Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00509
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 28. November 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm
Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1955, war von 1984 bis 2001 als medizinische Masseurin tätig (Urk. 7/4) und meldete sich am 31. Oktober 2001 unter Hinweis auf eine Hörbehinderung, eine Halswirbelfunktionsstörung und starke Schmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle sprach ihr mit Verfügung vom 2. August 2002 den tariflich vorgesehenen Höchstbetrag für eine Hörgeräteversorgung, nicht aber diesen übersteigende Mehrkosten, zu (vgl. Urk. 7/29/8-14 S. 2 oben Ziff. 1). Dies wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 28. April 2004 bestätigt (Urk. 7/36).
Mit Verfügung vom 3. Mai 2005 (Urk. 7/53) wurde der Versicherten ab 1. Juni eine halbe Rente, ab 1. September 2001 eine ganze Rente, ab 1. Juni 2002 eine halbe Invalidenrente und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zugesprochen.
1.2 Am 6. Mai 2009 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen an (Urk. 7/79). Mit Mitteilungen vom 26. Mai 2009 und 12. Mai 2011 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprachen für Perücken (Urk. 7/81) und für ein Hörgerät (Urk. 7/130). Mit Verfügung vom 23. Mai 2012 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Juli 2009 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/163).
1.3 Am 12. Juni 2018 ersuchte die Versicherte um eine Neuversorgung mit einem Hörgerät (Urk. 7/185). Die IV-Stelle erteilte mit Mitteilung vom 25. Juli 2018 die Kostengutsprache für eine binaurale Hörgerätepauschale (Urk. 7/190) und stellte mit Vorbescheid die Abweisung des Antrags auf Übernahme der Mehrkosten der Hörgeräteversorgung in Aussicht (Urk. 7/191). Sodann veranlasste sie eine Abklärung der Einschränkungen im Aufgabenbereich für Hilfsmittel, über die am 4. Januar 2019 berichtet wurde (Urk. 6/197).
Am 18. März 2019 erhob die Versicherte Einwände (Urk. 7/226). Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 (Urk. 7/230 = Urk. 2) lehnte die IV-Stelle eine Übernahme der Mehrkosten der Hörgeräteversorgung ab.
2. Die Versicherte erhob am 8. Juli 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juni 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Leistungssteigerung im Aufgabenbereich über 10 % liege, und es sei eine audiologische Untersuchung betreffend Härtefall durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2019 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 19. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
1.3 Der Anspruch auf Hilfsmittel gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI besteht gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. Er setzt keine Verbesserung des Invaliditätsgrades voraus und auch der Bezug einer ganzen Invalidenrente schliesst den Anspruch auf Hilfsmittel nicht aus (BGE 117 V 271 mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 215 E. 2bb).
1.4 Gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzugeben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle sechs Jahre beantragt werden kann; ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben. Die Pauschale für eine binaurale Versorgung beträgt Fr. 1'650.--, dies ohne Reparaturen und Batteriekosten. Gemäss Ziff. 5.07.2* HVI-Anhang (Härtefallregelung Hörgeräteversorgung) legt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) fest, in welchen Fällen über der Pauschale nach Ziff. 5.07 liegende Beiträge an binaurale Versorgungen ausgerichtet werden können.
1.5 Im Hinblick auf die Umsetzung der HVI beauftragte das BSV die Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie mit der Erstellung der «Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV» (www.orl-hno.ch, «Für Patienten», Informationen & Links), welche ab 1. Juli 2011 gültig erklärt und zuletzt per 1. Juli 2018 revidiert wurden.
Sodann machte das BSV Gebrauch von seiner Befugnis, die Härtefälle beziehungsweise Übernahme der Mehrkosten über dem Pauschalbetrag zu regeln. Gemäss Rz 2053* seines Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung, Stand 1. Januar 2019) ist die Härtefallregelung nur anwendbar, wenn der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine durchschnittliche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit beziehungsweise Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung beziehungsweise Ausbildung steht. Eine Zusprache der Härtefallregelung bedeutet, dass die invaliditätsbedingten Mehrkosten über dem Pauschalbetrag, aber immer noch im Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Versorgung, durch die Invalidenversicherung übernommen werden können. Erläuternd und ergänzend hierzu erliess das BSV die IV-Rundschreiben Nr. 304 vom 23. Dezember 2011 und Nr. 342 vom 14. Dezember 2015. Darin listete es vorab die für die Beurteilung eines Härtefalls massgeblichen audiologisch-medizinischen Kriterien auf, die zusammen mit den HNO-Kliniken ausgearbeitet wurden, welche die versicherten Personen untersuchen, wobei die Kriterien laufend überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
1.6 Anspruch für Hilfsmittel, die in der Liste der HVI mit einem (*) bezeichnet sind, wie es für die Härtefallregelung der Hörgeräteversorgung zutrifft, besteht gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. Rz 1021 KHMI hält ferner fest, dass Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nur abgegeben werden können, wenn die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden kann (in der Regel 10 % gemäss Haushaltsabklärung; Urteil des Bundesgerichts 8C_961/2009 vom 17. Juni 2010 E. 2).
1.7 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die für die Härtefallregelung vorausgesetzte Steigerung im Aufgabenbereich von 10 % nicht ausgewiesen sei. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Aufgaben liessen zwar eine etwas höhere Leistungssteigerung erahnen, der Schwellenwert von 10 % werde aber dennoch deutlich nicht erreicht. Des Weiteren beziehe die Beschwerdeführer seit April 2019 eine AHV-Rente. Mit dem Eintritt ins AHV-Alter entfalle der Eingliederungsgedanke, womit eine gewichtige Voraussetzung für die Abgabe eines *-Hilfsmittels dahinfalle. Dies gelte auch für das Aufgabengebiet, welches mit der Berentung seine eingliederungsorientierte Bestimmung verliere (S. 2 unten).
2.2 Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe sich nicht ausreichend mit dem von ihr detailliert dargestellten Aufgabenbereich im Bereich der Betreuung auseinandergesetzt und halte nur rudimentär fest, dass eine 10%ige Steigerung nicht erreicht sei, was eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs darstelle (S. 5 f. Ziff. 2). Die zeitlich intensive Betreuung ihres Bruders und ihrer Schwägerin falle fälschlicherweise lediglich unter den Titel «Einkauf und weitere Besorgungen», der mit Blick auf die Gesamtgewichtung nur 10 % ausmachen könne (S. 6 Ziff. 3). Der Betreuungsaufwand sei unter «gemeinnützige Tätigkeit mit ökonomischer Relevanz» zu subsumieren und umfasse mindestens 15 % des Aufgabenbereichs (S. 10 f. Ziff. 3). Des Weiteren habe sie sich im vorliegend relevanten Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs am 12. Juni 2018 noch nicht im Rentenalter befunden (S. 13 Ziff. 6). Die Angelegenheit sei daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine audiologische Überprüfung des Härtefalls in die Wege leite (S. 12 Ziff. 4).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten für die Hörgeräteversorgung im Sinne der Härtefallregelung hat. Der Anspruch auf eine Pauschalvergütung für eine binaurale Hörgeräteversorgung wurde bereits bestätigt (vgl. Mitteilung vom 25. Juli 2018, Urk. 7/190).
3.
3.1 Prof. Dr. med. Y.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, führte in seiner ärztlichen Erstexpertise vom 16. Juli 2018 (Urk. 7/188/4-6) einen Hörverlust im Reintonaudiogramm rechts von 89 %, links von 100 % und einen Hörverlust im Sprachaudiogramm rechts von 95 % und links von 100 % auf (S. 1 Ziff. 2). Der Unterschied des Hörverlusts zwischen rechts und links betrage weniger als 30 %, der Unterschied der Sprachhörschwelle zwischen rechts und links mache weniger als 50 dB aus, wobei der Unterschied des Diskriminationsverlusts im Sprachtest in Ruhe zwischen rechts und links mehr als 50 % betrage (Ziff. 3). Der Gesamt-Hörverlust erreiche 96 % (Ziff. 2.1).
3.2 Im Bericht vom 4. Januar 2019 (Urk. 7/196) über die am 25. September 2018 erfolgte Abklärung der Einschränkungen im Aufgabenbereich für Hilfsmittel wurde eine Gewichtung der Tätigkeitsbereiche Ernährung (40 % von maximal 50 %), Wohnungspflege (30 % von maximal 40 %), Einkauf/Besorgungen (10 % von maximal 10 %), Wäsche/Kleiderpflege (20 % von maximal 20 %) und Betreuung von Kindern (0 % von maximal 50 %) vorgenommen (S. 3). Die Tätigkeiten in den Bereichen Ernährung (S. 3 f.), Wohnungspflege (S. 4 f.) sowie Wäsche und Kleiderpflege (S. 6) seien der Beschwerdeführerin auch ohne angepasstes Hörgerät möglich, weshalb keine Leistungssteigerung angerechnet werden könne (S. 4 f.). Einzig im Bereich des Einkaufs und weiterer Besorgungen wurde eine 50%ige Einschränkung festgestellt, welche durch eine Hörgeräteversorgung behoben werden könne (S. 5 f.). Die Betreuung von Kindern und von anderen Familienangehörigen sei vorliegend nicht zu gewichten (S. 7 oben). Insgesamt ergebe sich daher mit der Zuhilfenahme eines Hilfsmittels nur eine Leistungssteigerung von 5 % (S. 7).
3.3 Z.___, Hörgeräteakustikerin, führte in ihrem Bericht vom 12. März 2019 (Urk. 3/14 = Urk. 7/225/1-2) aus, dass bei einer Taubheit links und einem mittlerweile hochgradigen, an Taubheit grenzenden Hörverlust rechts von über 88 % eine einfache Versorgung ungenügend sei (S. 1 Mitte). Eine komplexe Hörgeräteversorgung unterstütze die Beschwerdeführerin in der selbständigen Bewältigung des Alltags und in der Kommunikation insbesondere mit Behörden, Ärzten, Versicherungen und dem Freundeskreis. Gerade auch dort, wo keine technischen Hilfsmittel für Schwerhörige für eine bessere Verständlichkeit vorhanden seien, beispielsweise in Kaufhäusern oder Institutionen, sei die Beschwerdeführerin auf eine erweiterte Technologie ihres Hörgeräts angewiesen (S. 2 oben).
4.
4.1 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
4.2 Im Abklärungsbericht (vorstehend E. 3.2) wurde lediglich in dem mit 10 % gewichteten Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» eine 50%ige Einschränkung festgestellt, womit unter Zuhilfenahme eines Hilfsmittels insgesamt eine Leistungssteigerung um 5 % zu verzeichnen sei.
Die Beschwerdeführerin wandte diesbezüglich ein, dass in der Abklärung der Einschränkungen im Aufgabenbereich insbesondere die intensive Betreuung ihres Bruders und ihrer Schwägerin nicht ausreichend gewichtet worden sei (vorstehend E. 2.2).
4.3 Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten belegen, dass ihr von ihrem Bruder sehr umfassende Vollmachten für administrative und finanzielle Angelegenheiten (Urk. 3/3), zur Vertretung in allen Steuerverfahren (Urk. 3/4), in Bezug auf Leistungen der Sozialversicherung (Urk. 3/7), in Krankenkassenangelegenheiten (Urk. 3/10), sowie eine Bankvollmacht (Urk. 3/11) übertragen wurde und sie alle diesbezüglich anfallenden Tätigkeiten erledigt. In Krankenkassenangelegenheit wurde sie ebenfalls durch ihre Schwägerin bevollmächtigt (Urk. 3/10). Der Umfang der beschriebenen Aufgaben übersteigt das Mass von alltäglichen Besorgungen und umfasst Tätigkeiten, welche beispielsweise durch einen Beistand erledigt werden.
Die umfangreichen administrativen Tätigkeiten in Zusammenhang mit Amtsstellen, Versicherungen und sonstigen Behörden erfordern regelmässige telefonische Abklärungen und Besprechungen vor Ort, was sich auch den eingereichten Unterlagen entnehmen lässt (Urk. 3/5 S. 1, Urk. 3/8 S. 1, Urk. 3/12 S. 1). Die Beschwerdeführerin legte nachvollziehbar dar, dass sie aufgrund der ausgeprägten Hörbehinderung für die Besorgung der Belange vermehrt auf persönliche Gespräche bei Amtsstellen angewiesen ist (Urk. 1 S. 10).
4.4 Rz 3087 KSIH führt die Gewichtung der Haushaltsbereiche Ernährung, Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf sowie weitere Besorgungen, Wäsche- und Kleiderpflege und Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen auf, wobei der Kreis der Angehörigen namentlich Verwandte in gerader Linie erfasst. Gemäss Rz 3088 KSIH ist die vorgenommene Aufgabenteilung und die Festlegung eines Maximums der einzelnen Aufgaben grundsätzlich anzuwenden, wobei eine andere Gewichtung nur bei ganz erheblichen Abweichungen vom Schema vorgenommen werden darf. Ein Abweichen von der Gewichtung der Tätigkeitsbereiche gemäss KSIH ist dann gerechtfertigt, wenn aufgrund besonders auffälliger Merkmale ein Sonderfall anzunehmen ist (Urteile des Bundesgerichts 469/99 vom 21. November 2000 E. 4b, 8C_961/2009 vom 17. Juni 2010 E. 8.1).
4.5 Im vorliegenden Fall fällt die Betreuung des Bruders und der Schwägerin nicht unter den Bereich «Pflege und Betreuung von Angehörigen», da keine Verwandtschaft in gerader Linie besteht. Nach dem Gesagten handelt es sich jedoch um eine intensive Betreuung von Familienangehörigen, welche das Ausmass einer Beistandschaft erreicht. Der Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen», unter welchen die Betreuungsleistung fällt, kann gemäss Rz 3087 KSIH - im Gegensatz zu dem bis zu 50 % des Bereichs der «Pflege und Betreuung von Angehörigen» - maximal mit 10 % gewichtet werden. Die Gewichtung von 10 % wird den speziellen Umständen des vorliegenden Falles jedoch nicht gerecht, da diese die nachgewiesene intensive Betreuungsleistung der Familienangehörigen nicht erfasst.
Die besonderen Umstände rechtfertigen es daher, von der vorgegebenen Gewichtung aus triftigen Gründen abzuweichen. Zu den 10 %, welche die eigenen Einkäufe und Besorgungen abdecken dürften, erscheint es sachgerecht, mindestens einen im Vergleich dazu gleichwertigen Aufwand zu berücksichtigen und damit weitere 10 % zu veranschlagen, um die im vorliegenden Fall besondere Betreuungsleistung zu erfassen. Die zusätzlich aufgeführten 10 % gehen dabei zulasten der sehr stark gewichteten Bereiche der Ernährung und Wohnungspflege, welche trotz geringer Reduktion im Ergebnis immer noch den tatsächlichen Aufwand widerspiegeln. Da weiterhin von einer Einschränkung von 50 % im erwähnten Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» ausgegangen werden kann, ergibt sich im Ergebnis eine Leistungssteigerung von 10 %, welche damit die Anforderungen der Härtefallregelung für Hilfsmittel bei im Aufgabenbereich tätigen Personen erfüllt.
4.6 Gemäss Ziff. 2053 KHMI werden Härtefallanträge durch die im Kreisschreiben aufgeführten, spezialisierten ORL-Kliniken geprüft. In den IV-Rundschreiben Nr. 304 vom 23. Dezember 2011, Nr. 326 vom 23. Dezember 2013 und Nr. 342 vom 14. Dezember 2015 werden insbesondere die mit den HNO-Kliniken ausgearbeiteten massgeblichen audiologisch-medizinischen Kriterien aufgelistet. Die Formulierung von Ziff. 2053 KHMI lässt gemäss Bundesgericht offen, ob jeder Härtefallantrag durch eine dieser Kliniken geprüft werden muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_398/2017 vom 14. November 2017 E. 4.2). Im vorliegenden Fall ist das speziell aufgeführte Erfordernis der 10%igen Leistungssteigerung bei der Tätigkeit im Aufgabenbereich gemäss Rz 1021 KHMI klarerweise erfüllt und damit gemäss Rz 1018 KHMI die Notwendigkeit der Vergabe des Hilfsmittels für die Tätigkeit im Aufgabenbereich zum Zeitpunkt der Gesuchstellung und Abklärung ausgewiesen, auch wenn die Beschwerdeführerin unterdessen das Rentenalter erreicht hat. Weitere Abklärungen sind angesichts der einheitlich dokumentierten Schwerhörigkeit mit einem Gesamthörverlust von 96 % nicht erforderlich und wurden von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht veranlasst.
4.7 Gemäss Rz 2053 kann die Härtefallregelung nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine durchschnittliche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. Der dokumentierte Kostenvoranschlag (Urk. 7/192/5) beläuft sich auf Fr. 3'772.55 und übersteigt damit die gewährte Pauschale von Fr. 1'650.00, wobei sich die Mehrkosten von Fr. 2'122.55 in einem angemessenen Verhältnis bewegen.
4.8 Nach dem Gesagten sind aufgrund Erfüllung der Härtefallkriterien die Mehrkosten der Hörgeräteversorgung durch die Beschwerdegegnerin zu tragen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Der obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, die beim hier anwendbaren praxisgemässen Ansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Juni 2019 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Kostenübernahme der Mehrkosten der Hörgeräteversorgung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher