Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00513
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Frischknecht
Urteil vom 29. Mai 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1970 geborene und als Controllerin für das Y.___ tätig gewesene X.___ meldete sich am 7. Mai 2015 unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression durch die Situation am Arbeitsplatz erstmalig bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2, Urk. 7/8). Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 (Urk. 7/22) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren zufolge eines fehlenden invalidisierenden Gesundheitsschadens ab.
1.2 Am 7. Februar 2019 (Urk. 7/26) meldete sich die in der Zwischenzeit wiederum als Controllerin tätig gewesene Versicherte unter Hinweis auf eine Anpassungsstörung und eine mittelschwere depressive Episode erneut zum Leistungsbezug an (S. 6). Mit Schreiben vom 1. März 2019 (Urk. 7/31) forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung einzureichen, unter Hinweis darauf, dass beispielsweise Arzt- oder Spitalberichte einzureichen seien und blosse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse nicht genügen würden. Nachdem sich die Versicherte innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, stellte ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 26. April 2019 (Urk. 7/33) in Aussicht, dass auf das Begehren nicht eingetreten werde. Auch daraufhin liess sich die Versicherte nicht vernehmen. Die IV-Stelle verfügte am 7. Juni 2019 (Urk. 7/37) im angekündigten Sinne.
Mit undatiertem Schreiben (Eingangsdatum 11. Juni 2019; Urk. 7/39) legte die Versicherte Arztzeugnisse auf (Urk. 7/38) und teilte mit, sie sei seit dem 20. August 2019 durchgehend krankgeschrieben. Am 12. Juni 2019 antwortete die IV-Stelle, dass sie an der Verfügung vom 7. Juni 2019 festhalte (Urk. 7/40). Ein am 26. Juni 2019 (Urk. 7/46) eingereichtes Wiedererwägungsgesuch der nunmehr vertretenen Versicherten beschied die IV-Stelle mit Schreiben vom 2. Juli 2019 (Urk. 7/48) abschlägig und hielt gleichzeitig fest, dass das Schreiben vom 26. Juni 2019 als Zusatzgesuch entgegengenommen und der Anspruch neu geprüft werde.
2. Gegen die Verfügung vom 7. Juni 2019 erhob die Versicherte am 8. Juli 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsgesuch einzutreten und die notwendigen Abklärungen zu tätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin (S. 2).
Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 16. August 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. August 2019 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, Mosimann, N 20 zu Art. 17 ATSG).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2019 (Urk. 2) zur Hauptsache, sie habe trotz ihrer Aufforderung vom 1. März 2019 um Zustellung von Beweismitteln, welche eine Veränderung der gesundheitlichen Situation seit dem letzten Entscheid aufzeigten, keine neuen Akten erhalten. Zusammen mit der Angabe, dass die Beschwerdeführerin ihr ursprüngliches Pensum wiederaufgenommen habe, gehe sie von einem unveränderten Gesundheitszustand seit dem letzten Entscheid aus. Sie könne nicht auf das neue Gesuch der Beschwerdeführerin eintreten.
2.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin (Urk. 1) im Wesentlichen ein, aufgrund der erhaltenen Anhaltspunkte wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu tätigen. In dem sie dies unterlassen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz gemäss ATSG verletzt (S. 3). Zusammenfassend sei die wesentliche Verschlechterung ihres psychischen und somatischen Gesundheitszustandes genügend belegt, weshalb nun noch geklärt werden müsse, inwiefern es ihr hätte möglich sein können, die medizinischen Berichte rechtzeitig einzureichen (S. 5). Aufgrund der psychischen Ausnahmesituation sei ihr Untätigsein zu entschuldigen (S. 6).
2.3 Die Beschwerdegegnerin hat keine eigenen Abklärungen getätigt und den Anspruch in materieller Hinsicht nicht geprüft, sondern vielmehr ein Nichteintreten verfügt. Davon geht auch die Beschwerdeführerin selber aus, welche im Hauptantrag ein Eintreten verlangt. Strittig und zu prüfen ist damit einzig, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf die Anmeldung vom 7. Februar 2019 (Urk. 7/26) eingetreten ist und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Beschwerdeführerin eine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat. Der beschwerdeweisen Überprüfung ist dabei der Sachverhalt zu Grunde zu legen, wie er sich der Verwaltung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung bot, weshalb die mit Wiedererwägungsgesuch und mit Beschwerde eingereichten Arztberichte (Urk. 3/3-4, Urk. 3/6, Urk. 7/49, Urk. 7/52) ausser Acht fallen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
3.
3.1 Die leistungsablehnende Verfügung vom 22. Januar 2016 (Urk. 7/22) basierte vornehmlich auf dem psychiatrischen Gutachten vom 25. Oktober 2015 (Urk. 7/17), in welchem med. pract. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die Diagnosen einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22), weitestgehend remittiert, sowie Kontaktanlässe in Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z56), schwierige Arbeitsbedingungen, Unstimmigkeiten mit dem Vorgesetzten stellte (S. 14). Bei weitestgehend unauffälligen Untersuchungsbefunden – ausgenommen von Gefühlen von Unsicherheit nach Destabilisierung durch die Mitarbeiterbeurteilung und leichten Antriebsstörungen im häuslichen Umfeld (S. 10) – berichtete die Expertin, bei der Begutachtung hätten keine Psychopathologien mehr festgestellt werden können, allenfalls bestehe noch eine ängstlich gefärbte Unsicherheit in Bezug auf die Zukunft nach den Geschehnissen am Arbeitsplatz und der unvorhergesehenen schlechten Mitarbeiterbeurteilung. Bis auf eine leichte Einschränkung einer wahrscheinlich noch verminderten Durchhaltefähigkeit hätten auch bei der Beurteilung von Aktivität und Partizipation keine Einschränkungen festgestellt werden können (S. 13). Sie gelangte zum Schluss, es bestehe keine generelle und dauerhafte Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 14).
3.2 Mit ihrer Neuanmeldung vom 7. Februar 2019 (Urk. 7/26) legte die Beschwerdeführerin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2019 (Urk. 7/37) zwei ärztliche Erstberichte zuhanden des Krankenversicherers auf. Im Bericht datierend vom 28. Mai 2018 (Urk. 7/24/4-7) attestierte Hausärztin Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. Februar bis 22. Februar 2018 sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 23. Februar bis 30. April 2018 (S. 2). Aktuell sei die Beschwerdeführerin wieder voll arbeitsfähig (S. 1). Am 14. Oktober 2018 (Urk. 7/24/1-3) diagnostizierte Dr. A.___ eine akute Dekompensation einer mittelschweren Erschöpfungsdepression und hielt fest, dass eine Hospitalisation in der B.___ in Deutschland geplant sei (S. 1). Ferner attestierte sie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und schilderte Panikattacken, Erschöpfung, Existenzangst, Schlafstörung und Konzentrationsstörung als bestehende Einschränkungen. Als nicht-medizinische Gründe mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie Stress am Arbeitsplatz (S. 2).
4. Dem Bericht vom 28. Mai 2018 sind ausschliesslich vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten über einen Zeitraum von knapp drei Monaten zu entnehmen. Bereits im Berichtszeitpunkt war die Beschwerdeführerin wieder voll arbeitsfähig, weshalb sich dieser Bericht zur Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten Veränderung als ungeeignet erweist.
Sodann wird im Bericht vom 14. Oktober 2018 im Vergleich zur leistungsabweisenden Verfügung aus dem Jahr 2016 neu eine mittelschwere Depression mit einer daraus resultierenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit diagnostiziert. Gestützt darauf erscheint eine Veränderung des Gesundheitszustands zwar als möglich. Indessen handelt es sich bei dem von der Hausärztin verfassten ärztlichen Erstbericht zuhanden des Krankenversicherers um einen Kurzbericht in Formularform. Mit den wenigen, bloss stichwortartig aufgeführten Befunden werden weder das Ausmass der Einschränkungen noch deren funktionellen Auswirkungen – welche letztlich für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgebend sind - näher beschrieben; damit sind zentrale Elemente der Veränderung nicht glaubhaft gemacht worden. Zudem fehlt es an einer fachärztlichen Einschätzung, obschon die Beschwerdeführerin offenbar in psychotherapeutischer Behandlung stand (vgl. Urk. 7/24/2 Ziff. 6). Insgesamt geht der von der Hausärztin verfasste Formularbericht hinsichtlich seines Informationsgehalts kaum über ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis hinaus, welches praxisgemäss zur Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten Veränderung des Invaliditätsgrads nicht ausreicht.
Zusammenfassend vermögen die eingereichten Berichte (E. 3.2) eine anspruchsrelevante Veränderung nicht glaubhaft zu machen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht ein Nichteintreten verfügte.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3 und S. 7) spielt – da eine massgebliche Tatsachenänderung nicht glaubhaft dargetan ist – der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, nicht (vgl. BGE 130 V 164 E. 5.2.5). Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin im Übrigen eine angemessene Frist zur Einreichung geeigneter Beweismittel gesetzt, verbunden mit der Androhung, dass ansonsten auf ein Nichteintreten erkannt werde. Auch unter diesem Aspekt ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.
Was das nach Verfügungserlass gestellte Wiedererwägungsgesuch vom 26. Juni 2019 (Urk. 7/46) und die damit eingereichten Arztberichte (Urk. 7/49, Urk. 7/52) angeht, so ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin dieses als Zusatzgesuch entgegennahm und eine erneute Anspruchsprüfung in Aussicht stellte (Urk. 7/48). Mangels eines gerichtlich durchsetzbaren Anspruchs auf Wiedererwägung erweist sich dies ebenfalls als korrekt. Eine Wiederherstellung der mit Schreiben vom 1. März 2019 und mit Vorbescheid vom 26. April 2019 angesetzten Fristen wegen unverschuldeter Fristversäumnis wurde seitens der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sodann nicht beantragt (vgl. Urk. 7/46 S. 1; vgl. auch Urk. 1 S. 6).
5. Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubFrischknecht