Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00525
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 23. Januar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Selnaustrasse 15, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 15. Dezember 2015 meldete sich X.___, geboren 1983, Mutter zweier 2004 und 2014 geborener Kinder, nach einem Sturz auf den Rücken (vgl. Urk. 8/167) bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/166), nachdem frühere Leistungsgesuche von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, abgewiesen worden waren (vgl. Urk. 8/35, Urk. 8/113, Urk. 8/122). Nach durgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/171-179) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren aufgrund eines unveränderten Gesundheitszustandes mit Verfügung vom 8. April 2016 ab (Urk. 8/181). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Mai 2016 (Urk. 8/182/3-8) hiess das
Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 5. August 2016 im Prozess
Nr. IV.2016.00551 gut, hob die Verfügung vom 8. April 2016 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück (Urk. 8/186).
Nach ergänzenden medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/221 und Urk. 8/224) mit Verfügung vom 19. Januar 2018 erneut einen Rentenanspruch (Urk. 8/240). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. Februar 2018 (Urk. 8/243/3-6) hiess das
Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 21. August 2018 im Prozess
Nr. IV.2018.00186 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung der IV-Stelle vom 19. Januar 2018 insoweit aufhob, als damit ein Rentenanspruch über Juni 2017 hinaus verneint worden war, und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese weitere Abklärungen über den Gesundheitszustand der Versicherten seit Juli 2017 vornehme und über den Rentenanspruch ab diesem Zeitpunkt neu verfüge (Urk. 8/251).
In der Folge holte die IV-Stelle medizinische Berichte ein und stellte mit Vorbescheid vom 14. März 2019 in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 8/268). Dagegen erhob die Versicherte am 20. April 2019 Einwände (Urk. 8/270). Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2 = Urk. 8/276).
2. Gegen die Verfügung vom 13. Juni 2019 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. Juli 2019 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Am 6. November 2019 (Urk. 10) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren medizinischen Bericht ein (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
UV170510Beweiswert eines Arztberichts08.2018Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch mit der Begründung (Urk. 2), die Beschwerdeführerin sei in einer näher bezeichneten angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig. Aus den aktuellen rheumatologischen Berichten sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ersichtlich. Die operativ versorgte Meniskusläsion am rechten Knie sei optimal verheilt, und es würden keine Beschwerden des rechten Knies beschrieben. Auch aus psychiatrischer Sicht sei keine Veränderung ersichtlich (S. 1 unten f.).
2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 1), ihre Beweglichkeit sei nach zweimaliger Knieoperation am linken Knie und nach der Wirbelsäulenoperation stark eingeschränkt. Sie verspüre Schmerzen im linken Bein beim Sitzen, Stehen, Laufen und sogar während des Schlafens, weswegen sie dauernd Schmerzmittel einnehme. Die im 2017 erfolgte Operation am rechten Knie habe keine Besserung gebracht und es seien weitere Operationen geplant (S. 3 f. Ziff. 3). In der Zwischenzeit sei sie auch psychisch erkrankt und deswegen nur zu 50 % arbeitsfähig (S. 4 Ziff. 4).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im Sommer 2017 derart verschlechtert hat, dass sie nunmehr Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.
3.1 Das Gericht stützte sich im Urteil vom 21. August 2018 auf das Gutachten des Y.___ vom 14. Juli 2017 (Urk. 8/218) sowie den Bericht von Dr. med. univ. Z.___, Assistenzärztin Orthopädie, und Dr. med. A.___, Oberarzt Orthopädie, B.___, vom 29. September 2017 (Urk. 8/227/2-3) und den Bericht von PD Dr. med. C.___, Leitender Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, B.___, vom 15. November 2017 (Urk. 8/232).
3.2
3.2.1 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten im interdisziplinären Y.___-Gutachten vom 14. Juli 2017 (Urk. 8/218) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 39 f.):
- generalisierte Hyperlaxizität mit/bei
- habituellen rezidivierenden Patellaluxationen beidseits bei Trochlea-Dysplasie rechts
- Status nach ligamentärer Korrektur vor zirka 16 Jahren in Kroatien
- Läsion lateraler Meniskus links (richtig: rechts; ED 03/2017)
- Erstluxation 03/2011
- Trochleaplastik mit MPFL 02/2012
- mediale Retinaculumplastik, lateral release, Abtragung Osteophyten 06/2013
- beginnende Femoropatellararthrose
- rezidivierende OSG-Supinationstraumen beidseits
- chronisches thorakolumbales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei
- Status nach konsolidierter Deckplattenfraktur L1 nach Sturz 09/2014
- Status nach multiplen Facettengelenksinfiltrationen
- Spondylodese mit TLIF Th12/L1 10/2016
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 40):
- Status nach Tendinitis calcarea Schulter links
- Status nach subacromialer Infiltration 11/2015
- Verdacht auf Tendinopathie Musculus infraspinatus
- Status nach Appendektomie 2012
- Status nach Nabelbruch-Operation 2013
- leichter Eisenmangel
- grenzwertiger Vitamin D-Mangel
- manifeste Symptomverdeutlichung
3.2.2 Aus internistischer Sicht bestünden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 40).
3.2.3 Von orthopädischer Seite her finde sich klinisch eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich des thorakolumbalen Überganges sowie lumbal mit paravertebralem Hartspann ohne radikuläre Ausfälle. Die Kniegelenke zeigten ein deutliches retropatelläres Reiben mit erheblichem Patellaverschiebeschmerz, eine laterale Meniskussymptomatik rechts, praktisch frei bewegliche Schultergelenke mit leicht schmerzhafter Abduktion links und die Zeichen einer generalisierten Bandlaxität mit multidirektionaler Instabilität der Schultergelenke, massiver Überstreckbarkeit der Ellbogengelenke, radiocarpaler Instabilität, instabilen Kniegelenken sowie Sprunggelenken (S. 41).
Aufgrund der generalisierten Hyperlaxizität mit habituellen rezidivierenden Patellaluxationen und ihren Folgen mit stattgehabten Operationen an beiden Kniegelenken sowie des Status nach Tendinitis calcarea einerseits sowie des chronischen thorakolumbalen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei Status nach Spondylodese Th12/L1 andererseits könne die Beschwerdeführerin lediglich noch in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit mittlerer Sitzdauer, kurzem Stehen und mittlerer Gehdauer, ohne Treppensteigen, ohne Besteigen von Leitern, ohne Tätigkeiten in Zwangspositionen, ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg und ohne rezidivierende Überkopfarbeit ganztags eingesetzt werden. Die ursprüngliche Tätigkeit als Reinigungsangestellte sei ihr seit März 2011 nicht mehr zumutbar (S. 42).
3.2.4 In der psychiatrischen Untersuchung fänden sich ausser einer Symptomatik, die aus somatischen Gründen zumindest von ihrer Lokalisation her nachvollziehbar sei, keine weiteren Symptome. Im Hamilton-Depressions-Index habe die Beschwerdeführerin 12 Punkte erreicht, was darauf schliessen lasse, dass bei ihr keine depressive Episode vorliege. Auch die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung seien nicht erfüllt. Es bleibe unklar, warum die Beschwerdeführerin einmal pro Monat in psychiatrischer Behandlung sei. Von dieser Behandlung lägen keine Akten vor. Die Beschwerdeführerin zeige keinen messbaren Medikamentenspiegel von Psychopharmaka, was bedeute, dass sie die verordneten Medikamente zumindest nicht regelmässig einnehme. Daraus sei zu schliessen, dass kein Leidensdruck der Beschwerdeführerin vorhanden sei (S. 42 f.).
3.2.5 Die angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst sei seit mindestens März 2011 (orthopädische Diagnosen der Patellaluxationen und Folgen der Operationen sowie Rückenoperation und Folgen) nicht mehr zumutbar. Seit Juni 2011, also 3 Monate nach dem letzten Unfall, bestehe in einer Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Arbeit sollte in Wechselhaltung, ohne Arbeit auf Gerüsten und Leitern, mit mittlerer Sitzdauer und kurzem Stehen sowie mittlerer Gehdauer ausgeführt werden können, ohne Zwangspositionen, ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg und ohne wiederholte Überkopfarbeit (S. 44).
3.3 Am 28. September 2017 wurde die Läsion des lateralen Meniskusvorderhornes am rechten Kniegelenk operativ versorgt. Dem Austrittsbericht von Dr. med. univ. Z.___, Assistenzärztin Orthopädie, und Dr. med. A.___, Oberarzt Orthopädie, B.___, vom 29. September 2017 (Urk. 8/227/2-3) kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand habe entlassen werden können, mobilisiert mit Gehstöcken unter Teilbelastung von 15 kg und reizlosen, trockenen Wundverhältnissen.
3.4 Im Bericht vom 15. November 2017 (Urk. 8/232) stellte PD Dr. C.___ fest, es bestünden weiterhin panvertebrale Schmerzen vor allem tieflumbal. Die Beschwerden seien aktuell am ehesten muskulär bedingt aufgrund eines Trainingsdefizits und der Mobilisation an Gehstöcken (nach der Knieoperation). Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse.
Am 6. Juni 2018 berichtete PD Dr. C.___ (Urk. 8/262/10-11), eine Pseudarthrose habe als Schmerzursache der lumbalen und thorakalen Schmerzen ausgeschlossen werden können. In der Bildgebung zeigten sich ansonsten unauffällige thorakale und lumbale Segmente ohne wesentliche Degeneration. Die Beschwerden seien am ehesten funktioneller Natur und im sozialen Kontext zu sehen. Möglicherweise bestehe auch eine depressive Entwicklung.
Am 31. Oktober 2018 berichtete PD Dr. C.___ (Urk. 8/256 = Urk. 8/262/7-9 = Urk. 8/265/1-3), in der Bildgebung zeige sich eine konsolidierte Spondylodese bei Status nach LWK1-Fraktur. Neurologische Ausfälle zeigten sich nicht (S. 2 unten).
3.5 Dr. med. G.___ nannte im Bericht vom 14. Dezember 2018 (Urk. 8/262/1-6) zu den bekannten Diagnosen ergänzend Hüftschmerzen beidseits (S. 3 Ziff. 2.5). Seit dem 1. März 2018 bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 30%ige Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 4.1 und 4.2; vgl. auch Urk. 3/1 Ziff. 3 und Urk. 3/2 Ziff. 2).
3.6 Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie, und Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, J.___, diagnostizierten im Bericht vom 16. November 2018 (Urk. 8/263) Angst und depressive Störung, gemischt (F41.2), sowie ein chronisches Schmerzsyndrom (R52.2; S. 4 Ziff. 2.5). Der psychische Gesundheitszustand habe sich nach der Scheidung drastisch verschlechtert (S. 4 oben). Während des Gesprächs habe die Beschwerdeführerin abgesehen von einer eingeschränkten Konzentrationsdauer keine weiteren Störungen der mnestischen Funktionen aufgewiesen. Im formalen Denken sei sie verlangsamt gewesen, vermehrt eingeengt auf ihre Sorgen und Befürchtungen. Inhaltlich hätten sich keine Hinweise auf Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen ergeben. Im Affekt habe die Beschwerdeführerin verängstigt und verunsichert, deprimiert und affektlabil gewirkt. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei reduziert gewesen, affektiv sei sie modulierbar, ein affektiver Rapport gut herstellbar gewesen. Im Antrieb sei sie vermindert und motorisch wenig lebhaft gewesen (S. 4 Ziff. 2.4). Es bestehe eine reduzierte allgemeine psychische Belastbarkeit, eine rasche körperliche und geistige Erschöpfung, eine eingeschränkte Konzentrationsdauer, Antriebsstörungen, eine verlangsamte Psychomotorik, Störungen der sozialen Interaktionen sowie Schmerzen in den Gelenken, insbesondere in beiden Knien (S. 5 Ziff. 3.4). Zurzeit sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen und auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % und ab Januar 2019 zu 50 % arbeitsunfähig (S. 7 Ziff. 4.1-4.3).
Am 18. Juli 2018 berichteten Dr. H.___ und Dr. I.___ (Urk. 3/3), anfangs März hätten die Symptome begonnen nachzulassen. Bei einem vorangegangenen Gespräch, basierend auf einem objektiv besseren psychischen Zustand sowie weiteren subjektiven Beschwerden, sei die Arbeitsfähigkeit zunächst auf 30 % und Anfang Juni auf 50 % erhöht. Wenn sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin nicht wieder verschlechtere, sollte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab Anfang August gegeben sein (S. 2).
Am 30. Oktober 2019 bewerteten die Ärzte (Urk. 11) den bisherigen Therapieverlauf trotz adäquater Compliance als instabil. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Aufgrund des bisherigen Verlaufs mit ausgeprägter Instabilität sei in näherer Zukunft eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten.
3.7 Dr. med. K.___, Chefarzt Rheumatologie und Rehabilitation, B.___, berichtete am 7. Dezember 2018 (Urk. 8/265/4-6 = Urk. 8/269/10-12), die Beschwerdeführerin leide an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und mutmasslich psychischen Faktoren. Das klinische Bild entspreche einem Fibromyalgie-Syndrom mit aktuell 18/18 druckschmerzhaften Tenderpoints. Triggernd dürften ein Hypermobilitätssyndrom, die multiplen muskuloskelettalen Affektionen mit Zustand nach 5 Operationen sowie die Stressoren Migration, Trennung, Erkrankung des Sohnes und Verantwortung als Mutter gewesen sein. Auf eine zugrundeliegende entzündlich-rheumatische Erkrankung gebe es keine Hinweise, insbesondere auch nicht auf eine Spondyloarthritis (S. 2 unten).
Im Bericht vom 12. März 2019 (Urk. 3/4 = Urk. 8/269/7-8) ergänzte Dr. K.___, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in der Reinigung und im Service seien aus somatischer Sicht zumutbar, falls sie nicht das Zurücklegen langer Strecken erforderten. Eine Tätigkeit als Coiffeuse wäre in einem Umfang von etwa 70 % (Bedarf für vermehrte Pausen) zumutbar. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei aus somatischer Sicht 8.5 Stunden pro Tag zumutbar (S. 2 Ziff. 4.1-4.2).
3.8 Dr. med. L.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt in seiner Beurteilung vom 3. Januar 2019 (Urk. 8/267 S. 4) fest, die panvertebralen Schmerzen bestünden unverändert. Nach der Knie-Arthroskopie vom September 2017 seien seitens der Kniegelenke keine weiteren Behandlungen mehr durchgeführt worden. Im Bericht über die Arthroskopie seien ausser dem Meniskusschaden keine wesentlichen Veränderungen festgestellt worden, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein besserer Zustand angenommen werden könne als zum Zeitpunkt des Gutachtens. In psychiatrischer Hinsicht seien die gleichen Diagnosen beschrieben worden wie im Vorbericht vom April 2017. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht im Vergleich zum Zeitpunkt des Y.___-Gutachtens keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten.
Am 4. März 2019 ergänzte Dr. L.___ seine Stellungnahme dahingehend (Urk. 8/267 S. 5 unten), dass der aktuelle rheumatologische Bericht keine neuen Diagnosen oder medizinische Fakten ergebe. Als somatische Nebendiagnosen seien Beschwerden und Degenerationen genannt worden, die zum Zeitpunkt des Gutachtens bereits vorgelegen hätten. Neu sei die Meniskusoperation des rechten Kniegelenkes. Postoperativ bestehe von Seiten des rechten Kniegelenks Beschwerdefreiheit. Auch im aktuellen rheumatologischen Bericht würden keinerlei Beschwerden des rechten Knies beschrieben.
4.
4.1 Das Gericht stellte im Urteil vom 21. August 2018 (Urk. 8/251) fest, es könne entsprechend der von den Y.___-Gutachtern vorgenommenen Einschätzung davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zumindest bis zur Begutachtung im Juni 2017 in der ursprünglichen Tätigkeit im Reinigungsdienst nicht mehr arbeitsfähig, hingegen in einer leichten Tätigkeit seit Juni 2011 zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Für den Zeitraum nach der Begutachtung könne den medizinischen Akten entnommen werden, dass am 28. September 2017 eine Läsion des lateralen Meniskusvorderhornes am rechten Kniegelenk operativ versorgt worden sei. Ob diese sowie die gemäss Beschwerde geplante weitere Operation zu einer dauernden Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt hätten, könne aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht beurteilt werden. Diesbezüglich werde die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen zu treffen haben (E. 5.4).
4.2 Bezüglich der Läsion des lateralen Meniskusvorderhornes am rechten Knie, welche im September 2017 operativ versorgt wurde (vgl. E. 3.3), sind keine weiteren Behandlungen aktenkundig. Auch findet sich in den medizinischen Akten keine Stütze, dass eine weitere Knieoperation geplant ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Operation erfolgreich verlaufen ist und die Kniebeschwerden nicht im Vordergrund stehen. Eine Verschlechterung hat sich demnach seit der Begutachtung im Sommer 2017 höchstens vorübergehend ergeben.
Die Beschwerdeführerin konsultierte mehrmals PD Dr. C.___ (E. 3.4) wegen der chronischen panvertebralen Schmerzen. Dieser fand in der Bildgebung eine konsolidierte Spondylodese bei Status nach LWK1-Fraktur und verneinte das Vorliegen neurologischer Ausfälle. Zur Beurteilung einer möglichen rheumatologischen Erkrankung überwies er die Beschwerdeführerin an Dr. K.___.
Dr. K.___ (E. 3.7) erachtete die Beschwerden dem klinischen Bild eines Fibromyalgie-Syndroms entsprechend. Für eine entzündlich-rheumatische Erkrankung fand er keine Anhaltspunkte. Damit ist davon auszugehen, dass sich in somatischer Hinsicht seit der Y.___-Begutachtung keine Verschlechterung eingestellt hat und die Beschwerdeführerin weiterhin - wie damals von den Y.___-Gutachtern attestiert (E. 3.2.5) - in einer leichten angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig ist.
4.3 Das Gericht erwog im Urteil vom 21. August 2018 (Urk. 8/251), der Bericht der Ärzte der J.___ vermöge die Feststellungen des psychiatrischen Gutachters nicht zu entkräften (E. 5.3). Nachdem die objektiven Befunde im Bericht der Ärzte der J.___ vom 16. November 2018 (E. 3.6) wortwörtlich mit denjenigen im Bericht vom 27. April 2017 (Urk. 8/243/13-15) übereinstimmen und in den Berichten vom 18. Juli 2018 und 30. Oktober 2019 objektive Befunde gänzlich fehlen, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Y.___-Begutachtung verschlechtert haben soll. Daran ändert auch nichts, dass die Ärzte nunmehr eine Arbeitsunfähigkeit unterschiedlicher Höhe attestiert haben.
4.4 Zusammenfassend ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit der Y.___-Begutachtung nicht ausgewiesen, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 700. anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher