Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00532
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Babic
Urteil vom 20. März 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1970 geborene X.___ absolvierte von 1988 bis 1992 eine Lehre als Druckerin und von Oktober 2008 bis Februar 2009 eine Ausbildung als Pflegehelferin (Urk. 8/6). Zuletzt war sie von Mai 2017 bis März 2019 als Behinderten-Assistentin einer jungen Frau in Zürich beschäftigt (Urk. 8/23). Ab 29. April 2018 war sie krank geschrieben (Urk. 8/16/22) und kehrte nicht mehr an die Arbeitsstelle zurück. Am 31. Oktober 2018 meldete sie sich unter Hinweis auf starke Fussschmerzen bei längerem Stehen und Gehen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/6). Die IV-Stelle führte am 7. Dezember 2018 ein telefonisches Standortgespräch mit der Versicherten durch (Urk. 8/17), zog zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 8/5 und Urk. 8/18), sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/16) bei und holte einen Bericht der behandelnden Ärztin (Urk. 8/21) sowie Auskünfte der Arbeitgeberin (Urk. 8/23) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/27) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1. Juli 2019 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 17. Juli 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1. Juli 2019 sei aufzuheben und es seien die beantragten beruflichen Massnahmen (Berufsberatung, Kostenübernahme Umschulung, Taggelder inkl. allfälliger Wartetaggelder) gutzuheissen, eventualiter sei die Verfügung vom 1. Juli 2019 aufzuheben und das Verfahren im Sinne der Ausführungen und vorliegenden IV-Akten zur Neubeurteilung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2019 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle unter Beilage einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom selben Tag (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 7. Oktober 2019 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
Mit Replik vom 4. November 2019 (Urk. 11) hielt die Beschwerdegegnerin am Antrag hinsichtlich der beantragten beruflichen Massnahmen fest und zog den Eventualantrag zurück. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 20. November 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu be-rücksichtigen (Abs. 1bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2019 (Urk. 2) damit, dass aus ärztlicher Sicht die bisherige Tätigkeit als Pflegeassistentin bei leichter Anpassung in einer anderen Anstellung noch vollumfänglich ausgeübt werden könne (S. 1). Das Belastungsprofil sehe eine vollschichtige Tätigkeit bei Wechselbelastung (sitzend, gehend, stehend) und sporadischem Anheben und Tragen von mittelschweren Gewichten vor. Bei Ausübung der bisherigen Tätigkeit in vollem Umfang bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahme und Rentenleistungen. Zur selben Beurteilung sei auch der beratende Arzt der Kollektivtaggeldversicherung gekommen. Die Ausführungen zu hypothetischen Patienten seien für die Beurteilung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht zu berücksichtigen. Aus den eingereichten Berichten sei auch ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin nicht leitliniengerecht behandeln lasse. Somit sei aus Sicht der Invalidenversicherung der Leidensdruck nur gering (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2019 (Urk. 6) führte die IV-Stelle aus, soweit gesundheitliche Beeinträchtigungen objektiv ausgewiesen seien, handle es sich um behandelbare, vorübergehende Einschränkungen, welche langfristig keinen Berufswechsel notwendig machen würden. Zudem gebe es auch im Pflegeberuf z.B. in Polikliniken, Arztpraxen und psychiatrischen Abteilungen überwiegend sitzende und körperlich leichte Tätigkeiten, welche die Beschwerdeführerin trotz Einschränkungen ausüben könne. Zu beachten sei ausserdem, dass der bisherige Arbeitgeber der Beschwerdeführerin sie weiterhin dringend gebraucht und gewünscht habe, dass sie gemäss ihren gesundheitlichen Möglichkeiten zumindest teilzeitig weiter tätig bleibe (S. 1). Insgesamt liege keine invaliditätsbedingte Notwendigkeit für die von der Beschwerdeführerin beantragten beruflichen Massnahmen vor, auch keine drohende Invalidität und kein Anspruch auf IV-Leistungen (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Fussbeschwerden beziehungsweise die Diagnosen und der bleibende Gesundheitsschaden von keiner Seite her bestritten würden. Dass sie mit ihren Fussbeschwerden so nicht weiterarbeiten könne, anerkenne auch die Beschwerdegegnerin, sei jedoch der irrigen Ansicht, sie sei bei einer leichten Anpassung in ihrem Beruf voll arbeitsfähig. Das Berufsbild, wie es der Beschwerdegegnerin vorschwebe, sei utopisch und realitätsfremd (S. 5). Es müsse vorliegend nicht bewiesen werden, dass erwachsene Menschen in jedem Fall unter eine Schwerlast (>25 kg) fallen, da sie durchschnittlich etwa 80 kg wiegen würden und gemäss Kriterien unter die schweren Gewichte fielen. Mangels fachspezifischer Ausbildung dürfe eine Pflegehelferin nicht in einer Säuglings- oder Kinderabteilung arbeiten und habe daher mit erwachsenen Menschen und somit Schwerlastgewichten zu tun (S. 6). Weiter handle es sich nicht um ein gelegentliches, sondern häufiges Anheben von Patienten. Die zuletzt betreute Patientin der Beschwerdeführerin habe gar alle fünf Minuten umgelagert werden müssen. Es sei allgemein bekannt, dass es sich beim Pflegeberuf um eine körperlich sehr schwere und verantwortungsvolle Arbeit handle, bei welcher man ständig auf den Beinen sei und diese in jedem Fall die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit beider Arme/Hände und Beine/Füsse verlange. Der Pflegeberuf könne niemals vorwiegend sitzend ausgeübt werden (S. 6). Da sie in ihrem bisherigen Beruf und auch in einer angepassten Tätigkeit als Pflegehilfe 100 % arbeitsunfähig geworden sei, wohl aber - wie ärztlich attestiert - in einer ihren Beschwerden angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig wäre, habe sie Anspruch auf berufliche Massnahmen (S. 8). Die Verweisung in eine andere x-beliebige Hilfsarbeit sei auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, weil dies mit einer markanten Lohneinbusse von etwa 50 % verbunden wäre (S. 10). Von ihr dürfe grundsätzlich nichts Unrealistisches verlangt werden. Niemand würde eine Pflegehelferin mit einer «frozen shoulder» rechts und funktioneller Schmerzsymptomatik an beiden Füssen einstellen. Auch könne sie nicht mehr in ihrem ursprünglich gelernten Beruf als Kleinoffsetdruckerin arbeiten, da dieser Beruf längst ausgestorben sei (S. 11). Die pauschale Unterstellung der Beschwerdegegnerin, sie lasse sich nicht leitliniengerecht behandeln, sei aus der Luft gegriffen (S. 12). Tatsache sei, dass betreffend die Fussproblematik mit den Abnützungserscheinungen und der Impingement Konfiguration der Schulter rechts ein unveränderbarer Gesundheitsschaden vorliege und mit der «frozen shoulder» ein voraussichtlich langdauernder Gesundheitsschaden. Sie sei daher sowohl hinsichtlich der Füsse als auch der Schulter invalid im Sinne des Gesetzes und somit in Bezug auf die beruflichen Massnahmen anspruchsberechtigt (S. 14).
In ihrer Replik vom 4. November 2019 (Urk. 11) führte die Beschwerdeführerin zudem aus, die Argumentation der Beschwerdegegnerin sei widersprüchlich. Zum einen behaupte der RAD, ihr sei eine berufliche Aktivität zumutbar, welche wechselbelastend, teils sitzend, teils ebenerdig gehend oder stehend ausgeführt werden könne, wobei die Sitzphase 50 % ausmachen solle; das sporadische Anheben und Tragen von mittelschweren Gewichten sei ebenfalls zumutbar. In der Stellungnahme zur Vernehmlassung habe er die Steh- und Gehdauer indes auf 25 % angesetzt. Gleichzeitig behaupte die Beschwerdegegnerin, es handle sich um behandelbare, vorübergehende Einschränkungen, welche langfristig keinen Berufswechsel notwendig machen würden (S. 2). Abgesehen von der Fussproblematik habe die Beschwerdegegnerin beim Erlass der Verfügung vom 1. Juli 2019 die frozen shoulder gänzlich ausser Acht gelassen (S. 3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen nach Art. 15 ff. IVG hat. Dabei ist vorab die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit und das hierbei zumutbare medizinische Belastungsprofil zu klären, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids massgebend sind.
3.
3.1 In ihrem Arztbericht vom 14. Februar 2019 (Urk. 8/21/1-5) hielt die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. Y.___ fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem 29. April 2018 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie die Folgenden (S. 3):
- Zunehmende Schmerzen im Bereich mittlere laterale Fusspartie rechts und links nie simultan, immer hintereinander
- Rezidivierende flüchtige schmerzlose Fühlstörung der Zehen II bis IV beidseits
- Nächtliche Fühlstörung der Finger V und IV beidseits
- Zustand nach Pneumonie links basal 12/2018
- Unklare Schwellung des rechten Armes 10/2018, Ausschluss Thrombose
Des Weiteren gab Dr. Y.___ an, die Beschwerdeführerin werde ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelferin nicht mehr durchführen können, da dort eine volle Gebrauchsfähigkeit beider Arme und Beine vorhanden sein müsse. Zum weiteren Vorgehen schlug sie eine berufliche Rehabilitation, eventuell Umschulungsmassnahmen oder eine sitzende Tätigkeit vor (S. 3). So solle die Beschwerdeführerin eine körperlich leichte Tätigkeit, vorwiegend im Sitzen, ausüben können, indes keine stehende Tätigkeit und solche mit Ersteigen von Treppen, Leitern oder Gerüsten, schwerem Heben und Tragen von Lasten, Kälte, Zugluft oder Nässe (S. 4). Die bisherige Tätigkeit sei zwar nicht mehr zumutbar, eine dem Leiden angepasste Tätigkeit hingegen zu 100 %. Eine entsprechende Tätigkeit würde eine Eingliederungsmassnahme in ein neues berufliches Umfeld prognostisch verbessern. Eine berufliche Rehabilitation sei bei dem jungen Alter der Beschwerdeführerin sicher medizinisch sinnvoll (S. 5).
3.2 PD Dr. med. Z.___, Facharzt für Radiologie FMH, vom Institut A.___ beurteilte den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anhand des MRI der rechten Schulter vom 26. April 2019 (Urk. 8/36/1) folgendermassen:
- Subakromiale Impingement Konfiguration mit Verdickung des Ligamentum coraco-claviculare, mässig Flüssigkeit in der Bursa subdeltoidea/subacromialis sowie einem Ödem im myotendinösen Übergang und in der vaniralen Sehne des Musculus supraspinatus. Kleine Oberflächenunregelmässigkeiten der distalen artikulärseitigen Supraspinatussehne und leichte Auftreibung der Supraspinatussehne auf Höhe der ventralen Fussplatte.
- Auffallende Verdickung des Ligamentum coracohumerale auf 6 mm sowie Fibrosierungen im Rotatorenintervall, daneben auch Verdickung der Kapsel im Recessus axillaris. Dies seien Hinweise für eine Kapsulitis/frozen shoulder, allerdings kein Beweis.
- Verdacht auf eine SLAP II Läsion
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, hielt in seinem Bericht vom 12. Juni 2019 (Urk. 8/36/2-3) als Diagnose eine retraktile Kapsulitis der rechten Schulter fest (S. 1). Er gab zudem an, dass man sicher konstatieren könne, dass diese Beschwerden bereits vor März 2019 vorhanden gewesen seien. In der Regel handle es sich dabei um eine schleichend langsam zunehmende schmerzhafte Einschränkung der Beweglichkeit. Durch diese Beeinträchtigung sei die Beschwerdeführerin aus schulterorthopädischer Sicht ebenfalls sicher nicht arbeitsfähig, auch nicht in einer angepassten Tätigkeit als Pflegehilfe. Aus therapeutischer Sicht habe er der Beschwerdeführerin zur Behandlung der Schmerzen und zur Abkürzung des Spontanverlaufes eine intraartikuläre Steroidinfiltration empfohlen, welche sie jedoch nicht durchführen möchte (S. 2).
3.4 RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, führte in seiner Stellungnahme vom 19. September 2019 (Urk. 7) aus, nach dem Abheilen der rechtsseitigen frozen shoulder nach spätestens zwei Jahren sei eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisher nicht belastenden Tätigkeit wieder zumutbar, ohne das erhöhte Risiko eines Rückfalles einzugehen. Es sei seit der dokumentierten Manifestation der Schulterbeschwerden im Juni 2019 keine Arbeitsfähigkeit in Tätigkeiten mit folgendem Belastungsprofil möglich: Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationen auf die rechte Schulter sowie Überkopfarbeiten und Arbeiten in ständigen Armvorhalten, insbesondere repetitive Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Beim Heben, Tragen und Transportieren von Lasten sei ein Gewichtslimit von 5-8 kg (unter günstigem Hebeln) zu beachten. Angepasste Tätigkeiten mit folgendem Belastungsprofil seien jedoch weiterhin möglich und zumutbar: Leichte (angepasste) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten > 5 kg ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalten und Überkopfarbeiten.
Die bisherige Tätigkeit entspreche gemäss Arbeitgeberfragebogen, jedoch spätestens nach der von der Arbeitgeberin angebotenen Anpassung, dem zumutbaren Belastungsprofil (S. 7).
4.
4.1 Gemäss den medizinischen Akten sind sich die Ärzte einig, dass die Beschwerdeführerin ihrer zuletzt geh- und stehbelasteten Tätigkeit als Pflegehelferin gesundheitsbedingt nicht mehr nachgehen kann. Die Beschwerdeführerin ist daher aufgrund ihrer ausgewiesenen gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage in vollem Umfang als Pflegehelferin tätig zu sein. Die Ärzte sind sich insbesondere einig, dass aufgrund der Schmerzen und eingeschränkten Beweglichkeit in der rechten Schulter eine Tätigkeit mit häufigem Heben oder Tragen von Lasten, wie dies im Rahmen des Pflegeberufs üblich ist, nicht mehr in Frage kommt. Von der Beschwerdegegnerin wird auch nicht bestritten, dass die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin zur weiteren vollumfänglichen Ausübung angepasst werden müsste. Die Beschwerdegegnerin sieht beim Belastungsprofil eine Wechselbelastung (sitzend, gehend, stehend) und sporadisches Anheben und Tragen von mittelschweren Gewichten vor (Urk. 2 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin überwiegend sitzende und körperlich leichte Tätigkeiten weiterhin ausüben könne (Urk. 6 S. 1).
4.2 Bei diesen unbestrittenen medizinischen Verhältnissen ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin noch im angestammten Beruf als Pflegehelferin tätig sein kann - wovon die Beschwerdegegnerin ausgeht - oder ob sie auf eine andere Tätigkeit angewiesen ist.
Hierzu ist zu bemerken, dass sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als auch das Ausbildungsprofil auf das intensive Betreuen, und damit auch Heben oder Tragen von erwachsenen Personen ausgerichtet sind. Dass im Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin als Pflegehelferin Stellen erhältlich sind, welche überwiegend sitzend auszuüben sind, ist unrealistisch. Der Beruf der Pflegehelferin beinhaltet unter anderem das Ausführen eigenhändiger Pflegeleistungen. Dabei hat sich die Körperhaltung der pflegerischen Handlung anzupassen und nicht umgekehrt. Die Pflegeassistentin übt ihren Beruf grundsätzlich unter Überwachung von diplomiertem Pflegepersonal aus, d.h. sie hat die «handwerkliche» Tätigkeit zu verrichten und keinerlei körperschonende Führungsaufgaben. Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin über keine weiterführende qualifizierte Ausbildung verfügt, so dass ein allenfalls denkbarer Einsatz im körperlich weniger belastenden administrativen Bereich der Pflege ausser Betracht fällt.
4.3 Angesichts des zuletzt erzielten Verdienstes von rund Fr. 7'000.-- (Urk. 8/23/6) ergibt sich ohne Weiteres, dass die Beschwerdeführerin, welche auf keine weiteren beruflichen Kenntnisse zurückgreifen kann (das Stellenbild des vor 30 Jahren erlernten Berufes der Offset-Druckerin hat sich zwischenzeitlich erheblich verändert), eine erhebliche Lohneinbusse zu gewärtigen hat, welche jedenfalls über 20 % liegt. Damit fällt sie selbstredend in die Kategorie der von Invalidität bedrohten Personen und hat daher Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wobei berufliche Massnahmen im Vordergrund stehen. Ob die einzelnen Voraussetzungen geben sind, wurde bislang nicht geprüft und wird durch die Beschwerdegegnerin zu prüfen sein.
4.4 Irrelevant ist im vorliegenden Zusammenhang der Grund für den Verlust der bisherigen Arbeitsstelle. Ob die Arbeitgeberin ihr tatsächlich eine angepasste Tätigkeit angeboten hat, ist zu bezweifeln. Jedenfalls konnte die Beschwerdeführerin nicht mehr mit dem bisherigen Lohn rechnen, da sie nur noch partielle Tätigkeiten zu verrichten in der Lage war. Wie es sich damit genau verhält, ist angesichts der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr von Bedeutung. Die Beschwerdeführerin ersucht aktuell um berufliche Massnahmen und der Anspruch ist gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen. Die Verweigerung von Leistungen mit der Begründung des selbstverschuldeten Stellenverlustes ist im Gesetz nicht vorgesehen.
4.5 Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen hat, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
5. Damit ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen im Grundsatz zu bejahen. Dies ist umso wichtiger, als aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin noch von einer langen verbleibenden Aktivitätsdauer auszugehen ist.
In Gutheissung der Beschwerde ist nach Gesagtem die angefochtene Verfügung aufzuheben.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Juli 2019 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch hat auf berufliche Massnahmen, sofern die jeweiligen übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBabic