus psychiatrischer Sicht gebe es keine Hinweise auf Simulation oder Aggravation, welche die Aussagen der Beschwerdeführerin in Frage stellen würden. Die beklagten kognitiven Einschränkungen hätten hingegen weder in der psychiatrischen Untersuchung noch in der dezidierten neuropsychologischen Testung validiert werden können (Urk. 7/370/82).
Im rheumatologischen Teilgutachten hielt Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie, fest, die Beschwerdeführerin habe im Wesentlichen über Schmerzen im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung in die latero-zervikalen Regionen beidseits bis zu den Schultern sowie eine Schmerzausstrahlung in den linken Arm bis zu den Fingern IV und V linksseitig, begleitet von Kribbelparästhesien des linken Armes sowie eine verminderte Belastbarkeit geklagt. Sie habe ebenfalls berichtet, dass sie sich mittlerweile einer intensiven Physiotherapie unterzogen habe, so dass sie mit ihren restlichen - subjektiv im Wesentlichen unveränderten - Beschwerden besser umgehen könne. Bei der aktuellen rheumatologischen Untersuchung hätten sich im Nackenbereich residuell myotendinotische Verspannungen der paravertebralen Muskulatur sowie der Trapezmuskeln beidseits und der paravertebralen Muskulatur im thorakalen und lumbalen Bereich ohne Zeichen einer segmentalen Dysfunktion der gesamten Wirbelsäule gezeigt (Urk. 7/370/95). Hinweise auf strukturell bedingte Einschränkungen der Beweglichkeit der Halswirbelsäule hätten sich keine ergeben. Ein MRI der Halswirbelsäule vom 30. Oktober 2018 habe leichtgradige degenerative Veränderungen ergeben, die allerdings ohne klinische Relevanz seien, da sie für die restliche Schmerzsymptomatik nicht verantwortlich gemacht werden könnten, sondern als normale Alterserscheinung zu werten seien. Klinische Hinweise auf eine residuelle irritative Radikulopathie S1 linksseitig, die seit Februar 2018 entstanden sei, liessen sich aktuell weder klinisch noch anamnestisch feststellen. Die genannten Befunde führten zu einer verminderten Belastbarkeit für körperlich schwere oder anhaltend mittelschwere Tätigkeiten, welche das repetitive Heben, Tragen oder Stossen von Lasten erfordern würden, oder für Tätigkeiten mit der Notwendigkeit, repetitiv in die Hocke zu gehen beziehungsweise sich zu bücken. Ebenfalls ungeeignet seien längere Zwangshaltungen der Wirbelsäule. Für körperlich leichte bis maximal (intermittierend) mittelschwere Tätigkeiten - wie sie die Beschwerdeführerin bisher ausgeübt habe - liessen sich keine funktionellen Auswirkungen der objektivierbaren Befunde und damit auch keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht begründen (Urk. 7/370/96). Im Rahmen der Konsistenzprüfung hielt er fest, eine Schmerzchronifizierung seit dem Unfall im Jahr 1996 lasse sich anhand der objektivierbaren Befunde am Bewegungsapparat aus rheumatologischer Sicht nicht begründen (Urk. 7/370/97).
PD Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, hielt im neurologischen Teilgutachten fest, die Beschwerdeführerin berichte von Schmerzen, die sich jedoch anhand der objektivierbaren Befunde aus neurologischer Sicht nicht plausibel begründen liessen. Daher seien die Schmerzen eher einem somatoformen Schmerzsyndrom zuzuordnen, wobei er auf das psychiatrische Teilgutachten verwies (Urk. 7/370/108 f.).
Gemäss lic. phil. J.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie, liege aufgrund der anamnestischen Angaben, der Verhaltensbeobachtungen sowie der Testergebnisse ein kognitiver Normalbefund vor. Die Minderleistungen in der Aufgabe der selektiven Aufmerksamkeit seien in Anbetracht der übrigen unauffälligen Ergebnisse der Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit und des Arbeitstempos als wahrscheinliche Leistungsschwankungen zu werten. Das leichte Defizit des semantischen Wissens (Allgemeinwissen) sei wahrscheinlich prämorbid vorbestehend und im Rahmen des schulischen Bildungsniveaus zu erklären. Die Leistungsschwankung in der Aufgabe der selektiven Aufmerksamkeit könnte möglicherweise Ausdruck der Schmerzproblematik sein. Ein auffälliges Schmerzverhalten sei im Rahmen der mehrstündigen Untersuchung nicht erkennbar gewesen (Urk. 7/370/124).
Die Gutachter kamen im Rahmen der Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass aktuell neurologisch, neuropsychologisch, rheumatologisch und psychiatrisch keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit begründbar seien. Aus rheumatologischer Sicht lägen insgesamt diskrete myotendinotische Verspannungen und diskrete degenerative Veränderungen mit lediglich qualitativer Auswirkung (medizinisch-theoretisch) für schwere Tätigkeiten, bei voller Arbeitsfähigkeit für die angestammte und aktuelle Tätigkeit vor. Es sei davon auszugehen, dass initial eine hochgradige Fehlverarbeitung aufgrund der damaligen Situation stattgefunden habe. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Würdigung der Observationen (04/2009 bis 04/2010) im Aktengutachten vom August 2010 sei die Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und der subjektiven Befindlichkeit manifest geworden und unfallkausale Restfolgen nicht mehr überwiegend wahrscheinlich nachweisbar gewesen. Es habe ab diesem Zeitpunkt eine volle Arbeitsfähigkeit aus unfallkausaler Sicht bestanden. Für den Zeitraum davor könne anhand der Aktenlage und Anamnese keine nähere Eingrenzung vorgenommen werden. Es verbleibe eine nicht auflösbare Differenz (subjektiv aktuell weiterhin maximal zu 60 % arbeitsfähig / objektiv keine Einschränkung begründbar), welche sich am wahrscheinlichsten im Sinne einer habituellen Selbstlimitierung und Cognitophobie verinnerlicht habe, ohne dass dies neurologisch begründet werden könnte und ohne dass sich dies auf eine psychische Diagnose (zum Beispiel eine Schmerzstörung im engeren Sinne) von Krankheitswert zurückführen lasse (Urk. 7/370/13).
Zum Verlauf führten die Gutachter aus, seit dem 24. März 2005 habe sich die Arbeitsfähigkeit verändert. Damals habe ein Schmerzkomplex ohne organisches Substrat im Vordergrund gestanden. Objektiv fänden sich aktuell weiterhin myotendinotische Verspannungen von sehr geringer Ausprägung. Diese hätten sich wahrscheinlich durch intensive Physiotherapie und durch die vermehrte Aktivität und den beruflichen Wiedereinstieg sowie die ganze Schmerzperzeption und das Coping deutlich verbessert. Die Beschwerdeführerin habe einen besseren Umgang mit den Beschwerden geschildert (Urk. 7/370/18).
6.
6.1 In medizinischer Hinsicht beruht die angefochtene Verfügung massgeblich auf dem Gutachten des Z.___ vom 26. März 2019 (Urk. 7/370). Es ist daher zunächst der Beweiswert dieser Expertise zu überprüfen.
Das polydisziplinäre Z.___-Gutachten wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt (Urk. 7/370/27 ff.) und es basiert auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen in den einschlägigen Fachgebieten. Die Gutachter führten jeweils eine sorgfältige Anamnese- und Befunderhebung durch (Urk. 7/370/69 ff., Urk. 7/370/91 ff., Urk. 7/370/106 f., Urk. 7/370/118 ff.) und befragten die Beschwerdeführerin eingehend sowohl zu ihrem aktuellen Leiden sowie dessen Verlauf als auch zu weiteren Themen wie dem üblichen Tagesablauf und dem Werdegang (Urk. 7/370/65 ff., Urk. 7/370/88 ff., Urk. 7/370/114 ff.). Sie berücksichtigten die geklagten Beschwerden angemessen und beantworteten die gestellten Fragen umfassend. Ihre eigene Einschätzung begründeten sie sodann schlüssig und nachvollziehbar (Urk. 7/370/13 ff., Urk. 7/370/80 ff., Urk. 7/370/94 ff., Urk. 7/370/102 ff., Urk. 7/370/107 ff., Urk. 7/370/123 ff.). Sämtliche von der Rechtsprechung statuierten formellen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten sind daher grundsätzlich erfüllt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a).
6.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, die Expertise sei von vornherein unverwertbar, da die Gutachter sich darin auf die Aktenbeurteilung durch Dr. A.___ vom 31. August 2010 gestützt hätten, die seit der Observation eine volle Arbeitsfähigkeit postuliert habe. Die fehlende kritische Würdigung dieser Stellungnahme und deren nicht weiter hinterfragte Bedeutung im Gutachten zeige, dass das Z.___-Gutachten nicht neutral, sondern parteiisch sei (Urk. 1 S. 9 f.). Zumindest hätten die Gutachter - angenommen die Observationen würden als verwertbar angesehen - das ursprüngliche Überwachungsvideo beiziehen müssen, das Gutachten sei daher jedenfalls unvollständig (Urk. 1 S. 11).
6.3 Im Hinblick auf die Bedeutung der vom Unfallversicherer veranlassten Aktenbeurteilung von Dr. A.___ vom 31. August 2010 (vgl. Urk. 7/370/48-50) für das Z.___-Gutachten ist zunächst zu bemerken, dass - wie sich aus den vorangehenden Erwägungen (E. 3) ergibt - vorliegend zwar die Entwicklung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu prüfen ist. Da jedoch eine allfällige Rentenaufhebung beziehungsweise -herabsetzung frühestens nach Erlass der angefochtenen Revisionsverfügung (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) erfolgen könnte, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Rentenprüfung im Jahr 2004 mit denjenigen im Gutachtenszeitpunkt beziehungsweise im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu vergleichen, wodurch die Bedeutung der Stellungnahme von Dr. A.___ wie auch der in den Jahren 2009 und 2010 durchgeführten Observationen (Urk. 8/1-3) von vornherein relativiert wird. So dienten sie auch den Z.___-Gutachtern einzig zur Festlegung des Zeitpunktes, in dem die aufgrund der aktuellen klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der medizinischen Vorakten festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist (Urk. 7/370/13 und Urk. 7/370/23). Dieser Zeitpunkt ist jedoch für das vorliegende Verfahren nicht weiter relevant. Es ist daher auch nicht zwingend erforderlich, dass die Gutachter das ursprüngliche Überwachungsvideo beziehungsweise die Originalakten der Observation visionieren.
6.4 Sodann trifft es nicht zu, dass die Gutachter ohne weitere Begründung auf die Beurteilung von Dr. A.___ abstellten. Die Einschätzung der Sachverständigen basiert vielmehr auf dem gemeinsamen Konsens und den eingehend begründeten Untersuchungsergebnissen der beteiligten Experten, in dessen Rahmen sie sich auch mit den Vorakten befassten und diese durchaus kritisch hinterfragten. In diesem Zusammenhang gelangten sie hinsichtlich der Ausführungen von Dr. A.___ zum Schluss, dass diese deswegen nachvollziehbar seien, da sie mit den aktuellen Normalbefunden korrespondierten und seither bis heute – abgesehen von der lumbalen Problematik - keine Verschlechterung erkennbar oder begründbar sei (Urk. 7/370/22).
Zwar setzten sich die Gutachter - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - nicht mit den in den Urteilen des Sozialversicherungsgerichts IV.2011.00177 vom 12. Juli 2011 und IV.2011.00733 vom 23. Oktober 2012 vorgenommenen Würdigungen der Observationsergebnisse auseinander. Angesichts der Tatsache, dass diesen keine definitive Einschätzung zum Vorliegen einer Verbesserung des Gesundheitszustands entnommen werden kann und sie insoweit keine Bindungswirkung entfalten, war dies jedoch auch nicht erforderlich. Jedenfalls widersprechen die Z.___-Gutachter dem Dispositiv des Urteils des Sozialversicherungsgerichts IV.2011.00733 vom 23. Oktober 2012 nicht, da dessen Festlegung des Zeitpunkts der Renteneinstellung auf Ende Juli 2011 nicht auf einer ab diesem Zeitpunkt angenommenen Verbesserung, sondern auf der Verletzung der Mitwirkungspflicht beruhte, die in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV nur pro futuro Wirkung zu entfalten vermochte. Eine Aussage zum Zeitpunkt des Eintritts einer allfälligen Verbesserung kann dem genannten Dispositiv nicht entnommen werden. Die Erwägungen des Gerichts in den Urteilen IV.2011.00177 und IV.2011.00733, dass sich im Verfügungszeitpunkt eine gesundheitliche Verbesserung aufgrund der Observationsvideos beziehungsweise der Stellungnahme von Dr. A.___ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ergebe, beruhte sodann lediglich auf der Würdigung der zu diesem Zeitpunkt vorgelegenen Akten ohne Einbezug der seither erfolgten polydisziplinären Untersuchung der Beschwerdeführerin.
Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Z.___-Gutachter sich weder einzig von der Beurteilung von Dr. A.___ leiten liessen, noch sich durch ihre Stellungnahme in Widerspruch zu den Gerichtsurteilen setzten. Eine Parteilichkeit der Gutachter ist somit nicht ersichtlich, eine solche lässt sich auch nicht in der ausführlichen Zitierung beziehungsweise im Fettdruck der Schlussfolgerungen von Dr. A.___ erblicken. Das Z.___-Gutachten ist mithin auch unter diesem Aspekt beweiskräftig.
6.5 Die Gutachter des Z.___ kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Es ist zu prüfen, ob es sich dabei lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts handelt oder ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Einspracheentscheid vom 25. Mai 2005 in rentenrelevanter Weise verbessert haben, so dass der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin umfassend ohne Bindung an frühere Beurteilungen überprüft werden konnte (vgl. E. 1.3).
Die Gutachter des Z.___ hielten dazu fest, ein direkter Vergleich werde dadurch erschwert, dass schon der Beurteilung zum Berentungszeitpunkt primär subjektive Schmerzklagen zugrunde gelegt worden seien, welche durch die objektivierbaren Befunde nicht wirklich gestützt gewesen seien (Urk. 7/370/15). Sie würden davon ausgehen, dass die Arbeitsunfähigkeit im damaligen Rahmen zunächst ausgewiesen gewesen sei (primär bedingt durch die funktionelle Fehlverarbeitung und übermässige Schonung) und dass ab dem Zeitpunkt des Aktengutachtens von Dr. A.___ im August 2010 die objektivierte funktionelle Leistungsfähigkeit ein Ausmass erreicht habe, die eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht mehr plausibel habe begründen können (Urk. 7/370/16). Im Weiteren schrieben sie der erfolgreichen Physiotherapie, der vermehrten Aktivität und dem beruflichen Wiedereinstieg eine durchaus positive Wirkung zu (Urk. 7/370/18). Die Gutachter blieben bezüglich der Frage, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe, eher vage. Jedoch können auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich als Revisionsgrund von Bedeutung sein (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Dazu führte die Beschwerdeführerin selbst aus, dass sich ihre Beschwerden seit dem Unfall nicht verändert hätten, lediglich ihr Umgang mit den Beschwerden und die allgemeinen Umstände hätten sich verändert (Urk. 7/370/14). Dies zeigt sich auch darin, dass es der Beschwerdeführerin möglich war, wieder ihre bisherige Tätigkeit aufzunehmen und ihr Pensum schrittweise zu steigern, so dass sie seit 1. Juli 2017 zu 60 % als kaufmännische Angestellte in einem Treuhandbüro tätig ist (Urk. 7/370/5). Da im Referenzzeitpunkt von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % ausgegangen worden war (vgl. vorstehend E. 5.1.6), ergibt sich eine wesentliche gesundheitliche Besserung im Sinne einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.2), so dass ein Revisionsgrund gegeben ist. Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ist daher in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und ohne Bindung an die frühere Beurteilung zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
6.6 Was die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin betrifft, hielten die Gutachter fest, aus rheumatologischer Sicht lägen insgesamt diskrete myotendinotische Verspannungen und diskrete degenerative Veränderungen mit lediglich qualitativer Auswirkung (medizinisch-theoretisch) für schwere Tätigkeiten, bei voller Arbeitsfähigkeit für die angestammte und aktuelle Tätigkeit vor (Urk. 7/370/13). Dieser Schluss erscheint angesichts der über alle Fachrichtungen gering ausgeprägten Untersuchungsbefunde (Urk. 7/370/14) einleuchtend. Eine andere Einschätzung lässt sich auch den aktuelleren Berichten der behandelnden Ärzte nicht entnehmen (vgl. Urk. 7/358) und wird auch seitens der Beschwerdeführerin nicht postuliert. Es ist daher von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit auszugehen. Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) ist von weiteren medizinischen Abklärungen abzusehen, da von diesen keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).
Da die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, erübrigt sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs.
6.7 Im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit ist dem Z.___-Gutachten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach der (einstweiligen) Aufhebung der Rente im Jahr 2011 ein Treuhandbüro eröffnete und dort zunächst im Umfang von 20 %, ab Januar 2015 von 30 % und ab Juli 2017 von 60 % tätig war (Urk. 7/370/89). Die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit stellt rechtsprechungsgemäss auch einen Revisionsgrund dar, soweit sie Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_33/2016 vom 16. August 2016 E. 8.1).
Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit per 1. Oktober 2011 hat die Beschwerdeführerin am 22. September 2011 gemeldet (Urk. 7/239). Obschon die Rente nicht definitiv, sondern wegen der verweigerten Mitwirkung nur einstweilen aufgehoben worden war, hat die Beschwerdeführerin die Erhöhung ihres Arbeitspensums auf 30 % Anfang 2015 mit der Mitteilung vom 23. Oktober 2015 betreffend ihre Mitwirkung nicht gemeldet. Erst im November 2017 gab sie der Beschwerdegegnerin Kenntnis von ihrem Pensum von 60 % und den Arbeitsverträgen (Urk. 7/344-346). Darüber hinaus gab sie an, das Pensum bereits ab 1. Januar 2015 teilweise auf 40-50 % gesteigert zu haben (Urk. 7/346), was sich in den verabgabten Einkommen niederschlug (Urk. 7/347). Dieses betrug zwar im Jahr 2016 Fr. 34'554.-- (Urk. 7/347), was über dem seinerzeit vom Bundesgericht im Urteil vom 26. März 2004 für das Jahr 1999 ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 30'096.--- liegt (Urk. 7/105/7). Doch kann unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Frauen von 2156 (1999) auf 2759 (2019; Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T39) nicht gesagt werden, dieser Lohn habe den Invaliditätsgrad beeinflusst. Im Weiteren fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum effektiv gar keine Rente bezog. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine Meldepflichtverletzung thematisiert hat.
6.8 Soweit trotz der Aufnahme der Erwerbstätigkeit weiterhin ein Rentenanspruch bestehen würde, bleiben die Auswirkungen des im Februar 2018 aufgetretenen akuten lumboradikulären Schmerzsyndroms links bei breitbasiger Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 links (Urk. 7/358) zu beurteilen, wobei eine allfällige dadurch verursachte Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit - unter die vorbestehende 50%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/96/23 E. 5.7 und E. 6.3, Urk. 7/105/6 E. 3.3) - erst zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Dem Bericht von Dr. C.___ vom 12. März 2018 an Dr. med. K.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, lässt sich dazu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2018 akute Schmerzen lumbal verspürt habe, mit im weiteren Verlauf zunehmenden Schmerzausstrahlungen ins linke Bein bis in den linken Fuss. In den zwei Tagen vor dem Berichtszeitpunkt hätten die Schmerzen indes etwas nachgelassen, unverändert sei hingegen eine seither bestehende Schwäche im linken Bein (Urk. 7/358). Dr. K.___ attestierte der Beschwerdeführerin in der Folge eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 27. Februar bis am 6. April 2018, eine Arbeitsfähigkeit von zwei Halbtagen in der Woche vom 9. bis am 22. April 2018 und von drei Halbtagen in der Woche vom 23. April bis am 20. Mai 2018 (Urk. 7/363/4 ff.). Nachher sei die Beschwerdeführerin noch vom 21. Mai bis am 30. Juni 2018 zu 50 % und ab dem 1. Juli bis am 31. August 2018 zu 40 % von 60 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/363/1 ff.). Im Begutachtungszeitpunkt am 15. Oktober 2018 liessen sich schliesslich keine klinischen Hinweise auf eine residuelle irritative Radikulopathie S1 linksseitig mehr feststellen (Urk. 7/370/96).
Die Beschwerdeführerin war demnach zumindest vom 27. Februar bis am 20. Mai 2018 zu mehr als 50 % arbeitsunfähig. Was die Zeit danach betrifft, stellt sich die Frage, ob die attestierten 50 % beziehungsweise 40 % von 60 % Arbeitsunfähigkeit zusätzlich zu den vorbestehenden 50 % Arbeitsunfähigkeit zu verstehen sind. Da Dr. K.___ für die Zeitspanne vom 9. April bis am 22. April sowie vom 23. April bis am 20. Mai 2018 ausdrücklich festhielt, die Beschwerdeführerin sei an zwei beziehungsweise drei Halbtagen pro Woche arbeitsfähig und dies ab dem 21. Mai 2018 nicht mehr anmerkte, ist anzunehmen, dass die Arbeitsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt nicht mit der vorbestehenden Arbeitsfähigkeit zu kumulieren, sondern unabhängig davon zu betrachten ist. Die aufgrund der Diskushernie attestierte Arbeitsunfähigkeit überstieg daher die vorbestehende 50%igeArbeitsunfähigkeit ab dem 21. Mai 2018 nicht mehr.
Somit lässt sich zwar eine vorübergehende Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin feststellen, die jedoch weniger als drei Monate andauerte und damit kein rentenrelevantes Ausmass angenommen hat. Die allenfalls noch laufende Rente ist mithin aufgrund der im Februar 2018 erlittenen Diskushernie nicht zu erhöhen.
7. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Aufgabe ihrer Mitwirkungsverweigerung am 23. Oktober 2015 (Urk. 7/314) wiederum Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Da sie gemäss dem beweiswerten Z.___-Gutachten spätestens ab dem Gutachtenszeitpunkt in ihrer angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist, ist die Dreiviertelsrente laut Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV nach der Zustellung der Verfügung vom 5. Juni 2019 per 1. August 2019 aufzuheben. Insoweit ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen.
8.
8.1 Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 1’000.-- anzusetzen und den Parteien mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen.
8.2 Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana, steht eine im selben Umfang reduzierte Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen ermessensweise auf Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Juni 2019 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. Juli 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser