Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00524


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 18. Februar 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1961 geborene X.___ war seit 2002 als Gärtner bei der Y.___ tätig (Urk. 8/11). Am 31. Januar 2011 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit August 2010 bestehende Krankheit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Ab 1. März 2011 nahm er seine angestammte Erwerbstätigkeit wieder schrittweise auf (Urk. 8/19, Urk. 8/20). Ab dem 1. Januar 2012 arbeitete der Versicherte wieder zu 100 % (Urk. 8/23/5). Mit Verfügung vom 29. Mai 2012 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 8/27).

1.2    Am 23. Juni 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Diskushernie erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/30). Die IV-Stelle tigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und gewährte als Frühinterventionsmassnahme am 24. Januar 2019 eine Potentialabklärung bei der Z.___ (Urk. 8/44). Nach Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen (vgl. Mitteilung vom 8. März 2019, Urk. 8/55) prüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/60, Urk. 8/67) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. Juni 2019 (Urk. 8/71 = Urk. 2) ab.

2.    Der Versicherte erhob am 11. Juli 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Juni 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei er medizinisch zu begutachten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).

    Am 20. August 2019 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 11. Juni 2019 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer als Gartenbaumitarbeiter weiterhin zu 75 % arbeitsfähig sei. In einer seinen Beschwerden angepassten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig. Die gesetzliche Wartefrist sei wegen der 75%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht erreicht (S. 1).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber aus näher genannten Gründen (vgl. Rz 12 ff.) auf den Standpunkt (Urk. 1), das Verfahren hätte nicht alleine mit einem Aktenbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), der mit keinem der übrigen Berichte in den Akten in Übereinstimmung stehe, entschieden werden dürfen (S. 9 Rz 20). Die Beschwerdegegnerin habe nicht begründet, weshalb er keinen Anspruch auf Integrationsmassnahmen im Rahmen von Art. 14a IVG haben solle (S. 9 f. Rz 22). Ohne den Anspruch auf Integrationsmassnahmen geprüft zu haben, sei der Entscheid über die Rente verfrüht gefallen (S. 10 Rz 23). Vorliegend sei keinerlei Auseinandersetzung mit seinem Einwand, die Ergebnisse der Potentialabklärung würden in Widerspruch zu den medizinischen Beurteilungen des RAD stehen, erfolgt. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (S. 12 Rz 30).

2.3    Im Rahmen seiner ersten Anmeldung nahm der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit zu 75 % ab dem 20. Juni 2011 (Urk. 8/20) beziehungsweise später zu 100 % (Urk. 8/23/5) wieder auf. Am 29. Mai 2012 (Urk. 8/27) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch. Die neue Anmeldung vom 23. Juni 2018 (Urk. 8/30) erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle verloren hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei der Anmeldung vom 23. Juni 2018 somit nicht um eine Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV). Vielmehr ist diese gleich wie eine erstmalige Anmeldung zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 15. Mai 2018, E. 4.1).

    Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.

3.

3.1    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 25. Juli 2018 (Urk. 8/34) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 1998, wobei die letzte Kontrolle am 6. Juli 2018 stattgefunden habe (Ziff. 1.1). Er nannte folgende Diagnosen (Ziff. 2.1):

- chronisch, rezidivierende asthmatische Bronchitis

- multiple transitorische ischämische Attacke (TIA) mit Hemisyndrom rechts bei Foramen ovale

- persistierendes Foramen ovale (PFO) Verschluss, B.___

- Ulcus ventriculi

- Helicobacter pylori positive Gastritis / Ulcus mit sekundärer Anämie

- koronare Herzkrankheit mit Stent Ramus interventricularis anterior (RIVA), B.___

- metabolisches Syndrom mit diabetischer Stoffwechsellage, arterieller Hypertonie, Adipositas

- psychiatrische Behandlung im C.___ wegen Depressionen bei belasteter psychosozialer Situation

    Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Dezember 2017 arbeitslos. Die frustrierende Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz nach der Scheidung habe den Beschwerdeführer belastet, die Betreuungssituation der gemeinsamen Kinder sei ungeklärt (Ziff. 2.2). Neben den diversen physischen Einschränkungen, insbesondere dem leichten Resthemisyndrom rechts und der ausgeprägten Adipositas, bestünden erhebliche sprachliche und kulturelle Schwierigkeiten, eine weitere Stelle zu finden (Ziff. 2.7).

3.2    Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde die Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vom 4. Februar bis 1. März 2019 im Z.___ abgeklärt (Urk. 8/54). Im Schlussbericht der Potentialabklärung vom 1. März 2019 wurde festgehalten, dass eine Integration in den freien Arbeitsmarkt als verfrüht angesehen werde. Der Beschwerdeführer habe zu starke körperliche Defizite/Schmerzen (Rücken), Übergewicht sei ein Thema (30 kg Gewichtszunahme seit Arbeitslosigkeit), er habe Mühe mit Stress und Drucksituationen (zum Beispiel Zug fahren, Zeitdruck), sein Arbeitstempo sei unterdurchschnittlich (tagesformabhängig), es bestehe eine Sprachbarriere (Deutsch verstehe er rudimentär, sprechen sei nicht möglich) und momentan seien nur sitzende Tätigkeiten möglich. Der Aufbau einer Tagesstruktur in Form einer Beschäftigung in einem Arbeitsprogramm (Sozialdienst) und der Aufbau der Deutschkenntnisse werde empfohlen. Es werde empfohlen, nach sechs bis zwölf Monaten stabiler Tätigkeit im Arbeitsprogramm ein Zusatzgesuch an die Beschwerdegegnerin zu stellen, um die Arbeitsintegration allenfalls wiederaufzunehmen (S. 5).

3.3    Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1) führte mit Bericht vom 13. März 2019 (Urk. 8/58/1) aus, seinem letzten Bericht sei inhaltlich nichts beizufügen. Seither habe er den Beschwerdeführer lediglich am 15. Oktober 2018 nochmals gesehen. Der Beschwerdeführer sei seit über einem Jahr arbeitslos, nachdem ihm nach 15 Jahren gekündigt worden sei.

3.4    Dr. med. Dr. rer. pol. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 1. April 2019 (Urk. 8/59/3-4) aus, bei fehlenden neuen medizinischen Gesichtspunkten sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit weiterhin zu 75 % arbeitsfähig. Eine adaptierte Tätigkeit könne er vollschichtig ausführen. Eine adaptierte Tätigkeit müsse wechselbelastend, teils sitzend, teils ebenerdig gehend oder stehend ausgeführt werden, wobei die Sitzphase 50 % der Tätigkeit ausmachen sollte. Das sporadische Anheben und Tragen von mittelschweren Gewichten (10 bis 15 kg) sei nicht zumutbar.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung die Ansicht, der Beschwerdeführer sei als Gartenbaumitarbeiter weiterhin zu 75 % arbeitsfähig. In einer seinen Beschwerden angepassten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig. Die gesetzliche Wartefrist sei wegen der 75%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht erreicht (vgl. vorstehend E. 2.1). Dabei stützte sie sich insbesondere auf die RAD-Beurteilung (vorstehend E. 3.4).

    Wie erwähnt, führte RAD-Arzt Dr. D.___ aus, der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit weiterhin zu 75 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Eine angepasste Tätigkeit müsse wechselbelastend, teils sitzend, teils ebenerdig gehend oder stehend ausgeführt werden, wobei die Sitzphase 50 % der Tätigkeit ausmachen sollte. Das sporadische Anheben und Tragen von mittelschweren Gewichten (10 bis 15 kg) sei nicht zumutbar (vorstehend E. 3.4).

4.2    In den Akten finden sich – nebst der RAD-Einschätzung - einzig aktuelle medizinische Berichte des Hausarztes Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.3). Daraus gehen jedoch weder aktuelle Diagnosen hervor, noch wurde beurteilt, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Beschwerdeführer arbeits(un)fähig ist.

4.3    RAD-Arzt Dr. D.___ nahm ausserdem keine eigene Untersuchung, sondern lediglich eine Aktenbeurteilung vor, was den Beweisanforderungen (vgl. vorstehend E. 1.4) kaum zu genügen vermag. Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4). Eine Begründung für die Annahme einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit fehlt gänzlich. Zudem setzte sich der RAD-Arzt nicht mit dem Umstand auseinander, dass im Rahmen einer Potentialabklärung keine Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt festgestellt werden konnte (vgl. vorstehend E. 3.2).

4.4    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Solche Zweifel bestehen vorliegend, weshalb der RAD-Bericht keinen genügenden Aufschluss über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu geben vermag. Da keine andere verlässliche und nachvollziehbare Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit vorhanden ist, fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.


5.

5.1    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

5.2    Vorliegend wurde der entscheidrelevante Sachverhalt, nämlich die Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, ungenügend abgeklärt. Es ist daher angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in geeigneter Weise abkläre und hernach die Frage von beruflichen Massnahmen prüfe oder gegebenenfalls erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

    Damit erübrigen sich Ausführungen zu beantragten Integrationsmassnahmen und der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. vorstehend E. 2.2).


6.    

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.     Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

    Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte mit Honorarnote vom 23. Januar 2020 einen Aufwand von 11 Stunden (5.20 Stunden für Aktenstudium, Erarbeiten Beschwerde gegen Verfügung der IV vom 11. Juni 2019, 4.5 Stunden Erarbeiten Beschwerde gegen Verfügung der IV vom 11. Juni 2019, 0.10 Stunden für Durchsicht Verfügung Sozialversicherungsgericht vom 18. Juli 2019, 0.20 Stunden für Durchsicht Verfügung Sozialversicherungsgericht vom 22. August 2019 und Beschwerdeantwort und vorsorglich 1 Stunde Urteilsstudium und Besprechung mit Klient) und Barauslagen von Fr. 82.50 geltend (Urk. 10 S. 2).

    Der geltend gemachte Aufwand von 11 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Insbesondere die verrechneten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschwerdeschrift erscheinen überhöht. Angesichts der wenigen zu studierenden Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, des Aufwands für die Beschwerdeschrift sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

6.3    Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsgesuch neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKeller