Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2019.00545
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 29. Oktober 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1996 geborene X.___ wurde im Sommer 2012 von der stellvertretenden Beiständin unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen (Berufsberatung, Ausbildung) angemeldet (Urk. 6/12-13). Am 25. März 2014 informierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Versicherte, dass aufgrund des Gesundheitszustands aktuell keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 6/31). Die IV-Stelle prüfte daraufhin unter Hinweis auf das Erreichen der Volljährigkeit von Amtes wegen den Rentenanspruch (Urk. 6/34, Urk. 6/41). Im März 2015 wurde die Versicherte Mutter eines Sohnes (Urk. 6/43). Die IV-Stelle erachtete eine psychiatrische beziehungsweise eine internistisch-psychiatrische Abklärung als erforderlich und ordnete entsprechende Begutachtungen an (Urk. 6/46, Urk. 6/56). Die Versicherte teilte der IV-Stelle am 9. September 2015 mündlich mit, an der Prüfung des Leistungsbegehrens kein Interesse mehr zu haben (Urk. 6/57). Die von der IV-Stelle verlangte schriftliche Erklärung reichte sie in der Folge nicht ein. Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) vom 25. Januar 2016 hielt die IV-Stelle die Versicherte unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht am 27. Januar 2016 an, während mindestens einem Jahr eine psychiatrische Therapie zu absolvieren (Urk. 6/66) und wies am 7. März 2016 das Leistungsbegehren ab, weil kein Gesundheitsschaden vorliege, welcher die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtige (Urk. 6/68).
Im Frühjahr 2018 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen (erstmalige berufliche Ausbildung) an (Urk. 6/73, Urk. 6/76). Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren am 27. August 2018 gestützt insbesondere auf eine Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom 8. Mai 2018 ab, da keine Diagnose ausgewiesen sei, welche eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bewirke und sich die Versicherte seit ihrem 18. Geburtstag keiner psychiatrischen Behandlung unterzogen habe (Urk. 6/88).
Am 29. Januar 2019 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine komplexe Traumafolgestörung und Konzentrationsschwierigkeiten bei der Invalidenversicherung zur erstmaligen beruflichen Ausbildung an (Urk. 6/92). Die
IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und stellte mit Vorbescheid vom 11. Juni 2019 (Urk. 6/100) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 2. Juli 2019 (Urk. 6/102) Einwand erhob. Am 12. Juli 2019 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 30. Juli 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 12. Juli 2019 und die Unterstützung bei der Ausbildung. In prozessualer Hinsicht stellte sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2019 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 1. Oktober 2019 (Urk. 8) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 9), welcher der Beschwerdegegnerin am 4. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.4 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
1.5 Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aufgrund der Art und Schwere seines Gesundheitsschadens (vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG, wobei Art. 10 Abs. 1 IVG zu beachten ist) bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung erheblich behindert ist. Das ist dann der Fall, wenn ihm dort wegen der Behinderung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen. Bezugspunkt bildet dabei nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 3 zu Art. 16 mit weiteren Hinweisen).
1.6 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Anlass zur Revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Anspruch zu beeinflussen. Dies ist insbesondere bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes der Fall. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass gemäss ärztlicher Beurteilung seit der letzten Verfügung vom 7. März 2016 keine Veränderung des Gesundheitszustands festgestellt worden sei und keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, welche eine langdauernde oder anhaltende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen.
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie sich seit 31. August 2018 in einer integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung befinde, weshalb die von der IV-Stelle gemachte Auflage erfüllt sei. Gemäss ihrer Therapeutin liege eine Emetophobie, eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) respektive eine komplexe PTBS vor, weshalb ihre Leistungsfähigkeit um 80 % vermindert sei. Im Weiteren sei sie auf dem linken Auge sehr stark sehbeeinträchtigt (Beeinträchtigung von 92 %), weshalb im Alltag Kopf- und Augenschmerzen sowie ein eingeschränktes Sehfeld resultierten, was zu einer Konzentrationsschwäche sowie Überbelastung des gesunden rechten Auges führe (S. 1).
3. Dr. med. A.___, Oberärztin am B.___ Ambulatorium, und Psychotherapeutin C.___ nannten in ihrem Bericht vom 9. April 2019 (Urk. 6/96) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2):
- PTBS (ICD-10 F43.1, seit Kindheit); Differenzialdiagnose: komplexe PTBS (im noch nicht veröffentlichen ICD-11 beschrieben)
- Emetophobie (ICD-10 F40.2, seit 6. Altersjahr)
Unter dem Titel Ressourcenprofil für berufliche Tätigkeiten hielten die Fachpersonen fest, dass eine Aussage betreffend eine angepasste Tätigkeit erst durch ein Belastbarkeitstraining möglich sei. Aktuell werde die Leistungsfähigkeit im angepassten Rahmen auf zirka 2 Stunden pro Tag eingeschätzt, wobei eine Verminderung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 80 % vorliege (S. 1 Ziff. 2.1 f.).
Die Beschwerdeführerin sei seit 31. August 2018 einmal wöchentlich (60 Minuten) in integriert psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Sie habe sich aufgrund einer seit Kindheit bestehenden Emetophobie (Angst vor Erbrechen) angemeldet, welche sie im Alltag stark einschränke und belaste. Bei näherer Betrachtung hätten sich weitere Symptome wie zwischenmenschliche Schwierigkeiten, Panikattacken, Flashbacks, Alpträume, Vermeidungsverhalten, Selbstwert- und Identitätsprobleme sowie eine mangelnde Fähigkeit zur Regulation von Emotionen gezeigt. Aufgrund der Anamnese, die von Vernachlässigung und körperlichem Missbrauch in der Kindheit und Jugend geprägt sei, werde davon ausgegangen, dass die Emetophobie nur ein einzelnes Symptom auf dem Boden einer komplexen PTBS sei (S. 2 Ziff. 3.1).
Die Fachpersonen wiesen sodann darauf hin, dass bei einer sorgfältigen und wohlwollenden Unterstützung eine dem Leiden angepasste Ausbildung respektive Tätigkeit grundsätzlich möglich sei (S. 3 Ziff. 3.3) und eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von zwei Stunden pro Tag bestehe (S. 4 Ziff. 4.2).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung (Urk. 2) auf eine interne Besprechung vom 11. Juni 2019, bei welcher neben der Kundenberaterin und zwei Mitarbeitern aus dem Bereich Berufs- respektive Eingliederungsberatung auch RAD-Arzt Dr. med. D.___, Arbeitsmedizin (https://www.medregom.admin.ch/, abgerufen am 22. Oktober 2019), teilnahm. Als Fazit wurde dabei festgehalten, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden bestehe und sich der Zustand gemäss ärztlicher Beurteilung seit dem letzten Entscheid vom 2016 nicht geändert habe, weshalb eine Steigerung des Beschäftigungsprogramms und die Fortführung der fachlichen Behandlung empfohlen werde (Urk. 6/98 S. 2 f.).
4.2 Gemäss der medizinischen Aktenlage stehen bei der Beschwerdeführerin psychische Beschwerden im Vordergrund, während RAD-Arzt Dr. D.___ lediglich über den Weiterbildungstitel «Praktischer Arzt» und «Arbeitsmedizin» verfügt (https://www.medregom.admin.ch/, abgerufen am 22. Oktober 2019). Im Weiteren fehlt bezüglich der Schlussfolgerung des RAD-Arztes und der anderen Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin, wonach weder ein IV-relevanter Gesundheitsschaden noch eine Veränderung der gesundheitlichen Situation vorliege, jegliche Begründung. Es mangelt insbesondere an einer Auseinandersetzung mit dem Bericht der Psychiaterin Dr. A.___ und Psychologin C.___ vom 9. April 2019 (vgl. E. 3 hievor), in welchem von einer PTBS sowie einer Emetophobie und somit im Vergleich zu den Verfügungen vom 7. März 2016 (Urk. 6/68, Urk. 6/65/5) und 27. August 2018 (Urk. 6/88, Urk. 6/84/4-5) von abweichenden Diagnosen ausgegangen wurde.
4.3 Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungsablehnung nicht auf die interne Einschätzung vom 11. Juni 2019 abstützen. In den Akten finden sich sodann keine fachärztlichen Stellungnahmen, welche ein abschliessendes Bild betreffend die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ergeben würden. Im Bericht der behandelnden Psychiaterin und Psychotherapeutin vom 9. April 2019 (vgl. E. 3 hievor) wird insbesondere die von ihnen postulierte Leistungsfähigkeit von 20 % in einer angepassten Tätigkeit nicht näher begründet. Es wird vielmehr darauf hingewiesen, dass eine Aussage betreffend eine adaptierte Tätigkeit erst durch ein Belastbarkeitstraining möglich sei. Im Übrigen wäre diesbezüglich der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
4.4 Im Lichte der obigen Erwägungen erweist sich der medizinische Sachverhalt in psychischer Hinsicht als unklar, weshalb es zusätzlicher Abklärungen bedarf. Unter somatischen Gesichtspunkten wird zudem der nachgereichte Bericht von Prof. Dr. med. E.___, Augenarzt FMH, spez. Augenchirurgie, vom 30. September 2019 (Urk. 9) zu berücksichtigen sein. Im Weiteren fehlen Angaben über die für die Beschwerdeführerin in Frage kommende erstmalige Ausbildung.
Demzufolge ist die Sache für weitere Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen und die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais