Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00531
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 16. Dezember 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann
Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1983 geborene X.___, Polymechaniker mit Fähigkeitsausweis und diplomierter Bachelor of Arts ZFH in Kommunikation, war zuletzt als Redaktor bei der Y.___ AG mit einem 50 %-Pensum tätig. Am 13. Juli respektive 20. September 2018 meldete er sich unter Hinweis auf rezidivierende Depressionen und eine Angst- und Panikstörung als Folge einer psychotischen Episode (2009) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4, Urk. 7/11). In der Folge nahm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und teilte dem Versicherten am 28. September 2018 mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt seien, da eine Pensumserhöhung aufgrund des Gesundheitszustands aktuell nicht möglich sei und er am Arbeitsplatz keine Unterstützung benötige (Urk. 7/15). Mit Vorbescheid vom 22. März 2019 (Urk. 7/23) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte am 7. Mai 2019 unter Auflage eines neuen Arztberichts (Urk. 7/30) Einwand (Urk. 7/27, Urk. 7/31) erhob. Am 21. Juni 2019 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 17. Juli 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 21. Juni 2019 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2019 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 21. Juni 2019 (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer gemäss medizinischen Abklärungen eine angepasste Tätigkeit unter Vermeidung eines hektischen und fordernden Arbeitsumfelds mit hohem sozialem Leistungsdruck zu 80 % zumutbar sei. Im Rahmen des Einkommensvergleichs resultiere gestützt auf die Qualifikation des Beschwerdeführers als zu 80 % Erwerbstätiger (Einschränkung 25 %) respektive zu 20 % im Haushalt Tätiger (Einschränkung 0 %) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % (S. 1 f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beurteilung der RAD-Ärztin könne nicht als Grundlage für die Bemessung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit dienen, da sie mit gravierenden Mängeln behaftet sei. Entsprechend sei auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der behandelnden Ärzte abzustellen respektive – sollte das Gericht zum Schluss kommen, diesen nicht folgen zu können - ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Im Rahmen des Einkommensvergleichs sei ferner von einer invaliditätsbedingten Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % auszugehen, andererseits rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug von 25 % (S. 7 f.).
3.
3.1 Am 25. Mai 2018 (Urk. 7/18/2-6) berichteten Dr. Z.___, Oberärztin und Fachärztin für Neurologie, Oberpsychologe A.___ und Psychologin B.___, Klinik C.___, über den zweiten stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 13. März bis 3. Mai 2018, wobei sie folgende Diagnosen stellten (S. 1):
- psychiatrisch:
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1)
- psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2)
- paranoide Schizophrenie (einmalige psychotische Episode 2009, ICD-10 F20.0)
- somatisch:
- allergische Rhinopathie (ICD-10 J30.3)
- Schlafapnoe (ICD-10 G47.38)
- Bandscheibenschäden (ICD-10 M51.8)
- Status nach Unfall mit dem Mountainbike in der Jugend
Die C.___-Fachpersonen wiesen auf das Vorliegen von Konzentrationsstörungen sowie die Verminderung der emotionalen Schwingungsfähigkeit, des Antriebs und der Psychomotorik hin. Der Beschwerdeführer sei auf Versagens- und Zukunftsängste fokussiert und im Affekt dysthym und es bestünden generalisierte Ängste sowie Panikattacken (S. 2).
Betreffend die exzerpierten lumbalen Beschwerden zeige der aktuelle radiologische Befund eine neu nachweisbare links paramediane, nach kaudal orientierte Bandscheibenextrusion LWK5/SWK1 mit recessaler Kompression der S1-Wurzel links sowie eine mediane Bandscheibenprotrusion LWK4/5 ohne Nervenkompression. Eine gezielte neurologische Untersuchung zeige im Verlauf keine objektivierbaren Pathologien und bei Angabe einer deutlichen Schmerzreduktion lumbal sowie im linken Bein seien keine weiteren Schritte eingeleitet worden (S. 4; vgl. auch Urk. 7/18/15).
Im Weiteren führten die C.___-Fachpersonen aus, der Beschwerdeführer sei am 3. Mai 2018 in Teilremission bezüglich der initialen Symptomatik und ohne Anhalt für akute Selbst- und Fremdgefährdung aus der Klinik ausgetreten. Ihm sei ein Arztzeugnis bis 30. Juni 2018 (100%ige Arbeitsunfähigkeit) mitgegeben worden. Ab 14. Mai 2018 sei ein Arbeitsversuch über vier Wochen geplant mit folgender gradueller Steigerung des Arbeitspensums: 14. Mai bis 3. Juni 2018: 20 % respektive 8 Stunden; 4. bis 30. Juni 2018: 40 % respektive 16 Stunden. Weiterhin seien regelmässige Gespräche mit dem Vorgesetzten über Unterstützungsmöglichkeiten zur Konsolidierung der erreichten Stabilität empfehlenswert (S. 4).
Zur weiteren Stabilisierung und im Sinne der Rückfallprophylaxe werde die Fortsetzung der etablierten Psychopharmakotherapie empfohlen. Trotz der Besserung der Befindlichkeit im geschützten Rahmen bedürfe der Transfer der erlernten Strategien in den Alltag sicherlich weiterer regelmässiger engmaschiger Begleitung (medikamentöse und psychologische Therapie). Sofern es zu einer Progredienz der lumbalen Beschwerden komme, sei eine orthopädische Konsultation empfehlenswert (S. 4).
3.2 In ihrem Bericht vom 22. Oktober 2018 (Urk. 7/20/1-7) nannte die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen (S. 4 Ziff. 2.5 f.):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- rezidivierende depressive Störung, Status nach mittelgradiger Episode März bis Juni 2018 (ICD-10 F33.1), seit Jugendalter
- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), seit Jugendalter
- soziale Phobie (ICD-10 F40.1), seit Jugendalter
- Status nach einmaliger psychotischer Episode bei paranoider Schizophrenie (ICD-10 F20.0), 2009
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- sekundär aufgetretener schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen, primär medizinisch verordnet, ohne Entzugssyndrom (ICD-10 F13.1), im Laufe der letzten Jahre
- Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.2)
Dr. D.___ führte aus, dass im Vergleich zum Zustand während der depressiven Episode im Frühjahr 2018 aktuell eine weitgehend remittierte depressive Symptomatik vorliege. Allerdings bestünden weiterhin eine gedrückte Stimmungslage und wiederkehrende (seit Sommer 2018 dreimal dokumentierte) suizidale Phasen auf äussere Belastungen hin, bedingt durch teilweise schwere interpersonelle Konflikte und begünstigt durch die reduzierte emotionale Belastbarkeit des Beschwerdeführers. Es lägen zudem Insuffizienzgefühle, fehlende Perspektiven und eine seit Jahren anhaltende, auch durch verschiedene therapeutische Interventionen wenig beeinflussbare Angstsymptomatik (vor allem agora- und sozialphobische Ängste) mit starker Vermeidungstendenz vor, wobei der Antrieb nicht beeinträchtigt sei (S. 4 Ziff. 2.4).
Unter dem Titel Prognose zur Arbeitsfähigkeit hielt die behandelnde Psychiaterin fest, dass das gegenwärtige Pensum von 50 % vom Beschwerdeführer knapp bewältigt werden könne und ein höheres Pensum aktuell aus gesundheitlichen Gründen nicht vorstellbar/zumutbar sei. Derzeit sei eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustands nicht in dem Masse absehbar, dass sich auch die Arbeitsfähigkeit verbessern würde. Der Beschwerdeführer sei sowohl bei der Arbeit wie auch sonst im Alltag durch die psychische Erkrankung stark beeinträchtigt. Hinzukomme eine starke Chronifizierung, so dass es ihm schwerfalle, über Jahre eingeübtes Vermeidungsverhalten zu überwinden. Die emotionale Belastbarkeit im Alltag sei reduziert und es sei auch künftig mit weiteren depressiven und suizidalen respektive schweren depressiven Episoden zu rechnen. Unklar sei sodann, ob die in der neuropsychologischen Testung im Jahre 2009 beschriebenen Defizite beim Gedächtnis und bei den exekutiven Fähigkeiten nach wie vor vorhanden seien und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit relevant sein könnten. Der Beschwerdeführer habe zwar keine weiteren psychotischen Episoden mehr erlitten, die psychische Situation habe sich indessen in den letzten Jahren nicht verbessert. Es sei gut denkbar, dass die chronische Erkrankung zu einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Negativsymptomatik geführt habe, was sich in einer Testung niederschlagen würde. Allenfalls wäre deshalb eine Wiederholung der neuropsychologischen Testung zu erwägen (S. 4 Ziff. 2.7).
Dr. D.___ führte weiter aus, dass beim Beschwerdeführer eine reduzierte allgemeine Belastbarkeit und ein erhöhter Erholungsbedarf bestehe. Der allgemein hohe Zeitdruck, und der Druck, Arbeiten fristgerecht abliefern zu müssen, werde schnell als belastend erlebt, verstärkt durch Angst vor Fehlern und negativer Arbeit. Das Arbeiten am Abend und an freien Tagen führe dazu, dass sich der Beschwerdeführer nicht immer genügend erholen könne. Im Weiteren sei die Arbeit im Grossraumbüro durch wenig Rückzugsmöglichkeiten und Ablenkung durch Umgebungslärm gekennzeichnet. Im Zusammenhang mit den sozialen Ängsten nannte die Psychiaterin den Kontakt mit Vorgesetzten, welcher wegen der Angst vor Fehlern, der kritischen Begutachtung und negativen Bewertung belastet sei. Beim Kontakt mit Aussenstehenden bestehe die Angst, diese könnten seine Verunsicherung bemerken. Betreffend die agoraphobischen Ängste wies Dr. D.___ auf Panikattacken bei Arbeiten ausser Haus sowie eine eingeschränkte Mobilität hin (S. 6 Ziff. 3.4).
Im Zusammenhang mit Beeinträchtigungen bei Aufgaben im Haushalt nannte die Psychiaterin Einschränkungen bei potenziell angstauslösenden Situationen (Agoraphobie; beispielsweise beim Einkaufen, bei längeren Ausflügen/Wegen ausser Haus, Fahrten mit öffentlichem Verkehr) sowie eine reduzierte emotionale Belastbarkeit (S. 7 Ziff. 4.5).
3.3 Die RAD-Ärztin Dr. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ging in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2019 (Urk. 7/22/3-5) von folgenden Diagnosen aus:
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Agoraphobie mit Panikstörung, seit Jugendalter (ICD-10 F40.01; Dr. D.___)
- soziale Phobie, seit Jugendalter (ICD-10 F40.1; Dr. D.___)
- schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1, Klinik C.___ 25. Mai 2018)
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- rezidivierende depressive Störung, Status nach mittelgradiger Episode März bis Juni 2019, seit Jugendalter (ICD-10 F33.1; Dr. D.___)
- Status nach einmaliger psychotischer Episode in 2009
- allergische Rhinopathie
- Schlafapnoe
- Bandscheibenschäden
Die RAD-Ärztin führte aus, dass die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen durch die sozial- und agoraphobische Erkrankung und die Durchhaltefähigkeit durch die Angsterkrankung mit starker innerer Belastung eingeschränkt seien. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei durch die sozialphobische Erkrankung reduziert und die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei durch die Sozialphobie beeinträchtigt. Die Gruppenfähigkeit sei durch die Angsterkrankung leicht eingeschränkt, ebenso sei die Verkehrsfähigkeit durch die Agoraphobie (beispielsweise bei Fahrten mit dem öffentlichen Verkehr) beeinträchtigt (Urk. 7/22/3).
Unter dem Titel Belastungsprofil hielt die RAD-Ärztin fest, das soziale Arbeitsumfeld sollte weder hektisch noch sehr fordernd sein und damit wenig sozialen Leistungsdruck verlangen. Eine Tätigkeit mit geringem Publikumsverkehr und angenehmem Arbeitsklima, ohne soziales Exponieren und mit der Möglichkeit, sich bei hoher Anspannung kurz zurückziehen zu können, sei förderlich, wobei die Arbeit in einem Grossraumbüro zu vermeiden sei (Urk. 7/22/3).
In der bisherigen Tätigkeit als Redaktor bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 13. März bis 30. Juni 2018, wobei der Beschwerdeführer seit 1. Juli 2018 wieder mit einem 50 %-Pensum arbeite. In optimal angepasster Tätigkeit sei medizintheoretisch ein Arbeitspensum von 80 % zu erwarten. Unter leidensgerechten Arbeitsbedingungen und weiterer ambulanter psychiatrischer Behandlung und psychiatrischer Spitex sei langfristig eine Besserung/Stabilisierung zu erwarten. Derzeit werde durch die psychiatrische Spitex ein Expositionstraining zur Behandlung der Angsterkrankung durchgeführt. Da es sich um eine bereits verfestigte Störung handle, sollte dies über einen längeren Zeitraum weitergeführt werden (Urk. 7/22/4).
Die RAD-Ärztin führte weiter aus, dass es sich bei der Arbeit als Redaktor um keine leidensangepasste Tätigkeit handle. Trotz einer sozialen Phobie (starke Angst vor sozialen Situationen/negativen Bewertungen) sei seine Berufstätigkeit mit dem Sprechen vor anderen Menschen, Meetings, Interviews und dem Arbeiten unter Zeitdruck verbunden. Es sei medizintheoretisch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einem optimal angepassten Arbeitsplatz in der Lage sei, ein höheres Pensum zu leisten.
3.4 In ihrem Bericht vom 12. Juni 2019 (Urk. 7/30) wiederholte Dr. D.___ im Wesentlichen die von ihr am 22. Oktober 2018 (vgl. E. 3.2 hievor) genannten Diagnosen (Urk. 7/30 S. 2). Sie führte aus, dass bis Anfang 2019 zeitweise noch leichtere depressive Symptome wahrgenommen worden seien und der Beschwerdeführer seither bezüglich Depression beschwerdefrei sei. Angstbedingt bestünden indessen weiterhin starke Einschränkungen im Beruf und Privatleben (S. 2).
In den letzten Wochen sei es zu Phasen mit ausgeglichener Stimmungslage gekommen, situativ bedingt habe es indessen auch Zeiten mit gedrückter grüblerischer Stimmung, latenter Suizidalität und Stimmungsinstabilität gegeben. Es habe eine überdauernde Angstsymptomatik vorgelegen und es sei zu wiederholten Panikattacken mit agora- und sozialphobischen Anteilen gekommen. Es bestünden eine Vermeidung von üblicherweise angstauslösenden Situationen, ein sozialer Rückzug, eine reduzierte allgemeine Belastbarkeit und ein erhöhter Erholungsbedarf (S. 2).
Die behandelnde Psychiaterin attestierte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit (S. 2).
Mit Bezug auf die RAD-Stellungnahme vom 4. Januar 2019 (vgl. E. 3.3) führte die behandelnde Psychiaterin aus, dass sie die von Dr. E.___ genannten Einschränkungen betreffend die bisherige Tätigkeit als Redaktor ähnlich beurteile, sie – Dr. D.___ – indessen noch den Punkt Flexibilität und Umstellfähigkeit hinzunehme, da hier ebenfalls eine mässig ausgeprägte Beeinträchtigung aufgrund der Angsterkrankung vorliege. Unzulässig sei es aber aus ihrer Sicht, die 2009 diagnostizierte psychotische Erkrankung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern. In der damaligen neuropsychologischen Untersuchung seien deutliche bis mittelschwere Defizite nachgewiesen worden, welche Hinweise dafür lieferten, dass die Kompensationsleistung unter erschwerten Bedingungen - beispielsweise Stresssituationen - einbrechen könne. Eine Angsterkrankung mit Minussymptomatik aufgrund einer psychotischen Grunderkrankung lasse sich therapeutisch schwieriger angehen, sei für Betroffene nicht einfach überwindbar und neige zu chronifizieren (Therapieresistenz). Auch wenn eine adaptierte Tätigkeit im Idealfall in einzelnen Punkten Entlastung bringen könnte (beispielsweise regelmässige Arbeitsstunden, weniger Zeitdruck, optimal eingerichteter Arbeitsplatz), würden andere Bereiche kaum tangiert. Auch in einer angepassten Tätigkeit wäre der Beschwerdeführer mit Auswirkungen der sozialen Phobie konfrontiert, welche sich im Arbeitsbereich namentlich in der Wahrnehmung und Äusserung von Bedürfnissen, der Stellung von Forderungen, im Umgang mit Konflikten und im Anbringen und in der Entgegennahme von Kritik zeigen würden. Wegen der Tendenz, potentiell angstauslösende Situationen zu vermeiden, seien die krankheitsbedingten Einschränkungen und der Leidensdruck von aussen oft nicht auf den ersten Blick sichtbar. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch durch die über Jahre chronifizierte Angsterkrankung, möglicherweise durch eine Negativsymptomatik und das daraus folgende Vermeidungsverhalten selbst im Privatleben stark eingeschränkt sei, weise darauf hin, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch in einer angepassten Tätigkeit davon betroffen wäre (S. 3).
3.5 Am 19. Juni 2019 hielt die Kundenberaterin im Zusammenhang mit dem Bericht von Dr. D.___ vom 12. Juni 2019 (vgl. E. 3.4 hievor) fest, dass nach Rücksprache mit RAD-Ärztin Dr. E.___ an der Beurteilung festgehalten werde. Die Begründungen der Psychiaterin seien zwar nachvollziehbar, jedoch könne dem Beschwerdeführer ein Pensum von 80 % in einer angepassten Tätigkeit zugemutet werden (Urk. 7/34/3).
4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Beurteilung, wonach eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar sei, auf die Einschätzung ihres RAD (vgl. E. 3.3, E. 3.5 hievor) ab (Urk. 2 S. 1). Während die RAD-Ärztin und die behandelnde Psychiaterin (vgl. E. 3.2, E. 3.4 hievor) von identischen psychiatrischen Diagnosen ausgingen, bestehen betreffend die zumutbare Arbeitsfähigkeit abweichende Auffassungen: Dr. E.___ attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit respektive 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit, Dr. D.___ postulierte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in jeglicher Tätigkeit.
Die RAD-Ärztin, welche den Beschwerdeführer nicht persönlich untersuchte, ging in ihren Einschätzungen nicht (näher) auf die Berichte der behandelnden Ärzte respektive Dr. D.___ ein und hielt einzig fest, dass die vorliegenden medizinischen Berichte konsistent und nachvollziehbar (Urk. 7/22/4) respektive die Begründungen der Psychiaterin nachvollziehbar seien (Urk. 7/34/3). Sie setzte sich insbesondere nicht mit der von Dr. D.___ attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit und an der RAD-Stellungnahme vom 4. Januar 2019 geübten Kritik auseinander. Wenn die Ausführungen von Dr. D.___ einerseits als nachvollziehbar bezeichnet werden, gleichzeitig aber ohne nähere Begründung an der eigenen – naturgemäss ermessensgeprägten - Einschätzung festgehalten wird, so ist dies widersprüchlich und vermag nicht zu überzeugen. Zudem stellt sich zumindest die Frage, ob der mit einer von der RAD-Ärztin als zumutbar bezeichneten «Schreibtischarbeit im Hintergrund» wohl verbundene Berufswechsel (vgl. Urk. 7/34/3) dem Beschwerdeführer gesundheitsbedingt tatsächlich zumutbar wäre.
Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungsablehnung nicht auf die Einschätzung ihrer RAD-Ärztin abstützen.
4.1.2 Auch die weiteren fachärztlichen Beurteilungen stellen keine rechtsgenügliche medizinische Entscheidgrundlage dar, auf welche abschliessend abgestellt werden könnte. Die C.___-Fachpersonen machten in ihren Bericht vom 25. Mai 2018 (vgl. E. 3.1 hievor) insbesondere keine Angaben betreffend eine angepasste Tätigkeit respektive inwiefern der Beschwerdeführer durch die psychischen Störungen in seiner Arbeitsfähigkeit konkret beeinträchtigt ist. Die behandelnde Psychiaterin wies am 22. Oktober 2018 und 12. Juni 2019 (vgl. E. 3.2, E.3.4 hievor) auf die Unklarheit bezüglich der in der neuropsychologischen Testung vom Jahre 2009 festgestellten deutlichen bis mittelschweren Defizite im Gedächtnis und in den exekutiven Fähigkeiten hin, wobei unklar sei, ob diese Einschränkungen nach wie vor vorhanden und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit relevant seien. Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
4.2
4.2.1 Im Protokoll betreffend Früherfassung vom 7. August 2018 (Urk. 7/7) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sein Salär aus dem 50 %-Pensum nicht ausreiche und er bis anhin von den Eltern unterstützt worden sei. Der Arbeitgeber habe ihm angeboten, er könne mehr arbeiten, seine Therapeutin habe ihm aber aus gesundheitlichen Gründen davon abgeraten. Er arbeite seit einigen Monaten wieder im angestammten 50 %-Pensum, er würde aber bei guter Gesundheit mehr arbeiten. Gegenüber der Eingliederungsberatung (EB) habe er ein 80 %-Pensum erwähnt (S. 1). In der Folge qualifizierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer auch bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit im Haushaltbereich keinen Invaliditätsgrad von 40 % erreichen würde - als zu 80 % im Erwerb und zu 20 % im Haushalt Tätiger (Urk. 7/22 S. 6, Urk. 7/34 S. 3).
4.2.2 Diese Qualifikation überzeugt nicht vollends. Aufgrund des Wortlauts im Früherfassungsprotokoll (vgl. E. 4.2.1 hievor) ist fraglich, ob sich das vom Beschwerdeführer erwähnte 80 %-Arbeitspensum tatsächlich auf das hypothetische Ausmass der Erwerbstätigkeit im Falle voller Gesundheit bezog, zumal der Beschwerdeführer seit seiner Jugend gesundheitlich beeinträchtigt ist, er bislang finanziell von den Eltern unterstützt werden musste und zudem Alimente für seinen Sohn (geboren 2012, Urk. 7/11) zu entrichten hat.
Im Weiteren ist aufgrund der Akten nicht erstellt, dass es sich beim Beschwerdeführer – wie von der Beschwerdegegnerin angenommen - um eine teilerwerbstätige Person mit Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV handelt (vgl. hierzu BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wiedergegeben in BGE 142 V 290 E. 5), da die Beschwerdegegnerin namentlich keine Haushaltabklärung durchgeführt hat. Offen gelassen wurde seitens der Beschwerdegegnerin, ob und wenn ja, in welchem Umfang der Beschwerdeführer bei der Haushaltführung aufgrund der psychischen Störungen beeinträchtigt ist, wobei Dr. D.___ von einer entsprechenden Einschränkung ausging (Urk. 7/20 S. 7 Ziff. 4.5).
Im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Einkommensvergleich (Urk. 7/33), wo bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Lohn für Allgemeine Bürokräfte abgestellt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über keine Bürofachlehre verfügt und in den Akten auch keine Hinweise darauf vorliegen, dass er in den letzten Jahren als eigentliche Bürokraft tätig war.
4.3 Nach dem Gesagten erweist sich sowohl der medizinische als auch der erwerbliche Sachverhalt als unklar. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie zusätzliche Abklärungen veranlasse, namentlich eine externe psychiatrische Beurteilung einhole und hernach über die Rentenfrage neu entscheide. Im Zusammenhang mit den psychischen Störungen drängt sich zudem ergänzend das Einholen der Berichte betreffend die im November 2009 durchgeführte neuropsychologische Untersuchung sowie die im Dezember 2014 erfolgte Intervention im Kriseninterventionszentrum der integrierten Psychiatrie F.___ auf. In somatischer Hinsicht sind die beim Beschwerdeführer vorliegenden lumbalen Rückenschmerzen (vgl. Urk. 7/18/2-6 S. 4, Urk. 7/18/15) zu berücksichtigen. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Baumann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais