Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00542
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 5. Mai 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
schadenanwaelte AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1976 geborene X.___ meldete sich am 6. August 2014 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 2/8/11). Diese zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 2/8/17), führte ein Standortgespräch durch (Urk. 2/8/19) und tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen. Mit Schreiben vom 5. Juni 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie übernehme die Kosten für eine Potenzialabklärung (Urk. 2/8/32). Der Schlussbericht wurde am 21. Juli 2015 erstattet (Urk. 2/8/35). Mit Mitteilung vom 2. September 2015 wurde die Versicherte darüber informiert, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden könnten (Urk. 2/8/36). In der Folge veranlasste die IV-Stelle die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens beim Universitätsspital Y.___, Z.___-Begutachtung, welches am 3. Oktober 2016 erstattet wurde (Urk. 2/8/59). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Juli 2017 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2/2).
2. Nachdem die Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2017 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht erhoben hatte (Urk. 2/1), wies das Gericht die Beschwerde mit Urteil vom 24. Dezember 2018 ab (Prozess-Nr. IV.2017.00986); das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 14. September 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde bewilligt und Rechtsanwältin Stephanie C. Elms wurde als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 2/10). Die von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil vom 24. Dezember 2018 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 12. Juli 2019 insofern gutgeheissen, als das Urteil vom 24. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das hiesige Gericht zurückgewiesen wurde (Urk. 1), um ein den Grundsätzen von BGE 141 V 281 entsprechendes beweistaugliches polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen. Dabei sei auch die Frage zu beantworten, ob – und gegebenenfalls in welchem Ausmass – die Beschwerdeführerin seit Mai 2014 aus gesundheitlichen Gründen in der Arbeitsfähigkeit tatsächlich eingeschränkt gewesen sei (Urk. 1 E. 4.4). Mit Verfügung vom 4. September 2019 (Urk. 4) wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zu den Inhalten der Homepage des Vereins C.___ («www.C.___.ch») Stellung zu nehmen, woraufhin sie sich mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 (Urk. 8 und 9) äusserte. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 8. Januar 2020 auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 10 und 11). Mit Beschluss vom 21. Juli 2020 wurde eine polydisziplinäre Begutachtung beim A.___-Begutachtungsinstitut unter Bekanntgabe der einzelnen Fachärzte in Aussicht genommen (Urk. 20). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 12. August 2020 auf die Geltendmachung von Ablehnungsgründen sowie die Beantragung von Änderungen und Ergänzungen zur Fragestellung (Urk. 22). Die Beschwerdeführerin verzichtete ebenfalls darauf, Änderungen und Ergänzungen zur Fragestellung zu verlangen, beantragte aber, es sei die Begutachtung bei der MEDAS B.___ vorzunehmen (Stellungnahme vom 24. September 2020 [Urk. 27]). Mit Beschluss vom 28. Oktober 2020 wurde an der Begutachtung beim A.___ festgehalten. Der Fragenkatalog blieb unverändert (Urk. 29). Der Begutachtungsauftrag wurde dem A.___ am 19. März 2021 erteilt (Urk. 31). Zufolge Ausfalls einer Gutachterin (Rheumatologie) wurde am 24. März 2021 an deren Stelle ein neuer Gutachter in Aussicht genommen (Urk. 32 und 33). Nachdem gegen diesen Gutachter keine Ablehnungsgründe geltend gemacht worden waren (vgl. Urk. 35), wurde er mit Beschluss vom 28. April 2021 ernannt (Urk. 36). Der entsprechend geänderte Gutachtensauftrag an das A.___ wurde am 3. Juni 2021 erteilt (Urk. 38). Mit Verfügung vom 21. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um sich im Zusammenhang mit ihrem Auftritt in der vom Fernsehsender SRF1 ausgestrahlten Sendung «…» zu ihren dokumentierten Aktivitäten im Verein C.___ zu äussern (Urk. 39). Eine Stellungnahme erfolgte am 5. Juli 2021 (Urk. 43 und Urk. 44/1-2). Mit Eingabe vom 16. August 2021 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 45 und 47), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 48). Das A.___ erstattete das interdisziplinäre Gerichtsgutachten am 8. November 2021 (Urk. 52), woraufhin den Parteien mit Verfügung vom 15. November 2021 eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme angesetzt wurde (Urk. 54). Am 2. Dezember 2021 äusserte sich die Beschwerdegegnerin unter Auflage einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1. Dezember 2021 (Urk. 56 und Urk. 57). Die Beschwerdeführerin versäumte es, innert angesetzter Frist Stellung zu nehmen (vgl. Urk. 58 und 59). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zum Beweisergebnis zugestellt und Frist angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen (Urk. 59). Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 liess sich die Beschwerdeführerin schliesslich dazu vernehmen (Urk. 62). Am 13. Januar 2022 wurde das Doppel dieser Eingabe der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis zugestellt (Urk. 63).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3
1.3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Praxisgemäss weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid vom 14. Juli 2017 wurde erwogen, die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit einer adäquaten Therapie verbessern könne. Daher liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (Urk. 2/2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, der Umstand, dass noch nicht alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien, stehe dem Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung nicht entgegen. Die Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass sie ab dem Begutachtungszeitpunkt zu 50 % arbeitsfähig sei. Daher stehe ihr ab dem 1. Januar 2017 eine halbe Invalidenrente zu. Da sie nach Ansicht der Gutachter vor dem Begutachtungszeitpunkt vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, sei ihr vom 1. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 2/1).
3. Im interdisziplinären Gerichtsgutachten vom 8. November 2021, welches auf internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen basiert (vgl. Urk. 52 S. 5), wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden aufgeführt (Urk. 52 S. 8):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- Abhängige und selbstunsichere Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z63.1)
- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- Persistierendes femoropatelläres Schmerzsyndrom beidseits (ICD-10 M17.9)
- Posttraumatische Epicondylopathia humeri radialis/traumatische Partialläsion Musculus biceps brachii distal rechts nach Sturz auf Ellenbogen im März 2021 (ICD-10 M77.1)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden demgegenüber die folgenden erwähnt (Urk. 52 S. 8):
- Intermittierendes, unspezifisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)
- Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0)
- Gefässektasie der Arteria cerebri posterior und der Arteria cerebri anterior rechts, inzidentell, bekannt seit 2009 (ICD-10 I99)
- Adipositas (BMI 34 kg/m2) (ICD-10 E66.0)
- Fortgesetzter Nikotinkonsum (E-Zigaretten) (ICD-10 F17.1)
Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass sowohl subjektiv als auch objektiv die Beschwerden beziehungsweise die Evaluation aus psychiatrischer Sicht im Vordergrund stünden beziehungsweise stehe. Aus psychiatrischer Sicht könne eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % nachvollzogen werden. Aus rheumatologischer Sicht reduziere sich die Arbeitsfähigkeit auf nur leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Gehen auf unebenem Grund, ohne Einschränkung für manuelle Tätigkeiten. Ein derartiges Pensum könne vollschichtig mit einer leichten Leistungsreduktion bei erhöhtem Pausenbedarf durchgeführt werden. Die angestammte Tätigkeit als «Barmaid» sei zu maximal 50 % zumutbar. Die Einschränkungen aus Sicht des Bewegungsapparates würden sich nicht wesentlich zusätzlich bei schon deutlich reduzierter Präsenz bei der möglichen Zumutbarkeit aus psychiatrischer Sicht auswirken. Die Explorandin sei vor allem belastet durch die psychiatrische Einschränkung, ergänzend angestammt auch aus Sicht des Bewegungsapparates. Verwertbare Ressourcen weise sie familiär, psychosozial und beruflich durchaus auf, sodass eine Teilarbeitsfähigkeit möglich sei. Es hätten sich weder in den aktuellen Untersuchungen noch aufgrund der anamnestischen Befragungen (inklusive in Bezug auf die «Verein C.___») wesentliche Inkonsistenzen eruieren lassen (Urk. 52 S. 9). In der bisherigen Tätigkeit habe ab Mai 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit November 2016 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 52 S. 10); davor habe auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 52 S. 40).
Der begutachtende Psychiater hielt im Wesentlichen fest, im Jahr 2014 sei es zum Zusammenbruch gekommen. Die Beschwerdeführerin sei stationär psychiatrisch behandelt worden und befinde sich seither in ambulanter psychiatrischer Behandlung und werde antidepressiv behandelt. Noch immer liege ein depressives Zustandsbild vor. Sie leide vor allem unter einer ausgeprägten Müdigkeit, einem erhöhten Schlafbedürfnis, ausgeprägten, morgendlichen Antriebsstörungen und habe Schwierigkeiten, sich um sich selbst zu kümmern. Sie sei nicht in der Lage, sich um das Administrative zu kümmern. Seit jeher lebe sie mit ihrer Tochter zusammen, von welcher sie im Alltag unterstützt werde. Sie besuche stundenweise ein Tierheim, welches von ihrer Tochter gegründet worden sei und wo Fische und Reptilien betreut würden. Ansonsten gehe sie keinen Aktivitäten nach. Sozial lebe sie zurückgezogen. Es liege eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, vor. Die Beschwerdeführerin sei schon immer unsicher und ängstlich gewesen und habe dies während ihrer Tätigkeit als «Barmaid» durch ein besonders forsches Auftreten überspielt. Seit ihrer Depression sei sie mit ihren Minderwertigkeitsgefühlen konfrontiert; sie habe Mühe zu akzeptieren, dass sie nicht arbeite und schäme sich dafür. Seit jeher habe sie eine sehr enge Beziehung zu ihrem Vater und ihrer Tochter. Sie fühle sich alleine sehr unwohl, plane jetzt zum Ex-Freund ihrer Tochter zu ziehen, da ihre Tochter nächstens zu ihrem (neuen) Freund ziehen werde. Sie sei verunsichert. Sie sei nie in der Lage gewesen, alleine zu leben. Es lägen abhängige und selbstunsichere Persönlichkeitszüge vor. Die Beschwerdeführerin fühle sich auch in grösseren Menschenmengen unwohl und benutze keine öffentlichen Verkehrsmittel. Diese Ängste seien geringgradig ausgeprägt und würden die Diagnose einer Agoraphobie begründen. Die Beschwerdeführerin schätze sich als kaum arbeitsfähig ein. Aufgrund ihrer ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung, welche nicht hinreichend objektiviert werden könne, seien berufliche Massnahmen kaum erfolgsversprechend durchführbar. Berufliche Massnahmen seien bereits erfolglos durchgeführt worden. Trotz ihrer depressiven Hemmungen sei sie aber zu einigen Aktivitäten in der Lage. Sie sei insbesondere in der Lage, sich stundenweise um Tiere zu kümmern und Auto zu fahren. Auch pflege sie einige soziale Kontakte; die Beziehung zu ihrer Tochter und den freiwilligen Helfern im von der Tochter geführten Tierheim sei gut. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit könne aus psychiatrischer Sicht daher nicht attestiert werden (Urk. 52 S. 37-39).
4.
4.1 Ein Grund zum Abweichen von den Ergebnissen des Gerichtsgutachtens liegt nicht vor (vgl. E. 1.5). Die gerichtlich bestellten Experten erhoben einen umfassenden Befund, stützten ihre Diagnostik auf die Vorgaben des ICD-10 und setzten sich mit früheren fachärztlichen Einschätzungen auseinander. Sie legten sodann dar, dass die psychischen Beschwerden bei der Einschränkung der Leistungsfähigkeit führend seien, dass aber ab November 2016 eine Teilarbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % gegeben sei. Davor habe keine Arbeitsfähigkeit (seit Mai 2014) bestanden. Den Anforderungen in Bezug auf das strukturierte Beweisverfahren wurde hinreichend Rechnung getragen. Insbesondere wurden die bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Ressourcen – entgegen ihrer eigenen ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung – berücksichtigt.
4.2 Die vom RAD in seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2021 (Urk. 57) am Gutachten geübte Kritik erschöpft sich in einer abweichenden Gewichtung von Befunden, mit der Folge, dass der RAD-Arzt, welcher die Beschwerdeführerin nicht selbst untersucht hat, den Schweregrad der diagnostizierten depressiven Störung geringer einschätzt. Damit liegt aber kein triftiger Grund vor, um von der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen.
Die weitere Kritik des RAD-Arztes am Gutachten, die Angaben zu den Leistungseinschränkungen seien zu rudimentär ausgefallen, es fehle beispielsweise ein Mini-ICF, vermag ebensowenig zu verfangen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend; einem Testverfahren wie dem Mini-ICF kommt im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung höchstens eine ergänzende Funktion zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
4.3 Demzufolge steht gestützt auf die beweistaugliche gerichtliche Expertise mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin ab Mai 2014 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war und seit November 2016 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit besteht. Gegen die gutachterliche Einschätzung hat die Beschwerdeführerin denn auch keine Einwände vorgebracht (vgl. Urk. 62).
5.
5.1
5.1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
5.1.2 Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1).
5.1.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1; vgl. auch das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2021 vom 9. März 2022 E. 9). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.2 Die Beschwerdeführerin arbeitete ab dem 25. November 2013 und bei Eintritt des Gesundheitsschadens im Mai 2014 als Restaurationsfachfrau im Restaurant D.___ (vgl. den Arbeitgeberfragebogen vom 27. August 2014 [Urk. 2/8/21]). Ein Rentenanspruch entsteht – unter Berücksichtigung des einjährigen Wartejahres ab Mai 2014 (vgl. E. 1.4) sowie in Anbetracht der sechsmonatigen Anmeldefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 IVG bei einer Anmeldung am 6. August 2014 (Eingangsdatum) – frühestens per 1. Mai 2015. Da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt gemäss der gutachterlichen Beurteilung auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war, erübrigt sich ein Einkommensvergleich. Ab dem 1. Mai 2015 hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
5.3
5.3.1 Gemäss den Gutachtern ist der Beschwerdeführerin ab November 2016 wieder eine 50%ige angepasste Arbeitstätigkeit zumutbar. Da sich die Beschwerdeführerin bereits ab März 2016 im Verein C.___ betätigte (Urk. 2/8/59/62), ist davon auszugehen, dass im November 2016 eine bereits mehr als drei Monate andauernde Verbesserung des Gesundheitszustandes vorgelegen hatte (nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen [Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV] analog anzuwenden [BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2]).
5.3.2 Es ist ein Einkommensvergleich für das Jahr 2016 durchzuführen. Mit Blick auf den IK-Auszug vom 8. September 2014 (Urk. 2/8/22) lässt sich feststellen, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstellen häufig gewechselt und zwischenzeitlich immer wieder Arbeitslosentaggelder bezogen hatte. Dass sie längerfristig im Restaurant D.___, wo sie bereits nach weniger als sechs Monaten ausfiel, angestellt geblieben wäre, ist somit nicht ausgewiesen. Es rechtfertigt sich daher nicht, für die Ermittlung des Valideneinkommens auf den im Restaurant D.___ erzielten Lohn abzustellen. Vielmehr sind die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen. Aufgrund der absolvierten Barfach- beziehungsweise Barmixkurse (Urk. 2/8/9/7-9) sowie der mehrjährigen Erfahrung der Beschwerdeführerin als «Barmaid» ist auf das standardisierte monatliche Einkommen für weibliche Arbeitskräfte (Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2016, Tabelle TA1_tirage_skill_level) im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie (55-56) im Kompetenzniveau 1 von Fr. 3‘900.-- abzustellen. Dieses monatliche Einkommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 42,3 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2020, G 56) auf ein Jahreseinkommen bei einem 100%igen Arbeitspensum hochzurechnen. Es resultiert somit ein Valideneinkommen von Fr. 49‘491.-- (Fr. 3‘900.-- x 12 : 40 x 42.3), welches deutlich über den gemäss IK-Auszug vom 8. September 2014 (Urk. 2/8/22) in der Vergangenheit erzielten Jahreseinkünften liegt.
5.3.3 Auch zur Bemessung des Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 heranzuziehen. Da der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist und sie über keine Berufsausbildung verfügt, welche sie in einer angepassten Tätigkeit verwerten könnte, ist auf das standardisierte monatliche Einkommen für weibliche Hilfsarbeitskräfte (LSE 2016, TOTAL in der Tabelle TA1) im Kompetenzniveau 1 von Fr. 4‘363.-- abzustellen. Dieses monatliche Einkommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2020, A-S 01-96) auf ein Jahreseinkommen bei einem 50%igen Arbeitspensum hochzurechnen, was Fr. 27’291.-- (Fr. 4‘363.-- x 12 : 40 x 41,7 x 50 %) ergibt. Die Gutachter hielten fest, es bestehe ein deutlich erhöhter Pausenbedarf, was vor allem durch die Stundenreduktion aufgefangen sei und ein reduziertes Rendement ergebe. Die leichten Einschränkungen aus rheumatologischer Sicht in adaptierten Tätigkeiten wirkten sich beim vorgegebenen, hohen Pausenbedarf aus psychiatrischer Sicht nicht zusätzlich aus. Weder eine Ergänzung noch eine Addition seien vorzunehmen (Urk. 52 S. 10). Es besteht damit kein Anlass für einen zusätzlichen Abzug vom ermittelten Jahreseinkommen von Fr. 27'291.--, welches dem Invalideneinkommen entspricht.
5.3.4 Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt demnach Fr. 22’200.-- (Valideneinkommen von Fr. 49‘491.-- abzüglich Invalideneinkommen von Fr. 27’291.--), was einem Invaliditätsgrad von gerundet 45 % entspricht. Die Beschwerdeführerin hat somit ab dem 1. November 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente.
5.4 Damit ist der Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung ihrer Beschwerde ab dem 1. Mai 2015 eine ganze Rente und ab dem 1. November 2016 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 1'000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Besteht ein Zusammenhang zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, können die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht gelangte mit Urteil vom 12. Juli 2019 zum Schluss, die Sache sei zur Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens und zum Neuentscheid an das kantonale Gericht zurückzuweisen, da sich das psychiatrische Z.___-Teilgutachten als lückenhaft, widersprüchlich und insgesamt im Ergebnis als nicht beweistauglich erwiesen habe und die interdisziplinären Schlussfolgerungen auch auf der unvollständigen und widersprüchlichen Grundlage des psychiatrischen Z.___-Teilgutachtens basierten, was gegen die Zuverlässigkeit des Z.___-Gutachtens spreche (Urk. 1 E. 4.4). Mithin liess sich wegen der Verletzung der Abklärungspflicht durch die Verwaltung nicht feststellen, ob ab Mai 2014 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand. Damit rechtfertigt es sich, die Kosten des Gerichtsgutachtens im Gesamtbetrag von Fr. 13’453.35 (Urk. 53 und Urk. 61) der Beschwerdegegnerin zu überbinden.
6.3 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die (teilweise) obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren ermessensweise auf Fr. 3’900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Diese ist nicht zu reduzieren, da das Begehren der Beschwerdeführerin, soweit über die zuzusprechende befristete ganze Invalidenrente und die Viertelsrente hinausgehend (sog. Überklagen; vgl. Urk. 2/1 Rz 21), den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 3).
Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, welche mit Urteil vom 24. Dezember 2018 als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bestellt worden war (Urk. 2/10), wurde für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren bereits eine Entschädigung aus der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) ausbezahlt (Prozess-Nr. IV.2017.00986). Die Beschwerdegegnerin wird daher verpflichtet, diesen Betrag der Gerichtskasse zu erstatten und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, zusätzlich eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (Fr. 3'900.-- abzüglich Fr. 1'700.--; inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Juli 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2015 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. November 2016 auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten für das Gerichtsgutachten im Betrag von Fr. 13’453.35 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, eine Prozessentschädigung von Fr. 3’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen, wovon sie dem Gericht Fr. 1'700.-- als Ersatz für die bereits aus der Gerichtskasse entschädigten Aufwendungen (im Prozess-Nr. IV.2017.00986) und der Rechtsvertreterin Fr. 2’200.-- zu entrichten hat. Rechnung und Einzahlungsschein für den Ersatz an die Gerichtskasse werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelMuraro