Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00516
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 30. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Peyrot, Schlegel und Györffy Rechtsanwälte
Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1997, meldete sich nach Abbruch der Ausbildung zum Detailhandelsfachmann und unter Hinweis auf eine Lernbehinderung am 11. April 2016 bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies mit Verfügung vom 22. September 2016 (Urk. 9/25) das Gesuch um Kostengutsprache für Berufsberatung ab.
Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht (Urk. 9/28/3-8). Das hiesige Gericht wies das Verfahren auf Begehren der Parteien mit Urteil vom 21. Februar 2017 an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurück (Verfahren Nr. IV.2016.01187; Urk. 9/35).
1.2 Die IV-Stelle tätigte Abklärungen und holte unter anderem ein Kinder- und Jugendpsychiatrisches Gutachten ein (Urk. 9/44). Der Versicherte fand ab Februar 2019 eine befristete Anstellung als Assistent Gesundheit und Soziales in einem Alterswohnheim (Urk. 9/85), weshalb mit Mitteilung vom 23. Januar 2019 (Urk. 9/87) die beruflichen Massnahmen abgeschlossen wurden.
1.3 Nach erfolgter Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit (vgl. Kündigungsschreiben vom 19. Februar 2019, Urk. 9/91) ersuchte der Versicherte mit Schreiben vom 22. Februar 2018 (Urk. 9/93) die IV-Stelle um Arbeitsvermittlung, welche ihm mit Mitteilung vom 14. März 2019 (Urk. 9/96) für sechs Monate gewährt wurde. Diese wurde indes mit Mitteilung vom 29. April 2019 eingestellt, da der Versicherte seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei (Urk. 9/104). Nach Intervention durch den Versicherten (vgl. Urk. 9/108) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/110; Urk. 9/127) bestätigte die IV-Stelle den Abschluss der Arbeitsvermittlung und wies das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 24. Juni 2019 ab (Urk. 9/128 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 10. Juli 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Juni 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei von einem Abschluss der Arbeitsvermittlung abzusehen beziehungsweise die Massnahme sei fortzusetzen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 6. August 2019 (Urk. 5) reichte der Versicherte den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Y.___ vom 16. Juli 2019 (Urk. 6) ein, mit welchem für ihn eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung angeordnet worden ist.
Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2019 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2. September 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.4 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
1.5 Als erste dieser Anspruchsvoraussetzungen genügt der Eintritt einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, welche sich nicht bereits zu einer Erwerbsunfähigkeit oder gar einer Invalidität verdichtet haben muss. Die Arbeitsunfähigkeit muss so beschaffen sein, dass sie die versicherte Person bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2 mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3). Ist die fehlende berufliche Eingliederung dagegen nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, fällt die Zuständigkeit nicht in den Bereich der Invalidenversicherung, sondern gegebenenfalls in die Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung (vgl. zum Ganzen Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 3-6 zu Art. 18 IVG).
1.6 Weiter muss eine Eingliederungsfähigkeit bestehen, es braucht demnach die objektive Möglichkeit und die subjektive Bereitschaft der versicherten Person, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden. Vorausgesetzt ist immer der Eingliederungswille der versicherten Person, das heisst ihre Bereitschaft und das entsprechende Verhalten, arbeiten zu wollen. Erschwert oder verunmöglicht die versicherte Person die Eingliederung, kann diese eingestellt werden. Dies ist etwa der Fall, wenn die versicherte Person das Ergebnis der Vermittlung aus eigenem Verschulden vereitelt, seine Arbeitssuche zu passiv angeht oder überhaupt kein Interesse an der Vermittlung zeigt (Meyer/Reichmuth, a.a.O., N 5 und 8 zu Art. 18 IVG). Nach der Rechtsprechung ist nur dann von fehlendem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit auszugehen, wenn er mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2).
Fehlt es am Eingliederungswillen respektive der subjektiven Eingliederungsfähigkeit, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ohne Weiteres (das heisst, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen ist [vgl. Urteils des Bundesgerichts 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.2.3]). Geht es jedoch um die Einstellung einmal zugesprochener beruflicher Eingliederungsmassnahmen aufgrund fehlender subjektiver Eingliederungsbereitschaft, ist diese zwingend erst nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_783/2015 vom 7. April 2016 E. 4.8.2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_765/2013 vom 21. Januar 2014 E. 3.4 m.w.H.). Im Rahmen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist der versicherten Person unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist aufzufordern, ihrer Schadenminderungspflicht nachzukommen (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, N 133 ff. zu Art. 21).
1.7 Solange die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Anspruch auf Arbeitsvermittlung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, sondern besteht bis zur erfolgreichen Eingliederung. Er wird indessen nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips begrenzt. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist in Form des angemessenen Mitteleinsatzes wegleitend für die Frage, wie lange der Anspruch auf Arbeitsvermittlung dauert, und zwar grundsätzlich so lange, wie der Versicherte nicht platziert und eingegliedert ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2011 vom 9. Juni 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).
Die Arbeitsvermittlung ist aber nur solange zu erbringen, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist. Der Gesichtspunkt, dass die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, weshalb zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle genügt, ist auch im Hinblick auf die Dauer des Anspruches zu berücksichtigen. Die Gewährung der Arbeitsvermittlung wird allerdings dann unverhältnismässig, wenn von weiteren Bemühungen der Verwaltung keinerlei Erfolg mehr erwartet werden kann, obwohl sich die IV-Stelle vorher intensiv bemüht hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2008 vom 2. September 2008 E. 3.1 mit Hinweisen), was nicht für alle Fälle generell festgelegt werden kann, sondern einer Einzelfallprüfung unterliegt (vgl. Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts I 412/04 vom 22. Dezember 2004 E. 2.4). Die Verhältnismässigkeit einer Fortführung der Arbeitsvermittlung beurteilt sich nicht anhand der Erledigung von vorgängig festgelegten abstrakten Vorgaben, vielmehr besteht Anspruch auf das situativ Notwendige. Entscheidend ist dabei, ob im Zeitpunkt der fraglichen Leistungseinstellung aufgrund einer prognostischen Beurteilung von weiterer aktiver Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz noch ein Erfolg erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2008 vom 2. September 2008 E. 3.3.2 und 3.3.3).
1.8 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m Art. 21 Abs. 4 Satz 1 ATSG die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Damit der Versicherungsträger diese Rechtsfolgen eintreten lassen kann, muss er aber vorgängig das in Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG vorgeschriebene Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen, d.h. er hat die versicherte Person schriftlich zu mahnen, sie über die rechtlichen Konsequenzen einer weiteren Verweigerung zu informieren und ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (vgl. BGE 134 V 195 E. 3.1). Diese Vorgehensweise ist zwingend einzuhalten.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, der Beschwerdeführer sollte bei der Stellensuche im ersten Arbeitsmarkt begleitet werden. Hierzu sei er mittels unterzeichneter Zielvereinbarung vom 14. März 2019 aufgefordert worden, die eigenen Arbeitsbemühungen zu dokumentieren und an die zuständige Personalberaterin einzusenden. Da sie keine Berichte über die Stellensuche vom Beschwerdeführer erhalten habe, sei er am 10. April 2019 nochmals auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden (S. 1). Dieser neuerlichen Aufforderung, bis zum 24. April 2019 die fehlenden Unterlagen nachzureichen und künftig pünktlich zuzustellen, sei er bis heute nicht nachgekommen, weshalb die Arbeitsvermittlung beendet worden sei (S. 2). Gemäss eingeholtem Gutachten und der Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) liege aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Unzumutbarkeit für die Zusammenarbeit bei einer unterstützenden Stellensuche vor. Eigeninitiative und eine gewisse Selbständigkeit in der Zusammenarbeit mit der Personalvermittlung und auch im beruflichen Kontext im ersten Arbeitsmarkt seien grundlegend vorausgesetzt und dürften erwartet werden (S. 2). Der Beschwerdeführer habe genug Zeit gehabt, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen (S. 3 oben).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) nebst einer – näher ausgeführten – Gehörsverletzung wegen fehlender Auseinandersetzung (S. 2 f.) geltend, das von der Beschwerdegegnerin eingeforderte Verhalten widerspiegle sich in der bestehenden medizinischen Problematik. Es werde ein selbständiges Vorgehen bei der Bewerbung für Stellen und bei der Dokumentation dieser Bewerbungen verlangt. Aus den medizinischen Akten ergebe sich jedoch, dass die diesbezüglichen Fähigkeiten durch die vorliegende gesundheitliche Störung grundlegend beeinträchtigt seien (S. 3 ff.). Diese aus medizinischer Sicht festgestellte Problematik habe im Übrigen auch dazu geführt, dass von der KESB Y.___ eine Beistandschaft angeordnet worden sei (S. 4 mit Verweis auf Urk. 5 und Urk. 6). Somit seien die von ihm verlangten Handlungen weder zumutbar noch sei die angesetzte Frist ausreichend bemessen (S. 6 ff.).
3.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer hatte sich erstmals am 11. April 2016 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 9/4). Eine am 10. Juni 2015 durchgeführte neuropsychologische Prüfung (Urk. 9/1) ergab ein mittelgradig reduziertes kognitives Leistungsvermögen mit einer signifikanten Asymmetrie zwischen sprachbetonten und handlungsgebundenen Anforderungen. Das erhobene Intelligenzniveau liege im Bereich einer Lernbehinderung (S. 5).
3.1.2 Die Beschwerdegegnerin verwies den Beschwerdeführer an die öffentliche Berufsberatung, da aus ihrer Sicht der Gesundheitsschaden im Hinblick auf die Berufswahl keine oder nur eine untergeordnete Bedeutung habe, und wies demzufolge das Kostengutsprachegesuch für Berufsberatung ab (Urk. 9/12; Urk. 9/25).
3.1.3 Nach ergangenem Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts (Urk. 9/35) veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie, ein Gutachten, welches am 30. August 2017 erstattet wurde (Urk. 9/44). Der Gutachter diagnostizierte eine abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) und führte aus, es zeige sich vor allem, dass der Beschwerdeführer in den Anforderungen des täglichen Lebens derart überfordert sei, dass von einer dauerhaften Abhängigkeit von anderen Menschen die Rede sein müsse. Dies zeige sich in verschiedenen Bereichen des Lebens, angefangen bei der Pünktlichkeit an der Arbeitsstelle bis zur Organisation der Freizeit. Die Arbeit im Bereich Pflege/Soziales sei nicht geeignet. Es fehle an grundlegenden Fähigkeiten der Selbststeuerung und Planung sowie selbstverantwortlicher Übernahme von Aufgaben innerhalb eines Arbeitsalltags auf einer Pflegestation. Ein selbstkritisches Denken werde in den Ausführungen zur Situation an der Arbeit vermisst (S. 5). Der Beschwerdeführer scheine in einer Leichtigkeit des Denkens zu verharren, wohl wissend, dass um ihn Leute seien, die dafür schauten, dass alles recht komme. Die Abhängigkeit bei Entscheidungsfindungen und die Angst vor dem Alleinsein seien bedeutsam und sprächen ebenfalls für das Bestehen einer entsprechenden Persönlichkeitsstörung. Der Beschwerdeführer scheine seine Abhängigkeit im Moment eher zu überspielen und wähne sich in einer Art falschen Sicherheit, vor allem, was die Arbeitssituation betreffe. Dies bedeute aber auch, dass bei einem Scheitern in der momentanen beruflichen Ausbildung, was eigentlich zu erwarten sei, sich eine Leere für den Beschwerdeführer präsentieren werde. Damit vergrössere sich die Abhängigkeit beispielsweise von seiner Mutter, die für ihn als eigentliche Lebens-Assistentin zu bezeichnen sei, nochmals. Die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung führe dazu, dass die Passivität/Abhängigkeit den Beschwerdeführer im Alltag daran hindere, realistische Perspektiven für einen passenden Beruf zu entwickeln. Die Gefahr der Selbstüberschätzung und des wiederholten Scheiterns in der beruflichen Vita liege hier auf der Hand (S. 6 oben). Es müsse jetzt darum gehen, eine den Fähigkeiten des Beschwerdeführers angepasste berufliche Tätigkeit mit Unterstützung der IV im Sinne von beruflichen Massnahmen bei Vorliegen eines relevanten und dauerhaften Gesundheitsschadens zu finden. In erster Linie komme hier eine praktische Ausbildung «Logistik» in Frage (S. 6 Mitte).
3.1.4 In der Folge fand der Beschwerdeführer ab 1. Februar bis 31. Juli 2019 eine befristete Anstellung als Assistent Gesundheit und Soziales EBA (Urk. 9/85), weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Unterstützung beendete (Urk. 9/87).
3.2 Am 22. Februar 2019 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum zum Leistungsbezug an (Urk. 9/93), nachdem ihm am 19. Februar 2019 das Arbeitsverhältnis während der Probezeit per 28. Februar 2019 gekündigt worden war (Urk. 9/91; vorstehend E. 3.1.4). Im Rahmen der gewährten Unterstützung bei der Stellensuche in Form einer Arbeitsvermittlung (Urk. 9/96) unterzeichnete der Beschwerdeführer am 14. März 2019 eine Zielvereinbarung, welche die Zusammenarbeit während des Bewerbungsprozesses regeln sollte. Nebst den anzustrebenden Zielen einer unbefristeten und passenden Festanstellung im ersten Arbeitsmarkt und der damit einhergehenden selbständigen Stellensuche (8-12 Bewerbungen pro Monat) mit schriftlicher Dokumentation über diese Arbeitsbemühungen per E-Mail, wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Schadenminderungspflicht gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG hingewiesen (Urk. 9/98). Mit Schreiben vom 10. April 2019 (Urk. 9/102) wurde der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht und aufgefordert, seine Arbeitsbemühungen ab 14. März 2019 bis heute zu belegen und bis am 24. April 2019 nachzureichen sowie künftig einmal pro Woche über die Stellensuche zu berichten (S. 1 f.). Da der Beschwerdeführer die gewünschten Unterlagen auch in der Folge nicht fristgerecht vorlegte, zeigte ihm die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 29. April 2019 den Abschluss der Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/104).
3.3 Mit Entscheid vom 16. Juli 2019 (Urk. 6) ordnete die KESB Y.___ für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) an. Diese beinhaltet unter anderem die Aufgabenbereiche der Vertretung bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten sowie in sämtlichen beruflichen Belangen mit Unterstützung bei der beruflichen Integration und auch bei der Planung der Tagesstruktur (S. 8). Die Behörde führte aus, der gestützt auf den Bericht von Prof. Dr. rer. nat. A.___, Diplom-Psychologe am B.___, vom 25. Juni 2015 (Urk. 9/1; vgl. auch vorstehend E. 3.1.1) medizinisch ausgewiesene Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 ZGB habe erhebliche Auswirkungen auf die Lebensführung des Beschwerdeführers und verunmögliche in der aktuellen Situation die selbstverantwortliche Regelung seiner Angelegenheiten, womit ein Schutzbedarf ausgewiesen sei (S. 4 oben). Der Beschwerdeführer sei mit der selbständigen Erledigung seiner administrativen Angelegenheiten überfordert und von sich aus nicht in der Lage, seine Post sowie Rechnungen hinreichend zu bearbeiten, was zu Mahnungen und Betreibungen führe. Aufgrund seiner Schutzbedürftigkeit werde er im Bereich Administration gegenwärtig durch seinen Vater unterstützt, was seinem Willen entspreche. Der Beschwerdeführer gebe selber an, dass er froh über die Unterstützung seines Vaters sei, da er die Folgen seines Handelns oft erst später einschätzen könne (S. 4 Mitte).
Im Bereich Gesundheit sei er nicht in der Lage, selbstständig um seine hinreichende medizinische Versorgung besorgt zu sein. Er sei auf Hilfe angewiesen, wenn es darum gehe, seine gesundheitliche Situation adäquat einzuschätzen und über die Notwendigkeit medizinischer Massnahmen zu entscheiden. Darüber hinaus benötige er Unterstützung bei der Vereinbarung sowie der Wahrnehmung von Terminen (S. 5 oben).
Der Beschwerdeführer habe eine Ausbildung zum Pflegeassistenten absolviert. Bei der Suche nach einer Stelle im ersten Arbeitsmarkt werde er durch das RAV sowie durch die Eingliederungsmassnahmen der IV unterstützt. Er sei im Verkehr mit den Ämtern und Versicherungen auf Unterstützung angewiesen. Gerade die Zusammenarbeit mit der Invalidenversicherung erweise sich als sehr komplex und die gestellten Anforderungen überschritten seine Fähigkeiten. Zudem sei er nicht in der Lage, finanzielle Ansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen. Um die berufliche Integration in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Amtsstellen zu koordinieren und dadurch zu einem gelingenden Start ins Erwachsenenleben beizutragen, sei der Beschwerdeführer im Bereich Tagesstruktur/Arbeit durch einen Beistand zu unterstützen (S. 5 Mitte). Darüber hinaus sei er aufgrund seiner eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten nicht in der Lage, über die Folgen sowie die Reichweite von behördlichen Entscheiden zu urteilen, wodurch ihm erhebliche Nachteile entstünden (S. 5 unten).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Arbeitsvermittlung erfüllt sind, oder ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, dieselbe einzustellen.
4.2 Die Eingliederungsmassnahme muss sich sowohl objektiv mit Bezug auf die Massnahme selbst, als auch subjektiv mit Bezug auf die versicherte Person zur Erreichung des gesetzlichen Eingliederungsziels eignen. Eingliederungswirksam kann eine Massnahme nur sein, wenn die betroffene Person – bezogen auf die jeweilige Massnahme – selber wenigstens teilweise objektiv eingliederungsfähig und subjektiv eingliederungsbereit ist (objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit; Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 75; vgl. auch vorstehend E. 1.6).
4.3 Aktenmässig ist erstellt und wird von den Parteien nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer unter einem Gesundheitsschaden leidet, welcher ihn bei der Arbeitssuche behindert (vgl. auch Urk. 9/105 S. 3, S. 10). Damit ist die fehlende berufliche Eingliederung auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht die Arbeitsvermittlung gewährt hat (vorstehend E. 1.3 und E. 1.5). Auch finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer nicht eingliederungsfähig sein soll, womit in grundsätzlicher Hinsicht Anspruch auf Arbeitsvermittlung besteht (vgl. auch vorstehend E. 1.6).
4.4 Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer Verfügung jedoch die subjektive Eingliederungsfähigkeit, indem sie dem Beschwerdeführer aufgrund seines Untätigseins den Eingliederungswillen aberkannte (vgl. Urk. 2). Demgegenüber bekundete der Beschwerdeführer seine Bereitschaft und den Willen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und eine Anstellung zu finden, jedoch brauche er Hilfe dazu (vgl. Urk. 1).
Den aufliegenden Akten kann entnommen werden, dass am 14. März 2019 zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin eine Besprechung stattgefunden hat, anlässlich welcher er auf die Rechte und Pflichten hingewiesen und zwischen den genannten Parteien eine Zielvereinbarung unterzeichnet wurde (Urk. 9/98). Diese Zielvereinbarung hatte zum Ziel, die Zusammenarbeit während des Bewerbungsprozesses zu regeln. Ausserdem auferlegte sie dem Beschwerdeführer die Pflicht, 1-2 geeignete Stelleninserate pro Woche der Beschwerdegegnerin zu schicken, sich selbständig auf geeignete Stellen zu bewerben (8-12 Bewerbungen pro Monat) und die Beschwerdegegnerin wöchentlich per E-Mail über seine Arbeitsbemühungen zu informieren (S. 1). Nachdem der Beschwerdeführer an einem auf den 9. April 2019 anberaumten Folgegespräch (vgl. Urk. 9/101) offenbar nicht teilgenommen hatte und aus Sicht der Beschwerdegegnerin eine aktive Teilnahme an der Stellensuche vermissen liess, wurde er mit Schreiben vom 10. April 2019 (Urk. 9/102) und unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG aufgefordert, seine Arbeitsbemühungen für den Zeitraum vom 14. März bis zum 24. April 2019 zu belegen und künftig seine Bewerbungen - wie vereinbart - pünktlich ein Mal pro Woche der Beschwerdegegnerin einzureichen sowie auch zuverlässig an Gesprächen und Terminen teilzunehmen. Versehen waren diese Aufforderungen mit der Androhung, dass beim Untätigbleiben die Arbeitsvermittlung beendet werde (S. 1 f.), was in der Folge auch mit Mitteilung vom 29. April 2019 geschah (Urk. 9/104).
4.5 Das Verhalten des Beschwerdeführers ist an sich geeignet, die notwendige Mitwirkung im Hinblick auf eine Integration in den Arbeitsmarkt in Frage zu stellen, erschwert oder verunmöglicht der Beschwerdeführer dadurch doch seine Eingliederung. Hingegen lässt sich anhand dieses Verhaltens mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (noch) nicht ohne weiteres auf einen fehlenden Eingliederungswillen in Form der fehlenden Mitwirkung (vorstehend E. 1.6) schliessen, indem der Beschwerdeführer der Abmachung gemäss Zielvereinbarung nicht nachkam. Vielmehr ist gestützt auf die medizinische Aktenlage ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang seinen Eingliederungswillen behinderungsbedingt nicht äussern beziehungsweise zeigen konnte. So scheiterte er an der Hürde, rechtzeitig seine Arbeitsbemühungen vorzulegen und zum Besprechungstermin zu erscheinen, was sich mit der medizinischen Einschätzung einer Persönlichkeitsstörung deckt. So stellte Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 30. August 2017 fest, dass der Beschwerdeführer in den Anforderungen des täglichen Lebens derart überfordert sei, dass von einer dauerhaften Abhängigkeit von Menschen die Rede sein müsse. Dies zeige sich in verschiedenen Bereichen des Lebens, angefangen bei der Pünktlichkeit an der Arbeitsstelle bis zur Organisation der Freizeit. Es fehle an grundlegenden Fähigkeiten der Selbststeuerung und Planung sowie an der selbstverantwortlichen Übernahme von Aufgaben (vorstehend E. 3.1.3). Folgerichtig wurde mit derselben Begründung von der KESB am 16. Juli 2019 eine Beistandschaft für den Beschwerdeführer angeordnet. Auch hier wurde von der Behörde aufgrund seines medizinisch ausgewiesenen Schwächezustandes gemäss Dr. A.___ darauf hingewiesen, dass eine selbständige Erledigung von administrativen Angelegenheiten, die Vereinbarung sowie Wahrnehmung von Terminen, die hinreichende Bearbeitung der Post und der Rechnungen nicht möglich sowie im Verkehr mit den Ämtern und Versicherungen - besonders bei der Zusammenarbeit mit der Invalidenversicherung - die Unterstützung durch einen Beistand notwendig sei (vorstehend E. 3.3).
Damit ist erstellt, dass es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen aufgrund seiner fachärztlich diagnostizierten Persönlichkeitsstörung nicht möglich war, den in der Zielvereinbarung formulierten Anforderungen ohne fremde Hilfe gehörig nachzukommen, mithin Eigeninitiative und Selbständigkeit zu zeigen. Diese Problematik war der Beschwerdegegnerin schon aus dem früheren Verfahren bekannt (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung, Urk. 9/105 S. 6 ff.) und zeigte sich auch exemplarisch in der stockenden Berufskarriere des Beschwerdeführers. So ist selbst den – von Gesetzes wegen wohlwollend formulierten - Lehr- und Arbeitszeugnissen zu entnehmen, dass er die Erwartungen und Ziele wegen den bekannten Problemen nicht bzw. nur ansatzweise erfüllt hat (Urk. 9/79/2-3). Ähnliches geht auch aus der von der Beschwerdegegnerin erstellten Telefonnotiz vom 4. April 2016 hinsichtlich Lehrstellenbetreuung hervor (Urk. 9/113/7). Ebenso erlangte die Beschwerdegegnerin noch vor Erlass der Einstellungsverfügung Kenntnis von der Eröffnung des Verfahrens bei der KESB betreffend Prüfung einer Beistandschaft (Urk. 9/103). Trotzdem zog sie es vor, das Dossier aufgrund fehlenden Eingliederungswillens zu schliessen und liess sich auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht weiter vernehmen (vgl. Urk. 8). In Würdigung der gesamten Umstände rechtfertigt das Verhalten des Beschwerdeführers den Abbruch der Arbeitsvermittlung nicht.
4.6 Zu prüfen bleibt, ob die Einstellung der Eingliederungsmassnahmen unter dem Aspekt der (fehlenden) Verhältnismässigkeit hätte erfolgen dürfen; denn erweist sich eine Massnahme als nicht (mehr) verhältnismässig, ist sie einzustellen (vorstehend E. 1.7). Der Beschwerdeführer wurde erst seit dem 14. März 2019 in der Arbeitsvermittlung unterstützt, welche ihm für sechs Monate gewährt worden war (Urk. 9/96). Nebst der unterzeichneten Zielvereinbarung und einem Erstgespräch der Personalvermittlung vom 14. März 2019 findet sich lediglich die Notiz vom 25. März 2019 in den Akten, wonach die Personalvermittlerin einerseits das Nichteinhalten der Abmachung rügte und informierte, dass ein potentieller Arbeitgeber in Aussicht und gesprächsbereit wäre (Urk. 9/105 S. 9), sowie eine
E-Mail-Korrespondenz des Vaters des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/105 S 9 f.). Eine intensive Betreuung, welche die Massnahme als unverhältnismässig erscheinen liesse, kann den Akten somit nicht entnommen werden. Aufgrund der kurzen Dauer der Arbeitsvermittlung und des nicht allzu kostspieligen Charakters dieser Massnahme lässt die Abwägung zwischen den potentiellen Erfolgsaussichten und dem Aufwand der Beschwerdegegnerin diese daher nicht als unverhältnismässig erscheinen. Die Mitwirkung des Beschwerdeführers - gegebenenfalls mit Hilfe des Beistands - schliesst die Arbeitsvermittlung zu diesem Zeitpunkt nicht aus beziehungsweise lässt sie erfolgsversprechend aussehen, weshalb sich die Weiterführung der Arbeitsvermittlung nicht als unverhältnismässig erweist. Auch die Beschwerdegegnerin selbst erachtete die Massnahme als nicht unzumutbar für den Beschwerdeführer (vorstehend E. 2.1).
4.7 Zusammenfassend ist ein mangelnder Eingliederungswille respektive eine fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Des Weiteren erweist sich die Eingliederungsmassnahme nicht als unverhältnismässig, womit die Einstellung der Arbeitsvermittlung zu Unrecht erfolgte. Das Ziel der Arbeitsvermittlung, nämlich die Platzierung und Eingliederung des Beschwerdeführers, ist demzufolge nicht erfüllt und der Anspruch besteht weiterhin.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) hat.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch die Auseinandersetzung mit der beschwerdeweise vorgebrachten Gehörsverletzung und der gerügten Dauer der angesetzten Frist (vorstehend E. 2.2).
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).In Anwendung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Juni 2019 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler