Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00539


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 28. Oktober 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1974, Mutter von zwei 1995 und 1999 geborenen Töchtern und eines 2005 geborenen Sohnes, meldete sich unter Hinweis auf seit einem am 9. Januar 2019 erlittenen zweiten Gehirnschlag bestehende Lähmungen auf der rechten Seite, Gefühllosigkeit in zwei Fingern, eine leichte Sprachstörung, Gedächtnisverlust und Probleme beim Rechnen und Lesen am 20. Februar 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/22 Ziff. 6.1-2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 9/30) mit Verfügung vom 24. Juni 2019 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 9/31 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 23. Juli 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Juni 2019 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen. Sodann ersuchte sie um Akteneinsicht (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2019 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 12September 2019 und erneut am 6. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht, wobei ihr die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten (Urk. 9/1-32) in Kopie zugestellt wurden (Urk. 10-11). Am 19. Mai 2020 (Urk. 13) reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen (Urk. 14/1-2) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 5. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 15). Am 23. Juni 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.4    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).

1.6    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass bei der Beschwerdeführerin gemäss den vorgenommenen medizinischen Abklärungen keine Einschränkung bei der Haushaltsführung bestehe. Der Beschwerdeführerin seien sämtliche Tätigkeiten weiterhin zumutbar (S. 1).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sehr wohl Einschränkungen bei der Haushaltsführung bestünden. Diese sei zwar machbar, jedoch sei sie langsamer dabei als normalerweise. Sie wolle jedoch keine Haushaltshilfe, sondern Leistungen der Invalidenversicherung. Sie habe psychische Leiden, namentlich eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), eine wahnhafte Störung und einen Putzzwang, welche einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt entgegenstünden. Zudem leide sie seit dem Hirnschlag Anfang dieses Jahres unter einer starken Verlangsamung, Vergesslichkeit, Koordinationsstörungen und einem Kraftverlust in der Hand. Schon allein durch die Medikation, welche sie benötige, sei es sehr schwierig, einer Arbeit nachzugehen (S. 1 f.). Es sei nur teilweise korrekt, dass sie Hausfrau sei. Die Haushaltsführung werde zusammen mit dem Ehemann geteilt. Da durch die Einschränkungen keine Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt möglich sei, sei die Bezeichnung «Hausfrau» nicht korrekt. Korrekt wäre die Bezeichnung «aufgrund der Beschwerden arbeitslos» (S. 2).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 8) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2009 überwiegend nichterwerbstätig gewesen sei und in den letzten zehn Jahren nur wenige, kurze Anstellungen mit kleinem Verdienst gehabt habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre. Somit sei sie zu 100 % als im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Eine allfällige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei somit nicht versichert.

2.4    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang, ob der medizinische Sachverhalt sowie die Statusfrage und allfällige Einschränkungen im Haushaltsbereich genügend abgeklärt wurden.


3.    

3.1    Die Ärzte des Instituts für Notfallmedizin, Universitätsspital Y.___, stellten in ihrem Bericht vom 30. Juni 2018 (Urk. 9/26/7-10) nach gleichentags erfolgter notfallmässiger Behandlung der Beschwerdeführerin in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1 f.):

- linksseitige Beinschmerzen, Erstdiagnose am 30. Juni 2018

- Uterus myomatosus

- cerebrovaskulärer Insult, etwa im Jahr 2008

- Hypermenorrhoe und Menorrhagie

- aktenanamnestisch Diabetes mellitus wahrscheinlich Typ 2, Erstdiagnose unklar

- Allergien: Laktoseintoleranz, Bactrim-Unverträglichkeit (Schwindel)

- Adipositas, bei Status nach Magenbypass im Jahr 2009

- anamnestisch ADHS, Erstdiagnose langjährig

    Die Ärzte führten aus, dass eine notfallmässige Zuweisung der Patientin durch die SOS-Ärzte bei Verdacht auf eine tiefe Beinvenenthrombose erfolgt sei. Nach stattgehabten Abklärungen habe eine solche ausgeschlossen werden können. Die Patientin sei ausführlich über die Befunde aufgeklärt und es sei ihr eine analgetische Therapie empfohlen worden. Sie habe jedoch ein Rezept für ein Opioid gewünscht, da ihr alles andere zu schwach sei. Diesem Wunsch habe aus medizinischer Sicht nicht entsprochen werden können. Die Patientin habe sich durchwegs unkooperativ, beleidigend und verbalaggressiv gezeigt. Sie habe das Rezept zerrissen und die Notfallstation verlassen. Während der gesamten Zeit auf der Notfallstation sei ein inadäquates, latent aggressives, vorwurfsvolles Verhalten bei bekanntem ADHS gegenüber dem Personal auffällig gewesen. Es werde eine psychiatrische Vorstellung empfohlen (S. 3 unten f.).

3.2    Die Ärzte der Klinik für Neurologie, Y.___, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 11. Januar 2019 (Urk. 9/28/8-13) nach Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 9. bis 11. Januar 2019 in der Hauptsache als Diagnose einen Verdacht auf eine am 9. Januar 2019 erlittene transitorisch ischämische Attacke (TIA, S. 1 Mitte). Die Ärzte führten aus, dass am 9. Januar 2019 eine notfallmässige Selbstvorstellung der Beschwerdeführerin bei plötzlich aufgetretener Schwäche des rechten Armes und Beins, einer Mundwinkelasymmetrie und Sprechstörung nach Episode mit fünfminütiger Nicht-Ansprechbarkeit erfolgt sei. Die Bildgebung des Schädels habe eine Ischämie nicht ausschliessen können, jedoch sei eine solche auch nicht eindeutig zu diagnostizieren gewesen. Morphologisch sei auch ein Bildartefakt möglich. Im Zuge dessen sei 150 Minuten nach Symptombeginn die intravenöse Lysetherapie und die anschliessende Aufnahme auf die Stroke-Unit zur Überwachung erfolgt. Während es direkt nach der Lyse-Behandlung zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Zustandes bei der Patientin mit transienter Verwirrtheit gekommen sei, habe sich die Symptomatik am Folgetag komplett regredient gezeigt (S. 5 Mitte). Die Patientin sei danach zur weiteren Schlaganfallabklärung auf die Normalstation verlegt worden. Hier habe sich ein unauffälliger farbduplexsonographischer Untersuchungsbefund gezeigt. Differentialdiagnostisch sei bei komplett regredienter Symptomatik (Differenzialdiagnose: Toddsche Parese) eine EEG-Diagnostik durchgeführt worden, welche ebenso einen unauffälligen Befund erbracht habe. Bei vollständiger Besserung der Symptomatik habe die Patientin am 11. Januar 2019 zurück ins häusliche Umfeld entlassen werden können (S. 5 unten).

3.3    Die Ärzte der Klinik für Neurologie, Notfalldienst Neurologie, Y.___, stellten in ihrem Bericht vom 18. Februar 2019 (Urk. 9/28/5-7) nach gleichentags erfolgter Notfalluntersuchung folgende Hauptdiagnosen (S. 1 f.):

- rechtsseitiges sensomotorisches Hemisyndrom am ehesten funktionell im Rahmen von Diagnose 2 am 18. Februar 2019

- akute wahnhafte Störung

- Verdacht auf TIA am 9. Januar 2019

    Die Ärzte führten aus, dass eine Zuweisung mittels Sanität erfolgt sei, nachdem die Patientin mit einem akuten psychotischen und weinerlichen Zustandsbild am Bellevue aufgefunden worden sei. Initial habe sie über Thoraxschmerzen geklagt. Im weiteren Verlauf habe sich ein rechtsseitiges Hemisyndrom entwickelt. Die Patientin habe aktuell einen Verfolgungswahn und denke, dass sie beobachtet werde und ihr jemand ihren Sohn wegnehmen wolle. Sie wolle nicht mehr zurück in ihre Wohnung, da ihr Computer und Handy überwacht würden (S. 3 oben).

    Die Ärzte führten aus, dass sich bei der psychotischen Patientin erschwerte Untersuchungsverhältnisse ergeben hätten. Ein fokal-neurologisches Defizit habe nicht objektiviert werden können. Initial habe die Patientin eine Beinschwäche und sich incompliant gezeigt, was jedoch als funktionell gewertet werde. Mittels Schädel-MRI hätten ein ischämisches Geschehen sowie eine Blutung ausgeschlossen werden können, ebenso hätten sich keine Gefässpathologien der extra- und intrakraniellen Gefässe gezeigt. Laborchemisch habe eine insolierte CK-Erhöhung imponiert. Nach Ausschluss einer neurologischen Ursache seien die Kollegen der Psychiatrie zur Mitbeurteilung involviert worden. Hierbei sei der Verdacht auf ein beginnend wahnhaftes Erleben gestellt worden. Die Patientin sei im Anschluss von ihrem Ehemann in die psychiatrische Klinik Z.___ gefahren worden, um dort eine stationäre weiterführende Abklärung durchzuführen. Die Ärzte führten aus, dass die Beschwerdeführerin im Januar dieses Jahres aufgrund einer rechtsseitigen Hemiparese stationär bei ihnen in Behandlung gewesen sei. Dies sei damals im Rahmen einer TIA gewertet worden. Im durchgeführten cMRI habe sich nur ein fragliches Korrelat gezeigt, welches in der aktuellen Bildgebung nicht mehr nachvollziehbar gewesen sei, so dass die damalige interpretierte ischämische Genese ebenfalls fraglich sei. Dennoch sei die Fortführung der Sekundärprophylaxe bei vorhandenem Risikopotential und Status nach ischämischen Ereignis im Jahr 2008 gerechtfertigt (S. 3 unten).

3.4    Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 11. März 2019 (Urk. 9/26/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):

- ADHS, Mischtypus (ICD-10 F90.0), von ihm diagnostiziert im Jahr 2015, wahrscheinlich seit der Kindheit bestehend

- Putzzwang (ICD-10 F42.2), schon länger, durch eine «Bakterienangst» auf ein pathologisches Mass getriggert

- anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) mit mässiger Besserung nach Gabe von Antipsychotika

- Hirnschlag Ende 2018 mit noch bestehenden Bewegungsstörungen in den Händen (vgl. Bericht Y.___)

    Dr. A.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 11. Mai 2015 bei ihm in Behandlung sei und dass die letzte Kontrolle am 20. Februar 2019 erfolgt sei (Ziff. 1.1). Es fänden monatliche Behandlungstermine statt (Ziff. 1.2).

    Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit führte Dr. A.___ aus, dass die Patientin in diesem Zustand niemandem zuzumuten sei. Ihr Ehemann halte es knapp aus (Ziff. 4.1). Sie sei beschäftigt mit Putzen, und es sei schwierig, eine leidensangepasste Tätigkeit für sie zu finden. Egal wo die Patientin sei, es gebe meistens eine riesige Szene, weniger, wenn sie ihre Medikamente einnehme, dennoch sei sie der Umgebung eher nicht zumutbar. Sie sei in ihrem aktuellen Zustand kaum fähig, überhaupt eine Stunde normal zu arbeiten. Gemäss ihren Angaben arbeite sie bei Möbelinstandstellungen selbständig (Ziff. 4.2). Dr. A.___ führte aus, dass er nicht denke, dass die Patientin derzeit auf dem ersten Arbeitsmarkt eingegliedert werden könne, höchstens bei sehr toleranten Arbeitgebern (Ziff. 4.3). Der Eingliederung stünden die psychischen Störungen und auch die somatische Problematik mit Bewegungsstörungen nach einem Hirninfarkt im Wege (Ziff. 4.4). Die Haushaltsführung sei derzeit für die Patientin möglich. Sie putze viel zu viel und auch unnötig, aber brauche diesbezüglich derzeit keine Unterstützung. Ihr Ehemann versuche so gut es gehe, sie zu bremsen (Ziff. 4.5).

    Die Patientin habe gemäss ihren Angaben zuletzt als Kinderbetreuerin gearbeitet, was aber eine Weile her sei und nicht genau datiert werden könne (Ziff. 3.1-2). Dr. A.___ führte aus, dass die Patientin aktuell mit ihrem Verhalten eher eine Belastung für die Kinder sei, wobei sie schon selber gemerkt habe, dass das nicht gehen würde. Sie habe den Job auch gar nicht mehr (Ziff. 3.4).

3.5    Die Ärzte der Klinik für Neurologie, Y.___, stellten in ihrem Bericht vom 8. Juli 2019 (Urk. 3/2) nach am gleichen Tag erfolgter neuroangiologischer Sprechstunde folgende Hauptdiagnosen (S. 1 f.):

- rechtsseitiges sensomotorisches Hemisyndrom am ehesten funktionell im Rahmen von Diagnose 2 am 18. Februar 2019

- Verdacht auf beginnendes, wahnhaftes Erleben (ICD-10 F22), Erstdiagnose 18. Februar 2019

- Verdacht auf TIA am 9. Januar 2019, Differenzialdiagnose (DD): funktionell

- Diabetes mellitus, Typ 2

    Die Ärzte führten aus, dass sich anamnestisch und klinisch eine neurologisch unauffällige Patientin ohne neue schlaganfallverdächtige Ereignisse seit Februar 2019 gezeigt habe. Die erste Episode im Januar 2019 eines transienten sensomotorischen Hemisyndroms rechts sei bei vaskulärem Risikoprofil und einer fraglich kortikalen Diffusionsrestriktion im akuten MRT als mögliche Ischämie gewertet worden, wobei es sich rückblickend bei der Läsion eher um ein Artefakt gehandelt habe bei fehlender Reproduzierbarkeit der Läsion im Verlauf. Die formalen weiteren Abklärungen bei möglich stattgehabter TIA hätten keine wegweisenden Befunde ergeben. Die zweite Episode des rechtsseitigen sensomotorischen Hemisyndroms im Februar 2019 sei bei unauffälligem cMRI und damals psychotisch anmutender Patientin am ehesten als funktionell gewertet worden. Aufgrund des bestehenden kardiovaskulären Risikoprofils und aufgrund dessen, dass eine TIA im Januar 2019 nicht gänzlich habe ausgeschlossen werden können, werde die Fortführung mit Aspirin Cardio 100 mg und Atorvastatin empfohlen und um eine konsequente Einstellung der kardiovaskulären Risikofaktoren im hausärztlichen Setting gebeten. Zudem bestehe aber sicher auch eine klar funktionelle Komponente der nun wiederholten Hemi-Symptomatik, und eine psychiatrische Weiterbehandlung sei sicherlich indiziert. Eine neuroangiologische Verlaufskontrolle sei aktuell nicht geplant (S. 3 f.).


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Dies unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei, in welchem Bereich sie gemäss den vorliegenden medizinischen Akten nicht eingeschränkt sei (vgl. vorstehend E. 2.1 und E. 2.3, Urk. 9/29). Die Beschwerdeführerin machte dagegen sinngemäss geltend, dass sie gerade weil sie an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide, keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und im Übrigen auch im Haushalt eingeschränkt sei (vorstehend E. 2.2).

4.2    Vorab festzuhalten ist, dass die Beschwerdegegnerin weder den medizinischen Sachverhalt noch die Statusfrage (vorstehend E. 1.5) hinreichend abgeklärt hat. Eine Vorlage der medizinischen Akten an den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) fand nicht statt, und Eingliederungsmassnahmen wurden bei der zum Zeitpunkt der Abklärungsmassnahmen erst 45jährigen Beschwerdeführerin mit dem Hinweis verneint, dass es sich um eine 60 Jahre alte Hausfrau handle (Urk. 9/29 S. 2 Mitte).

    Was die von der Beschwerdegegnerin abzuklären gewesene Statusfrage anbelangt, lässt sich dem Feststellungsblatt für den Entscheid (Urk. 9/29) entnehmen, dass weder ein Standortgespräch mit der Beschwerdeführerin noch eine Befragung dazu stattfand, in welchem Pensum sie im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Völlig unberücksichtigt blieb der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Mutter zweier Töchter, geboren 1995 und 1999 sowie eines Sohnes, geboren 2005, gemäss IK-Auszug (Urk. 9/25) trotz anzunehmender Betreuungsverpflichtungen in den Jahren 2003 bis 2006 ein regelmässiges Einkommen bei der Hochschule B.___ zwischen Fr. 21'119.-- und Fr. 21'562.-- erzielte und im Jahr 2006 zusätzlich vom Personalamt des Kantons Zürich ein Einkommen von Fr. 2'391.-- abgerechnet wurde. Dies hätte zumindest eine Abklärung einer allfälligen Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige indiziert, zumal dadurch auch belegt ist, dass sie selbst nach der Geburt des Sohnes im Jahr 2005 einer Erwerbstätigkeit nachging. Weiter wären im vorliegenden Fall auch die konkreten Familienverhältnisse und die damit zusammenhängenden Betreuungspflichten der Beschwerdeführerin genauer abzuklären gewesen, zumal sich den Akten verschiedene vormundschaftliche Massnahmen betreffend die beiden Töchter entnehmen lassen. Namentlich wurde für die im Jahr 1995 geborene Tochter der Beschwerdeführerin am 11. September 2009 eine Beistandschaft angeordnet unter anderem, um die Beschwerdeführerin in ihrer Sorge um die Tochter zu unterstützen (Urk. 9/12). Auch für die 1999 geborene Tochter wurden am 20. Oktober 2016 von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Kindesschutzmassnahmen angeordnet, so der Aufenthaltswechsel in eine neue Einrichtung (Urk. 9/21).

    In medizinischer Hinsicht ist der Beschwerdeführerin dahingehend beizupflichten (Urk. 1 S. 1), dass der Bericht von Dr. med. univ. C.___, Klinik für Neurologie, Y.___, vom 4. April 2019 (Urk. 9/28/1-4), auf welchen die Beschwerdegegnerin unter anderem ihren Entscheid abstützte (Urk. 9/29 S. 2), mangelhaft ist. So lassen die vielen durchgestrichenen Stellen und die unpräzisen, teils unfertigen Angaben nicht auf einen beweiskräftigen Bericht (vorstehend E. 1.6) schliessen. Zudem dürfte sich die Aussage, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig sei und als Hausfrau keine Einschränkungen bestünden (Urk. 9/28/1-4 Ziff. 2.7, Ziff. 3.1 und Ziff. 3.4), lediglich auf die neurologischen Beschwerden beziehen. Das ergibt sich aus dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdeführerin nachgereichten verbesserten Bericht von Dr. C.___ vom 31. Dezember 2019, in welchem die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von der psychiatrischen Problematik hergeleitet wurde (Urk. 14/2 Ziff. 2.7). Diesbezüglich erweist es sich aber als weitgehend ungeklärt, seit wann die insbesondere im Bericht vom 11. März 2019 (vorstehend E. 3.4) des seit dem Jahr 2015 behandelnden Psychiaters Dr. A.___ beschriebene psychische Problematik bestand. Dr. A.___ erachtete die Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Beschwerden auf dem ersten Arbeitsmarkt für nicht mehr arbeitsfähig. Mit der von Dr. A.___ unter anderem beschriebenem Symptomatik geht einher, dass die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der verschiedenen notfallmässigen Einweisungen ans Y.___ als psychisch auffällig beschrieben wurde und sich psychotisch zeigte. Bereits in ihrem Bericht vom 30. Juni 2018 (vorstehend E. 3.1) empfahlen die Ärzte des Instituts für Notfallmedizin, Y.___, aufgrund des inadäquaten und latent aggressiven Verhaltens der Beschwerdeführerin eine psychiatrische Vorstellung. Sodann wurde die Beschwerdeführerin, nachdem sie in einem akut psychotischen Zustandsbild in der Stadt aufgefunden worden war, erneut am 18. Februar 2019 auf die Notfallstation des Y.___ eingewiesen. Das diagnostizierte rechtsseitige sensomotorische Hemisyndrom wurde von den Ärzten nach erfolgten neurologischen Untersuchungen und bildgebenden Abklärungen am ehesten als funktionell im Rahmen der akut wahnhaften Phase gesehen. In diesem Sinne wurde dann rückblickend auch das Geschehen vom 9. Januar 2019 interpretiert. Es erfolgte eine Überweisung an die Z.___ (vorstehend E. 3.2-3). Ein entsprechender Bericht der Z.___ wurde von der Beschwerdegegnerin jedoch nicht angefordert.

    Zu beanstanden ist weiter, dass die vorhandene Aktenlage keine praxisgemäss geforderte Standardindikatorenprüfung (vorstehend E. 1.2-3) zulässt und eine abschliessende Beurteilung der tatsächlich vorhandenen psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit respektive im Aufgabenbereich erweist sich als unmöglich.

    Auch aus somatischer Sicht erweist sich die Sachlage als unklar, indem die Ärzte des Y.___ in ihren Berichten vom 11. Januar, 18. Februar 2019 sowie zuletzt in ihrem Bericht vom 8. Juli 2019 (vorstehend E. 3.2-3, E. 3.5) zu keinem abschliessenden Ergebnis kamen und sowohl den Verdacht auf eine TIA als auch das rechtsseitige sensomotorische Hemisyndrom am ehesten als durch die psychische Problematik verursacht sahen, welche sich aber, wie bereits ausgeführt, als nicht abschliessend abgeklärt erweist.

4.3    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

4.4    Vorliegend ergibt sich, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten sowie mangels hinreichend abgeklärter Qualifikation der Beschwerdeführerin nicht möglich ist. Die vorhandenen medizinischen Unterlagen erlauben, wie dargelegt, keine zuverlässige Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281, weshalb die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten einzuholen hat, welches den Anforderungen der Rechtsprechung genügt. Auch der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bedarf weiterer Abklärungen. Zudem wird die Beschwerdegegnerin die Statusfrage zu klären haben und in diesem Zusammenhang gegebenenfalls eine Haushaltabklärung veranlassen müssen.

    Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich demnach als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchucan