Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00547


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 16. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fabian Teichmann

Teichmann International (Schweiz) AG

Dufourstrasse 124, 9000 St. Gallen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. Am 31. Oktober 2018 wies die damals zuständige Sozialversicherungsanstalt Y.___, IV-Stelle, einen Leistungsanspruch des 1980 geborenen X.___, gelernter Schreiner, ab (Urk. 7/67).

Am 6. November 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine ausgeprägte Hüftdysplasie rechts, ossäre Anbauten an der anterolateralen Zirkumferenz des Femurkopfhals-Übergangs, kleine subchondrale Zysten sowie einen Einriss des anterior superioren Labrums rechts erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/68). In der Folge nahm die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Mit Vorbescheid vom 17. Juni 2019 (Urk. 7/129) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte am 27. Juni 2019 Einwand (Urk. 7/136) erhob. Am 22. Juli 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). Am 4. September 2019 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht (Urk. 10) ein.


2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Juli 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 22. Juli 2019 sei aufzuheben und es seien ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen. Eventuell sei ihm eine Invalidenrente auszurichten respektive der Sachverhalt zwecks weiterer Abklärungen zurückzuweisen und es seien ihm alsdann berufliche Eingliederungsmassnahmen oder eine Invalidenrente zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2019 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 22. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass seit dem Entscheid der IV-Stelle Y.___ vom 31. Oktober 2018 keine medizinische Veränderung eingetreten sei. Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Schreiner nicht mehr möglich, in einer angepassten Tätigkeit liege aber weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit vor. Ein Anspruch auf eine Umschulung bestehe nicht, da gemäss der Verfügung der IV-Stelle Y.___ ein Invaliditätsgrad von 6.33 % resultiere. Ebenso wenig sei ein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen gegeben, da dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit voll zumutbar sei. Schliesslich sei auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente gegeben, da der Invaliditätsgrad weniger als 40 % betrage (S. 1 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei unklar, inwiefern ihn die nachgewiesenen Gesundheitsbeschwerden in adaptierten Tätigkeiten einschränkten. Der seitens der Beschwerdegegnerin von der IV-Stelle Y.___ übernommene Invaliditätsgrad von 6.33 % werde den Tatsachen nicht gerecht und es bestünden erhebliche Zweifel an dem in der Verfügung vom 31. Oktober 2018 festgestellten Fähigkeitsprofil. Im Arztbericht vom 11. April 2019 sei davon ausgegangen worden, dass wechselbelastende Tätigkeiten im Sitzen und Stehen nicht mehr möglich seien. Die Beschwerdegegnerin hätte deshalb weitere Abklärungen betreffend den Invaliditätsgrad vornehmen müssen. Entsprechend könne nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen oder eine Invalidenrente geltend machen könne (S. 6 ff.).


3.

3.1    Die IV-Stelle Y.___ stützte ihren leistungsabweisenden Entscheid vom 31. Oktober 2018 (Urk. 7/67) auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), welcher seinerseits unter Hinweis auf eine ausgeprägte Hüftdysplasie beidseits, ein mögliches femoro-acetabuläres Impingement beider Hüften sowie einen Einriss des anterior superioren Labrums rechts von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Schreiner seit April 2018 respektive einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit (wechselbelastende, mehrheitlich sitzende Tätigkeiten ohne Knien, Kauern, langes Stehen, Verrichtungen auf unebenem Gelände und auf Leitern/Gerüsten) ausging (Urk. 7/41).

3.2

3.2.1    Bei Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) präsentierte sich die medizinische Sachlage wie folgt.

3.2.2    In seinem Operationsbericht vom 22. Februar 2019 (Urk. 7/110) berichtete Prof. Dr. med. Z.___, Leitender Arzt Orthopädie Untere Extremitäten an der A.___ Klinik, bei diagnostizierter sekundärer Früharthrose rechts über die gleichentags durchgeführte Implantation der Hüft-Totalprothese (TP) rechts und wies auf eine Mobilisation unter Zuhilfenahme von Stöcken für die Dauer von zwei bis sechs Wochen hin.

3.2.3    PD Dr. Dr. B.___, Leitender Arzt Orthopädie an der Universitätsklinik C.___, erwähnte am 11. April 2019 unter Hinweis auf den Status nach Hüft-TP rechts MIS am 22. Februar 2019, Status nach Breitwicklung als 1-Jähriger sowie chronische Lumbalgien mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins rechte Bein/Fuss einen unauffälligen postoperativen Verlauf, wobei eine schrittweise Stockentwöhnung innerhalb von zwei bis vier Wochen erfolgen könne. Der Arzt attestierte bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Schreiner und erachtete eine Tätigkeit in einem körperlich aktiven Beruf als Schreiner zukünftig als nicht mehr sinnvoll. In einer wechselbelastenden Tätigkeit (sitzend und stehend) sei der Beschwerdeführer wahrscheinlich langfristig zu einem höheren Prozentsatz tätig, weshalb PD Dr. Dr. B.___ eine entsprechende Umschulung anregte. Im Rahmen der Sprechstunde sei die Erstellung eines arbeitsmedizinischen Profils nicht möglich und mache voraussichtlich erst in der Grössenordnung von zwei bis drei Monaten Sinn (Urk. 7/105 S. 2).

    In ihrem Bericht vom 24. Mai 2019 (Urk. 7/127) wiesen PD Dr. Dr. B.___ und Dr. med. univ. D.___, Assistenzarzt Orthopädie an der Universitätsklinik C.___, auf einen weiterhin guten Heilungsverlauf hin und wiederholten betreffend die Tätigkeit als Schreiner, die Notwendigkeit einer Umschulung sowie die Erstellung eines arbeitsmedizinischen Profils die bereits im Bericht vom 11. April 2019 gemachten Ausführungen (S. 2).

3.2.4    Der RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt Orthopädie und Traumatologie, wiederholte in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2019 (Urk. 7/128 S. 7 f.) im Wesentlichen die von DresB.___ und D.___ gestellten Diagnosen und attestierte für die angestammte Tätigkeit als Schreiner eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 11. April 2018. In einer angepassten respektive körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (ohne Arbeiten auf Leitern/Gerüsten, häufiges Treppensteigen, hüftbelastende Zwangshaltungen, häufiges Gehen auf unebenem Gelände, wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten, längeres Arbeiten in Armvorhalte/gebückter Stellung, andauernde Vibrationsbelastungen/Nässe- und Kälteexpositionen) bestehe – mit Ausnahme der kürzeren höhergradigen perioperativen Arbeitsunfähigkeitszeiten, welche aktuell noch andauerten - eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Für eine sehr leichte Tätigkeit respektive Umschulung sollte der Beschwerdeführer bereits wieder einsatzfähig sein (vgl. auch Urk. 7/128 S. 9 oben).

    

%1.

4.1    Der Beschwerdeführer hat sich nach Erlass der Verfügung der IV-Stelle Y.___ vom 31. Oktober 2018 (Urk. 7/67) am 22. Februar 2019 einer Hüftoperation (Implantation einer Hüft-TP rechts) unterzogen (Urk. 7/110), womit - zumindest während der perioperativen Phase - eine erhebliche Veränderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV vorliegt (vgl. E. 1.4 hievor).

    Im Weiteren ist anhand der medizinischen Akten nachvollziehbar ausgewiesen und unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als Schreiner aufgrund der Hüftbeschwerden seit April 2018 nicht mehr zumutbar ist (Urk. 7/127 S. 2, Urk. 7/105 S. 2, Urk. 2 S. 1, Urk. 7/128 S. 7). Strittig ist demgegenüber, in welchem Umfang er in einer angepassten Tätigkeit noch arbeitsfähig ist. Während die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten und wechselbelastenden Verrichtungen ausgeht (Urk. 2 S. 2), macht der Beschwerdeführer eine erhebliche Einschränkung bei der Ausübung adaptierter Tätigkeiten geltend (Urk. 1 S. 6).

4.2    Der RAD-Arzt stützte sich bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Berichte der behandelnden Ärzte ab (Urk. 7/128 S. 8). Letztere äusserten sich im Nachgang zur Hüftoperation – wenn überhaupt – lediglich zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit (Urk. 7/105 S. 2, Urk. 7/110, Urk. 7/112, Urk. 7/127 S. 2). Betreffend eine angepasste Tätigkeit beschränkten sich Dres. B.___ und D.___ auf den Hinweis, dass die Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden Tätigkeit langfristig wahrscheinlich höher als 0 % sei. Bezüglich des konkreten Prozentsatzes, Belastungsprofils sowie des Zeitpunkts der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit machten die behandelnden Ärzte indessen keine Angaben, sondern regten die Erstellung eines arbeitsmedizinischen Profils – beispielsweise durch die Rehaklinik F.___ - an (Urk. 7/127 S. 2). Entsprechende Abklärungen wurden von der Beschwerdegegnerin indessen nicht veranlasst. Im Weiteren deckt sich die von der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung postulierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (Urk. 2 S. 2) nicht mit der Einschätzung des RAD-Arztes. Letzterer hielt fest, dass in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit die Arbeitsunfähigkeit von 0 % durchgehend sei, mit Ausnahme der kürzeren perioperativen Arbeitsunfähigkeitszeiten, welche nach Auffassung des RAD-Arztes im Zeitpunkt seiner Stellungnahme noch andauerten (Urk. 7/128 S. 7, vgl. auch S. 9). Der RAD-Arzt ging somit am 5. Juni 2019 nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit aus, sondern liess den Zeitpunkt für die Wiedererlangung der entsprechenden Arbeitsfähigkeit offen. Was den Hinweis des RAD-Arztes betreffend eine im Juni 2019 bereits bestehende Arbeitsfähigkeit in einer sehr leichten Tätigkeit angeht, ist festzuhalten, dass hierfür jegliche (objektive) Begründung seitens des RAD-Arztes fehlt und letzterem insbesondere auch keine aktuellen bildgebenden Unterlagen vorlagen, welche diese Einschätzung stützen würden.

    Der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach PD Dr. Dr. B.___ am 11. April 2019 für adaptierte Tätigkeiten von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % ausgegangen sei respektive wechselbelastende Tätigkeiten im Sitzen und Stehen langfristig nicht mehr möglich erschienen (Urk. 1 S. 7), findet im entsprechenden Bericht (Urk. 7/105) keine Stütze. Im Weiteren lässt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8) auch der Bericht von Prof. Dr. med. Z.___ und Dr. med. G.___, Leitende Oberärztin Orthopädie an der A.___ Klinik, vom 14. Februar 2019 (Urk. 7/111) keine Rückschlüsse auf die bei Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) relevanten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu, da dieser vor der Hüftoperation am 22. Februar 2019 verfasst wurde. Dies gilt im Übrigen für sämtliche vor dem 22. Februar 2019 datierten Arztberichte.

4.3    Vor diesem Hintergrund fehlt es an einer vollständigen Sachverhaltsermittlung betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit. Entsprechend ist die Verfügung vom 22. Juli 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und zum erneuten Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Letztere ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Fabian Teichmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9-10

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais