Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00530
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 19. Mai 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Selnaustrasse 15, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1957 geborene X.___ war vom 1. April 2000 bis am 31. August 2007 bei der Y.___ als Küchenhilfe angestellt, wobei sie bis am 31. August 2000 in einem 40%- und hernach in einem 50%-Pensum tätig war (Urk. 9/12). In der Folge bezog X.___ Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 9/7). Am 7. März 2008 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, wobei sie beim Zentrum Z.___ ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten einholte (Urk. 9/21, Urk. 9/25, Urk. 9/28). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/32, Urk. 9/33, Urk. 9/35), in deren Rahmen die IV-Stelle ergänzende Stellungnahmen der Z.___-Gutachter einholte (Urk. 9/40, Urk. 9/45), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Januar 2011 einen Rentenanspruch (Urk. 9/47) und mit Verfügung vom 14. Januar 2011 einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 9/48). Gegen die Abweisung des Rentenbegehrens liess X.___ am 16. Februar 2011 Beschwerde erheben und die Zusprache einer ganzen Rente beantragen (Urk. 9/49/3-5). Das hiesige Gericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 31. Januar 2012 ab (Urk. 9/52). Auf die von X.___ dagegen eingereichte Beschwerde (Urk. 9/53) trat das Bundesgericht mit Urteil vom 26. April 2012 nicht ein (Urk. 9/54).
1.2 Im August 2016 liess X.___ bei der IV-Stelle eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend machen (Urk. 9/61, Urk. 9/64). Die IV-Stelle holte daraufhin ärztliche Berichte ein (Urk. 9/65, Urk. 9/68) und stellte mit Vorbescheid vom 23. Mai 2017 in Aussicht, einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen (Urk. 9/74). Dagegen liess X.___ am 23. Juni 2017 Einwand erheben (Urk. 9/78). In der Folge gab die IV-Stelle beim Zentrum A.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 9/107), welches am 26. November 2018 erstattet wurde (Urk. 9/120). Nachdem die IV-Stelle am 19. Februar 2019 bei X.___ eine Haushaltsabklärung durchgeführt hatte (Urk. 9/125), stellte sie mit Vorbescheid vom 14. März 2019 erneut die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 9/127). Dagegen liess X.___ am 19. April 2019 wiederum Einwand erheben (Urk. 9/132). Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 17. Juli 2019 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 (Urk. 13) angezeigt wurde. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 (Urk. 14) reichte die Beschwerdeführerin zwei Arztberichte ein (Urk. 15/1-2), welche der Beschwerdegegnerin am 16. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.5
1.5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.5.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146) wurde zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmte sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wurde, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wurde, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergab sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).
Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2019 (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zur rentenablehnenden Verfügung vom 13. Januar 2011 (Urk. 9/47) in relevanter Weise verschlechtert hat. Die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe hingegen eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin berief sich dabei im Wesentlichen auf das A.___-Gutachten vom 26. November 2018 (Urk. 9/120; Urk. 9/136). Sie qualifizierte die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig. Sie errechnete für den Erwerbsbereich eine Einschränkung von 30 % bzw. gewichtet von 21 % und für den Haushaltsbereich von 28 % bzw. gewichtet 8 %, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 29 % ergab.
2.2 Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1 und Urk. 14), die psychiatrische Untersuchung im A.___ habe maximal eine Stunde gedauert, was ungenügend sei, um einen solch komplexen Fall abzuklären. Im Bericht des Zentrums B.___ vom 18. Januar 2019 werde dargelegt, weshalb auf die psychiatrische Beurteilung des A.___ nicht abgestellt werden könne. Auch der behandelnde Neurochirurge, Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie, habe festgestellt, dass sie nicht in der Lage sei zu arbeiten. Inzwischen sei sie an Krebs erkrankt und werde von einer täglichen Angst geplagt, bald sterben zu müssen. Die Beschwerdegegnerin habe auch keine Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte eingeholt, obwohl zwischen Erstattung des Gutachtens und der angefochtenen Verfügung mehr als ein halbes Jahr verstrichen sei.
Aufgrund ihrer Einschränkungen und angesichts ihres Alters sei davon auszugehen, dass sie die verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht verwerten könne, weshalb von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei. Falls von einer Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit ausgegangen würde, sei bei der Berechnung des Invalideneinkommens ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen.
3.
3.1 Im Rahmen der rentenablehnenden Verfügung vom 13. Januar 2011 (Urk. 9/47), welche vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 31. Januar 2012 (Urk. 9/52) bestätigt wurde, war die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 50 % als Küchenhilfe arbeiten würde und zu 50 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. Die Beschwerdegegnerin erachtete die Beschwerdeführerin als in der angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Aus medizinischer Sicht stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Beurteilung des Z.___. Das Z.___ hatte im Gutachten vom 19. Juni 2009 (Urk. 9/28) die folgenden Diagnosen gestellt: (1) chronisches lumbo- und thorakovertebrales Schmerzsyndrom, (2) Gonarthrosen beidseits, medialbetont und femoropatellär (3) Periarthropathia humeroscapularis beidseits linksbetont, wahrscheinlich im Rahmen von Tendomyosen (4) Unterschenkelschmerzen bei verminderter Kraftausdauer der Beinmuskulatur (5) Missempfindungen der Zunge (Zungenbrennen) bei bisher unklarer Genese und (6) Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Ängsten und phasenweise Stimmungsschwankungen (ICD-10 F43.23). Die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe sei halbtags (50 %) zumutbar. Eine höhergradige Arbeitsfähigkeit werde durch die Einschränkungen bei vorgeneigter Rumpfhaltung und beim Gehen/Stehen verhindert. Eine körperlich leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit sei bei mindestens vierstündigem Sitzen ganztags zumutbar.
3.2
3.2.1 Im A.___-Gutachten vom 26. November 2018 (Urk. 9/120) werden – unter anderem – die zwischen dem Erlass der Verfügung vom 13. Januar 2011 (Urk. 9/47) und der Begutachtung ergangenen, aktenkundigen Berichte zusammengefasst (Urk. 9/120/14 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.
3.2.2 Die A.___-Gutachter stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/120/7-8):
- hochgradige Varusgonarthrose beidseits
- Röntgen 12. September 2018: Aufhebung des Gelenkspaltes medialseitig beidseits, ausgeprägte Femoropatellararthrose
- chronisches zervikovertebrogenes Syndrom mit eingeschränkter Beweglichkeit der HWS ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik an den oberen Extremitäten bzw. Zeichen einer spinalen Läsion bei
- Röntgen 12. September 2018: oligosegmentale geringe Spondylosen und Osteochondrosen sowie Spondylarthrosen
- chronisches lumbovertebrogenes Syndrom mit symptomatischer lumbosakraler Facettenarthrose, ohne radikuläre Reiz- und Ausfallsymptome an den unteren Extremitäten bei
- Röntgen 12. September 2018: Spondylarthrose der unteren lumbalen Segmente
- MRI 11. Oktober 2017: relative degenerative diskoligamentäre Enge des lateralen Rezessus L3 und L5 beidseits, kleine Hernie auf Höhe L5/S1 von zentral bis mediolateral links
- Trochanterdynie links deutlicher rechts mit eingeschränkter Beweglichkeit bei
- Röntgen 12. September 2018: initiale Coxarthrosezeichen links zentral
- Adipositas BMI 42 und muskulärer Dysbalance
- chronisches Schultersyndrom rechts mit Impingement- und ACG-Symptomatik bei
- Röntgen 12. September 2018: ACG-Arthrosezeichen
- Angst und depressive Störung gemischt
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (Urk. 9/120/8):
- langjährige schmerzhafte Missempfindungen brennenden Charakters im Bereiche der Zungenspitze unklarer Ätiologie ohne hirnfokale Symptome, ohne Hinweise auf eine Läsion der Nervi lingualis, glossopharyngeus bzw. vagus
- Status nach metastierendem malignem Melanom Unterarm rechts 1997
- Status nach axillärer Lymphadenektomie rechts Mai 2000 bei Lymphknotenmetastasen
- Status nach laparoskopischer Cholezystektomie September 2008
- Struma nodosa et zystica (laut Akten), Euthyreose
- arterielle Hypertonie
Die Tätigkeit als Küchenhilfe mit vorwiegend stehender Position könne nicht mehr durchgeführt werden (Urk. 9/120/10). Durchgeführt werden könnten leichte Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen unter Vermeidung von häufigem Bücken, Heben und Tragen von Lasten über 5 Kilogramm, häufigem Arbeiten über Schulterhöhe, Arbeiten in kniender oder kauernder Position sowie häufigem Gehen auf unebenen Böden und Treppensteigen. Die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit betrage 70 %. Es handle sich bei der Entwicklung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um einen kontinuierlichen Prozess während der letzten Jahre. Die aktuelle Einschätzung gelte ab Gutachtenszeitpunkt (Urk. 9/120/10).
3.2.3 Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. E.___, Psychotherapeut, vom B.___ berichteten am 18. Januar 2019 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Urk. 9/134). Sie nannten dabei als Diagnosen:
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- metastasierendes malignes Melanom, initial vom SSM-Typ Unterarm rechts (Universitätsspital F.___, 19. März 2008)
- Inzidentalom der Nebenniere links 2005 (F.___ 19. März 2008)
- schmerzhafte brennende Dysaesthesien im Bereiche der Zungenspitze, teilweise leichte periorale Taubheit, nichtgeklärter Ursache (Dr. G.___ 12. März 2008)
- Cephalea vom Spannungskopfschmerz (Dr. G.___ 12. März 2008)
- symptomatische Cholezystolithiasis (Dr. H.___ 25. April 2008)
- erstgradige Hämorrhoiden (F.___ 21. Mai 2008)
- zervikozephales Syndrom
- Schmerzen Schulter links
- lumbovertebrales Syndrom
- hochgradige Varusgonarthrose beidseits (F.___ 4. September 2008)
- Schmerzen Hüfte links
- Adipositas per magna (ICD-10 E66; BMI=38)
Eine Arbeitsfähigkeit von 30 % sei in Zusammenhang mit der Depression sowie den Ängsten betreffend Krankheitsrezidiven sowie den Schmerzen in Zusammenhang mit der Arthrose unrealistisch. Die Beschwerdeführerin könne den Haushalt nicht erledigen. Sie sei auf Hilfe angewiesen und daher nicht selber in der Lage, gerichtete Tätigkeiten mit einem gewissen Durchhaltevermögen zu verrichten. Sie sei auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Das Gutachten des A.___ sei oberflächlich, ungenau und ziele an den klinischen Realitäten vorbei (Kriegserfahrung) und sei damit in den Schlussfolgerungen betreffend Arbeitsfähigkeit (30%ige Arbeitsunfähigkeit) falsch.
3.2.4 Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Endokrinologie, Oberarzt in der Klinik für Nuklearmedizin des F.___, nannte mit Bericht vom 14. November 2019 (Urk. 15/1) als Diagnosen:
- Struma nodosa et cystica
- metastasierendes malignes Melanom Stadium IIIc (pTx, N3, MO) C43.992
- Fibroma Pendulans submammär rechts, Axilla rechts und zweimal Nacken/Hals rechts
- Verdacht auf seborrhoische Keratose Differentialdiagnose Porokeratose distaler Unterschenkel rechts (etwa ein Zentimeter grosse runde bräunliche Plaques)
Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. I.___ nicht.
3.2.5 Dr. med. J.___, Assistenzärztin, und Dr. med. G.___, Leitender Arzt Orthopädie, von der Klinik K.___, erklärten mit Sprechstundenbericht vom 29. Oktober 2019 (Urk. 15/2), eine Indikation zur Knietotalprothese beidseits sei bei schwerer Gonarthrose beidseits, medial betont, gegeben. Jedoch werde der Beschwerdeführerin empfohlen, ihr Gewicht zu reduzieren, um das Risiko eines Infektes oder einer Lungenembolie möglichst gering zu halten.
4. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin – wie dargelegt (E. 2.1) – als im Gesundheitsfall zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig (Urk. 2). Diese Beurteilung erweist sich als rechtens (vgl. Urk. 9/125/4) und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht infrage gestellt (E. 2.2). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre.
Da die Beschwerdeführerin im Rahmen der mit Verfügung vom 13. Januar 2011 (Urk. 9/47) bzw. Urteil vom 31. Januar 2012 (Urk. 9/52) erfolgten Verneinung eines Rentenanspruchs noch als im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig qualifiziert worden war, liegt ein Revisionsgrund vor (BGE 144 I 28 E. 2; vgl. E. 1.4). Der Rentenanspruch ist deshalb in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
5.
5.1 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweiskraft des A.___-Gutachtens vom 26. November 2018 (Urk. 9/120) sprechen würden. Vielmehr erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweiskräftige medizinische Gutachten gestellt werden: Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf allseitigen Untersuchungen, es berücksichtigt die geklagten Beschwerden, es ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Soweit die Beschwerdeführerin einwenden lässt, die psychiatrische Begutachtung habe lediglich eine Stunde gedauert, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (vgl. E. 2.2), ist festzuhalten, dass gemäss A.___-Gutachten die psychiatrische Untersuchung nicht eine, sondern eindreiviertel Stunden gedauert hat (Urk. 9/120/54). Es kann vorliegend jedoch offenbleiben, wie lange die Untersuchung tatsächlich gedauert hat, zeigt doch rechtsprechungsgemäss selbst eine lediglich zwanzig Minuten dauernde psychiatrische Exploration nicht von Vornherein eine Sorgfaltswidrigkeit des Gutachters an. Es kommt für den Aussagegehalt eines Arztberichts nicht allein auf die Dauer der Untersuchung an. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht konkret infrage gestellt.
Aus dem A.___-Gutachten ergibt sich denn aus psychiatrischer Sicht auch, dass die Ressourcen der Beschwerdeführerin zwar eingeschränkt sind, sie jedoch weiterhin über gewisse Ressourcen verfügt (vgl. E. 1.2). So ist sie in der Lage, sich um ihre Gesundheit zu kümmern. Sie betreibt dabei nicht nur eine Reihe von Massnahmen in Eigenregie, sondern besucht auch aktive Physiotherapie und Wassertherapie. Mit ihrem Ehemann geht die Beschwerdeführerin zudem täglich spazieren. Weiter war die Beschwerdeführerin in der Lage, ihr Körpergewicht zu reduzieren, was laut Gutachten auf eine gewisse Selbstdisziplin schliessen lässt (Urk. 9/120/9). Die Beschwerdeführerin lebt zudem mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn zusammen, was als potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkender Faktor zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2015 vom 29. Februar 2016 E. 6.2). Die Gutachter wiesen zudem auch auf gewisse Inkonsistenzen hin, so war es der Beschwerdeführerin – wie eben dargelegt – möglich, ihre Therapien weiterzuführen, sie erachtete sich aber für die Haushaltstätigkeit – und auch für eine Erwerbstätigkeit – als stark eingeschränkt (Urk. 9/120/9).
5.2
5.2.1 Bei der Würdigung des Berichts des B.___ vom 18. Januar 2019 (vgl. E. 3.2.3; Urk. 9/134) gilt es die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem gilt es der Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag Rechnung zu tragen (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4). Es fällt denn auch auf, dass die Fachpersonen des B.___ Behauptungen aufstellen, welche in den Akten keinerlei Stützen finden. So führen sie aus, die Übersetzerin sei anlässlich der psychiatrischen Begutachtung nach 15 Minuten aus dem Raum geschickt worden und die gesamte Untersuchung habe lediglich 60 Minuten gedauert (S. 2). Gemäss A.___-Gutachten dauerte die Untersuchung jedoch eindreiviertel Stunden (Urk. 9/120/54). Hinweise, dass die Übersetzerin nur während eines Teils der Begutachtung anwesend gewesen wäre, ergeben sich aus den Akten nicht (Urk. 9/120/30, Urk. 9/120/35, Urk. 9/120/47, 9/120/60-61). Zudem wird dies auch von der Beschwerdeführerin selber nicht geltend gemacht. Der Bericht des B.___ vom 18. Januar 2019 enthält zudem Unstimmigkeiten. So geht die Kritik, im A.___-Gutachten werde zu Unrecht festgehalten, der Erstkontakt mit der Psychiatrie sei nicht wie im A.___-Gutachten festgehalten anlässlich der Z.___-Begutachtung im Juni 2009, sondern bereits im März 2009 im B.___ erfolgt (Urk. 9/134/2; Urk. 9/120/62), fehl, fand die Untersuchung durch Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Rahmen der Z.___-Begutachtung doch bereits am 10. Februar 2009 statt (Urk. 9/25/1). Nach dem Gesagten vermag der Bericht des B.___ vom 18. Januar 2019 das A.___-Gutachten nicht infrage zu stellen.
5.2.2 Dr. I.___ machte in seinem Bericht vom 14. November 2019 (E. 3.2.4) keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Aus seinem Bericht ergeben sich auch ansonsten keine Hinweise, welche die Einschätzung des A.___ infrage stellen würden. So handelt es sich beim erwähnten metastasierenden malignen Melanom um eine vorbekannte Diagnose. Nachdem im Mai 2000, das heisst 18 Jahre vor der A.___-Begutachtung, eine Lymphadenektomie stattgefunden hatte, ist die Beschwerdeführerin gemäss Dr. I.___ tumorfrei. Dr. I.___ hielt in seinem Bericht denn auch fest, dass der Fall aufgrund des stabilen Verlaufs abgeschlossen werde.
5.2.3 Aus dem Bericht der Dres. J.___ und G.___ von der Klinik K.___ vom 29. Oktober 2019 (E. 3.2.5) ergibt sich die Indikation zur Knietotalprothese beidseits. Diese Einschätzung weicht nicht relevant von derjenigen der A.___-Gutachter ab, welche eine hochgradige Varusgonarthrose beidseits erhoben (E. 3.2.2) und eine endoprothetische Versorgung der Kniegelenke zur Diskussion stellten (Urk. 9/120/41). Die Gonarthrose wurde von den A.___-Gutachtern auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt, erachteten sie doch nur noch überwiegend sitzende Tätigkeiten mit nur kurzen Gehstrecken für zumutbar (E. 3.2.2). Der Bericht der Dres. J.___ und G.___ enthält daher keine Angaben, welche im Widerspruch zum A.___-Gutachten stehen würden.
5.3 Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung, dass auch die übrigen aktenkundigen ärztlichen Berichte (vgl. insbesondere auch den Bericht von Dr. C.___, Urk. 9/98/1-3) das A.___-Gutachten nicht infrage zu stellen vermögen, erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit dem A.___-Gutachten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen ist.
6.
6.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
Nachdem die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren in der Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit eingeschränkt ist (E. 3), die Verschlechterung des Gesundheitszustand gemäss Gutachter ab Gutachtenszeitpunkt, das heisst ab Mitte September 2018 (Urk. 9/120/2-3), gilt (Urk. 9/120/10) und die Anmeldung im August 2016 erfolgte (Urk. 9/61; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), ist der hypothetische Rentenbeginn im September 2018 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3).
6.2 Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) fest. Dies erweist sich als rechtens und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht infrage gestellt. Gemäss der Tabelle TA1_skill-level der LSE 2018 betrug für Frauen, die im Jahr 2018 im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie (Ziffern 55-56) Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) ausübten, im Median Fr. 4'019.--. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 im Gastgewerbe von 42,3 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziffer 56) entspricht dies im Jahr 2018 bei einem 100%-Pensum einem Einkommen von Fr. 51'001.10 (12 x Fr. 4’019.-- : 40 x 42,3) und bei einem 70%-Pensum einem Einkommen von Fr. 35'700.80.
6.3
6.3.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4).
6.3.2 Die medizinischen Unterlagen erlaubten im Zeitpunkt der Erstattung des A.___-Gutachtens am 26. November 2018 (Urk. 9/120) eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin rund 61 Jahre und 10 Monate alt. Es blieben ihr daher bis zur ordentlichen Pensionierung (vgl. Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG) noch rund 27 Monate. Die Beschwerdeführerin hat relativ gute Deutschkenntnisse (Urk. 9/120/60-61). Sie verfügt über eine im ehemaligen Jugoslawien absolvierte Lehre als Köchin. Nach Abschluss der Ausbildung arbeitete sie kurzzeitig im ehemaligen Jugoslawien als Köchin. Später war sie als Verkäuferin für Delikatessen tätig (Urk. 9/120/57). Nachdem sie 1992 in die Schweiz eingereist war (Urk. 9/3/1), ging sie zunächst keiner Erwerbstätigkeit nach, bzw. erzielte 1993 ein geringfügiges Einkommen. Ab Oktober 1997 ging die Beschwerdeführerin regelmässig einer Erwerbstätigkeit nach bzw. bezog Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/137). Vom 1. April 2000 bis am 31. August 2007 arbeitete die Beschwerdeführerin bei der Y.___ als Küchenhilfe, wobei sie bis am 31. August 2000 in einem 40%- und hernach in einem 50%-Pensum tätig war (Urk. 9/12). Seither übt sie, obwohl ihr die angestammte Tätigkeit in einem Pensum von 50 % bzw. eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich zumutbar gewesen wäre (vgl. E. 3.1), keine Erwerbstätigkeit mehr aus (Urk. 9/137). Wie dargelegt (E. 5) ist der Beschwerdeführerin ab September 2018 die Verrichtung der angestammten Tätigkeit nicht mehr zumutbar und kann sie lediglich noch leichte Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen unter Vermeidung von Tätigkeiten mit häufigem Bücken, Heben und Tragen von Lasten über 5 Kilogramm, ohne häufiges Arbeiten über Schulterhöhe, ohne Tätigkeiten in kniender oder kauernder Position sowie ohne häufiges Gehen auf unebenen Böden und Treppensteigen verrichten. In einer solchen Tätigkeit besteht eine 70%ige Arbeitsfähigkeit.
Angesichts der genannten persönlichen und beruflichen Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr gefunden hätte, der sie für eine geeignete Verweisungstätigkeit eingestellt hätte. Insbesondere dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt nur noch zwei Jahre und drei Monate vor ihrer Pensionierung stand und einen Berufswechsel hätte vornehmen müssen, hätten einen durchschnittlichen Arbeitgeber realistischerweise davon abgehalten, die mit ihrer Beschäftigung verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle, berufliche Unerfahrenheit sowie alters-, bildungs- und gesundheitsbedingt (vgl. Urk. 9/120/8) geringe Anpassungsfähigkeit einzugehen, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2).
Die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist damit nicht mehr verwertbar, weshalb für den Erwerbsbereich von einer vollständigen Invalidität auszugehen ist.
6.4 Da der hypothetische Rentenbeginn im September 2018 ist, ist der Invaliditätsgrad gemäss der gemischten Methode für im Gesundheitsfall teilerwerbstätige – lediglich - gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell zu ermitteln (vgl. E. 1.5). Nachdem die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre (E. 4) und im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 100 % bzw. gewichtet 70 % vorliegt, kann offenbleiben, inwieweit die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich Haushalt eingeschränkt ist, da bereits bei einem Invaliditätsgrad von 70 % Anspruch auf eine ganze Rente besteht.
Vorliegend gilt es jedoch die Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach die Rentenhöhe sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig ist. Daher fällt eine ganze Rente erst in Betracht, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 70 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin wenigstens im gleichen Umfang invalid ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_659/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.1 und 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin vor der Entstehung des Rentenanspruchs stets zu 50 % arbeitsunfähig war, besteht ab September 2018 zunächst Anspruch auf eine halbe Rente und nach Ablauf von drei Monaten (Art. 88a Abs. 2 IVV) auf eine ganze Rente.
7. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin vom 1. September bis 30. November 2018 Anspruch auf eine halbe Rente und ab dem 1. Dezember 2018 Anspruch auf eine ganze Rente. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen.
8.
8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Bei diesem Ausgang erweist sich das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.
8.2 Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte erweist sich eine Entschädigung von Fr. 800.-- als angemessen (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Juni 2019 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. September bis 30. November 2018 Anspruch auf eine halbe Rente und mit Wirkung ab 1. Dezember 2018 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler