Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00544
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Frischknecht
Urteil vom 9. Juli 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Y.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Nach mehrjähriger Hörgeräteversorgung (vgl. Urk. 7/1, Urk. 7/10, Urk. 7/27, Urk. 7/44) meldete sich die 1956 geborene, zuletzt vom 1. Januar 2010 bis 30. April 2018 bei der Z.___ AG als IT Consultant angestellte X.___ unter Hinweis auf eine starke Verschlechterung der Hörfähigkeit (seit Mitte 2017; aktuell 10 %) am 25. Februar 2018 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/47, Urk. 7/57). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. In der Folge stellte ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 29. September 2018 (Urk. 7/76) in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen. Nach erhobenem Einwand vom 19. Oktober (Urk. 7/80) beziehungsweise 27. November 2018 (Urk. 7/83) tätigte die IV-Stelle weitere erwerbliche Abklärungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 12. Juni 2019 (Urk. 2) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente zu.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 26. Juli 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 12. Juni 2019 sei teilweise aufzuheben, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (S. 1).
Die IV-Stelle schloss am 11. September 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. September 2019 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2019 (Urk. 2) zur Hauptsache, die ersten Abklärungen hätten einen IV-Grad von 31 % ergeben. Da die Beschwerdeführerin wegen ihres Gehörs an einem Arbeitsplatz erheblich eingeschränkt sei, könne aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs und den Einschränkungen bei Telefongesprächen, Kundenkontakt und Gruppengesprächen ein zusätzlicher Abzug von 20 % gewährt werden. Diese 20 % würden beim Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung abgezogen. Gestützt auf einen Einkommensvergleich resultiere somit ein Invaliditätsgrad von 42 %.
2.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin (Urk. 1) im Wesentlichen ein, da es sich bei ihr zentral und unbestritten um eine Hörbeeinträchtigung handle, gelte es, auf die fachärztliche Einschätzung von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH Oto-Rhino-Laryngologie, abzustellen, was einen Rentenanspruch begründe (S. 3). Selbst wenn rein theoretisch eine Resterwerbsfähigkeit vorhanden wäre, müsse realistischerweise davon ausgegangen werden, dass sie im Zeitpunkt des Stellenverlustes als fast 62jährige (61 Jahre und 10 Monate) mit ihren Einschränkungen und nach langjähriger, angepasster Tätigkeit beim selben Arbeitgeber auch unter Berücksichtigung des ausgeglichenen Arbeitsmarktes keine verwertbare Resterwerbsfähigkeit aufweise. Mit vorliegenden Leistungseinschränkungen und zusätzlich beschriebenen angepassten Arbeitsplatzbedingungen sei sie auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar (S. 4).
3.
3.1
3.1.1 Die behandelnde Fachärztin Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 24. Oktober 2017 (Urk. 7/49/9) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und teilte mit, aufgrund der starken Hörbeeinträchtigung werde die Arbeitsfähigkeit bei einer anderen zumutbaren Erwerbstätigkeit eingeschränkt bleiben.
3.1.2 Im Bericht vom 21. Dezember 2017 (Urk. 7/49/6) führte Dr. A.___ aus, 2009 habe der Hörverlust rechts 86 %, links 78 % betragen. Aktuell betrage der Hörverlust rechts 89 % und links 76 %. Sprachaudiometrisch habe sich dahingehend eine Verschlechterung ereignet, indem die Beschwerdeführerin rechtsseitig bei 10 Dezibel (dB) 80 % diskriminiere. Aktuell diskriminiere sie bei 110 dB lediglich noch 50 %. Linksseitig habe sich keine wesentliche Diskriminationsverschlechterung eingestellt. Die Beschwerdeführerin sei für sämtliche Bereiche, die eine auditive Wahrnehmung erforderten eingeschränkt. Sämtliche Gespräche sowie auch Gruppensitzungen erforderten von der Beschwerdeführerin eine vermehrte Konzentration und führten zu einer raschen Ermüdbarkeit. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin für telefonische Kontakte in der auditiven Wahrnehmung eingeschränkt. Für sämtliche Arbeiten, die keine auditive Wahrnehmung erforderten, sei sie einsetzbar.
3.1.3 Am 6. Juni 2018 (Urk. 7/64) diagnostizierte Dr. A.___ hochgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits, einen Hörverlust rechts von 91 % links 76 %; sprachaudiometrisch maximale Diskrimination von 100 % links bei 110 dB, rechts von 60 % bei 105 dB und gab an, aus ihrer Sicht sei aufgrund der Hörbeeinträchtigung keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Sie habe die Beschwerdeführerin bereits seit Mitte vergangenen Jahres 100 % arbeitsunfähig geschrieben.
3.2 Telefonisch teilte die behandelnde Psychologin Dr. phil. B.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, am 28. Mai 2018 (Urk. 7/63) mit, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, auch nehme die Beschwerdeführerin keine Medikamente ein. Trotz allem sei die Diagnose einer Anpassungsstörung diagnostiziert worden.
3.3 Pract. med. C.___, FA für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin stellte am 26. Juni 2018 (Urk. 7/75 S. 4 f.) in Würdigung der medizinischen Aktenlage als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hochgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits zunehmend und gelangte zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in jeglichen Tätigkeiten, bei denen eine auditive Wahrnehmung erforderlich sei, eingeschränkt (sämtliche Gespräche/Gruppensitzungen erforderten eine vermehrte Konzentration und führten zu einer raschen Ermüdbarkeit. Die Beschwerdeführerin sei bei telefonischen Kontakten eingeschränkt). In bisheriger Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Mitte 2017. In angepasster Tätigkeit, welche keine auditive Wahrnehmung erfordere, bestehe seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Auf Grund der Hörminderung könne es aus arbeitsmedizinischer Sicht gegebenenfalls zu geringen Leistungseinschränkungen kommen (gegebenenfalls erhöhter Pausenbedarf aufgrund schnellerer Ermüdung, erhöhter Konzentrationsbedarf), mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedoch nicht mehr als 25 % (würde einer zusätzlichen Pause von 15 Minuten in jeder Arbeitsstunde entsprechen). Die exakte Höhe einer solchen Leistungseinschränkung könne aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht abgeschätzt werden und sei sicherlich auch abhängig vom konkreten Arbeitsplatz (z.B. konkrete Arbeitsaufgabe, Umgebungsgeräusche). Eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht plausibel nachvollziehbar, zumal sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zu 12-2017 nicht wesentlich verändert habe – somit sei die telefonische Aussage von Dr. A.___ (100%ige Erwerbsunfähigkeit) nicht plausibel nachvollziehbar (S. 4). Die Beschwerdeführerin sei auf einen an ihre gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Arbeitsplatz angewiesen. Wichtig seien geeignete Hilfsmittel (z.B. Hörgeräte, entsprechende Telefonanlage), Verständnis des Arbeitgebers und der Kollegen (z.B. langsames Sprechen/direkte Ansprache bei der Kommunikation mit Lippenlesen, wenig Störgeräusche, keine Tätigkeit im Grossraumbüro, mündliche Kommunikation in direktem Austausch (1:1 Setting – keine Gruppengespräche, Diskussionsrunden oder ähnliches), etc.) und ein an die Behinderung (Schwerhörigkeit/Gehörlosigkeit) angepasster Arbeitsplatz.
3.4
3.4.1 Aus dem Bericht vom 30. Oktober 2018 (Urk. 7/82 S. 2 f.) geht hervor, dass die im Arztbericht vom 21. Dezember 2017 (E. 3.1.2) von Dr. A.___ attestierte volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit zu optimistisch war und sich die psychische Gesamtsituation verschlechtert habe (S. 1). Es gebe praktisch keine Tätigkeit, die keine auditive Wahrnehmung erfordere (S. 2).
3.4.2 Bei Bestätigung der am 6. Juni 2018 diagnostizierten hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit beidseits (E. 3.1.3) wies Dr. A.___ mit Bericht vom 10. Januar 2019 (Urk. 3) darauf hin, für eine leidensangepasste Arbeit (ruhiges Umfeld, keine auditive Wahrnehmung, Möglichkeit zu regelmässigen Pausen bei erhöhtem Konzentrations- und Pausenbedarf) sei die Beschwerdeführerin im Sinne eines Arbeitsversuches weiterhin zu 20 % arbeitsfähig.
4.
4.1 Die Einschätzung med. pract. C.___ vom RAD der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2018 (E. 3.3) basiert ausschliesslich auf der Würdigung der bekannten medizinischen Aktenlage und stellt praxisgemäss grundsätzlich eine hinreichende Beurteilungsgrundlage dar. Indes kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Namentlich gelangte der Arzt des RAD zum für das Gericht einleuchtenden Schluss, dass sich ausschliesslich die hochgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits zunehmend auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt. Folglich resultiert für Tätigkeiten, welche keine auditive Wahrnehmung erfordern, sowie einen an die gesundheitliche Einschränkung angepassten Arbeitsplatz (das heisst geeignete Hilfsmittel, Verständnis des Arbeitgebers und der Kollegen; vgl. E. 3.3) weiterhin eine Arbeitsfähigkeit, wobei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund der Hörminderung und der daraus resultierenden schnelleren Ermüdung sowie des erhöhten Konzentrationsbedarfs keine Leistungseinschränkung von mehr als 25 % besteht.
Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag keine Zweifel an der Einschätzung des RAD zu wecken. Einerseits entspricht das genannte Tätigkeitsprofil grundsätzlich den von der behandelnden Fachärztin Dr. A.___ genannten Anforderungen an eine leidensangepasste Arbeit (für sämtliche Bereiche, die eine auditive Wahrnehmung erfordere, eingeschränkt; wichtig: ruhiges Umfeld, keine auditive Wahrnehmung, Möglichkeit zu regelmässigen Pausen bei erhöhtem Konzentrations- und Pausenbedarf; E. 3.1.2, 3.4.2). Demzufolge besteht die Diskrepanz bei der Bestimmung der durch die Einschränkungen resultierenden Leistungsfähigkeit. Indes liegt es in der Natur der Sache, dass Arbeitsunfähigkeitsschätzungen ein Ermessenspielraum inhärent ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2019 vom 12. November 2019 E. 8.2.1, mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2019 vom 18. Juni 2019 E. 4.1). Diesbezüglich attestierte Dr. A.___ am 24. Oktober 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ging von einer bestehenden Leistungseinschränkung auch für angepasste Tätigkeiten aus (E. 3.1.1). Am 21. Dezember 2017 nahm sie eine vollständige Arbeits- / Einsatzfähigkeit für Tätigkeiten an, welche keine auditive Wahrnehmung erfordern (E. 3.1.2), am 6. Juni 2018 (E. 3.1.3) ebenso wie am 30. Oktober 2018 (E. 3.4.1) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowie am 6. Juni 2018 (E. 3.4.2) schliesslich eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 %. Während bereits diese bei nicht wesentlich verschlechtertem Gesundheitszustand (Hörverlust rechts 86 %, links 78 % [E. 3.1.1] gegenüber Hörverlust rechts von 91 %, links 76 % [E. 3.1.3]) stark abweichenden Einschätzungen ohne nachvollziehbare Darlegung medizinischer Zusammenhänge eine von der Beschwerdeführerin proklamierte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annehmen lassen, erscheint eine solche auch angesichts der langjährigen Arbeitstätigkeit bei eben diesem Gesundheitszustand nicht plausibel. Insbesondere führt Dr. A.___ eine Verschlechterung der psychischen Gesamtsituation zur Begründung an, wobei dies einerseits als Fachärztin FMH Ohren-, Nasen-, Halserkrankungen nicht ihrem Fachgebiet entspricht und zudem die behandelnde Psychologin in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2018 (E. 3.2) eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht gerade ausschloss. Demnach legt Dr. A.___ keine objektiven Anhaltspunkte dar, welche einen von der Einschätzung des RAD abweichenden Schluss aufdrängen.
4.2 Daran vermag auch die Begründung von Dr. A.___, es gebe praktisch keine Tätigkeiten, die keine auditive Wahrnehmung erforderten (E. 3.4.1), nichts zu ändern. Angesichts der ausgewiesenen hochgradigen Schwerhörigkeit der Beschwerdeführerin liegt es auf der Hand, dass sich die eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt und beispielsweise das Führen von Telefonaten nicht mehr zumutbar ist. Indes ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab. Es kommt für die Invaliditätsbemessung mithin nicht darauf an, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2019 vom 28. November 2019 E. 5.4, mit Hinweisen). Demnach hält der für die Invaliditätsbemessung massgebende (hypothetische) ausgeglichene Arbeitsmarkt für Personen mit einer Hörbehinderung und den damit verbundenen Einschränkungen bezüglich Lärmbelastbarkeit und soziale Kontakte noch einen namhaften Fächer an zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten offen. Darunter fallen insbesondere selbständig ausführbare Büroarbeiten, beispielsweise im Bereich der Finanzverwaltung grösserer Organisationen des privaten und öffentlichen Rechts. Unter der Voraussetzung, dass im entsprechenden Betrieb respektive in der entsprechenden Organisation genügend selbständig ausführbare Büroarbeiten anfallen - was ab einer gewissen Betriebsgrösse der Fall sein sollte -, dürften die Einschränkungen der Beschwerdeführerin mit entsprechenden technischen Hilfsmitteln im Arbeitsalltag somit weitgehend kompensiert werden können, zumal sich Kontakte zu internen und externen Stellen über den heute weit verbreiteten E-Mail- oder Skype for Business Chat-Verkehr (oder ähnliche Systeme) nahezu gleich effizient abwickeln lassen wie im direkten mündlichen oder telefonischen Kontakt. Einem durch die bestehenden Einschränkungen zudem bedingten erhöhten Konzentrationsbedarf sowie einer daraus folgenden schnelleren Ermüdung trug der RAD mit Annahme einer Leistungseinschränkung von bis zu 25 % Rechnung. In diesem Sinne rechtfertigt denn auch der im Zwischenzeugnis der Z.___ AG vom 22. Juni 2017 (Urk. 7/59/2 f.) festgehaltene Aufgabenbereich (Drucken von Schulungsunterlagen, Drucken von Folien, Ausrüsten von Ringordnern, Erstellung von CDs, versandfertige Pakete von Schulungsordnern und CDs, Einrichten von Schulungsordnern und CDs, Einrichten von Schulungsräumen, Überprüfen und updaten von Präsentationsfiles auf Server, Überprüfen von Teilnehmerlisten, PrePress, Materialbestellungen, Materialentsorgung, Upload von Files an SAP-Printing-Office Walldorf, Rechnungstellung, Kontrolle und Ablage von Lieferscheinen, Statistiken, Qualitätskontrolle) eine darüber hinausgehende Einschränkung durch eine Hörbehinderung nicht. Sämtliche Arbeiten sind selbständig, ohne zwingende mündliche Kommunikation und auf schriftliche Anweisung hin durchführbar.
4.3 Was die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit anbelangt, macht die Beschwerdeführerin geltend, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass bei der kurzen Resterwerbsspanne und den erheblichen Einschränkungen es realistischerweise auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch ein Stellenangebot gäbe, beziehungsweise sie einem Arbeitgeber zumutbar wäre (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdeführerin war Ende Juni 2018 (RAD-Bericht), auf welchen Zeitpunkt zur Beurteilung der zu diskutierenden Frage abzustellen ist (BGE 138 V 457; Urteil des Bundesgericht 8C_324/2016 vom 25. Juli 2016 E. 4.3.2), knapp 62 Jahre alt. Seither wird sie im Rahmen leidensadaptierter Erwerbstätigkeiten leistungsmässig als mindestens zu 75 % arbeitsfähig eingestuft. Davor arbeitete die Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2011 bis zur Krankschreibung am 6. September 2017 bei genanntem Aufgabenbereich (E. 4.2) stets in einem Pensum von circa 90 % (wöchentliche Arbeitszeit von 36 Stunden bei betriebsüblicher Arbeitszeit von 41.7 Stunden [Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, T03.02, Sektor III]; Urk. 7/57, Urk. 7/86/4-8). Aktuell bestehen keine multiplen Einschränkungen, eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar und vergleichbare Tätigkeit sind ihr weiterhin zuzumuten (E. 4.2). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sich das Lebensalter der Beschwerdeführerin auf deren Möglichkeit, das ihr verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, ungünstig auswirken sollte. Namentlich sind keine Umstände auszumachen - und werden auch nicht substantiiert dargelegt -, dass ihre Restarbeitsfähigkeit mit Blick auf das Anforderungsprofil der als zumutbar deklarierten Verweistätigkeiten infolge ihres Alters realistischerweise nicht mehr nachgefragt würde. Darüber hinaus berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die an einen Arbeitgeber beziehungsweise angepassten Arbeitsplatz zu stellenden Anforderungen (vgl. E. 4.1) mit Gewährung eines leidensbedingten Abzuges in der Höhe von 20 %. Einer entsprechenden Selbsteingliederung steht daher nichts im Wege. Angesichts der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen errichtet hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die RAD-Beurteilung vom 26. Juni 2018 (E. 3.3), eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit annahm.
4.4 Zu prüfen bleibt, wie sich dies in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die Beschwerdegegnerin bezifferte das Valideneinkommen mit Fr. 75'265.20, das Invalideneinkommen – unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges in der Höhe von 20 % – mit Fr. 43'945.05 und errechnete daraus einen Invaliditätsgrad von 42 % (Urk. 2). Daraus ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin per 30. April 2018 entlassen wurde (Urk. 7/57 S. 1). Dabei erfolgte die Entlassung nicht aus gesundheitlichen Gründen – der Arbeitgeber wusste nichts von den Einschränkungen der Beschwerdeführerin –, sondern aus wirtschaftlichen Motiven, nachdem die Beschwerdeführerin nicht bereit gewesen war, eine Vertragsänderung im Sinne einer Pensumsreduktion zufolge wirtschaftlicher Gegebenheiten zu akzeptieren (vgl. Urk. 7/55/17, Urk. 7/55/32, Urk. 7/56 S. 2, Urk. 7/57/9, Urk. 7/61/2). Als Valideneinkommen fällt der bisher erzielte Lohn demgemäss ausser Betracht. Da der Beschwerdeführerin zudem die bisherige Tätigkeit weiterhin zumutbar wäre (E. 4.2), käme damit auch ein rechnerischer «Prozentvergleich» in Frage. Dies ergäbe bei einer Einschränkung von 25 % und Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % einen Invaliditätsgrad von 40 % und somit ebenfalls einen Anspruch auf eine Viertelsrente.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubFrischknecht