Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00523
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 27. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1989 geborene X.___, ausgebildeter Logistiker (Kenia, Urk. 7/14/112), klemmte sich am 29. März 2017 den linken Fuss zwischen einer Betonwand und einem Stapler ein (Urk. 7/2/71-76 S. 1) und meldete sich am 18. August 2017 unter Hinweis auf einen offenen Bruch des linken Fusses bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog unter anderem die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/2, Urk. 7/12, Urk. 7/14-16, Urk. 7/19-22) bei. Am 5. Juni 2018 informierte die IV-Stelle den Versicherten darüber, dass aktuell keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien, weil sein Gesundheitszustand noch instabil sei (Urk. 7/18). Am 26. März 2019 stellte der Versicherte bei der IV-Stelle das Gesuch um Umschulung (Urk. 7/23). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/25) und Eingang weiterer Arztberichte (Urk. 7/26/2-16, Urk. 7/28/7-9), verneinte die IV-Stelle am 11. Juni 2019 einen Anspruch auf Umschulung (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 11. Juli 2019 unter Auflage von Korrespondenz mit der Klinik Y.___ und dem Stadtspital Z.___ betreffend Untersuchungstermin (Urk. 3/3-5) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 11. Juni 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen und insbesondere eine Umschulung zu gewähren (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 12. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
2.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
2.4 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass ein Anspruch auf eine Umschulung bestehe, wenn durch die gesundheitliche Einschränkung ein Minderverdienst von 20 % gegenüber der noch zumutbaren Tätigkeit resultiere. Damit eine Umschulung vorgenommen werden könne, müsse in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehen. Falls dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit voll zumutbar sei, könnte er in einer Hilfstätigkeit ein Einkommen erzielen, welches seinem bisherigen Verdienst entspreche. Damit seien die erforderlichen Voraussetzungen für eine Umschulung nicht erfüllt (S. 1 f.).
3.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), dass der Entscheid über den Umschulungsanspruch zu früh erfolgt sei. Ein solcher Anspruch setze voraus, dass das medizinische Zumutbarkeitsprofil bekannt sei, wobei aktuell noch medizinische Abklärungsmassnahmen im Raum stünden und im Juli 2019 entschieden werde, ob sich der Beschwerdeführer nochmals einer Fussoperation unterziehen müsse (S. 4 Ziff. 7). Stelle die Beschwerdegegnerin auf den Bericht des Stadtspitals Z.___ vom 31. Mai 2019 (vgl. Urk. 7/28/7-9) ab, so sei die Eingliederungsfähigkeit gegeben, da darin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit vorgesehen sei (S. 6 Ziff. 11). Des Weiteren handle es sich bei der vom Bundesgericht für eine Umschulung zusätzlich verlangten Voraussetzung eines Invaliditätsgrads von 20 % um einen blossen Richtwert, von welchem bei einem jungen Versicherten wie dem Beschwerdeführer abgewichen werden könne (S. 6 Ziff. 13). Im Übrigen resultiere aufgrund des Einkommensvergleichs (bei einem gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen ermittelten Valideneinkommen und einem leidensbedingten Abzug von 15 %) ein Invaliditätsgrad von 22 %, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen für eine Umschulung erfüllt seien (S. 6 ff. Ziff. 14 ff.).
4.
4.1 Der Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 28. November 2018 zuhanden des Unfallversicherers (Urk. 7/21/204-207) folgende Diagnosen (S. 3):
- Status nach zweitgradig offener Metatarsale-Schaftfraktur I-IV links vom 29. März 2017 mit ursprünglich Débridement, Plattenosteosynthese mittels Viertelrohrplatte Metatarsale I und intramedullärer Kischnerdraht-Osteosynthese Metatarsale II-IV Fuss links
- Status nach Second look und Re-Osteosynthese MTP II-IV Fuss links am 2. April 2017
- Status nach OSME der Kirschnerdrähte Metatarsale II-IV am 24. Juli 2017
- Status nach OSME Metatarsale I und Spongiosaplastik (Beckenkamm links) am 18. April 2018 bei Nonunion
Dr. A.___ wies darauf hin, dass die Mitte November durchgeführte Computertomographie (CT) des linken Fusses zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung nicht vorliege, weshalb bezüglich des weiteren Durchbaus keine Beurteilung vorgenommen werden könne. Aufgrund der mitgebrachten Röntgenaufnahmen vom 8. November 2011 [2017] sei erkennbar, dass die knöcherne Durchbauung, insbesondere der Metatarsalia II-V, nicht vollständig sei. Unabhängig von den fehlenden Bildern und Befunden sei die Arbeitsfähigkeit als Logistiker aufgrund der Unfallfolgen in zeitlicher und leistungsmässiger Hinsicht nicht gegeben und die Arbeitsunfähigkeit betrage nach wie vor 100 %. Das Zumutbarkeitsprofil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sehe wie folgt aus: Leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ganztags, wechselbelastend mit überwiegend sitzendem Anteil. Betreffend den linken Fuss seien hockende oder kauernde Tätigkeiten, das Besteigen von Leitern/Gerüsten, Arbeiten auf schrägem/unebenem Gelände, Vibrationsleistungen sowie häufiges Treppensteigen/-gehen auszuschliessen. Der Kreisarzt bat um Wiedervorlage, sobald die Befunde (CT-Bilder und entsprechender Bericht) vorlägen (S. 3 f.).
4.2 Dr. med. univ. B.___, Leitende Ärztin Unfallchirurgie am Stadtspital Z.___, führte in ihrem Bericht vom 20. Februar 2019 (Urk. 7/26/9-10) die vorgenannten Diagnosen auf und wies zusätzlich auf den Status nach Entfernung Sesambein Fuss links vom 18. Januar 2019 hin (S. 1).
Am 31. Mai 2019 hielt die Ärztin fest, dass der Beschwerdeführer als Logistiker zu 100 % arbeitsunfähig sei, wobei sie keine Informationen zu seiner beruflichen Situation habe und sie die Frage nach den Anforderungen an seine aktuelle Tätigkeit nicht beantworten könne. Der Beschwerdeführer habe ausgeprägte Schmerzen im Fussbereich, vor allem bei längerem Stehen oder Laufen, weshalb eine überwiegende stehende Tätigkeit zukünftig nicht ausführbar sei. Für nicht stehende oder nicht laufende Tätigkeiten sei er zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/28/7-9).
5. Der Kreisarzt sowie die behandelnde Ärztin gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Fussbeschwerden in seiner bisherigen Tätigkeit als Logistiker zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. E. 4 hievor). Zum konkreten Belastungsprofil der angestammten Tätigkeit äusserte sich weder der Kreisarzt noch Dr. B.___, letztere hielt vielmehr fest, dass ihr keine Informationen betreffend die berufliche Situation des Beschwerdeführers vorlägen und sie die Anforderungen seiner bisherigen Tätigkeit nicht kenne (Urk. 7/28/7-9 S. 2 Ad. 3.2 f.). Betreffend das vom Kreisarzt am 28. November 2018 beschriebene Zumutbarkeitsprofil ist zu bemerken, dass die entsprechende Einschätzung ohne das bildgebende Material der im November 2018 durchgeführten CT und vor der vierten Fussoperation vom Januar 2019 erfolgte, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Die von Dr. B.___ gemachten Angaben bezüglich der angepassten Tätigkeit sind insofern nicht konsistent, als sie einerseits festhält, dass eine überwiegend stehende Tätigkeit in Zukunft nicht mehr ausführbar sei (Ad. 3.4)– und somit nicht jegliche stehenden Verrichtungen ausschliesst - und andererseits darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer für nicht stehende respektive für nicht stehende oder nicht laufende Verrichtungen zu 100 % arbeitsfähig sei (Ad. 4.2 f.).
Vor diesem Hintergrund erweist sich der Sachverhalt betreffend das Belastungsprofil in angestammter und angepasster Tätigkeit als unklar, weshalb es weiterer Abklärungen bedarf. In diesem Zusammenhang sind insbesondere allfällige nach dem 31. Mai 2019 verfasste Berichte von Dr. B.___ sowie der Klinik Y.___ zu berücksichtigen (vgl. Urk. 3/3-5). Im Weiteren bestehen Unklarheiten bezüglich der Dauer des letzten Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers bei der C.___ AG (vgl. Urk. 7/16/5, wo als Dauer der Anstellung der 27. bis 29. März 2017 [Tag des Unfalls] erwähnt wird) und es fehlen nähere Angaben über die vom Beschwerdeführer gewünschte Umschulung (Deutsch-Intensivkurs, Handelsschule mit Diplom bei Schule D.___, Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 6).
Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200 bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von
Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
DaubenmeyerSchleiffer Marais