Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00518


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 10. September 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Dr. iur. Y.___, Kundenrechtsdienst Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1966, besuchte die obligatorische Schule in Italien und verfügt über keine berufliche Ausbildung (Urk. 7/2 S. 1, S. 4). Der Versicherte war zuletzt ab 2November 2010 als Materialprüfer bei der Z.___ AG im Stundenlohn angestellt gewesen (Urk. 7/20/2-6 S. 1 f., S. 4). Ab dem 5. Februar bis zum 24. Juli 2016 wurde ihm von seinen Behandlern zuerst eine 100%ige und danach eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 7/3/1-7, Urk. 7/23/6 unten).

    Unter Beilage ihrer Akten meldete die Krankentaggeldversicherung den Versicherten am 21. Juni 2016 (Urk. 7/6) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Anmeldung beinhaltete das vom Versicherten am 14. Juni 2016 (Urk. 7/2) unterzeichnete Anmeldeformular sowie zahlreiche medizinische Unterlagen, in welchen dem Versicherten Rücken- (unter anderem: radikuläres Reizsyndrom Nervenwurzel C6 rechts) und Handleiden (Rezidiv eines Carpaltunnelsyndroms [CTS] beidseits) sowie eine passagere Polyarthritis (vgl. Urk. 7/3/16, Urk. 7/3/8-12 S. 3, Urk. 7/13-26) diagnostiziert wurden. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinische sowie erwerbliche Situation ab.

    Wegen des CTS-Rezidivs an der linken Hand wurde der Versicherte am 16. November 2016 operiert (vgl. Urk. 7/28/3, Urk. 7/35). Am 29. November 2016 (Urk. 7/33) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes, der notwendigen Operation sowie ausstehender Arztberichte zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich. Am 25. Januar 2017 wurde der Versicherte wegen des CTS-Rezidivs an der rechten Hand operiert (vgl. Urk. 7/39/1-5).

    Nach einem Arbeitsversuch im Juli/August 2017, wurde das Arbeitsverhältnis bei der Z.___ AG im Oktober 2017 gekündigt (vgl. Urk. 7/61 S. 14 oben). Die IV-Stelle veranlasste im Nachgang bei Dr. med. A.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, ein rheumatologisches Gutachten, das am 4. Mai 2018 erstattet wurde (Urk. 7/61).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/64-65, Urk. 7/68) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13Juni 2019 einen Leistungsanspruch (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 9Juli 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 13Juni 2019 sei aufzuheben, es seien ihm Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, zu einem späteren Zeitpunkt über einen allfälligen Rentenanspruch zu verfügen (S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5September 2019 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, dass weder ein Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Invalidenrente bestehe.

    Mit Replik vom 30September 2019 (Urk. 9) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

    Am 15Oktober 2019 (Urk. 11) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16Oktober 2019 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.4    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.5    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

    Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, d.h. es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen. Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und auf entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Dies gilt auch für Versicherte, die in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sind. Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie etwa Sprachschwierigkeiten. Schliesslich ist für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung vorausgesetzt, dass die versicherte Person objektiv und subjektiv eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, aufgrund der medizinischen Akten bestehe in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Bei wechselbelastender Tätigkeit mit Heben und Tragen sollte darauf geachtet werden, dass nicht mehr als 10 kg getragen würden. Die Beschwerden stellten nur eine geringfügige Einschränkung dar. Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei weiterhin voll möglich. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe daher nicht. Da der Beschwerdeführer kaum deutsch spreche, seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich.

    In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin (Urk. 6), dass für Eingliederungsmassnahmen zumindest minimale Deutschkenntnisse nötig seien. Bei einer Verbesserung der Deutschkenntnisse könne ein Anspruch auf berufliche Massnahmen erneut geprüft werden. Auch wenn dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, habe er dennoch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Gestützt auf ein Einkommen vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2015 gemäss IK-Auszug von Fr. 66'872.-- und gestützt auf ein Invalideneinkommen für Hilfsarbeiter gemäss den Tabellen über die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik [LSE] (Tabelle LSE 2016, TA 1 für Männer) werde der erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % sicherlich nicht erreicht.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich hingegen in seiner Beschwerde (Urk. 1) und in seiner Replik (Urk. 9) auf den Standpunkt, seine bisherige Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar (Urk. 1 Ziff. 1.1 S. 3). In Anbetracht seiner Einschränkungen sei es in erster Linie angezeigt, seine konkrete Leistungsfähigkeit festzustellen, wofür die Arbeitsvermittlung PLUS (Assessment der Leistungsfähigkeit, Arbeitstraining, Stellenvermittlung) ein geeigneter Ansatz sei. Sofern eine Arbeitsvermittlung PLUS nicht als zweckmässig erachtet werde, seien andere Eingliederungsmassnahmen (Berufsberatung/Stellenvermittlung) zuzusprechen (Urk. 1 Ziff. 1.2 S. 4). Die Begründung der Beschwerdegegnerin, eine Eingliederungsmassnahme sei nicht möglich, da er kaum deutsch spreche, sei unzulässig (Urk. 1 Ziff. 1.3 S. 4f., Urk. 9 S. 2 f.). Zudem sei nach dem Grundsatz Eingliederung vor Rente über den Rentenanspruch erst zu verfügen, wenn die Eingliederungsmassnahme abgeschlossen sei (Urk. 1 Ziff. 2, Urk. 9 S. 3).

2.3    Strittig und zu prüfen ist einerseits der Rentenanspruch beziehungsweise, ob darüber bereits entschieden werden durfte. Andererseits strittig und zu prüfen ist ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, insbesondere eine Arbeitsvermittlung.


3.

3.1    B.___, Chiropraktor SCG/ECU, bei welchem sich der Beschwerdeführer vom 21. Januar bis 13. April 2016 in Behandlung befand (vgl. seinen Bericht vom 5. September 2015 [Urk. 7/21/6-7 Ziff. 1.2]), attestierte dem Beschwerdeführer vom 5. Februar bis 14. März 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/3/1-3).

3.2    Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und für Rheumatologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 9. März 2016 (Urk. 7/3/8-12) folgende Diagnosen (S. 3):

- Radikuläres Reizsyndrom Nervenwurzel C6 rechts bei

- Signifikanter Foraminalstenose C5/C6 rechts

- Rezidiv eines Carpaltunnelsyndroms (CTS) beidseits

- Status nach CTS Operation beidseits vor Jahren

    Er hielt eine Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit aktuell für nicht gegeben (S. 3).

3.3    Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin und für Rheumatologie FMH, nannte in seinem Bericht vom 2. Mai 2016 (Urk. 7/3/16) folgende Diagnosen (verkürzt wiedergegeben):

- Passagere Polyarthritis, Differentialdiagnose: reaktive Arthritis, initiale rheumatoide Arthritis, initiale seronegative Spondylarthropathie

- Status nach Operation CTS beidseits 1992

- Exazerbiertes CTS Februar 2016

- Status nach zervikoradikulärem Syndrom C7 links und C6 rechts bei medio lateraler Diskushernie C6/7 links und intraforaminal C5/6 rechts

- Exazerbierte Zervikobrachialgie rechts Februar 2016

    Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer vom 15. März bis vorläufig am 7. Mai 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

    In Arztzeugnissen zu Händen des Arbeitgebers bescheinigte er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 15. März bis 24. Juni 2016 (Urk. 7/3/4-7). In der Folge attestierte Dr. D.___ dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/23/6, Urk. 7/28/4).

3.4    Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, nannte in seinem Bericht vom 25. Oktober 2016 (Urk. 7/28/1-2) folgende Diagnosen (S. 1):

- CTS-Rezidiv beidseits

- Tendovaginitis stenosans Dig V beidseits

- Status nach reaktiver Polyarthritis der Hand- und Fingergelenke beidseits

- Status nach konservativer Behandlung eines radikuklären Syndroms C6 rechts und C7 links bei Diskushernien C5/6 und C6/7 1999/2000, Exazerbation einer Zervikobrachialgie rechts Februar 2016

    Dr. E.___ hielt fest, wegen seiner Beschwerden sei der Beschwerdeführer als Kontrolleur nur zu 50 % arbeitsfähig (S. 1). Da die Medianusreizsymptomatik einen erheblichen Teil der multifaktoriellen Handbeschwerden ausmache und der Beschwerdeführer dadurch im Alltag funktionell eingeschränkt sei, müsse eine erneute Carpaldachspaltung ernsthaft in Erwägung gezogen werden (S. 2).

3.5    Wegen des CTS wurde der Beschwerdeführer am 16. November 2016 an der linken Hand operiert, weswegen ihm die Operateurin Dr. med. F.___, Fachärztin für Chirurgie und Handchirurgie FMH, bis am 1. Januar 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. Urk. 7/28/3, Urk. 7/35/1).

3.6    Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 21. März 2017 (Urk. 7/38/6) fest, in der Halswirbelsäule (HWS) habe sich keine Druckdolenz, im Bereich des Trapezius noch eine leichte Druckdolenz und ansonsten habe sich eine unauffällige periphere Sensomotorik und keine Synovitis feststellen lassen. Bezüglich der Polyarthritis sei auch ohne Medikamente die Krankheitsaktivität eingestellt. Bezüglich der CTS sei auf der Gegenseite noch eine zweite Operation vorgesehen. Der Verlauf bleibe abzuwarten. Die Arbeitsfähigkeit werde durch den Hausarzt, bzw. durch die Handchirurgin, Frau Dr. F.___, festgelegt. Falls diesbezüglich weitere Informationen erwünscht seien, sei dort direkt Kontakt aufzunehmen.

3.7    Nach am 25. Januar 2017 wegen des CTS an der rechten Hand erfolgten Operation hielt Dr. F.___ mit Bericht vom 5. April 2017 (Urk. 7/39/1-3; vgl. Urk. 7/39/4-5) fest, in wenig belastenden körperlichen Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2017 zu 100 % arbeitsfähig (S. 1 Ziff. 2.1).

3.8    Nach neuerlich exazerbierenden Zervikobrachialgien hielt Dr. med. G.___, Fachärztin Radiologie FMH in ihrem Bericht vom 1. Juni 2017 (Urk. 7/51/7) fest, im MRI der HWS vom 31. Mai 2017 seien aus der Voruntersuchung bekannte multisegmentale foraminale osteodiskal bedingte Engen ohne Nachweis einer neu aufgetretenen oder deutlich progredienten Diskushernie feststellbar gewesen. Weiterhin bestünden eine aktivierte Osteochondrose C7/Th1, bekannte hochgradige foraminale Stenosen C5/C6 rechtsbetont, C6/C7 linksbetont sowie C7/Th1 beidseits. Es bestünden keine kritischen spinalen Stenosen und keine Frakturen.

3.9    Am 28. Juni 2017 (Urk. 7/51/3) berichtete Dr. D.___, unter symptomatischer Therapie habe sich bezüglich der Zervikobrachialgien keine Besserung eingestellt, die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit sei daher nicht möglich. Aufgrund der therapieresistenten Schmerzsymptomatik sei der Beschwerdeführer zur wirbelsäulen-chirurgischen Beurteilung überwiesen worden.

3.10    Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seinem Bericht vom 23. August 2017 (Urk. 7/51/4-5) aus, der radikuläre Provokationstest (Spurling-Test) sei negativ ausgefallen. Es bestehe eine normale Muskelkraft M5 für alle Muskelgruppen der oberen Extremitäten und ein normaler Reflexstatus. Bei der klinischen Untersuchung finde sich kein sensomotorisches Ausfallsyndrom. Bei Fehlen von objektivierbaren neurologischen Ausfällen sei er mit einer Operationsindikation sehr zurückhaltend (S. 2). Nach erfolgter elektrophysischer Untersuchung am 25. August 2017 berichtete Prof. Dr. H.___ gleichentags (Urk. 7/51/6), aufgrund des Fehlens von frischen Denervierungserscheinungen bestünden keine Hinweise auf eine chirurgische Notwendigkeit zur Dekompression der Nervenwurzeln C6 und C7. Er empfahl eine Fortführung der konservativen Behandlung.

3.11    Mit Bericht vom 8. November 2017 (Urk. 7/51/1-2) hielt Dr. D.___ fest, die symptomatische Therapie und Physiotherapie würden weitergeführt. Bei zunehmenden Belastungen würden die Schmerzen exazerbieren, sodass sich der Beschwerdeführer aktuell als nicht arbeitsfähig betrachte. Dr. D.___ empfahl wegen des protrahierten Verlaufes bei noch nicht gänzlicher, jedoch sehr therapieresistenter Symptomatik die Veranlassung einer gutachterlichen Untersuchung zur Einschätzung einer eventuellen IV-Rentenbedürftigkeit (S. 1).

3.12    Dr. A.___ nannte in ihrem Gutachten vom 4. Mai 2018 (Urk. 7/61) folgende Diagnosen (S. 21 f.):

- Verdacht auf Ausweitung der Symptomatik bei lumbospondylogenem Schmerzsyndrom beidseits:

- MRI vom 21. April 2018: kleine Diskusprotrusionen L2/L3 bis L4/5, L5/S1

- Ohne Nervenwurzeleinengung. Ringapophyse Deckplattten L3-L5, postentzündliche Veränderung. Keine akute Entzündung, reizloses Iliosakralgelenk

- Cervicospondylogenes Syndrom bei radiculärem Reizsyndrom C6 und C7 mit deutlichen foraminalen osteodiskalen Stenosierungen C5/6 rechtsbetont, C6/7 linksbetont

- MRI Halswirbelsäule (HWS) 31. Juni 2017: multisegmentale foraminale osteodiskal bedingte Engen ohne Nachweis einer neu aufgetretenen oder deutlich progredienten Diskushernie. Aktivierte Osteochondrose C7/Th1.

- Status nach endoskopischer Carpaltunnelspaltung beidseits 1992

- Status nach offener Spaltung Retinaculum flexorum beidseits (links November 2016, rechts Januar 2017)

- Status nach Ringbandspaltung A1 Dig V beidseits (links November 2016, rechts Januar 2017)

- Passagere Polyarthritis; Differentialdiagnose: reaktive Arthritis, initiale rheumatoide Arthritis, initiale seronegative Spondylarthropathie

- Leichte Hypakusis rechts

    Dr. A.___ berichtete, die angegebenen lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine hätten weder klinisch noch im MRI der LWS objektiviert werden können. Es hätten sich keine Nervenwurzelbeeinträchtigungen lumbal feststellen lassen (S. 21 f.). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne aus somatischer Sicht 8 ¼ Stunden pro Tag wieder aufgenommen werden, aber nicht während Wochen ohne Unterbruch. Zu einer angepassten Tätigkeit hielt sie fest, aus somatischer Sicht sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit wechselbelastenden Tätigkeiten mit Heben und Tragen bis maximal 10 kg Gewicht zumutbar (S. 24).

3.13    Dr. med. I.___, Facharzt für Anästhesie und Intensivmedizin FMH (vgl. Urk. 7/74/4), teilte der Beschwerdegegnerin auf telefonische Nachfrage am 4. Januar 2019 (Urk. 7/72) mit, er könnte als Anästhesist keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen. Er habe den Beschwerdeführer im Rahmen der Schmerztherapie nur einmal gesehen. Da es dem Beschwerdeführer nach Abgabe eines TENS-Geräts (Elektrostimulationsgerät zur transkutanen elektrischen Nervenstimulation) sowie Neurodol-Pflaster (selbsthaftendes Pflaster, das Lidocain [ein Lokalanästhetikum] als Wirkstoff enthält) besser gegangen sei, seien keine weiteren Termine vereinbart worden.

3.14    Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 28. Januar 2019 (Urk. 7/74/1-2) fest, nach den operativen Eingriffen an den Händen sei es zu einer partiellen Beschwerdereduktion gekommen. Mittlerweile habe am 31. August 2018 eine schmerztherapeutische Behandlung sowie am 21. April 2018 ein MR der LWS und ISG stattgefunden. Der Beschwerdeführer erachte sich weiterhin für eine körperlich mittelschwere und schwere Arbeit zu 100 % arbeitsunfähig, was von den Problemen am Bewegungsapparat her nachvollziehbar sei. Es sei nur eine zögerliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte Arbeit möglich. Am 19. Januar 2019 habe sich der Beschwerdeführer einverstanden erklärt, sich für eine körperlich leichte Arbeit zu 100 % arbeitsfähig schreiben zu lassen. Ob die Belastbarkeit im Arbeitsalltag tatsächlich möglich sei, bleibe abzuwarten. Es habe sich nichts oder nur wenig an der Situation geändert. Er empfehle weiterhin eine gutachterliche Beurteilung.


4.    

4.1

4.1.1    Das Gutachten von Dr. A.___ vom 4. Mai 2018 (E. 3.12) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen – insbesondere einer Funktionsdiagnose, welcher bei somatisch begründeten Funktionseinschränkungen zentrale Bedeutung zukommt (Urk. 7/61 S. 17; Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2) - auf der Erfassung des Neurostatus sowie auf dem aktuellen MRI der LWS und der HWS (Urk. 7/61 S. 17-20). Es wurde in Kenntnis der und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S. 3-12, S. 21-23), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (S. 15, S. 22 f.).

    Die Gutachterin hat die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Sie zeigte auf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Leiden die zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus somatischer Sicht 8 ¼ Stunden pro Tag wieder aufnehmen kann, dies aber nicht während Wochen ohne Unterbruch. Letzteres begründete sie damit, dass es sein könne, dass die während sieben Jahren durchgeführte Arbeit mit repetitiven Hand- und Armbewegungen zur Entwicklung des CTS geführt habe. Zudem legte sie dar, dass hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit wechselbelastenden Tätigkeiten mit Heben und Tragen bis maximal 10 kg Gewicht besteht (S. 24). Sie wie insbesondere darauf hin, dass die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Beschwerden widersprüchlich und zum Teil nicht nachvollziehbar waren, da die beklagten Symptome und die Funktionseinbussen nicht konsistent waren (S. 23 unten). Die angegebenen lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine konnten weder klinisch noch mit Bildgebung objektiviert werden. Es fanden sich keine lumbalen Nervenwurzelbeeinträchtigungen (S. 22 unten).

    Damit entspricht es den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

4.1.2    Im Nachgang zum Gutachten von Dr. A.___ vom 4. Mai 2018 (E. 3.12) erachtete Dr. D.___ in seinem Bericht vom 28. Januar 2019 (E. 3.14) die vom Beschwerdeführer empfundene Arbeitsunfähigkeit als nachvollziehbar. Er stützte sich dabei auf die von Dr. A.___ veranlasste MRI der LWS vom 23. April 2018 (vgl. Urk. 7/61 S. 18, S. 22 unten, nahm aber nahm im Gegensatz zu ihr keine klinische Untersuchung vor. Er hielt die Situation für unverändert. Im Bericht fehlt jede Auseinandersetzung mit dem Gutachten, wobei die geäusserte Empfehlung für eine Begutachtung darauf hindeutet, dass ihm das Gutachten von Dr. A.___ nicht bekannt war. Dr. D.___ brachte keine Aspekte vor, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind und die folglich eine vom Gutachten von Dr. A.___ abweichende Beurteilung aufdrängen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2). Die Formulierung „am 19. Januar 2019 habe sich der Beschwerdeführer einverstanden erklärt, sich für eine körperlich leichte Arbeit zu 100 % arbeitsfähig schreiben zu lassen, lässt darauf schliessen, dass sich Dr. D.___ bei seinen Einschätzungen weniger von den objektiven Befunden als von den Wünschen des Beschwerdeführers leiten liess. Der Bericht von Dr. D.___ vom 28. Januar 2019 vermag daher das Gutachten nicht in Frage zu stellen und deutet auf keine Veränderung des Gesundheitszustandes im Nachgang zur Begutachtung hin.

    Dies wird auch durch das lediglich einmalige Aufsuchen einer Schmerztherapie bei Dr. I.___ untermauert, wonach bereits die Abgabe eines TENS-Gerätes und Neurodol-Pflaster zu einer Verbesserung geführt habe, sodass keine weiteren Termine vereinbart werden mussten (E. 3.13).

    Von einer bedeutenden sich dauernd auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Nachgang zur Begutachtung ist nicht auszugehen.

4.1.3    Soweit eine Arbeitsvermittlung PLUS im Sinne ergänzender Abklärungen zur Eruierung der zumutbaren Tätigkeiten (Assessment der Leistungsfähigkeit, Arbeitstraining) beantragt wurde, erübrigt sich eine solche in Anbetracht des beweiskräftigen Gutachtens von Dr. A.___. Die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), welche vorliegend als Teil einer Arbeitsvermittlung PLUS beantragt wird, fällt dann in Betracht, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2014 vom 21. Juli 2015 E. 3.2.1). Solche Schwierigkeiten bestanden für Dr. A.___ nicht, womit es an der notwendigen medizinischen Indikation für eine entsprechende Abklärung fehlt. Zudem ist nach der Rechtsprechung von einer EFL vor allem in denjenigen Fällen abzusehen, in welchen - wie hier - das Verhalten der versicherten Person durch Selbstlimitierung (mit)geprägt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_254/2016 vom 6. Juli 2016 E. 2). Von einer Arbeitsvermittlung PLUS sind für die Ermittlung der zumutbaren Tätigkeiten keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).

4.1.4    Mit dem Gutachten von Dr. A.___ ist der medizinische Sachverhalt zumindest für die Zeit nach der Untersuchung vom 19. März 2018 erstellt. Gestützt darauf ist zumindest in angepasster Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, mit der Einschränkung, dass ihm noch leichte bis mittelschwere Arbeiten mit wechselbelastenden Tätigkeiten mit Heben und Tragen bis maximal 10 kg Gewicht zumutbar sind (E. 3.12, E. 4.1.1).

    Damit resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 1 %. Das Valideneinkommen ist auf Fr. 67'905.75 (Fr. 66'872.-- [Einkommen im Jahr 2015 gemäss IK-Auszug; Urk. 7/44] : 103.5 [Index 2015] x 105.1 [Index 2018; Nominallohnindex Männer, Bundesamt für Statistik, BFS, Tabelle T 1.1.10]) und das Invalideneinkommen auf Fr. 67'445.12 (Fr. 5'340.-- [Lohnstrukturerhebung 2016 [TA1] : 40 x 41.7 [Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen, BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01] x 12 : 104.1 x 105.1 [Index 2016 und 2018]) festzusetzen.

4.1.5    Das Vorbringen des Beschwerdeführers, gemäss dem Grundsatz Eingliederung vor Rente könne erst über den Rentenanspruch entschieden werden, wenn die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen seien, verfängt nicht. Kann ein Rentenanspruch durch allenfalls noch vorzunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen nämlich nicht (mehr) beeinflusst werden, etwa weil ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits jetzt nicht gegeben ist, kann der Rentenentscheid unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen gefällt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin konnte somit über den Rentenanspruch direkt verfügen und das Begehren des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, zu einem späteren Zeitpunkt über einen allfälligen Rentenanspruch zu verfügen, ist abzuweisen.

4.2

4.2.1    Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor der Zeit des Gutachtens von Dr. A.___ angeht, ist hinsichtlich eines allfälligen Rentenanspruchs zu prüfen, ob das Wartejahr erfüllt wurde und gegebenenfalls, ob nach dessen Ablauf funktionelle Einschränkungen vorlagen, welche vorübergehend einen rentenberechtigenden Invaliditätsgrad von über 40 % begründeten (vgl. E. 1.2).

4.2.2    Dr. A.___ äusserte sich nicht zur zeitlichen Entwicklung der Arbeitsfähigkeit. Dafür ist deshalb auf die medizinischen Unterlagen der Behandler zurückzugreifen (vgl. dazu E. 4.2). Dem Beschwerdeführer wurde erstmals ab dem 5. Februar 2016 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (E. 3.1). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rücken- und Händeleiden bis zur operativen Behandlung des CTS an beiden Händen (inklusive Rehabilitation) in seiner Arbeit als Materialprüfer bei der Randstand, bei welcher er bei stetiger inklinierter Kopfhaltung Zylinder zur Materialkonstanzprüfung halten und drehen musste (vgl. Urk. 7/21/6-7 Ziff. 1.7), bis zum Ablauf des Wartejahres am 4. Februar 2017 gemäss den ihm von den Behandlern attestierten Arbeitsunfähigkeiten durchgehend immer zumindest 50 % und durchschnittlich zu 77 % arbeitsunfähig war (199 Tage à 100 % [5. Februar bis 24. Juni 2016; 16. November 2016 bis 1. Januar 2017; 25. Januar bis 4. Februar 2017] und 167 Tage à 50 % [25. Juni bis 15. November 2016; 2. Januar bis 24. Januar 2017]; vgl. E. 3.1-E. 3.7). Damit war das Wartejahr am 4. Februar 2017 erfüllt.

4.2.3    Vom 5. Februar bis 30. April 2017 bestand aufgrund der Operation an der rechten Hand und der damit verbundenen Rekonvaleszenz eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (E. 3.7). Danach ist zumindest jedoch in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit mit den von Dr. A.___ in ihrem Gutachten beschriebenen Einschränkungen auszugehen.

    Dr. D.___ konnte, was das Rückenleiden angeht, in seinem Bericht vom 21. März 2017 keine relevanten Befunde erheben. Die Polyarthritis war gut eingestellt. Er überliess daher die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit Dr. F.___, welche die Operationen an den Händen durchführte (E. 3.6). Diese attestierte dem Beschwerdeführer nach durchgeführten Operationen mit dem Bericht vom 5. April 2017 ab 1. Mai 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in wenig belastenden körperlichen Tätigkeiten (E. 3.7).

    Was die ab Mai 2017 neuerlich auftretenden Zervikobrachialgien angeht, konnten keine funktionellen Einschränkungen objektiviert werden. Dr. G.___ konnte in einem MRI der HWS nur den bereits bekannten Befund und keine kritischen Stenosen oder Frakturen feststellen (E. 3.8). Dr. D.___ sah am 28. Juni 2017 (E. 3.9) keine Verbesserung der Symptomatik, weshalb er den Beschwerdeführer zur wirbelsäulen-chirurgischen Beurteilung an Prof. Dr. H.___ überwies. Der radikuläre Provokationstest fiel bei Prof. Dr. H.___ negativ aus. Zudem stellte dieser eine normale Muskelkraft für alle Muskelgruppen der oberen Extremitäten fest. Es fand sich in seiner klinischen Untersuchung kein sensomotorisches Ausfallssyndrom. Bei seiner elektrophysischen Untersuchung fehlten frische Denervierungserscheinungen (E. 3.10). Dr. D.___ sprach sich daher im Nachgang zur Untersuchung durch Prof. Dr. H.___ in seinem Bericht vom 8. November 2017 (E. 3.11) bei einer von ihm festgestellten therapieresistenten Symptomatik für eine gutachterliche Untersuchung zur Einschätzung einer eventuellen IV-Rentenbedürftigkeit aus und hielt lediglich fest, dass sich dieser als arbeitsunfähig betrachte. Das Gutachten von Dr. A.___ zeigte dann, dass zumindest in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand (E. 4.1.1).

    Damit resultierte aufgrund der 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auch vor Vorliegen des Gutachtens für die Zeit ab dem 1. Mai 2017 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 %. Dabei ist das Valideneinkommen auf Fr. 67'582.70 (Fr. 66'872.-- [Einkommen im Jahr 2015 gemäss IK-Auszug; Urk. 7/44] : 103.5 [Index 2015] x 104.6 [Index 2017; Nominallohnindex Männer, Bundesamt für Statistik, BFS, Tabelle T 1.1.10]) und das Invalideneinkommen auf Fr. 67'513.40 (Fr. 5'340.-- [Lohnstrukturerhebung 2016 [TA1] : 103.5 [Index 2016] x 104.6 [Index 2017] : 40 x 41.7 [Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen, BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01] x 12) festzusetzen.

4.3    Da vorliegend rückwirkend über eine befristete Invalidenrente zu entscheiden ist, was einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung umfasst, ist der Zeitpunkt für die die Aufhebung der Rente analog zu Art. 88a IVV festzusetzen. Der Beschwerdeführer hat demnach bei einer gegebenen Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 30April 2017 (100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab 1. Mai 2017; E. 4.2.3) vom 1. Februar 2017 bis 31. Juli 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Die Beschwerde ist insoweit teilweise gutzuheissen.

5.    

5.1    Zur beantragten Arbeitsvermittlung im Sinne einer vom Rentenanspruch unabhängigen Eingliederungsmassnahme gilt es Folgendes anzufügen:

    Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs auf eine Arbeitsvermittlung, liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Bei den beim Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen, wie sie von Dr. A.___ in ihrem beweiskräftigen Gutachten vom 4. Mai 2018 (vgl. E. 3.12; E. 4.1) festgestellt worden sind (vgl. das Belastungsprofil: nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten mit wechselbelastenden Tätigkeiten mit Heben und Tragen bis maximal 10 kg sind zumutbar [E. 3.12]), ist eindeutig, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG nicht erfüllt sind. Es ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen bei der Stellensuche auf eine Arbeitsvermittlung der Beschwerdegegnerin angewiesen sein sollte; beispielsweise weil wegen Stummheit oder eingeschränkter Mobilität keine Bewerbungsgespräche möglich wären oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen des Versicherten erläutert werden müssten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2 und E. 3.3 in einem Fall mit ähnlich gelagerten Einschränkungen). So steht dem ungelernten Beschwerdeführer (vgl. Urk. 7/2 S. 4) ein breites Spektrum an Hilfsarbeiten offen. In der Krankheit liegende Gründe, welche es dem Beschwerdeführer erschwerten, eine passende Stelle zu finden, wurden denn von ihm auch nicht vorgebracht (vgl. Urk. 1 und Urk. 9). Die bei voller Zumutbarkeit leichter Tätigkeiten zusätzlich notwendige Einschränkung gesundheitlicher Art liegt nicht vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2009 vom 1. März 2010 E.2.2 und 5.2). Die Beschwerde ist dementsprechend hinsichtlich des Begehrens auf eine Arbeitsvermittlung im Sinne einer Eingliederungsmassnahme abzuweisen.

5.2    Soweit zudem ein Anspruch auf externe Berufsberatung geltend gemacht wurde, ist ergänzend Folgendes festzuhalten (vgl. Urk. 1 S. 4 und S. 5; Art. 15 IVG; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 15 Rz 2 ff.):

    Der Beschwerdeführer war als Materialprüfer bei der Z.___ AG tätig gewesen. Für diese bisherige Tätigkeit ist weiterhin von einer relevanten Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Urk. 7/61 S. 24). Für eine auf lange Sicht uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit wäre nach Dr. A.___ aber vorauszusetzen, dass sich Bewegungsabläufe nicht stetig, über Wochen und Jahr wiederholen. Damit müsste eine Tätigkeit verschiedene Bewegungsabläufe umfassen, der Beschwerdeführer könnte somit beispielsweise etwa an verschiedenen Maschinen oder Kontrollstellen zum Einsatz kommen und/oder gleichförmige Bewegungen könnten durch Boten- oder Kontrollgänge unterbrochen werden. Aufgrund der bisherigen Tätigkeit(en) kennt der Beschwerdeführer jedoch die Art der ihm auch künftig zumutbaren Tätigkeiten aus Erfahrung bereits genau (vgl. Urk. 7/61 S. 13 f.). Die ihm zumutbaren leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zahlreich vorhanden. Unter diesen Umständen ist eine externe Berufsberatung nicht notwendig. Der Anspruch auf externe Berufsberatung (wie auch auf die weiteren eine Arbeitsvermittlung PLUS offenbar beinhaltenden Leistungen [vgl. Urk. 1 S. 4]: wie eine berufliche Abklärung, ein Arbeitstraining beziehungsweise ein Arbeitsversuch) ist mangels Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit ebenfalls zu verneinen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.1.3 und 8C_388/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.1; vgl. auch vorne E. 4.1.3).

5.3    Auf die Ausführungen der vom Beschwerdeführer als auch von der Beschwerdegegnerin ausführlich diskutierten Frage über die Zulässigkeit der Verneinung des Anspruches auf Arbeitsvermittlung im Zusammenhang mit den Sprachfertigkeiten (vgl. Urk. 1 S. 4 f., Urk. 2 S. 2, Urk. 6 S. 1, Urk. 9 S. 2 f.) braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.

    Bezüglich der beantragten beruflichen Massnahmen ist die Beschwerde abzuweisen.


6.    

6.1    Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert auf Fr. 800.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen.

6.2    Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat grundsätzlich die obsiegende Beschwerde führende Person, die erhebliche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (Art. 61 lit. g ATSG). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist daher unter Berücksichtigung der genannten Kriterien auf Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Juni 2019 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2017 bis 31. Juli 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller